A. Problem und Ziel
- Beim NATO-Gipfel in Bukarest haben die Staats- und Regierungschefs der Nordatlantischen Allianz (NATO) am 3. April 2008 entschieden, die Republik Albanien und die Republik Kroatien zu Beitrittsgesprächen mit der NATO einzuladen. Der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurde eine Einladung zugesagt, sobald im Rahmen der mit Griechenland geführten Verhandlungen über den Staatsnamen eine für beide Seiten akzeptable Lösung gefunden ist.
- Gemäß Artikel 10 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949, dem die Bundesrepublik Deutschland seit dem 6. Mai 1955 angehört (BGBl. 1955 II S. 256, 289, 630), können die Mitgliedstaaten der NATO "durch einstimmigen Beschluss jeden anderen europäischen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrags zu fördern und zur Sicherheit des nordatlantischen Gebiets beizutragen, zum Beitritt einladen.
- Jeder so eingeladene Staat kann durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Mitglied dieses Vertrags werden".
- Die NATO-Mitgliedstaaten stimmen dem Beitritt eines neu aufzunehmenden Mitglieds durch vorherige Billigung einer förmlichen Beitrittseinladung zu. Die Protokolle über den Beitritt der Republik Albanien und der Republik Kroatien sind Grundlage einer solchen förmlichen Einladung zum Beitritt. Ihre Unterzeichnung erfolgte am 9. Juli 2008 durch die Ständigen Vertreter der NATO-Mitgliedstaaten im NATO-Rat in Brüssel. Erst nach Inkrafttreten des jeweiligen Protokolls, d. h. wenn jede der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Annahme des Protokolls gemäß seines Artikels 2 notifiziert hat, kann der NATO-Generalsekretär dem jeweiligen Staat im Namen aller Vertragsparteien eine förmliche Beitrittseinladung übermitteln.
- Die Beitritte werden an dem Tag vollzogen, an dem die Regierungen der eingeladenen Staaten ihre Beitrittsurkunden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 10 des Nordatlantikvertrags hinterlegen.
- Die Bundesregierung ist wie die Verbündeten davon überzeugt, dass die Öffnung der NATO für neue Mitglieder, insbesondere die Aufnahme der genannten beiden neuen Mitglieder, einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung von Sicherheit und Stabilität im euroatlantischen Raum leisten wird.
B. Lösung
- Mit dem geplanten Vertragsgesetz werden die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für die Annahme der Protokolle durch die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel II dieser Protokolle geschaffen. Ein Vertragsgesetz ist erforderlich, da die Protokolle die politischen Beziehungen des Bundes im Sinne von Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes regeln.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Eine unmittelbare Belastung des Bundeshaushalts ist nicht absehbar, da beitrittsbedingte Mehrkosten aus dem laufenden NATO-Haushalt gedeckt werden. Durch die NATO-Beitritte könnten eventuell mittelbar zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt entstehen. Die Größenordnung ist noch nicht bezifferbar. Es hat sich herausgestellt, dass die für die letzte Erweiterungsrunde (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Rumänien, Slowakei, Slowenien) geschätzten gemeinsam zu finanzierenden Kosten sich nicht in dem Maße realisieren, wie ursprünglich in Ansatz gebracht. Eine vom Bündnis durchgeführte Bewertung kommt gegenwärtig zu dem Ergebnis, dass die Allianz mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen prinzipiell in der Lage sein wird, die durch die NATO-Erweiterung bedingten und gemeinsam zu finanzierenden Kosten innerhalb der Kostenobergrenze auffangen zu können. Die effektive Höhe deutscher Beiträge könnte sich zwar ab dem Jahr 2009 verändern falls die NATO in konsensbedürftigen Entscheidungen eine entsprechende Erhöhung der Haushalte beschließen sollte. Im Gegenzug werden sich die nationalen Finanzierungsanteile der derzeitigen Mitglieder für die gemeinsam finanzierten NATO-Haushalte durch den Beitritt der beiden Staaten geringfügig reduzieren. Auch unter Berücksichtigung dessen sind eventuell verbleibende Mehrbelastungen nach bisheriger Bewertung des Bündnisses handhabbar.
Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Länder und Gemeinden sowie die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme werden durch die Auswirkungen des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft oder sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung oder Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 9. Juli 2008 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Albanien und der Republik Kroatien
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. September 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 9. Juli 2008 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Albanien und der Republik Kroatien
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.08
Entwurf
Gesetz zu den Protokollen vom 9. Juli 2008 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Albanien und der Republik Kroatien
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den in Brüssel am 9. Juli 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokollen zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Albanien und der Republik Kroatien wird zugestimmt. Die Protokolle werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Tage, an denen die Protokolle nach ihrem jeweiligen Artikel II für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Protokolle findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie die politischen Beziehungen des Bundes regeln.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Protokolle nach ihrem jeweiligen Artikel II für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Durch die Beitritte entstehen keine unmittelbaren Kosten für den Bundeshaushalt.
Mittelbar können zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt entstehen, deren Höhe jedoch noch nicht bezifferbar ist. Einer möglichen Erhöhung der Beiträge zu den NATO-Haushalten ab 2009, die die NATO im Konsens beschließen müsste steht durch den Beitritt der beiden Staaten eine geringfügige Reduzierung der nationalen Finanzierungsanteile der derzeitigen Mitgliedstaaten für die gemeinsam finanzierten NATO-Haushalte gegenüber. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Länder und Gemeinden sowie Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
Protokoll zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Albanien (Übersetzung)
Die Vertragsparteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags - in der Überzeugung, dass die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets durch den Beitritt der Republik Albanien zu diesem Vertrag erhöht wird - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Mit Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär der Nordatlantikvertrags-Organisation im Namen aller Vertragsparteien der Regierung der Republik Albanien eine Einladung, dem Nordatlantikvertrag beizutreten. In Übereinstimmung mit Artikel 10 des Vertrags wird die Republik Albanien Vertragspartei an dem Tag, an dem sie ihre Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
Artikel II
Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Annahme des Protokolls notifiziert hat. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt allen Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags den Tag des Eingangs jeder solchen Notifikation sowie den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls mit.
Artikel III
Dieses Protokoll, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
Diese übermittelt den Regierungen aller Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags gehörig beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Unterzeichnet in Brüssel am 9. Juli 2008.
Protokoll zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Kroatien (Übersetzung)
Die Vertragsparteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags - in der Überzeugung, dass die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets durch den Beitritt der Republik Kroatien zu diesem Vertrag erhöht wird - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Mit Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär der Nordatlantikvertrags-Organisation im Namen aller Vertragsparteien der Regierung der Republik Kroatien eine Einladung, dem Nordatlantikvertrag beizutreten. In Übereinstimmung mit Artikel 10 des Vertrags wird die Republik Kroatien Vertragspartei an dem Tag, an dem sie ihre Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
Artikel II
Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Annahme des Protokolls notifiziert hat. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt allen Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags den Tag des Eingangs jeder solchen Notifikation sowie den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls mit.
Artikel III
Dieses Protokoll, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
Diese übermittelt den Regierungen aller Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags gehörig beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Unterzeichnet in Brüssel am 9. Juli 2008.
Denkschrift
I. Allgemeines
Auf dem NATO-Gipfel in Bukarest haben die Staats- und Regierungschefs der Nordatlantischen Allianz (NATO) am 3. April 2008 entschieden, die Republik Albanien und die Republik Kroatien zur Aufnahme von Beitrittsgesprächen mit der NATO einzuladen.
Die Bundesregierung ist wie die Verbündeten davon überzeugt dass die Öffnung der NATO für neue Mitglieder, insbesondere die Aufnahme der genannten Staaten, einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung von Sicherheit und Stabilität im euroatlantischen Raum leisten wird. Als Land in der Mitte Europas wird Deutschland in besonderer Weise davon profitieren. Die NATO versteht sich nicht nur als reines Verteidigungsbündnis, sondern sie ist zugleich auch eine breit angelegte transatlantische Wertegemeinschaft, die auf den Prinzipien Demokratie, individuelle Freiheit und Rechtsstaatlichkeit beruht und sich zur Förderung von Stabilität und Wohlstand verpflichtet hat. Die Aufnahme neuer Mitglieder ist damit zugleich auch Ausdruck gestärkter Demokratie und Freiheitsrechte sowie gefestigter transatlantischer Beziehungen. In vielen Staaten in Mittel-, Ost- und Südosteuropa wird dies nach dem Fall des Eisernen Vorhangs und der Auflösung des Warschauer Pakts besonders stark empfunden.
Am 8./9. Juli 1997 wurden auf dem NATO-Gipfel in Madrid Polen, die Tschechische Republik und Ungarn zur Aufnahme von Beitrittsgesprächen mit der NATO eingeladen.
Mit der Hinterlegung der Ratifikationsinstrumente am 12. März 1999 wurden diese Staaten an diesem Tag auch formell NATO-Mitglieder. Die Staats- und Regierungschefs der NATO haben bereits 1997 in Madrid erklärt dass die Tür der Allianz für weitere Mitglieder offen bleibe. Auf dem NATO-Gipfel in Prag haben am 21. November 2002 die Staats- und Regierungschefs der NATO die Einladung zum Beitritt an weitere sieben Staaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Rumänien, Slowakei, Slowenien) ausgesprochen. Der Beitritt dieser sieben Staaten erfolgte am 29. März 2004.
Die Bundesregierung hat die weitere Öffnung der NATO stets unterstützt. Sie hat dies in bilateralen Gesprächen mit den Partnern in- und außerhalb des Bündnisses ebenso deutlich gemacht wie in der deutschen Öffentlichkeit.
Beide Beitrittsländer haben in den vergangenen Jahren erhebliche Fortschritte gemacht (z.B. Beilegung externer und interner Konflikte, Stärkung der Menschenrechte, demokratische Kontrolle der Streitkräfte, Strukturreformen im militärischen Bereich, Beteiligung an internationalen Einsätzen). Der Reformdruck zur Vorbereitung auf eine NATO-Mitgliedschaft hat in diesen Ländern somit bereits positive Wirkung entfaltet. Zentrales Instrument der Heranführung an die NATO ist der "Membership Action Plan (MAP)". Dabei handelt es sich um ein auf dem Washingtoner NATO-Gipfel (1999) aufgelegtes Instrument, das über ständige Beratung die Aspiranten an die Allianz heranführt. Die vorgegebene Struktur des MAP(mit Kapiteln zu politischen, wirtschaftlichen, militärischen und rechtlichen Fragen sowie zur Sicherheit und zum Geheimschutz) erlaubt eine umfassende Vorbereitung, die weit über das rein Militärische hinausgeht und inhaltliche Berührungspunkte mit dem Erweiterungsprozess der Europäischen Union hat. Den Beitrittskandidaten obliegt es, jährlich nationale, umfassende Reformprogramme ("Annual National Programme, ANP") zu erstellen die mit der Allianz eingehend abgestimmt werden.
Die NATO ist im ständigen Dialog mit den Aspiranten, um die Umsetzung des Reformprogramms zu beobachten und zu unterstützen. Bei den jährlichen Frühjahrstreffen der Außenminister der Allianz werden jeweils entsprechende Fortschrittsberichte vorgelegt. Der 9. MAPZyklus wurde auf dem Außenministertreffen in Brüssel im März 2008 abgeschlossen. Der 10. Zyklus wird mit der Vorlage der Jahresprogramme noch im September 2008 beginnen.
Beide Aspiranten haben noch Defizite in Teilbereichen.
Daher wird der MAP-Prozess mit ihnen auch weiterhin fortgeführt. Die eingeladenen Aspiranten haben Selbstverpflichtungserklärungen zur Fortsetzung ihrer Reformen abgegeben. Diese Erklärungen beinhalten eine politische Verpflichtung der Beitrittsländer, ihre Anstrengungen zur Vorbereitung einer NATO-Mitgliedschaft auch über den Zeitpunkt ihres Beitritts zum Bündnis hinaus fortzusetzen. Dies erleichtert den Reformprozess in den Beitrittsländern und ermöglicht es der Allianz, gegenüber den Beitrittsländern auf Reformschritte hinzuwirken und diese flankierend zu unterstützen.
Die Beitrittsgespräche mit den beiden Staaten haben im April und Mai 2008 stattgefunden. Dabei haben die beiden Staaten ihre Bereitschaft und Fähigkeit dokumentiert, alle Pflichten, die sich aus einer NATO-Mitgliedschaft ergeben vollständig zu erfüllen. Im Rahmen der Gespräche wurden u. a. folgende Themen besprochen:
- - politische und rechtliche Verpflichtungen entsprechend des Nordatlantikvertrags,
- - verteidigungspolitische und militärische Fragen, insbesondere die Integration der Streitkräfte in die militärischen Strukturen des Bündnisses,
- - Sicherheitsfragen, Geheimschutz,
- - Finanzfragen, dabei insbesondere die Modalitäten für die Beteiligung der Beitrittsländer an den gemeinsamen NATO-Haushalten.
Die Bundesregierung hat die beiden Beitrittskandidaten von Anfang an politisch, aber auch mit konkreten Maßnahmen erheblich unterstützt. Die deutsche Unterstützung umfasst u. a. militärische und zivile Berater vor Ort, Materialhilfe, Ausbildungsunterstützung, Konsultationen und kontinuierliche MAP-Beratung. Die Bundesregierung beabsichtigt ihre Unterstützung weiter fortzusetzen.
Deutschland hat sich für eine möglichst umfassende Beteiligung der beiden Staaten an der Arbeit der NATO zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsprotokolle und dem formellen Beitritt eingesetzt.
Die Staats- und Regierungschefs der NATO haben auf ihrem Gipfeltreffen vom 2. bis 4. April 2008 in Bukarest bekräftigt dass die Tür der Allianz auch nach den Beitritten der beiden jetzt zum Beitritt anstehenden Staaten für weitere Länder offen bleibt. Die Bundesregierung wird insbesondere die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, der von der NATO bereits der Kandidatenstatus zugesprochen wurde, auch weiterhin bei ihren Reformschritten im Rahmen des MAP unterstützen.
Parallel zur Politik der offenen Tür hat die NATO die Kooperation mit weiteren Partnern in ihrer Nachbarschaft in den vergangenen Jahren kontinuierlich vertieft und wird diese Politik auch in der Zukunft weiterverfolgen. Die Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation erfolgt auf der Basis der NATO-Russland-Grundakte vom 27. Mai 1997. Am 28. Mai 2002 wurde der NATO-Russland-Rat eingesetzt, was zu einer Intensivierung der praktischen Kooperation geführt hat. Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Georgien hat die NATO am 19. August 2008 beschlossen, die Zusammenarbeit im Rahmen des NATO-Russland-Rates vorerst auszusetzen.
Gleichwohl hält das Bündnis langfristig eine Fortsetzung dieser Partnerschaftspolitik mit der Russischen Föderation für wünschenswert. Mit der Ukraine unterhält die NATO in Form der NATO-Ukraine-Kommission besonders enge Beziehungen. Am 19. August 2008 beschlossen die Außenminister auf ihrem Sondertreffen in Brüssel die Gründung einer NATO-Georgien-Kommission, welche die Zusammenarbeit mit Georgien stärken und das Land in einem "intensivierten Dialog", der auf dem Bukarest Gipfel beschlossen wurde, zu begleiten.
Auf dem Gipfel in Bukarest am 3. April 2008 hatten die Staats- und Regierungschefs der NATO-Mitgliedstaaten zuvor bereits der Ukraine und Georgien die grundsätzliche Beitrittsperspektive zur NATO eröffnet. Im Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat (EAPR) sind die 26 NATO-Mitgliedstaaten mit 24 Partnerstaaten von Westeuropa bis Zentralasien vereint. Besonders bewährt hat sich dabei die Partnerschaft für den Frieden (PfP), in deren Rahmen u. a. die praktische Zusammenarbeit der Streitkräfte der beteiligten Nationen weiter intensiviert wird.
Mit sieben Staaten der Mittelmeerregion arbeitet die NATO im sogenannten NATO-Mittelmeerdialog zusammen.
Mit vier Staaten der Golf-Region pflegt die NATO eine sich stetig vertiefende Kooperation im Rahmen der Istanbul Cooperation Initiative.
Alle NATO-Beitrittskandidaten haben in politischen Erklärungen ihre Absicht bekundet, dem angepassten KSE-Vertrag (Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa) beizutreten sobald dieser in Kraft getreten ist. Damit würden Obergrenzen für konventionelle Streitkräfte, auch bezogen auf etwaige Stationierungskräfte, auf dem Territorium der NATO-Beitrittskandidaten verbindlich festgelegt werden. Ebenfalls vertrauensbildend sind der im Rahmen der letzten Erweiterungsrunde erneut bekräftigte Verzicht der Allianz auf eine Änderung des derzeitigen Nukleardispositivs des Bündnisses (einseitige Erklärungen der Außen- und Verteidigungsminister der NATO vom 10. und 17. Dezember 1996) sowie die Absicht, bei der Erfüllung der Aufgaben der Allianz Interoperabilität, Integration und Verstärkungsfähigkeit Vorrang vor der Stationierung zusätzlicher substantieller Kampfverbände in den neuen NATO-Mitgliedstaaten einzuräumen (einseitige Erklärung der NATO zur Nichtstationierung substantieller Kampftruppen und zur Infrastruktur vom 14. März 1997; im gemeinsamen Kommuniqué der Staats- und Regierungschefs der NATO in Bukarest vom 3. April 2008 wird das Festhalten am KSE-Vertrag erneut bekräftigt).
Für den Beitritt der beiden Staaten zur NATO bedarf es keiner Änderung des Wortlauts des Nordatlantikvertrags.
Beide Staaten beabsichtigen, dem Vertrag in seiner derzeit gültigen Fassung beizutreten. Sie stellen im Zusammenhang mit ihrem Beitritt keine Bedingungen und beanspruchen keine Sonderregelungen.
Mit dem Beitritt werden sich die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Nordatlantikvertrag ergeben, auch auf die beiden neuen Mitgliedstaaten erstrecken. Dazu zählt insbesondere die Beistandsverpflichtung im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung. Dies bedeutet, dass die neuen Mitglieder Beistandspflichten für die bisherigen Mitglieder übernehmen und einen angemessenen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Allianz leisten werden.
Im gegenwärtigen und vorhersehbaren sicherheitspolitischen Umfeld kann die Beistandspflicht für die beiden Staaten mit den vorhandenen militärischen Kräften der bisherigen Bündnismitglieder erfüllt werden. Aus den Beitritten allein ergibt sich keine Notwendigkeit zur Umstrukturierung der Bundeswehr.
Durch die Beitritte entstehen unmittelbar keine Kosten für den Bundeshaushalt. Mittelbar können zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt entstehen, deren Höhe jedoch noch nicht bezifferbar ist. Eine vom Bündnis durchgeführte Bewertung kommt jedoch gegenwärtig zu dem Ergebnis, dass die Allianz mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen prinzipiell in der Lage sein wird, die durch die NATO-Erweiterung bedingten und gemeinsam zu finanzierenden Kosten innerhalb der Kostenobergrenze auffangen zu können. Einer möglichen Erhöhung der Beiträge zu den NATO-Haushalten ab 2009, die die NATO im Konsens beschließen müsste, steht durch den Beitritt der beiden Staaten eine geringfügige Reduzierung der nationalen Finanzierungsanteile der derzeitigen Mitgliedstaaten für die gemeinsam finanzierten NATO-Haushalte gegenüber. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Länder und Gemeinden sowie Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung oder Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
II. Besonderes
Artikel I
Gemäß Artikel 10 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949, dem die Bundesrepublik Deutschland seit dem 6. Mai 1955 angehört (BGBl. 1955 II S. 256, 289, 630), können die Mitgliedstaaten der NATO "durch einstimmigen Beschluss jeden anderen europäischen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrags zu fördern und zur Sicherheit des nordatlantischen Gebiets beizutragen, zum Beitritt einladen. Jeder so eingeladene Staat kann durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Mitglied dieses Vertrags werden."
Die NATO-Mitgliedstaaten stimmen dem Beitritt eines neu aufzunehmenden Mitglieds somit durch vorherige Billigung einer förmlichen Beitrittseinladung zu.
Die Protokolle über den Beitritt der Republik Albanien und der Republik Kroatien sind Grundlage einer solchen förmlichen Einladung zum Beitritt und somit Gegenstand des Ratifikationsinstrumentes. Erst nach Inkrafttreten des jeweiligen Protokolls, d. h. also nach Ratifikation durch alle NATO-Mitgliedstaaten, kann der NATO-Generalsekretär dem jeweiligen Staat im Namen aller Vertragsparteien eine förmliche Beitrittseinladung übermitteln.
Die Beitritte werden an dem Tag wirksam, an dem die Regierungen der eingeladenen Staaten ihre Beitrittsurkunden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (Verwahrer gemäß Artikel 14 des Nordatlantikvertrags) hinterlegen.
Artikel II
Artikel II der Protokolle bestimmt die Voraussetzungen des jeweiligen Inkrafttretens der Protokolle. Nach Billigung der Beitrittsprotokolle durch die Regierungen bzw. Parlamente der 26 Mitgliedstaaten entsprechend ihrer nationalen Verfahren notifizieren diese der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Annahme der Protokolle.
Diese unterrichtet den Nordatlantikrat über jede Notifikation sowie abschließend über den Tag des Inkrafttretens der Protokolle.
Artikel III
Artikel III der Protokolle enthält in Anlehnung an Artikel 14 des Nordatlantikvertrags Bestimmungen zur Verbindlichkeit der englischen und französischen Sprachfassungen der Protokolle und zur Rolle der Vereinigten Staaten von Amerika als Verwahrer.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 686:
Entwurf eines Vertragsgesetzes zu den Protokollen vom 9. Juli 2008 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Albanien und der Republik Kroatien
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig |
Vorsitzender und Berichterstatter |