A. Problem und Ziel
Die Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) sieht für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister die Erhebung von pauschalen Gebühren vor, die sich an dem mit der jeweiligen Amtshandlung verbundenen Aufwand orientieren. Damit werden die gebührenrechtlichen Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. Dezember 1997 zur Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung (Fantask-Entscheidung) umgesetzt. Nach den Vorgaben dieser Entscheidung sind die den Gebührenbeträgen zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren (Zeitaufwand bei den Registergerichten je Tätigkeit sowie Personal- und Sachkosten) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, wenn die Gebühren zeitlich unbegrenzt festgesetzt werden. Der mit den Eintragungstätigkeiten der Registergerichte verbundene jeweilige Zeitaufwand ist für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2008 neu erhoben worden. Zudem müssen die sich auch infolge der Föderalismusreform in jedem Bundesland unterschiedlich entwickelnden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten berücksichtigt werden.
Die Änderung des Artikels 6 der Richtlinie 78/855/EWG betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Dritte Richtlinie) durch Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/109/EG vom 16. September 2009 (ABI. L 259 vom 2.10.2009, S. 14) bedarf der Berücksichtigung in der HRegGebV. Danach darf der Aufwand der Registergerichte für die Bekanntmachung der Einreichung von Verträgen oder von Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) keine Gebühr auslösen.
B. Lösung
Aufgrund der Erhebung aus dem Jahr 2008 und der unterschiedlichen Entwicklungen bei den Personal- und Sachkosten sollen die Gebühren für die Eintragungstätigkeiten und sonstigen Amtshandlungen der Registergerichte im Gebührenverzeichnis (Anlage zur HRegGebV) neu festgesetzt werden. Eine entsprechende Anpassung der Gebührenhöhe ist in den Fällen der Zurücknahme und der Zurückweisung in den §§ 3 und 4 HRegGebV vorgesehen.
Der Änderung des Artikels 6 der Richtlinie 78/855/EWG soll durch eine Änderung in § 1 HRegGebV und in Teil 5 des Gebührenverzeichnisses Rechnung getragen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für den Bund und die Gemeinden sind keine Auswirkungen auf die Haushalte zu erwarten, da die Länder Träger der Registergerichte sind. Für diese ist allerdings mit Mehreinnahmen zu rechnen, da sich die neu berechneten Gebühren fast ausnahmslos und teilweise erheblich im Vergleich zu den bisher geltenden Gebühren erhöht haben. Die zu erwartenden zusätzlichen Einnahmen der Länder werden auf eine Größenordnung von 10 bis 15 Millionen Euro pro Jahr geschätzt.
2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, Genossenschaften und Private ergibt sich ein erhöhter Kostenaufwand, weil die neu festzusetzenden Gebühren in vielen Fällen höher sind als die bisher bestimmten Gebühren. Im Einzelfall können sie jedoch auch niedriger sein.
Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind wegen der geringen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Handelsregistergebühren nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Oktober 2010
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Vom ...
Aufgrund des § 79a der Kostenordnung, der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach dem Wort "Unterlagen" das Komma und die Wörter "die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz" gestrichen.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:
- 1. die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses;
- 2. die Anmeldung der Verlegung
- a) der Hauptniederlassung,
- b) des Sitzes oder
- c) der Zweigniederlassung und die gleichzeitige Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift;
- 3. mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen;
- 4. die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung."
- 3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
" § 3 Zurücknahme
- (1) Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
- (2) Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag bevor eine Entscheidung des Gerichts mit der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung eines Hindernisses (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unterzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens jedoch 250 Euro. Der unterzeichneten Entscheidung steht ein gerichtliches elektronisches Dokument gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 130b der Zivilprozessordnung). Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der Sätze 1 und 2 die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro.
§ 4 Zurückweisung
Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Übergangsvorschrift
Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht."
6. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
"Anlage (zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Teil 1
Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister
Vorbemerkung 1:
- (1) Für Eintragungen, die juristische Personen ( § 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
- (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
- (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
- (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt.
Abschnitt 1
Ersteintragung
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
| Eintragung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | |
1100 | - eines Einzelkaufmanns | 70,00 € |
1101 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 100,00 € |
1102 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: | |
| Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um | 40,00 € |
| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | |
1103 | - eines Einzelkaufmanns | 150,00 € |
1104 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 180,00 € |
1105 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um | 70,00 € |
Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
1200 | - Eintragung einer Zweigniederlassung | 40,00 € |
Abschnitt 3
Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes
Vorbemerkung 1.3: Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
| Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei | |
1300 | - einem Einzelkaufmann | 60,00 € |
1301 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | 80,00 € |
| - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: | |
1302 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um | 40,00 € |
1303 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | |
1400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 180,00 € |
1401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 180,00 € |
| Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | |
Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung
Vorbemerkung 1.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
| Eintragung einer Tatsache bei | |
1500 | - einem Einzelkaufmann | 40,00 € |
1501 | - einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern | 60,00 € |
1502 | - einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern | 70,00 € |
1503 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils | 30,00 € |
| Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | |
1504 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen | 30,00 € |
Teil 2
Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B
Vorbemerkung 2:
- (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
- (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
- (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
- (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.
Abschnitt 1
Ersteintragung
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unternehmergesellschaft - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 150,00 € |
2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: | 240,00 € |
| Die Gebühr 2100 beträgt | |
2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 300,00 € |
2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt | 360,00 € |
| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | |
2104 | - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 260,00 € |
2105 | - einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 660,00 € |
2106 | - eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit | 460,00 € |
Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 120,00 € |
Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 140,00 € |
| Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | |
Abschnitt 4
Besondere spätere Eintragung
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
| Eintragung | |
2400 | - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung | 270,00 € |
2401 | - der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 € |
| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | |
2402 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 240,00 € |
2403 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 240,00 € |
| Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | |
2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft. | 210,00 € |
2405 | Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären ( § 327e AktG) | 210,00 € |
Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung
Vorbemerkung 2.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
2500 | Eintragung einer Tatsache | 70,00 € |
2501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: | 40,00 € |
| Die Gebühr 2500 beträgt jeweils | |
| Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | |
2502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: | 30,00 € |
| Die Gebühren 2500 und 2501 betragen | |
Teil 3
Eintragungen in das Genossenschaftsregister
Vorbemerkung 3:
- (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
- (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
- (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
- (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt.
Abschnitt 1
Ersteintragung
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
| Eintragung | |
3100 | - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 € |
3101 | - aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 360,00 € |
Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 60,00 € |
Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 210,00 € |
| Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | |
3400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 300,00 € |
3401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 300,00 € |
| Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | |
Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung
Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
3500 | Eintragung einer Tatsache | 110,00 € |
3501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 3500 beträgt jeweils | 60,00 € |
| Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | |
3502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 3500 und 3501 betragen | 30,00 € |
Teil 4
Prokuren
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
4000 | Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura | 40,00 € |
4001 | Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren: Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils | 30,00 € |
| Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. | |
4002 | Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 4000 beträgt | 30,00 € |
Teil 5
Weitere Geschäfte
Vorbemerkung 5: Mit den Gebühren 5000 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten.
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
| Entgegennahme | |
5000 | - der Bescheinigung des Prüfungsverbands ( § 59 Abs. 1 GenG) | 30,00 € |
5001 | - der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren ( § 89 Satz 3 GenG) | 30,00 € |
5002 | - der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) | 30,00 € |
5003 | - der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) | 40,00 € |
5004 | - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär ( § 42 AktG) | 40,00 € |
5005 | - des Protokolls der Hauptversammlung ( § 130 Abs. 5 AktG) | 50,00 € |
5006 | - von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG | 50,00 € |
5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument ( § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite - mindestens | 2,00 € |
| Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 25,00 €". |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Die Bundesministerin der Justiz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
Nach den gebührenrechtlichen Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. Dezember 1997 (Fantask-Entscheidung) sind die aufwandsbezogenen Berechnungsfaktoren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die auf die Amtshandlungen der Registergerichte entfallenden durchschnittlichen Personal- und allgemeinen Sachkosten sind seit Inkrafttreten der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) am 1. Dezember 2004 in einem regelmäßigen Abstand von ein bis zwei Jahren aktualisiert und deren Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren überprüft worden. Wegen des deutlich größeren Aufwands, der damit verbunden ist, den Zeitaufwand für Eintragungstätigkeiten der Registergerichte zu ermitteln, können entsprechende Erhebungen nur in mehrjährigen Abständen durchgeführt werden. Die erste Erhebung nach Erlass der HRegGebV ist von den Ländern bei 30 ausgewählten Registergerichten für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2008 erfolgt. Anhand des ermittelten Aufwands der Registergerichte und der von den Ländern mitgeteilten aktuellen durchschnittlichen Personal- und Sachkosten sind sämtliche Gebühren für die Eintragungen in die genannten Register und für die Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen neu berechnet worden. Das Gebührenverzeichnis (GV) in der Anlage zur HRegGebV soll deshalb insgesamt neu gefasst werden. Der vorliegende Entwurf einer Änderungsverordnung, deren Ermächtigungsgrundlage in § 79a der Kostenordnung (KostO) enthalten ist, stellt somit das Ergebnis der Auswertung der Erhebungsdaten dar.
Die Bemessung der vorgeschlagenen Gebühren folgt den Grundsätzen, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1997 für eine richtlinienkonforme Berechnung aufgestellt hat. So wird es für zulässig erachtet, nur für die wichtigsten Eintragungen Abgaben zu erheben und die Kosten unbedeutender Eintragungen gebührenfrei zu lassen und auf die Kosten für wichtige Eintragungen umzulegen. Für die Berechnung der zu erhebenden Abgaben können sämtliche Kosten berücksichtigt werden, die mit den Eintragungen zusammenhängen, einschließlich des auf diese Vorgänge entfallenden Teils der allgemeinen Kosten. Vor diesem Hintergrund sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe neben den Personal- und allgemeinen Sachkosten erstmalig auch die besonderen Personalservice- und Investitionskosten für den digitalen Betrieb der Register in Form eines pauschalen Zuschlags berücksichtigt worden.
Neben notwendigen Anpassungen des Wortlauts der HRegGebV an einzelne Erhebungsergebnisse und der Schaffung einer allgemeinen Übergangsvorschrift zu Klarstellungszwecken (§ 5a) soll in der Neufassung des § 2 Absatz 3 eine Ergänzung vorgenommen werden. Hierdurch sollen zusätzliche Gebühren für die Eintragung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift vermieden werden, deren Eintragung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) notwendig geworden ist.
Andere Lösungsmöglichkeiten bestehen nicht.
II. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Gemeinden sind nicht zu erwarten, da die Länder Träger der Registergerichte sind. Für diese ist allerdings mit Mehreinnahmen zu rechnen, da sich die neu berechneten Gebühren fast ausnahmslos und teilweise erheblich im Vergleich zu den bisher geltenden Gebühren erhöht haben. Die zu erwartenden zusätzlichen Einnahmen der Länder werden auf eine Größenordnung von 10 bis 15 Millionen Euro pro Jahr geschätzt.
2. Folgenabschätzung und Auswirkungen auf das Preisniveau
Für die Wirtschaft, Genossenschaften und Private ist mit einem erhöhten Kostenaufwand zu rechnen, weil die neu festzusetzenden Gebühren in vielen Fällen höher sind als die bisher bestimmten Gebühren. Im Einzelfall können sie jedoch auch niedriger sein.
Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind wegen der geringen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Handelsregistergebühren nicht zu erwarten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kosten für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister in der Vergangenheit messbaren Einfluss auf die Preisbildung hatten oder zukünftig haben werden.
3. Nachhaltigkeitsaspekte
Nach den gebührenrechtlichen Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. Dezember 1997 (Fantask-Entscheidung) sind die aufwandsbezogenen Berechnungsfaktoren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Mit der Erhebung des mit der jeweiligen Tätigkeit der Registergerichte verbundenen Aufwands und der Ermittlung der aktuellen durchschnittlichen Personal- und Sachkosten der Bundesländer ist eine entsprechende Überprüfung nach diesen Vorgaben erfolgt. Die neu berechneten Gebühren stellen das unmittelbare Ergebnis der Auswertung der Erhebungsdaten dar. Die Regelungen in der Änderungsverordnung sind Bestandteil eines transparenten Kostenrechts, das zu den guten Investitionsbedingungen am Wirtschaftsstandort Deutschland beiträgt und damit einer nachhaltigen Entwicklung entspricht.
III. Bürokratiekosten; Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Die Gebührenanpassung dient nicht der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
IV. Befristung
Eine Befristung ist bei einer Gebührenordnung nicht sachgerecht.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Die Änderungsverordnung steht mit der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung in Einklang. Die Verordnung ist auch mit dem übrigen Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat vereinbar.
VI. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Geschlechtsspezifische Auswirkungen hat der Verordnungsentwurf nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Änderung des § 1)
Die vorgeschlagene Streichung der Bekanntmachung von Verträgen oder von Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) in der Aufzählung der Tätigkeiten, die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der HRegGebV auslösen, ist Folge der Änderung des Artikels 6 der Richtlinie 78/855/EWG betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Dritte Richtlinie) durch Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/109/EG vom 16. September 2009 (ABI. L 259 vom 2.10.2009, S. 14). Danach darf der Aufwand der Registergerichte für die Bekanntmachung der Einreichung dieser Unterlagen keine Gebühr auslösen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 2)
Mit der vorgeschlagenen Neufassung des Absatzes 3 sollen aus Gründen der Übersichtlichkeit sämtliche Anmeldungen, die jeweils als dieselbe Tatsache betreffend zu behandeln sind, numerisch aufgelistet werden. Dabei sind die nach der geltenden HRegGebV geregelten Fälle des § 2 Absatz 3 unter Nummer 1, 3 und 4 inhaltlich unverändert übernommen worden.
Aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist zum Zwecke des Gläubigerschutzes nunmehr auch die inländische Geschäftsanschrift eines Unternehmens sowie deren Änderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (vgl. z.B. § 8 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG oder § 31 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches - HGB). Die Geschäftsanschrift ist im Inland grundsätzlich frei wählbar. Im Fall der Verlegung der Hauptniederlassung, des Sitzes oder der Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im In- oder Ausland kann daher die Geschäftsanschrift beibehalten werden oder gleichzeitig mit geändert werden. Grundsätzlich bestimmt § 2 Absatz 2 Satz 1 HRegGebV, dass für die spätere Eintragung jeder Tatsache die im Gebührenverzeichnis bestimmte Gebühr gesondert entsteht, auch wenn mehrere einzutragende Tatsachen von derselben Anmeldung umfasst sind. Ändert sich im Fall der Sitzverlegung aus dem Bezirk des bisherigen Gerichts auch die inländische Geschäftsanschrift, entsteht nach bisheriger Rechtslage hierfür eine Gebühr für die Verlegung des Sitzes und zusätzlich eine weitere Gebühr für eine sonstige spätere Eintragung für die Änderung der Geschäftsanschrift. Erfolgt die Verlegung des Sitzes innerhalb des Gerichtsbezirks, würden ebenfalls zwei Gebühren für eine sonstige spätere Eintragung erhoben werden. Ausnahmen von dem Grundsatz des § 2 Absatz 2 Satz 1 werden in Absatz 3 geregelt. Nach der vorgeschlagenen Nummer 2 des § 2 Absatz 3 soll diese Ausnahme auch für den Fall gelten, dass sich mit der Sitzverlegung gleichzeitig die inländische Geschäftsanschrift ändert, so dass auch diese Änderungen nur eine Tatsache betreffen, die nur eine Gebühr für eine sonstige spätere Eintragung auslöst.
Zu Nummer 3 (Neufassung der §§ 3 und 4)
Mit der vorgeschlagenen Neufassung der Vorschriften sollen die zu erhebenden Gebühren für den Fall der Zurücknahme und der Zurückweisung einer Anmeldung insgesamt neu geregelt werden.
Das Verhältnis der Gebühren im Fall der Zurücknahme zu den für die Eintragung anfallenden Gebühren beträgt nach der aktuellen Erhebung zum Aufwand der Registergerichte 120 Prozent. Daher soll in § 3 Absatz 1 die Höhe der Gebühr im Fall der Zurücknahme grundsätzlich 120 Prozent statt der bisher geltenden 75 Prozent betragen. Die Erhöhung lässt sich mit dem besonders hohen Arbeitsaufwand der Gerichte in diesen Fällen erklären. Bevor eine Zurücknahme erfolgt, hat das Gericht in der Regel die oftmals mit umfangreichen oder zahlreichen Eintragungshindernissen versehene Anmeldung zu prüfen und in einer Zwischenverfügung eine Frist zur Beseitigung der Hindernisse zu setzen (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG). Die Fertigung einer solchen Zwischenverfügung ist grundsätzlich aufwändiger als die Eintragung aufgrund einer korrekten Anmeldung. Neu ist, dass bei einer angemeldeten Ersteintragung die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt bleiben sollen, wenn die gesamte Anmeldung zurückgenommen wird. Dies begründet sich damit, dass die Anmeldung der weiteren Eintragungen häufig keiner besonderen Prüfung bedarf, wenn die Gründe für die Zurücknahme auf einer fehlerhaften Anmeldung der Ersteintragung beruhen. Die im bisherigen Recht in Satz 2 für den Fall der Anmeldung mehrerer Tatsachen bestimmte Gebührenbegrenzung soll entfallen, weil die angemeldeten Tatsachen jeweils gesondert zu prüfen und daher mit einem entsprechenden Aufwand verbunden sind.
Stattdessen soll in dem neu gefassten § 3 Absatz 2 Satz 1 bestimmt werden, dass die Gebühr für die Zurücknahme einer Anmeldung entsprechend der zurzeit geltenden Regelung lediglich 75 Prozent der Eintragungsgebühr, höchstens jedoch 250 € beträgt, falls die Zurücknahme bereits vor dem Erlass einer Zwischenverfügung des Gerichts gemäß § 382 Absatz 4 FamFG erfolgt. Dies erscheint erforderlich, da das Gericht in diesen Fällen die Anmeldung - abgesehen von dem Erfassungsaufwand der Geschäftsstelle - in der Regel noch nicht eingehend geprüft hat und somit im Vergleich zu den sonstigen Fällen der Zurücknahme noch kein erhöhter Arbeitsaufwand entstanden ist. Ohne diese Regelung könnten im Hinblick auf die absolute Höhe einiger Gebühren und wegen des in § 3 Absatz 1 vorgesehenen Prozentsatzes von 120 Prozent im Vergleich zum geringen Arbeitsaufwand im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen. Zeitlich soll auf den Tag abgestellt werden, bevor der Richter oder Rechtspfleger die Zwischenverfügung unterzeichnet oder diese als elektronisches Dokument im Sinne des § 14 Absatz 3 FamFG in Verbindung mit § 130b ZPO aufzeichnet. Nur für die Fälle der Sätze 1 und 2 soll darüber hinaus in Satz 3 bestimmt werden, dass auch bei der Anmeldung mehrerer Tatsachen die insgesamt auf die Zurücknahme entfallenden Gebühren den Höchstbetrag von 250 € nicht überschreiten dürfen.
Die bisherige Regelung in § 3 Satz 1 Halbsatz 2, nach der § 33 KostO unberührt bleibt, ist hinfällig geworden, da keine Fälle mehr denkbar sind, in denen die Rücknahmegebühr die Mindestgebühr nach § 33 KostO unterschreitet. Sie wird daher in die Neufassung des § 3 nicht übernommen.
In dem vorgeschlagenen § 4 sollen die gleichen Grundsätze für die Zurückweisung wie in dem vorgesehenen § 3 Absatz 1 gelten. Auch hier wird eine Höchstgebühr nicht mehr vorgeschlagen, weil diese nicht mit dem Ergebnis der Erhebung in Einklang stehen würde.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 5)
Bei den vorgeschlagenen Änderungen in Satz 1 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen, die durch Änderungen in der Struktur des Gebührenverzeichnisses veranlasst sind.
In Satz 2 soll bestimmt werden, dass die in § 3 Absatz 2 vorgesehene Beschränkung der Gebühren auf einen Höchstbetrag von 250 € auch für die in Satz 1 genannten besonderen Fälle der Zurücknahme gelten soll.
Zu Nummer 5 (Einfügung des § 5a)
Mit der Einfügung des § 5a soll eine allgemeine Übergangsvorschrift geschaffen werden, die der Klarstellung dient. Da die HRegGebV auf der KostO beruht, ist grundsätzlich § 161 KostO anwendbar. Da dieser auf den Fälligkeitszeitpunkt vor dem Inkrafttreten einer "Gesetzesänderung" abstellt, könnte die Anwendbarkeit bei Änderungen der HRegGebV in Frage gestellt werden, da es sich bei dieser um eine Rechtsverordnung und nicht um ein Gesetz handelt. Deshalb erscheint neben der besonderen Regelung in § 161 KostO die Einführung einer allgemeinen Übergangsvorschrift als sachgerecht, die auf das Inkrafttreten einer Rechtsverordnung abstellt.
Zu Nummer 6 (Gebührenverzeichnis)
Das Gebührenverzeichnis in der Anlage zur HRegGebV soll aufgrund der neu berechneten Gebühren, die sich im Vergleich zu den bisher geltenden Gebühren in der überwiegenden Zahl der Fälle erhöht haben, insgesamt neu gefasst werden. Grundlage für die Bemessung der neuen Gebührenbeträge ist der für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2008 von den Landesjustizverwaltungen in einer umfangreichen Erhebung bei 30 ausgewählten Registergerichten ermittelte Zeitaufwand, der mit den Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister und den sonstigen Tätigkeiten der Registergerichte verbunden ist. In die Berechnungen sind auch die infolge der Föderalismusreform in jedem Bundesland unterschiedlich hoch ausfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten eingeflossen. Dabei wurde die allgemeine Sachkostenpauschale der Übersicht des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Juli 2007 entnommen.
Der EuGH hat es in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1997 für zulässig erachtet, nur für die wichtigsten Eintragungen Abgaben zu erheben und die Kosten unbedeutender Eintragungen gebührenfrei zu lassen und diese auf die Kosten für wichtige Eintragungen umzulegen. Vor diesem Hintergrund soll - wie bereits bei der erstmaligen Bestimmung der Gebühren - der Aufwand für die Eintragung der Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes bei dem Gericht des bisherigen Sitzes in Form eines pauschalen Zuschlags in Höhe von 10 € auf die vom Gericht des neuen Sitzes zu erhebende Gebühr berücksichtigt werden (Gebühren 1300, 1301, 2300 und 3300). Auf diese Weise wird der mit den Eintragungen beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verbundene Aufwand angemessen berücksichtigt, ohne für diese vergleichsweise unbedeutende Eintragung eine gesonderte Gebühr zu erheben.
Auch die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens, der Gesellschaft, der Genossenschaft sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, der Abwicklung oder Liquidation soll entsprechend der Vorbemerkung 1 Absatz 4, der Vorbemerkung 2 Absatz 4 und der Vorbemerkung 3 Absatz 4 GV HRegGebV gebührenfrei bleiben. Da die Löschungsgebühren häufig nicht oder nur zwangsweise eingezogen werden können, soll der Eintragungsaufwand für die Schlusseintragungen in die Gebühren für die Ersteintragung eines Einzelkaufmanns, eines Unternehmens und einer Genossenschaft, die nicht auf einer Umwandlung beruhen, pauschal zu 50 Prozent eingerechnet werden (Gebühren 1100, 1101, 2100 bis 2103 und 3100). Auch dies entspricht der Vorgehensweise bei der erstmaligen Berechnung der Gebühren.
Auf diese Weise wird der Aufwand für eine möglicherweise zwangsweise Beitreibung der Löschungsgebühren sowie das mit der drohenden Insolvenz des Kostenschuldners verbundene Ausfallrisiko für den Fiskus vermieden. Das Ausfallrisiko bei der Eintreibung etwaiger Löschungsgebühren besteht allerdings nicht in allen Löschungsfällen. So bleibt bei der Löschung der Zweigniederlassung eines Unternehmens das Hauptunternehmen als Kostenschuldner erhalten, so dass hier von der Einrechnung des Löschungsaufwands abgesehen wurde. In diesen Fällen fällt eine Gebühr für eine sonstige spätere Eintragung an.
Während bei der erstmaligen Bemessung der Gebühren im Jahr 2004 die Auswirkungen der Einführung elektronischer Register mangels verbreiteter Einführung der Technologien noch nicht berücksichtigt werden konnten, wurden mit der aktuellen Erhebung auch die besonderen IT-Kosten (Personalservice- und Investitionskosten) für den digitalen Betrieb der Register ermittelt. Dabei wurden im Einvernehmen mit den Ländern zum einen einmalige Kosten (insbesondere Investitionskosten) berücksichtigt, die in dem Zeitraum von 2004 bis 2008 entstanden sind und sodann über einen Zeitraum von fünf Jahren umgelegt worden sind. Dem liegt die grundsätzliche Überlegung zugrunde, dass die bis zum Jahr 2003 entstandenen Kosten als mit den damaligen Wertgebühren nach der Kostenordnung abgegolten angesehen werden. Zum anderen sind in die Berechnungen auch jährlich laufende Kosten (insbesondere Personalservicekosten) - vornehmlich aus dem Jahr 2008 - einbezogen worden. Die genaue Zuschlagshöhe wurde dadurch ermittelt, dass die von den Landesjustizverwaltungen mitgeteilten besonderen IT-Kosten und die Gebühreneinnahmen nach der HRegGebV aus allen Sollstellungen für das Jahr 2007 miteinander ins Verhältnis gesetzt worden sind. Der sich aus diesem Verhältnis ergebende Prozentsatz in Höhe von 24 Prozent wurde auf sämtliche Gebühren zugeschlagen.
Für die Tätigkeit der mit der Gebühreneinziehung betrauten Kassen wurden - wie schon bei der erstmaligen Gebührenbestimmung - sämtliche Gebührenbeträge unter Berücksichtigung aller erhobenen Zuschläge auf volle 10 € aufgerundet. Das Einziehungsverfahren stellt für sich genommen zwar einen gebührenfreien Vorgang dar. Nach der Rechtsprechung des EuGH können entsprechende Kosten unbedeutender gebührenfreier Vorgänge jedoch in die zu erhebenden Eingaben einbezogen werden.
Bei der Überprüfung der neu berechneten Gebührenbeträge auf ihre Schlüssigkeit untereinander und im Vergleich zu den bisherigen Gebühren konnte bei der überwiegenden Anzahl der Gebühren auf eine gute Erhebungsbasis (hohe Anzahl beteiligter Gerichte) zurückgegriffen werden. Lagen in bestimmten Eintragungsfällen nur wenige Erhebungsdaten vor, die jedoch keine besonderen Auffälligkeiten aufweisen, wurden diese bei der Berechnung der Gebührenhöhe ebenfalls uneingeschränkt zugrundegelegt. In wenigen Einzelfällen, in denen das Erhebungsergebnis unschlüssig erschien oder der Eintragungsfall bei keinem Gericht vorgekommen ist, ist der Gebührenbetrag in Abstimmung mit den Ländern festgelegt worden. Dabei wurde die jeweilige Gebührenhöhe vor allem im Einklang mit den Gebühren für Eintragungen mit gleichem oder ähnlichem Eintragungshintergrund - beispielsweise durch die Bildung eines rechnerischen Mittels aus mehreren erhobenen Gebühren - bemessen. Offensichtlich fehlerhaft ermittelte Erhebungszeiten wurden aus der Wertung herausgenommen.
Im Folgenden werden Ausführungen nur zu denjenigen Abschnitt en oder einzelnen Gebühren des Gebührenverzeichnisses vorgenommen, bei denen neben der Gebührenerhöhung Anpassungen in der Formulierung oder Bestimmung der Gebührenreihenfolge vorgesehen sind. Die vorgeschlagenen Änderungen sind entweder Ausfluss des Erhebungsergebnisses oder sollen aufgrund von Gesetzesänderungen oder zu Klarstellungszwecken erfolgen.
Zu Teil 1 (Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister)
Zu Abschnitt 2 (Errichtung einer Zweigniederlassung)
Mit der Neufassung der Gebühr 1200 für die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister Abteilung A soll eine Anpassung an das Erhebungsergebnis und an Änderungen von Rechtsvorschriften vorgenommen werden, die der Eintragung zugrunde liegen. Während zum Zeitpunkt des Erlasses der HRegGebV die Errichtung einer Zweigniederlassung auf einem gesonderten Registerblatt bei dem Gericht des Sitzes der Zweigniederlassung eingetragen wurde, trägt das Gericht gemäß § 13 Absatz 2 HGB die Zweigniederlassung nunmehr auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes ein. Da gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 HGB einzige Eintragungsvoraussetzung nur die Anmeldung zum Handelsregister durch die hierzu berechtigten Personen in vertretungsberechtigter Zahl ist, ist bei einer Gesellschaft oder Partnerschaft die Anzahl der eingetragenen Gesellschafter oder Partner für die Frage des Eintragungsaufwands nicht mehr ausschlaggebend. Eine Unterscheidung zwischen Gesellschaften und Partnerschaften mit einer unterschiedlich hohen Anzahl an eingetragenen Gesellschaftern oder Partnern, wie sie die Gebühren 1201 bis 1203 der geltenden HRegGebV vorsehen, ist daher nicht mehr notwendig.
Da im Hinblick auf § 13 Absatz 1 Satz 1 HGB der Aufwand der Eintragung einer Zweigniederlassung bei einem Einzelkaufmann und bei einer Gesellschaft vergleichbar ist und zudem die Auswertung des Eintragungsaufwands der Registergerichte in diesen Fällen zu einem nicht schlüssigen Ergebnis geführt hat (es errechnete sich eine höhere Gebühr für die Eintragung der Zweigniederlassung bei einem Einzelkaufmann als für die entsprechende Eintragung bei einer Gesellschaft oder Partnerschaft), soll mit der Gebühr 1200 nur noch ein Gebührentatbestand in das Gebührenverzeichnis aufgenommen werden, der allgemein die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister Abteilung A regelt.
Zu Abschnitt 5 (Sonstige spätere Eintragung)
Aufgrund der Erhebungsergebnisse zum Aufwand der Registergerichte für sonstige spätere Eintragungen einer Tatsache in das Handelsregister Abteilung A sind ebenfalls Änderungen in den hierfür vorgesehenen Gebührentatbeständen und -beträgen erforderlich. Da die Eintragungen bei Gesellschaften oder Partnerschaften mit einer hohen Anzahl an eingetragenen Gesellschaftern oder Partnern mit einem entsprechend hohen Arbeitsaufwand verbunden sind, soll die grundsätzliche Anpassung der Höhe der Gebühr an die Anzahl der vorhandenen Gesellschafter oder Partner beibehalten werden. Allerdings soll in diesen Fällen nur noch zwischen einer Gesellschaft oder Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder Partnern (Gebühr 1501) und einer solchen mit mehr als 50 vorhandenen Gesellschaftern oder Partnern (Gebühr 1502) unterschieden werden.
Die Änderung in der Reihenfolge der Gebühren für die Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung und für die Eintragung einer Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung (Gebühren 1503 und 1504 - bisher 1505 und 1506) ist aus Gründen der Einheitlichkeit aufgrund eines Tausches der entsprechenden Gebühren 2501 und 2502 erfolgt. Der Zusatz "Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils..." in dem Tatbestand der Gebühr 1503 dient zum einen der Anpassung an die Gebührensystematik in vergleichbaren Fällen, wie beispielsweise bei den Gebühren 1504, 2502 und 3502. Zum anderen sollen der Zusatz so wie die vorgesehene Ergänzung des Tatbestands "Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache..." die bereits bestehende Rechtslage klarstellen: Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 HRegGebV ist für jede Tatsache eine gesonderte Gebühr zu erheben, wenn dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen betrifft. Dabei soll allerdings - wie bereits nach der geltenden Gebühr 1506 - nur die Eintragung der ersten Tatsache eine Gebühr in Höhe von 40 €, 60 € oder 70 € auslösen (Gebühren 1500 bis 1502), während die Eintragung der zweiten und jeder weiteren in derselben Anmeldung enthaltenen Tatsache jeweils nur 30 € kosten soll (Gebühr 1503).
Durch den jeweiligen Zusatz im Tatbestand der Nummern 1503 und 1504 wird zudem verdeutlicht, dass für die Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung und für jede Eintragung ohne wirtschaftliche Bedeutung nur eine der in den Tatbeständen 1500 bis 1502 genannten Gebühren entstehen soll, deren Höhe jedoch durch die Nummern 1503 und 1504 modifiziert wird. Dabei soll die Gebühr 1503 nicht in den Zusatz des Gebührentatbestands der Nummer 1504 aufgenommen werden, weil in diesen Fällen eine Gebühr in derselben Höhe wie bei der Gebühr 1504 entsteht.
Die vorgesehene Anmerkung zu Nummer 1503 soll beim Zusammentreffen von einzutragenden Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung mit anderen Tatsachen klarstellen, dass für die Anwendung der Nummer 1503 die Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung nicht mitzählen. Wenn beispielsweise eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung als erste Tatsache und zwei weitere Tatsachen mit wirtschaftlicher Bedeutung angemeldet werden, soll die Gebühr für die Eintragung der ersten Tatsache nach den Nummern 1500 bis 1502 für eine solche mit wirtschaftlicher Bedeutung erhoben werden. Für die Eintragung der zweiten Tatsache mit wirtschaftlicher Bedeutung wird die Gebühr nach Nummer 1503 bemessen. Für die Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung ist Nummer 1504 maßgebend.
Entsprechende Änderungen sollen auch in den Tatbeständen der Gebühren 2501, 2502, 3501 und 3502 vorgenommen werden.
Zu Teil 2 (Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B) Zu Abschnitt 1 (Ersteintragung)
Zu Nummer 2100
- Der Gebührentatbestand 2100 soll um die Unternehmergesellschaft im Sinne des § 5a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ergänzt werden. Die haftungsbeschränkte Gesellschaft beruht auf dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Nach dem Erhebungsergebnis errechnet sich zwar für die erste Eintragung der Unternehmergesellschaft - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - eine höhere Gebühr als für die Ersteintragung einer GmbH ohne die Leistung einer Sacheinlage (Gebühr 2100). Dies dürfte jedoch auf Anfangsschwierigkeiten aufgrund fehlender Erfahrungswerte zurückzuführen sein, die mit der Eintragung der haftungsbeschränkten Gesellschaft verbunden sind (Gründung im vereinfachten Verfahren mit dem Musterprotokoll gemäß § 2 Absatz 1a GmbHG, das ebenfalls mit dem MoMiG eingeführt worden ist). Da davon ausgegangen wird, dass sich nach der Behebung dieser Schwierigkeiten der Eintragungsaufwand zwischen den unterschiedlichen Formen der GmbH kaum noch unterscheiden wird (auch die herkömmliche GmbH kann nach dem Musterprotokoll gegründet werden), wurde davon Abstand genommen, einen gesonderten Gebührentatbestand für die Ersteintragung einer Unternehmergesellschaft zu schaffen und hierfür eine höhere Gebühr in Ansatz zu bringen, als für die Ersteintragung einer herkömmlichen GmbH. Im Rahmen der vom EuGH geforderten regelmäßigen Überprüfung der Berechungsgrundlagen der Gebühren soll eine eventuelle Unterscheidung zwischen der Ersteintragung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft und einer "normalen" GmbH ebenso vorbehalten bleiben wie eventuelle sonstige Auswirkungen der infolge des MoMiG vorgenommenen Änderungen.
Zu Abschnitt 4 (Besondere spätere Eintragung) Zu Nummer 2405
Die vorgeschlagene neue Gebühr 2405 soll im Rahmen der besonderen Bestimmungen für Eintragungsvorgänge, die nur Kapitalgesellschaften betreffen, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach § 327e des Aktiengesetzes (AktG) regeln. Der hierfür erforderliche Aufwand der Registergerichte wurde erstmalig erhoben.
Zu Abschnitt 5 (Sonstige spätere Eintragung) Zu Nummer 2501 und 2502
Die vorgeschlagene Änderung in der Reihenfolge der Gebührentatbestände 2501 und 2502 ist eine Folge des Erhebungsergebnisses, nach dem die Gebühr für die Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung nunmehr höher ist als die Gebühr für die Eintragung einer Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung. Wegen der vorgesehenen Änderungen und Zusätze in den Tatbeständen und wegen der Anmerkung zu Nummer 2501 wird auf die Begründung zu Teil 1 Abschnitt 5 Bezug genommen.
Zu Teil 3 (Eintragungen in das Genossenschaftsregister) Zu Abschnitt 5 (Sonstige spätere Eintragung)
Zu Nummer 3501 und 3502
- Wegen der vorgesehenen Änderungen und Zusätze in den Tatbeständen der Gebühren 3501 und 3502 und wegen der Anmerkung zu Nummer 3501 wird auf die Begründung zu Teil 1 Abschnitt 5 Bezug genommen.
Zu Teil 4 (Prokuren)
In dem Tatbestand der Gebühr 4000 soll durch die geänderte Formulierung deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, welche eine Prokura betreffenden einzutragenden Tatsachen eine Gebühr auslösen. Insbesondere dient dabei die Wortwahl "Eintragung von Änderungen ( ... ) einer Prokura" der Klarstellung, dass die Eintragung mehrerer Änderungen einer Prokura nur eine Gebühr auslöst.
Mit der neuen Gebühr 4001 sollen die Eintragungen hinsichtlich der zweiten und jeder weiteren Prokura aufgrund derselben Anmeldung abgegolten werden. Die vorgesehene Gebühr beruht auf dem Ergebnis der Auswertung des Aufwands bei den Registergerichten. Danach sind - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - die Eintragungen hinsichtlich jeder weiteren Prokura aufgrund derselben Anmeldung günstiger, als die Eintragungen hinsichtlich der ersten Prokura. Im Gegenzug hierzu entfällt die Anmerkung zu der Gebühr 4000.
Mit der ebenfalls neu eingeführten Gebühr 4002 soll die Erhebung einer Gebühr für den Fall vorgesehen werden, dass die Eintragung hinsichtlich einer Prokura nach der Gebühr 4000 oder 4001 ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung betrifft. Während bisher in Anbetracht der niedrigen Gebühr 4000 die Regelung für diesen Fall nicht erforderlich war, soll aufgrund der Verdoppelung der Gebühr 4000 nunmehr ein entsprechender Gebührentatbestand geschaffen werden. Infolgedessen entfällt die Vorbemerkung 4. Der Zusatz "Die Gebühr 4000 beträgt..." soll klarstellen, dass für die Eintragungen hinsichtlich einer jeden Prokura jeweils nur eine der in den Tatbeständen 4000 bis 4002 genannten Gebühren entstehen kann. Da allerdings die Gebühr 4001 dieselbe Gebührenhöhe wie die Gebühr 4002 aufweist, wurde diese in dem Zusatz nicht aufgenommen, um dadurch möglicherweise entstehende Unklarheiten zu vermeiden.
Die vorgesehene Anmerkung zu Nummer 4001 soll klarstellen, dass bei Eintragungen hinsichtlich mehrerer in einer Anmeldung enthaltenen Prokuren solche Prokuren nicht mitgezählt werden, bei denen ausschließlich Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung eingetragen werden.
Zu Teil 5 (Weitere Geschäfte)
Zu Nummer 5002
- Nach geltendem Recht löst die Einreichung der Liste der Gesellschafter durch die Geschäftsführer einer GmbH nach § 40 Absatz 1 GmbHG eine Gebühr nach Nummer 5002 aus. Aufgrund der Änderungen durch das MoMiG hat seit dem 1. November 2008 gemäß § 40 Absatz 2 GmbHG der Notar die Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, sofern dieser an Veränderungen in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung mitgewirkt hat. Da die Gebühr 5002 auch in diesem Fall erhoben werden soll, ist eine Anpassung des Tatbestands an die neue Rechtslage vorgesehen, indem der Klammerzusatz nunmehr auf § 40 GmbHG statt wie bisher auf § 40 Absatz 1 GmbHG verweist. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche Fälle des § 40 GmbHG mit der Gebühr 5002 abgegolten werden. Kostenschuldner ist gemäß § 79 Absatz 2 KostO sowohl im Fall der Einreichung der Gesellschafterliste durch die Geschäftsführer als auch im Fall der Einreichung durch den Notar anstelle der Geschäftsführer das eingetragene Unternehmen.
Zu Nummer 5003
- Da das Registergericht bei der Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- und Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen nur bei der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 106 AktG und § 52 Absatz 2 GmbHG zusätzlich einen Hinweis darauf bekannt zu machen hat, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist, soll dies in dem Gebührentatbestand 5003 mit den eingefügten Wörtern "einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung" zum Ausdruck gebracht werden.
Zu Nummer 5005
- In dem Tatbestand der Gebühr 5005 soll das Wort "Jahreshauptversammlung" durch das Wort "Hauptversammlung" ersetzt werden. Dies entspricht der Formulierung in § 130 Absatz 1 AktG, wonach jeder Beschluss der Hauptversammlung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden ist.
Zu Nummer 5006
- Nach dem geänderten Tatbestand der Gebühr 5006 soll nur noch eine Gebühr für die Entgegennahme von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG und nicht mehr für die Bekanntmachung der Einreichung dieser Unterlagen erhoben werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass infolge der Änderung des Artikels 6 der Richtlinie 78/855/EWG betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Dritte Richtlinie) durch Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/109/EG vom 16. September 2009 (ABI. L 259 vom 2.10.2009, S. 14) der Aufwand der Registergerichte für die Bekanntmachung der Einreichung der Verschmelzungspläne nach den §§ 61 Satz 2, 62 Absatz 3 Satz 2 UmwG, § 10 Satz 1 HGB keine Gebühr auslösen darf. Gleichzeitig soll durch die Einbeziehung der Gebühr 5006 in die Vorbemerkung 5 klargestellt werden, dass mit dieser Gebühr auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der Unterlagen abgegolten wird.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1460:
Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter