904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat bittet, unter Verweis auf die Erwägungsgründe 18 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, um eine gesetzliche Klarstellung, dass Holz, das nach PEFC, FSC und anderen für nachhaltige Waldbewirtschaftung anerkannten Zertifikaten zertifiziert worden ist, als "legal eingeschlagen" im Sinne der Definition der Verordnung gilt.
Ziel muss es sein, bereits vorhandene und funktionierende Verfahren, die die Marktteilnehmer erfolgreich nutzen, zu bestätigen, übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und keine unnötigen neuen Regelungen einzuführen.
- 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Organisationen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die eigene Sorgfaltspflichtsregelungen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aufstellen und von der Kommission als Überwachungsorganisation anerkannt werden, durch die national zuständige Behörde des Bundes überwacht und kontrolliert werden sollten. Hierdurch können einheitliche, länderübergreifend wirksame Standards bei der Ausgestaltung der Regelungen, der Überprüfung und der Anerkennung gegenüber der Kommission sichergestellt werden und zeitgleich Mehrfachzuständigkeiten vermieden werden.
Daher soll in § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes der Absatz 2 so ergänzt werden, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) auch für diese Überwachungsorganisationen zuständig ist, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, bei denen die Marktteilnehmer die Sorgfaltspflichtsregelungen einer Überwachungsorganisation im Sinne des Artikels 8 anwenden.
- 3. Der Bundesrat erachtet es für notwendig, den Gesetzentwurf um eine Anzeigepflicht für Marktteilnehmer zu erweitern, die ihr Holz lediglich innerhalb der Binnenmarktes der Europäischen Union vermarkten, sofern sie keine Sorgfaltspflichtregelungen einer anerkannten Überwachungsorganisation anwenden.
Nur durch diese Anzeige erhalten die zuständigen Stellen eine Information über die tatsächlichen Marktteilnehmer und können eine ordnungsgemäße Kontrolle nach einem regelmäßig zu überprüfenden Plan unter Berücksichtigung eines risikobasierten Ansatzes sicherstellen. Potenzielle Marktteilnehmer bleiben somit verfahrenstechnisch unberücksichtigt, so dass der Aufwand der zuständigen Stelle angemessen reduziert werden kann.
Um einen transparenten und plausiblen risikobasierten Kontrollansatz zu erhalten, bedarf es einer Bewertung der risikobasierten Systemrelevanz eines Marktteilnehmers. Hierzu ist im Gesetzentwurf eine entsprechende Bagatellgrenze einzuführen, die temporär agierende Marktteilnehmer mit reduzierten Flächen bzw. Holzmengen bei der Kontrolle unberücksichtigt lässt.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Ordnungswidrigkeitentatbestände in Artikel 1 Nummer 8 dem deutschen Bestimmtheitsgebot entsprechend zu konkretisieren und sauber voneinander abzugrenzen.
Der Bußgeldtatbestand des § 8 Absatz 2a betrifft die Sorgfaltspflichten nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Verordnung, der in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 die Sorgfaltspflichtregelungen des gesamten Artikels 6 erfasst. Die Pflichten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b und c richten sich aber wohl an unterschiedliche Marktteilnehmer bzw. an die zuständigen Behörden, so dass nicht klar ist, wer der konkrete Adressat und damit der "Täter" im Sinne des Bußgeldtatbestandes ist. Mangels einer Konkretisierung der Handlungspflichtigen und der einzelnen Handlungspflichten fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit für einen Ordnungswidrigkeitentatbestand.
§ 8 Absatz 2b Nummer 2 betrifft außerdem ebenfalls die Sorgfaltspflichten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, die bereits über den Absatz 2a erfasst werden.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen mit den Ländern abgestimmten Leitfaden mit Durchführungshinweisen für einen einheitlichen nationalen Vollzug zu formulieren. Darin sollten insbesondere Art und Umfang der risikobasierten Kontrollen der inländischen Marktteilnehmer beschrieben werden. Die Erarbeitung dieses Leitfadens sollte bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfolgen.
Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die bestehende Verordnungsermächtigung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzentwurfs laut Begründung für eine Konkretisierung der Überwachung vorgesehen ist.
- 6. Die Bundesregierung wird gebeten sicherzustellen, dass eine mit den Ländern abgestimmte Regelung getroffen wird, die über einen entsprechenden risikobasierten Ansatz feststellt, dass in der Bundesrepublik Deutschland das Risiko, Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in den Verkehr zu bringen, für den deutschen Waldbesitzer vernachlässigbar ist.
Der Gesetzentwurf sieht eine umfassende Übertragung von Aufgaben beim nationalen Vollzug der EU-Holzhandels-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 995/2010) und der Durchführungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 607/2012) auf die Länder vor. Insbesondere soll diesen die Kontrolle der Waldbesitzer als Erstinverkehrbringer von Holz obliegen. Es ist daher zwingend erforderlich, im Gesetz selbst oder in Form einer anderweitigen Regelung Klarheit zu schaffen, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der vorhandenen waldrechtlichen Grundlagen und deren Sicherung über die Forstaufsicht, der klaren Eigentumstitel und -rechte sowie der weitestgehend zertifizierten Waldfläche um ein Land mit vernachlässigbarem Risiko handelt. Es muss sichergestellt werden, dass bundeseinheitliche Standards bei der Umsetzung des HolzSiG in Abstimmung von Bund und Ländern sowohl hinsichtlich der Pflichten der Waldbesitzer als auch des Kontrollaufwands durch die Länderbehörden festgelegt werden. Die Regelung sollte auf Bundesebene erfolgen. Nur eine bundesweit einheitliche Regelung gewährleistet einen einheitlichen Vollzug durch die zuständigen Landesbehörden und führt damit auch zu einer Gleichbehandlung der betroffenen Waldbesitzer. Zudem würde dies zu einer Minimierung des Aufwands für Waldbesitzer und Kontrollbehörden beitragen.
- 7. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 Absatz 4 und 5 HolzSiG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob nicht in § 6 Absatz 4 und 5 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes auch eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der jeweiligen Angaben und Unterlagen vorgesehen werden kann.
Begründung:
Insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen entstehen durch das Vorhalten und Aufbereiten von schriftlichen Unterlagen erhebliche Mehrkosten. Diese könnten durch einen zeitgemäßen elektronischen Übertragungsweg erheblich reduziert werden. Auch vor dem Hintergrund des Ziels des Bürokratieabbaus wäre die Möglichkeit zur elektronischen Unterlagenübermittlung wünschenswert.
- 8. Zu Artikel 1 (§ 9 HolzSiG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob das Wort "Gegenstände" in dem bestehenden § 9 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes durch einen präziseren Begriff wie zum Beispiel "Holzprodukte" ersetzt werden kann.
Begründung:
Für ein Unternehmen ist nicht eindeutig zu erkennen, welche Produkte unter dem Begriff "Gegenstände" zu verstehen sind. Im Holzhandels-Sicherungs-Gesetz findet sich der Begriff "Holzprodukte". In der zugrunde liegenden Verordnung (EU) Nr. 995/2010 findet die Formulierung "Holz und Holzerzeugnisse" Verwendung, so dass hier eine einheitliche Formulierung wünschenswert wäre.