A. Problem und Ziel
- Die nationalen Suchdienste des Deutschen Roten Kreuzes und der Kirchliche Suchdienst führen auf Grund von Suchdienstvereinbarungen Aufgaben im Auftrag der Bundesregierung durch. Sie erheben und speichern seit 1945 personenbezogene Daten.
- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat in seinem 16. Tätigkeitsbericht auf das Fehlen einer bereichsspezifischen Grundlage für die Arbeit der Suchdienste hingewiesen.
B. Lösung
- Mit dem Gesetz wird eine bereichsspezifische Grundlage für den Umgang der nationalen Suchdienste mit personenbezogenen Daten geschaffen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- In dem vorliegenden Gesetzentwurf werden weder für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger noch für die Verwaltung Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Suchdienstedatenschutzgesetzes (SDDSG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. September 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Suchdienstedatenschutzgesetzes (SDDSG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.08
Entwurf eines Suchdienstedatenschutzgesetz (SDDSG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
- Dieses Gesetz regelt den Umgang des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes (DRK - Suchdienst) und des Kirchlichen Suchdienstes des Deutschen Caritasverbandes und des Diakonischen Werkes Deutschland (Kirchlicher Suchdienst) mit personenbezogenen Daten, soweit diese Suchdienste im Auftrag der Bundesregierung tätig sind.
§ 2 Aufgaben der Suchdienste
- (1) Der DRK - Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:
- 1. Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von
- a) Kriegs- und Zivilgefangenen sowie Wehrmachtsvermissten und Zivilverschleppten des Zweiten Weltkrieges, sowie von Kindern, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg von ihren Familien getrennt worden sind,
- b) Personen, die als Folge von bewaffneten Konflikten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, Katastrophen, Unglücksfällen größeren Ausmaßes oder in anderen Situationen, in denen die Suchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahme erforderlich ist, voneinander getrennt worden sind oder den Kontakt zueinander verloren haben,
- c) Insassen der ehemaligen sowjetischen Speziallager in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie von politischen Häftlingen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
- d) deutschen Staatsangehörigen, deutschen Volkszugehörigen und deren Angehörigen, die entweder noch in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes leben oder im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz genommen haben, insbesondere soweit diese Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglichkeiten zu einem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland stehen oder soweit sie im Rahmen der Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen stehen,
- 2. Beratung der in Nummer 1 genannten Personen und ihrer Angehörigen, insbesondere im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz und in staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten sowie Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen an bedürftige Personen mit Wohnsitz im Ausland,
- 3. Planung, Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben des Amtlichen Auskunftsbüros der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 122 Abs. 1 des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen und nach Artikel 136 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949,
- 4. Auskunftserteilung zum Zweck der Vermisstensuche, Schicksalsklärung und Familienzusammenführung sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 an:
- a) die in Nummer 1 genannten Personen und ihre Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister; Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist; außerdem Geschwister der Eltern und deren Kinder, Kinder der Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder),
- b) öffentliche Stellen,
- c) andere Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
- (2) Der Kirchliche Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:
- 1. Erschließen, Sammeln, Ordnen, Aufbewahren und Verarbeiten von Informationen zur Klärung und Dokumentation des Schicksals der deutschen Bevölkerung in den Gebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes im Zusammenhang mit den Ereignissen oder infolge des Zweiten Weltkrieges über deutsche Staatsangehörige, deutsche Volkszugehörige und deren Angehörige,
- 2. Auskunftserteilung zum Zweck der Suche nach Vermissten und deren Angehörigen, der Schicksalsklärung, der Klärung von Familienstrukturen von Vertriebenen und Spätaussiedlern, der Dokumentation und für behördliche Zwecke in Personenstands-, Versorgungs-, Renten- und Lastenausgleichsangelegenheiten, Wohnsitzbestätigungen, Feststellungen in Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler, in Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren, in Entschädigungsverfahren und in Nachlassangelegenheiten an die in Absatz 1 Nr. 4 Genannten,
- 3. Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung von Unterlagen aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten,
- 4. Ermittlungen zur Klärung des Schicksals oder einzelner Sachverhalte in Bezug auf den in Nummer 1 genannten Personenkreis.
§ 3 Erhebung
- (1) Die Suchdienste dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen personenbezogene Daten zu den in § 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. Dies sind:
- 1. Familienname, Vatersname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geburtsbezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Wohnanschrift und frühere Wohnanschriften, gegenwärtiger Aufenthaltsort, Telefon-/Telefaxnummern, E-Mail-/Internet-Adressen, Schulbesuche, ausgeübte Berufe, erworbene Berufsbezeichnungen und akademische Grade sowie Namen von Familienangehörigen, der Verwandtschaftsgrad zu diesen, deren Staatsangehörigkeit, deren Volkszugehörigkeit und deren Wohnanschriften,
- 2. abweichende Namensschreibweisen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Künstlernamen, regionale Spitznamen, Ordensnamen, Familienstand, frühere Ehen, Religionszugehörigkeit,
- 3. bildliche Darstellungen,
- 4. körperliche Merkmale zur Identifizierung von Kindern,
- 5. Zugehörigkeit zu militärischen Einrichtungen und Verbänden, paramilitärischen Einrichtungen und Verbänden, Angaben über Kriegsgefangenschaft, Inhaftierung, Internierung, Zwangsarbeit, Verwundungen sowie deren Spätfolgen,
- 6. Angaben aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, wie Datum der Antragstellung, der Aus- und Einreise, sonstige Einreisedaten (Angaben über Wohnorte, Grundbesitz, Berufsausübung oder Tätigkeiten in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten),
- 7. Hinweise zu Flucht, Vertreibung, Umsiedlung und zum weiteren Schicksal,
- 8. Angaben zur Prüfung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen für Hilfeleistungsempfänger.
- (2) Die Suchdienste erhalten vom Bundesverwaltungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in automatisierter Form die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, wenn die Antragsteller aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten stammen.
§ 4 Verwendung
- (1) Die vorgenannten Suchdienste dürfen die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- (2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Suchdienste erforderlich ist, übermittelt werden an:
- 1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen und deren Angehörige,
- 2. öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- 3. Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Arten personenbezogener Daten ( § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.
§ 5 Löschung
- Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.
§ 6 Schadensersatz
- Wird einem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, ist die verantwortliche Stelle dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Dies gilt auch bei automatisierter Verarbeitung.
- Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind der Erste und Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 3a, 4 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
§ 8 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
Der DRK - Suchdienst und der Kirchliche Suchdienst führen auf Grund von Suchdienstvereinbarungen Aufgaben im Auftrag der Bundesregierung durch. Sie erheben und verarbeiten personenbezogene Daten, ohne dass hierfür eine bereichsspezifische Grundlage vorhanden ist.
Außerdem erfüllt das Deutsche Rote Kreuz die Aufgabe des Amtlichen Auskunftsbüros nach dem III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und dem IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten.
An der Erfüllung der Suchdienstaufgaben besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die Suchdienstaufgaben von einigen Ländern schon kurz nach deren Gründung als öffentliche Aufgabe deklariert und teilweise auch staatlichen Stellen übertragen. Im Zuge der weiteren Entwicklung und wachsenden Bedeutung der Suchdienstarbeiten hat der Länderrat für die britische, französische und amerikanische Besatzungszone im November 1948 die Suchdienstarbeit als Aufgabe des Staates anerkannt. Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde der Suchdienst für Kriegsgefangene und Heimatvertriebene den Kriegsfolgelasten zugerechnet und die Finanzierungszuständigkeit durch das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) vom 28. November 1950 (BGBl. I S. 773) dem Bund übertragen. Dieser beauftragte das Deutsche Rote Kreuz und die beiden kirchlichen Wohlfahrtsverbände mit der Durchführung des Suchdienstes. Insbesondere die auf Veranlassung der Bundesregierung durchgeführte Registrierung der Kriegsgefangenen und Vermissten vom 1. bis 11. März 1950 und die auf Grund einer Entschließung des Deutschen Bundestages vom 23. März 1953 durchgeführte "Gesamterhebung zur Klärung des Schicksals der ehemaligen deutschen Bevölkerung in den Vertreibungsgebieten" unterstreichen das besondere öffentliche Interesse des Staates an den Suchdienstaufgaben, mit denen in erster Linie das durch die Kriegsereignisse erlittene Schicksal der Betroffenen aufgeklärt oder gemindert und die Familien wieder zusammengeführt werden sollten.
Die Suchdienste verfügen über Daten auf Karteikarten, in Akten, auf Mikrofilm und in elektronischen Datenbanken. Die Bestände wurden in wesentlichen Teilen in den ersten Nachkriegsjahren, insbesondere auch auf Grund der oben erwähnten Registrierungen und Erhebungen, angelegt. Dieser Datenpool aus "vorkonstitutioneller" Zeit, als es noch keine Datenschutzgesetzgebung gab, wird ergänzt durch Daten von ausländischen Archiven, ausländischen Rot-Kreuz-Gesellschaften, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, vom Internationalen Suchdienst Bad Arolsen (ISD), von der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), von Meldebehörden und von anderen öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen, die sich mit Auskunftsersuchen an die Suchdiensteinrichtungen wenden, sowie durch freiwillige Angaben der Antragsteller und aufgrund eigener Erhebungen. Alle diese Daten bilden die Grundlage für die Aufgabenwahrnehmung der Suchdiensteinrichtungen.
Durch Artikel 2 des Gesetzes zu den Zusatzprotokollen I und II zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 vom 11. Dezember 1990 wurde der Bundesminister des Innern ermächtigt, die der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 122 Abs. 1 des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen und nach Artikel 136 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 obliegenden Aufgaben einer Hilfsgesellschaft im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkommens zu übertragen. Die Anerkennung als Hilfsgesellschaft im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde vom 12. August 1949 hatte die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Roten Kreuz mit ihren Schreiben vom 26. Februar 1951 und 27. September 1956 ausgesprochen. Die Beauftragung mit der Planung und Vorbereitung eines Amtlichen Auskunftsbüros war mit Schreiben des Bundesministers des Innern vom 8. September 1966 erfolgt. Die Planung, Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtlichen Auskunftsbüros durch das Deutsche Rote Kreuz wurde in der Suchdienstvereinbarung vom 8. Juni 2001 zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Deutschen Roten Kreuz mit Hinweis auf das Gesetz vom 11. Dezember 1990 nochmals bestätigt.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat in seinem 16. Tätigkeitsbericht (BT - Drucksache. 013/7500, S. 32) auf das Fehlen einer bereichsspezifischen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung der Suchdienste hingewiesen. Mit diesem Gesetz wird eine solche spezialgesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 13 und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz sowie Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz.
Die bundesgesetzliche Regelung der Materie ist - soweit sie auch auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz gestützt wird - zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Sie knüpft an die Tatsache an, dass der Bund den Auftrag an die Suchdienste des Deutschen Roten Kreuzes und die kirchlichen Wohlfahrtsverbände erteilt hat und die Suchdienste bundesweite Aufgaben wahrnehmen, die keinen konkreten Bezug zu einzelnen Ländern haben. Eine einheitliche Regelung durch den Bund ist zur Erzielung eines einheitlichen Datenschutzstandards bei den Suchdiensten erforderlich. Gegenstand dieses Gesetzes sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Suchdienste. Es würde zu problematischen Folgen führen, wenn auf Länderebene unterschiedliche Anforderungen an ein und dieselbe Einrichtung gestellt werden würden. Auch würde dies zu einer Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen führen. Da keine auf die Länder bezogenen Anknüpfungspunkte bei dieser Regelungsmaterie erkennbar sind, würde eine Regelung auf Länderebene eine Rechtszersplitterung bewirken, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.
Eine einheitliche Regelung durch den Bund ist daher zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zwingend erforderlich.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten
Die Suchdienste werden auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) vom 28. November 1950 (BGBl. I S. 773) i. d. F. vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 2317), und auf Grund der Suchdienstvereinbarungen vom 8. Juni 2001, die an Stelle der Suchdienstvereinbarungen vom 28. Mai 1958 bzw. vom 7. November 1961 getreten sind, nach § 44 der Bundeshaushaltsordnung institutionell gefördert. Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten.
3. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Keine.
4. Bürokratiekosten
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Der DRK - Suchdienst besteht derzeit aus verschiedenen Einrichtungen wie der Suchdienstleitstelle, der Suchdienstverbindungsstelle, dem Suchdienst Hamburg (Kernaufgaben: Familienzusammenführung der Spätaussiedler, Gewährung von materiellen Hilfen und Gesundheitshilfen für Deutsche in Osteuropa) und dem Suchdienst München (Kernaufgaben: Nachforschungen nach vermissten Militär- und Zivilpersonen), die unter der Rechtsträgerschaft des DRK - Generalsekretariats arbeiten, sowie den Suchdienststellen in den eigenständigen Landes- und Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes.
Für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 hat das Deutsche Rote Kreuz in Berlin ein Amtliches Auskunftsbüro eingerichtet.
Der Kirchliche Suchdienst arbeitet unter der Rechtsträgerschaft der Kirchlichen Wohlfahrtsverbände Deutscher Caritasverband e.V. und Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. Seine Kernaufgaben stellen Nachforschungen und die Erteilung von Auskünften über die Wohnbevölkerung mit Wohnsitz zu Beginn des Zweiten Weltkrieges in den Vertreibungsgebieten dar. Er arbeitet derzeit mit einer Leitstelle in München und je einem Zentrum für Heimatortskarteien (HOK - Zentrum) in Passau - zuständig für die Gebiete Niederschlesien, Oberschlesien und Sudetendeutsche - und Stuttgart - zuständig für die übrigen Vertreibungsgebiete.
§ 1 stellt fest, dass die Suchdienste Aufgaben im Auftrag der Bundesregierung wahrnehmen. Dies stärkt die Position der Suchdienste im Verkehr mit Behörden (Meldebehörden, Vertriebenen- oder Ausgleichsämter, Rentenversicherungsträger u.a.). Die Aufgaben sind im Einzelnen in zwei Suchdienstvereinbarungen vom 8. Juni 2001 festgelegt, einer zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Deutschen Roten Kreuz und einer zweiten betreffend den Kirchlichen Suchdienst zwischen dem Bundesministerium des Innern einerseits und andererseits dem Deutschen Caritasverband e.V. und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.
Das Gesetz gilt nur für den Umgang mit den zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 notwendigen personenbezogenen Daten, nicht aber z.B. für den Umgang der Suchdienste mit personenbezogenen Daten zu ihren Beschäftigten.
Zu § 2
§ 2 beschreibt in Anlehnung an die Suchdienstvereinbarungen vom 8. Juni 2001 die von den Suchdiensten wahrgenommenen Aufgaben.
Absatz 1 beschreibt die Aufgaben des DRK - Suchdienstes.
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d benennt die Aufgaben Erschließen, Sammeln, Ordnen, Aufbewahren und Verarbeiten von Informationen, die zum Zwecke der Familienzusammenführung und Schicksalsklärung durchgeführt werden; hier wird nach dem Anlass, der zu Familientrennungen geführt hat, unterschieden.
Zur Sammlung nach Nummer 1 gehört auch die Evidenzhaltung (Aktualisierung und Ergänzung). Aus dem Zweiten Weltkrieg sind bis heute, rund 60 Jahre nach seinem Ende, über eine Millionen Vermisstenschicksale nicht geklärt.
An den DRK-Suchdienst werden auch heute Jahr für Jahr noch Tausende neue Suchanfragen zu Vermissten aus dem Zweiten Weltkrieg gerichtet. Er kann aufgrund der vorhandenen Bestände und der ständig aktualisierten und ergänzten Informationen noch heute jährlich Tausende Schicksale klären; vor allem durch die Öffnung von Archiven in der ehemaligen UdSSR seit Anfang der 90er Jahre.
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a umfasst Kriegs- und Zivilgefangene, Wehrmachtsvermisste und Zivilverschleppte des Zweiten Weltkrieges sowie Familien, die während oder als Folge des Zweiten Weltkrieges durch Flucht oder Vertreibung den Kontakt zueinander verloren haben. Die Schicksalsklärung und Familienzusammenführung dieses Personenkreises betrifft überwiegend deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige. Zu diesem Personenkreis zählen aber auch nichtdeutsche Staatsangehörige, insbesondere weil in der Wehrmacht nicht nur Deutsche eingesetzt waren.
Nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erstrecken sich die Aufgaben des DRK - Suchdienstes auf Personen, die voneinander getrennt wurden bzw. den Kontakt zueinander verloren haben als Folge von bewaffneten Konflikten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, Katastrophen, Unglücksfällen größeren Ausmaßes und in anderen Situationen, soweit dies als humanitäre Maßnahme erforderlich ist. Abgesehen von der Einbeziehung der Situationen, in denen Suchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahme erforderlich ist, werden damit Aufgaben nach der Suchdienstvereinbarung mit dem Deutschen Roten Kreuz umschrieben. Andere Situationen, in denen die Suchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahmen erforderlich ist, sind einbezogen, weil der DRK - Suchdienst in Einzelfällen Menschen aus Gründen der Menschlichkeit hilft, die nicht von bewaffneten Konflikten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, Katastrophen oder Unglücksfällen größeren Ausmaßes betroffen sind. Eine (andere) Situation, in der humanitäre Maßnahmen zum Zweck der Familienzusammenführung und Schicksalsklärung erforderlich sind, liegt etwa bei Suchanfragen von Opfern von Menschenhandel, unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, Opfern von Schlepperbanden sowie in Krankheitsfällen vor. Die Suche nach einer Person aus Krankheitsgründen kann zum Beispiel bei Bedarf einer Rückenmarksspende erforderlich sein oder in Fällen, in denen die Kontaktherstellung zu einem schwer erkrankten Angehörigen mit traditionellen Kommunikationsmitteln nicht mehr möglich ist. Das Deutsche Rote Kreuz bearbeitet über das weltweite Netzwerk der internationalen Rotkreuzbewegung Suchanfragen zu vermissten Angehörigen. Die Suchanfragen betreffen Ereignisse im In- und Ausland. Dabei werden nicht nur Ereignisse erfasst, bei denen deutsche Staatsangehörige betroffen sind. Dies wäre auch mit den Rotkreuzgrundsätzen nicht zu vereinbaren. Die Nachforschungstätigkeit des DRK - Suchdienstes beruht allerdings in aller Regel auf Anfragen von Deutschen oder anderen Personen, die sich in Deutschland aufhalten bzw. es werden Deutsche oder Personen, die sich in Deutschland aufhalten, gesucht. Zu den Aufgaben des DRK - Suchdienstes für die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen zählt ferner der Austausch von Rotkreuz-Nachrichten, wenn diese sich in Situationen befinden, in denen die traditionellen Kommunikationsmittel nicht mehr funktionieren. Rotkreuz-Nachrichten sind rein private Mitteilungen an nahestehende Personen, die nicht verschlossen werden und von Behörden gelesen werden können. Der Austausch erfolgt über das weltweite Netzwerk der internationalen Rotkreuzbewegung. Diese Art der Nachrichtenübermittlung ist zum Beispiel für Kriegsgefangene oftmals die einzige Möglichkeit mit ihren Familien Kontakt zu halten.
In den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten ehemaligen sowjetischen Speziallagern in der früheren Sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR wurden nach dem Einmarsch der Roten Armee in Ostdeutschland im Frühjahr 1945 über einhunderttausend Menschen vom sowjetischen Geheimdienst oft lange Jahre ohne Verfahren und ohne eine Möglichkeit, ihre Angehörigen zu informieren, festgehalten. Zehntausende Menschen starben in den Speziallagern. Viele der Inhaftierten wurden in die UdSSR deportiert und mussten dort teilweise bis 1956 in Straflagern arbeiten. Die Schicksalsklärung und Familienzusammenführung von Insassen der sowjetischen Speziallager wird noch Jahrzehnte in Anspruch nehmen.
In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden Aufgaben des DRK - Suchdienstes für den Personenkreis der deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen in den Aussiedlungsgebieten sowie der Aus- und Spätaussiedler einschließlich deren Angehörigen, die in Deutschland Aufnahme gefunden haben, beschrieben. Dabei handelt es sich zum einen um die Aufgabe der Suche nach Angehörigen und zum anderen um die Familienzusammenführung von Deutschen und deren Angehörigen aus den Aussiedlungsgebieten.
Absatz 1 Nr. 2 benennt die Aufgaben der individuellen Hilfen und Beratungen für private Personen. Dazu gehören zum Beispiel die Beratung und Hilfe von Spätaussiedlern und deren Familien, insbesondere im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz und in staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen Verfahren. Des Weiteren gehören dazu die Beratung über Nachzugsmöglichkeiten von getrennten Familienangehörigen zu bleibeberechtigten Flüchtlingen. Der DRK - Suchdienst leistet auch Hilfen zum Lebensunterhalt, gesundheitsfürsorgerische Hilfen (Gesundheitshilfen) und berät in Entschädigungsfragen sowie über andere Hilfsmöglichkeiten. Ferner gehört zu seinen Aufgaben die Beratung über Haftbescheinigungen sowie über Evakuierungen aus den angestammten Gebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs, etwa für jüdische Emigranten.
Absatz 1 Nr. 3 nimmt Bezug auf die dem Deutschen Roten Kreuz übertragenen Aufgaben des Amtlichen Auskunftsbüros nach dem III. und dem IV. Genfer Abkommen.
Absatz 1 Nr. 4 beschreibt als eigenständige Aufgabe des DRK - Suchdienstes die Auskunftserteilung; die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten ergibt sich aus § 4 Abs. 2.
Die Erteilung von Auskünften ist einer der wesentlichen Gründe für ihre Datenverarbeitung. Er benennt zugleich die Adressaten, an die der DRK - Suchdienst die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Informationen weitergibt.
Der Begriff des Angehörigen in Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a beruht auf der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches, ergänzt um Geschwister der Eltern und deren Kinder, Kinder der Geschwister.
Die Auskunftserteilung zum Zweck der Vermisstensuche, Schicksalsklärung und Familienzusammenführung sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 an öffentliche Stellen (Buchstabe b) beinhaltet beispielsweise Auskünfte an Meldebehörden, Standesämter, Staatsangehörigkeitsbehörden, das Bundesverwaltungsamt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Ausländerzentralregister), Sozialversicherungsträger, die für Angelegenheiten der Vertriebenen sowie Aussiedler/Spätaussiedler zuständigen Stellen einschließlich der für den Lastenausgleich zuständigen Behörden, Versorgungsämter, Sozialämter, Gerichte.
Bei den in Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c erwähnten anderen Suchdiensten und Hilfsorganisationen im In- und Ausland handelt es sich im Regelfall um Organisationen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sondern die gemeinnützige Ziele verfolgen.
Absatz 2 beschreibt die Aufgaben des Kirchlichen Suchdienstes.
Zur Sammlung nach Nummer 1 gehört auch hier die Evidenzhaltung (Aktualisierung und Ergänzung). Gerade hieran besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Denn der Kirchliche Suchdienst ist die einzige Einrichtung, die über nahezu lückenlose Unterlagen über die Einwohner der ehemals deutschen oder zumindest auch deutsch besiedelten Gebiete jenseits von Oder und Neiße verfügt. Er ähnelt damit einem "Einwohnermeldeamt" für diese Gebiete. Er kann aufgrund dessen Auskunft über das Schicksal, also den Verbleib und gegebenenfalls heutigen Aufenthaltsort der ehedem in den Gebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes lebenden deutschen Bevölkerung geben, das diese im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges erlitten hat. Er kann namentlich Auskunft geben über Umsiedlung, Inhaftierung, Kriegshandlung, Flucht, Vertreibung, Verschleppung, Auswanderung und Aussiedlung oder Spätaussiedlung der deutschen Staatsangehörigen, deutschen Volkszugehörigen und deren - deutschen oder auch nichtdeutschen - Angehörigen.
Einen wesentlichen Teil der Auskunftserteilung nach Nummer 2 stellt die für behördliche Zwecke dar (Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b). Auskünfte werden namentlich erteilt in Personenstands-, Versorgungs-, Renten- und Lastenausgleichsangelegenheiten, bei Statusfeststellungen (Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit), Wohnsitzbestätigungen (Wohnsitz am 1. September 1939), bei Feststellungen zu Vertreibungsdruck, Benachteiligungen und zur Sprachsituation im Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler.
Die in Nummer 3 geregelte Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung von Unterlagen aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten umfasst das Herstellen von Kontakten zu nicht öffentlichen Stellen, insbesondere auch Privatpersonen, wie auch zu öffentlichen Stellen wie Standesämtern, (staatlichen) Archiven und zu Grundbuchämtern.
Ermittlungen zur Schicksals- oder Sachverhaltsklärung nach Nummer 4 erfolgen insbesondere durch telefonische und schriftliche Befragung von Personen und Institutionen. Ermittlungen zur Schicksalsklärung haben zum Ziel, Hinweise über den Verbleib einer Person und gegebenenfalls heutigen Aufenthaltsort zu erlangen. Ermittlungen zur Sachverhaltsklärung dienen dazu, Hinweise zu angefragten Tatbeständen zu erlangen.
Zu § 3
§ 3 regelt die Datenerhebung durch die Suchdienste.
Die Suchdienste verfügen über umfangreiche Datenbestände aufgrund der Suchdiensttätigkeiten in den ersten Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg und auf Grund von Erhebungen, die im Auftrag der Bundesregierung durchgeführt wurden, insbesondere auch der auf Veranlassung der Bundesregierung durchgeführten Registrierung der Kriegsgefangenen und Vermissten vom 1. bis 11. März 1950 und die aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages von 1953 durchgeführte "Gesamterhebung zur Klärung des Schicksals der ehemaligen deutschen Bevölkerung in den Vertreibungsgebieten". Sie beschaffen aber auch aktuell Daten.
Absatz 1 Satz 1 ermächtigt die Suchdienste, bei der Ermittlung von Sachverhalten Auskünfte bei anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen einzuholen, ohne dass hierfür jeweils eine Einwilligung vom Betroffenen erforderlich ist. Bei öffentlichen Stellen kann es sich z.B. um Meldebehörden, Standesämter, Staatsangehörigkeitsbehörden, das Bundesverwaltungsamt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Ausländerzentralregister), die für Angelegenheiten der Vertriebenen sowie Aussiedler/Spätaussiedler zuständigen Stellen einschließlich der für den Lastenausgleich zuständigen Behörden, die WASt, Gerichte und Kirchen handeln. Nichtöffentliche Stellen können z.B. ehemalige Arbeitgeber sein.
Die Erhebung personenbezogener Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Suchdienste, vor allem bei der Suche nach Vermissten und Verschollenen und bei der Familienzusammenführung unverzichtbar. Denn die Erhebung beim Betroffenen ist in diesen Fällen naturgemäß oftmals nicht möglich oder würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Im Übrigen ist in aller Regel davon auszugehen, dass die Nachforschung nach und Zusammenführung von Personen, die getrennt wurden, auch im Interesse des Betroffenen liegt.
Satz 2 regelt den Umfang der Datenerhebung.
Er umfasst alle Daten, die geeignet sind, zur Schicksalsklärung, zu Statusfeststellungen oder zu sonstigen den Suchdiensten obliegenden Aufgaben beizutragen. Je nach Aufgabengebiet benötigen die Suchdienste unterschiedliche Informationen. Zur Identitätsfeststellung bei der Suche nach Vermissten sind Daten erforderlich, die über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum hinausgehen; bei Vielfachnamen (z.B. Hans Müller oder Heinrich Schulz) sind im Einzelfall mehr als 100.000 Personen erfasst. Beim "Vatersnamen" handelt es sich nicht um den Familiennamen des Vaters. In Russland sind Patronyme als Beiname (........, nach deutscher Transkription Otschestwo, was Vatername bedeutet) offizieller Bestandteil des Namens. Sie stehen zwischen dem Vornamen und dem Familiennamen und werden amtlich in allen Dokumenten geführt. Dazu sind sie ein Teil der üblichen höflichen Anredeform, die aus dem Vornamen und Patronym besteht. Ähnliche Regelungen bestehen auch in Weißrussland, der Ukraine und Bulgarien.
Als besonders geeignet haben sich auch bildliche Darstellungen, insbesondere Fotografien von Betroffenen erwiesen.
Bei der Ermittlung von Angehörigen werden oftmals Daten aus den Sammelakten der Standesämter benötigt. Bei der Hilfe und Beratung im Aufnahmeverfahren sind beispielsweise Angaben zur Überprüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere Abstammung, Prägung und Volkszugehörigkeit) erforderlich.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden auch Spätfolgen zu Kriegsgefangenschaft, Inhaftierung, Internierung, Zwangsarbeit und Verwundungen erhoben. Auch nach vielen Jahren können bei den Betroffenen insoweit noch Folgen auftreten.
Auf die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 genannten Hinweise zu Flucht, Vertreibung, Umsiedlung und zum weiteren Schicksal sind die Suchdienste immer wieder angewiesen, weil eine Identitätsklärung nur möglich ist mit Daten von Personen, bei denen Vertriebene auf der Flucht untergekommen waren, oder mit zeitlichen und räumlichen Hinweisen zum Fluchtverlauf oder Angaben zu besonderen Ereignissen wie Unfällen oder Kriegseinwirkungen, die zur Trennung von Familien führten.
Zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 aufgeführten Angaben zur Prüfung von materiellen Hilfen und Gesundheitshilfen für Hilfeleistungsempfänger gehören Angaben über deren Einkünfte, Erkrankungen und besondere Notlagen. So werden unter anderem Informationen von Versorgungsämtern über die Zahlung von Kriegsopferversorgungen eingeholt, um Mehrfachbetreuungen zu vermeiden.
Absatz 2 behandelt als besonderen Fall der Datenerhebung die vom Bundesverwaltungsamt den Suchdiensten regelmäßig zur Verfügung gestellten Daten im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz. Zur Verfügung gestellt werden die für die Aufgabenerfüllung des Deutschen Roten Kreuzes und des Kirchlichen Suchdienstes wichtigen Daten des Aufnahmebescheids (wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, letzte Anschrift im Herkunftsgebiet und Statusfeststellung) und über die Einreise von Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen sowie Angaben über erfolgte Einbürgerungen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Personen.
Zu § 4 Absatz 1 regelt die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung durch die Suchdienste.
Die Suchdienste verfügen über Daten auf Karteikarten, in Akten, auf Mikrofilm und in elektronischen Datenbanken. Die Bestände wurden in wesentlichen Teilen in den ersten Nachkriegsjahren, insbesondere auch auf Grund der oben erwähnten Registrierungen und Erhebungen, angelegt. Dieser Datenpool aus "vorkonstitutioneller" Zeit, als es noch keine Datenschutzgesetzgebung gab, wird ergänzt durch Daten von ausländischen Archiven, von ausländischen Rotkreuzgesellschaften, vom Internationalen Suchdienst in Bad Arolsen, von der Deutschen Dienststelle (WASt), von Meldebehörden, von anderen öffentlichen und nicht- öffentlichen Stellen, die sich mit Auskunftsersuchen an die Suchdiensteinrichtungen wenden, sowie durch freiwillige Angaben der Antragsteller und aufgrund eigener Erhebungen. Alle diese Daten bilden die Grundlage für die Auskunftserteilung der Suchdienste, so dass sie nach § 4 Abs. 1 von den Suchdiensten gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Suchdienste erforderlich ist. Im Hinblick auf den Datenbestand aus den ersten Nachkriegsjahren ist heute der konkrete Erhebungszweck vielfach nicht mehr eindeutig erkennbar. Daher ist die Abweichung der Formulierung in § 4 Abs. 1 im Vergleich zu § 14 BDSG gerechtfertigt, wonach das Speichern, Verändern, und Nutzen personenbezogener Daten nicht davon abhängig sind, dass die Speicherung für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Denn in Bezug auf diese alten Datenbestände kann man nur generell, nicht aber in jedem Einzelfall davon ausgehen, dass diese Daten zum Zweck der Familienzusammenführung und Schicksalsklärung erhoben worden sind.
Absatz 2 legt die Voraussetzungen fest, unter denen Daten übermittelt werden dürfen. Andere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Auskunftsberechtigt sind nach Satz 1 Nr. 1 zunächst die Betroffenen und ihre Angehörigen.
In Satz 1 Nr. 2 ist die Übermittlung an öffentliche Stellen geregelt.
Satz 1 Nr. 3 regelt die Übermittlung an andere Suchdienste und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
Andere Suchdienste in Deutschland sind namentlich die WASt sowie der Internationale Suchdienst Bad Arolsen.
Die Datenübermittlung an in-, ausländische oder internationale Organisationen oder private Einrichtungen, ist unabhängig davon zulässig, ob dort ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Die Suchdiensttätigkeit erfolgt zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses. Eine Datenübermittlung im Rahmen der Suchdiensttätigkeit stellt mithin eine Ausnahme vom Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus nach § 4c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes dar. Der Schutz des Betroffenen ist insoweit durch Satz 2 gewährleistet.
Nach Satz 2 ist Voraussetzung der Datenübermittlung, soweit sie nicht an öffentliche Stellen nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt, dass der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an deren Ausschluss hat. Ein solches Interesse kann insbesondere auch in Fällen bestehen, in denen die Übermittlung personenbezogener Daten, z.B. Wohnanschriften, an Suchdienste und Hilfsorganisationen in solche Staaten in Frage steht, in die der Betroffene nach § 60 Aufenthaltsgesetz nicht abgeschoben werden oder in denen er rechtsstaatswidrige Verfolgung zu befürchten haben könnte.
Satz 3 dient einem erhöhten Schutz besonderer Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zu § 5
§ 5 regelt die Löschung von personenbezogenen Daten durch die Suchdienste. Nach dieser Vorschrift sind sie dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Die Bestimmung, wann die Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, hängt vom Einzelfall und dem zugrunde liegenden Gesamtzusammenhang ab. Wie das Beispiel Familientrennung infolge des Zweiten Weltkriegs zeigt, kann das Speichern von Daten bei Ereignissen dieser Dimension jahrzehntelang erforderlich sein, da die Suchdienste bei der Schicksalsklärung noch heute auf ihre Suchkarteien, die seit 1945 angelegt wurden, angewiesen sind.
Zu § 6
§ 6 regelt die Frage des Schadensersatzes bei unrichtiger Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Suchdienste arbeiten zwar in staatlichem Auftrag, sie sind jedoch Einrichtungen privater Rechtsträger und unterliegen damit nicht in gleicher Weise der Amtshaftung wie staatliche Träger. Eine Haftung soll daher nur eintreten, wenn die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht beachtet wurde. Dies gilt auch, abweichend von der Regelung des § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes, bei automatisierter Verarbeitung.
Zu § 7
In § 7 wird festgelegt, dass die für öffentliche Stellen des Bundes geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden sind, soweit in diesem Gesetz keine eigene Regelung getroffen ist. Damit soll eine besondere Regelung solcher Sachverhalte im Suchdienstdatenschutzgesetz vermieden werden, die bereits im Bundesdatenschutzgesetz eine Regelung gefunden haben.
Wegen der Besonderheit der Aufgaben der Suchdienste soll jedoch die Anwendung bestimmter Einzelvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen werden. Dies sind die §§ 3a, 4 Abs. 2 und 3.
§ 3a des Bundesdatenschutzgesetzes regelt die Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Gerade die Suchdienste sind jedoch wegen der häufigen Namensgleichheiten zur Identitätsfindung auf eine Vielzahl von Angaben angewiesen.
Die Anwendung der Vorschriften des § 4 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes über die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung wird ausgeschlossen, weil die Suchdienste Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen erheben (vgl. § 3) oder in der Vergangenheit erhoben und gespeichert haben. Wegen der Art, des Umfangs und des Alters der Daten sind sie vielfach auch nicht in der Lage, die genaue Herkunft (Quelle) zu bezeichnen. Auch eine Unterrichtung der Betroffenen über die gespeicherten Daten und ihre Herkunft ist wegen der Fülle der gespeicherten Angaben nicht möglich. Bei den Suchdiensten sind auf Karteikarten, elektronischen Datenträgern und in Akten Daten über schätzungsweise 60 Millionen Personen erfasst, die von Krieg, Gefangenschaft, Internierung, Inhaftierung, Flucht, Vertreibung, Aussiedlung und der Teilung Deutschlands betroffen sind beziehungsweise waren. Ein Teil dieser Menschen ist inzwischen verstorben. Die vorhandenen Daten werden jedoch für Auskunftserteilungen an die Nachkommen benötigt.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 233:
Gesetz über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die nationalen Suchdienste (Suchdienstedatenschutzgesetz)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |