904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - (§ 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 FeV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
'2a. § 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
8 | D1, D 1 E | 21 Jahre, 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf | Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur |
| | "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin", bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. | bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat. |
9 | D, DE | 24 Jahre, 23 Jahre nur für die Klasse D nach beschleunigter Grund qualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifika tionsgesetzes, 21 Jahre aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraft fahrerqualifikationsgesetzes oder bb) nach beschleunigter Grund qualifikation durch Ausbil | Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Aus bildungsverhält nisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der |
| | dung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifika tionsgesetzes im Linien verkehr bis 50 km 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufs kraftfahrer / Berufskraft fahrerin", bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km. | Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b, c, d oder e abgeschlossen hat. |
Begründung:
Mit der Änderung werden die mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) erfolgte Neuformulierung der Beschränkung der Fahrerlaubnis korrigiert und die Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenverkehr (ABl. L 226 vom 10. September 2003, S. 4) umgesetzt.
Gemäß Artikel 5 Absatz 3a)i) Satz 2 der Richtlinie 2003/59/EG kann jeder Mitgliedstaat einem Fahrer das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D, DE (Personenbeförderung im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 km), D 1 und D1E auf seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 18 Jahren gestatten, wenn dieser den Befähigungsnachweis nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG, das heißt die Grundqualifikation, besitzt. Eine vergleichbare Öffnungsklausel sieht Artikel 5 Absatz 3 a)ii) Satz 2 der Richtlinie 2003/59/EG für die Fahrerlaubnisklassen D und DE vor.
Die Bundesrepublik hat von dieser Option in § 2 Absatz 2 Nummer 1 a), Nummer 2a) und Nummer 3a) des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) Gebrauch gemacht. Die durch die Richtlinie 2003/59/EG vorgegebene Inlandsbeschränkung wurde mit Hilfe des Fahrerlaubnisrechts umgesetzt.
Gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 8 Satz 1 FeV in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E bis zum Erreichen des Mindestalters von 21 Jahren mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. § 10 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 FeV neuer Fassung sieht vor, dass die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter erreicht hat oder die Ausbildung zum Berufskraftfahrer beziehungsweise zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem vergleichbaren Ausbildungsberuf abgeschlossen ist. Eine ähnliche Regelung enthält § 10 Absatz 1 Nummer 9 FeV neuer Fassung für die Fahrerlaubnis der Klassen D und DE .
Nach dem Verordnungswortlaut entfallen beide Auflagen, das heißt sowohl die Beschränkung auf Fahrten im Inland als auch die Beschränkung auf Ausbildungsfahrten, entweder mit Erreichen des Mindestalters oder mit Abschluss der Ausbildung. Der ausgebildete Berufskraftfahrer beziehungsweise die ausgebildete Fachkraft im Fahrbetrieb dürfte somit ab 19. Januar 2013 auf Grund der auflagenfreien Fahrerlaubnis auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres im Ausland Kraftfahrzeuge führen.
Um den Vorgaben des Artikels 5 Absatz 3a) der Richtlinie 2003/59/EG gerecht zu werden, erfolgt eine Korrektur des Wortlauts des § 10 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9 FeV.
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 24a Absatz 3 FeV)
In Artikel 2 Nummer 5 ist in § 24a Absatz 3 das Wort "Geltungsdauer" durch das Wort "Gültigkeit" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Klarstellung.
3. Zu Artikel 2 Nummer 9 (Anlage 3 FeV)
In Artikel 2 ist Nummer 9 wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
"Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6)
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern".
- b) In Buchstabe A Nummer I sind die Zeilen 10 und 1 1 wie folgt zu fassen:
"10 | 2 | vor dem 1.12.54 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | | C 172, BE 79.06 |
11 | 2 | im Saarland nach dem 30.11.54 und vordem 1.10.60 | A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | | C 172, BE 79.06". |
- c) In Buchstabe B Nummer IV ist Zeile 3 wie folgt zu fassen:
"3 | Kleinkrafträder | vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | | L 174, 175, A1 79.05". |
Begründung:
Korrektur redaktioneller Versehen.
4. Zu Artikel 7a - neu - (Bekanntmachungserlaubnis)
Nach Artikel 7 ist folgender Artikel 7a einzufügen:
"Artikel 7a
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 19. Januar 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen."
Begründung:
Auf Grund europarechtlich gegebener Notwendigkeiten durch kurz hintereinander folgende Änderungen ist die Fahrerlaubnis-Verordnung unübersichtlich geworden. Es erscheint daher sinnvoll, den ab 19. Januar 2013 geltenden Rechtszustand in einer konsolidierten Fassung zu dokumentieren.
B
- 5. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.