Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen
Anlage
Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 3)
In Artikel 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
'1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Bei Ackerbrachen im Vertragsnaturschutz ist es zielartenbedingt fallweise erforderlich, im Herbst für Ackerwildkräuter bzw. Feldvögel geeignete Standortbedingungen zu schaffen. Insofern sollte bei Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen auf eine unverzügliche Ansaat verzichtet werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 5 Absatz 4 Satz 2)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
- '3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist jedoch nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Betriebsinhabers dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten." '
Begründung:
Die vorstehende Änderung führt zur Streichung der im Ursprungstext vorgesehenen 20 Prozent-Grenze, deren Überschreitung schon aus sachlichen Erwägungen unwahrscheinlich ist, da das Grundbestreben der Landwirte darin besteht, die Produktionsfläche so weit als möglich auszunutzen.
Sofern die Grenze jedoch eingebracht ist, muss auch ihre Einhaltung, obwohl ihre Überschreitung als ausgeschlossen betrachtet werden kann, sichergestellt werden. Das würde beim Antragsteller eine exakte Flächenausweisung der Streifen und bei den Behörden einen zusätzlichen Kontrollaufwand erfordern.