cc) Die Absätze 4 und 5 sind wie folgt zu fassen:
"Das Gesetz soll ferner nicht die Lebensbewältigungshilfe oder die Persönlichkeitsentwicklung erfassen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht von Kirchen und Religions- sowie weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gewährt wird. Auch insoweit ist eine Übervorteilung der Verbraucher nicht zu befürchten. Diese Ausnahme wird im Gesetz ausdrücklich angeordnet, da eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB auch bei einer lediglich entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erbrachten Dienstleistung vorliegt (vgl. Micklitz, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 4. Aufl. 2001, Rnr. 16-19 zu § 14; Schmidt-Räntzsch, in: Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 1. Aufl. 2003, Rnr. 6/7 zu § 14; Pfeiffer, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Band 2a, 13. Aufl. 2002, Rnr. 13 zu § 14), die genannten Institutionen also ohne die Ausnahme auch insoweit dem Gesetz unterfielen, als sie für ihre Tätigkeit lediglich einen ihre Kosten deckenden Beitrag erheben. Die Scientology Organisation und andere Organisationen, die sich zur Tarnung als Kirche bezeichnen, um den Schutz des Artikels 4 GG zu erschleichen, gelangen schon deshalb nicht in den Genuss der Ausnahme, weil sie keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Im Übrigen ist für die Scientology Kirche durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 06.07.1993 - Bf VI 12/91) entschieden worden, dass für deren Verkauf von Büchern, Kursen etc. maßgeblich allein die Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung sei, unabhängig davon, ob die zu erzielenden Gewinne ausschließlich ideellen Zwecken zugeführt werden sollen.