Der Bundesrat hat in seiner 815. Sitzung am 14. Oktober 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2 Nr. 3 (Anlage 3 Spalte 3 lfd. Nr. 1 zu den §§ 2 und 3 Abs. 1 PharmStV)
Artikel 2 Nr. 3 ist zu streichen.
Begründung
Der Einschub "(einschließlich Equiden)" in Anlage 3 Spalte 3 lfd. Nr. 1 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung kann zu Missverständnissen führen und sollte daher gestrichen werden.
Die Tatsache, dass die Wörter "(einschließlich Equiden)" nur in der lfd. Nr. 1 eingefügt werden, nicht aber in der lfd. Nr. 2 und in Anlage 1 Spalte 3 lfd. Nr. 1 bis 4, könnte im Umkehrschluss so gedeutet werden, dass in diesen letzten Nummern die Equiden nicht zu den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren zählen. Dies ist jedoch nicht intendiert.
Da Equiden grundsätzlich Lebensmittel liefernde Tiere sind, ist die gesonderte Nennung überflüssig und sollte an keiner der o.g. Verordnungsstellen erfolgen.