Der Deutsche Bundestag hat in seiner 204. Sitzung am 8. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/11335, 17/11416 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) - Drucksachen 17/10745, 17/10798 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 14.12.12
Erster Durchgang: Drucksache. 459/12 (PDF)
Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 9 folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 2a Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen des Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12
§ 9b Spieleridentifizierung
§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme
§ 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a".
2. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Glücksspiele im Internet im Sinne dieses Gesetzes sind Glücksspiele, die mittels Telemedien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes veranstaltet oder vermittelt werden."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 1 bis 12" durch die Wörter "Nummer 1 bis 13" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 2 Satz 2 und 5 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 12" jeweils durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt.
5. In § 4 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden."
6. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a, b und d hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass eine Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a oder bei einem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässigen Kreditinstitut lautet."
7. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 11" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 11 und 13" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder Nr. 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oder Nummer 13" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 13" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt.
8. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
"Abschnitt 2a
Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten
- (1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 müssen unbeschadet der in diesem Gesetz aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer Geschäftsorganisation über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Verpflichteten führen können, dienen.
- (2) Das Risikomanagement muss auf aufbau- und ablaufbezogenen Regelungen sowie Prozessen zur Steuerung dieser Risiken beruhen und eine interne Revision einschließen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien bei Glücksspielen im Internet für Zwecke der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
- (3) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehungen sowie einzelne Transaktionen im Spielbetrieb oder über ein Spielerkonto im Sinne des § 9c als auch Fälle des unerlaubten Zusammenwirkens von Spielern zum Nachteil eines Dritten zu erkennen, die auf Grund des öffentlich oder im Unternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Die Verpflichteten dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Bei der Verarbeitung und Nutzung der spieler- und transaktionsbezogenen Daten hat der Verpflichtete spezifische technische und organisatorische Maßnahmen nach § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen, die den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 1 bis 5 und 7 der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen. Die Daten über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem Spieler, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet, zu löschen. Die zuständige Behörde kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.
- (4) Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 3 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist vom Verpflichteten zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen im Spiel überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes meldepflichtigen Sachverhalts oder die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. Über diese Sachverhalte hat der Verpflichtete Informationen nach Maßgabe des § 8 aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der zuständigen Behörde er-3 forderlich sind, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift sowie Aktivitäten und Prozesse, die für die unternehmenstypischen Dienstleistungen des Verpflichteten und deren Dokumentation wesentlich sind, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen oder Prozesse ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
- (6) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem Verpflichteten im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu schaffen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.
- (7) Die zuständige Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall Auskünfte einholen bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a
- 1. zu Zahlungskonten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsvorgängen
- a) eines Veranstalters oder Vermittlers von Glücksspielen im Internet, der im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist,
- b) eines Spielers und dessen wirtschaftlich Berechtigten sowie
- 2. zu einem Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es Glücksspiele im Internet ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt.
§ 9b Spieleridentifizierung
- (1) Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Internet und der Errichtung eines beim Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 geführten Spielerkontos hat dieser einen Spieler nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nummer 1, des § 4 Absatz 3 und 4 und des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu identifizieren; soweit ein wirtschaftlich Berechtigter bei der Errichtung und beim Bestehen eines Spielerkontos vorhanden ist, ist auch dieser zu identifizieren. Der Verpflichtete hat die zuständige Behörde unbeschadet der Pflicht nach § 11 Absatz 1 unverzüglich zu informieren, wenn der Spieler für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.
- (2) Ist der Spieler zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, kann der Verpflichtete anstelle von § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Spielers auch anhand einer elektronisch oder in Schriftform übersandten Kopie eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 überprüfen. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Verpflichtete hat unverzüglich nach Begründung der Geschäftsbeziehung die Überprüfung der Identität des Spielers
- 1. nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d zu wiederholen und dabei im Falle des Satzes 1 Buchstabe d die Vorgaben des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 einzuhalten oder
- 2. auf der Grundlage von zusätzlichen Dokumenten, Daten oder Informationen zu ergänzen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.
Der Verpflichtete dokumentiert die gemäß Satz 3 ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnis. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend. Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde bestimmt Kriterien, bei deren Vorliegen Dokumente, Daten oder Informationen für die Überprüfung geeignet sind.
- (3) Der Verpflichtete hat die zuständige Behörde über die Eröffnung und Schließung eines bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a auf seinen Namen errichteten Zahlungskontos im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, auf dem Gelder eines Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet entgegengenommen werden, unverzüglich zu informieren.
§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme
§ 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a
- (1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene Systeme zu schaffen und zu aktualisieren. Ferner haben sie regelmäßig Kontrollen durchzuführen, die sicherstellen, dass bei der Ausführung eines Zahlungsvorgangs eines Spielers mittels einer Zahlungskarte an einen Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen im Internet dieser Zahlungsvorgang eine in Abstimmung mit der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c festzulegende Händler-Kennzeichnung aufweist, die die Zuordnung des Zahlungsempfängers als Anbieter von Glücksspielen im Internet ermöglicht.
- (2) Die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c zuständige Behörde kann gegenüber einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen zu treffen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung."
9. In § 11 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern "Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen -" die Wörter "und an die zuständige Strafverfolgungsbehörde" eingefügt.
10. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 11 Absatz 1" ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde,".
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und Nummer 9" durch die Wörter "Nummer 8a und 9" ersetzt.
- d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bestimmen, dass auf einen Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die §§ 9a bis 9c dieses Gesetzes insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gering ist und die glücksspielrechtlichen Anforderungen erfüllt sind."
12. Die beiden §§ 16a werden durch den folgenden § 16a ersetzt:
" § 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
- (1) Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, arbeiten sie für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zusammen:
- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
- 2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und 3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- (2) Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen sie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung von deren Aufgaben auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 erforderlich sind."
13. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 13 eingefügt:
- "7. entgegen § 9b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Spieler oder einen wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig identifiziert,
- 8. entgegen § 9b Absatz 1 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 9. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Zahlungskonto erfolgt,
- 10. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität des Spielers nicht, nicht richtig oder nicht vollständig wiederholt oder ergänzt,
- 11. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 4 eine ergriffene Maßnahme oder deren Ergebnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,
- 12. entgegen § 9c Absatz 2 Satz 1 eine Einlage oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,
- 13. entgegen § 9c Absatz 6 eine Transaktion vornimmt,".
- b) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 14 bis 17.
- c) In Nummer 14 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
In Anlage 6 (zu § 21) der Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird Nummer 33 wie folgt gefasst:
33. § 9d GwG Besondere Sorgfaltspflichten bei Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarte im Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet ".
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.