A. Problem und Ziel
- Durch den Gesetzentwurf sollen in erster Linie die Freimengenregelungen für Zigaretten auf die voraussichtlich zum 1. Januar 2007 der Europäischen Union beitretenden Länder Bulgarien und Rumänien entsprechend erweitert werden. Ferner werden die Begriffsbestimmungen für Zigarren und Zigarillos an die in der Richtlinie 95/59/EG vorgesehenen Definitionen angepasst. Der Bundesrepublik Deutschland ist im Rahmen der Richtlinie 2002/10/EG zur Änderung der Richtlinie 95/59/EG die Möglichkeit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 gewährt worden, da eine unmittelbare Anwendung für die deutschen Wirtschaftsbeteiligten wirtschaftliche Probleme bedeutet hätte.
- Um der Tabakindustrie in Folge der Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 und der damit verbundenen umfangreicheren Anpassung der Mindeststeuer frühzeitig neue Steuerzeichen zur Verfügung stellen zu können und Planungssicherheit zu gewährleisten, wird die Mindeststeuer festgeschrieben.
- Des Weiteren werden mit dem Gesetz redaktionelle Änderungen und Bereinigungen vorgenommen.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. September 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Erweiterung der Freimengenregelung für Zigaretten auf die voraussichtlich zum 1. Januar 2007 der Europäischen Union beitretenden Länder Bulgarien und Rumänien sowie die Mindeststeuerfestschreibung zum 1. Januar 2007 in Kraft treten müssen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.11.06
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen*)
Vom ... 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1473), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
- "3. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 1,2 Gramm oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder
- 4. gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem äußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 2,3 Gramm oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt."
- b) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- "2. Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden;
- 3. Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden."
*) Artikel 1 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27 November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. EG (Nr. ) L 291 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 17. Februar 2002 (ABl. EG (Nr. ) L 46 S. 26).
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen."
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Steuer beträgt:
- 1. für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Satz 2 ergibt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Mindeststeuer für den Zeitraum vom 15. Februar 2007 bis zum 14. Februar 2008 17,11 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 14,07 Cent je Stück;
- 2. für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;
- 3. für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;
- 4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.
Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung nach Satz 2 ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend. Berechnungen nach Satz 2 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen."
- b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
(2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des Absatzes 1 Nr. 3 sind, dürfen Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3
5. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchstaben b bis d sowie vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Mindestverbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der Richtlinie (EWG) Nr. 092/79 und der globalen Verbrauchsteuern im Sinn des Artikels 3 der Richtlinie (EWG) Nr. 092/80 durch einen der genannten Mitgliedstaaten, nur innerhalb folgender Mengen- und Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit:
- a) 200 Zigaretten aus:
bis zum:
- Bulgarien: | 31. Dezember 2009 |
- Estland: | 31. Dezember 2009 |
- Lettland: | 31. Dezember 2009 |
- Litauen: | 31. Dezember 2009 |
- Polen: | 31. Dezember 2008 |
- Rumänien: | 31. Dezember 2009 |
- Slowenien: | 31. Dezember 2007 |
- Slowakische Republik: | 31. Dezember 2008 |
- Tschechische Republik: | 31. Dezember 2007 |
- Ungarn: | 31. Dezember 2008 |
sowie beim Verbringen aus Estland 250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember 2009;
- b) 40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der in Buchstabe a genannten Übergangsfristen durch
- aa) Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs der Grenze des Steuergebietes liegt, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und deren Reise in der Tschechischen Republik oder Polen nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus geführt hat,
- bb) Grenzarbeiter im Sinn des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG (Nr. ) L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,
- cc) Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen;
- c) 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus Estland bis 31. Dezember 2009.
Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht. Das vorzeitige Erreichen einer globalen Mindestverbrauchsteuer oder einer globalen Verbrauchsteuer nach Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt."
6. § 21 wird wie folgt gefasst:
§ 21 Tabakwaren aus Drittländern
Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich
- 1. in einem Zollverfahren oder
- 2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, das Erlöschen in anderen Fällen als durch Einziehung, das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlass, die Erstattung sowie die Nacherhebung der Steuer die Zollvorschriften sinngemäß.
Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt."
7. Dem § 30 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
- (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.
- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."
8. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 9 wird der Klammerzusatz "(§ 6 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz "(§ 6 Abs. 3)" ersetzt.
- b) Das Komma am Ende der Nummer 17 wird durch einen Punkt ersetzt und die Nummern 18 und 19 werden aufgehoben.
- Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1594), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:
" § 20 (weggefallen)".
- 2. § 20 wird aufgehoben.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Tabaksteuergesetzes in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2007 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nr. 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Begründung
A. Allgemeines
Ziel der Gesetzesänderung ist in erster Linie die Erweiterung der Freimengenregelung innerhalb derer Zigaretten steuerbefreit aus den zum 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten (außer Malta und Zypern) zum Eigenbedarf in das Steuergebiet verbracht werden können auf die voraussichtlich zum 1. Januar 2007 der Europäischen Union beitretenden Länder Bulgarien und Rumänien.
Ferner erfolgt eine Anpassung der Begriffsbestimmungen für Zigarren und Zigarillos an die in Artikel 3 der Richtlinie 95/59/EG vorgesehenen Definitionen. Der Bundesrepublik Deutschland ist im Rahmen des Artikel 4 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie 2002/10/EG zur Änderung der Richtlinie 95/59/EG die Möglichkeit einer Übergangsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2007 gewährt worden, da eine unmittelbare Anwendung für die deutschen Wirtschaftsbeteiligten wirtschaftliche Probleme bedeutet hätte. Durch die Anpassung werden heute als Zigarillos zu versteuernde Tabakwaren als Zigaretten versteuert.
Die Aufnahme dient der Transparenz. Bis zum 31. Dezember 2007 sollen die bisherigen Begriffsbestimmungen aufrechterhalten werden.
Die Begriffsbestimmungen für Zigaretten werden an die in Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 95/59/EG vorgesehenen Definitionen angeglichen. Um der Tabakindustrie in Folge der Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 und der damit verbundenen umfangreicheren Anpassung der Mindeststeuer frühzeitig neue Steuerzeichen zur Verfügung stellen zu können und Planungssicherheit zu gewährleisten, wird die Mindeststeuer festgeschrieben.
Die sonstigen Änderungen sind redaktioneller Art bzw. dienen der Bereinigung des Rechts um nicht mehr erforderliche Regelungen und damit der Rechtsvereinfachung.
Die Änderungen dienen der Bereinigung des Rechts um nicht mehr erforderliche Regelungen und damit der Rechtsvereinfachung.
III. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltseinnahmen/-ausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für den Bundeshaushalt ergeben sich in den Rechnungsjahren 2007 bis 2010 die nachfolgend dargestellten Auswirkungen.
Maßnahme | Gebietskörperschaft | Haushaltsentlastung bzw. -belastung (-) in Mio. € |
| | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 |
Zu Artikel 1 (Änderung des Tabaksteuergesetzes) |
Umstellung der Besteuerung der Zigarillos auf Zigaretten | Bund | - | 140 | 140 | 140 |
Länder | - | - | - | - |
Gemeinden | - | - | - | - |
insgesamt | - | 140 | 140 | 140 |
Zu Artikel 2 (Änderung des Kaffeesteuergesetzes) |
| Bund | - | - | - | - |
Länder | - | - | - | - |
Gemeinden | - | - | - | - |
insgesamt | - | - | - | - |
Summe der finanziellen Auswirkungen |
| Bund | - | 140 | 140 | 140 |
Länder | - | - | - | - |
Gemeinden | - | - | - | - |
insgesamt | - | 140 | 140 | 140 |
2. Vollzugsaufwand
Keiner
3. Sonstige Kosten
Keine
B. Im Einzelnen
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung erfolgt die Umsetzung der mit Artikel 3 der Richtlinie 2002/10/EG in Artikel 3 Nummern 3 und 4 der Richtlinie 95/59/EG geänderten Definitionen für Zigarren und Zigarillos. Deutschland ist zur Umsetzung der Definitionen im Rahmen des Artikels 4 der Richtlinie 2002/10/EG eine Übergangsfrist bis spätestens 31. Dezember 2007 gewährt worden, um den heimischen Wirtschaftsbeteiligten einen ausreichenden Zeitraum für die Umstellung zu ermöglichen.
Durch die Umsetzung der Definition werden insbesondere die heute als Filterzigarillos (umgangssprachlich "Zigarettos") bekannten Tabakwaren statt mit dem Steuertarif für Zigarren/Zigarillos mit dem Steuertarif für Zigaretten versteuert. Diese Produkte haben heute in der Regel ein Gewicht von weniger als einem Gramm und sind mit einer aus geschnittenem Tabak bestehenden Einlage gefüllt, die der einer Zigarette ähnelt.
Zu Buchstabe b
Die Änderung stellt eine Angleichung an die in Artikel 4 der Richtlinie 95/59/EG enthaltene Definition für Zigaretten dar und berücksichtigt zudem die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (vgl. Urteil vom 10. November 2005 - C-197/04). Zukünftig ist daher die Einordnung von Tabaksträngen als Zigaretten nicht mehr von deren Bestimmung, sondern von der objektiven Geeignetheit als solche verwendet zu werden, abhängig.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Die Änderung stellt zunächst eine Bereinigung der Vorschrift dar. Es erfolgt eine Umstellung auf zeitgemäße Begriffe.
Die auf Grund der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes um drei Prozentpunkte von 16% auf 19% durch die Vierte Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1573) vorgenommenen Anpassung der wertabhängigen Anteile des Steuertarifs zur Verhinderung einer "verdeckten" Tabaksteuererhöhung wurde entsprechend übernommen. Zudem wird die Mindeststeuer für den Zeitraum vom 15. Februar 2007 bis zum 14. Februar 2008 festgeschrieben. Hintergrund ist die Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 und die dadurch erforderlich werdende Anpassung der Mindeststeuer zum 15. Februar 2007. Mit der Änderung können die notwendigen neuen Steuerzeichen der Tabakindustrie rechtzeitig zur Verfügung gestellt, das Verfahren vereinfacht und die Planungssicherheit erhöht werden.
Zu Nummer 4 (§ 6)
Zu Buchstabe a
Es wird definiert, was unter einfachen Geräten zu verstehen ist, um bei der Beurteilung, ob eine Steuerbefreiung vorliegt, Abgrenzungen vornehmen zu können.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Sicherung des Tabaksteueraufkommens und soll verhindern, dass Privatpersonen zu Herstellern im Sinne des Tabaksteuergesetzes und somit zu Steuerschuldnern werden.
Zu Buchstabe c
Die Änderung stellt eine Folgeänderung z.B.chstabe b dar.
Zu Nummer 5 (§ 20)
Artikel 24 der Beitrittsakte über die Bedingungen des Beitritts (ABl. EU (Nr. ) L 236 vom 23. September 2003) sieht für die neuen Mitgliedstaaten (außer Malta und Zypern) u.a. Übergangsregelungen für die Anwendung der in den Richtlinien 92/79/EG und 92/80/EG vorgesehenen Mindeststeuersätze auf bestimmte Tabakwaren vor. Im Gegenzug dazu kann u.a. die Bundesrepublik Deutschland, solange eine der genannten Ausnahmeregelungen gilt, für aus diesen Ländern in das Hoheitsgebiet ohne Entrichtung weiterer Verbrauchsteuern mitgebrachte Zigaretten die gleichen Mengenbeschränkungen wie für Zigaretten aufrechterhalten, die aus Drittländern eingeführt werden. Durch den zum 1. Januar 2007 vorgesehenen Beitritt der Länder Bulgarien und Rumänien ist der § 20 Abs. 4 TabStG entsprechend zu erweitern. Es wird eine Klausel aufgenommen, durch die das Bundesministerium der Finanzen zeitnah in der Lage ist, ohne umfangreiches Gesetzgebungsverfahren die Einschränkungen des § 20 Abs. 4 TabStG außer Kraft zu setzen, wenn die globalen Mindestverbrauchsteuern durch einen der dort genannten Mitgliedstaaten vorzeitig erreicht werden.
Ferner wird die letzte Änderung der Zollbefreiungsverordnung aufgenommen.
Zu Nummer 6 (§ 21)
Die Änderung stellt eine redaktionelle Anpassung dar.
Zu Nummer 7 (§ 30)
Die unter Nummer 4 Buchstabe c enthaltene Regelung soll bewehrt werden.
Zu Nummer 8 (§ 31)
Zu Buchstabe a
Die Änderung stellt eine Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe b dar.
Zu Buchstabe b
Die Änderung stellt eine Bereinigung des Rechts dar. Die zu streichenden Vorschriften finden keine Anwendung mehr.
Die Änderung stellt eine Bereinigung der bestehenden Vorschriften dar.
Da das Tabaksteuergesetz seit seiner Verkündung am 29. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) bereits mehrfach und umfangreich geändert/ergänzt wurde, wird erwogen eine Neubekanntmachung unter aktuellem Datum vorzunehmen. Die Neubekanntmachung sollte jedoch nach dem 1. Januar 2008 erfolgen, da dann auch Artikel 4 Abs. 2 und eventuelle weitere Änderungen berücksichtigt werden können.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt tritt nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auch der Beitrittsvertrag für diese Staaten in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind. Ungeachtet der Erfüllung dieser Voraussetzung tritt nach Artikel 4 Unterabsatz 3 und 4 der Beitrittsvertrag erst am 1. Januar 2008 in Kraft, wenn und soweit der Rat unter den dort bestimmten Voraussetzungen einen Beschluss über eine Verschiebung des Beitrittszeitpunktes erlässt. Der Termin für das Inkrafttreten der Regelung in Artikel 1 Nr. 5 wird deshalb für den Tag bestimmt, an dem der Vertrag über den Beitritt dieser Staaten für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 des Beitrittsvertrages und ist vom Bundesministerium der Finanzen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz bekannt zu machen.