Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2006) 500 endg.; Ratsdok. 13217/06
Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 02.Oktober 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 25. September 2006 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. September 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 061/03 (PDF) = AE-Nr. 030339,
Drucksache 565/04 (PDF) = AE-Nr. 042514,
Drucksache 914/05 (PDF) = AE-Nr. 053556 und
Drucksache 138/06 (PDF) = AE-Nr. 060563
Bericht der Kommission an den Rat zur Überprüfung der Regelung für Energiepflanzen (gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe)
1. Einleitung
Bei der Vorbereitung der GAP-Reform von 2003 schlug die Kommission vor, die geltenden Bestimmungen für die Flächenstilllegung zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe durch einen so genannten CO₂-Kredit zu ersetzen, eine nicht kulturspezifische Beihilfe, die mit dem Ziel der CO₂-Substitution gewährt würde, während die Flächenstilllegung in eine verbindliche, langfristige und nicht in die Fruchtfolge einbezogene Regelung umgewandelt werden sollte.
Als Ergebnis der GAP-Reform von 2003, die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates festgelegt ist, wird die derzeitige Flächenstilllegung (und die Stilllegungsregelung zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe) beibehalten und in Kapitel 5 eine neue Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von Energiepflanzen eingeführt. Die Beihilfe beträgt - bei einer garantierten Höchstfläche von 1 500 000 ha, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird - 45 EUR je ha.
Die beiden Regelungen (Flächenstilllegung zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und Energiepflanzen) laufen parallel und tragen beide zur Förderung des Anbaus von Energiepflanzen bei. Die Landwirte können sich entsprechend ihrer jeweiligen Situation für eine der beiden Regelungen entscheiden. Allerdings kann die Energiepflanzenbeihilfe auf Flächen, die unter die Stilllegungsregelung fallen, nicht gewährt werden, aber Landwirte, die auf stillgelegten Flächen Rohstoffe für Energiezwecke im Rahmen der Regelung für nachwachsende Rohstoffe erzeugen, haben Anspruch auf die Zahlungen für Flächenstilllegungen oder auf den Wert des Anspruchs, der durch die Flächenstilllegung entsteht.
Gemäß Artikel 92 der genannten Verordnung unterbreitet die Kommission dem Rat bis 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Durchführung der Regelung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen unter Berücksichtigung der EU-Initiative für Biokraftstoffe.
2. Gegenstand des Berichts
Der vorliegende Bericht behandelt die Erfahrungen aus den ersten beiden Jahren der Umsetzung der Regelung sowie die jüngsten Entwicklungen bei der EU-Initiative für Biokraftstoffe, einschließlich des Biomasse-Aktionsplans1, die Mitteilung der Kommission über Biokraftstoffe2, die Schlussfolgerungen der 2708. Ratstagung vom 20. Februar 2006, auf der die Delegationen "die Kommission ersuchen, bei der Überarbeitung der Regelung für Energiepflanzen sicherzustellen, dass die Regelung im Einklang mit der Biokraftstoffpolitik der EU insgesamt steht und dass angemessene Anreize für die Entwicklung von Energiepflanzen in allen Mitgliedstaaten geschaffen werden, und sich im Rahmen dieser Überarbeitung auch mit der Vereinfachung der Energiepflanzenregelung zu befassen" und die Schlussfolgerungen des Rates Energie vom 8. Juni 2006, in denen die Kommission aufgefordert wurde, "die Verwaltungsverfahren für die Bioenergieproduktion und -nutzung zu vereinfachen und die Ausdehnung der Anwendung der Energiepflanzenregelung auf alle Mitgliedstaaten zu bewerten".
Auf dieser Grundlage wird im Bericht untersucht, wie sich die Wirksamkeit der Regelung ab 2007 weiter verbessern lässt. Wegen der zeitlichen Beschränkungen kann der Bericht den Zusammenhang zwischen der Energiepflanzenregelung und der noch laufenden Überprüfung der Biokraftstoff-Richtlinie nicht behandeln. Auch die Schlussfolgerungen der Ratstagung vom Frühjahr 2006, auf der die Staats- und Regierungschefs sich bei Biokraftstoffen bis 2015 auf die neue Zielgröße von 8 % einigten, konnten nicht berücksichtigt werden. Die möglichen Auswirkungen des Ergebnisses dieser Entwicklungen auf die Energiepflanzenregelung und andere GAP-Maßnahmen für Biokraftstoffe und Biomasse müssen zu einem späteren Zeitpunkt untersucht werden.
Wegen der Zeitknappheit wird in diesem Bericht nicht auf die Themen eingegangen, die eine eingehendere Analyse erfordert hätten (z.B. Verhältnis zwischen Flächenstilllegungen für nachwachsende Rohstoffe und der Energiepflanzenregelung oder der Beitrag der Regelung zu den landwirtschaftlichen Einkommen). Diese Fragen werden 2008 in der allgemeinen Überprüfung der GAP behandelt, bei der auch auf das Ergebnis der Überprüfung der Biokraftstoff-Richtlinie eingegangen wird, etwa unter folgenden Aspekten:
- - Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen,
- - Notwendigkeit angebotsseitiger Maßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen auf der Nachfrageseite,
- - Notwendigkeit weiterer Anreize für die Landwirte zur Umstellung auf mehrjährige Kulturen.
3. Sachstand und jüngste Entwicklungen in der EU-15
3.1 Anwendung der Regelung
Die Beihilfe für Energiepflanzen wurde erstmals 2004 angewandt. In den ersten beiden Jahren war die Fläche, für die Direktzahlungen im Rahmen der Energiepflanzenregelung beantragt wurde, deutlich geringer als die garantierte Höchstfläche von 1,5 Mio. ha: 2004 belief sie sich auf insgesamt etwa 300 000 ha (etwa 20 %) und 2005 auf 570 000 ha (38 %). Am stärksten wurde die Regelung 2005 in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich in Anspruch genommen. Nach den vorläufigen Daten für 2006 dürfte sich dieser starke Anstieg weiter fortsetzen. Mitte September 2006 werden die Mitgliedstaaten die genauen Daten für 2006 vorlegen.
Für einen bestimmten Teil der Energiepflanzenerzeugung werden jedoch weder Flächenstilllegungs- noch Energiepflanzenbeihilfen gezahlt. Nach internen Schätzungen der GD AGRI wurden 2004/2005 für 24% und 2005/2006 für 38% der zur Erzeugung von Biodiesel genutzten Rapsanbauflächen keine Zuschüsse beantragt.
Die möglichen Gründe hierfür lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- a. Die Beihilfen für Energiepflanzen und für die Flächenstilllegung zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe ergänzen sich gegenseitig. Während bei der Flächenstilllegungsregelung für nachwachsende Rohstoffe keine Opportunitätskosten für die Rohstoffe entstehen, konkurrieren bei der Energiepflanzenregelung die Rohstoffe mit der Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln auf dem Markt. Deshalb ist die Energiepflanzenregelung kein Ersatz für die Erzeugung von Pflanzen zur Energieerzeugung auf stillgelegten Flächen, sondern bietet dem Landwirt eine zusätzliche Möglichkeit, eine spezielle Beihilfe zu erhalten.
- b. Die Verwaltungsvorschriften für die Beihilfen werden als kompliziert wahrgenommen, was sich hemmend auf deren breitere Anwendung auswirken könnte. Einige der Schwierigkeiten dürften jedoch durch die zusammen mit der Reform der Zuckerregelung eingeführte Möglichkeit, dass sich der Aufkäufer an der Verwaltung der Regelung beteiligen kann, überwunden werden.
- c. Durch die Verpflichtung der Landwirte, bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Sammelantrags einen Vertrag mit einem Aufkäufer bzw. Verarbeiter zu schließen, nehmen Flexibilität und Entscheidungsfreiheit bei der Vermarktung der Pflanzen (je nach Marktpreis Lebensmittel oder Non-Food) ab. Dies könnte dazu führen, dass einige Landwirte Energiepflanzen außerhalb der Regelung für Energiepflanzen bzw. nachwachsende Rohstoffe und damit ohne die entsprechenden Zuschüsse anbauen, weil nach ihrer Meinung Nachteile der Verpflichtung zum Vertragsabschluss durch die finanziellen Vorteile der Regelung nicht völlig aufgewogen werden. Die Verpflichtung zum Vertragsabschluss ist jedoch wegen der Kontrolle und der Verwaltung der Tätigkeit der Verarbeiter ein entscheidender Bestandteil beider Regelungen.
3.2 Unter die Energiepflanzenregelung fallende Kulturen und Flächen
Eine Übersicht über die 2004 und 2005 unter die Energiepflanzenregelung fallenden Flächen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die keine einheitlichen Flächenzahlungen anwenden3 (EU-15 sowie Malta und Slowenien), findet sich in Anhang I und die Übersicht der 2004 im Rahmen dieser Regelung angebauten Pflanzen nach Mitgliedstaaten in Anhang II dieses Berichts.
3.3 Kurzfristige Entwicklung der Aussichten für Energiepflanzen in der EU-15
Den Daten zur Entwicklung der Bioethanol- und Biodieselherstellung und der in letzter Zeit neu gebauten Kapazitäten zufolge ist in den nächsten Jahren mit einem dramatischen Anstieg bei der Nachfrage nach Energiepflanzen zu rechnen (vgl. Anhänge III und IV dieses Berichts4).
So dürften die Erzeugungskapazitäten für Bioethanol zwischen 2005 und 2008 voraussichtlich auf das Vierfache ansteigen, wobei die Kapazitäten insbesondere in Frankreich, Deutschland und Spanien angesiedelt sein werden. Insgesamt dürfte es 2008 etwa 42 Anlagen zur Erzeugung von Bioethanol geben; 2005 waren nur 13 Anlagen in Betrieb. Ebenso könnte sich die Erzeugungskapazität für Biodiesel zwischen 2005 und 2007 beinahe verdoppeln, wobei in Deutschland, Frankreich und Spanien größere Investitionen getätigt werden.
3.4 Erste Ergebnisse des Bewertungsberichts
DEIAgra, die landwirtschaftliche Fakultät der Universität Bologna, führte zur Zeit der Abfassung dieses Berichts als Vertragspartner der GD AGRI eine Studie über die Umsetzung der GAP-Maßnahmen für Energiepflanzen und den Markt für Bioenergie durch. Die ersten Ergebnisse stützen sich im Wesentlichen auf Untersuchungen auf regionaler Ebene über eine begrenzte Zahl von Verfahren der Bioenergie-Erzeugung, die als besonders repräsentativ angesehen wurden. Die Aussagen gelten daher lediglich für die untersuchten Regionen und Verfahren der Bioenergie-Erzeugung5.
Die Beihilfe für Energiepflanzen kann einen erheblichen Prozentsatz der Marktspanne für die betreffenden Pflanzen ausmachen6, sofern diese Marktspanne gering oder negativ ist. Hinweise hierauf gibt es insbesondere bei Biogas-Mais in Niedersachsen, Biodiesel-Sonnenblumen und Bioethanol-Gerste in Castilla y Leon oder Rohrglanzgras zur direkten Verbrennung in Kraftwerken in Oulu (Finnland). Bei einer höheren Marktspanne macht die Energiepflanzenbeihilfe einen geringeren - wenn auch noch immer nicht unerheblichen - Prozentsatz der Marktspanne aus7, wie in folgenden Fällen festgestellt wurde: Biogas-Mais in Kärnten, Biodiesel-Raps in Niedersachsen sowie Bioethanol-Weizen und Biodiesel-Raps in den Regionen Champagne-Ardennes bzw. Haute-Normandie. Dies bedeutet, dass die Energiepflanzen-Beihilfe Landwirten, die mit niedrigen Marktspannen zur Energieerzeugung geeignete Pflanzen anbauen, einen Anreiz bietet, diese auch tatsächlich für Energiezwecke bereitzustellen. Bei den Flächen, für die die Energiepflanzenbeihilfe gewährt wird, ist ein Zuwachs festzustellen: In beinahe allen EU-15-Mitgliedstaaten wurden mindestens dreistellige Zuwachsraten festgestellt. Die garantierte Höchstfläche wurde aber in den ersten beiden Jahren der Umsetzung nicht erreicht.
Die Regelung zum Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen hat sich in der Praxis als wichtige Maßnahme zur Förderung des Anbaus von Energiepflanzen herausgestellt: Auf mehr als 95 % der von dieser Regelung erfassten Flächen wurden tatsächlich Energiepflanzen angebaut.
Der Anbau von Energiepflanzen wird jedoch nicht nur durch spezielle Regelungen wie der Energiepflanzenbeihilfe oder der Regelung für den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf stillgelegten Flächen beeinflusst. Insbesondere die Energiepflanzenbeihilfe wird mit einem hohen Verwaltungsaufwand und einer gewissen Inflexibilität in Bezug auf den endgültigen Verwendungszweck in Verbindung gebracht. Mit dem Antrag auf Beihilfe für Energiepflanzen verlieren die Landwirte die Möglichkeit, zum Zeitpunkt der Ernte über den Verwendungszweck der Pflanzen (Lebensmittel, Futtermittel, nachwachsender Rohstoff einschließlich Energieerzeugung) frei zu entscheiden. Da dies mit einem Gewinnverlust einhergehen kann, könnte sich dies als Hindernis für die Inanspruchnahme der Energiepflanzenregelung auswirken. Außerdem wurden in den letzten Jahren erhebliche Flächen außerhalb der Regelung für nachwachsende Rohstoffe bzw. der Energiepflanzenregelung für den Anbau von Energiepflanzen genutzt8. Die Marktspannen für Energiepflanzen sind in einigen Fällen tatsächlich recht hoch. Außerdem kamen die meisten für die Energieerzeugung angebauten Pflanzen für Zahlungen im Rahmen der Kulturpflanzenregelung infrage.
4. Lage in den neuen Mitgliedstaaten und Anpassung der Regelung
4.1. Rechtlicher Status der Beihilfe für Energiepflanzen
Im Rahmen der GAP-Reform (Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates) erhielten die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anzuwenden; diese sieht die Zahlung einheitlicher Beträge je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche bis zu einer einzelstaatlichen Höchstgrenze vor, die anhand der Summe der Direktzahlungen, auf die der betreffende neue Mitgliedstaat im jeweiligen Jahr Anspruch hätte, festgesetzt wird.
Nach den derzeitigen Vorschriften der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist in den Mitgliedstaaten, die diese Regelung umsetzen, eine Anwendung der Energiepflanzenregelung nicht möglich. Da zudem keine Verpflichtung zur Flächenstilllegung besteht, haben diese Mitgliedstaaten auch nicht die Möglichkeit, auf stillgelegten Flächen Energiepflanzen anzubauen.
Gemäß Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates haben neue Mitgliedstaaten, die einheitliche Flächenzahlungen gewähren, die Möglichkeit, die Zahlungen nach Genehmigung durch die Kommission durch eine ergänzende einzelstaatliche Direktzahlung (EED) für Energiepflanzen aufzustocken. Beim Höchstbetrag dieser ergänzenden einzelstaatlichen Zahlungen ist jedoch nach Artikel 143a der genannten Verordnung die jeweilige Steigerungsstufe des "Phasing in" zu berücksichtigen.
Für die neuen Mitgliedstaaten, die sich gegen eine Anwendung der einheitlichen Flächenzahlungen entschieden haben (Slowenien, Malta) gelten dieselben allgemeinen Bedingungen wie für die Mitgliedstaaten der EU-15, wobei jedoch ebenfalls das "Phasing in" gemäß Artikel 143a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden ist. Deshalb sind die Energiepflanzenregelung mit der garantierten Höchstfläche und die obligatorische Flächenstilllegung (einschließlich der Möglichkeit, auf diesen Flächen Energiepflanzen anzubauen) anwendbar.
4.2. Umsetzung der Biokraftstoff-Initiative
Die Daten zum Verbrauch von Biokraftstoff und die indikativen einzelstaatlichen Zielgrößen für die EU-25 zeigen, dass viele neue Mitgliedstaaten ihre Ziele für die Umsetzung der EU-Biokraftstoff-Richtlinie ebenso hoch oder sogar noch höher als die der EU-15-Mitgliedstaaten gesteckt haben. Ebenso haben alle neuen Mitgliedstaaten zur Förderung von Erzeugung und Verbrauch von Biokraftstoffen bereits einzelstaatliche Maßnahmen (wie z.B. die Befreiung von der Verbrauchssteuer) eingeführt.
Einige neue Mitgliedstaaten zahlen bereits einzelstaatliche Zuschüsse im Rahmen der EED für die Erzeugung9 von Energiepflanzen, was auf das große Interesse dieser Länder an solchen Kulturen schließen lässt.
Diese Daten zeigen, dass die neuen Mitgliedstaaten erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die Biokraftstoff-Initiative umzusetzen. Für sie gelten dieselben Verpflichtungen wie für die anderen Mitgliedstaaten.
Es liegen nur begrenzte Daten über die Flächen vor, auf denen in den neuen Mitgliedstaaten Energiepflanzen angebaut werden. Die Daten zu den Erzeugungskapazitäten von Biodiesel (vgl. Anhang III dieses Berichts) zeigen jedoch, dass der Anteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den neuen Mitgliedstaaten etwa 30 % dieser Fläche in der EU-25 insgesamt beträgt, die Erzeugungskapazitäten für Biodiesel aber nur bei 8 % -10 % der Gesamtkapazität der EU-25 liegen. Zudem sind die Erzeugungskapazitäten zwischen 2005 und 2006 insgesamt um beinahe 50 % gestiegen, in den neuen Mitgliedstaaten jedoch nur um 20 %.
4.3 Kurzfristige Entwicklungsaussichten für Energiepflanzen in den neuen Mitgliedstaaten
Die Anhänge III und IV enthalten Daten und eine Analyse der Entwicklungen bei den Anbauflächen und Verarbeitungskapazitäten für Energiepflanzen sowie bei der Erzeugung von Biokraftstoffen, einschließlich der jetzigen und künftigen Erzeugungskapazitäten in den neuen Mitgliedstaaten.
In den neuen Mitgliedstaaten werden neue Kapazitäten für die Bioethanolerzeugung aufgebaut. 2005 verfügten nur Polen (2 Anlagen) und Ungarn (2 Anlagen) über solche Einrichtungen (Gesamtkapazität von 135 000 Tonnen), 2008 könnte es schon in sechs neuen Mitgliedstaaten Anlagen mit einer Gesamtkapazität von bis zu 1 128 000 Tonnen und etwa 20 betriebsbereite Anlagen geben. Insbesondere Ungarn, Polen und die Tschechische Republik könnten sich zu neuen großen Bioethanolerzeugern entwickeln. Ebenso könnte sich die Produktionskapazität für Biodiesel zwischen 2005 und 2007 verdoppeln, wobei etwa 10 % auf die neuen Mitgliedstaaten (insbesondere Polen und die Tschechische Republik) entfallen würden.
5. Die Zukunft: Möglichkeiten zur Verbesserung der Regelung
5.1. Ausdehnung der Energiepflanzenbeihilfe auf alle neuen Mitgliedstaaten
Auf der Grundlage der Ziele der EU-Strategie für Biokraftstoffe, der Erfahrungen nach zweijähriger Anwendung der Regelung, der EU-weiten Entwicklung des Energiepflanzensektors und der Schlussfolgerungen der 2708. Ratstagung vom 20. Februar 2006 schlägt die Kommission vor, die Energiepflanzenregelung ab 2007 auf alle Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen neuen Mitgliedstaaten, die die einheitliche Flächenprämie anwenden, auszudehnen. Die Kommission ist der Auffassung, dass in den neuen Mitgliedstaaten dieselben Anreize für die Erzeugung von Energiepflanzen gelten sollten wie in der EU-15. Deshalb sollte die Regelung unter denselben Bedingungen, wie sie derzeit für die EU-15 gelten, einschließlich der Zahlung des vollen Beihilfebetrags für Energiepflanzen, eingeführt werden.
5.2 Anpassung der garantierten Höchstfläche
Die neuen Mitgliedstaaten verfügen über etwa 30 Mio. ha Ackerfläche, das sind etwa 30 % der gesamten Ackerfläche in der EU-25 (104,3 Mio. ha). Geht man von den in diesem Bericht dargelegten Voraussetzungen aus, so gibt es keinen Grund, weshalb das Erzeugungspotenzial in den neuen Mitgliedstaaten niedriger sein soll als in der EU-15. Berücksichtigt man außerdem, dass die neuen Mitgliedstaaten, die die einheitlichen Flächenzahlungen anwenden, von der Regelung zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen nicht betroffen sind und in den Binnenländern10 (Ungarn, Tschechische Republik und Slowakische Republik) ein größerer Teil der Fläche für die Erzeugung von Energiepflanzen genutzt werden kann, so könnte dieser Anteil wesentlich höher sein, wenn die Beihilferegelung für Energiepflanzen ausgedehnt wird.
Angesichts der Entwicklungstendenzen bei den Anbauflächen für Energiepflanzen zwischen 2004 und 2006 in der EU-15 und der Tatsache, dass 2008 eine Überprüfung der GAP vorgesehen ist, stellt sich die Frage, ob die derzeitige garantierte Höchstfläche ausreicht, um die Nachfrage in den Jahren 2007-2008 zu decken, ohne dass es zu einer Überschreitung der Höchstfläche mit Kürzung der Hektarbeträge kommt. Seit der Annahme der Reform der Zuckerregelung kommt auch die Zuckerrübe für die Energiepflanzenbeihilfe infrage, wodurch die Energiepflanzen-Anbaufläche weiter anwachsen dürfte.
Nach Auffassung der Kommission würde die Ausweitung der Energiepflanzenregelung auf die neuen Mitgliedstaaten ab 2007 eine Erhöhung der garantierten Höchstflächen für die Energiepflanzen erforderlich machen, die mindestens dem anteiligen Zuwachs der Ackerflächen entspricht.
5.3. Einführung einer einzelstaatlichen Beihilfe für die Anpflanzung mehrjähriger Kulturen
Gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates dürfen die Mitgliedstaaten nationale Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten gewähren, die beim Anbau mehrjähriger Pflanzen zur Biomassegewinnung auf stillgelegten Flächen entstehen. Durch die Ausdehnung dieser Möglichkeit auf Energiepflanzen-Anbauflächen könnte der Grad der Unterstützung ohne zusätzliche Ausgaben für die GAP erhöht werden. Angesichts des geringen Anteils mehrjähriger Kulturen auf den Energiepflanzen-Anbauflächen könnte eine solche Maßnahme auch das Ungleichgewicht, das derzeit zugunsten von Ölsaaten besteht, verbessern. Diese Beihilfe könnte auch als Anreiz für eine alternative und weniger intensive Nutzung von Anbauflächen geringerer Qualität oder von stark erosionsgefährdeten Flächen dienen, wodurch sich die Regelung sich noch günstiger auf die Umwelt auswirken würde.
5.4. Möglichkeiten der Vereinfachung der Energiepflanzenregelung
Die Energiepflanzenregelung soll einen Anreiz für den Anbau von Pflanzen bieten, die hauptsächlich zur Herstellung bestimmter Energieprodukte wie z.B. Biokraftstoffe oder Energie aus Biomasse dienen (vgl. Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003).
In den beiden Jahren der Anwendung gingen aus dem Sektor mehrere Beschwerden wegen der Komplexität der Regelung ein, ein Merkmal, das sich auch nachteilig auf die Teilnahme der Landwirte und Verarbeiter/Aufkäufer an der Regelung auswirken könnte. Deshalb wäre es sinnvoll zu prüfen, inwieweit sich die Regeln weiter vereinfachen lassen, ohne dass die Wirksamkeit der Regelung geschmälert wird.
Aufgrund der Schlussfolgerungen der 2708. Ratstagung (vgl. Abschnitt 2) möchte die Kommission dem Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen bis Ende 2006 Vorschläge für Vereinfachungen bei der Umsetzung der Energiepflanzenregelung vorlegen. Folgende Bereiche kämen hierfür infrage:
- - Überprüfung des Systems der Sicherheitsleistungen: Statt der Verpflichtung der Aufkäufer bzw. Verarbeiter zur Leistung einer Sicherheit für jeden Vertrag und jede Art von Rohstoffen wäre ein System denkbar, bei dem die Landwirte die Rohstoffe zugelassenen Aufkäufern bzw. Verarbeitern anliefern, um für die Energiepflanzenbeihilfe infrage zu kommen;
- - Vereinfachung auf der Stufe der landwirtschaftlichen Betriebe: Überprüfung der derzeitigen Kontrollmaßnahmen für den Fall, dass Getreide und Ölsaaten im Betrieb für Energiezwecke verwendet werden.
6. Schlussfolgerungen
- a. Die Energiepflanzenregelung sollte allen Mitgliedstaaten offen stehen - also auch den neuen Mitgliedstaaten, damit ihr Beitrag zur EU-Biokraftstoff-Initiative angemessen unterstützt wird. Voraussetzung hierfür ist insbesondere die Anpassung der garantierten Höchstfläche. Die zusätzlichen Kosten für den Gemeinschaftshaushalt würden sich auf höchstens 4,5 Mio. EUR je zusätzliche 100 000 ha belaufen. Die Kommission möchte zu gegebener Zeit einen entsprechenden Vorschlag an den Rat annehmen. Bei der Anpassung der garantierten Höchstfläche muss die mögliche Inanspruchnahme der Regelung in den Jahren 2007 und 2008 berücksichtigt werden; sie wird in die allgemeine Überprüfung der GAP im Jahr 2008 einbezogen.
- b. Eine merkliche Vereinfachung der Durchführungsvorschriften würde die Attraktivität der Regelung sowohl für Landwirte als auch für Verarbeiter verbessern und ihre Wirkung hinsichtlich der Förderung des Anbaus von Energiepflanzen erhöhen. Die Kommission wird eingehend prüfen, wie sich die Durchführungsbestimmungen für die Regelung vereinfachen lassen und gleichzeitig sichergestellt ist, dass die Missbrauchsgefahr eingedämmt wird.
Begründung
Vor drei Jahren einigte sich der Rat auf die GAP-Reform von 2003. Damit schuf er die Voraussetzungen für eine grundlegende Umstellung der Stützung landwirtschaftlicher Einkommen und führte eine neue Stützung für den Anbau von Energiepflanzen ein, um die Entwicklung der landwirtschaftlichen und ländlichen Gebiete in der EU nachhaltiger zu gestalten.
Es ist noch zu früh, um die Auswirkungen dieser Reform umfassend zu beurteilen. Anhand der bereits gesammelten Erfahrungen hat es jedoch den Anschein, dass die Reform zwar im Großen und Ganzen erfolgreich umgesetzt wurde, aber in Bezug auf Effizienz und / oder Vereinfachung ein gewisser Verbesserungsbedarf besteht.
Ziel dieses Vorschlags ist es, ab 2007 die als notwendig festgestellten Verbesserungen vorzunehmen; hierbei geht es darum,
- - die Schlussfolgerungen des Berichts der Kommission an den Rat zur Umsetzung der Energiepflanzenregelung zu verwirklichen, also die Regelung auch für die neuen Mitgliedstaaten - unter denselben Bedingungen wie in den anderen Mitgliedstaaten - anwendbar zu machen und einzelstaatliche Beihilfen zur Förderung des Anbaus mehrjähriger Pflanzen zur Erzeugung von Biomasse auf Flächen, die unter die Energiepflanzenregelung fallen, zu gestatten;
- - den neuen Mitgliedstaaten, die die einheitliche Flächenzahlung anwenden, die Möglichkeit zu geben, diese einfache Form der Stützung landwirtschaftlicher Einkommen bis Ende 2010 fortzusetzen; die Ausnahme von der Einführung der Grundanforderungen an die Betriebsführung in die Crosscompliance, die derzeit für die Mitgliedstaaten gilt, die die einheitliche Flächenzahlung anwenden, wird aber nicht über 2008 hinaus verlängert; um die Vereinbarkeit der (für Sanktionen infrage kommenden) Ausgangslage für Schwerpunkt-2-Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung mit dem Ende der Verlängerung in Einklang zu bringen, sollte der Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates entsprechend geändert werden;
- - Vereinfachung der Regeln für die Beihilfefähigkeit im Rahmen der einheitlichen Flächenzahlungen für Olivenanbauflächen;
- - Einführung einiger notwendiger Regeln für Direktzahlungen im Zuckersektor.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments11, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates12 wurden gemeinsame Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmte Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe eingeführt.
- (2) Gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden, außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge, die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche nicht übertragen. Auch bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen sollte den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe gestattet werden, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve in den bzw. die neu entstandenen Betrieb bzw. Betriebe einzubringen.
- (3) Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei entkoppelter Einkommensstützung einfache Regeln für die Beihilfefähigkeit landwirtschaftlicher Flächen ausreichen. Insbesondere empfiehlt es sich, die Regeln für die Beihilfefähigkeit im Rahmen der einheitlichen Flächenzahlungen für Olivenanbauflächen zu vereinfachen.
- (4) Derzeit sind die Mitgliedstaaten Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei (die "neuen Mitgliedstaaten"), sofern sie die einheitliche Flächenzahlung anwenden, von der gemeinschaftlichen Beihilfe für Energiepflanzen ausgeschlossen. Die Überprüfung der Energiepflanzenregelung gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat ergeben, dass die Beihilfe für Energiepflanzen ab 2007 zu den gleichen Bedingungen auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden sollte. Aus diesem Grund ist es angebracht, die garantierte Höchstfläche proportional zu erhöhen, den Zeitplan für die stufenweise Einführung der Stützungsregelungen auf die Energiepflanzenregelung nicht anzuwenden und die Regeln für die einheitlichen Flächenzahlungen zu ändern.
- (5) Um den mehrjährigen Energiepflanzen mehr Bedeutung einzuräumen und einen Anreiz für deren Anbau zu bieten, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine einzelstaatliche Beihilfe von bis zu 50 % der Kosten zu gewähren, die beim Anbau mehrjähriger Pflanzen auf Flächen, für die die Energiepflanzenbeihilfe angewandt wurde, anfallen.
- (6) Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger in den neuen Mitgliedstaaten haben seit dem Beitritt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation im Zuckersektor13 eine Preisstützung erhalten. Deshalb sollte die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Gemeinschaftsbeihilfe nicht unter den Zeitplan für die Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a der genannten Verordnung fallen.
- (7) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die einheitliche Flächenzahlung eine effiziente und einfache Form der entkoppelten Stützung landwirtschaftlicher Einkommen darstellt. Im Interesse der Vereinfachung sollten den neuen Mitgliedstaaten gestattet werden, sie bis Ende 2010 weiter anzuwenden. Nicht sinnvoll erscheint dagegen, die Mitgliedstaaten, die die einheitlichen Flächenzahlungen anwenden, über 2008 hinaus von der Verpflichtung zur Einführung der Grundanforderungen an die Betriebsführung in die Crosscompliance über 2008 auszunehmen. Um bestimmte Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung mit dieser Nichtverlängerung in Einklang zu bringen, sollte dies in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates14 berücksichtigt werden.
- (8) In der Regel können die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe selbst die Bedingungen aushandeln, unter denen ein Betrieb (oder Betriebsteil), der die spezielle Zahlung für Zucker erhalten hat, übertragen wird. Im Falle der Vererbung empfiehlt es sich vorzusehen, dass der Erbe die spezielle Zahlung für Zucker erhält.
- (9) Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1698/2005 sind entsprechend zu ändern.
- (10) Mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union15 wurde der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geändert. Irrtümlich wurden bei den Eintragungen bezüglich Olivenöl und Hopfen die Änderungen an diesem Anhang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 095/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates16 nicht berücksichtigt. Deshalb ist der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 entsprechend zu ändern -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge sowie von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen und abweichend von Artikel 46 werden die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit der Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die Ansprüche, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesen wurden, für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums bei."
- (2) Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Eine beihilfefähige Fläche ist auch eine mit Hopfen bepflanzte, unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende oder mit Ölbäumen bepflanzte Fläche."
- (3) Artikel 51 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Dauerkulturen, ausgenommen Ölbäume oder Hopfen;"
- (4) Artikel 60 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 59, so können die Betriebsinhaber abweichend von Artikel 51 Buchstaben b und c nach Maßgabe dieses Artikels auch die gemäß Artikel 44 Absatz 3 gemeldeten Parzellen für die Produktion von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie von anderen Kartoffeln als den Kartoffeln nutzen, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 dieser Verordnung gewährt wird, ausgenommen Pflanzen gemäß Artikel 51 Buchstabe a."
- (5) Artikel 71g Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Betriebsinhaber dürfen abweichend von Artikel 51 Buchstaben b und c und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen auch für die Produktion von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 nutzen sowie für die Erzeugung von anderen als für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln, für die Beihilfe gemäß Artikel 93 dieser Verordnung gewährt wird, ausgenommen Pflanzen gemäß Artikel 51 Buchstabe a."
- (6) In Artikel 88 wird folgender Absatz angefügt:
"Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Beihilfe für Energiepflanzen."
- (7) In Artikel 89 erhält der Absatz 1 folgende Fassung:
"1. Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 2 000 000 Hektar gewährt."
- (8) Es wird folgender Artikel 90a eingefügt:
"Artikel 90a
Einzelstaatliche Beihilfe
- Die Mitgliedstaaten dürfen einzelstaatliche Beihilfen von bis zu 50 % der Kosten gewähren, die mit dem Anbau mehrjähriger Pflanzen auf Flächen entstehen, für die die Energiepflanzenbeihilfe beantragt wurde."
- (9) In Artikel 110s wird folgender Absatz angefügt:
"Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger."
- (10) Artikel 143b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die neuen Mitgliedstaaten können spätestens am Tag des Beitritts beschließen, die Direktzahlungen mit Ausnahme der Beihilfen für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 während des Anwendungszeitraums gemäß Absatz 9 durch eine einheitliche Flächenzahlung zu ersetzen, die nach Absatz 2 berechnet wird."
- b) In Absatz 6 erhält der Unterabsatz 3 folgende Fassung:
"Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist die Anwendung er Artikel 3, 4, 6, 7 und 9 für die neuen Mitgliedstaaten fakultativ, sofern sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen für die Betriebsführung beziehen."
- c) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
"9. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 11 kann jeder neue Mitgliedstaat die einheitliche Flächenzahlung bis Ende 2010 anwenden. Die neuen Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum 1. August des letzen Anwendungsjahres von ihrer Absicht in Kenntnis, die Anwendung der Regelung zu beenden."
- d) Absatz 11 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Bis zum Ende des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Absatz 9 wird der in Artikel 143a festgesetzte Prozentsatz angewandt. Wird die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung aufgrund eines Beschlusses gemäß Buchstabe b Unterabsatz 1 dieses Absatzes über Ende 2010 hinaus verlängert, so gilt der in Artikel 143a für das Jahr 2010 festgelegte Prozentsatz bis zum Ende des letzten Jahres der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung."
- (11) Artikel 143ba wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
"Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 30. April 2006 beschließen, Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, für die Jahre 2006 bis 2010 eine spezielle Zahlung für Zucker zu gewähren."
- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"6. Im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge wird dem Erben des Betriebs die spezielle Zahlung für Zucker gewährt, sofern er Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung hat."
- (12) Anhang I wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
In Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird folgender Unterabsatz angefügt:
- "Die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 gilt bis 31. Dezember 2008."
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab dem 1. Januar 2007. Artikel 1 Absätze 9, 11 und 12 gilt jedoch bereits ab 1. Januar 2006.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 KOM (2005) 628 vom 7.12.2005.
- 2 KOM (2006) 34 vom 8.2.2006.
- 3 Drucksache 686/06 (PDF)
- 3 Einheitliche Flächenzahlungen: nähere Einzelheiten unter Punkt 4.1.
- 4 So zeigen die Zahlen des European Biodiesel Board (des Verbands der europäischen Biodiesel-Industrie) dass der Anstieg der Biodiesel-Erzeugung in der EU-25 zwischen 2004 und 2006 insgesamt um 65 % gestiegen ist. Der Anstieg der Biodiesel-Kapazität zwischen 2005 und 2006 wird auf 43,5 % geschätzt.
- 5 Kärnten (Mais-Biogas), Niedersachsen (Raps-Biodiesel, Mais-Biogas), Castilla y Leon (Sonnenblumen-Biodiesel, trocken oder bewässert, Gerste-Bioethanol, trocken oder bewässert), Oulu (Finnland) (direkte Verfeuerung von Rohrglanzgras in Kraftwerken), Region Champagne-Ardennes (Weizen-Bioethanol), Region Haute-Normandie (Raps-Biodiesel).
- 6 Marktspanne: Spanne, die sich aus der Wirkung der Marktkräfte in Verbindung mit der natürlichen Veränderbarkeit bei der Pflanzenproduktivität ergibt, gemessen in EUR/ha.
- 7 Nicht unerheblich ist die Beihilfe dann, wenn sie mehr als 10 % der Marktspanne bei der betreffenden Kultur ausmacht.
- 8 Vgl. Punkt 3.1.
- 9 Polen: 7 500 ha bei Niederwaldbewirtschaftung mit Kurzumtrieb; Ungarn: Ackerflächen: 30 000 ha, Energiegras (Miscanthus): 11 000 ha, Niederwaldbewirtschaftung mit Kurzumtrieb: 2 500 ha.
- 10 Mitgliedstaaten ohne direkten Zugang zu einem Seehafen.
- 11 ABl. C ..., ..., S. ....
- 12 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1).
- 13 ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 039/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
- 14 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. ..../2006 (ABl. L ... vom ....2006, S. ...).
- 15 ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.
- 16 ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56.
Anhang
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:
- (1) Der Eintrag für "Olivenöl" erhält folgende Fassung:
"Olivenöl | Titel IV Kapitel 10b dieser Verordnung | Flächenbezogene Beihilfe |
| Artikel 48a Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission1 | Für Malta und Slowenien im Jahr 2006" |
- (2) Der Eintrag für "Hopfen" erhält folgende Fassung:
"Hopfen | Titel IV Kapitel 10d dieser Verordnung (***) (*****) | Flächenbezogene Beihilfe |
| Artikel 48a Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 | Für Slowenien im Jahr 2006" |
- 1 ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.
Finanzbogen
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