A. Problem und Ziel
Das Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) hat die Ausbildung, die zum Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten führt, grundlegend reformiert und auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Anders als bisher wird die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut künftig nicht mehr nach einer postgradualen Ausbildung erteilt, sondern nach dem erfolgreichen Abschluss eines Bachelor- und eines Masterstudiums sowie nach dem Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung.
Das Gesetz bedarf der Ergänzung um eine Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
B. Lösung
Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird auf der Grundlage der Ermächtigung in § 20 des Psychotherapeutengesetzes erlassen. Sie regelt
- - die Mindestanforderungen an das Studium nach § 9 des Psychotherapeutengesetzes einschließlich der Inhalte der hochschulischen Lehre und der berufspraktischen Einsätze, - das Nähere über die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 des Psychotherapeutengesetzes,
- - das Verfahren zur Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes und das Muster der entsprechenden Approbationsurkunde,
- - das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes und das Muster der entsprechenden Urkunde, - die Urkunde der partiellen Berufsausübung nach § 4 des Psychotherapeutengesetzes,
- - das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Mitgliedstaat), anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: Vertragsstaat) oder diesen Staaten gleichgestellten Staaten (im Folgenden: gleichgestellter Staat) sowie von Ausbildungen aus sonstigen Drittstaaten (im Folgenden: Drittstaaten) einschließlich der Regelung zu den Anpassungsmaßnahmen und - das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. Dezember 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)1)
Vom ...
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9.2005, S. 22) die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) Nr. 2019/608
(ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist.
Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Studium
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Inhalte des Studiums
§ 2 Regelstudienzeit
§ 3 Organisation des Studiums
§ 4 Modulhandbücher
§ 5 Prüfungsordnungen
§ 6 Leistungsübersicht
§ 7 Evaluierung der Studiengänge
Unterabschnitt 2
Hochschulische Lehre
§ 8 Hochschulische Lehre
§ 9 Praktische Übungen und Seminare
§ 10 Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie
§ 11 Selbstreflexion
Unterabschnitt 3
Berufspraktische Einsätze
§ 12 Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
§ 13 Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung
§ 14 Orientierungspraktikum
§ 15 Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie
§ 16 Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang
§ 17 Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung
§ 18 Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie
Abschnitt 2
Psychotherapeutische Prüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 19 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
§ 20 Zuständige Stelle
§ 21 Antrag auf Zulassung
§ 22 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung
§ 23 Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe
§ 24 Nachteilsausgleich
§ 25 Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung
§ 26 Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung
§ 27 Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung
§ 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung
§ 29 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 30 Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung
§ 31 Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung
§ 32 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
§ 33 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
§ 34 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung
Unterabschnitt 2
Mündlichpraktische Fallprüfung
§ 35 Prüfungstermine
§ 36 Ladung zum Prüfungstermin § 37 Prüferinnen und Prüfer
§ 38 Gegenstand
§ 39 Durchführung
§ 40 Niederschrift
§ 41 Bewertung und Notenwerte
§ 42 Bestehen und Gesamtnote
§ 43 Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote
§ 44 Übermittlung der einzelnen Noten
§ 45 Wiederholung
Unterabschnitt 3
Anwendungsorientierte Parcoursprüfung
§ 46 Prüfungstermine
§ 47 Ladung zum Prüfungstermin § 48 Stationen und Kompetenzbereiche
§ 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung
§ 50 Prüferinnen und Prüfer
§ 51 Durchführung
§ 52 Bewertung
§ 53 Bestehen
§ 54 Note
§ 55 Übermittlung der Ergebnisse
§ 56 Mitteilung des Ergebnisses
§ 57 Wiederholung
Abschnitt 3
Allgemeine Formvorschriften
§ 58 Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen
Abschnitt 4
Approbation
§ 59 Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde
§ 60 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation
Abschnitt 5
Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Unterabschnitt 1
Verfahren
§ 61 Fristen
§ 62 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
§ 63 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
Unterabschnitt 2
Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes
§ 64 Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung
§ 65 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
Unterabschnitt 3
Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes
§ 66 Anpassungslehrgang
§ 67 Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs
§ 68 Gegenstand der Eignungsprüfung
§ 69 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
Unterabschnitt 4
Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen
§ 70 Nachweis der Zuverlässigkeit
§ 71 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
§ 72 Aktualität von Nachweisen
Unterabschnitt 5
Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen
§ 73 Nachweis der Zuverlässigkeit
§ 74 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
§ 75 Aktualität von Nachweisen
Abschnitt 6
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
§ 76 Erforderliche Unterlagen beim Antrag
§ 77 Fristen
§ 78 Erteilung
§ 79 Verlängerung der Erlaubnis
Abschnitt 7
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 80 Erlaubnisurkunde
Abschnitt 8
Dienstleistungserbringung in Deutschland
§ 81 Unterrichtung durch die zuständige Behörde
§ 82 Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung
§ 83 Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
§ 84 Übergangsvorschriften
§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
Anlage 2 Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
Anlage 3 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
Anlage 4 Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 5 Approbationsurkunde
Anlage 6 Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 7 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 8 Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Anlage 9 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs Anlage 10 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs
Abschnitt 1
Studium
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Inhalte des Studiums
(1) In dem Studium, das nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut ist, sind der studierenden Person die Kenntnisse und Kompetenzen (Inhalte)
zu vermitteln, die in den in den Anlagen 1 und 2 sowie die in den §§ 13 bis 15 und in den §§ 17 und 18 genannt sind.
(2) Die hochschulische Lehre im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und, sofern zweckmäßig, problemorientiert am Studienfortschritt ausgerichtet sein.
(3) Die Vermittlung des theoretischen Wissens und die Entwicklung von therapeutischen Kompetenzen unter Beachtung von Patientensicherheit und Patientenrechten werden über das gesamte Studium hinweg so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft. Digitale Technologien werden angemessen genutzt.
(4) Die Universität oder die der Universität gleichgestellte Hochschule (Hochschule) hat durch regelmäßige und systematische Prüfung der Studienbedingungen sicherzustellen, dass das in § 7 des Psychotherapeutengesetzes genannte Studienziel erreicht werden kann.
§ 2 Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt
- 1. für den Bachelorstudiengang drei Jahre und
- 2. für den Masterstudiengang zwei Jahre.
§ 3 Organisation des Studiums
(1) Das Studium ist an Lernergebnissen orientiert in Modulen zu organisieren, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Jedem Modul sind nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen Leistungspunkte (ECTS-Punkte) zuzurechnen. Ein ECTS-Punkt muss einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden entsprechen.
§ 4 Modulhandbücher
(1) Die Hochschule hat ein Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang und ein Modulhandbuch für den Masterstudiengang zu erstellen.
(2) In dem Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang sind Ziel und Gegenstand des Bachelorstudiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 1 und in den §§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt werden.
(3) In dem Modulhandbuch für den Masterstudiengang sind Ziel und Gegenstand des Masterstudiengangs festzuschreiben. Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in Anlage 2 und in den §§ 17 und 18 genannten Inhalte vermittelt werden.
§ 5 Prüfungsordnungen
(1) Die Hochschule legt in einer Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und in einer Prüfungsordnung für den Masterstudiengang fest, an welchen Modulen die studierende Person in dem jeweiligen Studiengang erfolgreich teilzunehmen hat.
(2) Für Module, die Bestandteil der hochschulischen Lehre nach Anlage 1 oder nach Anlage 2 sind, ist in der jeweiligen Prüfungsordnung zusätzlich die Anwesenheit der studierenden Personen bei Veranstaltungen der hochschulischen Lehre vorzusehen, wenn in diesen Modulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen.
(3) In den Prüfungsordnungen sind die Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme und an die Anwesenheit der studierenden Personen näher zu regeln.
(4) Die Prüfungsordnungen sind Gegenstand des jeweiligen Akkreditierungsverfahrens. Die nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Stelle prüft im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudiengangs nach § 9 Absatz 4 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes sowie im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes, ob die von der Hochschule in den Modulhandbüchern festgeschriebenen Ziele und Inhalte des jeweiligen Studiengangs gewährleisten, dass das Ziel des Studiums nach § 7 des Psychotherapeutengesetzes erreicht wird.
§ 6 Leistungsübersicht
Die Hochschule hat der studierenden Personen eine Leistungsübersicht über die Studienleistungen, die die studierende Person erbracht hat, zu erstellen und auszuhändigen, wenn die studierende Person dies bei der Hochschule beantragt.
§ 7 Evaluierung der Studiengänge
Die Hochschulen teilen die Ergebnisse der nach Landesrecht vorgeschriebenen Evaluierung der Studiengänge den nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Stellen mit.
Unterabschnitt 2
Hochschulische Lehre
§ 8 Hochschulische Lehre
(1) Im Studium haben die Hochschulen folgende Veranstaltungen der hochschulischen Lehre anzubieten:
- 1. Vorlesungen,
- 2. praktische Übungen und
- 3. Seminare einschließlich Oberseminare.
Darüber hinaus kann die Hochschule weitere Formen der hochschulischen Lehre, zum Beispiel gegenstandsbezogene Studiengruppen, anbieten.
(2) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Rahmen der hochschulischen Lehre mindestens den Erwerb folgender Inhalte ermöglichen:
- 1. im Bachelorstudiengang den Erwerb der in der Anlage 1 festgelegten Inhalte mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen, und
- 2. im Masterstudiengang den Erwerb der in der Anlage 2 festgelegten Inhalte einschließlich der berufsqualifizierenden Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie, mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen.
§ 9 Praktische Übungen und Seminare
(1) Die praktischen Übungen und Seminare umfassen die Unterweisung an Simulationspatientinnen und Simulationspatienten sowie die Vorstellung von Patientinnen und Patienten, wenn dies für den Erwerb der jeweils notwendigen Inhalte erforderlich ist.
(2) Die Teilnahme von Patientinnen und Patienten erfolgt nur mit deren vorhergehenden informierten Einverständnis. Unzumutbare Belastungen für Patientinnen und Patienten sind zu vermeiden.
§ 10 Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie
(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie umfasst folgende Wissensbereiche:
- 1. Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen,
- 2. Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen und
- 3. einen oder mehrere der folgenden Wissensbereiche, den die Hochschule wählen kann:
- a) Verfahren der Grundorientierungen der Psychotherapie,
- b) wissenschaftlich geprüfte und anerkannte Methoden der Psychotherapie,
- c) wissenschaftlich fundierte Neuentwicklungen der Psychotherapie
- d) Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen oder
- e) Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen.
(2) Der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und der Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen muss jeweils die verschiedenen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden beinhalten.
(3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie sind 15 ECTS-Punkte zu vergeben. Davon entfallen
- 1. 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nach Absatz 1 Nummer 1,
- 2. 5 ECTS-Punkte auf den Wissensbereich Ausübung von Psychotherapie bei Erwachsenen und älteren Menschen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3. 5 ECTS-Punkte auf den oder die von der Hochschule gewählte Wissensbereiche nach Absatz 1 Nummer 3.
(4) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie wird in anwendungsorientierten Lern- und Lehrformen und in übungsorientierten Kleingruppen durchgeführt. Eine Kleingruppe darf aus höchstens 15 studierenden Personen bestehen. In ihr sind die studierenden Personen durch fachkundiges Personal anzuleiten.
§ 11 Selbstreflexion
(1) Die Selbstreflexion findet studienbegleitend und in Form von Seminaren oder praktischen Übungen statt. Sie wird an der Hochschule oder an Einrichtungen durchgeführt, die mit der Hochschule kooperieren.
(2) Als Prüferinnen oder Prüfer bei den Modulprüfungen der Selbstreflexion sollen Personen vorgesehen werden, die die Module nicht gelehrt haben, um sicherzustellen, dass zwischen den studierenden Personen und den Prüferinnen und Prüfern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Unterabschnitt 3
Berufspraktische Einsätze
§ 12 Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:
- 1. ein forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung nach § 13,
- 2. ein Orientierungspraktikum nach § 14 und 3. eine berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.
(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.
§ 13 Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung
(1) Das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung dient dem Erwerb grundlegender Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich. Die studierenden Personen sind zu befähigen, Studien zur systematischen und kontrollierten Erfassung menschlichen Verhaltens und Erlebens sowie der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten in der Grundlagen- und der Anwendungsforschung der Psychologie wissenschaftlich fundiert zu planen, umzusetzen, objektiv auszuwerten, schriftlich aufzubereiten und die Ergebnisse zu präsentieren.
(2) Für das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung sind 6 ECTS-Punkte zu vergeben.
(3) Das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung findet in Forschungseinrichtungen der Hochschule statt.
(4) Das forschungsorientierte Praktikum I - Grundlagen der Forschung wird unter qualifizierter Anleitung und in Kleingruppen durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.
(5) Während des forschungsorientierten Praktikums I - Grundlagen der Forschung haben die studierenden Personen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten.
§ 14 Orientierungspraktikum
(1) Das Orientierungspraktikum dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in allgemeinen Bereichen mit Bezug zur Gesundheits- und Patientenversorgung. Den studierenden Personen sind erste Einblicke in die berufsethischen Prinzipien sowie in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der Patientenversorgung zu gewähren. Darüber hinaus sind ihnen die grundlegenden Strukturen der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie strukturelle Maßnahmen zur Patientensicherheit zu zeigen.
(2) Für das Orientierungspraktikum sind 5 ECTS-Punkte zu vergeben.
(3) Das Orientierungspraktikum findet in interdisziplinären Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder in anderen Einrichtungen statt, in denen Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden.
(4) Das Orientierungspraktikum wird im Block oder studienbegleitend durchgeführt.
(5) Praktikumstätigkeiten, die vor dem Beginn des Studiums abgeleistet worden sind, können auf Antrag der studierenden Person von den Hochschulen auf das Orientierungspraktikum angerechnet werden, wenn sie den in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Anforderungen inhaltlich entsprechen.
§ 15 Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie
(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie dient dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in spezifischen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.
(2) Den studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie grundlegende Einblicke in die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu vermitteln.
(3) Die studierenden Personen sind zu befähigen,
- 1. die Rahmenbedingungen der und die Aufgabenverteilung in der interdisziplinären Zusammenarbeit zu erkennen und entsprechend der Aufgabenverteilung angemessen mit den verschiedenen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten sowie
- 2. grundlegende Kompetenzen in der Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie mit anderen beteiligten Personen oder Berufsgruppen zu entwickeln und anzuwenden.
(4) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie sind 8 ECTS-Punkte zu vergeben.
(5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie kann in folgenden Einrichtungen oder Bereichen stattfinden, sofern dort Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind:
- 1. in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung,
- 2. in Einrichtungen der Prävention oder der Rehabilitation, die mit den in Nummer 1 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- 3. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder
- 4. in sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung.
(6) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie wird unter qualifizierter Anleitung durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.
(7) Die berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie darf von einer studierenden Person erst abgeleistet werden, wenn die studierende Person mindestens 60 ECTS-Punkte erworben hat.
§ 16 Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang
(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Masterstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:
- 1. ein forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung nach § 17 und 2. die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18.
(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zum Erreichen der jeweils zu erwerbenden Inhalte erforderlich sind.
§ 17 Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung
(1) Das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung dient dem Erwerb vertiefter praktischer Erfahrungen in der Erforschung von psychischen, psychosomatischen und neuropsychologischen Krankheiten und von deren psychotherapeutischer Behandlung. Die studierenden Personen sind zu befähigen,
- 1. wesentliche Qualitätskriterien wissenschaftlicher Studien im psychotherapeutischen Kontext bei der Planung, Durchführung, Auswertung und Darstellung von wissenschaftlichen Studien zu benennen und bei einer eigenen Studiengestaltung umzusetzen sowie
- 2. bei der Gestaltung von eigenen wissenschaftlichen Studien Maßnahmen zu berücksichtigen, die dem Erwerb von psychotherapeutischen Kompetenzen bei teilnehmenden Studientherapeutinnen und Studientherapeuten dienen und zur Qualitätssicherung des Therapeutenverhaltens in Therapiestudien beitragen.
Diese Befähigung sollen die studierenden Personen auch durch selbständiges Beobachten menschlichen Erlebens und Verhaltens und der menschlichen Entwicklung einschließlich der sozialen Einflüsse und biologischen Komponenten erwerben. Den studierenden Personen ist in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung von Forschungsergebnissen in der patientenindividuellen Versorgung und für die Versorgungsinnovation zu vermitteln.
(2) Für das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung sind 5 ECTS-Punkte zu vergeben.
(3) Das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung findet in Forschungseinrichtungen der Hochschule oder an Hochschulambulanzen statt.
(4) Das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung wird unter Anleitung und in Kleingruppen durchgeführt. Die Durchführung erfolgt im Block oder studienbegleitend.
(5) Während des forschungsorientierten Praktikums II - Psychotherapieforschung haben die studierenden Personen auch aktiv an exemplarischen wissenschaftlichen Untersuchungen teilzunehmen sowie an deren Planung und Durchführung mitzuarbeiten.
§ 18 Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie
(1) Die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie dient der Vertiefung der praktischen Kompetenzen in der psychotherapeutischen Versorgung.
(2) Die studierenden Personen sind während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie zu befähigen, die Inhalte, die sie in der hochschulischen Lehre während der berufsqualifizierenden Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie erworbenen haben, in realen Behandlungssettings und im direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten umzusetzen. Hierzu sind sie unter Anwendung der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden an der Diagnostik und der Behandlung von Patientinnen und Patienten zu beteiligen, indem sie
- 1. aufbauend auf wissenschaftlich fundierten Kenntnissen zu psychischen Funktionen, Störungen und diagnostischen Grundlagen mittels wissenschaftlich geprüfter Methoden Anamnesen und psychodiagnostische Untersuchungen bei mindestens zehn Patientinnen und Patienten verschiedener Alters- und Patientengruppen aus mindestens vier verschiedenen Störungsbereichen mit jeweils unterschiedlichen Schwere- und Beeinträchtigungsgraden durchführen, die mindestens die folgenden Leistungen umfassen:
- a) vier Erstgespräche,
- b) vier Anamnesen, die per Video aufzuzeichnen und von den studierenden Personen schriftlich zu protokollieren sind,
- c) vier wissenschaftlich fundierte psychodiagnostische Untersuchungen,
- d) vier Indikationsstellungen oder Risiko- und Prognoseeinschätzungen einschließlich Suizidalitätsabklärung und
- e) vier Patientenaufklärungen über diagnostische und klassifikatorische Befunde,
- 2. an mindestens einer psychotherapeutischen ambulanten Patientenbehandlung im Umfang von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Behandlungsstunden teilnehmen, die unter Verknüpfung von klinischpraktischen Aspekten mit ihren jeweiligen wissenschaftlichen Grundlagen durchgeführt wird und zu der begleitend diagnostische und therapeutische Handlungen eingeübt werden,
- 3. an mindestens zwei weiteren einzelpsychotherapeutischen Patientenbehandlungen, bei denen eine Patientin oder ein Patient entweder ein Kind oder eine Jugendliche oder ein Jugendlicher sein soll, mit unterschiedlicher Indikationsstellung im Umfang von insgesamt mindestens zwölf Behandlungsstunden teilnehmen und dabei die Diagnostik, die Anamnese und die Therapieplanung übernehmen sowie die Zwischen- und Abschlussevaluierung durchführen,
- 4. mindestens drei verschiedene psychotherapeutische Basismaßnahmen wie Entspannungsverfahren, Psychoedukation oder Informationsgespräche mit Angehörigen selbständig, aber unter Anleitung durchführen,
- 5. Gespräche mit bedeutsamen Bezugspersonen bei mindestens vier Patientenbehandlungen führen und dokumentieren,
- 6. mindestens zwölf gruppenpsychotherapeutische Sitzungen begleiten,
- 7. selbständig und eigenverantwortlich mindestens ein ausführliches psychologischpsychotherapeutisches Gutachten erstellen, das ausschließlich Ausbildungszwecken dienen darf, und
- 8. an einrichtungsinternen Fortbildungen teilnehmen.
(3) Für die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie sind 20 ECTS-Punkte zu vergeben.
(4) Von dem entsprechenden Arbeitsaufwand von 600 Stunden entfallen:
- 1. 450 Stunden Präsenzzeit in Form von mindestens sechswöchigen studienbegleitenden Übungspraktika auf die stationäre oder teilstationäre Versorgung und
- 2. 150 Stunden auf die ambulante Versorgung mit Präsenzzeit während laufender Therapien sowie während diagnostischgutachterlicher Datenerhebungen.
(5) Die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie findet in Hochschulambulanzen, Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen, neuropsychologischen Versorgung oder in interdisziplinären Behandlungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt statt.
Abschnitt 2
Psychotherapeutische Prüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 19 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
Die Länder richten für die psychotherapeutische Prüfung zuständige Stellen ein.
§ 20 Zuständige Stelle
(1) Die psychotherapeutische Prüfung wird vor der zuständigen Stelle des Landes abgelegt, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Masterstudiengang studiert oder studiert hat.
(2) Muss ein Teil der psychotherapeutischen Prüfung wiederholt werden, so ist er vor der zuständigen Stelle des Landes abzulegen, bei der er nicht bestanden worden ist.
(3) Die Entscheidung über Ausnahmen von den Regelungen in Absatz 1 oder Absatz 2 trifft auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die zuständige Stelle des Landes, bei der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die psychotherapeutische Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen will, im Benehmen mit der nach Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Stelle.
§ 21 Antrag auf Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 20 zuständigen Stelle zu stellen.
(3) Der Antrag muss der zuständigen Stelle in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember oder in einem Sommersemester bis zum 10. Mai zugegangen sein. Er kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr des Masterstudiengangs gestellt werden.
§ 22 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung
(1) Dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung sind folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
- 1. ein Identitätsnachweis,
- 2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
- 3. die Leistungsübersicht über die Studienleistungen, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Bachelorstudiengang erbracht hat,
- 4. die Bachelorurkunde, die den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiengangs bescheinigt und dem, sofern vorhanden, folgende Unterlagen beizufügen sind:
- a) die Feststellung, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind, oder
- b) der Bescheid über einen dem Bachelorabschluss gleichwertigen Studienabschluss,
- 5. die Leistungsübersicht über die Studienleistungen, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Masterstudiengang erbracht hat,
- 6. die Masterurkunde, die den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs bescheinigt.
Sofern die Leistungsübersicht über die im Masterstudiengang erbrachten Studienleistungen oder die Masterurkunde dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 20 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen.
(2) Hat die Hochschule die Leistungsübersicht über die im Masterstudiengang erbrachten Studienleistungen und die Masterurkunde elektronisch der nach § 20 zuständigen Stelle übermittelt, so braucht die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dieses Dokument dem Antrag nicht selbst beizufügen. Die Hochschule informiert die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten über die elektronische Übermittlung der Unterlagen. Die Übermittlung elektronischer Unterlagen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten ist nicht zulässig.
§ 23 Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
- 1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist,
- 2. der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist,
- 3. die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind,
- 4. die psychotherapeutische Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
- 5. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht prüfungsfähig ist.
(3) Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bestehen, kann die nach § 20 zuständige Stelle verlangen, dass ihr die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ein ärztliches Attest vorlegt.
(4) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 jedoch nicht zu versagen, wenn
- 1. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht,
- 2. der Stand des Prüfungsverfahrens die Teilnahme der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten noch zulässt und
- 3. die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt ist.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung oder die Versagung der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten in angemessener Zeit vor der psychotherapeutischen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
§ 24 Nachteilsausgleich
(1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der psychotherapeutischen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 20 zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung bei der nach § 20 zuständigen Stelle beantragt worden ist.
(3) Die nach § 20 zuständige Stelle entscheidet, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. Wird ein amtsärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.
(4) In der mündlichpraktischen Fallprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. In der anwendungsorientierten Parcoursprüfung Person bestimmt dies die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
§ 25 Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein.
(2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus
- 1. der oder dem Vorsitzenden und
- 2. zwölf weiteren Mitgliedern.
(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und jedes der weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen.
(4) Als weitere Mitglieder und als ihre stellvertretenden Personen dürfen nur bestellt werden:
- 1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 2. andere Lehrkräfte der Hochschule,
- 3. dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende
- a) Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- b) Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,
- c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
- d) Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(5) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen werden von der nach § 20 zuständigen Stelle auf Vorschlag der Hochschule bestellt.
§ 26 Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung
Die nach § 20 zuständige Stelle kann zu beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung weitere Personen als Beobachterinnen oder Beobachter entsenden.
§ 27 Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung
Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich auf die im Studium vermittelten Inhalte, über die eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung verfügen muss (therapeutische Kompetenzen). Besondere Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind in die Fragestellungen der psychotherapeutischen Prüfung angemessen einzubeziehen.
§ 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung
Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn
- 1. die mündlichpraktische Fallprüfung bestanden worden ist und
- 2. die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.
§ 29 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder in einem Teil einen Täuschungsversuch begangen, so kann die nach § 20 zuständige Stelle diesen Teil der psychotherapeutischen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.
§ 30 Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung
(1) Tritt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat nach der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung, aber vor Beginn des jeweiligen Teils der psychotherapeutischen Prüfung von diesem Teil der psychotherapeutischen Prüfung zurück, so hat sie oder er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der nach § 20 zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung nicht bestanden.
(3) Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung als nicht begonnen. Bei Krankheit kann die nach § 20 zuständige Stelle die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen.
(4) Stellt die nach § 20 zuständige Stelle fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung nicht bestanden.
§ 31 Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung
(1) Bleibt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einem Teil der psychotherapeutischen Prüfung fern, ist § 30 entsprechend anzuwenden.
(2) Bricht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung nach dessen Beginn ab, so gilt der Abbruch als Fernbleiben.
§ 32 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
(1) Anträge auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung, die Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung und die ausgefüllten Bewertungsbögen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Nach Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(3) Näheres zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die nach § 20 zuständige Stelle.
§ 33 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die psychotherapeutische Prüfung bestanden, so stellt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm das Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung aus.
(2) Bei der Ausstellung des Zeugnisses über die psychotherapeutische Prüfung ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.
§ 34 Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung
(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung und damit die psychotherapeutische Prüfung endgültig nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle dies der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und den zuständigen Stellen der anderen Länder schriftlich oder elektronisch mit.
(2) Die Mitteilung an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder er auch nach einem erneuten Studium nicht mehr zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen werden kann.
(3) Die zuständigen Stellen der Länder können vereinbaren, dass die Mitteilungen von einer nach § 20 eingerichteten zuständigen Stelle eines bestimmten Landes oder von einer von den Ländern errichteten gemeinsamen Einrichtung übermittelt werden.
Unterabschnitt 2
Mündlichpraktische Fallprüfung
§ 35 Prüfungstermine
(1) Die mündlichpraktische Fallprüfung wird in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.
(2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache mit der Hochschule festgelegt.
§ 36 Ladung zum Prüfungstermin
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlichpraktischen Fallprüfung zu.
(2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein.
(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 37 Prüferinnen und Prüfer
(1) Für die mündlichpraktische Fallprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen stellvertretenden Personen bestellt. Eine oder einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer wird von der nach § 20 zuständige Stellen zur oder zum Vorsitzenden für die mündlichpraktische Fallprüfung bestellt.
(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellvertretenden Personen dürfen nur folgende Personen bestellt werden:
- 1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2. Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,
- 3. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
- 4. Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Die beiden Prüferinnen oder Prüfer und ihre stellvertretenden Personen sollen in wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren qualifiziert sein, die sich voneinander unterscheiden.
(3) Die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung organisiert die mündlichpraktische Fallprüfung. Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst. Sie oder er ist in der mündlichpraktischen Fallprüfung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig.
§ 38 Gegenstand
(1) Gegenstand der mündlichpraktischen Fallprüfung ist eine Patientenanamnese.
(2) Zur Vorbereitung der mündlichpraktischen Fallprüfung reicht die jeweilige Hochschule bei der nach § 20 zuständigen Stelle die Videoaufzeichnungen und schriftlichen Protokolle von drei geeigneten Patientenanamnesen ein, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b durchgeführt hat. Vor der Einreichung hat die Hochschule die personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu anonymisieren.
(3) Die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung bestimmt im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle, welche Patientenanamnese Gegenstand der mündlichpraktischen Fallprüfung ist.
(4) In der mündlichpraktischen Fallprüfung sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Fragen folgender Art zu stellen:
- 1. fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese auf der Grundlage des eingereichten Sitzungsprotokolls oder der eingereichten Videoaufzeichnung,
- 2. fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen sowie
- 3. allgemeine Fragen aus den Wissensbereichen der Anlagen 1 und 2 und des § 10.
(5) Die nach § 20 zuständige Stelle bewahrt die eingereichten Patientenanamnesen der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die nicht Gegenstand der mündlichpraktischen Fallprüfung waren, so lange auf, bis die betreffende Prüfungskandidatin oder betreffende Prüfungskandidat die mündlichpraktische Fallprüfung nicht mehr wiederholen darf.
§ 39 Durchführung
(1) Die mündlichpraktische Fallprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(2) Die mündlichpraktische Fallprüfung dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern.
§ 40 Niederschrift
(1) Über die mündlichpraktische Fallprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.
(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnisse der mündlichpraktischen Fallprüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 41 Bewertung und Notenwerte
(1) Die in der mündlichpraktischen Fallprüfung erbrachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungsprotokoll sind einzeln zu bewerten.
(2) Die beiden Bewertungen erfolgen jeweils getrennt durch jede oder jeden der beiden Prüferinnen oder Prüfer.
(3) Bewertet werden die Leistungen wie folgt:
- 1. eine hervorragende Leistung mit der Note "sehr gut" und dem Notenwert 1,
- 2. eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note "gut" und dem Notenwert 2,
- 3. eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note "befriedigend" und dem Notenwert 3,
- 4. eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note "ausreichend" und dem Notenwert 4,
- 5. eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, aber erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, mit der Note "mangelhaft" und dem Notenwert 5,
- 6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können, mit der Note "ungenügend" und dem Notenwert 6.
(4) Aus den beiden einzelnen Notenwerten für die in der mündlichpraktischen Fallprüfung erbrachte Leistung errechnet die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung den Notenwert für die in der mündlichpraktischen Fallprüfung erbrachte Leistung. Aus den beiden einzelnen Notenwerten für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung den Notenwert für das Sitzungsprotokoll. Der Notenwert für die in der mündlichpraktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der Notenwert für das Sitzungsprotokoll ist jeweils das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern als Bewertung vergebenen Notenwerten.
(5) Der errechnete Notenwert für die in der mündlichpraktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der errechnete Notenwerden für das Sitzungsprotokoll werden auf eine ganze Zahl gerundet. Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. Der gerundeten Zahl wird der entsprechende Notenwert zugeordnet.
(6) Aus dem errechneten Notenwert für die mündlichpraktische Fallprüfung und aus dem errechneten Notenwert für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung den Notenwert für die gesamte mündlichpraktischen Fallprüfung. In die Berechnung geht ein:
- 1. der errechnete Notenwert für die in der mündlichpraktischen Fallprüfung erbrachte Leistung mit 90 Prozent und
- 2. der errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll mit 10 Prozent.
§ 42 Bestehen und Gesamtnote
(1) Die mündlichpraktisch Fallprüfung ist bestanden, wenn der für die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten nach § 41 Absatz 6 errechnete Notenwert für die gesamte mündlichpraktische Fallprüfung mindestens 4,0 beträgt.
(2) Ist die mündlichpraktische Fallprüfung bestanden, so wird der errechnete Notenwert für die gesamte mündlichpraktische Fallprüfung auf eine ganze Zahl gerundet. Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. Der gerundeten Zahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote für die mündlichpraktische Fallprüfung.
§ 43 Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote
(1) Die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung teilt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Notenwerte für die in der mündlichpraktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote für die mündlichpraktische Fallprüfung mit.
(2) Auf Wunsch der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten begründet die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung die Notenvergabe.
§ 44 Übermittlung der einzelnen Noten
Die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen Stelle die Notenwerte für die mündlichpraktische Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll sowie die Gesamtnote der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten aus der mündlichpraktischen Fallprüfung innerhalb von zwei Werktagen.
§ 45 Wiederholung
(1) Die mündlichpraktische Fallprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.
(2) Wiederholungen der mündlichpraktischen Fallprüfung werden im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die mündlichpraktische Fallprüfung durchgeführt.
(3) Gegenstand der ersten Wiederholung der mündlichpraktischen Fallprüfung ist diejenige der beiden anderen von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die von der oder dem Vorsitzenden der mündlichpraktischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle bestimmt wird. Gegenstand der zweiten Wiederholung ist die verbliebene Patientenanamnese. § 38 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die nach § 20 zuständige Stelle hat die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten von Amts wegen zur Wiederholung der mündlichpraktischen Fallprüfung zu laden.
(5) Wurde die mündlichpraktische Fallprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.
Unterabschnitt 3
Anwendungsorientierte Parcoursprüfung
§ 46 Prüfungstermine
(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung wird in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.
(2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache mit der Hochschule festgelegt.
§ 47 Ladung zum Prüfungstermin
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung zu.
(2) Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein.
(3) Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 48 Stationen und Kompetenzbereiche
(1) Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus fünf Stationen.
(2) Gegenstand der ersten Station ist der Kompetenzbereich Patientensicherheit. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist.
(3) Gegenstand der zweiten Station ist der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet.
(4) Gegenstand der dritten Station ist der Kompetenzbereich Diagnostik. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt.
(5) Gegenstand der vierten Station ist der Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt.
(6) Gegenstand der fünften Station ist der Kompetenzbereich Leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen und Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.
(7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat muss die Stationen des Parcours in der Abfolge durchlaufen, die für sie oder ihn festgelegt ist.
§ 49 Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung
(1) Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Prüfungsaufgaben für die fünf in § 48 Absatz 2 genannten Kompetenzbereiche erstellt. Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:
- 1. eine Beschreibung der Patientensituation,
- 2. Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,
- 3. Instruktionen für die Prüferinnen oder die Prüfer,
- 4. eine Rollenbeschreibung für die Simulationspatientin oder den Simulationspatienten und
- 5. ein strukturierter Bewertungsbogen.
(2) Der strukturierte Bewertungsbogen enthält
- 1. eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und eine Checkliste für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,
- 2. die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und
- 3. die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt an der Station erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.
(3) Die Prüferinnen oder Prüfer und die Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten werden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung geschult. Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung benötigt werden.
(4) Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten.
(5) Die zuständigen Stellen der Länder sollen sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.
§ 50 Prüferinnen und Prüfer
(1) Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 für jede Station jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen stellvertretenden Personen bestellt. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Stationen wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestellt.
(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellvertretenden Personen dürfen für jede Station nur Personen bestellt werden, die für die Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach § 49 Absatz 3 geschult sind.
(3) Von den beiden Prüferinnen oder Prüfern und ihren stellvertretenden Personen, die für eine Station bestellt werden, muss wenigstens eine Prüferin oder ein Prüfer und eine der stellvertretenden Personen zu dem folgenden Personenkreis gehören:
- 1. Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2. Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,
- 3. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder
- 4. Fachärztin oder Facharzt mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(4) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung organisiert die anwendungsorientierte Parcoursprüfung und legt für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Abfolge der Stationen fest. Sie oder er hat darauf zu achten, dass
- 1. die festgelegte Abfolge der Stationen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird und
- 2. an jeder Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nur die oder der für diese Station eingeteilte Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat anwesend ist.
Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ist während der Prüfung zuständig für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst.
§ 51 Durchführung
(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wählt für den jeweiligen Prüfungstermin in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle aus dem Pool der Prüfungsaufgaben für jede der fünf Stationen eine Prüfungsaufgabe und mindestens jeweils zwei Ersatzprüfungsaufgaben aus.
(2) Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungsaufgaben, die für den jeweiligen Prüfungstermin ausgewählt worden sind, auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsaufgabe an einer Station fehlerhaft sein könnte, ist eine der Ersatzprüfungsaufgaben für diese Station zu wählen. Auch die Ersatzprüfungsaufgabe ist von der oder dem Vorsitzenden auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung ebenfalls, dass die Ersatzprüfungsaufgabe fehlerhaft sein könnte, ist die weitere Ersatzprüfungsaufgabe zu wählen. Stehen keine weiteren Ersatzprüfungsaufgaben zur Verfügung, wählt die oder der Vorsitzende erneut Prüfungsaufgaben aus dem Pool der Prüfungsaufgaben nach Absatz 1 aus. Für die erneut ausgewählten Prüfungsaufgaben gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(3) An allen Stationen werden Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten eingesetzt.
(4) An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.
(5) An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
(6) Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein.
(7) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.
§ 52 Bewertung
(1) Die an jeder Station erbrachte Leistung wird von beiden Prüferinnen oder Prüfern der jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet. Jede Prüferin oder jeder Prüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen.
(2) Abschließend errechnen die beiden Prüferinnen oder Prüfer die erreichte Punktzahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten für die einzelne Station. Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern vergebenen Punkten.
(3) Nach Abschluss der anwendungsorientierten Parcoursprüfung übergibt jede Prüferin oder jeder Prüfer den von ihr oder ihm ausgefüllten strukturierten Bewertungsbogen an die oder den Vorsitzenden der anwendungsorientierten Parcoursprüfung.
§ 53 Bestehen
(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung stellt anhand der für jede einzelne Station errechneten Punktzahl fest, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat.
(2) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat jede Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung bestanden hat.
(3) Eine Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an dieser Station erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diese Station erforderlich ist.
(4) Im Anschluss errechnet die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat. Die Gesamtpunktzahl ist die Summe aus den jeweiligen Punktzahlen der fünf Stationen.
§ 54 Note
(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung
(1), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 75 Prozent,
(2), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
(3), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
(4), wenn ihre oder seine Gesamtpunktzahl weniger als 25 Prozent über der Gesamtpunktzahl liegt, die die Bestehensgrenze bildet. Die Gesamtpunktzahl, die die Bestehensgrenze bildet, ist die Summe aus den einzelnen Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen einer Station erforderlich sind.
(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so lautet die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung "nicht bestanden".
§ 55 Übermittlung der Ergebnisse
(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung übermittelt der nach § 20 zuständigen Stelle die Ergebnisse aus der jeweiligen anwendungsorientierten Parcoursprüfung innerhalb von zwei Werktagen nach deren Abschluss.
(2) Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten hat die oder der Vorsitzende Folgendes gesondert anzugeben:
- 1. die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in jeder einzelnen Station erreicht hat,
- 2. die Gesamtpunktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung insgesamt erreicht hat.
§ 56 Mitteilung des Ergebnisses
(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:
- 1. die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung,
- 2. die Punktzahl, die sie oder er an jeder einzelnen Station erreicht hat, und für jede Station das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie
- 3. die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.
(2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit:
- 1. das Nichtbestehen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung,
- 2. die Punktzahl, die sie oder er in jeder einzelnen Station erreicht hat, und für jede Station das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie
- 3. die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent.
§ 57 Wiederholung
(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.
(2) Bei der Wiederholung ist die anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.
(3) Zur Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidaten von Amts wegen von der nach § 20 zuständigen Stelle geladen.
(4) Die Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung durchgeführt.
(5) Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.
Abschnitt 3
Allgemeine Formvorschriften
§ 58 Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen
(1) Wird in dieser Verordnung die Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen gefordert, so können sie im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden.
(2) Die geforderten Nachweise können der nach § 22 des Psychotherapeutengesetzes jeweils zuständigen Behörde auch elektronisch übermittelt werden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
(3) Hat die nach § 22 des Psychotherapeutengesetzes jeweils zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität eines elektronisch übermittelten Nachweises, so kann sie, soweit sie es für erforderlich erachtet, die Übermittlung des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen.
Abschnitt 4
Approbation
§ 59 Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde
(1) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde aus. Bei der Ausstellung ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden.
(2) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.
§ 60 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation
(1) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- 1. einen Identitätsnachweis,
- 2. einen kurzgefassten Lebenslauf,
- 3. die Urkunde der Hochschule, die den erfolgreichen Masterabschluss eines Studiums gemäß den §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes bescheinigt,
- 4. das Zeugnis über das Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung,
- 5. ein amtliches Führungszeugnis,
- 6. eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, und
- 7. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
(2) Das amtliche Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sind.
Abschnitt 5
Anerkennung von i m Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Unterabschnitt 1
Verfahren
§ 61 Fristen
(1) Beantragt eine Person, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben hat, die Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation kurzfristig, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
(3) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
§ 62 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
(1) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer im Ausland Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- 1. einen Identitätsnachweis,
- 2. einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
- 3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, erforderlich ist, und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, und
- 4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.
(2) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache beizufügen, die der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
(3) Soweit die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
§ 63 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
(1) Stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
- 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) Nr. 2019/608
(ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist,
- 2. den Bestandteil oder die Bestandteile der beruflichen Tätigkeiten, bei denen wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation der antragstellenden Person und der im Psychotherapeutengesetz und in dieser Verordnung geregelten Berufsqualifikation festgestellt wurden,
- 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten notwendig sind,
- 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in dem Beruf, der dem der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, in Vollzeit oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes erworben hat, und
- 5. die Anpassungsmaßnahme nach Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3, die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich ist.
Unterabschnitt 2
Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes
§ 64 Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung
(1) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind.
(2) Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung.
§ 65 Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
(1) Die Kenntnisprüfung wird als Teil der psychotherapeutischen Prüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüferinnen und Prüfer und die Prüfungstermine der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 in Anspruch nehmen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellenden Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 63 ablegen können.
(2) Die Kenntnisprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen.
(3) Die Kenntnisprüfung darf zweimal wiederholt werden.
(4) Soweit in § 64 sowie in den Absätzen 1 bis 3 sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend.
(5) Über die Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.
(6) Wurde die Kenntnisprüfung endgültig nicht bestanden, vermerkt die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auf der Bescheinigung nach Absatz 5, ob und unter welchen Auflagen eine Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, im Rahmen einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung möglich ist.
Unterabschnitt 3
Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes
§ 66 Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Anpassungslehrgang) ist eine praktische Tätigkeit, die in einem der folgenden Versorgungsbereiche auszuüben ist:
- 1. in einer stationären Einrichtung der psychotherapeutischen Versorgung,
- 2. in einer stationären Einrichtung der psychiatrischen Versorgung,
- 3. in einer stationären Einrichtung der psychosomatischen Versorgung,
- 4. in einer stationären Einrichtung der neuropsychologischen Versorgung oder
- 5. in einer psychotherapeutischen Hochschulambulanz.
(2) Lehrgangsziel des Anpassungslehrgangs ist es, dass die antragstellende Person die hinsichtlich der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgleicht.
(3) Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde individuell so festgelegt, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
(4) Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde legt zudem fest, in welchem Versorgungsbereich der Anpassungslehrgang durchgeführt wird. Auch hierbei berücksichtigt sie die wesentlichen Unterschiede, die bei der antragstellenden Person festgestellt worden sind.
§ 67 Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs
(1) Während des Anpassungslehrgangs arbeitet die antragstellende Person unter Aufsicht und Weisung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten in dem Versorgungsbereich der psychotherapeutischen Versorgung, in dem der Anpassungslehrgang stattfindet, mit.
(2) Die aufsichtsführende Person stellt nach Abschluss des Anpassungslehrgangs fest, dass die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht oder nicht erreicht hat und teilt dies der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde mit.
(3) Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel nicht erreicht, so kann der Anpassungslehrgang einmal verlängert werden. Für die Inhalte, die Dauer und den Einsatzort der Verlängerung gilt § 66 Absatz 3 und 4 entsprechend.
(4) Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht, so stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang aus. Bei der Ausstellung ist das Muster der Anlage 7 zu verwenden.
§ 68 Gegenstand der Eignungsprüfung
(1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlichpraktische Fallprüfung.
(3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.
(4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen:
- 1. fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und
- 2. fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.
§ 69 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
(1) Die Länder können zur Durchführung der Eignungsprüfung die Prüferinnen oder Prüfer und die Prüfungstermine der mündlichpraktischen Fallprüfung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 in Anspruch nehmen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellenden Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 63 ablegen können.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen.
(3) Die anonymisierte Patientenanamnese, die Gegenstand der Eignungsprüfung ist, wird der antragstellenden Person am Prüfungstag zwei Stunden vor Beginn der Eignungsprüfung von der oder dem Vorsitzenden der mündlichpraktischen Fallprüfung zur Verfügung gestellt.
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die beiden Prüferinnen oder Prüfer die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung übereinstimmend mit "bestanden" bewerten. Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist mit bestanden zu bewerten, wenn sie den Anforderungen genügt. Kommen die beiden Prüferinnen oder Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so entscheidet die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung über das Bestehen.
(5) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden worden, so kann sie zweimal wiederholt werden.
(6) Über die Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt.
(7) Soweit in § 68 sowie in den Absätzen 1 bis 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 35 bis 45 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.
Unterabschnitt 4
Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen
§ 70 Nachweis der Zuverlässigkeit
(1) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeutengesetzes die folgenden weiteren Unterlagen beizufügen:
- 1. ein amtliches Führungszeugnis und
- 2. eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
(2) Werden im Herkunftsstaat der antragstellenden Person keine Erklärungen nach Absatz 1 ausgestellt, so ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten ergibt.
(3) Die eidesstattliche Erklärung kann in Deutschland oder im Herkunftsstaat der antragstellenden Person abgegeben werden.
(4) Werden im Herkunftsstaat keine eidesstattlichen Erklärungen ausgestellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person im Herkunftsstaat vor einer zuständigen Justizoder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.
(5) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, so kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(6) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten, so kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
§ 71 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
(1) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes die folgenden weiteren Unterlagen beizufügen:
- 1. eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, oder
- 2. sofern sich der Wohnsitz der antragstellenden Person im Ausland befindet, den Nachweis, der im Herkunftsstaat bei Aufnahme des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird.
Wird im Herkunftsstaat ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 nicht gefordert, so kann eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.
§ 72 Aktualität von Nachweisen
Die Nachweise nach den §§ 70 und 71 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.
Unterabschnitt 5
Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen
§ 73 Nachweis der Zuverlässigkeit
(1) Eine Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation verfügt und die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut beantragt, kann zum Nachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeutengesetzes eine von der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Stelle ausgestellten Strafregisterauszug vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
(2) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann sie von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
(3) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen, die im Ausland eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen nach in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeutengesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle der Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatsachen zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zuständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die in Absatz 1 genannten Dokumente ausgestellt noch die nach Absatz 2 oder Absatz 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen gemacht, so kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates oder über die Abgabe einer feierlichen Erklärung in dem Herkunftsstaat ersetzen, wenn es in dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung gibt.
§ 74 Nachweis der gesundheitlichen Eignung
(1) Eine Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation verfügt und die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut beantragt, kann zum Nachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.
(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, so ist eine von einer zuständigen Stelle des Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt ist.
§ 75 Aktualität von Nachweisen
Die Nachweise nach den §§ 73 und 74 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.
Abschnitt 6
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
§ 76 Erforderliche Unterlagen beim Antrag
(1) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes erstmals beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- 1. einen Identitätsnachweis,
- 2. einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
- 3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, erforderlich ist, und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, und
- 4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.
(2) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes die in den §§ 70 und 71 aufgeführten Nachweise zur Zuverlässigkeit und zur gesundheitlichen Eignung beizufügen. Für die Aktualität dieser Nachweise gilt § 72 entsprechend.
(3) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes die in den §§ 73 und 74 aufgeführten Nachweise zur Zuverlässigkeit und zur gesundheitlichen Eignung beizufügen. Für die Aktualität dieser Nachweise gilt § 75 entsprechend.
(4) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Psychotherapeutengesetzes Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache beizufügen, die der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten im Rahmen der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.
(5) Soweit die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 2 bis 4 nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
§ 77 Fristen
(1) Beantragt eine Person, die über eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation verfügt, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, so bestätigt die nach § 22 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind.
(2) Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach Satz 1 kurzfristig, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
§ 78 Erteilung
(1) Bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes prüft die zuständige Behörde, ob die antragstellende Person für die beabsichtigte Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten fachlich geeignet ist.
(2) Die Prüfung auf fachliche Eignung erfolgt auf der Grundlage der Nachweise für die erworbene Berufsqualifikation der antragstellenden Person einschließlich der Nachweise für die einschlägige Berufserfahrung. Hat die antragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt, so erfolgt die Prüfung, sofern vorhanden auch auf Grundlage der folgenden Unterlagen:
- 1. des gesonderten Bescheides nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes,
- 2. der Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach § 65 Absatz 5,
- 3. der Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach § 67 Absatz 4 oder
- 4. der Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach § 69 Absatz 6.
(3) Der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht entgegen steht die Tatsache, dass die antragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gestellt hat, aber über diesen Antrag noch nicht entschieden ist.
(4) Erteilt die zuständige Behörde die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes, so versieht sie die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die für die antragstellende Person individuell angezeigt sind. Dabei berücksichtigt sie
- 1. die Berufsqualifikation der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung,
- 2. die bei der antragstellenden Person vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache und
- 3. die gesundheitliche Eignung der antragstellenden Person.
(5) Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist das Muster nach Anlage 9 zu verwenden.
§ 79 Verlängerung der Erlaubnis
(1) Dem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1. die zuletzt erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes, falls diese Erlaubnis von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,
- 2. ein amtliches inländisches Führungszeugnis und
- 3. eine ärztliche Bescheinigung, die in Deutschland ausgestellt ist und aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs ungeeignet ist.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.
(4) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 78 Absatz 4 und 5 entsprechend.
Abschnitt 7
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 80 Erlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist das Muster nach Anlage 10 zu verwenden.
Abschnitt 8
Dienstleistungserbringung in Deutschland
§ 81 Unterrichtung durch die zuständige Behörde
(1) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person, die erstmals gemeldet hat, eine Dienstleistung nach § 15 des Psychotherapeutengesetzes zu erbringen, mit:
- 1. ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder
- 2. ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.
(2) Die Unterrichtung erfolgt spätestens innerhalb eines Monats, nachdem die Meldung und die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.
§ 82 Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung
(1) Ist es der nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 18 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, so teilt sie dies der Person unter Angabe der Gründe für die Verzögerung innerhalb dieser Frist mit. Die Behörde hat die Hinderungsgründe innerhalb eines Monats nach Versendung dieser Mitteilung zu beseitigen.
(2) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Hinderungsgründe mit,
- 1. ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder
- 2. ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.
(3) Die Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes wird nach den Vorgaben der §§ 68 und 69 durchgeführt.
§ 83 Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde
Bleibt die Unterrichtung durch die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde innerhalb der Frist nach § 81 Absatz 2 oder § 82 Absatz 2 aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
§ 84 Übergangsvorschriften
(1) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet.
(2) Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet.
§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1. die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, und
- 2. die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 1)
Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
1. Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die studierenden Personen
- a) erkennen, beschreiben und erklären regelgerechtes und abweichendes menschliches Erleben und Verhalten sowie die Entwicklung des regelgerechten und abweichenden menschlichen Erlebens und Verhaltens über die gesamte Lebensspanne hinweg und berücksichtigen hierbei die nach dem neuesten Stand der Wissenschaft vorliegenden Erkenntnisse, Modelle und Forschungsparadigmen,
- b) leiten biologische, psychologische sowie soziale und kulturelle Faktoren, die menschliches Erleben und Verhalten über die gesamte Lebensspanne hinweg beeinflussen, aus allgemeinen Modellen und wissenschaftlichen Erkenntnissen her und nutzen ihre Erkenntnisse für die Beobachtung, Beschreibung und Erklärung individuellen Erlebens- und Verhaltens von Menschen und ihren sozialen Bezugssystemen.
Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 25 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) allgemeine Psychologie unter Berücksichtigung von kognitiven Prozessen in den Bereichen Sprache, Lernen, Gedächtnis, Emotion und Motivation,
- b) differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie,
- c) Entwicklungspsychologie,
- d) Sozialpsychologie,
- e) biologische Psychologie,
- f) kognitivaffektive Neurowissenschaften.
2. Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die studierenden Personen berücksichtigen bei psychotherapeutischen Entscheidungsfindungen die Bedingungen, Prozesse und Konsequenzen der Sozialisation und des Lernens in nichtinstitutionellen und institutionellen Bildungs- und Erziehungskontexten bei Menschen über die gesamte Lebensspanne hinweg.
Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 4 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) Erziehung und Bildung,
- b) Bedeutung sozialer und kultureller Faktoren für Bildungs- und Erziehungsprozesse,
- c) pädagogische Interventionen und Interventionssettings,
- d) rechtliche sowie familien- und sozialpolitische Regelungen mit Auswirkungen auf pädagogische und psychologische Interventionen.
3. Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die studierenden Personen wenden bei der Ausübung von Psychotherapie grundlegende Kenntnisse über körperliche Prozesse, Krankheiten, Behinderungen und medizinische Behandlungsverfahren an, die im Zusammenhang mit der Ausübung von Psychotherapie von Bedeutung sind.
Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 4 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) Anatomie,
- b) Aufbau und Funktion des Nervensystems,
- c) ausgewählte Krankheitsbilder, insbesondere internistische, neurologische, orthopädische und pädiatrische Krankheitsbilder,
- d) biologische Komponenten psychischer Störungen und Symptome,
- e) Genetik und Verhaltensgenetik,
- f) Grundlagen der somatischen Differentialdiagnostik.
4. Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die studierenden Personen
- a) wenden bei der Ausübung der Psychotherapie ihre grundlegenden Kenntnisse zu neuropharmakologischen Prozessen der Signalübertragung im Gehirn und zur pharmakologischer Beeinflussung der Signalübertragung durch Medikamente an,
- b) vollziehen die Indikationsstellung und Wirksamkeit pharmakologischer Behandlungen auf der Grundlage physiologischer Wirkweisen und der möglichen Interaktion mit psychotherapeutischen Prozessen nach und berücksichtigen sie angemessen bei der Entscheidungsfindung,
- c) informieren Patientinnen und Patienten oder andere beteiligte oder zu beteiligende Personen über die wissenschaftlich fundierten Indikationsgebiete von Psychopharmaka, über deren Wirkungsweise sowie über den zu erwartenden Nutzen und die Nebenwirkungsrisiken.
Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) Pharmakodynamik,
- b) Pharmakokinetik,
- c) Psychopharmaka,
- d) Pharmakotherapie.
5. Störungslehre
Die studierenden Personen
- a) erklären die Erscheinungsformen, Klassifikation und charakterisierenden Merkmale, die Entwicklung und den Verlauf von psychischen Störungen und von psychischen Aspekten bei körperlichen Erkrankungen,
- b) wenden die verschiedenen Theorien und Modelle, einschließlich der Modellannahmen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden, sowie der ihnen zugeordneten empirischen Befunde zur Erklärung der Entstehung und Aufrechterhaltung von psychischen Störungen sowie von psychischen Aspekten bei körperlichen Erkrankungen an,
- c) erkennen, diagnostizieren und klassifizieren psychische Erkrankungen unter angemessener Nutzung von ausgewählten standardisierten diagnostischen Beobachtungs-, Mess- und Beurteilungsinstrumenten.
Zur Vermittlung der Inhalte der Störungslehre sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 8 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) allgemeine und spezielle Krankheitslehre psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren Lebensalters,
- b) Epidemiologie und Komorbidität,
- c) klinischpsychologische Diagnostik und Klassifikation,
- d) Modelle über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren Lebensalters unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Störungsmodelle der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden.
6. Psychologische Diagnostik
Die studierenden Personen
- a) beurteilen psychodiagnostische Methoden der Persönlichkeits-, Leistungs- und neuropsychologischen Diagnostik bei Personen aller Alters- und Patientengruppen nach wissenschaftlichmethodischen Grundlagen, insbesondere nach solchen der Objektivität, der Zuverlässigkeit und der Gültigkeit,
- b) setzen psychodiagnostische Methoden der Persönlichkeits-, Leistungs- und neuropsychologischen Diagnostik situations- und patientenangemessen ein und bewerten die Ergebnisse,
- c) entwickeln psychologische Tests unter Berücksichtigung der Prinzipien der Testtheorien und Testkonstruktion,
- d) prüfen und beurteilen die Güte diagnostischer Erhebungsmethoden anhand von wissenschaftlichen Kriterien,
- e) erheben klinische und anamnestisch relevante Befunde,
- f) erstellen psychische Befunde unter Berücksichtigung der Kriterien der kategorialen Diagnostik psychischer Störungen sowie unter Berücksichtigung der Kennzeichen von Klassifikationssystemen und verwenden hierbei für den Einzelfall wissenschaftlich evaluierte, standardisierte und strukturierte Patientenbefragungen,
- g) setzen die dimensionale Diagnostik unter Anwendung psychometrischer Verfahren zur Beurteilung der Schwere und der Ausprägung von Symptomen sowie des Therapieverlaufs ein und reagieren angemessen auf Veränderungen der diagnostischen Befunde unter Berücksichtigung der methodischen Voraussetzungen.
Zur Vermittlung der Inhalte der psychologischen Diagnostik sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 12 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) allgemeine diagnostische Verfahren und Methoden,
- b) diagnostische Verfahren und Methoden zur Verhaltensbeobachtung einschließlich der Verfahren und Methoden zur Patientenbeobachtung,
- c) Indikationen und diagnostische Prozesse bei Menschen aller Alters- und Patientengruppen,
- d) Merkmale von Klassifikationssystemen einschließlich ihrer Fehlerquellen,
- e) psychometrische Grundlagen des Messens als Voraussetzung für Testtheorien und Testkonstruktionen,
- f) psychische und psychopathologische Befunderhebung unter Berücksichtigung differentialdiagnostischer Erkenntnisse,
- h) Sprache und Interaktion im diagnostischen Prozess sowie Gesprächsführungsmethoden.
7. Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie
Die studierenden Personen
- a) beurteilen die Wirkungsweise und Einsetzbarkeit der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie von evidenzbasierten Neuentwicklungen unter Einbeziehung der jeweiligen historischen Entwicklung, der Indikationsgebiete und der Wirksamkeit, der Ätiologie- und Störungsmodelle und der den Verfahren und Methoden zugehörigen psychotherapeutischen Techniken,
- b) wenden bei der Indikationsstellung und der Behandlungsplanung die der Alters- und Patientengruppe angemessenen anerkannten Behandlungsleitlinien unter Beachtung des üblichen Vorgehens, der Qualitätssicherung sowie von Stärken und Schwächen in der Leitlinienentwicklung an,
- c) klären Patientinnen und Patienten und andere beteiligte oder zu beteiligende Personen angemessen über anerkannte Behandlungsleitlinien auf.
Zur Vermittlung der Inhalte der allgemeinen Verfahrenslehre der Psychotherapie sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 8 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) die wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden,
- b) anerkannte Merkmale für die Bewertung der wissenschaftlichen Evidenz der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie von evidenzbasierten Neuentwicklungen.
8. Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns
Die studierenden Personen
- a) beurteilen aufgrund der Wirksamkeit von verhaltens- und verhältnisorientierten Präventions-, Interventions- und Rehabilitationsmerkmalen und -konzepten deren Nutzen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Gesundheit oder zur Verminderung von Gesundheitsbeeinträchtigungen,
- b) erkennen gesundheitsrelevante Aspekte verschiedener Lebenswelten einschließlich der vorhandenen Ressourcen und Resilienzfaktoren,
- c) nutzen die Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten von Lebens-, Versorgungs- oder Organisationsbereichen und unterstützen den Ausbau von weiteren Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten.
Zur Vermittlung der Inhalte der präventiven und rehabilitativen Konzepte psychotherapeutischen Handelns sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) Merkmale und Funktion von Prävention und Rehabilitation unter Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher Alters- und Patientengruppen,
- b) Präventionsprogramme und Rehabilitationsansätze unter Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher Alters- und Patientengruppen.
9. Wissenschaftliche Methodenlehre
Die studierenden Personen
- a) beschreiben die historische Entwicklung der Psychologie und Psychotherapie sowie ihre Beziehung zu benachbarten Gebieten angemessen und bringen die historische Entwicklung der Psychologie und Psychotherapie in Bezug zur heutigen Versorgungslandschaft,
- b) erläutern die Wissenschaftsgeschichte und Erkenntnistheorie mit Bezug auf die Psychologie und Psychotherapie einschließlich ihrer Hauptströmungen und Forschungsmethoden angemessen,
- c) wenden Begriffe, Methoden und Ergebnisse der qualitativen und quantitativen Forschung in der psychologischen Grundlagen- und Anwendungsforschung an,
- d) beurteilen die Auswirkungen von Forschungsmethoden auf Untersuchungspopulationen und wenden deskriptive und inferenzstatistische Methoden sowie weitere statistische Verfahren zur Auswertung von Ergebnissen grundlagen- und anwendungsbezogener Studien in verschiedenen Bereichen der psychologischen und psychotherapeutischen Forschung an,
- e) planen wissenschaftliche Untersuchungen, führen diese Untersuchungen durch und werten sie aus,
- f) lassen Projekterfahrungen in die Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Studien sowie in die Auswertung und Darstellung von eigenen Forschungsergebnissen einfließen.
Zur Vermittlung der Inhalte der wissenschaftlichen Methodenlehre sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 15 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) Geschichte der Psychologie und Psychotherapie,
- b) Methoden und wissenschaftliche Konzepte für die Erforschung menschlichen Verhaltens und Erlebens einschließlich epidemiologischer Forschung,
- c) deskriptive und Inferenz-Statistik sowie statistische Methoden der Evaluationsforschung,
- d) Planung und Durchführung wissenschaftlicher Studien,
- e) Datenerhebung und Datenanalyse unter Nutzung digitaler Technologien.
10. Berufsethik und Berufsrecht
Die studierenden Personen
- a) benennen ethische Prinzipien für wissenschaftliches und praktisches Handeln, schätzen diese ein und wenden sie an,
- b) erkennen Verstöße gegen ethische Prinzipien im wissenschaftlichen und praktischen Handeln und ergreifen Maßnahmen, um diesen Verstößen in geeigneter Weise entgegenzusteuern.
Zur Vermittlung der Inhalte der Berufsethik und des Berufsrechts sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) Ethik in Forschung und Praxis,
- b) berufsrechtliche Vorgaben des psychotherapeutischen Handelns,
- c) sozialrechtliche Vorgaben der psychotherapeutischen Versorgung.
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 2)
Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind
1. Wissenschaftliche Vertiefung
Die studierenden Personen erfassen und beurteilen selbständig Forschungsparadigmen und aktuelle Forschungsergebnisse in einem vertieften psychologischen Grundlagenbereich, um sie bei der eigenen beruflichen Tätigkeit zu nutzen.
Zur Vermittlung der Inhalte der wissenschaftlichen Vertiefung sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 6 ECTS-Punkte vorzusehen und die die spezialisierten Wissensbereiche der wissenschaftlich systematisierten und kontrollierten Erfassung vertieften menschlichen Verhaltens und Erlebens bei Gesundheit und Krankheit abzudecken.
2. Vertiefte Forschungsmethodik
Die studierenden Personen
- a) wenden komplexe und multivariate Erhebungs- und Auswertungsmethoden zur Evaluierung und Qualitätssicherung von Interventionen an,
- b) nutzen und beurteilen einschlägige Forschungsstudien und deren Ergebnisse für die Psychotherapie,
- c) planen selbständig Studien zur Neu- oder Weiterentwicklung der Psychotherapieforschung oder der Forschung in angrenzenden Bereichen, führen solche Studien durch, werten sie aus und fassen sie zusammen,
- d) bewerten wissenschaftliche Befunde sowie Neu- oder Weiterentwicklungen in der Psychotherapie inhaltlich und methodisch in Bezug auf deren Forschungsansatz und deren Aussagekraft, so dass sie daraus fundierte Handlungsentscheidungen für die psychotherapeutische Diagnostik, für psychotherapeutische Interventionen und für die Beratung ableiten können.
Zur Vermittlung der Inhalte der vertieften Forschungsmethodik sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 6 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) multivariate Verfahren und Messtheorie,
- b) Evaluierung wissenschaftlicher Befunde und deren Integration in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit.
3. Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie
Die studierenden Personen
- a) erfassen psychologische und neuropsychologische Störungsbilder sowie psychische Aspekte bei körperlichen Erkrankungen bei allen Alters- und Patientengruppen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
- b) schätzen die Chancen, Risiken und Grenzen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden wissenschaftlich fundiert und in Abhängigkeit von Lebensalter, Krankheitsbildern, sozialen und Persönlichkeitsmerkmalen, Gewalterfahrungen sowie dem emotionalen und intellektuellen Entwicklungsstand der betroffenen Patientinnen oder Patienten ein,
- c) erläutern ihre Einschätzung der Chancen, Risiken und Grenzen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden den Patientinnen und Patienten, anderen beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden,
- d) wählen auf der Grundlage vorangegangener Diagnostik, Differentialdiagnostik und Klassifikation die dem Befund sowie der Patientin oder dem Patienten angemessenen wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien aus,
- e) entwickeln selbständig wissenschaftlich fundierte Fallkonzeptionen und die entsprechende Behandlungsplanung und beachten die Besonderheiten der jeweiligen Altersgruppe, der jeweiligen Krankheitsbilder und des jeweiligen Krankheitskontextes sowie des emotionalen und intellektuellen Entwicklungsstandes der betroffenen Patientinnen und Patienten,
- f) erklären auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft psychische und psychisch mitbedingte Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des höheren Lebensalters.
Zur Vermittlung der Inhalte der speziellen Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 11 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) psychotherapeutische Behandlung nach Zielgruppen (Kinder und Jugendliche, Erwachsene, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen) und die Besonderheiten der Zielgruppen,
- b) psychotherapeutische Behandlung nach Störungsbildern und die Besonderheiten der Störungsbilder,
- c) psychotherapeutische Behandlung nach Setting (Einzeltherapie, Paar- und Familientherapie, Gruppentherapie, Notfall- und Krisenintervention) und die Besonderheiten des Settings,
- d) psychotherapeutische Behandlung nach wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Methoden sowie die Besonderheiten der wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Methoden,
- e) Fallkonzeption und Behandlungsplanung,
- f) Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer psychotherapeutischer Verfahren und Methoden.
4. Angewandte Psychotherapie
Die studierenden Personen
- a) nehmen die Behandlungsplanung gemäß den unterschiedlichen Settings (Einzeltherapie, Gruppentherapie, Paar- und Familientherapie) und unter Berücksichtigung der Besonderheit von stationärer oder ambulanter Versorgung vor,
- b) beraten Patientinnen und Patienten sowie andere beteiligte oder zu beteiligende Personen anhand der spezifischen Merkmale und Behandlungsansätze der klinischen Versorgung insbesondere in den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatik, Neuropsychologie, Prävention, Rehabilitation oder Forensik und der ambulanten Versorgung angemessen über die spezifischen Indikationen der unterschiedlichen Versorgungseinrichtungen
- c) überführen Patientinnen und Patienten bei Bedarf angemessen in die weitere Versorgung an der entsprechenden Einrichtung,
- d) schätzen die Notwendigkeit einer alternativen oder additiven Versorgung durch psychologische, psychosoziale, pädagogische, sozialpädagogische, rehabilitative oder medizinische Interventionen ein und leiten diese Interventionen, sofern erforderlich, in die Wege,
- e) beachten die für eine Tätigkeit im Gesundheitswesen notwendigen berufs- und sozialrechtlichen Grundlagen einschließlich institutioneller und struktureller Rahmenbedingungen bei der Ausübung von Psychotherapie.
Zur Vermittlung der Inhalte der angewandten Psychotherapie sind unter Einbindung von geeigneten Fallbeispielen bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 5 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) Kennzeichnungen des Versorgungssystems unter besonderer Berücksichtigung von psychischen Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
- b) ambulante Psychotherapie bei Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung,
- c) klinische Versorgung insbesondere in den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatik, Neuropsychologie oder Forensik,
- d) psychosoziale Versorgung insbesondere in den Bereichen Prävention, Rehabilitation oder Beratung.
5. Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen
Die studierenden Personen
- a) dokumentieren ihr psychotherapeutisches Handeln und überprüfen ihr Handeln zur Verbesserung der Behandlungsqualität kontinuierlich,
- b) beurteilen die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität psychotherapeutischer und psychosozialer Maßnahmen sowie von Settings,
- c) evaluieren psychotherapeutisches Handeln sowohl bei Einzelfällen wie auch im Behandlungssetting unter Anwendung wissenschaftsmethodischer Kenntnisse und unter Berücksichtigung qualitätsrelevanter Aspekte,
- d) beurteilen Maßnahmen des kontinuierlichen Qualitätsmanagements sowie Maßnahmen zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung,
- e) ergreifen selbständig angemessene Maßnahme, um die Patientensicherheit zu gewährleisten,
- f) leiten interdisziplinäre Teams.
Zur Vermittlung der Inhalte der Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement,
- b) Methoden der Prüfung, zur Sicherung und zur weiteren Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung unter Berücksichtigung der Anforderungen und Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems,
- c) Zuständigkeiten und Kompetenzen der Berufsgruppen im Gesundheitswesen sowie Besonderheiten bei Führungsfunktionen.
6. Vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung
Die studierenden Personen
- a) entwickeln und bewerten psychodiagnostische Verfahren nach aktuellen testtheoretischen Modellen,
- b) erstellen Gutachten zu klinischpsychologischen oder psychotherapeutischen Fragestellungen nach dem allgemeinen Stand der wissenschaftlichen Begutachtung,
- c) entscheiden nach wissenschaftlichen Kriterien, welche diagnostischen Verfahren unter Berücksichtigung der jeweiligen Fragestellung einschließlich des Lebensalters, der Persönlichkeitsmerkmale, des sozialen Umfeldes sowie des emotionalen und des intellektuellen Entwicklungsstandes von Patientinnen und Patienten situationsangemessen anzuwenden sind, führen diese Verfahren im Einzelfall durch, werten die Ergebnisse aus und interpretieren die Ergebnisse,
- d) setzen diagnostische Verfahren zur Erkennung von Risikoprofilen, Suizidalität, Anzeichen von Kindeswohlgefährdung sowie von Anzeichen von Gewalterfahrungen körperlicher, psychischer, sexueller Art und ungünstiger Behandlungsverläufe angemessen ein,
- e) erheben und beurteilen systematisch Verlaufs- und Veränderungsprozesse,
- f) bearbeiten und bewerten wissenschaftlich gutachterliche Fragestellungen, die die psychotherapeutische Versorgung betreffen, einschließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder zum Grad der Schädigung,
- g) erkennen die Grenzen der eigenen diagnostischen Kompetenz und Urteilsfähigkeit und leiten, soweit notwendig, Maßnahmen zur eigenen Unterstützung ein.
Zur Vermittlung der Inhalte der vertieften psychologischen Diagnostik und Begutachtung sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 7 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:
- a) diagnostische Modelle und Methoden,
- b) Methoden der Zielsetzung, des Aufbaus, Verfassens und Präsentierens von psychologischen Gutachten mit Bezug auf die Psychotherapie,
- c) Beurteilung von Fragestellungen der Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder Schädigung,
- d) Grundlagen zur Beurteilung von Fragestellungen mit familien- oder strafrechtsrelevanten Inhalten.
7. Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie
Die studierenden Personen
- a) führen selbständig psychotherapeutische Erstgespräche, Problem- und Zielanalysen sowie die Therapieplanung durch,
- b) setzen selbständig psychotherapeutische Basistechniken als Grundlage der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Erwachsenen unter Berücksichtigung von Besonderheiten der jeweiligen Alters- und Patientengruppe ein,
- c) führen allgemeine Beratungsgespräche unter Berücksichtigung wissenschaftlich relevanter Erkenntnisse und mittels eines der Situation angemessenen Gesprächsverhalten durch und berücksichtigen Aspekte der partizipativen Entscheidungsfindung,
- d) klären Patientinnen und Patienten sowie andere beteiligte oder zu beteiligende Personen individuell angemessen über die wissenschaftlichen Erkenntnisse, Störungsmodelle und wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien zu den verschiedenen Krankheitsbildern der unterschiedlichen Alters- und Patientengruppen auf,
- e) führen selbständig psychoedukative Maßnahmen durch,
- f) erklären Patientinnen und Patienten das Behandlungsrational unterschiedlicher wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren und Methoden individuell angemessen,
- g) beachten Aspekte der therapeutischen Beziehung, um auftretende Probleme in der Behandlungs- und Veränderungsmotivation von Patientinnen und Patienten sowie von Therapeutinnen und Therapeuten zu erkennen, angemessen zu thematisieren und in geeigneter Weise zu lösen,
- h) erkennen Notfall- und Krisensituationen einschließlich der Suizidalität oder Anzeichen von Kindeswohlgefährdung, Anzeichen von Gewalterfahrungen körperlicher, psychischer, sexueller Art sowie Fehlentwicklungen im Behandlungsverlauf selbständig und ergreifen geeignete Maßnahmen, um Schaden für Patientinnen und Patienten abzuwenden.
Zur Vermittlung der Inhalte der berufsqualifizierenden Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 15 ECTS-Punkte vorzusehen.
8. Selbstreflexion
Die studierenden Personen
- a) reflektieren das eigene psychotherapeutische Handeln, die Stärken und Schwächen der eigenen Persönlichkeit und ihrer Auswirkungen auf das eigene psychotherapeutische Handeln,
- b) nehmen Verbesserungsvorschläge an,
- c) nehmen eigene Emotionen, Kognitionen, Motive und Verhaltensweisen im therapeutischen Prozess wahr und regulieren sie, um sie bei der Optimierung von therapeutischen Prozessen zu berücksichtigen oder die Kompetenzen zur Selbstregulation kontinuierlich zu verbessern,
- d) erkennen Grenzen des eigenen psychotherapeutischen Handelns und leiten geeignete Maßnahmen daraus ab.
Zur Vermittlung der Inhalte der Selbstreflexion sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen.
Anlage 3 (zu § 33 Absatz 2)
Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung (Ausstellende Stelle)
Frau/Herr ...,
geboren am ... in ...,
hat die psychotherapeutische Prüfung bestanden.
Sie/Er hat die mündlichpraktische Fallprüfung am ... in ... mit der Note "..." bestanden.
Sie/Er hat die anwendungsorientierter Parcoursprüfung am ... in ... mit der Note "..." bestanden.
Ort, Datum ...,
Stempel (Unterschrift)
Anlage 4 (zu § 40 Absatz 1)
Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Frau/Herr ...,
geboren am ... in ...,
hat am ... die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 38 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten abgelegt.
Beginn und Ende der mündlichpraktischen Fallprüfung:
Gegenstand der mündlichpraktischen Fallprüfung:
Verlauf der mündlichpraktischen Fallprüfung:
Sonstige Bemerkungen:
Sie/Er hat für das Sitzungsprotokoll den Notenwert "...",
für die in der mündlichpraktischen Fallprüfung erbrachte Leistung den Notenwert "..." und die Gesamtnote "...," erhalten.
Sie/Er hat die mündlichpraktische Fallprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe der Entscheidung:
Ort, Datum ...,
(Unterschrift der/des Vorsitzenden der mündlichpraktischen Fallprüfung)
(Unterschrift der weiteren Prüferin/des weiteren Prüfers)
Anlage 5 (zu § 59 Absatz 1)
Approbationsurkunde
Frau/Herr ...,
(Vorname, Nachname und gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ... in ..., erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes.
Mit Wirkung vom heutigen Tag wird ihr/ihm die Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut*
erteilt.
Die Approbation berechtigt zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs.
Ort, Datum ...,
Siegel (Unterschrift)
* Nicht Zutreffendes streichen.
Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5)
Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Frau/Herr ...,
geboren am ... in ...,
ist am ... in ... geprüft worden.
Gegenstand der Kenntnisprüfung:
Verlauf der Kenntnisprüfung:
Sonstige Bemerkungen:
Sie/Er hat die Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe der Entscheidung:
Ort, Datum ...,
(Unterschrift der/des Vorsitzenden der Kenntnisprüfung)
Anlage 7 (zu § 67 Absatz 4)
Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Frau/Herr ...,
geboren am ... in ...,
hat in der Zeit vom ... bis ... regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 teilgenommen.
Bezeichnung der Einrichtung: .
Sonstige Bemerkungen:
Ort, Datum ...,
(Unterschrift/en der Vertreterin/des Vertreters der Einrichtung) (Stempel)
Anlage 8 (zu § 69 Absatz 6)
Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Frau/Herr ...,
geboren am ... in ...,
ist am ... in ... geprüft worden.
Beginn und Ende der Eignungsprüfung:
Gegenstand der Eignungsprüfung:
Verlauf der Eignungsprüfung:
Sonstige Bemerkungen:
Sie/Er hat die Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe der Entscheidung:
Ort, Datum ...,
(Unterschrift der/des Vorsitzenden der Eignungsprüfung)
(Unterschrift der weiteren Prüferin/des weiteren Prüfers)
Anlage 9 (zu § 78 Absatz 5)
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs
Frau/Herr ...,
(Vorname, Nachname - gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ... in ...,
wird nach § 3 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des psychotherapeutischen Berufs in/an
für die Zeit vom ... bis ... auf Widerruf erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
Ort, Datum ...,
Siegel (Unterschrift)
* Nicht Zutreffendes streichen.
Anlage 10 (zu § 80)
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs
Frau/Herr ...,
(Vorname, Nachname - gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ... in ...,
wird nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erteilt.
Die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen:
Ort, Datum ...,
Siegel (Unterschrift)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychT-hApprO) wird auf der Grundlage der Ermächtigung in § 20 Absatz 1 und 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) erlassen.
Die Rechtsverordnung regelt die Mindestanforderungen an das Studium nach § 9 PsychThG einschließlich der inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die hochschulische Lehre und die berufspraktischen Einsätze sowohl für den Bachelorstudiengang wie für den Masterstudiengang. Sie enthält darüber hinaus die Regelungen zu den Inhalten und dem Verfahren zur psychotherapeutischen Prüfung nach § 10 PsychThG, deren Bestehen wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut nach § 2 Absatz 1 PsychThG ist. Weiterhin beinhaltet die Verordnung die Muster für die Urkunden der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung und der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung einschließlich der Verfahren zur Beantragung der Urkunden. Schließlich enthält sie noch die Bestimmungen zu den Verfahren der Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten), aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten), aus Drittstaaten, für die sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt (gleichgestellte Staaten) sowie aus sonstigen Drittstaaten. Hier beinhaltet die Verordnung insbesondere auch die Regelungen zu den verschiedenen Anpassungsmaßnahmen, dem Anpassungslehrgang, der Eignungsprüfung und der Kenntnisprüfung. Geregelt wird zudem das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung.
Die psychotherapeutische Versorgung auf hohem Niveau ist ein wichtiger Bestandteil der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung. Die Berufe der Psychologischen Psychotherapeutin und des Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten leisten seit Jahren hier einen wichtigen Beitrag. Bedingt durch veränderte Rahmenbedingungen wurde ihre Ausbildung mit dem PsychThG vom 15. November 2019 grundlegend reformiert und auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Es sieht eine Approbation nach einem wissenschaftlichen Hochschulstudium an Hochschulen auf Masterniveau vor. Die Erteilung der Approbation setzt im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Masterstudium das Bestehen der staatlichen, psychotherapeutischen Prüfung voraus.
Das Gesetz wird durch die vorliegende Approbationsordnung ergänzt. Sie erfüllt mit ihren Regelungsbestandteilen den Anspruch an eine hochwertige, an modernen wissenschaftlichen und berufspädagogischen Erkenntnissen orientierte Ausbildungsqualität und bereitet die künftigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf eine an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten ausgerichtete Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung vor.
Zugleich löst die PsychThApprO die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) aus dem Jahr 1999 ab. Die Verordnung tritt zeitgleich mit dem PsychThG am 1. September 2020 in Kraft.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung lehnt sich rechtssystematisch an andere Approbationsordnungen für Heilberufe an. Abweichungen ergeben sich insbesondere dort, wo die Struktur des Studiums in Form eines Bachelorstudiengangs und eines Masterstudiengangs von Bedeutung ist. Denn anders als in der Medizin oder Zahnmedizin wird kein Staatsexamensstudiengang geregelt. Unterschiede betreffen daher die allgemeinen Regelungen zu den Studiengängen in den §§ 1 bis 7, die die Regelungen zu den Inhalten, der Regelstudienzeit oder zu Modulhandbüchern und Prüfungsordnungen enthalten.
Unterschiede ergeben sich auch in Bezug auf die psychotherapeutische Prüfung, bei der es sich auch um eine staatliche Prüfung handelt. Anders als zum Beispiel in der Medizin schließt diese Prüfung das Studium jedoch nicht ab. Vielmehr endet das Studium mit dem Masterabschluss. Die psychotherapeutische Prüfung kommt dementsprechend hinzu und ist Voraussetzung für den Berufszugang, also die Erteilung der Approbation. Personen, die nicht im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten arbeiten wollen, könnten darauf verzichten, sie abzulegen, um nur auf der Grundlage ihres Mastertitels außerhalb der Heilkunde tätig zu werden.
Sowohl für den Bachelorstudiengang wie für den Masterstudiengang sieht die Verordnung hochschulische Lehre und berufspraktische Einsätze in einem zeitlich vorgegebenen Umfang vor. Sie regelt in Anlage 1 und Anlage 2, welche Kompetenzen die Studierenden dabei zu erreichen haben. In den §§ 12 bis 18 sind die berufspraktischen Einsätze näher geregelt. Auch hier geht es um die Entwicklung von Kompetenzen, die die Studierenden zu erwerben haben.
Der verfahrensbreite und altersgruppenübergreifende Ansatz des PsychThG wird über die gesamte Verordnung hinweg konsequent verfolgt. Insbesondere wird die Berücksichtigung aller Altersgruppen und aller Patientengruppen, die immer auch die Menschen mit sowohl körperlichen wie auch geistigen Behinderungen einschließen, an geeigneten Stellen der Inhalte der hochschulischen Lehre sowie der berufspraktischen Einsätzen gezielt eingefordert.
In Bezug auf die Verfahrensbreite wird der Ansatz des Gesetzes, nach dem die wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Methoden Gegenstand des Studiums sind, fortgeführt. Nach wie vor ist es aber nicht der Ansatz des Studiums, dass an seinem Ende eine studierende Person steht, die bereits die Verhaltenstherapie, Psychoanalyse, tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder systemischer Therapie beherrscht. Die Ausbildung in einem Vertiefungsverfahren ist vielmehr Gegenstand der Weiterbildung. Dennoch sind immer dann, wenn von den wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren gesprochen wird, immer alle diese Verfahren gemeint. Dementsprechend sind den studierenden Personen gerade auch Inhalte zu den Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, Psychoanalyse und Systemischen Therapie zu vermitteln.
Die Studiengangskonzepte der Hochschulen müssen die Vorgaben der Verordnung erfüllen, damit die nach § 22 Absatz 5 PsychThG zuständigen Stellen der Länder die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen nach § 9 Absatz 4 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes feststellen können. Insbesondere im Masterstudiengang ist diese Feststellung Voraussetzung dafür, dass die Studierenden die psychotherapeutische Prüfung ablegen können. Denn sie müssen für die Zulassung zur Prüfung nachweisen, dass sie über alle Kompetenzen verfügen, die in den Anlagen 1 und 2 sowie den §§ 12 bis 18 vorgeben sind.
Für die psychotherapeutische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben in § 10 PsychThG geregelt, dass sie aus zwei Teilen besteht. Es wird eine staatliche Prüfungskommission errichtet, deren Mitglieder Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschule, aber auch Personen sind, die dem Lehrkörper nicht angehören, aber Berufspraktikerinnen oder Berufspraktiker sind. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der nach § 20 eingerichteten zuständigen Stelle bestellt und üben damit eine staatliche Funktion aus.
Die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung erfolgt auf Antrag. Insgesamt werden die Durchführung der Prüfung und ihr Ablauf von der zuständigen Stelle nach § 20 überwacht.
Die grundsätzlichen Regelungen zu Ablauf und Durchführung der psychotherapeutischen Prüfung unterscheiden sich nicht von den ärztlichen Prüfungen des Medizinstudiums. Vorschriften, die die Ladung zur Prüfung, Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche, den Rücktritt von der Prüfung oder die Versäumnis betreffen, werden daher weitgehend gleich geregelt.
Insgesamt findet die psychotherapeutische Prüfung zu dem letztmöglichen Zeitpunkt, das ist der letzte Monat des Masterstudiums, statt. Das erscheint zumutbar, weil die psychotherapeutische Prüfung auf die therapeutischen Kompetenzen bezieht, die die Berufsangehörigen unmittelbar nach Erteilung der Approbation im beruflichen Alltag ebenso nachweisen müssen. Eine spätere Prüfung war zudem aufgrund der Vorgaben zur Regelstudienzeit nicht möglich. Sie würde dazu führen, dass die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten exmatrikuliert wären und somit in einem sozialrechtlich erneut rechtsunklaren Zustand.
Die psychotherapeutische Prüfung ist darauf ausgelegt, die therapeutischen Kompetenzen zu überprüfen, über die eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut mit Approbation verfügen muss (§ 27). Dabei hat die zu Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat auch auf das während des Studiums erworbene Fakten- und Handlungswissen zurückzugreifen, so dass dieses inzident mit geprüft wird. Daneben stellt das System der Leistungspunktvergabe sicher, dass die studierenden Personen regelmäßig geprüft werden, um ihre Ausbildungsfortschritte zu belegen. Denn Leistungspunkte (ECTS-Punkte) werden nur dann vergeben, wenn die jeweiligen Module erfolgreich abgeschlossen sind. Dies ist üblicherweise in einer Modulprüfung, die regelmäßig eine schriftliche Prüfung ist, nachzuweisen.
Dennoch verzichtet die psychotherapeutische Prüfung nicht ganz auf einen schriftlichen Teil. Im Rahmen der mündlichpraktischen Fallprüfung nach § 38 wird das zu dem Prüfungsfall erstellte schriftliche Sitzungsprotokoll in die mündlichpraktische Prüfung einbezogen und mit benotet.
Auch wenn die psychotherapeutische Prüfung nicht die klassische bundesweite vergleichbare Prüfungsform darstellt, wird durch die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nach § 46 eine grundsätzliche Vergleichbarkeit dennoch hergestellt. Die dort verwendeten Prüfungsaufgaben sollen von einer zentral für Deutschland dafür vorgesehenen Einrichtung der Länder nach gleichen Kriterien und Anforderungen erarbeitet werden.
Vergleichbare Regelungen wie in der Medizin zeigen sich dann wieder dort, wo vergleichbare Lebenssachverhalte geregelt werden. Dies betrifft insbesondere die Verfahren zur Erteilung der Approbation und der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung. Anders als in der Medizin und Zahnmedizin wird zusätzlich das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung geregelt. Dies ist erforderlich, weil der Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten anders als die vorgenannten Berufe nicht der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9.2005, S. 22) die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) Nr. 2019/608
(ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) unterliegt, sondern dem sogenannten allgemeinen Anerkennungssystem.
Die Verordnung schafft mit § 58 eine allgemeine Regelung zu Formvorschriften, die insbesondere auch eine elektronische Antragstellung vorsieht.
Ihr Inkrafttreten ist zeitgleich mit dem Gesetz zum 1. September 2020 vorgesehen. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungskompetenz
Die Verordnungskompetenz für das Bundesministerium der Gesundheit folgt aus § 20 PsychThG vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung ergänzt das Psychotherapeutengesetz. Es enthält die in § 20 PsychThG enthaltenen Vorgaben zu den Inhalten des Studiums, dem Näheren zur psychotherapeutischen Prüfung, dem Verfahren zur Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, dem Prüfen der Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung sowie den Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Regelungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, die über das Gesetz hinausgehen würden, sind daher nicht enthalten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Verordnungsvorhaben trägt wie auch das der Verordnung zugrundeliegende Psychotherapeutengesetz zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. So fordert Grundregel 1 der Managementregeln der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie "Jede Generation muss ihre Aufgaben selbst lösen und darf sie nicht den kommenden Generationen aufbürden. Zugleich muss sie Vorsorge für absehbare zukünftige Belastungen treffen und niemanden zurücklassen". Des Weiteren verlangt Managementregel
(10) "Um den sozialen Zusammenhalt zu stärken, sollen ... notwendige Anpassungen an den demografischen Wandel frühzeitig in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erfolgen ..." Beiden Managementregeln wird durch die Regelungen Rechnung getragen. Unter Annahme weiterhin hoher Personenenzahlen, die einen Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung haben, gilt es frühzeitig, die Weichen hin zu einer zukunftsorientierten modernen Psychotherapeutenausbildung zu stellen, die die Berufsangehörigen in die Lage versetzt, ihrer Aufgabe dauerhaft nachzukommen. Hier ist es wichtig, die Attraktivität eines bereits hochattraktiven Berufs zu erhalten, indem Anliegen der bisherigen Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer insbesondere nach einer besseren finanziellen Absicherung während der Ausbildung durch die Änderung der Ausbildungsstruktur Rechnung getragen wird. Die Verordnung ergänzt insoweit das Gesetz.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner.
5. Weitere Kosten
Da die Verordnung entsprechend der Ermächtigung in § 20 PsychThG das Nähere über das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung der Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut ist, sowie die Psychotherapeutische Prüfung regelt, entstehen bei ihrer Durchführung die in der Begründung "Allgemeiner Teil" (BT-Drs. 19/9770) zu dem Gesetz genannten Kosten. Darüber hinaus fallen durch die Verordnung keine Mehrkosten an
6. Weitere Rechtsfolgen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher.
In gleichstellungspolitischer Hinsicht ist die Verordnung neutral.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine verordnungsrechtlich geregelte Befristung ist nicht vorgesehen. Künftige Änderungen der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind anlassbezogen vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Studienbetrieb Konstanz und Verlässlichkeit bezüglich der Vorgaben für die Berufsqualifikation bedarf. Jede Änderung zieht organisatorische und personelle Veränderungen nach sich, die eine gewisse Zeit bedürfen und mit Aufwand verbunden sind. Außerdem lassen sich belastbare Aussagen über die Ausbildungsregelungen erst mittel- bis langfristig treffen, da es fünf Jahre dauert, bis eine Kohorte die Ausbildung durchlaufen hat.
Eine Evaluierung der Psychotherapeutischen Prüfung findet regelmäßig und systematisch durch die Hochschulen sowie die Einrichtung statt, derer sich die Länder bedienen sollen. Gedacht ist hier bereits an das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP).
Eine Pflicht zur Evaluierung der Studiengänge wird nicht geregelt. Sie ergibt sich bereits aus Landesrecht.
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Studium)
Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Inhalte des Studiums)
Die Vorschrift regelt die Inhalte Ziele des Studiums, das nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des PsychThG Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut ist.
Absatz 1 legt fest, dass den studierenden Personen im Studium die Kenntnisse und Kompetenzen (Inhalte) zu vermitteln sind, die in den Anlagen 1 und 2 sowie den §§ 13 bis 15 und §§ 17 bis 18 im Einzelnen näher aufgeführt werden.
Bereits in § 7 PsychThG wird geregelt, dass das gesamte Studium auf eine Qualifizierung für die psychotherapeutische Versorgung von Menschen aller Altersgruppen unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen (Absatz 2 Satz 2) anzulegen ist. Auf eine Wiederholung der gesetzlichen Regelungen wird daher verzichtet.
Absatz 2 macht deutlich, dass die hochschulische Lehre fächerübergreifend erfolgen soll und der Kompetenzerwerb im Studium ein kontinuierlicher Prozess ist.
Nach Absatz 3 sind zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen Aspekte der Patientensicherheit und der Patientenrechte während des gesamten Studiums zu beachten und auch digitale Technologien angemessen zu nutzen.
Absatz 3 legt fest, dass das Studium auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführt wird. Das beinhaltet auch die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Faches, um damit nicht nur kurzfristig, sondern auch mittelfristig zur Verbesserung der Versorgung beizutragen.
Absatz 4 dient der Qualitätssicherung des Studiums.
Zu § 2 (Regelstudienzeit)
Die Regelstudienzeit wird für den Bachelor- und den Masterstudiengang getrennt festgelegt. Sie beträgt für das Bachelorstudium drei und für das Masterstudium zwei Jahre. Eine längere Regelstudienzeit ist aufgrund von hochschulrechtlichen Vorgaben nicht zulässig.
Zu § 3 (Organisation des Studiums)
Das Studium ist modular zu organisieren, soweit keine anderen Regelungen getroffen sind. Für die Studienleistungen sind Leistungspunkte (ECTS-Punkte) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen zu vergeben. Für einen ECTS-Punkt ist von den Hochschulen ein Arbeitsaufwand von 30 Stunden vorzusehen.
Zu § 4 (Modulhandbücher)
Absatz 1 legt fest, dass die Hochschulen für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang jeweils ein Modulhandbuch zu erstellen haben.
Aufgabe des Modulhandbuchs ist jeweils, Ziel und Gegenstand des jeweiligen Studiengangs festzulegen. Insbesondere muss aus den Modulhandbüchern aber hervorgehen, in welchem Modulen die in den Anlagen 1 und 2 sowie den §§ 13 bis 15 sowie §§ 17 bis 18 genannten Inhalte vermittelt werden (Absatz 2 und 3). Die zuständigen Stellen der Länder benötigen diese Informationen, um im Verfahren der Akkreditierung erkennen zu können, ob die Studiengänge die berufsrechtlichen Voraussetzungen einhalten.
Daneben können die Studiengänge Module enthalten, die keine auf den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten abzielenden Inhalte umfassen. Dies ist insbesondere im Bachelorstudiengang relevant, wenn dieser polyvalent ausgestaltet sein soll.
Zu § 5 (Prüfungsordnungen)
Die Vorschrift sieht ergänzend zu dem Modulhandbuch vor, dass sowohl für den Bachelorstudiengang wie für den Masterstudiengang jeweils Prüfungsordnungen zu erstellen sind. In diesen haben die Hochschulen festzulegen, an welchen Modulen aus dem Modulhandbuch die studierenden Personen in dem jeweiligen Studiengang erfolgreich teilnehmen müssen, um die inhaltlichen Anforderungen an das Studium zu erfüllen.
§ 5 Absatz 1 ergänzt insoweit § 4.
Absatz 2 legt fest, dass die Prüfungsordnungen auch Vorgaben für eine regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen der hochschulischen Lehre vorzusehen haben, wenn in Modulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen. Eine gesonderte Regelung für die regelmäßige Teilnahme an den berufspraktischen Einsätzen ist entbehrlich. Aus der Tatsache, dass es sich um praktische Qualifizierungen handelt, ergibt sich die Teilnahme bereits zwingend.
Die Prüfungsordnungen haben auch die Anforderungen an eine erfolgreiche Teilnahme an den verschiedenen Modulen zu regeln. Sie legen weiterhin fest, welche Voraussetzungen die studierenden Personen erfüllen müssen, um regelmäßig an einem Modul teilgenommen zu haben, für das eine Teilnahme vorgeschrieben ist (Absatz 3).
Nach Absatz 4 sind die Prüfungsordnungen Gegenstand der Akkreditierungsverfahren. Anhand der Prüfungsordnungen können die nach § 22 Absatz 5 PsychThG zuständigen Stellen prüfen, ob die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die einzelnen Studiengänge festgestellt werden können.
Zu § 6 (Leistungsübersicht)
Die studierenden Personen können bei der Hochschule eine Leistungsübersicht beantragen, die in Form der für das Bachelor- und Mastersystem üblichen "transcription of records" die Leistungen bestätigt, die die studierenden Personen bis zur Ausstellung der Leistungsübersicht bereits erbracht haben.
Zu § 7 (Evaluierung der Studiengänge)
Die Vorschrift gibt vor, dass die Hochschulen die Ergebnisse der nach Landesrecht vorgeschriebenen Evaluierungen der Studiengänge an die nach § 22 Absatz 5 PsychThG zuständigen Stellen der Länder zu übermitteln haben. Dies ermöglicht den für Gesundheit zuständigen Stellen der Länder eine Überwachung der gesetzlichen Vorgaben.
Unterabschnitt 2 (Hochschulische Lehre)
Zu § 8 (Hochschulische Lehre)
Absatz 1 führt die von der Hochschule anzubietenden Veranstaltungen der hochschulischen Lehre auf. Dies sind Vorlesungen, praktische Übungen und Seminare. Die Möglichkeit, weitere Lehrformen in die hochschulische Lehre einzubeziehen, stellt eine Öffnung für die Zukunft dar.
Die Auswahl der geeigneten Veranstaltungsform ist Aufgabe der Hochschule im Rahmen ihrer Studiengangsgestaltung.
Absatz 2 und Absatz 3 legen fest, welchen inhaltlichen und zeitlichen Voraussetzungen die Veranstaltungen der hochschulischen Lehre im Bachelorstudiengang und im Masterstudiengang genügen müssen, damit den Studiengängen die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen bescheinigt werden kann. Hierzu ist den studierenden Personen der Erwerb der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Inhalte zu ermöglichen, die sich wiederum auf Wissensbereiche stützen. Die vorzusehenden zeitlichen Mindestvorgaben werden vom Verordnungsgeber als die Mindestzeiten angesehen, die zum Erwerb der Inhalte einschließlich der Wissensbereiche erforderlich sind, auf die sich die Inhalte stützen. Die Mindestzeiten werden in ECTS-Punkten ausgedrückt und ergeben sich im Einzelnen aus den Anlagen 1 und 2.
Zu § 9 (Praktische Übungen und Seminare)
Die Vorschrift stellt klar, dass praktische Übungen und Seminare auch die Unterweisung an Simulationspatientinnen und -patienten sowie die Vorstellung von mit echten Patientinnen und Patienten umfassen (Absatz 1).
Soweit Patientinnen und Patienten beteiligt sind, ist ihre Teilnahme freiwillig und erfolgt nur mit deren Einverständnis. Zudem dürfen Patientinnen und Patienten nicht unzumutbar belastet werden (Absatz 2).
Zu § 10 (Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie)
Die Vorschrift enthält nähere Anforderungen an die hochschulische Lehre bei der Vermittlung der in der Anlage 2 unter Nummer 7, berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie, aufgeführten Inhalte.
Absatz 1 gibt vor, dass sich die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie in dem vorgesehenen Umfang auf die Wissensbereiche der Ausübung von Psychotherapie bei den verschiedenen Altersgruppen zu erstrecken hat.
Absatz 2 gibt vor, dass in den Altersgruppen der Kinder und Jugendlichen sowie der Erwachsenen und älteren Menschen jeweils die verschiedenen wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Methoden Gegenstand der Wissensbereiche der Ausübung von Psychotherapie sind.
Nach Absatz 3 kann ein Drittel der für berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie vorgesehenen ECTS-Punkte nach Wahl der Hochschule auf einer oder mehrere der dort genannten Wissensbereiche verteilt werden.
Absatz 4 regelt die fachlichen Anforderungen an die hochschulische Lehre und legt fest, dass die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie mittels anwendungsorientierter Lehr- und Lernformen und in übungsorientierten Kleingruppen durchzuführen ist.
Zu § 11 (Selbstreflexion)
Absatz 1 regelt, dass die Selbstreflexion, die ebenfalls der hochschulischen Lehre zugerechnet wird, in Seminaren oder praktischen Übungen stattfindet. Sie wird an der Hochschule oder an Einrichtungen durchgeführt, die mit der Hochschule kooperieren.
Nach Absatz 2 ist zum Schutz der studierenden Personen sicherzustellen, dass bei den Modulprüfungen kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und den Prüferinnen und Prüfern besteht.
Unterabschnitt 3 (Berufspraktische Einsätze)
Zu § 12 (Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang)
Die Vorschrift regelt die berufspraktischen Einsätze im Bachelorstudiengang. Vorgesehen sind insgesamt drei Stationen, ein forschungsorientiertes Praktikum, ein Orientierungspraktikum sowie die Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie.
Absatz 2 stellt klar, dass die studierenden Personen während der berufspraktischen Einsätze nur mit Tätigkeiten befasst werden dürfen, die zur Vermittlung der vorgesehenen Inhalte erforderlich sind.
Zu § 13 (Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung)
Die Vorschrift regelt das Nähere zum forschungsorientierten Praktikum I - Grundlagen der Forschung. Gegenstand des Praktikums ist die Grundlagen- und Anwendungsforschung der Psychologie. Es wird festgelegt, welchem Zweck es dienen soll und welche Kompetenzen die studierenden Personen durch das Praktikum erwerben sollen.
Das Praktikum findet im Umfeld der Universität an den dortigen Forschungseinrichtungen statt und umfasst 6 ECTS-Punkte. Die Hochschulen entscheiden, ob sie das Praktikum im Block oder studienbegleitend in den Bachelorstudiengang integrieren.
Die grundsätzliche Notwendigkeit von forschungsorientierten Praktika ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei dem Studium um ein wissenschaftlich orientiertes Studium handelt, das auch wegen dieser Wissenschaftlich an Universitäten angesiedelt wurde. Sie ergibt sich aber auch daraus, dass Ziel des Studiums auch die Befähigung ist, "an der Weiterentwicklung von psychotherapeutischen Verfahren oder von psychotherapeutischen Methoden mitzuwirken sowie sich eigenverantwortlich und selbständig fort- und weiterzubilden" (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 2 PsychThG). Die für eine solche Befähigung erforderliche Handlungskompetenz wird unter anderem durch praktische Einsatzzeiten in der Forschung entwickelt.
Zu § 14 (Orientierungspraktikum)
Das Orientierungspraktikum ist als Einstieg in die Gesundheits- und Patientenversorgung gedacht. Die studierenden Personen sollen erste Einblicke in die berufsethischen Prinzipien sowie die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen erhalten, innerhalb derer sie als spätere Heilberufsangehörige tätig sein werden. Sie sollen daneben die verschiedenen Disziplinen in ihrer beruflichen Zusammenarbeit erleben und in Fragen der Patientensicherheit einsteigen.
Um die Zwecke des Praktikums zu erfüllen, findet es in interdisziplinären Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder in Einrichtungen statt, in denen Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden. Da ein konkreter Versorgungsbereich, in dem das Orientierungspraktikum stattfindet, nicht vorgegeben ist, können auch Praktikumstätigkeiten angerechnet werden, die vor Beginn des Studiums abgeleistet worden sind. Voraussetzung ist, dass sie die inhaltlichen Anforderungen an das Orientierungspraktikum entsprechen.
Das Orientierungspraktikum kann wie auch das forschungsorientierte Praktikum I studienbegleitend oder im Block durchgeführt werden.
Zu § 15 (Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie)
Die Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie ist Teil der praktischen Qualifizierung der Studierenden. Sie wird deshalb in Einrichtungen der Gesundheitsversorgung durchgeführt, in denen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind. Neben der Entwicklung von Kompetenzen in der interdisziplinären Zusammenarbeit der verschiedenen Berufsgruppen sollen insbesondere auch kommunikative Fähigkeiten entwickelt, angewendet und eingeübt werden.
Die Berufsqualifizierende Tätigkeit I umfasst 8 ECTS-Punkte. Sie findet in den in Absatz 5 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen statt. Die Breite der genannten Einrichtungen soll die praktische Umsetzbarkeit erleichtern, aber auch dafür sorgen, dass die studierenden Personen durch die bestehenden Wahlmöglichkeiten die unterschiedlichen Einsatzbereiche ihrer Berufsgruppe zur Kenntnis nehmen.
Die Berufsqualifizierende Tätigkeit I wird studienbegleitend oder im Block durchgeführt. Sie darf frühestens nach dem Erwerb von mindestens 60 ECTS-Punkten abgeleistet werden.
Zu § 16 (Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang)
Die Vorschrift regelt die berufspraktischen Einsätze im Masterstudiengang. Vorgesehen sind insgesamt zwei Stationen, ein forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung sowie die Berufsqualifizierende Tätigkeit III - Angewandte Praxis der Psychotherapie.
Die berufspraktischen Einsätze im Masterstudiengang und damit der praktische Anteil im Masterstudium umfassen mindestens 25 ECTS-Punkte.
Die berufsqualifizierende Tätigkeit III - Angewandte Praxis der Psychotherapie wird in wesentlichem Umfang durch die berufsqualifizierende Tätigkeit II - Vertiefte Praxis der Psychotherapie vorbereitet, die der hochschulischen Lehre zugeordnet ist, weil sie im Umfeld und den Einrichtungen der Universität stattfindet.
Die Vernetzung von Theorie und Praxis ist ein wichtiges Element einer reflektierten Qualifizierung, in der theoretische Kenntnisse im praktischen Handeln erprobt und die dabei gewonnenen Erkenntnisse theoretisch aufbereitet und überprüft werden können, um sie erneut praktisch einzusetzen. Dies dient der Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Handlungskompetenzen auf der Basis eines sicheren und reflektierten theoretischen Wissens.
Absatz 3 stellt klar, dass die studierenden Personen während der berufspraktischen Einsätze nur mit Tätigkeiten befasst werden dürfen, zum Erwerb der vorgesehenen Inhalte erforderlich sind.
Zu § 17 (Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung)
Die Vorschrift regelt die Anforderungen an das forschungsorientierte Praktikum II - Psychotherapieforschung, das während des Masterstudiengangs abzuleisten ist. Anders als das forschungsorientierte Praktikum I hat es einen inhaltlichen Bezug zur Psychotherapie, indem es den Erwerb vertiefter praktischer Erfahrungen in der Erforschung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und deren psychotherapeutischer Behandlung vorgibt. Aufgabe der Studierenden ist außerdem die Entwicklung von eigenen wissenschaftlichen Kompetenzen, um diese sowohl für den Studienfortschritt wie später für die berufliche Tätigkeit in der Versorgung nutzbar zu machen.
Als Umfang des forschungsorientierten Praktikums II werden 5 ECTS-Punkte vorgegeben. Das Praktikum wird in den Forschungseinrichtungen der Hochschule durchgeführt und steht unter Anleitung.
Zu § 18 (Berufsqualifizierende Tätigkeit III - Angewandte Praxis der Psychotherapie)
Die berufsqualifizierende Tätigkeit III - Angewandte Praxis der Psychotherapie dient dem Erwerb der praktischen Handlungskompetenzen, die Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten sind. Es sind dabei die zuvor im Verlauf des Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in konkreten Patientensituationen einzuüben und zu vertiefen, wobei auch ausgewählte Techniken und Methoden zur Anwendung kommen sollen, die die verschiedenen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden kennzeichnen.
Für die Berufsqualifizierende Tätigkeit III sind 20 ECTS-Punkte vorgesehen. Es handelt sich um Präsenzzeiten. Die Berufsqualifizierende Tätigkeit III findet studienbegleitend statt und setzt damit ein wesentliches Ziel der Reform um, indem Theorie und Praxis eng vernetzt werden.
Während der Berufsqualifizierenden Tätigkeit III arbeiten die Studierenden selbst am und mit den Patientinnen und Patienten. Sie übernehmen dabei konkrete Aufgaben von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorgegebenen Inhalte stellen die Breite der Aufgaben dar, die sich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Rahmen einer Tätigkeit in der psychotherapeutischen Versorgung stellen. Umfang und Inhalte haben daher sicherzustellen, dass die entsprechenden Handlungskompetenzen zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Studium in ausreichender Form entwickelt werden. Es handelt sich jeweils um die Mindestanforderungen an die Studierenden. Dass die entsprechenden Vorgaben erfüllt sind, ist Voraussetzung für die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung.
Die Vorgaben setzen zudem das Ziel der Neuregelung um, die eine altersgruppenübergreifende Qualifizierung schafft. Dies macht es erforderlich, das auch Kinder und Jugendliche während der Berufsqualifizierenden Tätigkeit III von den Studierenden behandelt werden. So erleben sie anschaulich die unterschiedlichen Bedürfnisse, die Patientinnen und Patienten der verschiedenen Altersgruppen haben. Gleichermaßen sind auch die verschiedenen Patientengruppen zu berücksichtigen.
Die Berufsqualifizierende Tätigkeit III wird in den Hochschulambulanzen oder in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung oder in interdisziplinären Behandlungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt durchgeführt.
Abschnitt 2 (Psychotherapeutische Prüfung)
Unterabschnitt 1 (Allgemeine Prüfungsbestimmungen)
Zu § 19 (Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle)
Die Vorschrift sieht vor, dass die Länder eine zuständige Stelle einrichten, die für die psychotherapeutische Prüfung zuständig ist.
Zu § 20 (Zuständige Stelle)
Die Vorschrift legt fest, dass die psychotherapeutische Prüfung vor der zuständigen Stelle des Landes abzulegen ist, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Masterstudiengang studiert oder studiert hat. Die Regelung deckt damit auch die Fälle ab, in denen eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat für sich entscheidet, die psychotherapeutische Prüfung nicht unmittelbar am Ende des Masterstudiengangs, sondern zu einem späteren Zeitpunkt abzulegen.
Die Stelle nach Absatz 1 ist auch in den Fällen zuständig, in denen ein Teil der psychotherapeutischen Prüfung zu wiederholen ist (Absatz 2). Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind gemäß Absatz 3 in Absprache der zuständigen Stellen untereinander möglich.
Zu § 21 (Antrag auf Zulassung)
Absatz 1 regelt, dass der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung an die zuständige Stelle zu richten ist.
Absatz 2 enthält die Vorgabe zur Form der Antragstellung, die auch elektronisch möglich ist.
Nach Absatz 3 kann der Antrag frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studiensemester des Masterstudiengangs gestellt werden. Die Beschränkung auf das letzte Studiensemester ist erforderlich, damit die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten sich nicht zu früh vor dem Ende des Masterstudiengangs zur psychotherapeutischen Prüfung anmelden. Die Regelung, dass der Antrag frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin gestellt werden darf, greift in Fällen, in denen die psychotherapeutische Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt als dem regulären Termin zum Ende des Masterstudiengangs abgelegt werden soll.
Absatz 3 regelt auch, dass der Antrag der zuständigen Stelle zu einem für das jeweilige Winter- oder Sommersemester festgelegten Zeitpunkt vorliegen muss.
Zu § 22 (Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung)
Die Vorschrift listet die Unterlagen auf, die einem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung beizufügen sind.
Anstelle einer Geburtsurkunde oder bei Verheirateten einer Eheurkunde wird ein Identitätsnachweis vorgesehen. Ebenfalls beizufügen sind die aufgrund der Studienstruktur notwendigen Bescheinigungen über die Leistungen, die während des jeweils erfolgreich abzuschließenden Bachelor- und Masterstudiengangs erbracht worden sind. Aus ihnen muss hervorgehen, dass die antragstellende Person die Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes und dieser Verordnung erfüllt, indem sie die für die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung notwendigen Inhalte nachweist. Ebenfalls beizufügen sind die Urkunden, die den Bachelor- und den Mastertitel bescheinigen, weil sie den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Studiengangs belegen.
Da zum Zeitpunkt der Antragstellung in aller Regel das Masterstudium noch nicht vollständig abgeschlossen sein wird, sieht Satz 2 vor, dass ein Teil der Unterlagen innerhalb einer von der zuständigen Stelle festgelegten Frist nachgereicht werden kann. Dies betrifft insbesondere Unterlagen zu Leistungspunkten, die erst im letzten Studiensemester erworben werden, und die Masterarbeit. Infolge der fehlenden Unterlagen wird die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung in diesen Fällen nur vorläufig erteilt. Die vorläufige Zulassung ermöglicht es, dass die fehlenden Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Dies kann auch zu einem Zeitpunkt sein, nach dem die psychotherapeutische Prüfung oder ein Teil dieser Prüfung bereits abgelegt wurde.
Die vorläufige Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung setzt immanent voraus, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidaten bereits so weit im Studium fortgeschritten ist, dass sie oder er die fehlenden Leistungspunkte auch innerhalb der gesetzten Frist erwerben kann.
Um die Verwaltungsabläufe bei den Landesprüfungsämtern zu erleichtern, ist vorgesehen, dass diese auf einen Datenaustausch mit der Universität zurückgreifen können. Das ersetzt die Vorlage einzelner Bescheinigungen oder einer zusammenfassenden Bescheinigung durch die Studierenden.
Zu § 23 (Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe)
Absatz 1 führt die einzelnen Gründe auf, aus denen die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung zu versagen ist.
In Absatz 2 wird den zuständigen Stellen die Möglichkeit eingeräumt, bei ernsthaften Zweifeln an der Prüfungsfähigkeit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen.
Absatz 3 regelt die Fälle, in denen die Zulassung nicht zu versagen ist.
Nach Absatz 4 ist die Entscheidung über die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten in angemessener Zeit vor der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
Zu § 24 (Nachteilsausgleich)
Die psychotherapeutische Prüfung muss für alle Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten die gleichen Chancen eröffnen. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen sind zu berücksichtigen. Daher kann es sein, dass zur Wahrung der Chancengleichheit dieser Menschen Ausnahmen von den Prüfungsregularien erforderlich sein. Bei der Festlegung dieser Ausnahmen sind die individuellen Belange der betreffenden Person zu berücksichtigen, ohne dass dies zu Abstrichen bei den fachlichen Prüfungsanforderungen führen darf.
Einen Nachteilsausgleich für den Verlauf des Studiums kann die Verordnung nicht regeln. Hier greifen die üblichen Regularien des Hochschulrechts.
Zu § 25 (Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung)
Für die psychotherapeutische Prüfung wird eine Prüfungskommission errichtet (Absatz 1).
Absatz 2 legt fest, wer Mitglied der Prüfungskommission ist. Sie besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwölf weiteren Mitgliedern. Die Bestellung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission wird nicht geregelt. Sie ist bereits durch § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 PsychThG vorgegeben.
Für die oder den Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder sind jeweils stellvertretende Personen zu bestellen (Absatz 3).
Mitglieder der Prüfungskommission können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder andere Lehrkräfte der Hochschule sein. Darüber hinaus können auch Personen benannt werden, die nicht dem Lehrkörper der Universität angehören, aber aufgrund ihrer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, ihrer Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung oder ihrer einschlägigen fachärztlichen Qualifikation als Prüferinnen oder Prüfer fachlich geeignet sind. Im ärztlichen Bereich sind dabei insbesondere die fachärztlichen Weiterbildungen in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie als einschlägig anzusehen.
Durch ihre Bestellung üben die Mitglieder der Prüfungskommission staatliche Aufgaben aus.
Die errichtete Prüfungskommission dient als Pool. Aus ihr werden für die einzelnen Teile der psychotherapeutischen Prüfung die Prüferinnen und Prüfer bestimmt werden, die in der mündlichpraktischen Fallprüfung und in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung prüfen.
Zu § 26 (Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung)
Die Vorschrift beschränkt die Anwesenheit weiterer Personen bei der psychotherapeutischen Prüfung auf Vertreterinnen und Vertreter der nach § 20 zuständigen Stelle. Dies erleichtert die Anwesenheit der beim Landesprüfungsamt Mitarbeitenden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Zudem handelt es sich bei der psychotherapeutischen Prüfung um eine staatliche Prüfung, bei der zu jeder Zeit gewährleistet sein muss, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 20 zuständigen Stelle der Prüfung beiwohnt.
Für die Anwesenheit weiterer Personen besteht keine Notwendigkeit. Die Stationen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung werden aus einem Pool ausgewählt und sollen mehrfach bei der psychotherapeutischen Prüfung verwendet werden können. Die Anwesenheit von Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten wäre dabei nicht zielführend. Die mündlichpraktische Fallprüfung beruht auf einer realen Patientensituation, so dass datenschutzrechtliche Gründe einer Teilnahme weiterer unbeteiligter Personen entgegenstehen.
Zu § 27 (Inhalt der Psychotherapeutischen Prüfung)
Die Vorschrift beschreibt den Inhalt der Psychotherapeutischen Prüfung. Sie ist auf die Feststellung der therapeutischen Kompetenzen ausgerichtet, worunter der Verordnungsgeber die Inhalte, das sind die Kenntnisse und Kompetenzen, versteht, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung erforderlichen sind. Sie dient mithin der Feststellung der Berufsfähigkeit. Die psychotherapeutische Prüfung ist daher so gestaltet, dass modulübergreifende Kenntnisse und Kompetenzen zusammenfließen müssen, um in der jeweiligen Patientensituation angemessen zu reagieren.
Bei der Durchführung der psychotherapeutischen Prüfung ist darauf zu achten, dass besondere Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen in die Fragestellungen angemessen einfließen. Dies ist als Auftrag zu verstehen, der sich sowohl an die Prüferinnen und Prüfer als auch an die gemeinsame Einrichtung der Länder richtet, die die Prüfungsaufgaben für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung erstellen soll.
Zu § 28 (Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung)
Die Vorschrift legt fest, dass die psychotherapeutische Prüfung dann bestanden ist, wenn sowohl die mündlichpraktische Fallprüfung wie auch die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden sind.
Zu § 29 (Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche)
Absatz 1 regelt, dass die nach § 20 zuständige Stelle einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung für nicht bestanden erklären kann, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Teils in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht hat.
Die Absätze 2 und 3 enthalten die Fristen für die genannte Entscheidung.
Zu § 30 (Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung)
Die Vorschrift betrifft den Rücktritt von der Prüfung.
Einen Rücktritt von einem Teil der psychotherapeutischen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat unverzüglich der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Absatz 1).
Absatz 2 regelt die Rechtsfolge für den Fall, dass die Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mitteilt. Dann ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung nicht bestanden.
Absatz 3 regelt die Rechtsfolge für den Fall, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitteilt und die zuständige Stelle feststellt, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Dann gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung als nicht begonnen. Wird als wichtiger Grund eine Krankheit genannt, kann die zuständige Stelle zum Nachweis der Erkrankung ein ärztliches Attest verlangen, das mindestens die festgestellten Symptome beinhalten, so dass es der zuständigen Stelle möglich ist, die Prüfungsfähigkeit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zu beurteilen.
Absatz 4 regelt die Rechtsfolge für den Fall, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat den Grund für den Rücktritt zwar unverzüglich mitteilt, die zuständige Stelle jedoch feststellt, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Dann ist der vom Rücktritt betroffene Teil der psychotherapeutischen Prüfung nicht bestanden.
Zu § 31 (Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung)
Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen die Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat einem Termin fernbleibt oder einen Teil der psychotherapeutischen nach dessen Beginn abbricht. Als Fernbleiben ist auch anzusehen, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat mit einer so erheblichen Verspätung zu dem jeweiligen Teil der psychotherapeutischen Prüfung erscheint, dass eine Teilnahme nicht mehr möglich ist.
Die Rechtsfolgen des Fernbleibens oder Abbruchs der psychotherapeutischen Prüfung entsprechen den Rechtsfolgen des Rücktritts, weshalb auf § 30 verwiesen wird.
§ 32 (Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme)
Die Vorschrift betrifft die Fristen zur Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen (Absatz 1) und die Möglichkeiten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, diese Unterlagen nach Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung einzusehen (Absatz 2). Die nach § 20 zuständige Stelle regelt das Nähere zum Verfahren der Einsichtnahme und der Aufbewahrung (Absatz 3).
Zu § 33 (Zeugnis über die psychotherapeutischen Prüfung)
Die Vorschrift betrifft die Erteilung des Zeugnisses über das Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung. Es wird nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
Zu § 34 (Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung)
Die Vorschrift regelt Mitteilungspflichten bei endgültigem Nichtbestehen der Psychotherapeutischen Prüfung.
Nach Absatz 3 können die Länder vereinbaren, die Aufgaben nach diesem Paragraphen auf eine gemeinsame Einrichtung zu übertragen.
Unterabschnitt 2 (Mündlichpraktische Fallprüfung)
Zu § 35 (Prüfungstermine)
Die Vorschrift gibt die Prüfungstermine für die mündlichpraktische Fallprüfung vor. Sie findet in einem Wintersemester im März und in einem Sommersemester im September statt. Damit liegt sie im letzten Studienmonat des Masterstudiengangs. Aufgrund der durch das Hochschulrecht vorgegebenen Regelstudienzeit von zwei Jahren für einen Masterstudiengang wäre ein Prüfungstermin zu einem späteren Zeitpunkt zwar denkbar. Aufgrund des dann abgeschlossenen Masterstudiengangs ist jedoch davon auszugehen, dass die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu einem späteren Termin bereits exmatrikuliert sind mit der Folge, dass sie nicht mehr wie studierende Personen sozialrechtlich abgesichert sind. Eine solche Rechtsfolge gilt es gerade zu vermeiden.
Da sich der Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung zudem auf die Feststellung der Berufsfähigkeit bezieht, die am Tag nach Erteilung der Approbation gegeben sein muss, scheint es zudem zumutbar, die Prüfung in den letzten Monat des Masterstudiengangs zu legen.
Zu § 36 (Ladung zum Prüfungstermin)
Die Ladung zur mündlichpraktischen Fallprüfung muss der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugehen. Eine zeitliche frühere Ladung zur Prüfung ist damit möglich.
Die Ladung kann auch elektronisch auf ein E-Mail-Postfach der zu prüfenden Person erfolgen. Die Entscheidung obliegt der zuständigen Stelle. Eine förmliche Zustellung der Ladung ist im Fall einer elektronischen Ladung nicht mehr erforderlich. Dadurch werden die Verwaltungsabläufe für die Landesprüfungsämter erleichtert.
Zu § 37 (Prüferinnen und Prüfer)
Die Regelung betrifft die Prüfungskommission für die mündlichpraktische Fallprüfung. Sie sieht vor, dass aus dem Pool der nach § 25 bestellten Prüfungskommission zwei Personen als Prüferinnen oder Prüfer sowie zwei Personen als ihre stellvertretenden Personen benannt werden, vor denen die mündlichpraktische Fallprüfung abzulegen ist. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist zusätzlich als die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung zu benennen.
Als Prüferinnen und Prüfer dürfen nur solche Mitglieder der Prüfungskommission benannt werden, die Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Fachärztin oder Facharzt mit einer fachlich einschlägigen Weiterbildung sind.
Die Prüferin oder der Prüfer sollen zudem in unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren qualifiziert sein. Dies gewährleistet die Verfahrensbreite in der mündlichpraktischen Fallprüfung.
Absatz 3 regelt die Aufgaben der oder des Vorsitzenden der mündlichpraktischen Fallprüfung in der Prüfung.
Zu § 38 (Gegenstand)
Die Vorschrift regelt den Inhalt der mündlichpraktischen Fallprüfung. Ähnlich wie in der bisherigen Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie und in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bildet dabei eine von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten während der Berufsqualifizierenden Tätigkeit III durchgeführte Patientenanamnese die Prüfungsgrundlage.
Hierzu reichen die Hochschulen drei von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten durchgeführten Patientenanamnesen bei der nach § 20 zuständigen Stelle als Prüfungsfälle ein. Die Patientenanamnesen müssen zuvor unter Berücksichtigung von datenschutzrechtlichen Vorgaben aufgezeichnet, von der zu prüfenden Person durchgeführt und von ihr schriftlich protokolliert worden sein.
Welche der beiden eingereichten Patientenanamnesen in der Prüfung konkret ausgewählt wird, entscheidet die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle (Absatz 3).
Während der Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat fallspezifische Fragen zu der als Prüfungsfall ausgewählten Patientenanamnese auf der Grundlage des eingereichten Sitzungsprotokolls oder der eingereichten Aufzeichnung zu beantworten. Gegenstand der mündlichpraktischen Fallprüfung sind darüber hinaus fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen sowie allgemeine Fragen aus den Wissensbereichen der Anlagen 1 und 2.
Für den Fall, dass die mündlichpraktische Fallprüfung wiederholt werden muss, sieht Absatz 4 eine Pflicht zur Aufbewahrung der weiteren eingereichten, aber nicht für die Prüfung genutzten Patientenanamnesen vor.
Zu § 39 (Durchführung)
Die Vorschrift betrifft die Durchführung der mündlichpraktischen Fallprüfung. Diese wird gemäß Absatz 1 als Einzelprüfung durchgeführt und dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern (Absatz 2). Der zeitliche Rahmen entspricht damit dem zeitlichen Rahmen, der in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung vorgesehen ist.
Zu § 40 (Niederschrift)
Über die mündlichpraktische Fallprüfung ist eine Niederschrift zu erstellen (Absatz 1).
In Absatz 2 ist geregelt, dass aus der Niederschrift Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der mündlichpraktischen Fallprüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen müssen.
Zu § 41 (Bewertung und Notenwerte)
Nach Absatz 1 wird die in der mündlichpraktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und das der Patientenanamnese zugrundeliegende Sitzungsprotokoll einzeln bewertet.
Jede Prüferin oder jeder Prüfer bewertet die Leistung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten jeweils getrennt (Absatz 2) nach den Vorgaben der in Absatz 3 aufgeführten Bewertungsmerkmale.
Absatz 4 sieht vor, dass aus den jeweiligen Notenwerten der beiden Prüferinnen und Prüfer zunächst ein Notenwert für die in der mündlichpraktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und ein Notenwert für das Sitzungsprotokoll errechnet wird, wobei sich diese aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen der Prüferinnen oder Prüfer ergibt.
Absatz 5 gibt vor, dass die einzelnen Notenwerten auf- oder abzurunden sind.
Der Notenwert für die mündlichpraktische Fallprüfung ergibt sich gemäß Absatz 6 im Anschluss aus den beiden Notenwerten für die in der mündlichpraktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und für das Sitzungsprotokoll, wobei der Notenwert für das Sitzungsprotokoll mit einem Anteil von zehn Prozent in die Gesamtnote einfließt.
Zu § 42 (Bestehen und Gesamtnote)
Die Vorschrift regelt das Bestehen der mündlichpraktischen Fallprüfung. Sie ist bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die gesamte mündlichpraktische Fallprüfung mindestens den Notenwert "ausreichend" (4,0) erreicht hat.
Zu § 43 (Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote)
Die Vorschrift gibt vor, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten das Ergebnis der mündlichpraktischen Fallprüfung mitzuteilen und ihr oder ihm auf Wunsch zu begründen ist.
Zu § 44 (Übermittlung der einzelnen Noten)
Die Regelung gibt vor, dass die oder der Vorsitzende der mündlichpraktischen Fallprüfung das Ergebnis der Prüfung innerhalb von zwei Werktagen, nachdem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die mündlichpraktische Fallprüfung abgeschlossen hat, an die nach § 20 zuständige Stelle übermittelt.
Zu § 45 (Wiederholung)
Die mündlichpraktische Fallprüfung darf zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist danach nicht mehr zulässig. Dies gilt auch dann, wenn das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist, vollständig wiederholt wird. Die Regelung entspricht insoweit dem bisher geltenden Recht.
Eine Wiederholung der mündlichpraktischen Fallprüfung findet im Rahmen der regulären Prüfungstermine statt. Die Ladung erfolgt von Amts wegen.
Grundlagen der Wiederholungsprüfungen sind jeweils die beiden weiteren Patientenanamnesen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die nicht Gegenstand der regulären Prüfung waren.
Wurde die mündlichpraktische Fallprüfung bestanden, darf sie nicht wiederholt werden.
Unterabschnitt 3 (Anwendungsorientierte Parcoursprüfung)
Zu § 46 (Prüfungstermine)
Die Vorschrift gibt die Prüfungstermine für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung vor. Sie findet in einem Wintersemester im März und in einem Sommersemester im September statt. Damit liegt sie im letzten Studienmonat des Masterstudiengangs. Auf die Begründung zu § 35 wird ergänzend verwiesen.
Zu § 47 (Ladung zum Prüfungstermin)
Die Ladung zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung muss der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mindestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugehen. Eine zeitliche frühere Ladung zur Prüfung ist damit möglich.
Die Ladung kann elektronisch auf ein E-Mail-Postfach der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten erfolgen. Die Entscheidung obliegt der zuständigen Stelle. Eine förmliche Zustellung der Ladung ist im Fall einer elektronischen Ladung nicht mehr erforderlich. Dadurch werden die Verwaltungsabläufe für die Landesprüfungsämter erleichtert.
Zu § 48 (Stationen und Kompetenzbereiche)
Die Vorschrift legt die einzelnen Stationen und die jeweiligen Kompetenzbereiche der anwendungsorientierten Parcoursprüfung fest. Sie erstreckt sich auf fünf Stationen, die von jeder Prüfungskandidatin oder von jedem Prüfungskandidaten in einer festgelegten Abfolge zu durchlaufen sind.
Die Absätze 2 bis 6 legen die Kompetenzbereiche fest, in denen die Prüfung erfolgt. Ihre Auswahl beruht auf der hohen Bedeutung genau dieser Kompetenzbereiche für die Aspekte der Patientensicherheit und Versorgungsqualität.
Im Kompetenzbereich "Patientensicherheit" geht es insbesondere um eine Risikoeinschätzung. Dazu gehört die Einschätzung einer Suizidgefährdung oder sonstigen Selbstgefährdung, aber auch die Einschätzung von anderen Risikofaktoren für einen ungünstigen weiteren Verlauf, die je nachdem eine sofortige Intervention zur Folge haben muss oder sich auf den Behandlungsplan auswirkt, der zu ändern wäre.
Die therapeutische Beziehung hat im psychotherapeutischen Kontext für den Behandlungserfolg zentrale Bedeutung; Störungen in der therapeutischen Beziehung sagen Therapieabbrüche und mangelnden Therapiefortschritt vorher, so dass es zur Grundkompetenz von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zählt, Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung zu erkennen und intervenieren zu können.
Eine korrekte Diagnostik der psychotherapeutischen Störung mit Krankheitswert entscheidet die Frage des Behandlungsbedarfs. Sie hat zugleich Auswirkungen auf die Auswahl des Behandlungssettings und die Einschätzung des Behandlungserfolgs.
Der Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung stärkt die Position der mündigen Patientin und des mündigen Patienten.
Zu zeigen ist die Fähigkeit, durch eine angemessene Patienteninformation zu selbstbestimmten Patientenentscheidungen beizutragen, wie dies insbesondere das Patientenrechtegesetz vorsieht.
In Leitlinien werden üblicherweise die Behandlungsempfehlungen zu einem Krankheitsbild mit der besten wissenschaftlichen Fundierung zusammengefasst. Dementsprechend bilden die Leitlinienorientierten Behandlungsempfehlungen die Grundlage der konkreten Behandlungsempfehlung für die einzelne Patientin oder den einzelne Patienten. Hier müssen die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten zeigen, dass sie in der Lage sind, aufgrund vorliegender komplexer diagnostische Feststellungen ihre Patientinnen und Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten zu informieren. Dies schließt auch solche Behandlungsmöglichkeiten ein, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen. Es geht mithin nicht nur darum, die für eine mögliche Störung am besten geeignete psychotherapeutische Behandlungsform zu erkennen, sondern auch darum zu erkennen, in welchen Fällen eine psychotherapeutische Behandlung nicht angezeigt ist oder weitere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte erforderlich sind.
Zu § 49 (Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung)
Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ist ein Pool von Prüfungsaufgaben für die fünf Kompetenzbereiche zu erstellen (Absatz 1). Um auch altersgruppenübergreifende Fragestellungen zu integrieren, sind diese in geeigneter Form bei der Stellung der Prüfungsaufgaben zu berücksichtigen. So können Aspekte von Kindern über Prüfungsaufgaben einbezogen werden, die die Eltern als bedeutsame Beziehungspersonen betreffen. Es kann aber auch überlegt werden, mit Jugendlichen als Schauspielpatientinnen und -patienten zu arbeiten. Ebenso bietet es sich an, besondere Belange von Menschen mit Behinderungen durch geeignete Prüfungsaufgaben und entsprechend geschulte Schauspielpatientinnen und -patienten zu berücksichtigen.
In Absatz 1 Nummern 1 bis 5 ist aufgeführt, welche Unterlagen für jede Prüfungsaufgabe vorzulegen sind.
Unter anderem beinhalten diese die Vorlage eines strukturierten Bewertungsbogens. Die Anforderungen an diesen Bogen sind in Absatz 2 enthalten. Unter anderem enthält der Bewertungsbogen eine Musterlösung und die Kriterien, anhand derer die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in der jeweiligen Station zu beurteilen hat. Der Bewertungsbogen enthält auch die Angabe der Bestehensgrenze in Form einer in zu Prozent zu erreichenden Punktzahl. Durch eine Bewertung der Prüfungsleistungen anhand der strukturierten Bewertungsbögen wird eine Objektivierung der Prüfung erreicht, auch wenn es sich dabei nicht um eine schriftliche Prüfungsform handelt.
Die Prüferinnen oder Prüfer und die Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten, die an der anwendungsorientierten Parcoursprüfung teilnehmen, werden nach ebenfalls zu erstellenden Vorgaben geschult (Absatz 3).
Nach Abschluss des jeweiligen Prüfungstermins sind die Ergebnisse der anwendungsorientierten Parcoursprüfung auszuwerten (Absatz 4).
Nach Absatz 5 sollen sich die Länder zur Durchführung der in § 49 enthaltenen Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung bedienen. Wünschenswert wäre, wenn hierfür das Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) vorgesehen wird, da es bereits heute mit der Durchführung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nach § 16 PsychTh-APrV und § 16 KJPsychTh-APrV befasst ist. Da es sich jedoch um eine Einrichtung der Länder hat, muss die Zuweisung der entsprechenden Aufgaben durch die Länder erfolgen.
Zu § 50 (Prüferinnen und Prüfer)
Die Vorschrift betrifft die Prüfungskommission für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung. Sie sieht vor, dass aus dem Pool der gemäß § 25 bestellten Prüfungskommission für jede Station des Parcours zwei Personen als Prüferinnen oder Prüfer sowie zwei Personen als ihre stellvertretenden Personen benannt werden, von denen die jeweilige Aufgabe der Station geprüft wird.
Eine Prüferin oder ein Prüfer ist zusätzlich als die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung zu benennen.
Absatz 2 legt fest, dass die Prüferinnen und Prüfer für die Durchführung und Bewertung einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung geschult sein müssen. Die Schulung der prüfenden Personen ist erforderlich, um so genannte Prüfereffekte, das heißt Beobachtungsfehler während der Prüfung zu vermeiden.
Als Prüferinnen und Prüfer muss für jede Station jeweils ein Mitglied der Prüfungskommission benannt werden, das Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Fachärztin oder Facharzt mit einer fachlich einschlägigen Weiterbildung ist.
Absatz 4 regelt die Aufgaben der oder des Vorsitzenden der mündlichpraktischen Fallprüfung in der Prüfung.
Zu § 51 (Durchführung)
Die Vorschrift regelt die Durchführung und den Ablauf der anwendungsorientierten Parcoursprüfung.
An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen.
Die Prüfungszeit an jeder Station beträgt 20 Minuten.
Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs nimmt die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung vor Beginn der Prüfung eine nochmalige Überprüfung der Stationen vor. Hierbei können Stationen eliminiert werden, die einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel aufweisen, deren Schwierigkeitsgrad zu hoch ist oder die keine zuverlässige Leistungsdifferenzierung ermöglichen. Es ist dann die Ersatzaufgabe für die Prüfung vorzusehen.
Eine Videoaufzeichnung kann nach Absatz 7 zu Schulungszwecken, insbesondere für die Schulung der prüfenden Personen und der Simulationspatientinnen und Simulationspatienten erfolgen, sofern alle während der Parcoursprüfung anwesenden Personen eingewilligt haben.
Zu § 52 (Bewertung)
Die Vorschrift regelt die Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung, die auf der Grundlage der strukturierten Bewertungsbögen erfolgt durch die Prüferinnen und Prüfer an den jeweiligen Stationen erfolgt.
Die von den beiden Prüferinnen und Prüfer für die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten an der einzelnen Station vergebenen Punkte addiert jede Prüferin oder jeder Prüfer, so dass die sich Punktzahl ergibt, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidaten an der Station bei einer Prüferin oder einem Prüfer erreicht hat. Die Punktzahlen beider Prüferinnen oder Prüfer werden erneut addiert und anschließend arithmetisch gemittelt. Das Ergebnis ist die Punktzahl, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der jeweiligen Station erreicht hat.
Aus den fünf Punktzahlen für die Stationen wird zusätzlich eine Gesamtpunktzahl durch Addition der fünf Punktzahlen errechnet.
Zu § 53 (Bestehen)
Die Vorschrift regelt das Bestehen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung. Es setzt voraus, dass jede Station bestanden sein muss. Der Ausgleich einer schlechten Bewertung in einer Station durch eine gute Bewertung in einer anderen Station ist im Rahmen der Bestehensregelung nicht vorgesehen.
Da es sich bei der anwendungsorientierten Parcoursprüfung um einen wesentlichen Teil einer Berufszulassungsprüfung handelt, ist dies verhältnismäßig und angemessen. Denn der Patientenschutz kann nur dann ausreichend gewährleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass nur die zu prüfenden Personen auch approbiert werden, die in allen vorgesehenen Kompetenzbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben.
Für das Bestehen jeder Station ist erforderlich, dass Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an dieser Station mindestens die Punktzahl erreicht hat, die zuvor als Bestehensgrenze festgelegt worden ist.
Zu § 54 (Note)
Die Vorschrift legt die Noten für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung fest. Sie ergeben sich in Abhängigkeit von der Bestehensgrenze und der darüber hinaus erreichten Gesamtpunktzahl.
Ist die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, lautet die Note lediglich "nicht bestanden".
Zu § 55 (Übermittlung der Ergebnisse)
Die Regelung gibt vor, dass die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Ergebnisse aus der jeweiligen anwendungsorientierten Parcoursprüfung innerhalb von zwei Werktagen nach Abschluss der Prüfung an die nach § 20 zuständige Stelle übermittelt.
Zu § 56 (Mitteilung des Ergebnisses)
Die Vorschrift gibt vor, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ihr oder sein Ergebnis der anwendungsorientierten Parcoursprüfung mitzuteilen ist und regelt die Einzelheiten der Ergebnismitteilung.
Zu § 57 (Wiederholung)
Die Vorschrift legt fest, dass die anwendungsorientierte Parcoursprüfung zweimal wiederholt werden darf. Weitere Wiederholungen sind auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig. Die Wiederholungsprüfungen sollen im Rahmen der regulären Prüfungstermine stattfinden. Für die Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung gelten die gleichen Anforderungen wie für die regulären Prüfungen.
Abschnitt 3 (Allgemeine Formvorschriften)
Zu § 58 (Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen)
Die Vorschrift dient der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, indem sie regelt, dass Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, die den zuständigen Behörden nach dieser Verordnung vorzulegen sind, zwar grundsätzlich im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden können. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung an die zuständigen Stellen (Absatz 2).
Lediglich dann, wenn die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität der elektronisch eingereichten Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweise hat, ist sie berechtigt, die Übermittlung des Originals oder einer beglaubigte Kopie einzufordern (Absatz 3).
Zu Abschnitt 4 (Approbation)
Zu § 59 (Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde)
Die Vorschrift regelt, welches Muster für die Approbationsurkunde zu verwenden ist. Sie verweist insoweit auf Anlage 5.
In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Aushändigung persönlich gegen Empfangsbekenntnis oder mit Zustellungsurkunde erfolgt.
Zu § 60 (Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation)
Die Vorschrift regelt, welche Unterlagen einem Antrag auf Approbation in den Fällen beizufügen sind, in denen die Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation beantragt wird. Da die psychotherapeutische Prüfung, anders als bei einem Staatsexamensstudiengang die staatliche Prüfung, das Masterstudium nicht abschließt, ist dem Antrag auch die Urkunde über den Hochschulgrad des Masters beizufügen. Sie belegt, dass die antragstellende Person das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist, erfolgreich abgeschlossen hat.
Auf die Vorlage der Bachelorurkunde kann verzichtet werden, da zum Masterstudiengang nur zugelassen werden darf, wer zuvor ein den Anforderungen des PsychThG und dieser Verordnung entsprechendes Bachelorstudium erfolgreich beendet hat.
Abschnitt 5 (Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen)
Unterabschnitt 1 (Verfahren)
Zu § 61 (Fristen)
Die Vorschrift regelt die Fristen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen durch die zuständige Behörde.
In Absatz 1 wird eine einmonatige Frist für die Empfangsbestätigung des Antragseingangs geregelt. Die zuständige Behörde teilt außerdem mit, welche Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 PsychThG erforderlich sind.
Absatz 2 regelt die grundsätzliche Frist von vier Monaten für die Entscheidung über den Antrag, da der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten nach dem sogenannten allgemeinen Anerkennungssystem der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen ist.
In Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen (Absatz 3).
Zu § 62 (Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation)
Die Vorschrift listet die Unterlagen auf, die bei einem Antrag auf Erteilung der Approbation, die auf eine ausländische Berufsqualifikation gestützt wird, zum Nachweise dieser Qualifikation vorzulegen sind (Absatz 1).
Absatz 2 enthält die Anforderung an den Nachweis der Sprachkenntnisse.
Gemäß Absatz 3 sind die Unterlagen in deutscher Sprache oder beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Zu § 63 (Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede)
Wenn die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit wesentliche Unterschiede feststellt, erteilt die der antragstellenden Person einen rechtmittelfähigen Bescheid. Die Vorschrift regelt, welche Angaben der Bescheid enthalten muss. Sie gilt für alle Berufsqualifikationen, gleich aus welchem Staat sie stammen.
Unterabschnitt 2 (Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes)
Zu § 64 (Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung)
In Absatz 1 wird das Ziel der Kenntnisprüfung bestimmt.
Absatz 2 legt fest, dass die Kenntnisprüfung in einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht.
Zu § 65 (Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung)
Absatz 1 sieht vor, dass die Länder zur Durchführung der Kenntnisprüfung die regulären Termine und die Prüferinnen und Prüfer der anwendungsorientierten Parcoursprüfung in Anspruch nehmen können.
Absatz 2 bestimmt, dass die Kenntnisprüfung in deutscher Sprache abzulegen ist. Gemäß Absatz 3 darf sie zweimal wiederholt werden. Darüber hinaus verweist die Vorschrift auf die Regelungen zur anwendungsorientierten Parcoursprüfung, die für die Kenntnisprüfung entsprechend gelten.
Absatz 5 verweist auf das Muster in Anlage 6, nach dem die bestandene Kenntnisprüfung zu bescheinigen ist.
Ist die Kenntnisprüfung endgültig nicht bestanden, ist auf der Bescheinigung zu vermerken, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten im Rahmen einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erlaubt werden kann.
Eine endgültig nicht bestandene Kenntnisprüfung schließt eine spätere Anerkennung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht aus. Gemäß § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können neue Tatsachenvorträge ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen. Als solche kommen Nachweise weiterer Qualifikationen in Betracht, die die antragstellende Person nach dem endgültigen Abschluss eines vorhergehenden Anerkennungsverfahrens erworben hat, in dem die Anpassungsmaßnahme endgültig nicht bestanden wurde.
Unterabschnitt 3 (Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes)
Zu § 66 (Anpassungslehrgang)
Die Vorschrift beschreibt den Anpassungslehrgang näher.
Absatz 1 legt fest, dass der Anpassungslehrgang in einer stationären Einrichtung der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neurologischen Versorgung oder in einer Hochschulambulanz durchgeführt wird.
Absatz 2 enthält das Lehrgangsziel, das darin besteht, dass die antragstellende Person die hinsichtlich der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation wesentlichen Unterschiede ausgleicht. Dies gelingt am besten durch eine Tätigkeit in den Routinen der stationären oder ambulanten Versorgung.
Gemäß Absatz 3 werden Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs von der zuständigen Behörde festgelegt. Bei der Festlegung des Versorgungsbereichs, in dem der Anpassungslehrgang stattfindet, berücksichtigt die Behörde die wesentlichen Unterschiede in der Berufsqualifikation der antragstellenden Person (Absatz 4)
Zu § 67 (Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs)
Die Vorschrift regelt die Durchführung des Anpassungslehrgangs und legt insbesondere fest, dass er unter Aufsicht und Weisung durch eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten steht. Der aufsichtsführenden Person wird nach Abschluss des Anpassungslehrgangs auch die Aufgabe übertragen, zu entscheiden, ob das Lehrgangsziel erreicht wurde, also die festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden konnten oder nicht.
Wird das Erreichen des Lehrgangsziels nicht festgestellt, ist eine einmalige Verlängerung des Lehrgangs möglich. Soweit das Lehrgangsziel dabei erneut nicht erreicht wird, ist der Antrag auf Erteilung der Approbation abzulehnen. Ein erneutes Anerkennungsverfahren kann dann erst durchgeführt werden, wenn die antragstellende Person einen neuen Lebenssachverhalt darlegen kann.
Über die Ableistung des Anpassungslehrgangs wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erstellt.
Zu § 68 (Gegenstand der Eignungsprüfung)
Die Vorschrift regelt das Ziel der Eignungsprüfung, die in Form einer mündlichpraktischen Fallprüfung durchgeführt wird. Sie entspricht damit strukturell dem ersten Teil der psychotherapeutischen Prüfung
Zu § 69 (Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung)
Absatz 1 sieht vor, dass die Länder zur Durchführung der Eignungsprüfung die regulären Termine und die Prüferinnen und Prüfer der mündlichpraktischen Fallprüfung in Anspruch nehmen können.
Absatz 2 bestimmt, dass die Eignungsprüfung in deutscher Sprache abzulegen ist.
Absatz 3 und Absatz 4 enthalten Vorgaben zum Ablauf sowie zum Bestehen der Eignungsprüfungsprüfung, die gemäß Absatz 5 zweimal wiederholt werden darf.
Absatz 6 verweist auf das Muster in Anlage 8, nach dem die bestandene Eignungsprüfung zu bescheinigen ist.
Unterabschnitt 4 (Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen)
Zu § 70 (Nachweis der Zuverlässigkeit)
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 PsychThG ist Voraussetzung für die Erteilung der Approbation, dass sich die antragstellende Person nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Die Vorschrift gilt auch für Personen, die mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat die Approbation beantragen.
§ 70 regelt, wie die genannten Personen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 PsychThG nachweisen können.
Zu § 71 (Nachweis der gesundheitlichen Eignung)
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 PsychThG ist Voraussetzung für die Erteilung der Approbation, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
§ 71 regelt den Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch Personen, die mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat die Approbation beantragen.
Zu § 72 (Aktualität von Nachweisen)
Die Vorschrift regelt die Aktualität der in den §§ 70 und 71 genannten Nachweise. Der ausstellungszeitpunkt darf höchstens drei Monate zurückliegen.
Unterabschnitt 5 (Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen)
Zu § 73 (Nachweis der Zuverlässigkeit)
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 PsychThG ist Voraussetzung für die Erteilung der Approbation, dass sich die antragstellende Person nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Die Vorschrift gilt auch für Personen, die mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat die Approbation beantragen.
§ 73 regelt, wie die genannten Personen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 PsychThG nachweisen können.
Zu § 74 (Nachweis der gesundheitlichen Eignung)
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 PsychThG ist Voraussetzung für die Erteilung der Approbation, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
§ 74 regelt den Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch Personen, die mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat die Approbation beantragen.
Zu § 75 (Aktualität von Nachweisen)
Die Vorschrift regelt die Aktualität der in den §§ 73 und 74 genannten Nachweise. Der ausstellungszeitpunkt darf höchstens drei Monate zurückliegen.
Abschnitt 6 (Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung)
Zu § 76 (Erforderliche Unterlagen beim Antrag)
Die Vorschrift regelt, welche Unterlagen bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung vorzulegen sind. Die Vorschrift orientiert sich an den Antragsunterlagen, die Personen vorzulegen haben, wenn sie eine Approbation aufgrund einer Berufsqualifikation beantragen, die im Ausland erworben wurde.
Zu § 77 (Fristen)
Absatz 1 regelt die Art und Weise, in der die zuständige Behörde der antragstellenden Person den Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung zu bestätigen hat. Die Bestätigung hat innerhalb eines Monats zu nach dem Eingang des Antrags zu erfolgen.
Absatz 2 legt fest, dass die zuständige Behörde innerhalb von vier Monaten über den Antrag zu entscheiden hat. Dies entspricht der Frist, die auch für die Erteilung der Approbation vorgesehen ist.
Eine Hemmung von Fristen ist nicht geregelt. Sie ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht.
Zu § 78 (Erteilung)
Absatz 1 enthält die Vorgaben, nach denen die zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung zu treffen hat. Maßstab ist die fachliche Eignung der antragstellenden Person.
Absatz 2 legt fest, aufgrund welcher Nachweise die zuständige Behörde ihre Entscheidung darüber, ob die antragstellende Person fachlich geeignet ist, stützen soll.
In Absatz 3 wird klargestellt, dass ein bereits gestellter, aber noch nicht beschiedener Antrag auf Erteilung einer Approbation der Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nicht entgegensteht.
Nach Absatz 4 ist die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen zu erteilen, wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache oder ihre gesundheitliche Eignung dies erfordern. Die Regelung soll sicherstellen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder eine Gefährdung von Patientinnen und Patienten ausgeschlossen wird.
Absatz 5 verweist auf Anlage 9, die das Muster enthält, nach dem die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung auszustellen ist.
Zu § 79 (Verlängerung der Erlaubnis)
Die Vorschrift regelt die Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung einschließlich der Unterlagen, die dazu bei der zuständigen Behörde vorzulegen sind.
Abschnitt 7 (Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung)
Zu § 80 (Erlaubnisurkunde)
Die Vorschrift regelt das Muster für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 4 PsychThG. Da das PsychThG keine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des Verfahrens enthält, nach dem die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erteilt wird, sind hierfür die Länder zuständig. Sie können sich bei der Gestaltung des Verfahrens allerdings an den Regelungen zur Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung orientieren.
Für die Erlaubnis ist das Muster der Anlage 10 vorgesehen.
Zu Abschnitt 8 (Dienstleistungserbringung in Deutschland)
Zu § 81 (Unterrichtung durch die zuständige Behörde)
Wird die Absicht, eine Dienstleistung zu erbringen erstmalig gemeldet, so hat die zuständige Behörde der dienstleistungserbringenden Person innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder ob eine Eignungsprüfung abzulegen ist.
Zu § 82 (Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung)
Die Vorschrift enthält die Fristvorgaben für die zuständigen Behörden im Fall einer Verzögerung der Prüfung dahingehend, ob eine Dienstleistung erbracht werden darf.
Ist eine Eignungsprüfung abzulegen, erfolgt diese nach den Regelungen zur Eignungsprüfung in §§ 68 und 69.
Zu § 83 (Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde)
Die Entscheidung darüber, ob eine Dienstleistung bei erstmaliger Meldung erbracht werden darf oder ob die zuständige Behörde die dienstleistungserbringende Person einer Eignungsprüfung unterziehen will, muss im Regelfall innerhalb eines Monats nach der Meldung der Dienstleistungserbringung getroffen werden. Dementsprechend darf die Dienstleistung erbracht werden, wenn die zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach der Meldung auf diese reagiert hat.
Zu Abschnitt 9 (Schlussvorschriften)
Zu § 84 (Übergangsvorschriften)
Die Vorschrift regelt, dass Personen, die ihre Ausbildungen in der Psychologischen Psychotherapie oder in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach § 27 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, nach den bisherigen Regelungen der PsychTh-APrV oder der KJPsychTh-APrV ausgebildet werden.
Zu § 85 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der PsychThApprO zum 1. September 2020. Diese tritt damit zeitgleich mit dem PsychThG in Kraft.
Gleichzeitig treten die PsychTh-APrV und die KJPsychTh-APrV außer Kraft.
Zu Anlage 1 (Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind)
In Anlage 1 sind die Inhalte aufgeführt, die während des Bachelorstudiengangs durch hochschulische Lehre zu erwerben sind. Der Erwerb der Inhalte ist zugleich Voraussetzung dafür, festzustellen, dass gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes die berufsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind. Maßstab dafür sind die den jeweiligen Inhalten zugrundeliegenden Wissensbereiche, für die ECTS-Punkte vorgegeben werden. Auch wenn eine kompetenzorientierte Qualifizierung sich üblicherweise nicht mehr an Inhalten oder Stunden orientiert, soll hierauf nicht völlig verzichtet werden. Mit dem PsychThG tritt erstmalig in einem Heilberuf, in dem Heilkunde ausgeübt wird, ein Bachelor- und ein Masterstudiengang an die Stelle eines Staatsexamensstudiengangs. Für die Überprüfung, ob die Studiengangskonzepte die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, benötigen die nach § 22 Absatz 5 PsychThG zuständigen Stellen Anhaltspunkte für ihre Prüfung. Eine hochschulische Lehre, die sich ausschließlich auf Kompetenzen konzentriert, kann solche Anhaltspunkte nicht in ausreichender Form liefern.
Inhaltlicher Gegenstand im Bachelorstudiengang sind zum einen Grundlagenfächer der Psychotherapie wie Psychologie, Pädagogik, Medizin, Pharmakologie, aber auch einem wissenschaftlichen Studium entsprechend die wissenschaftliche Methodenlehre. Darüber hinaus zielt bereits das Bachelorstudium auf die Vermittlung von Kompetenzen im Bereich der Psychotherapie ab. Es erstreckt sich deshalb auch auf die Bereiche der Störungslehre, psychologischen Diagnostik als Grundlage der späteren heilkundlichen Diagnostik, die allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie, präventive und rehabilitative Konzepte oder die Berufsethik und das Berufsrecht.
Bei der Umsetzung der Vorgaben zur hochschulischen Lehre in die Curricula haben die Hochschulen darauf zu achten, dass die altersgruppenübergreifenden Aspekte angemessen abgebildet werden. Geeignete Bereiche sind dafür sowohl die Grundlagenfächer Psychologie und Pädagogik. Aber auch der Bereich der Störungslehre eignet sich in besonderer Form dafür, das Augenmerk auf die unterschiedlichen Altersgruppen zu richten.
In gleicher Weise gilt das über den gesamten Studienverlauf alle Patientengruppen, so dass ausreichend Raum auch für die Belange von Menschen mit Behinderungen besteht.
Gegenstand der Störungslehre ist insbesondere auch die allgemeine und spezielle Krankheitslehre psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen. Die verschiedenen Krankheitsbilder sind umfassend abzubilden und erstrecken sich insbesondere auch auf Suchterkrankungen oder die Rolle von Gewalterfahrungen oder sonstige Traumata, ohne dass es hierfür einer besonderen Erwähnung bedarf.
Bei der Ausgestaltung der Curricula haben die Hochschulen weiterhin darauf zu achten, dass sie die wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden lehren. Hierbei kommt es noch nicht darauf an, die studierenden Personen dazu befähigen, die einzelnen Verfahren anzuwenden. Vielmehr geht es darum, dass die studierenden Personen alle wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Methoden einschließlich ihrer Entwicklung kennenlernen, Kenntnisse über ihre Wirkmechanismen sowie die Methodik erwerben und erfahren, für welche Störungen die Verfahren und Methoden in besonderer Weise geeignet sind. Die Grundlagen hierfür sind bereits im Bachelorstudiengang zu entwickeln.
Zu Anlage 2 (Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind)
Anlage 2 enthält die Inhalte, die während des Masterstudiengangs durch hochschulische Lehre zu erwerben sind. Sie ist in vergleichbarer Weise wie Anlage 1 aufgebaut. Auch hier ist der Erwerb der Inhalte in dem dafür vorgesehenen Umfang zugleich Voraussetzung dafür, festzustellen, dass gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 PsychThG die berufsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind.
Als wissenschaftlicher Studiengang gehört zu einem Masterstudium der Erwerb ausreichender wissenschaftlicher Kompetenzen. Hierzu dienen die Bereiche der wissenschaftlichen Vertiefung und der Vertiefung von Forschungsmethoden.
Darüber hinaus sind im Masterstudiengang die psychotherapeutischen Wissengrundlagen zu erwerben und zu vertiefen und die praktischen Kompetenzen im Bereich der Psychotherapie zu entwickeln, die für das Erreichen des Studienziels unabdingbar sind.
Dementsprechend erstrecken sich die Inhalte des Masterstudiengangs auf den Bereich der Speziellen Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie, die angewandte Psychotherapie und die vertiefte Psychologische Diagnostik und Begutachtung. Hierbei gilt noch mehr als im Bachelorstudiengang, dass die curriculare Ausgestaltung des Studiums durch die Hochschulen die Vorstellungen des Gesetz- und Verordnungsgebers in Bezug auf eine altersgruppenübergreifende und verfahrensbreite Qualifizierung berücksichtigt und angemessen umsetzt. Dies bezieht wiederum regelmäßig auch die Belange von Menschen mit Behinderungen ein. Gegenstand der speziellen Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie sind neben der psychotherapeutischen Behandlung nach Zielgruppen, Störungsbildern und Setting auch die verschiedenen individuellen Hintergründe der Patientinnen und Patienten und deren Einfluss auf die Einschätzung der Chancen, Risiken und Grenzen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden. Hier spielen nicht nur Alter, Krankheitsbilder, soziale und Persönlichkeitsmerkmale sowie der emotionale und intellektuelle Entwicklungsstand eine Rolle, sondern auch körperliche, psychische und sexuelle Gewalterfahrungen.
In Bezug auf Folgen von Gewalt gegen Kinder soll die Empfehlung des Runden Tisches "Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich"(2011) umgesetzt werden: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten während ihrer Ausbildung Kenntnisse über die Themen Misshandlung, Gewalt und Vernachlässigung im Kindes- und Jugendalter, Folgen von sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt, psychische Störungen infolge dieser Gewalterfahrungen, Wissen über Täter(strategien), Fertigkeiten im Umgang mit (möglicherweise) betroffenen Patientinnen und Patienten und ihren Bezugspersonen sowie prozedurales Wissen erlangen.
Mit dem Bereich der Dokumentation, Evaluierung und Organisation werden weiterhin Elemente der Qualitätssicherung im Masterstudiengang aufgegriffen.
Bestandteil des Masterstudiengangs sind schließlich die Berufsqualifizierende Tätigkeit II - Vertiefte Praxis der Psychotherapie und die Selbstreflexion. Auch wenn beide Kompetenzbereiche einen hohen Praxisbezug aufweisen, werden sie dennoch der hochschulischen Lehre zugerechnet, weil sie im universitären Lern- und Lehrumfeld stattfinden und die zu erwerbenden Kompetenzen am besten in anwendungsorientierten Lehr- und Lernformen wie praktischen Übungen oder Seminaren vermittelt werden. Insbesondere die Berufsqualifizierende Tätigkeit II - Vertiefte Praxis der Psychotherapie dient dabei der Vorbereitung der Berufsqualifizierenden Tätigkeit III - Angewandte Praxis der Psychotherapie, die im praktischen Einsatz an und mit der Patientin oder dem Patienten erfolgt.
Um den verfahrensübergreifenden Ansatz des Studiums sicherzustellen, ist ganz besonders im Masterstudiengang darauf zu achten, dass den Studierenden die unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden bis zum Ende des Studiums hin in ihren Grundzügen bekannt sind, sie die grundlegenden Methoden oder Techniken dieser Verfahren kennen und ausgewählte Methoden oder Techniken auch anwenden können.
Die Selbstreflexion schließlich bereitet die Studierenden auf die spätere Selbsterfahrung vor, die Gegenstand der Weiterbildung sein wird, indem sie erste Erfahrungen mit einem reflektierten therapeutischen Verhalten vermittelt.
Zu Anlage 3 (Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung)
Anlage 3 enthält das Muster für das Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung.
Zu Anlage 4 (Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten)
Anlage 4 enthält das Muster, nach dem die Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung anzufertigen ist. Daraus geht auch hervor, ob dieser Teil der psychotherapeutischen Prüfung bestanden wurde, welche Notenwerte die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für das Sitzungsprotokoll und die mündlichpraktische Fallprüfung erhalten hat sowie welche Gesamtnote die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in diesem Prüfungsteil erreicht hat.
Zu Anlage 5 (Approbationsurkunde)
Anlage 5 enthält das Muster für die Approbationsurkunde, das sich an dem Muster des bisher geltenden Rechts orientiert.
Zu Anlage 6 (Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten)
Anlage 6 enthält das Muster, nach dem die Bescheinigung über die Kenntnisprüfung auszustellen ist. Daraus geht auch hervor, ob die Kenntnisprüfung bestanden wurde oder nicht.
Zu Anlage 7 (Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten)
Anlage 7 enthält das Muster, nach dem die Ableistung des Anpassungslehrgangs zu bescheinigen ist.
Zu Anlage 8 (Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten)
Anlage 8 enthält das Muster, nach dem die Bescheinigung über die Eignungsprüfung auszustellen ist. Aus ihr geht auch hervor, ob die Eignungsprüfung bestanden wurde oder nicht.
Zu Anlage 9 (Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs)
Anlage 9 enthält das Muster für die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 PsychThG.
Zu Anlage 10 (Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs)
Anlage 10 enthält das Muster für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 4 PsychThG.