Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung am 9. November 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 192 Abs. 1, 3 Satz 1 ZPO) Nr. 1b - neu - (§ 196 - neu - ZPO)
In Artikel 1 sind nach Nummer 1 folgende Nummern 1a und 1b einzufügen:
"1a. § 192 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "§§ 193 und 194" durch die Angabe "§§ 193, 194 und 196" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Amtsgericht" die Wörter "und im Falle der Zustellung eines elektronischen Dokuments" eingefügt.
1b. Nach § 195 wird folgender § 196 eingefügt:
" § 196 Zustellung eines elektronischen Dokuments
- (1) An die in § 174 Abs. 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Für die Zustellung an andere Verfahrensbeteiligte, die Übermittlung des Dokuments und den Nachweis der Zustellung gilt § 174 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 entsprechend.
- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Zustellung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht, den Gerichtsvollzieher und die Verfahrensbeteiligten sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Begründung
Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht die elektronische Zustellung im Parteibetrieb. Insbesondere bei der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen durch Gerichtsvollzieher an Drittschuldner kann eine elektronische Zustellung zu wesentlichen Erleichterungen führen. Die genannten Beschlüsse werden nach geltender Rechtslage gemäß § 829 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. den §§ 192 ff. ZPO den Drittschuldnern im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Eine elektronische Zustellung ist - anders als bei Zustellungen von Amts wegen gemäß § 174 Abs. 3 ZPO - im Parteibetrieb derzeit nicht möglich. Die Bearbeitung der auf diese Weise zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse verursacht insbesondere bei Kreditinstituten und großen Arbeitgebern als Massengeschäft einen erheblichen Aufwand, für den eine Kostenerstattung nicht verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98 -, NJW 1999, 2276; BAG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 AZR 578/05 -, BB 2007, 221). Eingehende Beschlüsse müssen geöffnet, entheftet und eingescannt werden. Anschließend ist eine - in großen Teilen manuelle - Überführung der sich aus den Beschlüssen ergebenden Daten in die Bearbeitungssoftware des Drittschuldners erforderlich.
Eine elektronische Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie die Einführung von Textschlüsseln und eine weitere Standardisierung der Beschlussformulare erleichtern die automatisierte Bearbeitung auf Seiten der genannten Drittschuldner wesentlich und bergen ein erhebliches Potenzial zur Reduzierung des Gesamtaufwandes. Mehrere Bearbeitungsschritte (Öffnen der Post, Entheften des Beschlusses, Einscannen der übersandten Dokumente, manuelle Eingabe von Daten in die Bearbeitungssoftware des Drittschuldners) können entfallen.
Eine technische Realisierung der elektronischen Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und der Einführung von Textschlüsseln erscheint möglich. Dabei sollten die Erfahrungen aus dem elektronischen Rechtsverkehr in anderen Bereichen der Gerichtsbarkeit berücksichtigt werden. Die Schaffung einer landesspezifischen Regelungsmöglichkeit ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, um den jeweiligen technischen Gegebenheiten in den Ländern hinreichend Rechnung tragen zu können. § 196 Abs. 2 ZPO-E orientiert sich daher an § 8a HGB, berücksichtigt aber zusätzlich, dass die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher erfolgt.
§ 196 Abs. 1 ZPO-E übernimmt die Regelung des § 174 Abs. 3, 4 ZPO für die Zustellung im Parteibetrieb. Verfahrensbeteiligte im Sinne von Satz 2 sind insbesondere auch die Drittschuldner. Vor allem an sie soll entsprechend § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO ein elektronisches Dokument zugestellt werden können, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. In der Praxis wird dies insbesondere für Kreditinstitute und große Arbeitgeber von Relevanz sein, die ein erhebliches Interesse an der Zustellung zum Beispiel von elektronischen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen haben. Ihre Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente bedarf nicht der Erklärung im jeweiligen Einzelfall. Vielmehr genügt die Erklärung einer generell antizipierten Zustimmung gegenüber Gerichten und Gerichtsvollziehern. Angesichts der begrenzten Anzahl von Drittschuldnern und anderen Verfahrensbeteiligten, die eine solche Zustimmungserklärung voraussichtlich abgeben werden, ist bei Gerichten und Gerichtsvollziehern in Bezug auf die Zustimmungserklärungen mit keinem nennenswerten Erfassungsaufwand zu rechnen. Zudem steht es dem Erklärenden frei, zur Vereinfachung eine von ihm abgegebene Zustimmungserklärung auf seiner Internet-Homepage wiederzugeben.
Der ergänzende Verweis in § 192 Abs. 1 auf § 196 ZPO-E stellt klar, dass auch die elektronische Zustellung im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher erfolgt. Die Ergänzung in § 192 Abs. 3 Satz 1 ZPO-E ermöglicht - unter Befreiung von den Erfordernissen des § 192 Abs. 2 ZPO - die Anwendung des § 196 ZPO-E auch in Verfahren vor anderen Gerichten als dem Amtsgericht (z.B. Arrestanordnung oder einstweilige Verfügung des Landgerichts).
Als Folge wäre auch die Inhaltsübersicht des Gesetzes entsprechend anzupassen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 ( § 833a Abs. 1 ZPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob § 833a Abs. 1 ZPO-E ergänzt werden muss, damit auch die mitgepfändeten Rechte und Ansprüche im Pfändungsumfang bei der Pfändung von Kontoguthaben enthalten sind.
Begründung
§ 833a ZPO-E regelt ausdrücklich den Umfang der Pfändung des Guthabens eines (Giro-)Kontos. Nach der neuen Vorschrift reicht die Pfändung des "Guthabens" aus, um auch künftige Salden zu erfassen. Damit sollen sprachlich schwerfällige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse entbehrlich werden.
Die Regelung könnte in der Praxis die Frage aufwerfen, ob tatsächlich nur die Pfändung des Guthabens, nicht dagegen die eventuell mitgepfändeten Rechte aus den jeweiligen zu Grunde liegenden Vertragsverhältnissen (z.B. den Anspruch aus einem Dispositionskredit - offene Kreditlinie) geregelt werden.
Bislang mussten auch die Ansprüche auf Gutschrift aller eingehenden Beträge sowie auf Ausführung von Überweisungen und Auszahlungen an den Vollstreckungsschuldner (VS) selbst und an Dritte gepfändet werden. Die Pfändung des Anspruchs auf Gutschrift der eingehenden Beträge stellt sicher, dass eingehende Beträge auch tatsächlich dem Konto des VS gutgeschrieben werden müssen. Der VS kann sich eingehende Beträge damit nicht mehr vor Einstellung in das Kontokorrent auszahlen oder auf ein anderes Konto umbuchen lassen.
3. Zu Artikel 1 Nr. 6 ( § 850i Abs. 1 ZPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass der Schuldner in Folge der Erweiterung des § 850i Abs. 1 ZPO um den Bereich der "sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind" nicht bei jeder Forderungspfändung einen Pfändungsschutzantrag gemäß § 850i Abs. 1 ZPO-E stellen kann.
Begründung
Der Gesetzentwurf will in § 850i ZPO-E den Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO jedem Selbständigen zugute kommen lassen, unabhängig davon, ob sein Einkommen auf Grund persönlich geleisteter Arbeiten oder Dienste erzielt wird oder etwa durch im Unternehmen oder Betrieb des Schuldners angestellte Kräfte. Damit soll das Schutzniveau der Selbständigen in vollem Umfang demjenigen der abhängig Beschäftigten angeglichen werden. Die zu diesem Zweck gewählte Formulierung in § 850i Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 ZPO-E geht über dieses Ziel hinaus, indem sie die Formulierung "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind" verwendet. Ausweislich der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzentwurfs soll dieser Begriff nicht nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes sondern autonom ausgelegt werden. Dies lässt die Deutung zu, dass von dem vorgenannten Begriff jedwede Forderung umfasst sei. In diesem Fall könnte jeder Schuldner bei jedweder Forderungspfändung bei Gericht einen Antrag auf Gewährung von Pfändungsschutz gemäß § 850i Abs.1 ZPO-E stellen. Damit ginge ein unabsehbarer Mehraufwand der Vollstreckungsgerichte einher, der einem Grundanliegen des Gesetzentwurfs, die Justiz zu entlasten, widerspräche.
4. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Interessen der Gläubiger hinreichend zu berücksichtigen und nicht ohne Notwendigkeit den Geltungsbereich der für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsgrenzen auf Einkommen jedweder Herkunft auszudehnen.
Begründung
Der gegenwärtige Kontopfändungsschutz umfasst gemäß § 850k Abs. 1 ZPO nur diejenigen Teile des Kontoguthabens, die aus Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO stammen. Daher sind auch für Kontoguthaben die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreibeträge gemäß § 850c ZPO maßgeblich. Diese orientieren sich indes nicht ausschließlich an dem sogenannten Existenzminimum, das heißt an dem Betrag, dessen der Schuldner und seine Familie für ihren notwendigen Lebensunterhalt bedürfen. Sie enthalten vielmehr auch erhebliche Zuschläge für Erwerbstätigkeit. So umfasste der für nicht unterhaltspflichtige Schuldner geltende Freibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsgrenzen eine Pauschale für Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 100 DM einen nach § 76 Abs. 2a BSHG einem erwerbstätigen Hilfeempfänger zustehenden Zuschlag für Erwerbstätigkeit von 50 Prozent des Regelsatzes = 275 DM und eine Erhöhung (auch) der vorgenannten Beträge um 5,57 Prozent = 20,89 DM zum Ausgleich der absehbaren Steigerung des durchschnittlichen Bedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz (BT-Drs. 014/6812, S. 9). Der sich danach ergebende Erwerbstätigkeitszuschlag belief sich damit insgesamt auf 395,89 DM = 202,42 Euro. Der Gesamtfreibetrag von seinerzeit 930 Euro wurde mittlerweile um 5,9 Prozent auf 985,15 Euro erhöht. In diesem Betrag sind somit 214,36 Euro (202,42 Euro + 5,9 Prozent) an erwerbsbezogenen Freibeträgen enthalten. Das entspricht 21,8 Prozent des gesamten Freibetrages.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Herkunft des Kontoguthabens nunmehr sowohl für den Kontopfändungsschutz als solchen als auch für die Höhe der diesbezüglichen Pfändungsfreibeträge nicht mehr maßgeblich sein. Dies mag im Interesse eines einheitlichen und leicht handhabbaren Kontopfändungsschutzes sachgerecht sein. Nicht sachgerecht ist es jedoch, im Rahmen einer solchen einheitlichen Lösung hinsichtlich der Höhe der Pfändungsgrenzen auf die für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO geltenden Pfändungsgrenzen zu verweisen, wie dies in § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO-E geschieht. Der Verweis hat zur Folge, dass die in den Pfändungsfreibeträgen gemäß § 850c Abs. 1 ZPO enthaltenen erwerbsbezogenen Zuschläge und Arbeitsanreize auf alle Einkünfte erstreckt werden. Da heute nahezu alle Einkünfte über Girokonten abgewickelt werden, wird auf diese Weise über § 850k ZPO-E eine neue, nicht mehr am Existenzminimum orientierte Pfändungsgrenze für alle Arten von Einkommen eingeführt.
Es wird nicht verkannt, dass der Pfändungsumfang für Arbeitseinkommen Die gerichtliche Praxis hat darauf hingewiesen, dass nicht aus Arbeitseinkommen stammende Einkünfte, namentlich Schenkungen zu Weihnachten, Geburtstagen, Erlöse aus Ebay-Verkäufen, oft vorkommen und die Umsetzung des Entwurfs daher zu einer Beschränkung der - ohnehin bereits begrenzten - Vollstreckungsmöglichkeiten der Gläubiger führt. Die mit dem Gesetzentwurf erfolgende Erweiterung des Pfändungsschutzes widerspricht somit nicht nur der Grundstruktur des bisherigen Pfändungsschutzrechts, sondern auch den berechtigten Interessen der Gläubiger und der erwerbstätigen Schuldner, denen auf diese Weise der pfändungsschutzrechtliche Arbeitsanreiz genommen wird. Der Pfändungsfreibetrag für ein Geldgeschenk darf nicht Beträge für Fahrtkosten und Mehraufwendungen des Schuldners für Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitsanreize enthalten.
Die Orientierung des neuen Kontopfändungsschutzes an den Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen ist durch das Ziel eines einfachen und leicht handhabbaren Kontopfändungsschutzes keineswegs geboten. Soll zur Verwirklichung dieses Ziels eine einheitliche Höhe des Kontopfändungsschutzes ungeachtet der Herkunft der Kontoguthaben eingeführt werden, so kann und muss ein Betrag gewählt werden, der keine erwerbsbezogenen Bestandteile enthält und damit mindestens um 21,8 Prozent unter dem Ansatz von § 850c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2a ZPO liegt.
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie eine Benachteiligung der Gläubiger durch die Regelung in § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO-E, wonach sich der Pfändungsschutz für das Kontoguthaben über den Kalendermonat hinaus fortsetzt, soweit von der Pfändung ausgenommene Beträge nicht verbraucht wurden, verhindert werden kann.
Begründung
Die geplante Regelung des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO-E setzt den Pfändungsschutz für das Kontoguthaben über den Kalendermonat hinaus fort, soweit von der Pfändung ausgenommene Beträge vom Schuldner nicht verbraucht wurden. Dies stellt eine Verbesserung des Schuldnerschutzes gegenüber dem bisher geltenden Recht dar. Die Bundesregierung begründet die geplante Änderung damit, dass am Monatsende nicht verbrauchte Beträge nicht der Pfändung unterliegen sollen, weil damit unter Umständen laufende Lebenshaltungskosten gedeckt werden müssten, die nicht im monatlichen, sondern im zweimonatlichen oder quartalsweisen Turnus anfallen würden.
Durch die geplante Regelung wird die Gefahr einer Gläubigerbenachteiligung begründet, wenn auf dem Konto Beträge angespart werden, die den erforderlichen Betrag zur Begleichung der nicht im monatlichen Turnus fällig werdenden Lebenshaltungskosten übersteigen.
Insoweit sollte ein Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einem wirksamen und angemessenen Pfändungsschutz und den Interessen der Gläubiger an einer erfolgreichen Vollstreckung ihrer titulierten Forderungen herbeigeführt werden. Dieser könnte möglicherweise dadurch bewirkt werden, dass die geplante Regelung in § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO-E grundsätzlich beibehalten, jedoch ergänzt wird um eine Obergrenze des Betrages, den der Schuldner ansparen kann. Wie hoch dieser Betrag zu benennen wäre, bedarf einer weitergehenden Prüfung. Er sollte jedoch nicht höher sein als der nach § 850c ZPO pfändungsfreie Betrag.
6. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 850k Abs. 5 Satz 2a - neu - ZPO)
In Artikel 1 Nr. 7 § 850k Abs. 5 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
- "Die Leistung des Kreditinstitutes an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung im Sinne von Satz 2 weder bekannt noch in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist."
Begründung
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll mit der Neuregelung des Kontopfändungsschutzes auch eine erhebliche Entlastung der Vollstreckungsgerichte erreicht werden (vgl. z.B. Begründung, BR-Drs. 663/07 (PDF) , S. 21, 33). In Folge der automatischen Berücksichtigung eines Sockelbetrages als pfändungsfrei durch die Kreditinstitute als Drittschuldner ist in der Tat zu erwarten, dass ein erheblicher Teil der bisherigen Anträge auf Vollstreckungsschutz nach § 850k ZPO nicht mehr gestellt werden wird, sofern die Erwartungshaltung erfüllt wird, dass die Kreditinstitute in großem Umfang Pfändungsschutzkonten einrichten.
Allerdings kann gemäß § 850k Abs. 5 Satz 3 ZPO-E das Kreditinstitut den Schuldner zur Erlangung eines vom Sockelbetrag abweichenden Kontopfändungsschutzes auf eine Bestimmung durch das Vollstreckungsgericht verweisen. Nach der Begründung (BR-Drs. 663/07 (PDF) , S. 21, 37) hat eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bereits dann zu erfolgen, wenn eine vom Schuldner zum Nachweis der Erhöhungsbeträge vorgelegte Bescheinigung "nicht vom Kreditinstitut akzeptiert wird" bzw. "aus Sicht der Kreditwirtschaft nicht eindeutig bestimmt" ist. Es unterliegt damit dem freien Ermessen der Kreditinstitute, welche vom Schuldner vorgelegten Bescheinigungen als ausreichend erachtet werden und wann der Schuldner auf eine Bestimmung durch das Vollstreckungsgericht verwiesen wird. Vor dem Hintergrund der mit der Akzeptanz von möglicherweise unrichtigen Bescheinigungen für die Kreditinstitute einhergehenden Haftungsgefahren ist zu befürchten, dass die Kreditinstitute die Bestimmung durch das Vollstreckungsgericht in einer großen Anzahl von Fällen fordern werden. Dies würde bei einem überwiegenden Teil der Pfändungen erneut zu einer Belastung der Gerichte führen und den durch den automatischen Pfändungsschutz des Sockelbetrages bewirkten Entlastungseffekt zumindest beträchtlich reduzieren, wenn nicht sogar zunichte machen.
Um die Bereitschaft der Kreditinstitute zur Akzeptanz der von den Schuldnern vorgelegten Nachweise im Sinne von § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO-E zu fördern und damit eine möglichst geringe Belastung der Vollstreckungsgerichte mit Anträgen gemäß § 850k Abs. 5 Satz 3 ZPO-E sicherzustellen, erscheint es notwendig, die sich für das Kreditinstitut aus der Akzeptanz der vorgelegten Bescheinigung ergebende Gefahr der Haftung gegenüber dem Gläubiger im Fall der Unrichtigkeit der Bescheinigung zu minimieren. Hierzu ist eine Haftungsprivilegierung geeignet, die der Leistung des Kreditinstitutes an den Schuldner im Falle der Gutgläubigkeit im Hinblick auf die Richtigkeit der Bescheinigung eine befreiende Wirkung beimisst (ähnlich, wenn auch nicht deckungsgleich mit den Haftungsprivilegierungen in § 76a Abs. 5 Satz 2 EStG-E und § 55 Abs. 5 Satz 2 SGB I-E; vgl. auch § 292j der österreichischen Exekutionsordnung). Eine Haftung des Kreditinstitutes gegenüber dem Gläubiger bestünde in diesem Fall nur dann, wenn das Kreditinstitut auf Grund des Inhaltes oder der Form der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigung oder der sonstigen, ihm bekannten Begleitumstände die Unrichtigkeit der Bescheinigung erkennt oder wenn sich die Unrichtigkeit der Bescheinigung dem Kreditinstitut auf Grund der vorstehend aufgeführten Umstände geradezu aufdrängen muss. Es ist zu erwarten, dass die befreiende Wirkung einer in Bezug auf die Richtigkeit der Bescheinigung gutgläubigen Leistung an den Schuldner die Kreditinstitute ermutigen wird, nicht nur in wenigen Standardsituationen (z.B. bei Formularbescheinigungen großer Arbeitgeber), sondern in größerem Umfang die von den Schuldnern vorgelegten Bescheinigungen zu akzeptieren mit der Folge der Nichtbefassung der Vollstreckungsgerichte mit Erhöhungsanträgen der Schuldner.
Zwar wird durch das Haftungsprivileg im Fall von unrichtigen Bescheinigungen, deren Unrichtigkeit sich dem Kreditinstitut nicht aufdrängen muss, das wirtschaftliche Risiko der Unrichtigkeit der Bescheinigung vom Drittschuldner auf den Gläubiger verlagert (der gegebenenfalls Rückgriffsansprüche gegen den Aussteller der Bescheinigung oder den Schuldner hat). Dies erscheint jedoch vertretbar, da die Vollstreckung in Form der Kontopfändung auf Veranlassung und zum Nutzen des Gläubigers betrieben wird. Zudem trägt der Gläubiger auch dann das Risiko, wenn das Vollstreckungsgericht auf Grund einer unrichtigen Bescheinigung im vorgenannten Sinn gemäß § 850k Abs. 5 Satz 3 ZPO-E einen höheren Pfändungsfreibetrag bestimmt und das Kreditinstitut hierauf mit befreiender Leistung an den Schuldner leistet. Im Massengeschäft von Anträgen gemäß § 850k Abs. 5 Satz 3 ZPO-E dürfte insofern die Fehleranfälligkeit von Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte kaum geringer sein als diejenige einer entsprechenden Prüfung durch die (geschulten) Mitarbeiter der Kreditinstitute. Daher begründet ein Haftungsprivileg der Kreditinstitute auch nicht die Gefahr eines vermehrten Missbrauchs unrichtiger Bescheinigungen durch unredliche Schuldner.
7. Zu Artikel 1 Nr. 7 ( § 850k Abs. 6 ZPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob schon bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos sichergestellt werden kann, dass eine Person nur ein Pfändungsschutzkonto führt.
Begründung
Gemäß § 850k Abs. 1 ZPO-E wird das Guthaben auf jedem Pfändungsschutzkonto in Höhe des Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a ZPO freigestellt. Gelänge es einer Person, entgegen § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO-E mehrere Pfändungsschutzkonten zu führen, käme es zu einer missbräuchlichen Vervielfältigung des Freibetrages. Der Gesetzentwurf enthält in diesem Zusammenhang im Allgemeinen Teil der Begründung (BR-Drs. 663/07 (PDF) , S. 26) und in der Einzelbegründung zu § 850k ZPO-E (BR-Drs. 663/07 (PDF) , S. 32) Ausführungen zur strafrechtlichen Relevanz des Führens mehrerer Pfändungsschutzkonten. Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Einzelbegründung ausdrücklich davon ausgegangen, "dass die bestehenden Informationssysteme der Wirtschaft, die Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kundinnen und Kunden von Banken und Sparkassen geben, auch in diesem Bereich verlässliche Informationen werden zur Verfügung stellen können" (BR-Drs. 663/07 (PDF) , S. 38 f.).
Strafrechtliche Sanktionen, damit einhergehende Verfahren und Kosten könnten jedoch vermieden werden, wenn es gelänge, die "verlässlichen Informationen" im Bereich "Führung von Pfändungsschutzkonten" schon bei der Bearbeitung von Anträgen auf Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto so zu nutzen, dass es nicht zur Führung mehrerer Pfändungsschutzkonten für eine Person kommen kann.
8. Zu Artikel 1 Nr. 7 ( § 850k Abs. 6 ZPO)
Der Bundesrat bittet für den Fall, dass nicht bereits bei Einrichtung die Führung nur eines Pfändungsschutzkontos sichergestellt werden kann, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die aus Sicht der Bundesregierung gebotene Sanktionierung der Einrichtung eines weiteren Pfändungsschutzkontos entgegen § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO-E durch die Schaffung eines gesonderten Straftatbestandes sicherzustellen ist.
Begründung
Da der Grundfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO-E auf jedem als Pfändungsschutzkonto geführten Konto kraft Gesetzes freigestellt wird, kann der Schuldner den ihm zustehenden Freibetrag faktisch vervielfachen, indem er entgegen § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO-E mehrere Pfändungsschutzkonten führt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will den naheliegenden Missbrauch dieser Regelung verhindern, indem bei Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos die falsche Versicherung gemäß § 850k Abs. 6 Satz 4 ZPO-E, ein weiteres Pfändungsschutzkonto werde nicht geführt, strafrechtlich sanktioniert wird (vgl. Begründung, BR-Drs. 663/07 (PDF) , S. 26 und 38).
Ob dazu die vorhandenen Straftatbestände ausreichen, erscheint zweifelhaft.
Die Einrichtung eines weiteren Pfändungsschutzkontos entgegen § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO-E kann zwar einen Betrug nach § 263 StGB gegenüber dem Kreditinstitut darstellen, bei dem das weitere Pfändungsschutzkonto errichtet wird. Das wird aber nur selten der Fall sein. Zwar kann die gemäß § 394 Satz 1 BGB mit dem automatischen Pfändungsschutz einhergehende Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten des Kreditinstituts eine schadensgleiche Vermögensgefährdung und damit einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB darstellen. Eine Betrugsstrafbarkeit setzt allerdings voraus, dass der Schuldner im Tatzeitpunkt die Vorstellung hat, durch die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit das Vermögen des Kreditinstituts konkret zu gefährden. Das wird kaum nachweisbar sein, vor allem wenn ein Schuldner außerhalb einer konkreten finanziellen Krise ein weiteres Pfändungsschutzkonto "auf Vorrat" einrichtet.
Auch ein Vereiteln der Zwangsvollstreckung ( § 288 StGB) wird die Einrichtung eines weiteren Pfändungsschutzkontos regelmäßig nicht darstellen, da der Schuldner auf diese Weise lediglich die Möglichkeit erlangt, in der Zukunft seinem Gläubiger Vermögen vorzuenthalten. Eine Straftat läge wohl erst dann vor, wenn der Schuldner bei konkret drohender Zwangsvollstreckung Vermögen auf das weitere Pfändungsschutzkonto verlagert, um die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, oder wenn er den Gläubiger durch den falschen Hinweis, es sei nur nicht pfändbares Vermögen vorhanden, von der erfolgreichen Durchsetzung seiner Forderung abhält.
Zu überlegen ist daher, ob im Interesse einer wirkungsvollen strafrechtlichen Sanktionierung des Verstoßes gegen § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO-E bereits die Einrichtung eines weiteren Pfändungsschutzkontos selbst als Vorbereitungshandlung für eine spätere Straftat nach § 288 StGB unter Strafe gestellt werden kann; dabei könnte eine entsprechende Belehrungspflicht des Kreditinstituts bei Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos vorgesehen werden. Für eine solche Pönalisierung ließe sich anführen, dass sich der Schuldner einen gesetzlichen Schutzmechanismus sachwidrig mehrfach verschafft, um sich dem staatlichen Zugriff im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu entziehen.
9. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe d (§ 850l Abs. 4 Satz 1 ZPO)
In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe d § 850l Abs. 4 Satz 1 sind das Wort "nicht" durch das Wort "nur" und das Wort "ein" durch das Wort "kein" zu ersetzen.
Begründung
Die Formulierung des § 850l Abs. 4 Satz 1 ZPO-E ist missverständlich. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass er bislang kein Pfändungsschutzkonto führt. Die bisherige Formulierung könnte bei wortgenauer Auslegung so verstanden werden, dass er glaubhaft machen muss, dass für ihn bereits ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet ist. Dies macht keinen Sinn.
10. Zu Artikel 6a - neu - (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6a einzufügen:
"Artikel 6a
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909 und BGBl. I 2003, S. 738), zuletzt geändert durch .... , wird wie folgt geändert:
- 1. In § 935 Abs. 2 werden nach dem Wort "Versteigerung" die Wörter "oder in einer Versteigerung nach § 979 Abs. 1a" eingefügt.
- 2. § 979 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich Versteigerungssysteme zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundes- bzw. Landesbehörden übertragen. Die Länder können länderübergreifende zentrale Versteigerungssysteme im Internet bestimmen. Sie können auch eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren."
Begründung
Aus Anlass des vorliegenden Gesetzentwurfs sollte auch eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgen, welche die Verwertung von Fundsachen betrifft. Infolge der Verweisung in § 983 BGB auf die Fundsachenversteigerung gilt diese Änderung auch für die Verwertung von Diebesgut, das bei den Staatsanwaltschaften asserviert ist, und hat dadurch erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Es handelt sich um eine nur punktuelle Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren verfolgt, sondern bei der vorliegenden Gelegenheit mit aufgegriffen werden sollte.
Zu Nummer 1:
Wird die Versteigerung im Internet nur nach Maßgabe staatlicher Zulassung eines bestimmten Versteigerungssystems als alternative Verwertungsart ermöglicht, wie in § 979 Abs. 1a BGB-E vorgesehen, kann auch die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs an abhanden gekommenen Sachen vorgesehen werden. Die Ausnahme des § 935 Abs. 2 BGB gilt bisher nur für öffentliche (Präsenz-)Versteigerungen. Ohne eine Erstreckung dieser Ausnahme auf Online-Auktionen wäre insbesondere eine Verwertung von nicht mehr zuzuordnendem Diebesgut nach § 983 BGB durch die Staatsanwaltschaften nicht möglich, aber auch die Verwertung von Fundsachen mit rechtlichen Risiken behaftet.
Zu Nummer 2:
Die Verwertung von Fundsachen sollte sowohl im Interesse des Eigentümers der Sache wie auch im Interesse der versteigernden Behörde oder Anstalt möglichst wirtschaftlich sein. Bisher ist nur eine Verwertung im Wege öffentlicher Versteigerung, das heißt durch eine Präsenzversteigerung, möglich. Gleiches gilt für die über § 983 BGB wie Fundsachen zu verwertenden Gegenstände. Von erheblichem Umfang und Wert ist dabei das bei den Staatsanwaltschaften asservierte, nicht mehr einem Eigentümer zuzuordnende Diebesgut.
Diese Form der Verwertung erfordert einen erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand bei häufig geringem Ertrag. Nicht jede Versteigerung verläuft erfolgreich. Gerade bei geringwertigen Gebrauchsgütern des allgemeinen Lebensbedarfs und der Unterhaltungselektronik finden sich oftmals nicht genügend Abnehmer. Andererseits gibt es bei der Versteigerung vor Ort selbst bei hochwertigen Stücken nicht immer einen entsprechenden Absatzmarkt. Die mangelnde Resonanz der Versteigerungen ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Termine häufig nur in der örtlichen Tagespresse bekannt gemacht werden und deshalb nur ein begrenzter Interessentenkreis angesprochen wird. Zum anderen stellt sich für jeden Interessenten die Frage, ob sich der mit einer Teilnahme an der Versteigerung verbundene Aufwand lohnt, wenn er über die zur Versteigerung anstehenden Fundstücke nur wenige Informationen vorab erhält, da diese in der Regel in der Versteigerungsankündigung ohne nähere Angaben zum Beispiel über Hersteller, Ausstattung und Zustand nur grob umschrieben werden.
Im Gegensatz dazu ist eine rasant zunehmende Akzeptanz von Versteigerungen im Internet zu beobachten. Immer mehr Bürger haben Zugang zum Internet. Die für die Internetnutzung entstehenden Kosten (die Versteigerungsgebühren der Online-Anbieter und die Versandkosten) sind im Vergleich zum zeitlichen Aufwand bei einer persönlichen Teilnahme einer Präsenzversteigerung sehr gering. Auf Grund des stetig zunehmenden Angebots und der gleichzeitig wachsenden Nachfrage wird an diesen Online-Marktplätzen inzwischen nahezu alles versteigert. Auch ausgefallene Dinge finden hier Abnehmer. Das Medium Internet bietet auch für die Versteigerung von Fundsachen und gleichgestellten Gegenständen einen ungleich größeren Markt.
Die schnellere und günstigere Verwertung im Internet bietet erhebliche Vorteile. Der Aufwand für die vollziehenden Behörden verringert sich; der höhere Erlös kommt dem Eigentümer oder dem sonst Berechtigten zugute. Es ist daher nur konsequent, auch für die Verwertung von Fundsachen die Nutzung von Online-Auktionen zu eröffnen.
Dabei muss aber sichergestellt sein, dass eine Versteigerung nur über solche Online-Auktionen erfolgt, welche die notwendige Gewähr für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Verwertung bieten. Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden daher jeweils für ihren Bereich ermächtigt, geeignete Versteigerungssysteme, das heißt unter einer bestimmten IP-Adresse betriebene Online-Auktionen zu bestimmen. In Betracht kommt dabei, sowohl bereits vorhandene Online-Auktionen privater oder öffentlicher Betreiber für die Versteigerung von Fundsachen zuzulassen oder eigene Portale zu errichten und zu betreiben.
Um eine effektive Verwertung auch der Sachen zu ermöglichen, die in landesrechtlicher Zuständigkeit zu verwerten sind, werden länderübergreifende Systeme zugelassen. Damit kann ein größeres Angebot an zur Versteigerung anstehenden Sachen erzielt werden. Dies wiederum hat einen größeren Interessentenkreis und bessere Angebote zur Folge.
Als Folge der Änderung der Überschrift wäre auch die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen.