Punkt 20 der 890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011
Der Bundesrat möge den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes auch aus folgendem Grund anrufen:
Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b (§ 55 Absatz 1 Satz 5 TKG)
In Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b sind in § 55 Absatz 1 Satz 5 die Wörter "diese Nutzung keine wesentlichen zeitlichen und räumlichen Nutzungsbeeinträchtigungen erwarten lässt" durch die Wörter "durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind" zu ersetzen.
Begründung:
Die bisher geltende Fassung des § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG ermöglicht die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen zum Zweck der Mobilfunkunterdrückung in Justizvollzugsanstalten unter der Voraussetzung, dass hierdurch keine "erheblichen Störungen" der Frequenznutzungen zu erwarten sind. Mit Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b des Gesetzesbeschlusses wird die Nutzung künftig nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass keine "wesentlichen zeitlichen und räumlichen Nutzungsbeeinträchtigungen" zu erwarten sind. Außerdem sollen bei der Nutzung Rahmenbedingungen beachtet werden, die von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegt werden. Die Beachtung solcher Rahmenbedingungen ist den Nutzern zwar bereits nach geltendem Recht vorgegeben (§ 55 Absatz 1 Satz 5 TKG). Bei deren Festlegung hat sich die Bundesnetzagentur allerdings bislang nur mit den Bedarfsträgern ins Benehmen zu setzen.
Nach Ersetzung des Begriffs der "erheblichen Störungen" durch "wesentlichen zeitlichen und räumlichen Nutzungsbeeinträchtigungen" wäre die Bestimmung - auch unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drucksache 129/11 (PDF) , S. 124: "Die Störung muss so gering wie möglich gehalten werden") - so zu verstehen, dass Mobilfunkblocker, die ein dauerhaftes Störsignal aussenden, unzulässig sind.
Damit stellt die beschlossene - gegenüber dem Regierungsentwurf unverändert gebliebene - Regelung aber entgegen ihrer Begründung (a. a. O.) keine bloße "Klarstellung", sondern eine erhebliche Änderung des Gesetzestextes dar.
Es trifft auch nicht zu, dass - wie die Entwurfsbegründung ebenfalls zumindest nahelegt (a. a. O.) - bereits die derzeit geltenden (vorläufigen) Rahmenbedingungen gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG für die Nutzung von Mobilfunkblockern in Justizvollzugsanstalten, Stand 16. Dezember 2008, die nun im Gesetzesbeschluss vorgesehene Regelung abbilden. Denn in den (vorläufigen) Rahmenbedingungen wird gerade nicht auf "wesentliche zeitliche und räumliche Nutzungsbeeinträchtigungen" abgestellt, sondern - wie in § 55 Absatz 1 Satz 5 TKG bisheriger Fassung - auf erhebliche Störungen (vgl. Nummer 4.3 der vorläufigen Rahmenbedingungen).
Die Entwicklung und der Einsatz von Mobilfunkblockern mit dauerhaftem Störsignal sind für die Belange des Justizvollzuges von praktischer Relevanz, weil diese Technik mit dauerhaft störenden Sendern erhebliche Chancen für eine vollzugstaugliche und unter Umständen auch deutlich kostengünstigere Blockung des Mobilfunkverkehrs bietet.