A. Problem und Ziel
Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
B. Lösung
Die Werte für die Sachbezüge werden für das Jahr 2014 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2013 angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
Die Sachbezugswerte werden im Rahmen der jährlichen Anpassung der Werte in den Abrechnungsprogrammen mit angepasst. Ein eigenständiger Aufwand ist daher nicht zu berechnen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für Unternehmen, eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 26. August 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Vom ...
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. S. 1127 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "224" durch die Angabe "229" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "48" durch die Angabe "49" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 und Nummer 3 wird jeweils die Angabe "88" durch die Angabe "90" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "216" durch die Angabe "221" ersetzt.
- c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "3,80" durch die Angabe "3,88" und die Angabe "3,10" durch die Angabe "3,17" ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 2 Satz 8" durch die Angabe " § 8 Absatz 2 Satz 10" ersetzt.
- b) In Satz 4 wird die Angabe " § 8 Absatz 2 Satz 9" durch die Angabe " § 8 Absatz 2 Satz 11" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Es ist daher für das kommende Jahr sachgerecht, die Anpassung der Sachbezugswerte auch weiterhin an der Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen zu orientieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft sind jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2012 bis Juni 2013 um 2,3 Prozent und für Unterkunft oder Mieten um 2,2 Prozent gestiegen.
Auf dieser Grundlage werden der Monatswert für die Verpflegung für 2014 im Rahmen der jährlichen Anpassung von 224 auf 229 Euro und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 216 auf 221 Euro bzw. von 3,80 Euro je Quadratmeter auf 3,88 Euro je Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung von 3,10 Euro je Quadratmeter auf 3,17 Euro je Quadratmeter angehoben.
Zu Artikel 2
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres Anwendung finden können.
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Vollzugsaufwand.
D. Kosten für die Wirtschaft
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
E. Bürokratiekosten
Die Änderungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung führen zu keinen Veränderungen der Bürokratiekosten für die Wirtschaft.
F. Gleichstellungspolitische Aspekte
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.
G. Nachhaltigkeit
Die Anpassung der Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Anpassung an die Entwicklung der Verbraucherpreise fördert die Zielsetzung finanzieller Nachhaltigkeit.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2680Entwurf einer sechsten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung |
Verwaltung | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Änderung |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Aus dem Regelungsvorhaben wird sich für die Wirtschaft Umstellungsaufwand wegen der erforderlichen Aktualisierung der Datenverarbeitungssoftware ergeben, die für die Entgeltabrechnung genutzt wird. Die erforderlichen Umstellungen können im Rahmen der zum Jahreswechsel routinemäßig vorzunehmenden Updates erfolgen, so dass von keinen gesonderten Kosten auf Grund der Verordnung auszugehen ist.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin