A. Problem und Ziel:
- Mit der Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) wird die bestehende Verordnung abgelöst. Dabei werden verstärkt Vorgaben des EU Rechts sowie nationale Vorgaben aus anderen Rechtsbereichen umgesetzt und hinsichtlich de Anwendung auch der aktuellen wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung getragen.
B. Lösung:
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen:
D. Finanzielle Auswirkungen:
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand:
Durch die notwendige inhaltliche Ausweitung der Anforderungen der Düngeverordnung so wie durch die Aufnahme auch von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmittel in die Vorgaben der Verordnung sind im Rahmen der Beratung und Kontrolle (Vollzug Auswirkungen auf die Haushalte der Länder möglich. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund und Gemeinden. .
E. Sonstige Kosten:
- Durch die Neuregelung der Düngeverordnung werden landwirtschaftliche Untenehmen in unterschiedlichem Umfang kostenseitig sowohl be- als auch entlastet. Geringfügige Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. September 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen(Düngeverordnung - DüV)1
Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen
- - § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785 ) zuletzt geändert worden ist,
- - § 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) eingefügt worden ist, § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl, I S. 1045) zuletzt geändert worden ist,
- - § 11 in seinem ursprünglichen Wortlaut als § 9a durch § 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGB. I S. 2705) zuletzt geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt
- 1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- 2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt.
1 Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. l).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. landwirtschaftlich genutzte Fläche: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland, Obstflächen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen, Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören nicht in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen;
- 2. Schlag: eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart, bei Gemengen und Grünland den gleichen Pflanzenarten, bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;
- 3. Bewirtschaftungseinheit: mehrere Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen, bei Gemengen und Grünland den gleichen Pflanzenarten, bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind;
- 4. Düngejahr: Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazu gehörige Düngung, bezieht;
- 5. Düngung: Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
- 6. Nährstoffzufuhr: Summe der über Düngung und dem Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen;
- 7. Nährstoffbedarf: Nährstoffrnenge, deren Aufnahme durch die Pflanze für einen bestimmten Ertrag oder eine bestimmte Qualität notwendig ist;
- 8. Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen abdeckt;
- 9. wesentliche Nährstoffmenge: eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamt-N) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);
- 10. wesentlicher Nährstoffgehalt: Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) oder 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5),
- 11. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: der in einer Calciumchloridlösung lösliche Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Stickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als l,5 vom Hundert;
- 12. wesentliche Zufuhr an verfügbarem Stickstoff: zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 25 Kilogramm verfügbarem Stickstoff;
- 13. gefrorener Boden: Boden, der durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut;
- 14. Feldgemüsebau: Anbau von Gemüsekulturen im Wechsel mit Ackerkulturen innerhalb einer Fruchtfolge.
§ 3 Grundsätze für die Anwendung
(1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf sachgerecht festzustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind bei der Düngebedarfsermittlung zusätzlich zu berücksichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist.
(2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berücksichtigung folgender Einflussfaktoren:
- 1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,
- 2. der im Boden verfügbaren und die voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nährstoffmengen sowie die Nährstofffestlegung,
- 3. des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert) und des Humusgehalts des Bodens,
- 4. der durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung - einschließlich Bewässerung zugeführten und während des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzbaren Nährstoffmengen; dabei sind diese Nährstoffmengen auf der Grundlage durch Rechtsvorschrift vorgeschriebener Untersuchungen oder, soweit keine Untersuchungen vorgeschrieben sind, auf der Grundlage von nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführten Untersuchungen oder durch Übernahme auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhender Richtwerte der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung zu ermitteln;
- 5. die Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung.
Zusätzlich können Ergebnisse regionaler Feldversuche herangezogen werden.
(3) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.
(4) Das Aufbringen von Stoffen nach Absatz 1 mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff (Gesamt-N) darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der Nutzer einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (Landwirt) kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe ausbringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu vermeiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.
(5) Beim Aufbringen von Stoffen nach Absatz 1 mit wesentlichen Nährstoffgehalten ist ein direkter Eintrag von Nährstoffen in Gewässer dadurch zu vermeiden, dass für die Aufbringung an oberirdischen Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungskante folgende Abstände eingehalten werden:
- 1. grundsätzlich ein Abstand von mindestens drei Metern,
- 2. bei stark geneigten Flächen im Sinne des Absatzes 6 ein Abstand von mindestens zehn Metern.
Bei Gewässern, die zum Zeitpunkt der Aufbringung kein Wasser führen, ist der Abstand dann einzuhalten, soweit auf Grund der regionaltypischen Witterung innerhalb der nächsten vier Wochen mit einer Wasserführung zu rechnen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen worden sind. Der Landwirt kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichende Abstände einhalten, soweit dies ohne Gefährdung der Qualität der Gewässer auf Grund der angewandten Ausbringungstechnik möglich ist, oder erforderlich ist, um auch Flächen mit eng zusammen liegenden Gewässern bewirtschaften zu können.
(6) Auf Flächen die eine Hangneigung von mehr als fünf Grad zu einem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen) dürfen innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zu einem Wasser führenden oberirdischen Gewässer auf Ackerflächen Düngemittel mit wesentlichen verfügbaren Stickstoffgehalten, ausgenommen Festmist, nur aufgebracht werden
- 1. auf unbestelltes Ackerland bei sofortiger Einarbeitung,
- 2. auf bestelltes Ackerland; soweit der Anbau nicht in Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr erfolgt, nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren,
- 3. in Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat, nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren oder bei sofortiger Einarbeitung.
(7) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 1 ist ab dem 1. Januar 2010 verboten. Geräte, die bis zum Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden.
§ 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln
(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln oder organischmineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen einschließlich von Wirtschaftsdüngern darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und Phosphat, im Fall von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich der Ammoniumstickstoff
- 1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Landwirt bekannt,
- 2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle von dem Landwirt ermittelt worden oder
- 3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Meßmethoden vom Landwirt oder in dessen Auftrag festgestellt worden
sind
(2) Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organischmineralische Düngemittel mit wesentlichem Nährstoffgehalt an Stickstoff oder Geflügelkot dürfen auf unbestelltem Ackerland nur aufgebracht werden, wenn sie unverzüglich eingearbeitet werden.
(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach § 3 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes
170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Stelle nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge insbesondere durch besondere Fütterungsverfahren - abweicht. Bei der Weidehaltung angefallene Nährstoffe sind anteilig anzurechnen, dabei ist für Stickstoff mindestens der Wert nach Anlage 2 Zeile 10 anzusetzen.
(4) Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden
- 1. auf unbestelltem Ackerland vom l. Oktober bis 31. Januar, es sei denn, unverzüglich nach der Aufbringung, spätestens aber bis zum 15. November, erfolgt in dieser Zeitspanne eine Bestellung,
- 2. auf bestelltem Ackerland und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten anordnen. Für die Anordnung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen und die Dauer der Anordnung zeitlich begrenzen.
(5) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der als Hauptfrucht zu betrachtenden Kulturen Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff nur zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des Bedarfes der Kultur jedoch unter Einbeziehung einer Ausgleichsdüngung nach Satz 2 nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff je Hektar aufgebracht werden. Bei auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh, ausgenommen Maisstroh, darf eine Ausgleichsdüngung, jedoch nicht über 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff je Hektar, erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kompost und Festmist, ausgenommen Geflügelkot.
§ 5 Nährstoffvergleich
(1) Für Stickstoff und Phosphat hat der Betriebsinhaber jährlich für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit einen Vergleich der zugeführten und abgeführten Nährstoffe nach Anlage 3, für Grünland nach Anlage 4, zu erstellen. Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffes mindestens die Werte nach Anlage 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen Weidegang allein den Wert nach Anlage 2 Zeile 10 zugrunde zu legen. Um Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Werte nach Anlage 2 Zeilen 12 bis 14 oder 18 sowie von Anlage 2 abweichende Werte verwenden.
(2) Gartenbaulich genutzte Flächen - außer Feldgemüsebau - dürfen für den Nährstoffvergleich nach Absatz 1 zu einer Bewirtschaftungseinheit auch unter Einbezug unterschiedlicher Pflanzenarten zusammengefasst werden. Der Betriebsinhaber darf für die Ermittlung des aufgebrachten Stickstoffes zusätzlich die Werte nach Anlage 2 Zeile 15 bis 17, bezogen auf die letzte Kultur vor Winter 1, berücksichtigen.
(3) Von der Verpflichtung zu einem Vergleich nach Absatz 1 sind ausgenommen:
- 1. Flächen auf denen nur Zierpflanzen angebaut werden sowie Baumschul- oder Rebschulflächen,
- 2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
- 3. Betriebe, die
- a) abzüglich Zierpflanzen-, Baumschul- oder Rebschulflächen weniger als 8 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche,
- b) höchstens jeweils bis zu einem Hektar Gemüse-, Hopfen- oder Erdbeerflächen und
- c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 kg Stickstoff je Betrieb aufweisen
- 4. Betriebe die auf keinen Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln aufbringen.
(4) Der Betriebsinhaber hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Düngejahres unter Nutzung der nach Absatz 1 ermittelten Daten einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff nach Anlage 5 und für Phosphat nach Anlage 6 zu erstellen.
§ 6 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches
(1) Ergibt der Nährstoffvergleich nach § 5 Abs. 4
- 1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 5 Zeile 7 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre
- a) in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Düngejahren von über 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr,
- b) in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Düngejahren von über 80 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr,
- c) in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Düngejahren von über70 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr oder
- d) in den 2009, 2010 und 2011 und später begonnen Düngejahren von über 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr oder
- 2. für Phosphat (P205) einen betrieblichen Nährstoffüberschuss nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilogramm je Hektar und Jahr, so hat der Landwirt der nach Landesrecht zuständigen Stelle den betrieblichen Nährstoffvergleich nach den Anlagen 5 oder 6 der letzten drei Jahre einschließlich der Nährstoffvergleiche nach den Anlagen 3 und 4 innerhalb von drei Monaten nach Erstellung der Vergleiche vorzulegen und für das darauf folgende Düngejahr die Düngebedarfsermittlung in Abstimmung mit dieser Stelle vorzunehmen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann den Betrieb von der Beratungspflicht nach Absatz 1 aufgrund betrieblicher Besonderheiten, insbesondere angebaute Kulturen, eingesetzte Düngemittel, Haltungsformen oder spezielle Qualitätserfordernisse freistellen oder für das Eintreten der Beratungspflicht andere Werte festsetzen.
(3) Der Wert für Phosphat (P2O5) nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn
- 1. der Phosphatgehalt für alle landwirtschaftlich genutzten Schläge des Betriebes durch Bodenuntersuchung vor der Aufbringung ermittelt wurde und
- 2. dieser Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden, gemessen nach dem CAL-(Calcium-Acetat-Lactat)-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden gemessen nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 7 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet und durch die Düngung nicht überschritten wird.
(4) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur so aufgebracht werden, dass der nach § 5 Abs. 4 ermittelte betriebliche Nährstoffüberschuss nach Anlage 5 Zeile 7 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre
- 1. bei Stickstoff
- a) in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Düngejahren 140 Kilogramm je Hektar und Jahr,
- b) in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Düngejahren 120 Kilogramm je Hektar und Jahr,
- c) in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Düngejahren 110 Kilogramm je Hektar und Jahr und
- d) in den 2009, 2010 und 2011 und später begonnen Düngejahren 100 Kilogramm je Hektar und Jahr und
- 2. bei Phosphat (P2O5) nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre 50 Kilogramm je Hektar und Jahr nicht überschreitet.
§ 7 Aufzeichnungen
(1) Für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit sind für Stickstoff und Phosphat die Daten für die in den Anlagen 3 und 4 den jeweiligen Tabellen vorangestellten Anforderungen aufzuzeichnen sowie:
- 1. innerhalb von einem Monat nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme die Daten für die Nährstoffzufuhr gemäß den Anlagen 3 und 4 Spalten 1 und 2, für gartenbaulich genutzte Flächen - ausgenommen Feldgemüsebau - bezogen auf die Summe gartenbaulich genutzter Flächen und die letzte Düngungsmaßnahme; ausgenommen sind Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten mit Zierpflanzen, Baumschulen, Rebschulen und Tabak bis zu 0,5 Hektar sowie Flächen mit ausschließlichem Weidegang bei einem Stickstoffanfall über die Weidehaltung von bis zu 100 Kilogramm je Hektar und Jahr, wenn auf den Weideflächen keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt.
- 2. innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Düngejahres
- a) die Daten für die Nährstoffabfuhr an Stickstoff und Phosphat gemäß Anlage 3 und 4 Spalten 3 und 4; für gartenbauliche Flächen, ausgenommen Feldgemüsebau, bezogen auf die Summe gartenbaulich genutzter Flächen, sowie
- b) die Ergebnisse des Vergleiches für Stickstoff und Phosphat nach Anlage 3 Zeilen 12 bis 14 sowie Anlage 4 Zeilen 13 und 14;
- 3. innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Düngejahres Ausgangsdaten und Ergebnisse der Ermittlung der betrieblichen Nährstoffüberschüsse gemäß § 5 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6.
Ausgenommen von einer Vorgabe nach Satz 1 Nr. 2 oder einer Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 sind Zierpflanzen, Baumschul- oder Rebschulflächen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1, Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 sowie Betriebe nach § 5 Abs. 3 Nr. 2.
(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, sind zusätzlich aufzuzeichnen
- 1. die Art des zugeführten Stoffes und das Datum der Aufbringung,
- 2. der Inverkehrbringer des Stoffes gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
- 3. der enthaltene tierische Stoff gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
- 4. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung gemäß der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und 2 sind von dem aufzeichnenden Betrieb sieben Jahre nach Ende des Düngejahres aufzubewahren.
§ 8 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
(1) Düngemittel außer Wirtschaftsdünger dürfen nur angewendet werden, wenn sie einem durch die Düngemittelverordnung oder durch die Verordnung (EG)2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober über Düngemittel (Abl. EU (Nr. ) L 302, S.1)zugelassenen Typ entsprechen. Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie den Bestimmungen der Düngemittelverordnung hinsichtlich der Zusammensetzung und sachgerechter Angabe der Inhaltsstoffe entsprechen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen dürfen in Satz 1 bezeichnete Stoffe nur angewendet werden, wenn eine sofortige Einarbeitung unmittelbar nach der Aufbringung der Stoffe erfolgt. Die Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten.
(3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestellten Ackerflächen, auf Grünland und im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten. Auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen dürfen in Satz 1 bezeichnete Stoffe nur angewendet werden, wenn eine sofortige Einarbeitung im unmittelbaren Anschluss an die Aufbringung der Stoffe erfolgt. Die Anwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die Anwendung der in Satz 1 bis 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten.
(4) Düngemittel mit der Kennzeichnung "zur Düngung von Rasen" oder "zur Düngung von Zierpflanzen" nach Anlage 1 Abschnitt 5 der Düngemittelverordnung dürfen nur zur Düngung dieser Kulturen verwendet werden.
(5) Die Anwendung von
- 1. Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie
- 2. Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln,
die die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung überschreiten, ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie auf Kinderspielflächen und Sportflächen verboten. Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, die die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung um mehr als 15 vom Hundert überschreiten, ist verboten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, die Klärschlämme oder Bioabfälle als Ausgangsstoff enthalten, angewendet werden, soweit die Klärschlämme den Schadstoffanforderungen der Klärschlammverordnung und die Bioabfälle den Schadstoffanforderungen der Bioabfallverordnung entsprechen.
§ 9 Besondere Anforderungen an Genehmigungen durch die zuständigen Stellen
Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund dieser Verordnung eine Genehmigungen erteilt oder Anordnungen trifft, hat sie dabei besonders zu berücksichtigen, dass durch ihre Entscheidung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 einen Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel, aufbringt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 einen Eintrag nicht vermeidet,
- 3. entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 einen Stoff mit einem dort genannten Gerät aufbringt,
- 4. entgegen § 4 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder § 6 Abs. 4 Satz 1 einen Stoff, einen Nährstoff, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder ein Düngemittel aufbringt,
- 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz loder Abs. 4 einen Nährstoffvergleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 6. entgegen § 6 Abs. 1 einen Nährstoffvergleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Düngebedarfermittlung nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder
- 7. entgegen § 7 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs.l Satz 1 oder Abs. 2, 3 oder 5 Satz 1 oder 2 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel anwendet.
§ 11 Anwendungsbestimmungen
Die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 ergebenden Pflichten bestehen erstmals ab dem ... Einsetzen: Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres, der dem Tag des Inkrafttretens entspricht.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Anlage 1: (zu § 3 Abs. 7)
Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
- 1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
- 2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
- 3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
- 4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle,
- 5. Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.
Anlage 2: (zu §4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2, Anlage 4 Fußnote 2, )
Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger
1. |
I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen |
2. |
|
Ausbringung |
Zufuhr |
3. |
|
Nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste |
Nach Abzug der Stall-, Lagerungs- und Ausbringungsverluste |
4. |
Tierart |
Gülle |
Festmist, Jauche, Tiefstall |
Gülle |
Festmist, Jauche, Tiefstall |
5. |
1 |
2 |
3 |
41) |
5i) |
6. |
Rinder |
85 |
70 |
75 (80) |
65 (70) |
7. |
Schweine |
70 |
65 |
60 (65) |
58 (62) |
8. |
Geflügel |
|
60 |
|
55 (60) |
9. |
andere (Pferde, Schafe) |
|
55 |
|
50 |
10. |
Weidegang, alle Tierarten |
|
|
60 |
|
11. |
II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche Zuschläge für Stickstoff |
12. |
Verwendung von org. Stoffen mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff aber nicht wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff |
Notwendige Zuschläge nur in sachlich begründeten Mengen nach vorheriger Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle. |
13. |
Spätdüngung im Getreide |
14. |
Hoher Rapsanteil in der Fruchtfolge |
15. |
Gemüsebau I |
Bis zu 50 kg: Sellerie Bund, Radies, Feldsalat Grünkohl maschinelle Ernte, Dill, Möhren, Rote Rüben Bund, Schwarzwurzel. Weitere Differenzierung in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle |
16. |
Gemüsebau II |
Bis zu 80 kg: Rettich, Schnittlauch, Sellerie Knollen, Rote Rüben, Markerbse, Chinakohl, Buschbohnen, Grünkohl Handernte Blatt, Kohlrabi, Salate, Radicchio Zwiebel, Kürbis, Pastinake, Petersilie, Salate, Rucola, Spinat, Möhrenindustrie, Chicoree. Weitere Differenzierung in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle |
17. |
Gemüsebau III |
Bis zu 160 kg: Brokkoli, Rosenkohl, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohne, Rotkohl, Weißkohl, Gurke, Porree, Zuckermais, Chinakohl gepflanzt früh, Knollenfenchel, Sellerie Stangen. Weitere Differenzierung in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle |
18. |
Andere, z.B. Ernteeinbrüche wegen Witterungseinflüssen, Krankheiten |
Nur sachlich begründete Mengen nach vorheriger Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle. |
1) Außerhalb der Klammer: ohne Einarbeitung (Grünland, wachsender Bestand), in der Klammer: mit Einarbeitung
Anlage 3: (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 2)
Nährstoffvergleich je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit für landwirtschaftlich genutzte
Flächen außer Grünland
für das Düngejahr .... für Stickstoff oder Phosphat(P205) (Nährstoff unterstreichen) Beginn und Ende des Düngejahres: Datum der Erstellung: Eindeutige Bezeichnung des Schlages/Bewirtschaftungseinheit: Größe des Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit:
1. |
Daten für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit |
|
Zufuhr (auf die Fläche) |
Nährstoff in kg je ha |
Abfuhr (von der Fläche) |
Nährstoff in kg je ha |
4. |
Mineralische Düngemittel |
|
Ernteprodukte |
|
5. |
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft |
|
Nebenprodukte |
|
6. |
Sonstige organische Düngemittel |
|
|
|
7. |
Bodenhilfsstoffe |
|
|
|
B. |
Kultursubstrate |
|
|
|
9. |
Pflanzenhilfsmittel |
|
|
|
10. |
Abfälle zur Beseitigung(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG) |
|
|
|
11. |
Stickstoffbindung durch Leguminosen |
|
|
|
l2. |
Summe der Zufuhr |
|
Summe der Abfuhr |
|
13. |
Ggf. Summe der Zu/Abschläge nach Anlage 2 Zeilen 12 bis 18 |
|
|
|
14. |
Differenz |
|
|
|
Anlage 4: (zu § 5 Absatz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 2)
Nährstoffvergleich je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit für Grünland für das Düngejahr .. für Stickstoff oder Phosphat(P205) (Nährstoff unterstreichen)
Beginn und Ende des Düngejahres: Datum der Erstellung: Eindeutige Bezeichnung des Schlages/Bewirtschaftungseinheit: Größe des Schlages oder der Bewirtschaftungseinheit: Anzahl der Schnittnutzungen: Zahl der Weidetage auf dem Schlag: Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere:
1. |
Daten für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit |
2. |
1 |
2 |
3 |
4 |
3. |
Zufuhr tauf die Fläche) |
Nährstoff in kg je ha |
Abfuhr (von der Fläche) |
Nährstoff in kg je lNit |
4. |
Mineralische Düngemittel |
|
Ernteprodukte') |
|
5. |
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft |
|
|
|
6. |
Weidegang 2) |
|
|
|
7. |
Sonstige organische Düngemittel |
|
|
|
8. |
Bodenhilfsstoffe |
|
|
|
9. |
Kultursubstrate |
|
|
|
10. |
Pflanzenhilfsmittel |
|
|
|
11. |
Abfälle zur Beseitigung(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG) |
|
|
|
12. |
Stickstoffbindung durch Leguminosen |
|
|
|
13. |
Summe der Zufuhr |
|
Summe der Abfuhr |
|
14. |
Differenz Zufuhr abzüglich Abfuhr |
|
|
|
1)Abfuhr in Abhängigkeit der standortabhängigen Nutzungshäufigkeit und der Standortgüte
2)anteilige Nährstoffzufuhr in Abhängigkeit von der Zahl der Weidetage nach Daten nach § 4 Abs. 1, ggf. nach Anlage 2
Anlage 5: (zu § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, ) Betrieblicher Nährstoffvergleich für Stickstoff für das Düngejahr ....(Einbezug der Jahre ....bis.... für das gleitende Mittel von drei Jahren)
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: Summe der Fläche der Bewirtschaftungseinheiten nach Anlagen 3 und 4: Beginn und Ende des Düngejahres: Datum der Erstellung:
1 |
Zusammenfassung aller Ergebnisse für Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten nach Anlage 3 oder Anlage 4 |
2 |
Gesamtzufuhr insgesamt (Summe der Schläge) |
|
Gesamtabfuhr (Summe der Schläge) |
|
3 |
Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr |
|
|
|
4 |
Differenz je Hektar im Düngejahr |
|
|
|
5 |
Differenz je Hektar in den zwei |
|
Jahr |
|
6 |
Vorjahren |
|
Jahr: |
|
7 |
Durchschnittlicher betrieblicher Nährstoffüberschuss je ha und Jahr in den drei Düngejahren(Summe Zeilen 4 - 6)/3j |
|
|
|
Anlage 6: (zu § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2,)
Betrieblicher Nährstoffvergleich für Phosphat (P205)
für das Düngejahr ....(Einbezug der Jahre ....bis.... für das gleitende Mittel von sechs Jahren) Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: Summe der Fläche der Bewirtschaftungseinheiten nach Anlagen 3 und 4: Beginn und Ende des Düngejahres: Datum der Erstellung:
1. |
Zusammenfassung aller Ergebnisse für Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten nach Anlage 3 oder Anlage 4 |
2. |
Gesamtzufuhr (Summe der Schläge) |
|
Gesamtabfuhr (Summe der Schläge} |
|
3. |
Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr |
|
|
|
4. |
Differenz je Hektar im Düngejahr |
|
|
|
5. |
|
|
Jahr: |
|
6. |
|
|
Jahr: |
|
7. |
Differenz je Hektar in den fünf vorangegangenen Vorjahren |
|
Jahr: |
|
8. |
|
|
Jahr: |
|
9. |
|
|
Jahr: |
|
10. |
Durchschnittlicher betrieblicher Nährstoffüberschuss je ha und Jahr in den sechs Düngejahren(Summe Zeilen 4 - 9)/6 |
|
|
|