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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | Bundesrat Drucksache 684/1/10 15.11.10



Empfehlungen der Ausschüsse
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

A

1. Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§§ 9d bis 9f AtG)

Die im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages enthaltenen Regelungen zur Enteignung für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Endlagern sind aufzuheben.

Begründung:

Mit dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2010 beschlossenen Zwölften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes wird überwiegend die Richtlinie 2009/71/Euratom umgesetzt. Darüber hinaus sind in Artikel 1 Nummer 3 in §§ 9d bis 9f Regelungen zur Enteignung für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Endlagern vorgesehen. Diese Regelungen beziehen sich sowohl auf die zur Ausführung eines nach § 9b des Atomgesetzes festgestellten oder genehmigten Plans erforderlichen Enteignungen als auch auf Enteignungen im Rahmen der vorbereitenden Standorterkundung.

Die Regelungen für Enteignungen zur Errichtung und zum Betrieb eines nach § 9b des Atomgesetzes zugelassenen Endlagers sollten entfallen. Welche Enteignungserfordernisse bestehen, kann erst in Kenntnis eines konkreten Endlagerstandorts beurteilt werden. Diese Kenntnis ist derzeit nicht vorhanden. Der Standort eines Endlagers muss auf der Grundlage einer Alternativenprüfung bestimmt werden. Die im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages enthaltenen Enteignungsregelungen orientieren sich hingegen erkennbar an den Besonderheiten des Endlagerstandorts Gorleben. Sie machen deutlich, dass es nicht darum geht, einen geeigneten Standort durch eine Alternativenprüfung zu ermitteln, sondern die Durchsetzung des Standorts Gorleben rechtlich zu sichern. Der Bundesrat lehnt eine solche sicherheitlich nicht vertretbare Verkürzung der Standortsuche für ein atomares Endlager ab.

B

2. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.


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