Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 13. September 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 8. September 2006 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 8. September 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 386/98 = AE-Nr. 981348
Begründung
I. Hintergrund
Rindfleisch von höchstens zwölf Monate alten Tieren wird in den Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise erzeugt und vermarktet.
Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Erzeugungssystemen. Bei dem einem werden die Tiere hauptsächlich mit Milch und Milcherzeugnissen gefüttert und im Alter von weniger als acht Monaten, meist mit etwa sechs bis sieben Monaten, geschlachtet. Bei dem anderen werden die Tiere fast ausschließlich mit Getreide - hauptsächlich Mais - und etwas Raufutter gefüttert und ab dem zehnten Lebensmonat geschlachtet.
Das erstgenannte Erzeugungssystem ist in fast allen Mitgliedstaaten bekannt und in fünf Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien und Deutschland) besonders verbreitet. Das zweite dagegen ist nur in wenigen Mitgliedstaaten bekannt und verbreitet, hauptsächlich in den Niederlanden, in Dänemark und Spanien.
Das nach diesen beiden Systemen erzeugte Fleisch kann unter unterschiedlichen Bezeichnungen vermarktet werden. Meistens wird es jedoch unter einen einzigen Verkehrsbezeichnung vermarktet zumindest auf den wichtigsten Märkten in der Gemeinschaft. Die Art der Ernährung der Tiere und ihr Schlachtalter werden normalerweise nicht angegeben.
Die Erfahrung zeigt, dass diese Vorgehensweise den Handel stören und zu unlauterem Wettbewerb führen kann. Sie wirkt sich daher unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes aus. Die Preise ab Schlachthof für das nach den beiden Systemen erzeugte Fleisch unterscheiden sich um 2 EUR bis 2,50 EUR je Kilogramm.
Diese Situation kann auch für den Verbraucher verwirrend sein und ihn hinsichtlich der tatsächlichen Merkmale des gekauften Erzeugnisses irreführen.
Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission ersucht, Vorschläge zur Verbesserung der Bedingungen für die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern vorzulegen.
II. Vorschlag der Kommission
Im Rahmen der Ausarbeitung des Vorschlags hat die Kommission zahlreiche Konsultationen mit Regierungssachverständigen, Branchenvertretern, Verbrauchern und Verbraucherverbänden geführt. Im Frühjahr 2005 fand eine öffentliche Konsultation über das Internet statt.
Darauf folgte im Juni 2005 eine öffentliche Anhörung, zu der technische Sachverständige und Vertreter der wichtigsten mit dem Thema befassten Branchenverbände auf Gemeinschaftsebene eingeladen waren.
Bei der Internet-Konsultation bestätigte die Mehrheit der Verbraucher, dass Zartheit und Geschmack des Fleischs wichtige Kaufkriterien sind. Der Farbe wird je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Bedeutung beigemessen. Außerdem nannten die Befragten Alter und Ernährung der Tiere als wichtige Kriterien für die Merkmale des Fleischs. Weniger Bedeutung scheint in diesem Kontext dagegen das Schlachtgewicht zu haben.
Auch mehrere Studien haben gezeigt, dass die organoleptischen Merkmale von Fleisch, also Zartheit, Geschmack und Farbe, insbesondere vom Alter und von der Ernährung der Tiere abhängen von denen es stammt. Fleisch von Tieren, die im Alter von etwa sieben Monaten geschlachtet wurden, hat andere Merkmale als das von Tieren, die mit etwa zehn Monaten geschlachtet wurden.
In der Konsultation zog die Mehrheit der befragten Verbraucher die Altersgrenze für die erste Kategorie von Tieren bei höchstens acht Monaten. Diese Einschätzung bestätigten auch die meisten Verbraucherschutzorganisationen, die sich bei der öffentlichen Anhörung geäußert haben. Die genannte Altersgrenze ist auch in Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe1 das Kriterium für die Entscheidung, ob die Tiere für die Schlachtprämie in Betracht kommen. Im Übrigen gilt sie mit weitgehendem Konsens in mehreren Mitgliedstaaten. Sie sollte daher zur Einteilung der Tiere in zwei Unterkategorien - von null bis acht Monate und von über acht bis höchstens zwölf Monate - verwendet werden.
Das Schlachtalter ist leichter zu kontrollieren als die Art der Ernährung. Außerdem besteht im Allgemeinen ein Zusammenhang zwischen Erzeugungssystemen und Ernährung der höchstens zwölf Monate alten Tiere und dem gewählten Schlachtalter der Tiere. Daher reicht das Schlachtalter als Kriterium für die Festlegung der unterschiedlichen Verkehrsbezeichnungen für Fleisch von Tieren der beiden Kategorien aus.
Die Konsultation hat auch ergeben, dass die Verbraucher je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Erwartungen mit ein und derselben Verkehrsbezeichnung verbinden. Die wörtliche Übersetzung einer Bezeichnung, die in einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Erzeugnis verwendet wird, in die Sprache eines anderen Mitgliedstaats sagt dem dortigen Verbraucher möglicherweise nichts, weil das Erzeugnis in diesem Mitgliedstaat ganz anders heißt. Bei der Wahl der Verkehrsbezeichnungen sind daher möglichst die Gepflogenheiten und kulturellen Traditionen zu berücksichtigen, damit die Verbraucher eine ihren Erwartungen entsprechende Wahl treffen können.
Aus diesem Grund schlägt die Kommission vor, die Verkehrsbezeichnungen, die in den Mitgliedstaaten für die Vermarktung des Fleischs von Tieren dieser beiden Unterkategorien verwendet werden müssen, festzulegen und gleichzeitig die Angabe des Schlachtalters der Tiere vorzuschreiben.
Um die vorschriftsmäßige Verwendung der Verkehrsbezeichnungen gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, ist das Fleisch von Rindern der beiden Unterkategorien mit einem Buchstaben zu kennzeichnen. Außerdem sind die Daten, anhand deren die Angaben auf dem Etikett überprüft werden können, aufzuzeichnen.
Wenn Marktteilnehmer die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen durch freiwillige Zusatzangaben ergänzen wollen, müssen sie hierzu im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates2 die Möglichkeit haben.
In bestimmten Fällen ist Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel3 geschützt. Da dieses Fleisch unter der geschützten Angabe oder Bezeichnung vermarktet wird, kann es von Marktteilnehmern und Verbrauchern zweifelsfrei erkannt werden. Außerdem wird es meist auf lokaler Ebene vermarktet. Es ist daher vorzusehen, dass sich die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht nachteilig auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 geschützten Bezeichnungen auswirken.
Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden benennen, die die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zu kontrollieren haben. Ferner hat die Kommission erforderlichenfalls durch Vor-Ort-Kontrollen die Einhaltung dieser Bedingungen zu überprüfen.
Im Interesse der Kohärenz und um die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, ist außerdem vorzusehen, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch für aus Drittländern eingeführtes Fleisch gelten.
III. Auswirkungen des Kommissionsvorschlags
Mit dem Vorschlag soll die Transparenz bei der Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern verbessert werden. Die Bestimmungen dürften zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes und zu besserer Information der Verbraucher führen.
Der Vorschlag trägt den in den Mitgliedstaaten üblichen Gepflogenheiten sowohl bei der Erzeugung als auch beim Verbrauch so weit wie möglich Rechnung. Die Einteilung in zwei Unterkategorien mit einer Altersgrenze von acht Monaten dürfte keine Probleme bereiten.
Diese Altersgrenze wird bereits in mehreren Mitgliedstaaten verwendet, die zu den Haupterzeugern von Tieren der ersten Unterkategorie gehören, könnte wegen des Rückgang des gemeinschaftlichen Mutterkuhbestands jedoch auch für die Erzeuger von Tieren der ersten Unterkategorie in anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein, die sie noch nicht übernommen haben. Darüber hinaus ermöglicht die obligatorische Angabe des Alters eine genauere Unterscheidung der verschiedenen Arten von Erzeugnissen.
Wenn der Vorschlag in der vorliegenden Form angenommen wird, so wird die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern in der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten auf vergleichbare Weise geregelt sein.
Für die übrigen Mitgliedstaaten bedeutet der Vorschlag vor allem, dass das Fleisch von Tieren der zweiten Unterkategorie dadurch unterschieden wird, dass für es eine andere Verkehrsbezeichnung verwendet werden muss. Folglich dürfte nur diese Art der Erzeugung betroffen sein. In den meisten der betreffenden Länder wird der größte Teil dieser Erzeugung jedoch im Land selbst verbraucht. Nach dem Inkrafttreten der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 und der Einführung der Entkoppelung ist außerdem damit zu rechnen, dass diese Erzeugung in einigen dieser Länder in Zukunft zurückgehen wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen dass sich die Preissteigerungen im Rindfleischsektor seit Ende 2004 in mehreren dieser Mitgliedstaaten auf Fleisch von Tieren dieser Unterkategorie weniger günstig ausgewirkt haben als auf Rind- und Kalbfleisch von älteren Tieren. Es gibt heute praktisch keinen Preisunterschied mehr zwischen diesen beiden Arten von Fleisch, und der bereits festzustellende Abwärtstrend könnte sich in Zukunft noch verstärken. Es wird daher davon ausgegangen dass sich andere Faktoren stärker auf diese Art der Erzeugung auswirken werden als der vorliegende Vorschlag.
Der Tierschutz fällt in die Zuständigkeit der GD SANCO. In diesem Vorschlag werden lediglich die Verkehrsbezeichnungen festgelegt, die für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern zu verwenden sind. Die in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Tierschutzbestimmungen bleiben davon unberührt. Bei Fleisch beider Unterkategorien besteht die Möglichkeit, durch eine freiwillige Kennzeichnung auf die Einhaltung von Tierschutzbestimmungen hinzuweisen die über die geltenden Vorschriften hinausgehen.
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern
Der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch5 erlässt der Rat die allgemeinen Vorschriften unter anderem für Maßnahmen zur Förderung besserer Strukturen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Rindfleisch.
(2) Die Systeme für die Aufzucht von Rindern bis zum Alter von zwölf Monaten und die Merkmale dieser Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung sind in den Mitgliedstaaten oft unterschiedlich. Auf den wichtigsten Verbrauchermärkten in der Gemeinschaft wird das nach diesen unterschiedlichen Systemen erzeugte Fleisch im Allgemeinen aber unter einer einzigen Verkehrsbezeichnung vermarktet.
(3) Die Erfahrung zeigt, dass diese Vorgehensweise den Handel stören und zu unlauterem Wettbewerb führen kann. Sie wirkt sich daher unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes aus.
(4) Diese Situation kann auch für den Verbraucher verwirrend und irreführend sein.
(5) Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, sollte die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern so transparent wie möglich geregelt werden. Auf diese Weise kann auch die Erzeugung besser organisiert werden. Zu diesem Zweck sind in allen Sprachen der Mitgliedstaaten die Verkehrsbezeichnungen festzulegen, unter denen Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern zu vermarkten ist. Dies wird auch die Information der Verbraucher verbessern.
(6) In bestimmten Fällen ist Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel6 geschützt. Da sie unter der geschützten Angabe oder Bezeichnung vermarktet werden, können sie von Marktteilnehmern und Verbrauchern zweifelsfrei erkannt werden. Es ist daher vorzusehen, dass sich die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht nachteilig auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 geschützten Bezeichnungen auswirken.
(7) Mehrere Studien haben gezeigt, dass die organoleptischen Merkmale von Fleisch, also Zartheit, Geschmack und Farbe, insbesondere vom Alter und von der Ernährung der Tiere abhängen, von denen es stammt.
(8) Bei einer öffentlichen Konsultation, die die Kommission 2005 veranstaltet hat, bestätigte eine Mehrheit der befragten Verbraucher, dass Alter und Ernährung der Tiere wichtige Kriterien für die Merkmale des Fleischs sind. Weniger Bedeutung scheint in diesem Kontext dagegen das Schlachtgewicht zu haben.
(9) Das Schlachtalter ist leichter zu kontrollieren als die Art der Ernährung. Außerdem besteht im Allgemeinen ein Zusammenhang zwischen Erzeugungssystemen und Ernährung der höchstens zwölf Monate alten Tiere und dem gewählten Schlachtalter der Tiere. Daher dürfte die geforderte Transparenz dadurch erreicht werden, dass je nach Alter der Tiere unterschiedliche Verkehrsbezeichnungen verwendet werden.
(10) In der erwähnten Konsultation zog die Mehrheit der Verbraucher, die zu höchstens zwölf Monate alten Rindern befragt wurden, die Altersgrenze für eine erste Kategorie von Tieren bei höchstens acht Monaten. Die genannte Altersgrenze ist auch in Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/20017 das Kriterium für die Entscheidung, ob die Tiere für die Schlachtprämie in Betracht kommen. Es ist daher angezeigt, für die Unterteilung der Kategorie der höchstens zwölf Monate alten Rinder in zwei Unterkategorien diese Altersgrenze zu verwenden.
(11) Die Konsultation hat auch ergeben, dass die Verbraucher je nach Mitgliedstaat mit ein und derselben Verkehrsbezeichnung unterschiedliche Erwartungen verbinden. Bei der Wahl der Verkehrsbezeichnungen sind daher möglichst die Gepflogenheiten und kulturellen Traditionen zu berücksichtigen, damit die Verbraucher eine ihren Erwartungen entsprechende Wahl treffen können.
(12) Es sollte vorgesehen werden, dass bei Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern der ihrer Alterskategorie entsprechende Buchstabe und das Schlachtalter auf dem Etikett angegeben werden.
(13) Wenn Marktteilnehmer die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen durch freiwillige Zusatzangaben ergänzen wollen, müssen sie hierzu nach dem Verfahren des Artikels 16 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates8 die Möglichkeit haben.
(14) Um die vorschriftsmäßige Verwendung der Angaben auf den Etiketten gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, ist vorzusehen, dass die Daten, mit deren die Richtigkeit der Angaben auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung garantiert werden kann, aufgezeichnet werden.
(15) Es ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden benennen, die die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu kontrollieren haben. Ferner hat die Kommission erforderlichenfalls durch Vor-Ort-Kontrollen die Einhaltung zu überprüfen.
(16) In dem Bemühen um Kohärenz sind Bestimmungen vorzusehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass aus Drittländern eingeführtes Fleisch den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Wenn die betreffenden Kontrollen von einer unabhängigen Einrichtung durchgeführt werden, muss diese die erforderliche Gewähr für Kompetenz, Unparteilichkeit und Objektivität bieten.
(17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse9 beschlossen werden -Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen für die Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Jahre alten Rindern im Gebiet der Gemeinschaft, namentlich die zu verwendenden Verkehrsbezeichnungen, festgelegt. Sie gilt für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern, das in der Gemeinschaft erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wird.
- 2. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates10.
- 3. Diese Verordnung gilt nicht für Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern, für das eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wurde.
Artikel 2
Begriffsbestimmung
- Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper, entbeintes oder nicht entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse von höchstens zwölf Monate alten Rindern, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung.
Artikel 3
Einstufung der Rinder im Schlachthof
- Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle höchstens zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 in eine der in Anhang I festgelegten Kategorien ein.
Artikel 4
Verkehrsbezeichnungen
-
- 1. Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern wird in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten und in Anhang II aufgeführten Verkehrbezeichnungen vermarktet. Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Unterabsatz 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.
- 2. Die in Anhang II Buchstabe A genannten Verkehrsbezeichnungen sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nicht für die Vermarktung von Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern verwendet werden.
Auch die Begriffe "veau", "ternera", "kalv", "Kalb", "veal", "vitello", "kalf", "µ.s....", "vitella" und "vitela" dürfen weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.
Artikel 5
Obligatorische Angaben auf dem Etikett
- 1. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Markteilnehmer das Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit den nachstehenden Angaben:
- a) Kennbuchstabe der Kategorie gemäß der Definition in Anhang I der vorliegenden Verordnung,
- b) Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung,
- c) Alter der Tiere bei der Schlachtung je nach Fall mit der Formulierung "Schlachtalter: höchstens n Monate" bei Fleisch von höchstens acht Monate alten Tieren und mit der Formulierung "Schlachtalter: mehr als acht, aber höchstens n Monate" bei Fleisch von mehr als acht, aber höchstens zwölf Monate alten Tieren, wobei n für die Zahl der Monate steht.
- 2. Die Mitgliedstaaten legen fest, auf welche Weise die Informationen gemäß Absatz 1 bei Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern angegeben werden, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird. Sie dürfen darauf verzichten, die Angabe der Informationen nach Absatz 1 Buchstabe a als obligatorisch vorzuschreiben, wenn die Richtigkeit der Informationen für den Käufer gewährleistet ist.
Artikel 6
Freiwillige Angaben auf dem Etikett
- Die Marktteilnehmer können die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 5 durch freiwillige Angaben ergänzen, die nach dem Verfahren des Artikels 16 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genehmigt sind.
Artikel 7
Registrierungssystem
- Die Marktteilnehmer führen auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung von Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern ein genaues Registrierungssystem ein.
- Das Registrierungssystem gemäß Absatz 1 soll die Richtigkeit der in den Artikeln 5 und 6 genannten Etikettierungsangaben gewährleisten. Es umfasst insbesondere
- a) die Angabe der Kennnummer und des Geburtsdatums der Tiere;
- b) die Angabe einer Referenznummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;
- c) die Angabe des Zeitpunkts von Zugang und Abgang der Tiere und des Fleischs im Betrieb mit Angabe der zugehenden und abgehenden Mengen, damit ein Zusammenhang zwischen Zugängen und Abgängen hergestellt werden kann.
Artikel 8
Amtliche Kontrollen
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen vor dem [1. Juli 2007] die zuständigen Behörden, die die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu kontrollieren haben, und unterrichten die Kommission hierüber.
- 2. Die Kommission überprüft gemeinsam mit den zuständigen Behörden, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.
Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.
Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.
Artikel 9
Aus Drittländern eingeführtes Fleisch
Artikel 10
Durchführungsbestimmungen
- 1. Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgelegt. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere
- a) die praktischen Modalitäten für die Angabe des Schlachtalters der Tiere und des Kennbuchstabens der Kategorie gemäß Artikel 5, namentlich in Bezug auf die Stelle, an der die Angaben anzubringen sind, und auf die Größe der zu verwendenden Buchstaben;
- b) die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der vorliegenden Verordnung beim Handel mit Drittländern gemäß Artikel 9.
- 2. Die Anhänge I und II können nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 geändert werden.
Artikel 11
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt für alle höchstens zwölf Monate alten Tiere, die ab dem [1. Juli 2007] geschlachtet werden.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Kategorien von höchstens zwölf Monate alten Rindern
Die höchstens zwölf Monate alten Rinder werden bei der Schlachtung in eine der beiden folgenden Kategorien eingeteilt:
- A) Kategorie X:
Rinder von bis zu acht Monaten Kennbuchstabe der Kategorie: X
- B) Kategorie Y:
Rinder von mehr als acht, aber höchstens zwölf Monaten Kennbuchstabe der Kategorie: Y.
Diese Aufteilung erfolgt in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.
Anhang II
Liste der Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 4
A) Für Fleisch von Rindern der Kategorie X:
Land der Vermarktung | Zu verwendende Verkehrsbezeichnung |
Belgien | veau, viande de veau / kalfsvlees / Kalbfleisch |
Bulgarien | месо от малки телета * |
Tschechische Republik | telecí |
Dänemark | lyst kalvekød |
Deutschland | Kalbfleisch |
Estland | vasikaliha |
Griechenland | μοσχάρι γάλακτος |
Spanien | ternera blanca (o lechal), carne de ternera blanca (o lechal) |
Frankreich | veau, viande de veau |
Irland | veal |
Italien | vitello, carne di vitello |
Zypern | μοσχαράκι |
Lettland | teļa gaļa |
Litauen | veriena |
Luxemburg | veau, viande de veau / Kalbfleisch |
Ungarn | borjúhús |
Malta | vitella |
Niederlande | kalfsvlees |
Österreich | Kalbfleisch |
Polen | cielęcina |
Portugal | vitela |
Rumänien | carne de vitel* |
Slowenien | teletina |
Slowakei | telacie mäso |
Finnland | vasikanliha / kalvkött |
Schweden | kalvkött |
Vereinigtes Königreich | veal |
* vorbehaltlich des Inkrafttretens der Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verordnung.
B) Für Fleisch von Rindern der Kategorie Y:
Land der Vermarktung | Zu verwendende Verkehrsbezeichnung |
Belgien | jeune bovin, viande de jeune bovin / jongrundsvlees / Jungrindfleisch |
Bulgarien | телешко месо* |
Tschechische Republik | hovězí z mladého dobytka |
Dänemark | kalvekød |
Deutschland | Jungrindfleisch |
Estland | noorloomaliha |
Griechenland | μοσχάρι |
Spanien | ternera , carne de ternera |
Frankreich | jeune bovin, viande de jeune bovin |
Irland | beef |
Italien | vitellone, carne di vitellone |
Zypern | μοσχάρι |
Lettland | liellopu gaļa |
Litauen | jautiena |
Luxemburg | jeune bovin, viande de jeune bovin / Jungrindfleisch |
Ungarn | marhahús |
Malta | canga |
Niederlande | rose kalfsvlees |
Österreich | Jungrindfleisch |
Polen | wołowina |
Portugal | vitelão |
Rumänien | carne de tineret bovin* |
Slowenien | meso mlade govedi |
Slowakei | mäso z mladého dobytka |
Finnland | nuori nauta / nötkött |
Schweden | nötkött |
Vereinigtes Königreich | beef |
* vorbehaltlich des Inkrafttretens der Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verordnung.
- 1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).
- 2 ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- 3 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- 4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
- 6 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- 7 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).
- 8 ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- 9 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 10 ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3.
- 11 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.