A. Problem und Ziel
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes dient der Regelung der notwendigen Maßnahmen zur nationalen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12. November 2010, S. 23) sowie der zur Durchführung dieser Verordnung von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen.
B. Lösung
Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfs. Geregelt werden insbesondere die Aufgaben und Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden wie Kontrollmaßnahmen und Beschlagnahmung von Holz, bei dem der begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht besteht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) soll für die Durchführung der Maßnahmen zur nationalen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zuständig sein, soweit die Einfuhr von Holz oder Holzprodukten aus einem Drittstaat und das erstmalige in Verkehr bringen im EU-Binnenmarkt sowie die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland betroffen ist. Im Übrigen obliegt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und der hierzu erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Hierzu zählt vor allem die Kontrolle der inländischen Waldbesitzer nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010.
Weiterhin werden der Datenaustausch der beteiligten Behörden sowie Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
Bund Länder und Kommunen
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die EU-Holzhandels-Verordnung entstehen der Wirtschaft Mehrkosten aufgrund von Auskunfts- und Duldungspflichten sowie insbesondere aufgrund der Verpflichtung zur Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung, die sich aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ergibt. Es werden jedoch keine neuen Verpflichtungen geschaffen, die über dieses unmittelbar geltende EU-Recht hinausgehen, so dass sich durch das Regelungsvorhaben selbst kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergibt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfällt E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kosten durch erhöhten Vollzugsaufwand entstehen für den Bund durch Amtshandlungen bei der Bundesanstalt im Umfang von zwei Stellen des gehobenen Dienstes. Die Mehrausgaben dafür betragen jährlich etwa 110.000 Euro. Hinzu kommen Sachausgaben in Höhe von etwa 70.000 Euro jährlich, davon etwa 50.000 Euro für verdachtsunabhängige Untersuchungen nach § 2 Absatz 5 Satz 2.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Für die Länder ergeben sich nur geringfügige Kosten durch erhöhten Verwaltungsaufwand, da die Landesbehörden ohnehin bereits die Umsetzung der in Deutschland geltenden Gesetze mit Bezug zum Holzeinschlag (insbesondere Waldgesetze und Naturschutzgesetze) überwachen.
F. Weitere Kosten
Durch die nationale Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind nur geringe Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 2. November 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.12.12
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "sowie der zu dieser Verordnung" durch die Wörter "und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23) sowie der zu diesen Verordnungen" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf
- 1. die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005
- 2. die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden.
Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Bundesanstalt" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.
- bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden durch folgende Nummern 2 bis 5 ersetzt:
- "2. Holz und Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verwahrung nehmen, soweit der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass sie entgegen
- a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 oder
- b) Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und Artikel 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S.16), in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen,
- 3. einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen nach Nummer 1 oder von Holz und Holzprodukten nach Nummer 2 beauftragen,
- 4. eine Sendung nach Nummer 1 oder Holz und Holzprodukte nach Nummer 2 dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Wertes der Sendung oder des Holzes oder der Holzprodukte unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe überlassen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer den Gewahrsam über die betroffene Sendung oder das Holz oder die Holzprodukte verliert,
- 5. Proben von Sendungen nach Nummer 1 oder von Holz und Holzprodukten nach Nummer 2 ziehen und untersuchen oder dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei zur Untersuchung vorlegen. Die Probenziehung und Untersuchungen nach Satz 1 können auch verdachtsunabhängig erfolgen."
- b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
- (3) Die zuständige Behörde kann Holz und Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sie entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und Artikel 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 in Verkehr gebracht worden sind oder werden sollen, beschlagnahmen und
- 1. im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und Artikel 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, anordnen, dass das Holz oder die Holzprodukte unverzüglich vom Einführer auf seine Kosten und Gefahr an den Herkunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft des Holzes oder der Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nachgewiesen wird,
- 2. das Holz oder die Holzprodukte veräußern und die Erlöse einziehen, wenn
- a) das Holz oder die Holzprodukte aus illegalem Einschlag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 stammen oder
- b) die nach der Sorgfaltspflichtregelung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 6 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vorzulegenden Legalitätsnachweise gefälscht oder falsche Angaben zur Herkunft des Holzes oder der Holzprodukte gemacht worden sind, oder
- 3. anordnen, dass das Holz oder die Holzprodukte zu vernichten sind, soweit ein Zurückbringen nach Nummer 1 oder eine Veräußerung nach Nummer 2 nicht in Betracht kommt, insbesondere wenn das Holz oder die Holzprodukte nach Artikel 8 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012 (ABl. L 39 vom 11.2.2012, S. 133) geändert worden ist, nicht in den Handel gelangen dürfen.
- (4) Die zuständige Behörde unterrichtet den Einführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Sendungen oder den für das Inverkehrbringen von Holz oder Holzprodukten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verantwortlichen Marktteilnehmer unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
- (5) Werden Sendungen im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2, des Absatzes 2 Nummer 3 oder des Absatzes 3 Nummer 3 verwahrt, beprobt, untersucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet, hat der Einführer oder der nach Absatz 4 verantwortliche Marktteilnehmer die damit verbundenen Kosten zu tragen. Abweichend von Satz 1 trägt die zuständige Behörde die hiermit verbundenen Kosten, wenn Proben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Satz 2 verdachtsunabhängig gezogen und untersucht werden und hierbei kein Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte festgestellt wird."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "Bundesanstalt" werden die Wörter ", die nach Landesrecht zuständigen Behörden" eingefügt.
- bb) Das Wort "gemeinschaftsrechtlich" wird durch das Wort "unionsrechtlich" ersetzt.
- cc) Nach dem Wort "Informationen" werden die Wörter ", einschließlich personenbezogener Daten," eingefügt.
- b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
- (2) Die Bundesanstalt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die Zollbehörden sind auch berechtigt, Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit den nach Landesrecht für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG zuständigen Behörden auszutauschen, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte notwendig ist.
- (3) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie für den zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 notwendigen Datenaustausch und die notwendige Datenerfassung können die zuständigen Behörden elektronische Systeme einsetzen."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit den zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2173/2005" die Wörter "oder der Verordnung (EU) Nr. 995/2010" eingefügt.
- bb)In Nummer 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten"
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "der Bundesanstalt mit der Überwachung bestimmter Holzeinfuhren" werden durch die Wörter "der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Einfuhr oder des Inverkehrbringens bestimmten Holzes oder bestimmter Holzprodukte" ersetzt.
- bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) Dem Wortlaut werden die Wörter "Holz und" vorangestellt.
- bbb) Nach der Angabe " § 2 Absatz 2" wird die Angabe "oder 3" eingefügt.
- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Marktteilnehmer, die Holz oder Holzprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland einführen, haben dies nach Satz 3 vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt für Marktteilnehmer, die bereits am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 ausüben mit der Maßgabe, dass die Anzeige spätestens bis zum [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] zu erfolgen hat. Die Anzeige muss Name oder Firma, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Marktteilnehmers enthalten. Änderungen der angezeigten Daten sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen."
7. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgende neue Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23) dort genanntes Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt.
- (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar."
8. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 7" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "Nummer 3" die Wörter "oder nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3" eingefügt.
- bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach der Angabe "Satz 1" werden die Wörter "oder § 5 Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
- bbb) Das Wort "oder" am Ende der Vorschrift wird durch ein Komma ersetzt.
- cc) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder".
- dd) Die bisherige Nummer 4 wird neue Nummer 5 und wie folgt geändert:
Nach der Angabe "Satz 1" werden die Wörter "oder § 5 Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
- c) Folgende neue Absätze 2a und 2b werden eingefügt:
- (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23) eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich bewertet.
- (2b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. eine Information nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
- 2. eine Information nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16) durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, oder
- 3. einer vollziehbaren Anordnung der zuständige Behörde zuwiderhandelt, mit der ein Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 angefordert wird."
- d) In Absatz 3 werden die Wörter "der Absätze 1 und 2 Nummer 1" durch die Wörter "des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1, des Absatzes 2a und des Absatzes 2b Nummer 2 und 3" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Illegaler Holzeinschlag ist ein international weit verbreitetes Problem von großer Bedeutung. Um den illegalen Holzeinschlag weltweit zu bekämpfen, wurde im Jahr 2003 der FLEGT-Aktionsplan der EU beschlossen (FLEGT = Forest Law Enforcement, Governance and Trade, also Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor). Zur Erreichung der hiermit verbundenen Ziele sind auf EU-Ebene insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23) erlassen worden.
Mit dem Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG) vom 11. Juli 2011, in Kraft getreten am 15. Juli 2011, wurden die notwendigen Maßnahmen zur nationalen Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 geregelt.
Das vorliegende Erste Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes dient der ebenfalls erforderlichen nationalen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Hierzu waren zunächst noch die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 995/2010 abzuwarten, die inzwischen vorliegen.
II. Sachverhalt
Während die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 nur Importe von Holzprodukten aus den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern betrifft, gilt die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 für Holz und Holzprodukte im Sinne ihres Anhangs unabhängig von ihrer Herkunft. Sie verbietet die Vermarktung von illegal eingeschlagenem Holz und verpflichtet alle Marktteilnehmer, die innerhalb der EU Holz oder Holzprodukte erstmalig in Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Dazu gehören unter anderem Informationspflichten zur Art und Herkunft des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte. Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird ab dem 3. März 2013 vollständig angewendet.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 werden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 festgelegt.
Das vorliegende Gesetz enthält die für die Durchführung der genannten Rechtsakte erforderlichen Regelungen.
III. Alternativen
Andere Lösungsmöglichkeiten bestehen nicht. Das Gesetz ist zur nationalen Umsetzung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union erforderlich.
IV. Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte
Eine der zentralen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verpflichtet Marktteilnehmer, die innerhalb der EU Holz oder Holzprodukte erstmalig in Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Zur Kontrolle des durch die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vorgeschriebenen Sorgfaltspflichtsystems werden Auskunfts- und Duldungspflichten für die betroffenen Marktteilnehmer eingeführt, soweit dies zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
V. Gesetzesfolgen
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist das Inverkehrbringen von illegal eingeschlagenem Holz im EU-Binnenmarkt verboten. Zudem sind alle Marktteilnehmer, die innerhalb der EU Holz oder Holzprodukte erstmalig in Verkehr bringen, verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Dazu gehören unter anderem Informationspflichten zur Art und Herkunft des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammt.
Das vorliegende Gesetz benennt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Behörde für die Kontrolle der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit es um die Einfuhr von Holz oder Holzprodukten aus Staaten geht, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind (Drittstaaten) oder um die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland.
Im Übrigen obliegt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierzu zählt vor allem die Kontrolle der inländischen Waldbesitzer nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Diese Behörden sind ohnehin für die Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Gesetze (insbesondere Forstrecht und Naturschutzrecht, vgl. Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 995/2010) durch die Waldbesitzer zuständig, so dass sich hierdurch kein wesentlicher Mehraufwand für die Landesbehörden ergibt.
Das Gesetz regelt hierzu die Aufgaben und Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt und der nach Landesrecht zuständigen Behörden wie
- - Datenaustausch,
- - Kontrollmaßnahmen,
- - Beschlagnahmung von Holz und Holzprodukten, bei denen der begründete Verdacht auf Verstoß gegen gültiges EU-Recht besteht und
- - Anordnungen zum weiteren Verfahren mit diesem Holz und diesen Holzprodukten.
Weiterhin werden die Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr von Holz und Holzprodukten aus Drittstaaten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt.
Über die Vorgaben der zugrunde liegenden EU-Rechtsakte hinaus werden keine weiteren Regelungen getroffen.
Die Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Das Änderungsgesetz hat positive Auswirkungen auf die Umwelt und entspricht einer nachhaltigen Entwicklung. Es ergänzt die Voraussetzungen dafür, dass die Einfuhr von illegal geschlagenem Holz in die Europäische Union und ein Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt unterbunden wird und trägt so zu einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Nutzung von Wäldern weltweit bei. Gleichzeitig hält es die zusätzlichen Kosten für das Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten so gering wie möglich und verhindert so, dass der umwelt- und klimafreundliche Rohstoff Holz gegenüber Substituten benachteiligt wird. Durch die erhöhte Sicherheit der Verbraucher, dass Holzprodukte auf dem Binnenmarkt nicht aus illegalem Einschlag stammen, kann erwartet werden, dass der Anteil von Holz im Vergleich zu Substituten sogar gesteigert werden kann.
Gleichstellungsaspekte sind nicht berührt.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
Bund Länder
Keine
Kommunen
Keine
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die EU-Holzhandels-Verordnung entstehen der Wirtschaft Mehrkosten aufgrund von Auskunfts- und Duldungspflichten sowie insbesondere aufgrund der Verpflichtung zur Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung, die sich aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ergibt. Es werden jedoch keine neuen Verpflichtungen geschaffen, die über dieses unmittelbar geltende EU-Recht hinausgehen, so dass sich durch das Regelungsvorhaben selbst kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergibt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfällt Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kosten durch erhöhten Vollzugsaufwand entstehen für den Bund durch Amtshandlungen bei der Bundesanstalt im Umfang von zwei Stellen des gehobenen Dienstes. Die Mehrausgaben dafür betragen nach jetzigem Stand jährlich etwa 110.000 Euro. Hinzu kommen Sachausgaben in Höhe von etwa 70.000 Euro jährlich, davon etwa 50.000 Euro für verdachtsunabhängige Untersuchungen nach § 2 Absatz 5 Satz 2. Verdachtsunabhängige Probennahme und Untersuchungen sind erforderlich, da eine reine Dokumentenprüfung nicht in allen Fällen ausreicht. Die Kosten hierfür können jedoch, anders als bei Untersuchungen, die auf einen durch Tatsachen begründeten Verdacht hin erfolgen, jedenfalls nicht grundsätzlich den Unternehmen angelastet werden. Die Untersuchung einer Probe zur Feststellung der Holzart oder der Herkunft kostet gegenwärtig etwa, je nach Einzelfall, zwischen 150 und 350 Euro.
Diese Angaben beruhen auf der Schätzung der Zahl der jährlich von der Bundesanstalt zu kontrollierenden Wirtschaftsbeteiligten. Die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten, die Holz oder Holzprodukte aus Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland importieren, ist zur Zeit nicht bekannt. Sie kann erst ermittelt werden, wenn die Marktteilnehmer ihre Tätigkeit bei der Bundesanstalt angezeigt haben. Die rechtliche Voraussetzung hierfür wird in § 6 Absatz 5 des Gesetzes geschaffen. Zur Überprüfung dieser Anzeigen informieren die Zollbehörden aufgrund § 3 Absatz 1 Satz 2 die Bundesanstalt über die entsprechenden Marktteilnehmer. Ausgehend von diesen Informationen wird die Bundesanstalt dann entsprechend Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 einen regelmäßig zu überprüfenden Kontrollplan erstellen und die Kontrollen nach einem risikobasierten Ansatz vornehmen.
Es kann zunächst von mindestens etwa 100-200 Betrieben ausgegangen werden, die pro Jahr zu kontrollieren sind. Je nach Größe des Betriebes sowie Art und Anzahl der importierten Holzprodukte kann eine Prüfung dabei von wenigen Stunden bis zu über einem Tag dauern. Für die Erstellung und Pflege einer Risikoanalyse und einer entsprechenden Datenbank, die Auswertung der Prüfberichte, die Durchführung von Maßnahmen bei festgestellten Mängeln einschließlich der Bearbeitung von Beschlagnahmungen sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Abstimmungsarbeiten zwischen dem Fachreferat und dem Prüfungsdienst der Bundesanstalt sind zwei Stellen des gehobenen Dienstes erforderlich.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Für die Länder ergeben sich nur geringfügige Kosten durch erhöhten Verwaltungsaufwand, da die Landesbehörden ohnehin bereits die Umsetzung der in Deutschland geltenden Gesetze mit Bezug zum Holzeinschlag (insbesondere Waldgesetze und Naturschutzgesetze) überwachen.
Weitere Kosten
Durch die nationale Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind nur geringe Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten.
VI. Gesetzgebungszuständigkeit, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt im Wesentlichen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse). Das Gesetz betrifft insbesondere die Einfuhr forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und dient der Förderung der forstwirtschaftlichen Erzeugung, indem er durch die Sicherstellung der Legalität von Holz und Holzprodukten u.a. ihren Anteil im Vergleich zu Substituten steigern soll (siehe oben). Zudem wird die forstwirtschaftliche Erzeugung auch dadurch gefördert, dass die Wettbewerbsverzerrung durch illegal eingeschlagenes Holz, das in der Regel mit geringeren Kosten erzeugt wird und daher billiger angeboten werden kann, beseitigt wird.
Ergänzend ergibt sich die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft), da das Gesetz auch den Handel mit Holz und Holzprodukten betrifft. Insofern ist die bundeseinheitliche Regelung zur Wahrung insbesondere der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Holz und Holzprodukte werden länderübergreifend in Verkehr gebracht. Hierbei ein gleichmäßig hohes Schutzniveau ohne Wettbewerbsverzerrungen über Ländergrenzen hinweg zu erreichen und die o.g. Rechtsakte der Organe der Europäischen Union auf dem Gebiet des Holzhandels sachgerecht umzusetzen, ist nur mit bundeseinheitlichen Regelungen, insbesondere zu den Eingriffsbefugnissen der zuständigen Behörden, möglich.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass der in §§ 7 und 8 eingefügten Straf- und Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
Das Gesetz bedarf nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, da den Zollbehörden bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine neue Verwaltungsaufgabe im Bereich der fakultativen Bundesverwaltung zugewiesen wird.
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Inkrafttreten und Befristung
Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird ab dem 3. März 2013 angewendet.
Zu diesem Termin soll daher möglichst auch das vorliegende Gesetz in Kraft treten.
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht sinnvoll, da die zugrunde liegenden EU-Rechtsakte ebenfalls nicht befristet sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1)
Der Anwendungsbereich des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes wird auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sowie der zur Durchführung dieser Verordnung von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen ausgedehnt.
Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Stellen zu benennen. Dieses Gesetz benennt als zuständige Stellen für voneinander abgegrenzte Aufgaben die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) und die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
In Bezug auf Kontrollen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist die Bundesanstalt dabei nur für die Kontrolle derjenigen Marktteilnehmer zuständig, die Holz oder Holzprodukte aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt einführen und hier erstmalig in Verkehr bringen (Einführer). Die Bundesanstalt ist nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz auch schon für die Überwachung von Einfuhren aus Partnerländern nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zuständig. Die Kontrolle der Überwachungsorganisationen nach Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 auch in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23.2.2012 obliegt ebenfalls der Bundesanstalt, da Überwachungsorganisationen nur mit Holz und Holzprodukten befasst sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt werden. Holz und Holzprodukte, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erstmalig in Verkehr gebracht werden, sind von den zuständigen Behörden dieses EU-Mitgliedstaats zu kontrollieren. Wird dieses Holz jedoch nach Deutschland verbracht, so kann es im Einzelfall Anfragen der zuständigen Behörden dieses EU-Mitgliedstaats auf Nachverfolgung dieses Holzes geben. Dafür soll als zentrale Stelle ebenfalls die Bundesanstalt zuständig sein.
Im Übrigen obliegt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und der hierzu erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierzu zählt vor allem die Kontrolle der Waldbesitzer nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Die inländischen Waldbesitzer (vgl. § 4 Bundeswaldgesetz), die Holz im Wald erzeugen, sind die zweite Gruppe von Marktteilnehmern, die Holz oder Holzprodukte erstmalig auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen. Die Landesbehörden sind ohnehin für die Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Gesetze (insbesondere Forstrecht und Naturschutzrecht, vgl. Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 995/2010) durch die Waldbesitzer zuständig, so dass sich hierdurch kein wesentlicher Mehraufwand für die Landesbehörden ergibt. Überwachungsorganisationen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind für Holz, das im Inland erzeugt wird, nicht erforderlich. Dies ist darin begründet, dass die Informationsbeschaffung und der Nachweis der Legalität hier wesentlich einfacher möglich sind als im Falle von eingeführten Holzprodukten und die Waldbesitzer daher keine Unterstützung durch eine Überwachungsorganisation benötigen.
Im Hinblick auf die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, ist die Bundesanstalt zuständig, soweit es um Holz und Holzprodukte geht, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht wurden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind dagegen zuständig, soweit es um Holz und Holzprodukte geht, die im Inland erzeugt und erstmalig in Verkehr gebracht wurden.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Die Eingriffsbefugnisse nach § 2 Absatz 1 werden auch den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen, damit diese die Kontrolle der Waldbesitzer nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wirksam ausüben können.
§ 2 Absatz 1 Satz 2 wird um eine neue Nummer 2 ergänzt, um eine Inverwahrungnahme auch von Holz oder Holzprodukten zu ermöglichen, bei denen der begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen die zentralen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 besteht. Im Übrigen werden die weiteren Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 2 auf Holz oder Holzprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ausgedehnt.
Bei der in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Gesetzes geregelten Untersuchung kann es sich insbesondere um eine Feststellung der Holzart oder der Herkunft des Holzes, z.B. mit biochemischgenetischen Methoden handeln. Als geeignete Stelle zur Durchführung dieser Untersuchungen steht das "Johann Heinrich von Thünen-Institut (vTI), Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei" zur Verfügung, das zum Ressortforschungsbereich des BMELV gehört. Das vTI ist in diesem Bereich weltweit führend und baut diese Kompetenz gegenwärtig im Rahmen der Einrichtung eines "Kompetenzzentrums Holzidentifizierung" weiter aus. Zwar gibt es auch einige weitere Einrichtungen, die einzelne Untersuchungen durchführen können, insbesondere entsprechende Institute forstlicher Hochschulen. Allerdings können diese nicht das Spektrum und insbesondere die Erfahrung des vTI auf diesem Gebiet vorweisen. Um sicherzustellen, dass alle Proben mit gleichermaßen hoher Verlässlichkeit untersucht werden und die Ergebnisse entsprechend vergleichbar sind, ist es erforderlich das vTI als zentrale Stelle für diese Untersuchungen zu benennen. Das vTI kann einzelne Untersuchungen an andere Einrichtungen weitergeben, die ihre Ergebnisse dann an vTI zur Weiterleitung an die BLE senden. Das vTI bürgt damit mit seiner wissenschaftlichen Exzellenz auch für diese Ergebnisse und stellt so die Verlässlichkeit aller Untersuchungen sicher. Durch diese neue Aufgabe kann sich beim vTI ein erhöhter Arbeitsaufwand und entsprechender Stellenbedarf ergeben.
Probennahme und Untersuchungen sind zum einen erforderlich um einen durch Tatsachen begründeten Verdacht zu klären. Sie können zum anderen aber auch verdachtsunabhängig im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung erfolgen, da eine reine Dokumentenprüfung nicht in allen Fällen ausreicht. Die Kosten hierfür können jedoch, anders als bei Untersuchungen, die auf einen durch Tatsachen begründeten Verdacht erfolgen, jedenfalls nicht grundsätzlich den Unternehmen angelastet werden.
Der neue Absatz 3 führt in Anlehnung an § 2 Absatz 2 des Gesetzes die Befugnis zur Beschlagnahmung und zu weiteren Maßnahmen auch für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ein und bezieht hierbei auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden ein. Soweit es um Holzprodukte geht, bei denen nachgewiesen wurde, dass sie aus illegalem Einschlag stammen, kommt ein Zurückbringen, wie es in Absatz 2 Nummer 1 vorgesehen ist, nicht in Betracht. Daher ist in einem solchen Fall nur die Befugnis zur Veräußerung dieser Holzprodukte und zur Einziehung der Erlöse (Nummer 2 Buchstabe a) sowie zur Anordnung der Vernichtung vorgesehen (Nummer 3). Geht es dagegen um Holzprodukte, bei denen die vorgeschriebene Sorgfaltspflichtregelung nicht oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, wird wie in Absatz 2 zwischen drei möglichen Verfahren unterschieden:
Nach Absatz 3 Nummer 1 können die Behörden anordnen, dass der Einführer die Holzprodukte auf seine Kosten und Gefahr an den Ort der Herkunft zurückzubringen hat. Dies wird dann vorzusehen sein, wenn nicht innerhalb eines Monats, durch eine nachträgliche ordnungsgemäße Anwendung des Sorgfaltspflichtsystems, die legale Herkunft des Holzes oder der Holzprodukte nachgewiesen wird. In diesem Fall kann dann nicht geklärt werden, ob die Holzprodukte aus illegalem Einschlag stammen. Daher wären eine Veräußerung und Einziehung der Erlöse sowie eine Vernichtung nicht verhältnismäßig. Das Zurückbringen ist nur im Falle einer Einfuhr aus einem Drittstaat vorzusehen, nicht jedoch im Fall der inländischen Holzerzeugung durch einen Waldbesitzer.
Die in Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b vorgesehene Veräußerung der Holzprodukte und die Einziehung der Erlöse ist dagegen regelmäßig dann vorzusehen, wenn die Überprüfungen ergeben haben, dass die nach der Sorgfaltspflichtregelung erforderlichen Legalitätsnachweise gefälscht wurden oder falsche Angaben zur Herkunft der Holzprodukte gemacht wurden. Sowohl bei einer Fälschung der Legalitätsnachweise als auch bei falschen Angaben zur Herkunft der Holzprodukte ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Holz für diese Produkte aus illegalem Einschlag stammt. Sie sind daher nicht an den Ort der Herkunft zurückzubringen, damit Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte nicht als Anreiz für weiteren illegalen Einschlag wirken können. Stattdessen sind die Holzprodukte zu verkaufen und die Erlöse an die Staatskasse abzuführen. Dies ist gerechtfertigt, da ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und dieses Gesetz vorliegt. Der Verkauf innerhalb des Binnenmarktes ist in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 auch nicht als Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 anzusehen, da es sich bei dem Verkauf von zuvor beschlagnahmten
Produkten nicht um ein Inverkehrbringen durch einen Marktteilnehmer, sondern um eine staatliche Sanktion handelt. Sinn und Zweck der Regelung des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist es, zu verhindern, dass Einnahmen aus dem Verkauf der entsprechenden Produkte als Anreiz für weiteren illegalen Einschlag wirken können. Dies wird durch die Abführung der Erlöse an die Staatskasse wirksam verhindert.
Die in § 2 Absatz 3 Nummer 3 genannte Vernichtung ist nur für den Fall vorzusehen, dass ein Zurückbringen nach Nummer 1 und eine Veräußerung nach Nummer 2 nicht in Betracht kommt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich um eine Holzart handelt, die überhaupt nicht gehandelt werden darf. Ansonsten ist die Vernichtung der Holzprodukte aus ökonomischen und ökologischen Gründen grundsätzlich nicht sinnvoll.
Die Unterrichtungspflicht nach § 2 Absatz 4 (bisher § 2 Absatz 3) wird auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgedehnt und gilt nun auch gegenüber dem verantwortlichen Marktteilnehmer.
Absatz 5 (bisher Absatz 4) wird an den neu eingefügten Absatz 3 angepasst und ebenfalls um den Begriff des Marktteilnehmers erweitert. Zudem wird durch einen neuen Satz klar gestellt, dass die Kosten für verdachtsunabhängige Untersuchungen nach § 2 Absatz 5 Satz 2, anders als bei Untersuchungen, die auf einen durch Tatsachen begründeten Verdacht hin erfolgen, nicht den Unternehmen angelastet werden können, sondern von der zuständigen Behörde getragen werden, es sei denn es wird im Rahmen der Untersuchungen ein Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte festgestellt.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz durchführen zu können, benötigt die Bundesanstalt eine vollständige Übersicht über alle Marktteilnehmer, die Holzprodukte aus Drittstaaten einführen und damit erstmalig im Europäischen Binnenmarkt in Verkehr bringen. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil alle diese Marktteilnehmer der Kontrolle durch die Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und diesem Gesetz unterliegen. Zwar wird in § 6 Absatz 5 eine Meldepflicht für Marktteilnehmer eingeführt. Es muss aber auch sichergestellt werden, dass die Bundesanstalt überprüfen kann, ob wirklich alle Marktteilnehmer entsprechende Anzeigen gemacht haben. Entsprechende Angaben liegen den Zollbehörden vor. Aufgrund § 3 Absatz 1 Satz 2 informieren die Zollbehörden die Bundesanstalt über die entsprechenden Marktteilnehmer.
Zu Nummer 4 (§ 4)
In Absatz 1 werden die nach Landesrecht zuständigen Behörden aufgenommen, weil sie für die Durchführung wesentlicher Teile der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zuständig sind und daher ebenfalls in den Datenaustausch der Behörden einzubeziehen sind. Die notwendige Einschränkung dieses Datenaustausches wird durch die Beschränkung auf "alle unionsrechtlich notwendigen Informationen" gewährleistet.
Absatz 2 bezieht in den Datenaustausch zusätzlich die nach Landesrecht für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG (Washingtoner Artenschutzabkommen - CITES) zuständigen Behörden ein. Dies ist notwendig, weil auch diese Behörden Betriebe kontrollieren, die als Marktteilnehmer der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 unterliegen. Eine Einfuhr von Holz, die gegen Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG verstößt, kann gleichzeitig ein Verstoß gegen Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sein. Ein entsprechender Informationsaustausch der jeweils zuständigen Behörden ist daher angezeigt. Die notwendige Einschränkung dieses Informationsaustausches wird durch die Beschränkung auf den Austausch mit den relevanten inländischen Behörden sowie durch den Zusatz "soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte notwendig ist" gewährleistet.
Absatz 3 (bisher Absatz 2) wird an die Einbeziehung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 angepasst.
Zu Nummer 5 (§ 5)
Die bestehende Verordnungsermächtigung in Absatz 1, die dazu dient, erforderlichenfalls die Überwachung näher zu regeln, wird im neuen Absatz 2 um eine vergleichbare Verordnungsermächtigung zur Durchsetzung der Pflichten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ergänzt. Eine solche Regelung kann entweder durch entsprechende neue Vorschriften auf Unionsebene erforderlich werden oder dadurch, dass sich in der Praxis zeigt, dass eine entsprechende Regelung von Einzelheiten der Überwachung notwendig ist. Da anders als bei Absatz 1 bei einer Rechtsverordnung aufgrund der Ermächtigung nach Absatz 2 auch der Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen ist, wird in Absatz 2 entsprechend dem Regelfall nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes vorgesehen, dass eine Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Die nunmehr in Absatz 3 geregelte Ermächtigung zur Anpassung des Gesetzes an zukünftige Änderungen des Unionsrechts ist auch für die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 notwendig. Da es hierbei nur um eine Ermächtigung zu förmlichen Änderungen geht, soll eine Rechtsverordnung aufgrund der Ermächtigung nach Absatz 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Zu Nummer 6 (§ 6)
Die hier geregelten Auskunft- und Duldungspflichten sind erforderlich, um der Bundesanstalt und den nach Landesrecht zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Begleitung von Bediensteten der Organe der Europäischen Union, eine effektive Überwachung zu ermöglichen. Die in Absatz 5 neu geregelte Anzeigepflicht dient dazu, der Bundesanstalt eine vollständige
Übersicht über alle Marktteilnehmer zu ermöglichen, die Holzprodukte aus Drittstaaten einführen und damit erstmalig im Europäischen Binnenmarkt in Verkehr bringen. Dies ist erforderlich, damit die Bundesanstalt die Marktteilnehmer nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und diesem Gesetz kontrollieren kann. Die Anzeige kann formlos erfolgen und ist grundsätzlich nur einmalig erforderlich, so dass der damit verbundene Aufwand für die Marktteilnehmer sehr gering ist.
Zu Nummer 7 (§ 7)
Der neue Straftatbestand des § 7 Absatz 2 gilt für einen vorsätzlichen Verstoß gegen die zentrale Vorschrift des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Wer entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder Holzprodukte aus illegalem Einschlag in Verkehr bringt, sorgt damit dafür, dass illegaler Einschlag von Holz in Drittländern sich weiterhin lohnt. Er trägt damit zu den negativen Folgen illegalen Holzeinschlags wie Entwaldung, Bedrohung der biologischen Vielfalt und Vernichtung der Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften bei.
Mit dem genannten vorsätzlichen Verstoß können erhebliche wirtschaftliche Interessen verbunden sein. Daher kann hiergegen effektiv nicht allein mit Geldbußen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, sondern nur strafrechtlich vorgegangen werden. Die Verankerung des Straftatbestands im Gesetz dient der wirksamen und abschreckenden Sanktionierung, wie sie in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vorgeschrieben ist. Sie ist auch verhältnismäßig, da sie nur für einen vorsätzlichen Verstoß gegen die zentrale Vorschrift des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt.
Wenn ein Marktteilnehmer entgegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 die nach der Sorgfaltspflichtregelung vorzulegenden Legalitätsnachweise fälscht oder falsche Angaben zur Herkunft des Holzes oder der Holzprodukte macht, so ist auch dies ein schwerer, vorsätzlicher Verstoß. Sowohl bei einer Fälschung der Legalitätsnachweise als auch bei falschen Angaben zur Herkunft der Holzprodukte ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Holz für diese Produkte aus illegalem Einschlag stammt. Ein eigenständiger Straftatbestand ist im vorliegenden Gesetz jedoch nicht erforderlich, da hierfür ohnehin die allgemeinen Tatbestände der Urkundenfälschung ( § 267 Absatz 1 StGB) und des (versuchten) Betruges (§ 263 Absatz 1, 2 StGB) einschlägig sind. Diese Tatbestände können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Alle anderen Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 werden im Rahmen von Ordnungswidrigkeitstatbeständen nach § 8 sanktioniert.
Zu Nummer 8 (§ 8)
Die Bußgeldvorschriften werden zum einen an die Einbeziehung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 angepasst. Dies gilt etwa für Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1.
Zum anderen werden einige neue Ordnungswidrigkeitstatbestände eingeführt, die vor allem der wirksamen Verfolgung von Verstößen gegen die Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 dienen.
Die in Absatz 2a geregelte Ordnungswidrigkeit kann die Wirksamkeit der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 maßgeblich beeinträchtigen. Die Sorgfaltspflichtregelung eines Marktteilnehmers ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 regelmäßig zu aktualisieren, da sich die verfügbaren Informationen über die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 genannten Kriterien für die Risikobewertung laufend verändern können. So können z.B. neue Informationen über die Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag in bestimmten Lieferländern oder bei bestimmten Baumarten vorliegen, an die dann die Sorgfaltspflichtregelung entsprechend anzupassen ist. Da es sich hierbei um eine wichtige Pflicht des Marktteilnehmers handelt, ist bei Verstößen als wirksame und abschreckende Sanktion ein Bußgeldrahmen bis zu fünfzigtausend Euro vorgesehen.
Die in Absatz 2b Nummer 1 geregelte Ordnungswidrigkeit bezieht sich nicht auf Marktteilnehmer, sondern auf Händler im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, also auf diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bereits in Verkehr gebrachte Holzprodukte auf dem Binnenmarkt kaufen oder verkaufen. Diese Händler unterliegen lediglich einer Rückverfolgbarkeitspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Diese Pflicht dient dazu, den zuständigen Behörden die Rückverfolgung von Holzprodukten aus illegalem Einschlag entlang der Handelsketten zu ermöglichen, damit die für deren Einfuhr verantwortlichen Marktteilnehmer identifiziert werden können. Sie kann auch dazu dienen, Holzprodukte, die aus illegalem Einschlag stammen, möglichst noch vor deren Verkauf an Endverbraucher zu beschlagnahmen. Verstöße gegen die Rückverfolgbarkeitspflicht behindern die Kontrolle der zuständigen Behörden. Sie werden im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit einem geringeren Bußgeldrahmen von bis zu zwanzigtausend Euro geahndet.
Die neuen Ordnungswidrigkeitstatbestände des Absatzes 2b Nummern 2 und 3 erfassen Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Hierbei handelt es sich um eine zentrale Pflicht des Marktteilnehmers. Bei Verstößen ist daher als wirksame und abschreckende Sanktion ebenfalls ein Bußgeldrahmen bis zu fünfzigtausend Euro vorgesehen.
Zu Artikel 2
Da die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die von den im Gesetz benannten Behörden zu kontrollieren sind, ab dem 3. März 2013 gelten (vgl. Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010), soll auch dieses Änderungsgesetz zu diesem Zeitpunkt oder möglichst kurz danach in Kraft treten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2232:
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes geprüft.
I. Zusammenfassung
| Jährlicher Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | |
Bürgerinnen und Bürger | |
Verwaltung | 180.000 € |
Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der Nationale Normenkontrollrat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung einer neuen EU-Verordnung, indem es die erforderlichen Aufgaben und Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden regelt.
Für die Wirtschaft werden keine über unmittelbar geltende EU-Vorgaben hinausgehenden Verpflichtungen geschaffen, so dass sich durch das Regelungsvorhaben selbst kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergibt.
Die zusätzlichen Aufgaben der zuständigen Behörden sind durch die EU-Verordnung mittelbar vorgegeben. Auf Bundesebene schätzt das Ressort die Mehrausgaben hierfür auf insgesamt etwa 180.000 Euro jährlich.
Der zusätzliche Aufwand auf Länderebene wird als marginal eingeschätzt, da die Landesbehörden ohnehin bereits für die Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Waldgesetze zuständig sind.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin