Punkt 35 der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf die folgende Stellungnahme abgeben:
Der Bundesrat äußert Bedenken gegen die in Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b vorgesehene Neuregelung des § 7 Absatz 2 und 3 des Gesetzentwurfs. Die vorgesehene Strafbarkeit erscheint ohne eine Differenzierung der möglichen Täter unverhältnismäßig und entspricht nicht den Forderungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. "Marktteilnehmer" im Sinne der Verordnung ist nicht nur der Aufkäufer und Weiterverkäufer des (illegal) geschlagenen Holzes, sondern "Marktteilnehmer" ist, da die Verordnung nicht weiter differenziert, auch und insbesondere der Waldbesitzer, der das Holz als Urproduzent in Verkehr bringt.
Der Verdacht, dass die Nutzung z.B. ein unter Artenschutz stehendes Tier oder seine Lebensstätte beeinträchtigt haben könnte, könnte bereits strafrechtliche Ermittlungen wegen illegalen Holzeinschlags auslösen. Sollte im Rahmen der Nutzung tatsächlich ein Artenschutzverstoß festgestellt werden, machte dies den Holzeinschlag zumindest teilweise illegal und würde den Waldbesitzer der Strafbewehrung nach § 7 Absatz 2 und 3 des Gesetzentwurfs aussetzen.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift des Artenschutzes ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz bußgeldbewehrt. Die Ahndung des Inverkehrbringens illegal geschlagenen Holzes durch den Urproduzenten als Ordnungswidrigkeit erscheint notwendig, aber auch ausreichend. Es wird daher gebeten, durch eine entsprechende Differenzierung der "Marktteilnehmer" den Waldbesitzer als Urproduzenten von der Strafbarkeit des Inverkehrbringens illegalen Holzes auszunehmen.