- 838. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 9. November 2007:
A. Problem und Ziel
- Es soll ein obligatorisches Prüf- und Zulassungsverfahren für Haltungseinrichtungen für Nutztiere etabliert werden. Ein derartiges Verfahren wurde bereits vom Bundesrat (vgl. BR Drucksache. 119/06 (PDF) Beschluss) gefordert. Das Verfahren soll dazu dienen dass zukünftig nur noch auf Tiergerechtheit geprüfte und zugelassene serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen in den Verkehr gebracht werden. Ferner soll die Möglichkeit vorgesehen werden, Anforderungen an die bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Stalleinrichtungen durch den Betreiber einzuführen.
B. Lösung
- Erlass einer Rechtsgrundlage für eine Verordnung, in der die Anforderungen an die Prüfung und Zulassung von Stalleinrichtungen geregelt werden.
- Erlass einer Rechtsgrundlage für die Übertragung von Befugnissen im Rahmen dieses Verfahrens auf Dritte.
- Bestimmungen über die Kosten.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Einführung der Ermächtigungsgrundlagen entstehen keine Kosten bei dem Bund, bei den Ländern und den Kommunen. Die Kosten, die sich jetzt noch nicht abschätzten lassen, werden durch die noch zu erlassende Rechtsverordnung entstehen.
E. Sonstige Kosten
- Der mittelständischen Wirtschaft können aufgrund des durch die Verordnung noch näher auszugestaltenden Verfahrens Kosten, die sich jetzt noch nicht abschätzen lassen entstehen.
- Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere Verbraucherpreisniveau sind aufgrund der geringen Verfahrenskosten nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Bürger werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- Für die Wirtschaft begründet das Gesetz indirekt die Möglichkeit der Einführung von Informationspflichten durch die anschließend zu erlassende Rechtsverordnung.
- Konkrete Angaben zu den dadurch entstehenden Bürokratiekosten lassen sich im jetzigen Zeitpunkt noch nicht treffen, da diese Informationspflichten neu sein werden und noch nicht abgeschätzt werden kann, wie viele Anträge erfolgen werden. Ferner ist die Höhe der zu erwartenden Bürokratiekosten abhängig von der konkreten Ausgestaltung der noch zu erlassenden Verordnung nach § 13 Abs. 2 bis 4 und § 21c Abs. 2. Eine endgültige Kostenberechnung wird mit Entwurf der Rechtsverordnungen erfolgen.
- Ebenfalls bietet die Ermächtigungsgrundlage, die Möglichkeit Informationspflichten für die Verwaltung einzuführen. Auch hier ist die Ausgestaltung der Verordnung abzuwarten. Eine endgültige Kostenberechnung wird mit Entwurf der Rechtsverordnung erfolgen.
- Andererseits erfolgt auf der Ebene der Veterinärbehörden und der Wirtschaft eine Entlastung, da die Einzelfallprüfung der Übereinstimmung mit Tierschutzanforderungen im Rahmen der Typenprüfung entfallen kann.
G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. September 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 09.11.07
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. § 13a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "landwirtschaftlicher Nutztiere" durch die Wörter "von Nutztieren" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt:
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der tierschutzgerechten Haltung das Inverkehrbringen und das Verwenden serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren von einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können
- 1. die näheren Voraussetzungen für die Zulassung oder Bauartzulassung und deren Rücknahme, Widerruf oder Ruhen, ihre Bekanntmachung sowie das Zulassungsverfahren, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder beizubringenden Nachweise,
- 2. die Befristung der Zulassung oder Bauartzulassung,
- 3. die Folgen einer Aufhebung oder Befristung einer Zulassung oder einer Bauartzulassung im Hinblick auf das weitere Inverkehrbringen oder die weitere Verwendung in Verkehr gebrachter Stalleinrichtungen,
- 4. die Kennzeichnung der Stalleinrichtungen und über das Beifügen von Gebrauchsanleitungen und deren Mindestinhalt zum Zwecke der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung der Stalleinrichtungen,
- 5. Anforderungen an die bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Stalleinrichtungen
- 6. die Anerkennung und die Mitwirkung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Einrichtungen bei der Erteilung der Zulassung oder der Bauartzulassung einschließlich des Verfahrens geregelt werden,
- 7. die Anerkennung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen, die ein der Zulassung oder der Bauartzulassung entsprechendes Verfahren in einem anderen Mitgliedsstaat, der Türkei oder einem EFTA-Staat, der das EWR-Übereinkommen unterzeichnet hat, durchlaufen haben, geregelt werden. Im Fall einer Regelung nach Satz 2 Nr. 7 kann die Anerkennung insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass die Eigenschaften der serienmäßig hergestellten Stalleinrichtung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 gleichwertig sind.
- (3) Zuständig für die Erteilung der Zulassungen oder Bauartzulassungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 ist das Verfahren der Zusammenarbeit der nach Satz 1 zuständigen Behörde mit den für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder zu regeln.
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben und Befugnisse der nach Absatz 3 zuständigen Behörde auf eine juristische Person des privaten Rechts ganz oder teilweise zu übertragen. Die Aufgabenübertragung ist nur zulässig, soweit die juristische Person die notwendige Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bietet. Eine juristische Person bietet die notwendige Gewähr, wenn
- 1. die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
- 2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat.
Die fachliche Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist insbesondere gegeben, wenn die Personen über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Agrarwissenschaft - Fachrichtung Tierproduktion, der Veterinärmedizin oder der Biologie - Fachrichtung Zoologie - verfügen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium die Genehmigung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages und deren Änderungen vorbehalten.
- (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Inverkehrbringen und das Verwenden serienmäßig hergestellter beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen davon abhängig zu machen dass die Geräte oder Anlagen zugelassen sind oder einer Bauartzulassung entsprechen sowie die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung oder Bauartzulassung und das Zulassungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder beizubringenden Nachweise näher bestimmt werden.
- (6) Absatz 1 und 5 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke des Verbringens in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein Drittland."
- 2. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "obliegt" durch die Wörter " obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4" ersetzt.
- 3. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden
- aa) in Nummer 7 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und
- bb) folgende Nummer 8 angefügt:
- "8. Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben."
- b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind."
- 4. Nach § 21b wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 21c
- (1) Die nach § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4, zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen beteiligter Prüfeinrichtungen verbundene Aufwand zu berücksichtigen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Gebühren nach festen Sätzen nach § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden."
Artikel 2
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
Es soll ein obligatorisches Prüf- und Zulassungsverfahren für Haltungseinrichtungen für Nutztiere etabliert werden, das für das Inverkehrbringen und das Verwenden solcher Einrichtungen Voraussetzung sein soll. Ein derartiges Verfahren wurde bereits vom Bundesrat (vgl. BR-Drs. 119/06 (PDF) Beschluss) gefordert. Das Verfahren soll dazu dienen, dass zukünftig nur noch auf Tiergerechtheit geprüfte und zugelassene serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen in den Verkehr gebracht werden.
Damit soll sichergestellt werden, dass Nutztiere tierschutzkonform nur noch in zugelassenen Haltungssystemen untergebracht werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Im Falle der Nutztierhaltung muss die Möglichkeit bestehen, die Haltungseinrichtungen bereits vor ihrem Inverkehrbringen einer staatlichen Prüfung zu unterziehen. Dies kann für eine Beurteilung von Stalleinrichtungen, insbesondere bei wesentlichen Neuerungen, bereits vor ihrem bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sein. Diese kann der praktizierende Tierhalter nicht ergebnisoffen vornehmen, da die kurzfristige Änderung der Investitionsentscheidung in der Phase, in der die Stalleinrichtung bereits in Betrieb ist, in der Mehrheit der Fälle kaum noch zumutbar sein wird. Eine Zulassung oder Bauartzulassung bereits vor dem Inverkehrbringen umgeht diese Schwierigkeit.
Das Gesetz soll den Verordnungsgeber nicht dazu ermächtigen, Bereiche zu regeln, die bereits auf EU-Ebene abschließend harmonisiert sind. Es soll dort eingreifen, wo das EG-Recht noch keine Regelung vorsieht.
2. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
Vereinbarkeit mit Artikel 28 EG-Vertrag (EG)
Nach Artikel 28 EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Das Gesetz enthält mit der Ermächtigungsgrundlage eine Maßnahme gleicher Wirkung.
Die Ermächtigung zur Durchführung eines Prüf- und Zulassungsverfahrens für serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen und für serienmäßig hergestellte beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte oder -anlagen ist nach Artikel 30 EG gerechtfertigt.
Artikel 30 Satz 1 EG enthält als Rechtfertigungsgrund den Tierschutz. Da die Einführung des Prüf- und Zulassungsverfahrens die Nutztiere gerade vor Haltung in tierschutzwidrigen Ställen schützen soll, greift dieser Rechtfertigungsgrund durch.
Die Regelung ist verhältnismäßig, da es kein milderes Mittel gibt, das in gleicher Weise wirksam ist. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit soll verhindert werden, dass Nutztiere in tierschutzwidrigen Unterkünften gehalten werden.
3. Gesetzgebungskompetenz
- a) Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Das vorgeschlagene Gesetz soll den Bund dazu ermächtigen, Bestimmungen über die Abhängigkeit des Inverkehrbringens und des Verwendens von Haltungseinrichtungen von dem Durchlaufen eines Prüf- und Zulassungsverfahrens vorzusehen. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.
- b) Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung
Nach Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Eine bundesgesetzliche Regelung einer Ausgestaltung eines Prüf- und Zulassungsverfahrens für Haltungseinrichtungen für Nutztiere ist zur Wahrung insbesondere der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung ergibt sich daraus, dass das Ziel eines gleichmäßig hohen Schutzniveaus über Ländergrenzen hinweg im Hinblick auf Nutztiere anders nicht gewährleistet werden kann. Müsste jedes Bundesland eigene Regelungen treffen, käme das voraussichtlich einer Zersplitterung der Rechtseinheit gleich. In einem Bundesland bräuchten ggf. Haltungseinrichtungen überhaupt nicht, im nächsten nur mit Einschränkungen und im dritten alle Haltungseinrichtungen zugelassen werden. Dies hätte zur Folge, dass - sobald nur ein Land keine vollständige Zulassungsregelung erlassen würde - über dieses Land Haltungseinrichtungen ohne Zulassung in der gesamten Bundesrepublik kursieren könnten, also ein wirksamer Schutz der Nutztiere unterlaufen wäre.
4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte werden durch das Gesetz allenfalls im geringen Umfang erwartet.
Zur Durchführung des Gesetzes wird kein zusätzliches Personal bei Bund, Ländern und Gemeinden benötigt.
5. Sonstige Kosten
Durch die Einführung der Ermächtigungsgrundlagen entstehen keine Kosten bei dem Bund, bei den Ländern und den Kommunen. Die Kosten, die sich jetzt noch nicht abschätzten lassen, werden durch die noch zu erlassende Rechtsverordnung entstehen.
Der mittelständischen Wirtschaft können aufgrund des durch die Verordnung noch näher auszugestaltenden Verfahrens Kosten, die sich jetzt noch nicht abschätzen lassen, entstehen.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Bürokratiekosten
Informationspflichten für Bürger werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für die Wirtschaft begründet das Gesetz indirekt die Möglichkeit der Einführung von Informationspflichten durch die anschließend zu erlassende Rechtsverordnung. Konkrete Angaben zu den dadurch entstehenden Bürokratiekosten lassen sich im jetzigen Zeitpunkt noch nicht treffen da diese Informationspflichten neu sein werden und noch nicht abgeschätzt werden kann wie viele Anträge erfolgen werden. Ferner ist die Höhe der zu erwartenden Bürokratiekosten abhängig von der konkreten Ausgestaltung der noch zu erlassenden Verordnung nach § 13 Abs. 2 bis 4 und § 21c Abs. 2. Eine endgültige Kostenberechnung wird mit Entwurf der Rechtsverordnungen erfolgen.
Ebenfalls bieten die Ermächtigungsgrundlagen die Möglichkeit, Informationspflichten für die Verwaltung einzuführen. Auch hier ist die Ausgestaltung der Verordnung abzuwarten. Eine endgültige Kostenberechnung wird mit Entwurf der Rechtsverordnungen erfolgen.
Andererseits erfolgt auf der Ebene der Veterinärbehörden und der Wirtschaft eine Entlastung, da die Einzelfallprüfung der Übereinstimmung mit Tierschutzanforderungen im Rahmen der Typenprüfung entfallen kann.
7. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
Die vorgesehenen Maßnahmen wirken sich gleichmäßig auf Frauen und Männer aus.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a
Neben den landwirtschaftlichen Nutztieren werden auch andere Tiere genutzt und unter daran orientierten Bedingungen gehalten. Zu diesen Tieren gehören z.B. Pelztiere, die gegenüber landwirtschaftlichen Nutztieren erst eine vergleichsweise kurze Zeit in menschlicher Obhut gehalten wurden. Eine echte Domestikation wurde bisher nicht angestrebt.
Die Gründe für die Einführung eines Prüf- und Zulassungsverfahrens für Haltungseinrichtungen und das Verbesserungspotential hinsichtlich der Haltungsbedingungen treffen grundsätzlich für alle Nutztiere zu. Die Ermächtigung muss entsprechend auch die Gesamtheit dieser Tiere erfassen.
Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b
§ 13a Abs. 2 neu ermächtigt das Bundesministerium, durch Rechtsverordnung das Inverkehrbringen und das Verwenden von Haltungseinrichtungen von einem obligatorischen Prüf- und Zulassungsverfahren abhängig zu machen sowie insbesondere die Anforderungen und das nähere Verfahren auszugestalten. Durch das Abstellen auf das Inverkehrbringen liegt die Verantwortlichkeit, dass nur noch zugelassene Stalleinrichtungen auf den Markt gelangen, bei der Wirtschaft. Vom Inverkehrbringen ausgeschlossen sind die Vorgänge, die dem Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat dienen oder der Ausfuhr nach Drittstaaten, da diese Einrichtungen nicht in Deutschland zum Einsatz kommen sollen. Auch die Verwendung soll miterfasst werden.
Die Regelung dient der Verbesserung des Tierschutzes bei der Haltung von Nutztieren. Dabei nimmt der Zweck der Ermächtigung, die Förderung tierschutzgerechter Haltung von Nutztieren, auf die tierschutzrechtlichen Vorschriften für die Haltung von Nutztieren Bezug. Sie ist angemessen da mit der Staatszielbestimmung Tierschutz (Artikel 20a GG) dem Tierschutz erheblicher Stellenwert auch im Rahmen der Verfassung eingeräumt wird. Die Erforderlichkeit folgt aus der sonst nicht möglichen Kontrolle. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Ein fakultatives Zulassungsverfahren würde die tierschutzgerechte Haltung von Nutztieren nicht im selben Umfang sicherstellen können. Soweit die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, darf die Stalleinrichtung auf den Markt gebracht werden und verwendet werden .
Aus Tierschutzgründen ist es notwendig, nicht nur die Verwendung, sondern auch das Inverkehrbringen der Stalleinrichtungen zu regeln. Die Gefahr, dass Tierhaltern Stalleinrichtungen angeboten werden, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen und dann von Tierhaltern, beabsichtigt oder unbeabsichtigt gekauft und verwendet werden, ist nicht von der Hand zu weisen. Diese Gefahr kann dadurch minimiert werden, dass nur geprüfte und zugelassene Stalleinrichtungen in Verkehr gebracht werden dürfen.
§ 13a Abs. 4 ermächtigt das Bundesministerium dazu, durch Rechtsverordnung Dritten Aufgaben im Bereich der Bauartzulassung zu übertragen, und regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen das erfolgen kann. Insbesondere kann die Aufgabe nur auf die juristischen Personen übertragen werden, die fachlich geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist eine Person insbesondere, wenn sie über eine entsprechende Ausbildung als Agrarwissenschaftler - Fachrichtung Tierproduktion, Veterinär oder Biologe - Fachrichtung -Zoologie verfügt. Zuverlässigkeit zielt auf den im Rahmen des § 35 GewO verwendeten Begriff ab.
§ 13a Abs. 5 enthält eine Ermächtigung für eine Zulassung oder Bauartzulassung für Betäubungsgeräte.
Zu Artikel 1 Nr. 2
Folgeänderung zur Einführung des Prüf- und Zulassungsverfahrens
Zu Artikel 1 Nr. 3
Folgeänderung
Zu Artikel 1 Nr. 4
§ 21c setzt eine Regelung für die Verfahrenskosten fest und enthält eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung. Die aufgrund des § 21 zu erlassende Kostenverordnung hat als Ziel kostendeckende Gebühren für Amtshandlungen vorzusehen. Dabei ist der Arbeitsaufwand zu berücksichtigen und die Kosten entsprechend zu ermitteln. Alle relevanten Gebührentatbestände sollen erfasst werden.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.
Mit dem Gesetz soll das Ressort ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung ein obligatorisches Prüf- und Zulassungsverfahren für Haltungseinrichtungen für Nutztiere einführen zu können. Die mit einem solchen Prüf- und Zulassungsverfahren einhergehenden Bürokratiekosten lassen sich erst nach Vorlage der entsprechenden Verfahrensbestimmungen in den noch ausstehenden Rechtsverordnungen quantifizieren.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass das Bundesministerium im Gesetzentwurf darauf hingewiesen hat, dass eine umfassende Kostenermittlung mit Vorlage der entsprechenden Rechtsverordnungen erfolgen wird und erwartet diesbezüglich frühzeitige Beteiligung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags grundsätzlich keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |