A. Problem
- Das am 2. September 2002 beschlossene und am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) sanktioniert gesetzlich das Preisbindungssystem für Bücher. § 7 Abs. 3 BuchPrG schreibt für Sammelbestellungen von Schulbüchern eine abschließende Rabattregelung fest, die Nachlässe gegenüber dem regulär vom Endabnehmer zu verlangenden Preis vorsieht. Die Gewährung des Sammelrabatts ist insbesondere davon abhängig, dass die Sammelbestellungen von Schulbüchern "überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden" (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BuchPrG).
- In einigen Ländern (z.B. Freistaat Bayern, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Freistaat Thüringen) beteiligen sich die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler bereits an der Schulbuchfinanzierung bzw. ist eine künftige Beteiligung geplant. Die Schulbücher bleiben gleichwohl im Eigentum eines Trägers der öffentlichen Hand oder eines Beliehenen. Übersteigt der Gesamtanteil der seitens der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler zu leistenden Zahlungen 50 % der Schulbuchkosten, würde der Sammelrabatt nach § 7 Abs. 3 BuchPrG entfallen. Auch eine Umwidmung der von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülern vereinnahmten Gelder in öffentliche Haushaltsmittel hätte jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zur Folge, dass die Schulbuchkäufe als "überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert" (§ 7 Abs. 3 BuchPrG) zu qualifizieren wären. Entfiele der gegenwärtige Rabattsatz zwischen 8 % und 15 %, könnten mit den insgesamt für Schulbuchkäufe zur Verfügung stehenden Mitteln entsprechend weniger Schulbücher angeschafft werden.
B. Lösung
- Der gegenwärtige Rechtszustand ist im Hinblick auf die in einigen Ländern getroffenen Vorbereitungen zur Einführung einer Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler so fortzuschreiben, dass ungeachtet der privaten Mitfinanzierung der Preisnachlass für Schulbücher insgesamt erhalten bleibt. Der Sammelrabatt für Schulbuchbestellungen ist daher von dem bisherigen gesetzlichen Erfordernis abzukoppeln, dass die Finanzierung der Bücher überwiegend durch die öffentliche Hand zu erfolgen hat.
- Die bisherigen Nachlassregelungen bleiben erhalten.
C. Alternativen
D. Kosten
- Für die Länder und - in einzelnen Ländern - die Kommunen als Schulaufwandsträger ergeben sich durch die Gesetzesänderung keine unmittelbaren Kostenauswirkungen. Insbesondere bleiben die Preisnachlässe unverändert.
- Für Erziehungsberechtigte und volljährige Schüler entstehen durch die geplante Gesetzesänderung weder finanzielle Mehrbelastungen noch Einsparungen.
- Schulbuchautoren, -herausgeber sowie -verlage und der Buchhandel müssen keine Umsatzeinbußen oder Einnahmeausfälle hinnehmen.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 816. Sitzung am 4. November 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
In § 7 Abs. 3 Satz 1 des Buchpreisbindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl I. S. 3448), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden" durch die Wörter "die zu Eigentum der öffentlichen Hand oder eines Beliehenen angeschafft werden" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.
Begründung
Die Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) ist erforderlich, um eine Rechtsunsicherheit nach Umstellung der Finanzierungssysteme für Schulbücher in einigen Ländern bzgl. des Sammelrabatts für Schulbuchbestellungen nach § 7 Abs. 3 BuchPrG zu beseitigen.
In einigen Ländern (z.B. Freistaat Bayern, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Freistaat Thüringen) beteiligen sich die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler bereits an der Schulbuchfinanzierung bzw. ist eine künftige Beteiligung geplant.
Die Formulierung "überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert" (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BuchPrG) verlangt, dass sich die öffentliche Hand mit mehr als der Hälfte der Gesamtkosten an der Finanzierung der Schulbücher beteiligt.
Um eine Rechtsunsicherheit über dieses Tatbestandsmerkmal zu beseitigen, soll sich der Sammelrabatt künftig auf sämtliche Modelle der Schulbuchfinanzierung erstrecken, in denen die öffentliche Hand oder ein Beliehener Eigentum an den Schulbüchern erwirbt. Die Höhe der von Privatpersonen erbrachten Finanzierungsquote bleibt für die Gewährung des Sammelrabatts unbeachtlich; Abgrenzungsschwierigkeiten werden hierdurch vermieden.