A. Ziel
Das Gesetz trägt dazu bei, das zivilgesellschaftliche Engagement durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu erleichtern. Dadurch wird es den steuerbegünstigten Organisationen und den ehrenamtlich Tätigen möglich, ihre gesamtgesellschaftlich wichtige Aufgabe noch besser wahrzunehmen.
Mit dem Gesetz sollen folgende Ziele erreicht werden:
- - Rechts- und Planungssicherheit für steuerbegünstigte Organisationen herstellen
- - Verfahrenserleichterungen für die Mittelverwendung schaffen
- - Optionen zur Rücklagenbildung und Vermögenszuführung eröffnen
- - Haftung für ehrenamtlich Tätige beschränken
- - Voraussetzungen für die Errichtung von Verbrauchsstiftungen konkretisieren
- - gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamts erhöhen
- - Verwendung der Abkürzung "gGmbH" rechtssicher ermöglichen
B. Lösung
Die wesentlichen Maßnahmen dieses Gesetzes sind
- - bei den Regelungen der Abgabenordnung:
- - Erleichterungen für die Zuführung ideeller Mittel in die freie Rücklage
- - Schaffung einer gesetzlichen Regelung für die Wiederbeschaffungsrücklage
- - Verlängerung der Frist für die Verwendung ideeller Mittel
- - Festlegung des Zeitraums für die Rücklagenzuführung
- - Verlängerung der Frist für Vermögenszuführungen aus Erträgen bei neu gegründeten Stiftungen
- - Festlegung des Zeitraums für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen
- - gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- - bei den Regelungen des Einkommensteuerrechts:
- - Entschärfung der Haftung der ehrenamtlich Tätigen
- - Erhöhung der Freibeträge nach § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes (Ehrenamtspauschale)
- - bei den Regelungen des Zivilrechts:
- - Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern und Mitgliedern von Vereinsorganen; Festlegung, welche Anforderungen an die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks zu stellen sind
- - Festlegung unter welchen Voraussetzungen die Abkürzung "gGmbH" verwendet werden kann
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft | Volle Jahreswirkung1) | Kassenjahr |
2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
Insgesamt | 110 | . | 85 | 110 | 110 | 110 |
Bund | 50 | . | 39 | 50 | 50 | 50 |
Länder | 44 | . | 34 | 44 | 44 | 44 |
Gemeinden | 16 | . | 12 | 16 | 16 | 16 |
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Im Einzelnen siehe allgemeine Begründung.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der Erfüllungsaufwand durch
- - den vereinfachten Nachweis der wirtschaftlichen Notlage, - die Einführung eines Abzugsbetrages für Ehegatten bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung sowie
- - die Erhöhungen der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale.
Für steuerbegünstigte Körperschaften verringert sich der Erfüllungsaufwand durch
- - die Änderung bei der Berücksichtigung von gezahlten Unterhaltsleistungen und Unterhaltsansprüchen bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Notlage von Personen, die durch mildtätige Körperschaften unterstützt werden sollen, - die Vereinfachung von Nachweispflichten, wenn mildtätige Körperschaften Leistungen an Empfänger bestimmter Sozialleistungen erbringen, sowie
- - die Anhebung der Steuerfreibeträge in § 3 Nummer 26 und 26a Einkommensteuergesetz (EStG).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Soweit steuerbegünstigte Körperschaften wirtschaftlich tätig sind, verringert sich für sie der Erfüllungsaufwand durch die Anhebung der Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden weder bestehende Informationspflichten abgeschafft noch neue geschaffen. Die Tatbestände, aus denen sich Informationspflichten ergeben, werden lediglich neu nummeriert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Hinsichtlich der Steuerverwaltungen der Länder ist zu erwarten, dass es auf Grund der Ausgestaltung der vorläufigen Bescheinigung als Verwaltungsakt und der Einführung des Feststellungsverfahrens zu einem erheblichen Mehraufwand kommen kann.
F. Weitere Kosten
Durch die Anhebung der einkommensteuerrechtlichen Freibeträge entstehen der Sozialversicherung bei der Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 115 Mio. Euro jährlich.
Folgeanpassungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verursachen Mehrausgaben von rund 13 Mio. Euro jährlich. Folgeanpassungen im Bereich der Sozialhilfe führen zwangsläufig zu Mehrausgaben bei den Trägern der Sozialhilfe. Das Volumen kann nicht geschätzt werden, da die Zahl der betroffenen Leistungsempfänger nicht bekannt ist. Im Bereich der Kriegsopferfürsorge führt die Anhebung der einkommensteuerrechtlichen Freibeträge für Bund und Länder zu Mehrausgaben in geringer, nicht quantifizierbarer Höhe.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Sonstige Kosten für die Wirtschaft fallen nicht an.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 2. November 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG) mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Da eine Vielzahl der Regelungen rückwirkend in Kraft treten sollen und es Zweck des Gesetzes ist, die Planungsund Rechtssicherheit für steuerbegünstigte Organisationen zu erhöhen, ist es angezeigt, dass das Gesetz möglichst frühzeitig im Jahr 2013 in Kraft tritt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Fristablauf: 14.12.12
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen Artikel 12 Inkrafttreten
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 53 Nummer 2 Satz 5 und 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Notlage ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen."
3. In § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 werden die Wörter "dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr" durch die Wörter "den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren" ersetzt.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
5. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
" § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- (1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.
- (2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt
- 1. auf Antrag der Körperschaft oder
- 2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.
- (3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.
- (4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
- (5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen."
6. § 62 wird wie folgt gefasst:
" § 62 Rücklagen und Vermögensverwendung
- (1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise
- 1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen;
- 2. einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen;
- 3. der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden;
- 4. einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der Rücklage nach Nummer 3 mindert.
- (2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden.
- (3) Eine Körperschaft kann folgende Mittel ihrem Vermögen zuführen:
- 1. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat;
- 2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind;
- 3. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden;
- 4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
- (4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen."
7. § 63 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Diese Frist soll zwei Kalenderjahre nicht überschreiten."
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen,
- 1. wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder
- 2. wenn die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 nicht länger als zwei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurden.
Die Frist ist taggenau zu berechnen."
8. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "35 000 Euro" durch die Angabe "45 000 Euro" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe "2 100 Euro" durch die Angabe "2 400 Euro" ersetzt.
- b) In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe "500 Euro" durch die Angabe "720 Euro" ersetzt.
2. § 10b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 a wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "so darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden" durch die Wörter "so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt" ersetzt.
- c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder wer" durch das Wort "oder" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
In § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Empfänger" die Wörter "unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnung" eingefügt.
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "oder wer" durch das Wort "oder" ersetzt.
2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:
" § 9 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden."
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 36 Absatz 8b wird folgender Satz angefügt:
" § 9 Nummer 5 Satz 9, 10, 13 und 14 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden."
Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."
2. § 31a wird wie folgt gefasst:
" § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- (1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
- (2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde."
3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
" § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern
- (1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- (2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben."
4. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einer Stiftung, deren Vermögen zum Verbrauch während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren bestimmt ist, erscheint die Erfüllung des Stiftungszwecks dauerhaft gesichert."
5. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "widmen" ein Komma und die Wörter "das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Dem § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung "gGmbH" lauten."
Artikel 8
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 11b Absatz 2 Satz 3 des Zweites Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850 (2094)), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "175" durch die Angabe "200" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 82 Absatz 3 Satz 4 des Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird die Angabe "175" durch die Angabe "200" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
§ 1 Absatz 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird die Angabe "175" durch die Angabe "200" ersetzt.
- 2. In Satz 2 wird die Angabe "115" durch die Angabe "140" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "154" durch die Angabe "200" ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 Buchstabe b, Artikel 3, Artikel 6 Nummer 2 bis 5 und Artikel 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 6 Nummer 1 tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Bürgerschaftliches Engagement hilft wirtschaftliches Wachstum, gesellschaftliche Integration, Wohlstand sowie stabile demokratische Strukturen auch für die Zukunft zu erhalten und zu verbessern. In Zeiten knapper öffentlicher Kassen gewinnt die Förderung und Stärkung der Zivilgesellschaft an Bedeutung, denn die öffentliche Hand wird sich wegen der unumgänglichen Haushaltskonsolidierung auf ihre unabweisbar notwendigen Aufgaben konzentrieren müssen. Es ist daher notwendig, Anreize für die Bereitschaft zum bürgerschaftlichen Engagement zu stärken und bestehende Hindernisse bei der Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten abzubauen. Insbesondere komplexe administrative Regelungen und bürokratischer Aufwand werden von Bürgern und Institutionen oft als Hürde empfunden und können die volle Entfaltung des bestehenden Potenzials an Hilfsbereitschaft in unserer Gesellschaft behindern.
Bürgerschaftliches Engagement ist Ausdruck einer freiheitlichen Gesellschaft, in der Bürgerinnen und Bürger freiwillig einen solidarischen Beitrag für die Gemeinschaft leisten. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sollen daher so weiterentwickelt werden, dass sich eine aktive Zivilgesellschaft besser entfalten kann.
Insbesondere Bürokratieabbau und Verfahrenserleichterungen können kurzfristig den Organisationen und Ehrenamtlichen spürbar helfen ihre Kernaufgaben einfacher zu erfüllen. Die verbindliche Klärung offener Rechtsfragen schafft Planungssicherheit für steuerbegünstigte Organisationen; die Entschärfung der Haftung für ehrenamtlich Tätige und die Verbesserung der gesellschaftlichen Anerkennung des Ehrenamts erhöhen die Attraktivität von bürgerschaftlichem Engagement.
Da Bürgerschaftliches Engagement zu großen Teilen durch Vereine und Stiftungen stattfindet, benötigen auch Vereine und Stiftungen einen geeigneten und verlässlichen Rechtsrahmen für ihre Tätigkeit. Mit dem Gesetzentwurf sollen deshalb auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für das bürgerschaftliche Engagement in Vereinen und Stiftungen weiter verbessert werden. Die zur Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen greifen dabei Ergebnisse einer breiten gesellschaftlichen Debatte auf und wurden u.a. auch im Expertendialog der Bundeskanzlerin "Dialog über Deutschlands Zukunft" vorgeschlagen.
Die Bundesregierung prüft in diesem Gesetzgebungsverfahren bis zur Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, in wie weit die Regelungen der Mittelweitergabe zur Vermögenausstattung einer steuerbegünstigten Körperschaft verbessert werden können, insbesondere um die bessere Förderung von Stiftungslehrstühlen zu ermöglichen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts sollen insbesondere bisher im Erlasswege geregelte formelle und materielle Gemeinnützigkeitsfragen und offene Rechtsfragen nunmehr verbindlich gesetzlich geregelt werden. Dadurch wird Rechtsund Planungssicherheit für die steuerbegünstigten Körperschaften hergestellt, die Mittelverwendung erleichtert und damit die Aufgabenerfüllung verbessert.
Der Entwurf sieht zur Zielerreichung unterschiedliche Maßnahmen bei den Regelungen der Abgabenordnung und des Einkommensteuerrechts vor. Allen Maßnahmen ist gemein, dass sie den steuerbegünstigten Organisationen und ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierten einen flexibleren Umgang mit ideellen Mitteln ermöglichen, um dadurch eine dauerhafte Zweckerfüllung sicherzustellen.
Zum einen wird in der Abgabenordnung die Mittelverwendungsfrist um ein weiteres Jahr ausgedehnt, um den Handlungsdruck der Organisationen, die ideellen Mittel zeitnah sinnvoll zu nutzen, zu senken. Des Weiteren wird durch die Erleichterung der Zuführung der ideellen Mittel in eine freie Rücklage und die Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaften langfristig und nachhaltig gesichert.
Daneben wird im Einkommensteuerrecht die Veranlasserhaftung bei zweckfremder Verwendung von Spenden auf die Fälle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensverursachung beschränkt. Der Entwurf sieht weiter vor, die gesellschaftliche Anerkennung des bürgerschaftlichen Engagements durch die Erhöhung des Übungsleiter- und des Ehrenamtsfreibetrages nach § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bekunden.
Ergänzend zu den Änderungen im Steuerrecht enthält der Gesetzentwurf auch zivilrechtliche Änderungen. Er regelt die Vergütung von Vorstandsmitgliedern von Vereinen und Stiftungen. Er erweitert die besonderen Haftungsregelungen für Vorstandsmitglieder nach § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere Vertreter von Vereinen und Stiftungen. Auch für Vereinsmitglieder werden besondere Haftungsvorschriften geschaffen, die an § 31a BGB angelehnt sind. Außerdem enthält der Gesetzentwurf besondere Regelungen, die die Errichtung von Verbrauchsstiftungen erleichtern sollen. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wird klargestellt, dass sie die Abkürzung "gGmbH" verwenden können.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 2) und des Körperschaftsteuergesetzes (Artikel 4) aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative Grundgesetz (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht. Artikel 5 des Gesetzes zielt auf eine Änderung einer Vorschrift des Gewerbesteuergesetzes ab. Da das Aufkommen der Gewerbesteuer den Gemeinden (Artikel 106 Absatz 6 Satz 1 GG) zusteht, hat der Bund das Gesetzgebungsrecht gemäß Artikel 105 Absatz 2 zweite Alternative GG allerdings nur, wenn die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG vorliegen. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da es sich bei der Änderung des Gewerbesteuergesetzes um eine Änderung der bereits bundeseinheitlichen Voraussetzungen handelt, unter welchen im Falle einer zweckwidrigen Verwendung von Spendengeldern eine Haftung eintritt. Es ist zudem eine Änderung, die parallel sowohl im Einkommen- als auch im Körperschaftsteuergesetz nachvollzogen wird. Zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsklarheit ist erforderlich, dass die Veranlasserhaftung als Sanktion eines bestimmten Verhaltens im gesamten Steuerrecht gleich ausgestaltet ist und nicht danach unterschieden wird, welche Folge das Verhalten hat, nämlich ob die zweckwidrige Verwendung von Spendengeldern die Gewerbesteuer einerseits oder die Einkommen- oder Körperschaftsteuer andererseits betrifft. Für die Änderung der Abgabenordnung (Artikel 1) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 6) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht) und für die Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Artikel 7) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Die Frage, welche Abkürzungen Gesellschaften mit beschränkter Haftung verwenden können, muss im Interesse des Rechtsverkehrs bundeseinheitlich geregelt werden, um Rechtsunsicherheit für die Gesellschaften und den Rechtsverkehr zu vermeiden.
Für die Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 8) und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 9) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 72 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe, weil die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz betrifft grundsätzlich rein nationale Sachverhalte. Sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von den Regelungen betroffen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, so werden diese wie inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen behandelt.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Maßnahmen dienen dazu, für die steuerbegünstigten Körperschaften und die Bürgerinnen und Bürger Verfahrenserleichterungen und Rechtssicherheit z.B. über Vereinfachungen bei den Nachweispflichten herzustellen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Verfahren entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es insbesondere das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich einzelner Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
lfd. Nr. | Maßnahme | Steuer- art / Gebiets körper schaft | Volle Jahres wirkung1 | | 2013 | 2014 | Kassenjahr 2015 | 2016 | 2017 |
1 § 3 Nr. 26 EStG | Insg. | -90 | . | -70 | -90 | -90 | -90 |
Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale um | ESt | -85 | . | -65 | -85 | -85 | -85 |
300€auf 2.400€ | SolZ | -5 | . | -5 | -5 | -5 | -5 |
| Bund | -41 | . | -33 | -41 | -41 | -41 |
| ESt | -36 | . | -28 | -36 | -36 | -36 |
| SolZ | -5 | . | -5 | -5 | -5 | -5 |
| Länder | -36 | . | -27 | -36 | -36 | -36 |
| ESt | -36 | . | -27 | -36 | -36 | -36 |
| Gem. | -13 | . | -10 | -13 | -13 | -13 |
| ESt | -13 | . | -10 | -13 | -13 | -13 |
2 § 3 Nr. 26a EStG | Insg. | -20 | . | -15 | -20 | -20 | -20 |
Erhöhung der sog. Ehrenamtspauschale um | ESt | -20 | . | -15 | -20 | -20 | -20 |
220 € auf 720 € | SolZ | . | . | . | . | . | . |
| Bund | -9 | . | -6 | -9 | -9 | -9 |
| ESt | -9 | . | -6 | -9 | -9 | -9 |
| SolZ | . | . | . | . | . | . |
| Länder | -8 | . | -7 | -8 | -8 | -8 |
| ESt | -8 | . | -7 | -8 | -8 | -8 |
| Gem. | -3 | . | -2 | -3 | -3 | -3 |
| ESt | -3 | . | -2 | -3 | -3 | -3 |
3 § 67a AO | Insg. | . | . | . | . | . | . |
Anhebung der Zweckbetriebsgrenze bei | GewSt | . | . | . | . | . | . |
sportlichen Veranstaltungen von 35.000 € auf | KSt | . | . | . | . | . | . |
45.000 € | SolZ | . | . | . | . | . | . |
| USt | . | . | . | . | . | . |
| Bund | . | . | . | . | . | . |
| GewSt | . | . | . | . | . | . |
| KSt | . | . | . | . | . | . |
| SolZ | . | . | . | . | . | . |
| USt | . | . | . | . | . | . |
| Länder | . | . | . | . | . | . |
| GewSt | . | . | . | . | . | . |
| KSt | . | . | . | . | . | . |
| USt | . | . | . | . | . | . |
| Gem. | . | . | . | . | . | . |
| GewSt | . | . | . | . | . | . |
| USt | . | . | . | . | . | . |
4 Finanzielle Auswirkungen insgesamt | Insg. | -110 | . | -85 | -110 | -110 | -110 |
| GewSt | . | . | . | . | . | . |
| ESt | -105 | . | -80 | -105 | -105 | -105 |
| KSt | . | . | . | . | . | . |
| SolZ | -5 | . | -5 | -5 | -5 | -5 |
| USt | . | . | . | . | . | . |
| Bund | -50 | . | -39 | -50 | -50 | -50 |
| GewSt | . | . | . | . | . | . |
| ESt | -45 | . | -34 | -45 | -45 | -45 |
| KSt | . | . | . | . | . | . |
| SolZ | -5 | . | -5 | -5 | -5 | -5 |
| USt | . | . | . | . | . | . |
| Länder | -44 | . | -34 | -44 | -44 | -44 |
| GewSt | . | . | . | . | . | . |
| ESt | -44 | . | -34 | -44 | -44 | -44 |
| KSt | . | . | . | . | . | . |
| USt | . | . | . | . | . | . |
| Gem. | -16 | . | -12 | -16 | -16 | -16 |
| GewSt | . | . | . | . | . | . |
| ESt | -16 | . | -12 | -16 | -16 | -16 |
| USt | . | . | . | . | . | . |
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
Die Artikel 6 und 7 des Gesetzes haben keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger, die Leistungen von mildtätigen Körperschaften erhalten, müssen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage nachweisen (§ 53 der Abgabenordnung - AO). Die Vereinfachung der Nachweispflicht führt auf Grund der Komplexität des Fragebogens zur Einkommens- und Vermögenssituation zu einer zeitlichen Entlastung von jeweils rund 60 Minuten.
Bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (§ 10b Absatz 1a EStG) können zusammenveranlagte Ehegatten nun einen Gesamtbetrag bis zu zwei Millionen Euro geltend machen. Der Nachweis, dass der Betrag jeweils zur Hälfte von beiden Ehegatten gespendet wurde, entfällt damit ersatzlos. Die Zeitersparnis beträgt rd. 30 Minuten bei den betroffenen Personen, da die Herkunft der Mittel nicht mehr über Kontoauszüge, Buchungsbelege etc. nachgewiesen werden muss.
Die Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26 und 26a EStG) führt zu einer Verringerung des Erfüllungsaufwands für ehrenamtlich Tätige, die schon jetzt höhere Einnahmen erzielen, da die höheren Einnahmen nun weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Von der Erhöhung des Freibetrages nach § 3 Nummer 26 EStG profitieren ca. 100 000 Bürgerinnen und Bürger mit einer Zeitersparnis von jeweils rd. 10 Minuten.
Für mildtätige Körperschaften führt die Vereinfachung bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Situation von unterstützten Personen (§ 53 AO) zu einer wesentlichen Senkung des Erfüllungsaufwands, da die wirtschaftliche Notlage bei einem bestimmten Empfängerkreis nun als erwiesen angesehen wird und die Berücksichtigung der gezahlten Unterhaltsleistungen und der Unterhaltsansprüche einfacher gestaltet wurde. Die Überprüfung der Fragebögen bei Beziehern bestimmter Sozialleistungen entfällt. Zusammen mit der Vereinfachung bei der Unterhaltsberücksichtigung ergibt sich eine Zeitersparnis von jeweils ca. 90 Minuten je Betroffenen.
Die Anhebung der Steuerfreibeträge nach § 3 Nummer 26 und 26a EStG führt zu einer Senkung des Erfüllungsaufwands. Zahlungen an Ehrenamtliche, die 2 100 Euro bzw. 500 Euro übersteigen und die neuen Freibeträge nicht übersteigen, sind nun nicht mehr steuer- und sozialversicherungspflichtig. Meldungen, die auf Grund der Steuer- und Sozialversicherungspflicht zu erbringen waren, fallen zukünftig weg. Der Erfüllungsaufwand bei den steuerbegünstigten Körperschaften sinkt daher bei jedem betroffenen Ehrenamtlichen um jeweils ca. 30 Minuten.
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Soweit die steuerbegünstigten Körperschaften wirtschaftlich tätig sind, führt die Anhebung der Umsatzgrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a AO) zu einer Senkung des Erfüllungsaufwands, da bis zum Überschreiten dieser Umsatzgrenze die sportliche Veranstaltung als Zweckbetrieb eingeordnet wird und daher von der Steuerbefreiung mitumfasst ist. Daraus ergibt sich eine Zeitersparnis von jeweils ca. 120 Minuten. Davon betroffen sind ca. 91 000 Sportvereine.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes für die Administration für die Regelungen zur Gemeinnützigkeit wird auf Grund der Vereinfachungsregelungen tendenziell sinken, weil die Regelungen Rechts- und Planungssicherheit herstellen und daher mit weniger Rückfragen zu rechnen ist.
Für die Steuerverwaltungen der Länder ist zwar in Anbetracht der Erhöhung einzelner Pauschbeträge sowie der geringeren Anforderungen für Nachweise und der erhöhten Rechtssicherheit mit einer Minimierung des Aufwandes zu rechnen. Allerdings kann auf Grund der Ausgestaltung der vorläufigen Bescheinigung als Verwaltungsakt und der Einführung des Feststellungsverfahrens ein Mehraufwand für die Finanzverwaltung erwartet werden. Dieser beruht zum einen auf der Tatsache, dass gegen einen Verwaltungsakt Einspruch erhoben werden kann und daher zu vermuten ist, dass sich bei einem ablehnenden Bescheid unweigerlich die Anzahl der eingelegten Einsprüche erhöhen wird. Hierdurch entsteht auf Grund einer auf Basis von Befragungen mehrerer Länder gewonnenen Einschätzung des statistischen Bundesamts ein Erfüllungsaufwand von 436 800 Euro. Zum anderen muss die Finanzverwaltung die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bei allen steuerbegünstigten Körperschaften auf Antrag überprüfen, wenn diese Körperschaften nicht die nächste Veranlagung zur Körperschaftsteuer abwarten möchten. Der dadurch entstehende Erfüllungsaufwand beträgt nach Einschätzung des statistischen Bundesamts rund 1 Mio. Euro. Außerdem ist zu erwarten, dass der Vollzugsaufwand der Steuerverwaltungen der Länder auch durch längere Überwachungspflichten einzelner Sachverhalte ansteigen wird.
5. Weitere Kosten
Die in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten nach § 14 Absatz 1 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt. Die Anhebung der Pauschalen hat Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen der Sozialversicherungen:
Mindereinnahmen (in Mio. Euro)
Jahr | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
Rentenversicherung | 55 | 55 | 55 | 55 | 55 |
Krankenversicherung | 45 | 45 | 45 | 45 | 45 |
Pflegeversicherung | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 |
Arbeitslosenversicherung | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 |
Zusammen | 115 | 115 | 115 | 115 | 115 |
Folgeanpassungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verursachen Mehrausgaben von rund 13 Mio. Euro. Folgeanpassungen im Bereich der Sozialhilfe führen zwangsläufig zu Mehrausgaben bei den Trägern der Sozialhilfe. Das Volumen kann nicht geschätzt werden, da die Zahl der betroffenen Leistungsempfänger nicht bekannt ist. Im Bereich der Kriegsopferfürsorge führt die Anhebung der einkommensteuerrechtlichen Freibeträge für Bund und Länder zu Mehrausgaben in geringer, nicht quantifizierbarer Höhe.
Durch den neu gefassten § 31a BGB und den neuen § 31b BGB, durch die die Haftungsbegrenzung für Vereinsorgane erweitert und für Vereinsmitglieder ausdrücklich geregelt werden, kann sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Vereine und Stiftungen ergeben. Vereine und Stiftungen können durch Organmitglieder und Vereinsmitglieder verursachte Schäden nicht ersetzt verlangen, die nach geltendem Recht noch ersatzfähig sind. Dasselbe gilt, wenn sie ihre Organmitglieder und Vereinsmitglieder in weiterem Umfang von der Haftung gegenüber Dritten freistellen müssen als nach dem bisher anwendbaren Recht. Angaben zu den Vereinen und Stiftungen entstehenden Schäden und Kosten für die Freistellung sind nicht möglich, da sich nicht absehen lässt, welche Schäden Organmitglieder der Vereinsmitglieder verursachen, für die Vereine und Stiftungen aufkommen müssen.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Sonstige Kosten für die Wirtschaft fallen nicht an. Bei den gesetzlichen Änderungen handelt sich es sich in erster Linie um Verfahrenserleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften oder gesetzliche Klarstellungen im Vereinsund Stiftungsrecht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluation
Befristungen erweisen sich in diesem Regelungszusammenhang als nicht sachgerecht, da es sich bei den Normen um Verfahrenserleichterungen und um rechtsklarstellende Vorschriften handelt, durch die ehrenamtliches Engagement dauerhaft gefördert werden soll.
Eine Evaluation der Anhebung der Freibeträge wäre insbesondere wegen denkbarer Berührungspunkte mit dem geringfügigen Beschäftigungssektor erwägenswert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Inhaltsübersicht zu § 60a - neu - Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Einfügung des neuen § 60a AO (Artikel 1 Nummer 5).
Zu Buchstabe b Inhaltsübersicht zu § 62 - neu - Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Einfügung des neuen § 62 AO (Artikel 1 Nummer 6).
Zu Nummer 2
§ 53 Nummer 2 Satz 5
Gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen sind gleichermaßen bei der Beurteilung der finanziellen Situation der unterstützten Personen zu berücksichtigen. Dadurch entfällt auch die Prüfung, ob die unterstützen Personen ohne die Unterhaltsleistungen einen Anspruch auf Sozialleistungen hätten und auf welche Höhe sich diese Ansprüche belaufen würden. Da die wirtschaftliche Notlage bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Nummer 2 Satz 6 - neu - AO) muss die Regelung zur Nichtberücksichtigung der Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entfallen.
§ 53 Nummer 2 Satz 6 und Satz 7 - neu - Die Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage der unterstützten Personen ist für mildtätige Organisationen mit erheblichem Aufwand behaftet. Da sichergestellt sein muss, dass die ideellen Mittel auch für mildtätige Zwecke verwandt werden, ist eine Überprüfung grundsätzlich erforderlich. Künftig wird dazu auf die Prüfung einer anderen amtlichen Stelle abgestellt. Ist die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person bereits festgestellt, dann bedarf es keiner zusätzlichen Kontrolle seitens der mildtätigen Organisation.
Zu Nummer 3
§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3
Gemeinnützige Körperschaften sind gesetzlich gehalten, ihre ideellen Mittel zeitnah zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Bisher galt die Mittelverwendung dann als zeitnah, wenn die Mittel bis zum Ende des Jahres eingesetzt wurden, das auf das Zuflussjahr folgte. Stehen den vergleichsweise wenigen Verwendungsmöglichkeiten allerdings in übersteigendem Umfang ideelle Mittel zur Verfügung, dann entsteht für die Körperschaft eine Situation, in der sie kurzfristig zulässige Verwendungsmöglichkeiten schaffen muss. Die Erweiterung der Mittelverwendungsfrist um ein weiteres Jahr vermindert den Handlungsdruck und schafft eine größere Flexibilität in der Planung des Mitteleinsatzes.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
§ 58 Nummer 6 und 7 - aufgehoben - Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Neuformulierung des § 62 AO (Artikel 1 Nummer 6).
Zu Buchstabe b
§ 58 Nummer 6 bis 8 - neu - Wegen der Aufhebung der Nummern 6 und 7 werden die bisherigen Nummern 8 bis 10 die neuen Nummern 6 bis 8.
Zu Buchstabe c
§ 58 Nummer 9 - neu - Die Regelung entspricht teilweise der bisherigen Regelung in § 58 Nummer 7b AO. Die Möglichkeit, eine Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zu bilden, wird nunmehr in § 62 Absatz 1 Nummer 4 AO geregelt. Es ist weiterhin möglich, die Mittel sowohl im Jahr des Zuflusses zum Erwerb zu verwenden als auch ein Teil der Mittel in eine Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 AO einzustellen.
Die Aufhebung der bisherigen Nummern 11 und 12 ist eine Folgeänderung aus der Neuformulierung des § 62 AO (Artikel 1 Nummer 6).
Zu Nummer 5 § 60a - neu -
Die Regelung schafft ein neues Verfahren zur Überprüfung der Frage, ob die Satzung einer Körperschaft den Anforderungen der Abgabenordnung genügt. Die Bindungswirkung dieser Feststellung schafft Rechtssicherheit für die steuerbegünstigten Körperschaften. Diese Feststellung löst das bisherige Verfahren der vorläufigen Bescheinigung ab. Die Entscheidung über den Antrag ist im Gegensatz zur vorläufigen Bescheinigung ein Verwaltungsakt. Dies bedeutet ein bessere Rechtsschutzmöglichkeit für die Körperschaften, deren Antrag nicht entsprochen wurde.
Die Voraussetzungen, unter denen die Feststellung aufgehoben werden kann, sind ebenfalls in § 60a AO geregelt.
Absatz 1
Ob die satzungsmäßigen Zwecke eingehalten werden, wird künftig gesondert festgestellt. Diese Feststellung hat Bindungswirkung sowohl für das Besteuerungsverfahren der Körperschaft als auch für das Besteuerungsverfahren eines Spenders.
Absatz 2
Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn die Feststellung noch nicht getroffen wurde. Steuerbegünstigte Körperschaften haben danach die Möglichkeit, auch außerhalb des Veranlagungsverfahrens feststellen zu lassen, dass ihre Satzung den Anforderungen der Abgabenordnung genügt.
Absatz 3
Ändern sich die gesetzlichen Regelungen, die der Entscheidung zu Grunde liegen, entfällt die Bindungswirkung der Feststellung automatisch, ohne dass der Bescheid durch das Finanzamt aufgehoben werden muss.
Absatz 4
Das Finanzamt hat die Möglichkeit, die Feststellung aufzuheben, wenn bei den Verhältnissen, die für die Feststellung erheblich sind, eine Änderung eingetreten ist. Die Feststellung ist dann mit Wirkung von dem Zeitpunkt an aufzuheben, an dem sich Verhältnisse geändert haben.
Absatz 5
Beruht die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auf einem materiellen Fehler, kann sie mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Feststellung wird dann ab dem Jahr aufgehoben, das auf die Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung folgt. Stellt sich also beispielsweise im Mai des Jahres 01 heraus, dass der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ein materieller Fehler zu Grunde liegt, und ergeht der Bescheid zur Aufhebung der Feststellung nach § 60a AO im August 01, tritt die Aufhebung zum 1. Januar 02 in Kraft. Die Regelung des § 176 AO ist dabei entsprechend anzuwenden. Dies gilt allerdings nicht für die Kalenderjahre, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.
Zu Nummer 6 § 62 - neu -
Rücklagenbildung und Zuführung von Mitteln zum Vermögen dient der dauerhaften Sicherung der Zweckerfüllung. Rechtlich sind die Rücklagen und Vermögenszuführungen allerdings Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung. Die Verortung dieser Regelungen in § 62 AO ist die gesetzessystematische Unterstreichung dieser Einordnung als Ausnahme. Gleichzeitig wird die Bedeutung dieser Instrumentarien als Möglichkeit zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaften gesetzlich dokumentiert.
Absatz 1
Nummer 1
Die Nummer 1 des § 62 Absatz 1 - neu - AO entspricht inhaltlich der Regelung des bisherigen § 58 Nummer 6 AO. Änderungen sind sprachlicher und redaktioneller Natur.
Nummer 2
Nummer 2 enthält die gesetzliche Normierung der so genannten Wiederbeschaffungsrücklage, die in der Verwaltungspraxis bereits anerkannt ist; für Ersatzinvestitionen kann ein Betrag in Höhe der Absetzungen für Abnutzungen der Rücklage zugeführt werden. Sollen höhere Beträge in diese Rücklage eingestellt werden, ist die Notwendigkeit darzulegen.
Nummer 3
Nummer 3 entspricht der Regelung des bisherigen § 58 Nummer 7a AO. Die steuerbegünstigten Körperschaften werden jedoch nunmehr gesetzlich in die Lage versetzt das bislang nicht ausgeschöpfte Volumen für die freie Rücklage für zwei Jahre vorzutragen.
Damit besteht die Möglichkeit, Mittel zu konzentrieren und die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaften bedarfsgerecht und langfristig nachhaltig zu sichern.
Nummer 4
Nummer 4 entspricht teilweise der bisherigen Regelung in § 58 Nummer 7b AO; Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften können in eine Rücklage eingestellt werden. Die Regelung zur Mittelverwendung für einen solchen Erwerb im Jahr des Zuflusses findet sich in § 58 Nummer 9 AO.
Absatz 2
Der Zeitraum, in dem die Rücklagenbildung zu erfolgen hat, wird gesetzlich definiert und damit Rechtssicherheit geschaffen. Mit der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO besteht ein konkreter zeitlicher Rahmen, der den Planungsspielraum erhöht.
Darüber hinaus wird gesetzlich klargestellt, dass alle zweckgebundenen Rücklagen bereits dann aufzulösen sind, wenn der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die Verwendung der freiwerdenden Mittel unterliegt der allgemeinen Mittelverwendungsfrist.
Absatz 3
Absatz 3 ist wortgleich mit der Regelung im bisherigen § 58 Nummer 11 AO.
Absatz 4
Die Ausdehnung des Zeitraums für die Zuführungen zum Vermögen ermöglicht den Stiftungen einen soliden Aufbau des Kapitalstocks für steuerbegünstigte Zwecke. Gerade in der Gründungsphase ist der Kapitalbedarf von Stiftungen hoch. Die Ausdehnung des Zeitraums zur Aufstockung des Kapitals verschafft den Stiftungen auch eine gewisse Dispositionsfreiheit über die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, den Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und dem Einsatz der Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
§ 63 Absatz 4 Satz 1
Der Zeitraum, in dem Rücklagen zu bilden sind, ist gesetzlich geregelt. Der Ausnahme für ein Ansammeln von Geldern außerhalb der gesetzlich zulässigen Rücklagen die bislang in dieser Regelung vorgesehen war, bedarf es nicht mehr. Darüber hinaus wird nun gesetzlich bestimmt, dass es sich bei der Frist nach § 63 Absatz 4 Satz 1 AO um eine angemessene Frist handeln muss, um der steuerbegünstigten Körperschaft ausreichend Zeit zu geben, ihre Mittel auch satzungsgemäß einsetzen zu können.
§ 63 Absatz 4 Satz 2 - neu - § 63 Absatz 4 ist eine Ausnahmevorschrift. Die Frist nach Satz 1 stellt sicher, dass angesammelte ideelle Mittel innerhalb von zwei Jahren zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden. Durch die Länge der Frist soll auch sichergestellt werden, dass die ideellen Mittel bestmöglich zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden können.
Zu Buchstabe b
§ 63 Absatz 5 - neu - Der Zeitraum, in dem steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG Zuwendungsbestätigungen nach § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ausstellen dürfen, wird gesetzlich definiert. Das erhöht die Rechtssicherheit sowohl für die Aussteller der Zuwendungsbestätigungen als auch für die Spender selbst. Durch die gesetzliche Regelung wird sichergestellt, dass nur die steuerbegünstigten Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen können, die in regelmäßigem Zeitabstand die Voraussetzungen für ihre Steuerbegünstigung durch das Finanzamt überprüfen lassen. Die Regelung ermöglicht auch den Körperschaften Zuwendungsbestätigungen auszustellen, die noch keinen Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten haben. Wurde bei den betroffenen Körperschaften festgestellt, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten wurden, dann ist auf Grund dieser Feststellung das Ausstellen der Zuwendungsbestätigungen für zwei Kalenderjahre möglich.
Zu Nummer 8
§ 67a Absatz 1 Satz 1
Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb wird um 10 000 Euro auf 45 000 Euro angehoben. Ziel ist, die eher am Breitensport orientierten Vereine über vereinfachende steuerliche Rahmenbedingungen von Bürokratielasten zu entbinden. Es wird ein Anreiz gesetzt, solche Veranstaltungen durchzuführen. Durch die Anhebung der Umsatzgrenze entfällt bei kleineren Veranstaltungen die Pflicht, die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem steuerfreien Bereich zuzuordnen. Auch der Einsatz ehrenamtlicher Helfer in diesem Bereich ist weiter unproblematisch möglich.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 3 Nummer 26 Satz 1
Die gesetzliche, steuerliche Förderung des Ehrenamtes bringt die gesellschaftliche Anerkennung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck. Der Steuerfreibetrag für die in § 3 Nummer 26a EStG aufgeführten Tätigkeiten wird daher um 300 Euro auf 2 400 Euro angehoben um bürgerschaftliches Engagement gezielt zu fördern und gleichzeitig bürokratische Hemmnisse bei Engagierten und Körperschaften abzubauen, da die Einnahmen weder der Steuer noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Zu Buchstabe b
§ 3 Nummer 26a Satz 1
Die gesetzliche, steuerliche Förderung des Ehrenamtes bringt die gesellschaftliche Anerkennung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck. Der Steuerfreibetrag für die in § 3 Nummer 26a Satz 1 EStG aufgeführten Tätigkeiten wird daher auf 720 Euro (60 Euro monatlich) angehoben, um bürgerschaftliches Engagement gezielt zu fördern und gleichzeitig bürokratische Hemmnisse bei Engagierten und Körperschaften abzubauen, da die Einnahmen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa § 10b Absatz 1a Satz 1
Abziehbar nach Absatz 1a sind Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Gesetzlich klargestellt wird, dass es sich bei dem Vermögensstock einer Stiftung um das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung handelt. Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, können einen Betrag von bis zu zwei Millionen Euro als Spende in den Vermögensstock einer Stiftung steuerlich geltend machen.
Ehegatten wird damit das gesellschaftliche Engagement erleichtert, da nun nicht mehr nachgewiesen werden muss, dass die Spende aus dem gemeinsamen Vermögen bzw. aus dem Vermögen jedes Ehegatten geleistet wurde.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 10b Absatz 1a Satz 2 - neu - Das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung soll nach dem Willen des Stifters nicht erhalten werden, sondern der Verbrauch wurde bestimmt oder ermöglicht, so dass dieses Vermögen als Mittel - wie die ideellen Mittel bei anderen steuerbegünstigten Körperschaften - zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke verwandt wird oder werden kann. Gesetzlich klargestellt wird, dass Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung nicht unter den Anwendungsbereich des § 10b Absatz 1a EStG fallen. Ziel des Absatzes 1a ist es gerade die Spenden zu begünstigen, die sicherstellen, dass Stiftungen durch ein Stiftungsvermögen, das erhalten bleibt, auf lange Sicht eine solide Basis zur Erfüllung ihrer Zwecke aus den Erträgen des Vermögens haben. Diese Voraussetzungen sind bei Spenden in das verbrauchbare Vermögen nicht erfüllt, da dieses Vermögen endgültig verbraucht werden kann oder soll und daher nicht der dauerhaften Erwirtschaftung von Erträgen dient.
Zu Buchstabe b
§ 10b Absatz 3 Satz 2
Es wird klargestellt, dass bei der Zuwendung eines Wirtschaftsgutes, das unmittelbar davor aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde, bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe auch die auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist. Die Umsatzsteuer ist ein eigenständiger Bestandteil der Zuwendungshöhe.
Zu Buchstabe c
§ 10b Absatz 4 Satz 2
Die Haftung desjenigen, der die zweckfremde Verwendung von Spenden veranlasst, wird an die übrigen Haftungstatbestände angeglichen. Künftig haftet nur noch derjenige, der diese zweckfremde Verwendung vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat.
Zu Artikel 3 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) § 50 Absatz 1
Die Notwendigkeit der Änderung ergibt sich aus der Einführung des § 63 Absatz 5 AO (Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b).
Zu Artikel 4 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 9 Absatz 3 Satz 2
Die Notwendigkeit der Änderung ergibt sich aus der Änderung des § 10b Absatz 4 EStG (Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c).
Zu Nummer 2 § 34 Absatz 8a
Die Regelung bestimmt, dass die Änderungen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung finden.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 9 Nummer 5
Zu Buchstabe a
§ 9 Nummer 5 Satz 9
Die Notwendigkeit der Änderung ergibt sich aus der Änderung des § 10b Absatz 1a Satz 1 EStG (Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa).
Zu Buchstabe b
§ 9 Nummer 5 Satz 10 - neu - Die Notwendigkeit der Änderung ergibt sich aus der Einfügung des § 10b Absatz 1a Satz 2 - neu - EStG (Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb).
Zu Buchstabe c
§ 9 Nummer 5 Satz 12
Die Änderung dient der gesetzlichen Klarstellung, dass für die Frage der Abziehbarkeit von Zuwendungen nach § 9 Nummer 5 GewStG die einkommensteuerlichen Vorschriften (bspw. Zuwendungsnachweis gem. § 50 EStDV) Anwendung finden.
Zu Buchstabe d
§ 9 Nummer 5 Satz 14 - neu - Die Notwendigkeit der Änderung ergibt sich aus der Änderung des § 10b Absatz 4 EStG (Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c).
Zu Nummer 2 § 36 Absatz 8b
Die Regelung bestimmt, dass die Änderungen erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 Anwendung finden.
Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vorstandsmitgliedern von Vereinen und Stiftungen für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden kann, ist umstritten. Deshalb soll künftig ausdrücklich geregelt werden, dass die Vorstandsmitglieder von Vereinen und Stiftungen unentgeltlich tätig sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zur weiteren Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit in Vereinen und Stiftungen soll auch die Haftung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern von anderen Vereinsorganen und die Haftung von besonderen Vertretern sowie von Vereinsmitgliedern ausdrücklich beschränkt werden. Die für die Mitglieder von Vereinsvorständen geltenden Haftungsbeschränkungen in § 31a BGB sollen auf Mitglieder von anderen Vereinsorganen und auf besondere Vertreter ausgedehnt werden. Durch einen neuen § 31b BGB sollen auch besondere Haftungsbeschränkungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder geschaffen werden, soweit diese für den Verein als Mitglied Aufgaben wahrnehmen. Zudem sollen für Verbrauchsstiftungen besondere Bestimmungen getroffen werden, die die Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Stiftungen konkretisieren.
Zu Nummer 1
§ 27 Absatz 3 Satz 2 - neu - Durch die Ergänzung des § 27 Absatz 3 BGB soll klargestellt werden, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig sind. Nach überwiegender Auffassung ergibt sich dies bereits aus der Verweisung auf die Regelungen des Auftragsrechts in den §§ 664 bis 670 BGB. Nach diesen Regelungen steht den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit zwar nach § 670 BGB Aufwendungsersatz zu. Ein Vergütungsanspruch ist nicht vorgesehen. Da dies aber nicht unbestritten ist, soll in § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB ausdrücklich geregelt werden, dass die Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig sind. Nach § 40 Satz 1 BGB können Vereine von § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB durch die Satzung abweichen und die Möglichkeit der Vergütung für Vorstandsmitglieder vorsehen. Wenn die Satzung nicht bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten kann, darf mit dem Vorstandsmitglied keine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen werden.
Nach § 86 Satz 1 BGB, der auf § 27 Absatz 3 BGB verweist, wird § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB auch für die Mitglieder des Vorstands einer Stiftung gelten. Auch bei Stiftungen kann nach § 86 Satz 1 BGB in der Satzung vorgesehen werden, dass einem Vorstandsmitglied eine Vergütung gewährt werden kann oder zu gewähren ist. Denn auch nach § 86 Satz 1 BGB steht die entsprechende Anwendung des § 27 Absatz 3 BGB unter dem Vorbehalt, dass in der Stiftungsverfassung nichts anderes bestimmt ist.
Zu Nummer 2 § 31a
Die Haftungsbegrenzung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nach § 31a Absatz 1 BGB und der Freistellungsanspruch nach § 31a Absatz 2 BGB gelten nach ihrem Wortlaut bisher nur für Vorstandsmitglieder, die im Wesentlichen unentgeltlich für den Verein tätig sind. Nicht nur die Vorstandsmitglieder, sondern auch die Mitglieder anderer durch die Satzung geschaffener Vereinsorgane sowie besondere Vertreter, können erhebliche Haftungsrisiken treffen. Dies gilt insbesondere, soweit die Mitglieder anderer Vereinsorgane oder die besonderen Vertreter für den Verein auch nach außen tätig werden. Für sie besteht eine vergleichbare Haftungssituation wie für die Vorstandsmitglieder. Wenn sie im Wesentlichen unentgeltlich für einen Verein tätig sind, sollten auch sie in den Genuss der Haftungserleichterungen nach § 31a BGB kommen. Deshalb soll der Anwendungsbereich des § 31a BGB nicht nur Vorstandsmitglieder umfassen, sondern auch auf die Mitglieder von anderen Organen, die durch die Satzung geschaffen wurden, und auf die durch die Satzung bestimmten besonderen Vertreter ausgedehnt werden. Deshalb wird der Begriff "Vorstand" durch die Begriffe "Organmitglieder" und "besondere Vertreter" ersetzt. Von dem Begriff des Organmitglieds werden vor allem auch die Mitglieder des Vorstands erfasst, so dass sie nicht mehr gesondert erwähnt werden müssen. Außerdem soll die Verdienstgrenze von jährlich 500 Euro auf 720 Euro angehoben werden. Damit wird die Anhebung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes von 500 auf 720 Euro in § 31a BGB nachvollzogen. Nach § 86 Satz 1 BGB gilt diese Änderung des § 31a BGB auch für Stiftungen.
Zu Nummer 3 § 31b - neu -
Neben den Mitgliedern von Vereinsorganen nehmen häufig auch Vereinsmitglieder Aufgaben des Vereins wahr. Wenn die Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig sind und dabei den Verein oder Dritte schädigen, haben die Gerichte bisher schon die Haftung gegenüber dem Verein nach den Regelungen über die Arbeitnehmerhaftung beschränkt und den Vereinsmitgliedern einen Anspruch auf Befreiung von der Haftung gegen den Verein gewährt, wenn Dritte geschädigt wurden (BGHZ 89, 153, 157 ff.). Nach den Regelungen über die Arbeitnehmerhaftung bestimmt sich die Haftung nach dem Verschuldensgrad. Wird ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, bleibt es bei der vollen Haftung. Wurde ein Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, dann muss dafür nicht gehaftet werden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss nur anteilig gehaftet werden. Die Haftungsbeschränkung nach den Regelungen über die Arbeitnehmerhaftung bleibt hinter den Haftungsregelungen nach § 31a BGB für die Vorstandsmitglieder zurück. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein auch dann nicht haften, wenn ihnen mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Durch § 31b BGB sollen Vereinsmitglieder, die im Wesentlichen unentgeltlich Aufgaben des Vereins wahrnehmen, haftungsrechtlich den Vorstandsmitgliedern nach § 31a BGB gleichgestellt werden. Ihre Haftung gegenüber dem Verein soll in gleichem Umfang wie die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt werden. Allerdings soll die Haftungsbeschränkung nur gegenüber dem Verein, nicht auch gegenüber den Vereinsmitgliedern gelten. Für die Schädigung anderer Vereinsmitglieder soll dasselbe gelten wie für die Schädigung Dritter. Bei einer Schädigung anderer Vereinsmitglieder und sonstiger Dritter soll ein Vereinsmitglied in gleichem Umfang wie ein Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung gegen den Verein haben.
Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung und für den Anspruch auf Befreiung von der Haftung ist, dass ein Vereinsmitglied einen Schaden bei der Wahrnehmung von satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht hat, die ihm übertragen worden sind. Satzungsgemäße Vereinsaufgaben sind alle Verrichtungen im Rahmen des Vereinszwecks, die dem Verein obliegen. Die Vereinsaufgaben muss das Vereinsmitglied für den Verein unentgeltlich oder gegen eine Vergütung wahrnehmen, die 720 Euro jährlich nicht übersteigen darf. Gedacht ist an längerfristige Tätigkeiten für den Verein für die als Anerkennung allenfalls ein geringfügiges jährliches Entgelt gewährt wird. Ein Mitglied muss also primär im Interesse des Vereins und nicht zu eigenen Erwerbsinteressen tätig werden. Wenn ein Vereinsmitglied im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auf Grund eines Vertrages zu einer im Wesentlichen marktüblichen Vergütung für den Verein tätig wird, nimmt er die Aufgaben nicht primär im Interesse des Vereins wahr, sondern vorrangig zu eigenen Erwerbszwecken. Das Vereinsmitglied nimmt, wenn es auf dieser Grundlage für den Verein tätig wird, dann keine Vereinsaufgaben, sondern eigene Aufgaben wahr. Dasselbe gilt, wenn ein Vereinsmitglied eigene Mitgliedschaftsrechte und -pflichten innerhalb oder außerhalb der Mitgliederversammlung ausübt.
Die Vereinsaufgaben müssen dem Mitglied vom Verein übertragen worden sein, d.h. das Vereinsmitglied muss mit der Aufgabenwahrnehmung vom Verein beauftragt worden sein. Nur dann ist es gerechtfertigt, den Verein für etwaige Schäden, die das Vereinsmitglied verursacht hat, aufkommen zu lassen. Nimmt ein Vereinsmitglied Vereinsaufgaben ohne
Wissen des Vereins wahr, dann ist es nicht gerechtfertigt, die Haftung des Vereinsmitglieds gegenüber dem Verein zu beschränken oder dem Vereinsmitglied einen Anspruch auf Befreiung von der Haftung gegenüber Dritten zu gewähren.
§ 31b BGB soll zwingendes Recht sein, von dem die Vereine durch die Satzung nicht abweichen können. Deshalb soll die Vorschrift nicht in § 40 BGB aufgenommen werden.
Zu Nummer 4
§ 80 Absatz 2 Satz 2 - neu - In § 80 Absatz 2 BGB sollen die Anforderungen für die Anerkennung von Verbrauchsstiftungen konkretisiert werden. Es werden besondere Bestimmungen für Verbrauchsstiftungen für das Stiftungsgeschäft und hinsichtlich der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks getroffen. Durch eine Ergänzung des § 80 Absatz 2 BGB soll geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen eine dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks bei Verbrauchsstiftungen gesichert erscheint. Damit soll mehr Rechtssicherheit für die Stifter bei der Errichtung von Verbrauchsstiftungen geschaffen werden. Bei einer Stiftung, deren Vermögen zum Verbrauch während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren bestimmt wird, soll davon auszugehen sein, dass die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Ein Anspruch auf Anerkennung der Stiftung besteht allerdings nur dann, wenn sie auch die übrigen Voraussetzungen des § 80 Absatz 2 BGB erfüllt.
Zu Nummer 5
§ 81 Absatz 1 Satz 2
Durch eine Ergänzung des § 81 Absatz 1 Satz 2 BGB wird klargestellt, dass Stifter für jeden rechtmäßigen Zweck auch Verbrauchsstiftungen errichten können, d.h. Stiftungen bei denen zur Verfolgung des Stiftungszwecks nicht nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen eingesetzt werden dürfen, sondern auch das Stiftungsvermögen dazu verwendet werden darf. Aber auch für Verbrauchsstiftungen gilt § 80 Absatz 2 BGB. Ein Anspruch auf die Anerkennung einer Verbrauchsstiftung besteht nur, wenn auch die anderen Voraussetzungen des § 80 Absatz 2 BGB erfüllt sind.
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
§ 4 Satz 2 - neu -
Durch die Ergänzung des § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) soll Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen, weiterhin ermöglicht werden, ihre Firma mit der Abkürzung "gGmbH" zu bilden, die bereits von zahlreichen bestehenden Gesellschaften verwendet wird. Die Abkürzung "gGmbH" ist kein besonderer Rechtsformzusatz, der auf eine besondere Form der GmbH hinweist. Der Buchstabe "g" vor der abgekürzten Bezeichnung der Rechtsform soll anzeigen, dass die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, die auch als gemeinnützige Zwecke im weiteren Sinne bezeichnet werden. Die Firma "xyz gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ist gegenüber der Abkürzung nach § 4 Satz 2 GmbHG die Langfassung, die Firma "xyz gemeinnützige GmbH" ist die herkömmliche abkürzte Fassung nach § 4 Satz 1 GmbHG.
Zu Artikel 8 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) § 11b Absatz 2 Satz 3
Die Änderung ist eine Folgeanpassung zur Änderung des § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a).
Zu Artikel 9 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) § 82 Absatz 3 Satz 4
Die Änderung ist eine Folgeanpassung zur Änderung des § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a).
Zu Artikel 10 (Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung)
Zu Nummer 1 und Nummer 2
§ 1 Absatz 7 Satz 1 und 2
Die Änderung ist eine Folgeanpassung zur Änderung des § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a).
Zu Artikel 11 (Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen)
§ 1 Absatz 2 Satz 2 und 3
Die Änderung ist eine Folgeanpassung zur Änderung des § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a).
Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass das vorliegende Gesetz vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.
Zu Absatz 2
Die Regelung bestimmt, dass die Artikel 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 Buchstabe b und Artikel 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Der zivilrechtliche Teil des Gesetzes (Artikel 6 und 7) soll im Wesentlichen am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
Zu Absatz 3
Eine Ausnahme gilt nur für Artikel 6 Nummer 1 (§ 27 Absatz 3 Satz 2 BGB), der regelt, dass Vorstandsmitglieder von Vereinen und Stiftungen unentgeltlich tätig sind. Davon kann nach § 40 Satz 1 Satz 1 BGB durch die Satzung abgewichen werden. Damit Vereine und Stiftungen, die ihren Vorstandsmitgliedern eine Vergütung gewähren wollen, aber deren Satzung die Vergütungsmöglichkeit noch nicht vorsieht, die satzungsmäßigen Voraussetzungen schaffen können, soll § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB erst sechs Monate nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2329:
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.
1. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger | Drei Maßnahmen mit entlastender Wirkung für gemeinnützig engagierte Bürgerinnen und Bürger und Empfänger von Leistungen mildtätiger Körperschaften (Entlastung je nach Maßnahme zwischen 10 und 60 Minuten) |
Erfüllungsaufwand für gemeinnützige Körperschaften | Drei Maßnahmen mit entlastender Wirkung für gemeinnützige Körperschaften (Entlastung je nach Maßnahme zwischen 30 und 120 Minuten) |
Erfüllungsaufwand für sonstige Wirtschaft | keiner |
Vollzugsaufwand der Verwaltung | Anstieg um rund 1,4 Mio. Euro durch eine Maßnahme |
Der NKR begrüßt ausdrücklich, dass verschiedene Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht vorgenommen werden. Er bedauert, dass die Verbände hierzu nicht angehört wurden. Er weist darauf hin, dass mit der Einführung eines Feststellungsverfahrens im Hinblick auf das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen mit einem Ansteigen des Vollzugsaufwands der Finanzverwaltung zu rechnen ist. |
2. Im Einzelnen
Dem Nationalen Normenkontrollrat ist die Entbürokratisierung ehrenamtlicher und gemeinnütziger Tätigkeiten ein wichtiges Anliegen. Er begrüßt daher ausdrücklich, dass das Bundesministerium der Finanzen mit dem Gesetzentwurf verschiedene bestehende Vorschläge zur Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts aufgreift. Hierzu gehören zum Beispiel Verfahrenserleichterungen für die Mittelverwendung, Vereinfachungen der Nachweisführung sowie eine Anhebung der Steuerfreibeträge und der Umsatzgrenzen bei sportlichen Veranstaltungen.
Der NKR hält es für nicht nachvollziehbar, dass den Verbänden entgegen den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. Derartige Stellungnahmen sind für die Folgenabschätzung eines Gesetzentwurfs unabdingbar. Der NKR hat daher das BMF gebeten, zumindest den Erfüllungsaufwand verschiedener Vorschriften durch das Statistische Bundesamt abschätzen zu lassen. Das Bundesamt konnte in Folge insbesondere Fallzahlen und den voraussichtlichen Aufwand der Finanzverwaltung ermitteln, der in die Begründung des Entwurfs Eingang gefunden hat. Dies zeigt, dass eine frühzeitige Einbindung des Statistischen Bundesamtes für eine gute Gesetzesfolgenabschätzung sinnvoll ist.
Der Gesetzentwurf enthält nicht nur Maßnahmen, die zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwands führen, es verursacht auch neuen Vollzugsaufwand in den Finanzbehörden der Länder. So wird ein neues Verfahren zur Überprüfung der Frage eingeführt, ob Satzungen der Körperschaften den Anforderungen der Abgabenordnung genügen. Die Bindungswirkung der Entscheidung soll Rechtssicherheit für die steuerbegünstigten Körperschaften schaffen. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes kann in der Verwaltung mit Mehraufwand in Höhe von rund 1,4 Mio. Euro gerechnet werden. Dieser Betrag setzt sich zusammen zum einen aus einem Aufwand von rund 1 Mio. Euro für die Erstellung und Änderung der Feststellungsbescheide und rund 440 Tsd. Euro für die Bearbeitung der Einsprüche. Bei letzterem dürfte es sich um die Untergrenze des Aufwands handeln. Für die weitere Kosten-Nutzen-Abwägung dürfte daher u.a. die Frage eine Rolle spielen, zu welchem Aufwand die Rechtsunsicherheit durch die bisherigen vorläufigen Bescheinigungen geführt hat.
Darüber hinaus hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter