A. Zielsetzung
- Anpassung der Ausfuhrliste an
- - Änderungen des Wassenaar Arrangement für konventionelle Rüstungsgüter,
- - Änderungen des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 1334/2000,
- - die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
B. Lösung
- Neufassung der Ausfuhrliste
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
- Durch die Änderungen von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste sind keine relevanten Änderungen des Antragsvolumens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu erwarten. Die Änderungen von Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste haben mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) keine Auswirkungen auf Ausfuhrgenehmigungspflichten. Sie übernehmen aus Gründen der Buß- und Strafbewehrung nur die bereits geltenden Ausfuhrgenehmigungspflichten der EG-Dual-Use-Verordnung. Die Änderungen der Ausfuhrliste zu landwirtschaftlichen Produkten führen ebenfalls zu keinem erhöhten Antragsvolumen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Etwaige geringfügige Auswirkungen sind nicht zu quantifizieren.
- Daher haben die Änderungen der Ausfuhrliste keine relevanten finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Sonstige Kosten
- Die Änderungen von Teil I Abschnitt A und C der Ausfuhrliste führen zu keinen relevanten Veränderungen der Antragszahlen für Ausfuhrgenehmigungen.
- Daher sind keine relevanten finanzielle Auswirkungen für die Wirtschaft zu erwarten.
- Die Änderungen der Ausfuhrliste zu landwirtschaftlichen Produkten haben ebenfalls keine messbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft.
- Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten der Wirtschaft:
- Mit der Verordnung werden vier bestehende Informationspflichten der Wirtschaft in ihrem Anwendungsbereich geringfügig verändert. Die Änderungen von Teil I Abschnitt A und C der Ausfuhrliste führen zu einer geringfügigen Ausweitung der Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungspflichten nach den §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 AWV. Die Änderungen von Teil II der Ausfuhrliste haben ebenfalls nur geringfügige Auswirkungen auf die Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 6a AWV. Die Höhe der Belastungen lässt sich nicht quantifizieren, da für die zusätzlich erfassten Güter voraussichtlich nur selten Ausfuhrgenehmigungspflichten beantragt werden.
Informationspflichten der Verwaltung und der Bürger:
- Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung und der Bürger.
G. Gleichstellungspolitische Belange
- Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung
Einhundertachte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 21. August 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 28. Juli 2009 im Bundesanzeiger Nr. 109 verkündet.
Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Einhundertachte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -
Vom ...
Auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), von denen § 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und den §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
- Die Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - in der Fassung der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BAnz. S. 5093), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2008 (BAnz. S. 1547) geändert worden ist, erhält die Fassung der Anlage.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft .
Berlin, den ... 2009
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeines
Mit der Einhundertachten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste wird die Ausfuhrliste neu gefasst und an internationale Vereinbarungen angepasst.
Die Neufassung des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste berücksichtigt die Änderungen der Güterliste des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter.
Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste berücksichtigt die Fortschreibung des Anhangs I der erfassten Güter der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (ABL. EG (Nr. ) L 159 S. 1) (im Folgenden: EG-Dual-Use-Verordnung) durch die Verordnungen (EG) Nr. 1183/2007 des Rates vom 18. September 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 278 S. 1) und Nr. 1167/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 (ABl. L 325 vom 3.12.2008, S. 1) zur Änderung und Aktualisierung EG-Dual-Use-Verordnung. Diese Änderungen ergeben sich aus den Vereinbarungen in den internationalen Exportkontrollregimen, dem Wassenaar Arrangement zu rüstungsrelevanten Dual-Use-Gütern, der Nuclear Suppliers Group über die Ausfuhrkontrolle von Nuklearmaterial und nuklearrelevanter Dual-Use-Güter, dem Missile Technology Control Regime über Trägertechnologie sowie der Australischen Gruppe über biologische und chemische Substanzen und einschlägige Ausrüstungsgüter.
Teil II der Ausfuhrliste wird an die geänderten Anforderungen von Vermarktungsnormen bei Waren pflanzlichen Ursprungs der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU (Nr. ) L 299 S.1) angepasst.
Durch die Änderungen von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste sind keine relevanten Änderungen des Antragsvolumens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu erwarten.
Die Änderungen von Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste haben mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) keine Auswirkung auf Ausfuhrgenehmigungspflichten.
Sie übernehmen aus Gründen der Buß- und Strafbewehrung nur die bereits geltenden Ausfuhrgenehmigungspflichten der EG-Dual-Use-Verordnung. Die Änderungen der Ausfuhrliste zu landwirtschaftlichen Produkten führen ebenfalls zu keinem erhöhten Antragsvolumen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Etwaige geringfügige Auswirkungen sind nicht zu quantifizieren. Daher haben die Änderungen der Ausfuhrliste keine relevanten finanziellen Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte.
Die Änderungen von Teil I Abschnitt A und C der Ausfuhrliste führen zu keinen relevanten Veränderungen der Antragszahlen für Ausfuhrgenehmigungen. Daher sind keine relevanten finanzielle Auswirkungen für die Wirtschaft zu erwarten. Die Änderungen der Ausfuhrliste zu landwirtschaftlichen Produkten haben ebenfalls keine messbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft.
Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Informationspflichten der Wirtschaft :
Mit der Verordnung werden vier bestehende Informationspflichten der Wirtschaft in ihrem Anwendungsbereich geringfügig verändert. Die Änderungen von Teil I Abschnitt A und C der Ausfuhrliste führen zu einer geringfügigen Ausweitung der Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungspflichten nach den §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 AWV. Die Änderungen von Teil II der Ausfuhrliste haben ebenfalls nur geringfügige Auswirkungen auf die Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 6a AWV. Die Höhe der Belastungen lässt sich nicht quantifizieren, da für die zusätzlich erfassten Güter voraussichtlich nur selten Ausfuhrgenehmigungspflichten beantragt werden.
Informationspflichten der Verwaltung und der Bürger:
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung und der Bürger.
Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
B. Im Einzelnen
Artikel 1
Die Änderungen von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste sind mehrheitlich redaktioneller Art.
Mehrere Nummern wurden neu formuliert, mit geringfügigen Auswirkungen zur Tragweite. Die in den Nummern 0002 (Rohrwaffen), 0004 (Sonstige Waffen und Raketen), 0007 (Detektions- und
Schutzausrüstung), 0011 (Elektronische Ausrüstung) und 0021 (Software) aufgeführten Güter unterlagen bereits bislang weitgehend einer Kontrolle (wie z.B. die nun ausdrücklich in Unternummer 0004c aufgeführten Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge), ebenso die militärisch relevanten Schiffe und Marine-Spezialausrüstung in Nummer 0009. Die Neufassung der Nummer 0013c dient der Fokussierung der Kontrolle militärisch relevanter Helme. Hier wird die Genehmigungspflicht auf einschlägige Bestandteile erweitert.
Die Änderungen von Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste entsprechend dem geänderten Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung tragen neuen technischen Entwicklungen Rechnung. Dies betrifft insbesondere die Nummer 2B002 (Werkzeugmaschinen für die optische Endbearbeitung), Nummern 3C005 und 3C006 (Halbleitermaterialien), Unternummer 5A001g (passive Lokalisierungssysteme) und Nummer 7A008 (Unterwasser-Navigationssysteme).
Darüber hinaus wurden eine Reihe von Nummern neu formuliert oder geändert, um den exportkontrollpolitisch relevanten Stand der Technik wiederzugeben, u.a. Nummer 1C107 (Keramik- oder Grafitmaterialien), Nummer 2B350 (Chemische Herstellungseinrichtungen), Nummer 3A001 (elektronische Bauelemente), Nummer 3B001 (Fertigungsausrüstung für mikroelektronische Bauelemente), Nummer 3C002 (Fotoresists), Nummer 5A001 (Telekommunikationssysteme), Nummern 7A002 und 7A003 (Navigationssensoren und -systeme). Einige Güterkreise wurden inhaltlich grundsätzlich übererarbeitet dies betrifft die Nummer 1A004 (Schutz- und Nachweisausrüstung), Nummer 1C005 (Supraleiter), Unternummer 3A001e (Batterien und fotovoltaische Generatoren), Nummern 6A002 und 6A003 (optische Infrarotsensoren und -kameras) und Nummer 6A005 (Laser). Bei der Nummer 1C111 (Treibstoffe) und Nummer 9E003 (Technologie für Turbinenschaufeln) wird der Kontrollumfang technisch präziser gefasst. Die intensive internationale Diskussion zur Abwehr terroristischer Bedrohung führte zur Neulistung einzelner Güter (siehe Nummer 1A006 Manipulatorfahrzeuge und Nummer 1A007 Zünder).
Teil II der Ausfuhrliste wird an die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates angepasst. Mit dieser Verordnung wurden die Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen (ABl. EG (Nr. ) L 71 S. 1) und die Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk (ABl. EG (Nr. ) L 71 S. 8) aufgehoben.
Für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen und frische Schnittblumen und frisches Blattwerk gibt es damit keine außenwirtschaftsrechtlich Beschränkungen mehr wegen der Nichteinhaltung von Qualitätsnormen. In der Ausfuhrliste werden die entsprechenden Warennummern von Abschnitt II Kapitel 6 des (Waren pflanzlichen Ursprungs) aufgehoben.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates wurde zudem die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG (Nr. ) 297 S. 1) ersetzt. Für mehrere Obst- und Gemüsearten wurden außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen eingeführt, die sich auf die Einhaltung von Vermarktungsnormen beziehen. Entsprechend werden in der Ausfuhrliste in Abschnitt II die entsprechenden Warennummern der Kapitel 7 und 8 (Waren pflanzlichen Ursprungs) ergänzt.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 966:
Einhundertachte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf erhöhen sich die Fallzahlen von vier Informationspflichten der Wirtschaft geringfügig.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- Fristablauf: 18.09.09
- * Vom Umdruck der Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird abgesehen, da diese am 28. Juli 2009 im Bundesanzeiger Nr. 109a verkündet worden ist.