Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 07. September 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 30. August 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 964/01 = AE-Nr. 013419,
Drucksache 409/04 (PDF) = AE-Nr. 041754 und
Drucksache 711/04 (PDF) = AE-Nr. 042803
Begründung
1. Kontext
Gründe und Ziele des Vorschlags Eines der wichtigsten Ziele, die sich die Europäische Union gesetzt hat, ist der Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Freizügigkeit ihrer Bürger gewährleistet ist.
Sowohl nach der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) als auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sollte Untersuchungshaft nur ausnahmsweise angeordnet und so weit wie möglich auf Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug zurückgegriffen werden.
EU-Bürger, die einer Straftat im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verdächtigt werden, in dem sie nicht wohnhaft sind, werden jedoch derzeit in manchen Fällen - in der Regel wegen Fluchtgefahr und fehlender Bindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat - in einer (für sie) fremden Umgebung in Untersuchungshaft genommen oder mitunter einer langfristigen Überwachungsmaßnahme ohne Freiheitsentzug unterstellt. Eine beschuldigte Person, die in dem Land wohnhaft ist, in dem sie einer Straftat beschuldigt wird, würde in einer vergleichbaren Situation häufig einer weniger einschneidenden Überwachungsmaßnahme wie einer Meldeauflage oder einer Aufenthaltsbeschränkung unterworfen.
Ein ausländischer Beschuldigter befindet sich in der Regel in einer schwächeren Position als eine Person, die in dem betreffenden Land ansässig ist. Er ist nicht nur von seiner Familie und seinem Freundeskreis getrennt, sondern er läuft zweifellos Gefahr, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, da eine von der Justizbehörde des Verhandlungsstaats angeordnete Zwangsmaßnahme (z. B. ein Ausreiseverbot) ihn daran hindern würde, in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückzukehren. Generell besteht hier eindeutig die Gefahr einer Diskriminierung zwischen diesen beiden Personengruppen, die durchaus als Behinderung der Freizügigkeit in der Europäischen Union angesehen werden kann.
Kosten entstehen nicht nur für den Beschuldigten. Die Untersuchungshaft ist auch für den Staat mit erheblichen Kosten verbunden. Die übermäßige oder unnötige Anwendung und Dauer der Untersuchungshaft trägt überdies zur Überfüllung der Haftanstalten bei, ein Phänomen, das nach wie vor die Justizvollzugssysteme in ganz Europa beeinträchtigt und in schwerwiegender Weise die Bemühungen zur Verbesserung der Haftbedingungen untergräbt.
Das Problem besteht darin, dass die verschiedenen Alternativen zur Untersuchungshaft und andere Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren (z. B. Meldung bei der Polizei) derzeit nicht grenzüberschreitend umgesetzt oder auf andere Staaten übertragen werden können, da entsprechende ausländische Gerichtsentscheidungen nicht anerkannt werden. Die Umsetzung des Rechts auf Freiheit und Unschuldsvermutung in der Europäischen Union muss deshalb insgesamt nach wie vor als unvollständig angesehen werden.
Der Auftrag zur Vorlage dieses Vorschlags für einen Rahmenbeschluss über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union geht eindeutig aus dem "Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen" ("Maßnahmenprogramm") von November 20001 hervor (Maßnahme Nr. 10). Der Europäische Rat von Tampere (1999) hatte erklärt, dass eine verbesserte gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen und Urteilen die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Schutz der Rechte des einzelnen durch die Justiz erleichtern würde. Er bestätigte deshalb den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, der auch für Anordnungen im Ermittlungsverfahren gelten sollte. Ein Vorschlag zur gegenseitigen Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2005 (JLS/2005/35) und als Priorität in der Mitteilung der Kommission zum Haager Programm (2004)2 sowie im Aktionsplan des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union (2005)3 aufgeführt.
Allgemeiner Kontext Im Maßnahmenprogramm wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Aspekte der gegenseitigen Anerkennung, insbesondere im Zusammenhang mit Anordnungen im Ermittlungsverfahren, auf internationaler Ebene noch nicht angegangen worden sind. Dies gilt nach wie vor für die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren.
Dabei wird in mehreren Studien auf ernste Probleme im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft in der Europäischen Union hingewiesen. In seinem Bericht über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten im Jahr 2002 verweist das europäische Netz unabhängiger Sachverständiger für Grundrechte auf Statistiken des Europarats, wonach die Zahl der Untersuchungsgefangenen in mehreren Mitgliedstaaten recht hoch ist. Die Auswertung eines Fragebogens zur Zahl der Gefangenen einschließlich der Untersuchungsgefangenen in den Mitgliedstaaten, den die Kommission im Jahr 2003 auf Ersuchen des italienischen Ratsvorsitzes ausgearbeitet hatte, lässt zudem erhebliche Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten erkennen, und zwar sowohl hinsichtlich der Zahl der Untersuchungsgefangenen je 100 000 Einwohner als auch in Bezug auf den Anteil der inländischen Häftlinge gegenüber dem Anteil der ausländischen Häftlinge. Es besteht allgemein die Tendenz, häufiger Untersuchungshaft anzuordnen.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Kommission in den Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union aufgefordert wurde, in verschiedenen Bereichen tätig zu werden, die die Untersuchungshaft und deren Alternativen betreffen. In seiner Entschließung für das Jahr 2001 forderte das Europäische Parlament u. a., dass die Mitgliedstaaten ihre politischen Anstrengungen auf diesem Gebiet vor allem durch eine weitestgehende Beschränkung des Freiheitsentzugs verstärken und außer im absoluten Ausnahmefall eine Inhaftierung von Kindern vermeiden sollten. Es forderte den Rat auf, einen Rahmenbeschluss für gemeinsame verfahrensrechtliche Normen anzunehmen, beispielsweise für Bestimmungen für im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergangene Anordnungen, um ein gemeinsames Maß an Grundrechtsschutz in der gesamten EU zu gewährleisten. Diese Aufforderung wurde im darauf folgenden Jahr wiederholt. In seiner Entschließung für 2002 erachtete das Europäische Parlament es für unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Inhaftierungsverfahren überprüfen um sicherzustellen, dass die Menschenrechte nicht verletzt werden und die Inhaftierten nicht unnötig lange in Haft gehalten werden, und darauf achten, dass regelmäßig eine Überprüfung der Haftgründe erfolgt.
In seiner Veröffentlichung vom 15. September 2003 "Die Standards des CPT" weist das CPT (Europäisches Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) u. a. darauf hin, dass die Untersuchungsgefängnisse häufig besonders von Überbelegung betroffen sind. Unter solchen Umständen sieht das CPT keine Lösung darin, mehr Geld in die Gefängnisse zu stecken. Stattdessen müssten das geltende Recht und die Praxis im Hinblick auf die Untersuchungshaft überprüft werden. Das Problem sei ernst genug, um zu einer Zusammenarbeit auf europäischer Ebene aufzurufen.
Bereits geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Wie bereits erwähnt, gibt es derzeit kein internationales Rechtsinstrument, das speziell die Übertragung von Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren auf einen anderen EU-Mitgliedstaat regelt.
Die Einführung einer Regelung für die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren auf Ebene der Europäischen Union darf jedoch nicht losgelöst von dem generell für die Untersuchungshaft geltenden rechtlichen Rahmen erfolgen. Dies ergibt sich auch aus Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).
Alle EU-Mitgliedstaaten sind der EMRK und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) beigetreten. Von daher sind sie gehalten, Folgendes zu beachten: das Recht auf Freiheit und die Unschuldsvermutung, die in diesen Übereinkünften geregelten Haftgründe, die zur Anordnung von Untersuchungshaft befugten Behörden, das Recht der in Haft befindlichen Person, die Rechtmäßigkeit des Haftbeschlusses vor einem Gericht anzufechten, und die ungefähren Zeitvorgaben für die verschiedenen Abschnitte des Ermittlungsverfahrens.
Diesen internationalen Rechtsinstrumenten zufolge kann einer Person das Recht auf Freiheit entzogen werden, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen hat. Darüber hinaus muss als Haftgrund entweder Wiederholungsgefahr und/oder Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr vorliegen. Die Entlassung aus der Untersuchungshaft kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
Die Frage, welche Straferwartung für die Anordnung von Untersuchungshaft maßgebend ist, ist in den internationalen Rechtsinstrumenten nicht geregelt. Hierzu wird auf das einzelstaatliche Recht verwiesen, was bedeutet, dass die Lage von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist. In einigen Mitgliedstaaten spielt die Straferwartung für die Anordnung der Untersuchungshaft keine Rolle. In manchen Mitgliedstaaten kann Untersuchungshaft unabhängig vom zu erwartenden Strafmaß angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person keinen festen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat und Fluchtgefahr besteht, auch wenn die Untersuchungshaft gewöhnlich erst bei einer sehr viel höheren Straferwartung angeordnet wird.
An die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug werden in einigen Mitgliedstaaten geringere Anforderungen gestellt als an die Anordnung von Untersuchungshaft selbst. Für Untersuchungshaft und Maßnahmen ohne Freiheitsentzug gelten jedoch dieselben allgemeinen Grundsätze. So dürfen Zwangsmaßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zufolge nur eingesetzt werden, so weit und so lange sie unbedingt erforderlich sind.
Die EMRK enthält nicht viele Bestimmungen, die sich auf grenzübergreifende Fragen wie Auslieferung - und sei es auch nur indirekt - beziehen. Ein Beispiel hierfür ist Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f EMRK, wonach eine Festnahme zulässig ist, wenn gegen die Person ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Die Zurückhaltung der EMRK in diesem Bereich lässt sich damit erklären, dass die EMRK nicht auf einen gemeinsamen Rechtsraum der Mitgliedstaaten des Europarats abzielt, sondern auf die Festlegung von Mindestnormen für die einzelnen Rechtsordnungen.
Abstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Dieser Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zielt allgemein darauf ab, das Recht auf Freiheit und die Unschuldsvermutung in der gesamten Europäischen Union zu stärken und die Gleichbehandlung aller Bürger im gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern.
Dieses Ziel steht im Einklang mit dem vom Europäischen Rat am 5. November 2004 angenommenen Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union. Dem Haager Programm zufolge sind Freiheit und Recht als ein für die Union insgesamt unteilbares Ganzes zu betrachten.
Der vorliegende Rahmenbeschlussvorschlag ist Teil des Programms zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, das laut Haager Programm abgeschlossen werden sollte. In diesem Programm sind eine Reihe von Maßnahmen aufgelistet, die speziell auf die gegenseitige Anerkennung abzielen. Die Maßnahmen dieses Programms sind so konzipiert, dass sie sich wechselseitig beeinflussen und nicht voneinander losgelöst umgesetzt werden können. Der vorliegende Vorschlag ist in Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (2004)4 zu sehen, der u. a. das Recht auf einen Rechtsbeistand und auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers/Übersetzers regelt.
2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung
Konsultation von Interessengruppen In der ersten Konsultationsphase wurde ein Fragebogen zur Untersuchungshaft und ihren Alternativen erstellt, um mögliche Hindernisse für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich festzustellen. Die Fragen bezogen sich u. a. auf die rechtmäßigen Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft einschließlich der hierfür erforderlichen Straferwartung und der Dauer der Untersuchungshaft, die Haftgründe (Grad des Tatverdachts und "klassische" Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr), die Anordnung der Untersuchungshaft bei schweren Straftaten, die verschiedenen Alternativen zur Untersuchungshaft und damit zusammenhängend die Frage, ob die Verletzung einer Auflage im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme eine Straftat darstellt, auf die in diesem Bereich zuständigen Justizbehörden sowie auf besondere Kategorien von Untersuchungsgefangenen und deren Behandlung. Der Fragebogen wurde von allen (damals noch 15) EU-Mitgliedstaaten beantwortet. Die Antworten wurden in einem Dokument zusammengestellt, das den Mitgliedstaaten übermittelt wurde.
Auf dieser Grundlage erstellte die Kommission ein Diskussionspapier. In dem Diskussionspapier, das an zahlreiche Sachverständige in den EU-Mitgliedstaaten (und den damaligen Beitrittsstaaten) ging, wird als Überwachungsmaßnahme ohne Freiheitsentzug u.a. vorgeschlagen, auf Ebene der Europäischen Union eine so genannte Europäische Meldeauflage einzuführen. Ferner werden darin die Möglichkeiten und Grenzen für Maßnahmen im Bereich der Untersuchungshaft im Allgemeinen erörtert.
Die erste Sachverständigensitzung, auf der der Anwendungsbereich einer künftigen Regelung erörtert wurde, fand am 12. Mai 2003 in Brüssel statt. Verschiedene Sachverständige, darunter Vertreter von NRO, nahmen auf individuelle Einladung hin teil, andere Sachverständige wurden von ihren Mitgliedstaaten entsandt. Auch Eurojust war vertreten. Bei dieser Sitzung wurden die verschiedenen Aspekte der Untersuchungshaft und ihre Alternativen sowie insbesondere der Vorschlag der Kommission für eine Europäische Meldeauflage erörtert. Als Ergebnis dieser Sitzung und der anschließenden Diskussionen ist festzuhalten, dass sich die Arbeiten auf die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug im Ermittlungsverfahren konzentrieren und Verfahrensgarantien (die in einem eigenen Grünbuch behandelt werden) und Haftbedingungen ausgenommen werden sollten.
Am 17. August 2004 nahm die Kommission das Grünbuch über die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug im Ermittlungsverfahren5 und die zugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen6 an, in denen den Ergebnissen der ersten (vorbereitenden) Sachverständigensitzung sowie den Antworten auf den ersten Fragebogen (siehe oben) in vollem Umfang Rechnung getragen wurde. In Anhang 2 der Arbeitsunterlage der Kommission findet sich eine Zusammenfassung der Antworten u.a. zu den Überwachungsmaßnahmen (Alternativen zur Untersuchungshaft) und zu den Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung (entsprechend der Maßnahme Nr. 9 des Maßnahmenprogramms). Anhang 3 enthält eine Zusammenfassung der Antworten der Mitgliedstaaten und der damaligen zehn Beitrittsstaaten auf einen Fragebogen zur Zahl der Häftlinge einschließlich der Untersuchungshäftlinge in den Mitgliedstaaten, den die Kommission im Jahr 2003 auf Ersuchen des italienischen Ratsvorsitzes ausgearbeitet hatte.
Die Kommission hatte auch Zugang zu Unterlagen des Expertenkomitees (PC-DP) des Europarats, die sich mit Fragen der Untersuchungshaft und deren Auswirkungen auf die Leitung von Haftanstalten befassen, insbesondere zu einem Fragenbogen über Recht und Praxis der Mitgliedstaaten im Bereich der Untersuchungshaft und dessen Auswertung (die Kommission nahm an den Sitzungen als Beobachter teil).
Die im Grünbuch gestellten Fragen wurden auf der zweiten Sachverständigensitzung vom 4./5. November 2004 erörtert. Nach Auswertung der schriftlichen Grünbuch-Beiträge veranstaltete die Kommission am 8. April 2005 eine dritte Expertensitzung. Um die Sache weiter voranzubringen, hatten die Kommissionsdienststellen ein Arbeitspapier ausgearbeitet, dass von den Sitzungsteilnehmern (Vertreter der Mitgliedstaaten, NRO, internationale Organisationen, Juristen) erörtert wurde. Die meisten Mitgliedstaaten begrüßten den Vorschlag, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug anzuwenden. Unterschiedlich beurteilt wurden: der Anwendungsbereich der Regelung (ob z. B. auch minder schwere Straftaten erfasst werden sollten, die im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl nicht berücksichtigt sind), die Ablehnungsgründe, die Frage, ob der Anordnungs- oder der Vollstreckungsmitgliedstaat die Überwachung der Person und das Verfahren zu ihrer Überstellung in den Verhandlungsstaat maßgeblich bestimmen sollte (d. h. ob auf den Europäischen Haftbefehl zurückgegriffen oder ein besonderes Überstellungsverfahren eingeführt werden sollte).
Eine kleine Zahl von Mitgliedstaaten stellte allerdings den Nutzen einer neuen EU-Regelung in diesem Bereich in Frage. Ihrer Ansicht würden nur sehr wenige Personen für diese Regelung in Frage kommen.
Folgenabschätzung Es wurde deshalb beschlossen, ein externes Unternehmen mit der Erstellung weiterer Statistiken zu beauftragen, um die Zweckmäßigkeit eines Rahmenbeschlusses in diesem Bereich beurteilen zu können. Diese Daten sind in der Folgenabschätzung im Anhang zu diesem Vorschlag enthalten (http://europa.eu.int/comm/dgs/justice_home/evaluation/dg_coordination_evaluation_annexe_en.htm ).
Darüber hinaus prüfte das Unternehmen anhand der Leitlinien und des Handbuchs der Kommission zur Folgenabschätzung die fünf folgenden von den Kommissionsdienststellen erarbeiteten Optionen:
- 1. Alles bleibt beim Alten (Status quo): Die Beibehaltung des Status quo würde nur die Überstellung der beschuldigten Person an den Verhandlungsstaat im Wege des Europäischen Haftbefehls ermöglichen (und das auch nur in begrenztem Umfang), da die Mitgliedstaaten ausländische Gerichtsentscheidungen, mit denen im Ermittlungsverfahren Überwachungsmaßnahmen angeordnet werden, bislang nicht anerkennen. Eine Überwachung der Person wäre nicht gewährleistet. In Bezug auf den Anwendungsbereich und die Ablehnungsgründe wäre der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl anwendbar.
- 2. Neues Rechtsinstrument zur gegenseitigen Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren: Diese Überwachungsmaßnahmen würden von allen Mitgliedstaaten anerkannt und die beschuldigte Person würde im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts überwacht werden, statt im Verhandlungsstaat in Untersuchungshaft genommen oder einer weniger einschneidenden Zwangsmaßnahme unterworfen zu werden. Dieses Rechtsinstrument könnte sich auch auf minder schwere Straftaten (d. h. unterhalb der Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe laut Europäischem Haftbefehl) erstrecken. Die Ablehnungsgründe könnten restriktiver sein als im Europäischen Haftbefehl. Zusätzlich wäre ein besonderes Verfahren für die Überstellung eines unkooperativen Beschuldigten an den Verhandlungsstaat vorgesehen (falls Abwesenheitsurteile nicht zulässig sind). Die Fristen für die Überstellung wären sehr knapp bemessen.
- 3. Neues Rechtsinstrument zur gegenseitigen Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren und Erweiterung des Europäischen Haftbefehls auf alle Straftaten: Diese Option enthält dieselben Elemente wie Option 2 mit Ausnahme des besonderen Überstellungsverfahrens. Eine unkooperative Person müsste demnach nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl an den Verhandlungsstaat überstellt werden. Um auch minder schwere Straftaten zu erfassen (unterhalb des vorgenannten im Europäischen Haftbefehl vorgesehenen Strafmaßes), müsste eine neue Straftatkategorie eingeführt werden ("Flucht vor der Justiz", z. B. Verletzung einer Weisung oder Auflage im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme oder Weigerung, zur Verhandlung zu erscheinen).
- 4. Kooperationsprogramm: Eine begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten würde ein Pilotprogramm für die Zusammenarbeit in der Ermittlungsphase starten.
- 5. EU-Kaution: Dieser Vorschlag basiert auf einer Aufgabenteilung zwischen dem Prozessgericht und dem Gericht am Wohnort des Beschuldigten. Das Prozessgericht stellt nach einer ersten Prüfung fest, ob die Straftat "kautionsfähig" ist. Wenn ja, wird der Beschuldigte in sein Wohnsitzland überstellt, dessen Gericht abschließend über die vorläufige Haftentlassung entscheidet. Der Wohnsitzstaat ist für die Überstellung in den Verhandlungsstaat (sofern erforderlich) verantwortlich.
Für den vorliegenden Rahmenbeschlussvorschlag wird Option 2 bevorzugt: "Neues Rechtsinstrument zur gegenseitigen Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren" (mit einem besonderen Überstellungsverfahren). Mit dieser Option würde die Gleichbehandlung gebietsfremder EU-Bürger im Verhandlungsstaat während des Ermittlungsverfahrens gewährleistet und das Recht auf Freiheit und die Unschuldsvermutung EU-weit durchgesetzt. Die Option wäre mit den in diesem Bereich geltenden allgemeinen Grundsätzen, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, vereinbar und würde überdies zu einer Verringerung der mit einer Untersuchungshaft verbundenen Kosten beitragen.
Weitere Einzelheiten sind dem Bericht des externen Unternehmens und der Folgenabschätzung zu entnehmen: http://europa.eu.int/comm/dgs/justice_home/evaluation/dg_coordination_evaluation_annexe_en.htm .
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
Zusammenfassung des Vorschlags Bei der Europäischen Überwachungsanordnung handelt es sich um die Entscheidung einer mitgliedstaatlichen Justizbehörde (d. h. eines Gerichts, eines Einzelrichters, eines Ermittlungsrichters oder eines Staatsanwalts), die der Anerkennung durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats bedarf. Ziel dieser Anordnung ist es, den Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens in seiner gewohnten Umgebung (d. h. an seinem Wohnort) einer Überwachungsmaßnahme zu unterstellen. Die Europäische Überwachungsanordnung ist als Option immer dann möglich, wenn der Anordnungsmitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts Untersuchungshaft anordnen kann, ungeachtet der in den Mitgliedstaaten für die Anordnung der Untersuchungshaft unterschiedlich hohen Straferwartung. Die Europäische Überwachungsanordnung ist jedoch nicht nur als Alternative zur Untersuchungshaft anzusehen. Eine Überwachungsmaßnahme kann auch bei einer Straftat angeordnet werden, bei der die Straferwartung für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht ausreicht und deshalb nur weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Aufenthaltsbeschränkungen) zulässig sind.
Der Rahmenbeschlussvorschlag enthält keine Verpflichtung für die Justizbehörde, eine Europäische Überwachungsanordnung zu erlassen. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, d. h. es liegt im Ermessen der Anordnungsbehörde, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Die beschuldigte Person kann zwar eine Überwachungsanordnung beantragen, hat streng genommen aber keinen Anspruch darauf. Die Anordnungsbehörde muss den Sachverhalt allerdings stets im Hinblick auf das Recht auf Freiheit, die Unschuldsvermutung und das Verhältnismäßigkeitsprinzip würdigen. Die Anordnung einer Überwachungsmaßnahme im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten dürfte in der Regel als weniger belastend angesehen werden als eine Überwachungsmaßnahme in dem Land, in dem die Tat begangen wurde, ganz zu schweigen von einer dort angeordneten Untersuchungshaft.
Mit einer Europäischen Überwachungsanordnung wären für den Beschuldigten eine oder mehrere Weisungen oder Auflagen verbunden, die darauf abzielen, die drei klassischen Gefahrenquellen auszuschließen, die einen Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht rechtfertigen (d. h. Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr und Verdunkelungsgefahr). Diese Weisungen und Auflagen entsprechen bis zu einem gewissen Grad den Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats zur Untersuchungshaft. Die Weisungen und Auflagen, die von der zuständigen Behörde angeordnet werden können, sind fakultativ mit Ausnahme der Auflage, dass sich die beschuldigte Person für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung zur Verfügung halten muss (ist nach dem Recht des Anordnungsstaats ein Abwesenheitsurteil möglich, kann von einer Verpflichtung der beschuldigten Person zur Teilnahme an der Verhandlung abgesehen werden), dass sie das Verfahren nicht behindern und keine weiteren Straftaten begehen darf. Zu den fakultativen Auflagen, die ebenfalls den Europaratsempfehlungen sowie dem nationalen Recht entsprechen, zählen u. a. Aufenthaltsbeschränkungen, Meldung bei der Polizei, Ausgangsbeschränkungen und Hausarrest.
Der Mitgliedstaat, in dem die beschuldigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Überwachung der Person verantwortlich und muss der Anordnungsbehörde jeden Verstoß melden. Die Anordnungsbehörde kann daraufhin verfügen, dass die beschuldigte Person festgenommen und in den Verhandlungsstaat zurückgebracht wird, wenn dies als erforderlich betrachtet wird. Hierfür gelten strenge Fristen. Bevor die Anordnungsbehörde tätig wird, muss sie der beschuldigten Person rechtliches Gehör gewähren. Dies kann im Wege einer Videokonferenz8 zwischen Anordnungs- und Vollstreckungsstaat erfolgen. Das Überstellungsverfahren steht im Verhältnis zu dem mit dem Vorschlag verfolgten Ziel, nämlich die Untersuchungshaft so weit es geht zu beschränken, und genügt daher den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 EMRK (insbesondere Buchstabe b).
Dem Vorschlag liegt die grundsätzliche Verpflichtung des Wohnsitzmitgliedstaats der beschuldigten Person zugrunde, eine vom Verhandlungsstaat erlassene Europäische Überwachungsanordnung zu vollstrecken. Der Vollstreckungsstaat kann allerdings - wenn auch nur in begrenztem Umfang - Ablehnungsgründe geltend machen.
Des Weiteren wird in diesem Vorschlag direkten Kontakten zwischen Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden große Bedeutung beigemessen.
Rechtsgrundlage Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b EUV Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip Ausländische Gerichtsentscheidungen, mit denen im Ermittlungsverfahren Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug angeordnet werden, werden von den Mitgliedstaaten bislang nicht anerkannt. In Ermangelung eines gemeinsamen Vorgehens müssten die Mitgliedstaaten deshalb, wenn die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung Fortschritte machen soll, einseitig nationale Vorschriften erlassen, um solche Maßnahmen anerkennen zu können. Ein solches Vorgehen dürfte kaum Erfolg versprechen, da die 25 EU-Mitgliedstaaten hierzu einzeln identische Vorschriften erlassen müssten. Eine solche Einheitlichkeit (sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht) ließe sich leichter mit einem gemeinsamen Vorgehen in Form eines Rahmenbeschlusses des Rates erreichen. Dieser Rahmenbeschluss geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Artikel 33 EUV bleibt hiervon unberührt.
Wahl des Rechtsinstruments Rahmenbeschluss nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b EUV
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Umsetzung des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses würde die Haushalte der Mitgliedstaaten oder den Haushalt der Europäischen Union nicht mit zusätzlichen operativen Ausgaben belasten.
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union Der Rat der europäischen Union
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Kommission9,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union hat es sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln.
(2) Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15./16. Oktober 1999, insbesondere nach Randnummer 36, sollte der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auch für im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergangene Anordnungen gelten. In Maßnahme Nr. 10 des Maßnahmenprogramms zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen ist die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehen.
(3) Die in diesem Rahmenbeschluss enthaltenen Maßnahmen sollten insbesondere darauf abzielen, das Recht auf Freiheit und die Unschuldsvermutung in der gesamten Europäischen Union zu stärken und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Fällen sicherzustellen, in denen eine Person vor ihrer Verurteilung Auflagen oder Überwachungsmaßnahmen unterworfen wird.
(4) Bei der Anordnung von Untersuchungshaft besteht die Gefahr, dass Beschuldigte, die im Verhandlungsstaat wohnen, anders behandelt werden als Beschuldigte mit Wohnsitz in einem anderen Staat, d. h. Gebietsfremde laufen Gefahr, in Untersuchungshaft genommen zu werden, während Gebietsansässige unter gleichen Umständen auf freiem Fuß blieben. Dies liegt daran, dass bei Gebietsfremden die Befürchtung besteht, dass sie sich durch Flucht in ihren Heimatstaat der Justiz entziehen könnten. In einem gemeinsamen europäischen Rechtsraum ohne Binnengrenzen muss dafür gesorgt werden, dass eine beschuldigte Person, die ihren Wohnsitz nicht im Verhandlungsstaat hat, nicht anders behandelt wird als eine beschuldigte Person, die dort wohnt.
(5) Um unnötige Kosten und Schwierigkeiten zu vermeiden, die entstehen, wenn die beschuldigte Person zu einer Vorverhandlung oder zur Hauptverhandlung vor Gericht erscheinen muss, sollten die Mitgliedstaaten die Teilnahme an der Verhandlung per Video zulassen können.
(6) Der Rahmenbeschluss des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten11 sowie Auslieferungsersuchen von Drittstaaten und das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sollten von dem vorliegenden Rahmenbeschluss unberührt bleiben. Er sollte den Vollstreckungsmitgliedstaat ferner nicht daran hindern, selbst ein Strafverfahren einzuleiten oder weiterzuverfolgen.
(7) Da die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann der Rat im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tätig werden. Entsprechend dem im letztgenannten Artikel geregelten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(8) Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind -HAT folgenden Rahmenbeschluss angenommen:
Kapitel I
Allgemeine Grundsätze
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- Mit diesem Rahmenbeschluss werden eine Europäische Überwachungsanordnung und ein Verfahren zur Überstellung von Personen während des Ermittlungsverfahrens innerhalb der Europäischen Union eingeführt.
- Die Europäische Überwachungsanordnung ist eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlassene justizielle Entscheidung, die an einen gebietsfremden Beschuldigten gerichtet ist, um dieser Person die Rückkehr in ihren Wohnsitzmitgliedstaat unter der Bedingung zu ermöglichen, dass sie einer Überwachungsmaßnahme nachkommt, deren Ziel darin besteht, ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die Person im Anordnungsmitgliedstaat vor Gericht erscheint.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck
- a) "Anordnungsstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Europäische Überwachungsanordnung ergangen ist;
- b) "Vollstreckungsstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Europäische Überwachungsanordnung vollstreckt wird;
- c) "Anordnungsbehörde" ein Gericht, einen Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt, das bzw. der nach innerstaatlichem Recht für den Erlass einer Europäischen Überwachungsanordnung zuständig ist;
- d) "Vollstreckungsbehörde" ein Gericht, einen Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt, das bzw. der nach innerstaatlichem Recht für die Vollstreckung einer Europäischen Überwachungsanordnung zuständig ist.
Artikel 3
Pflicht zur Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung
- Die Mitgliedstaaten vollstrecken jede Europäische Überwachungsanordnung nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.
Artikel 4
Zuständige Behörden
- Jeder Mitgliedstaat teilt dem Rat mit, welche Behörden nach seinem innerstaatlichen Recht für den Erlass und die Vollstreckung einer Europäischen Überwachungsanordnung zuständig sind.
- Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union.
Kapitel 2
Die europäische Überwachungsverordnung
Artikel 5
Belehrung des Beschuldigten
- 1. Bevor die Anordnungsbehörde eine Europäische Überwachungsanordnung erlässt, setzt sie die beschuldigte Person von den damit verbundenen Weisungen und Auflagen nach Artikel 6 und den insbesondere in den Artikeln 17 und 18 aufgeführten Folgen einer Nichtbeachtung dieser Weisungen und Auflagen in Kenntnis.
- 2. Die Anordnungsbehörde nimmt die Belehrung der beschuldigten Person nach dem im innerstaatlichen Recht des Anordnungsstaats vorgesehenen Verfahren zu Protokoll.
Artikel 6
Anordnung von Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren und Pflichten der beschuldigten Person
- 1. Die Anordnungsbehörde verpflichtet die beschuldigte Person, sich für die Entgegennahme der Ladung zur Gerichtsverhandlung zur Verfügung zu halten und vor Gericht zu erscheinen, wenn sie vorgeladen wird.
Die Behinderung der Justiz oder das Begehen einer Straftat kann einen Verstoß gegen die Europäische Überwachungsanordnung darstellen.
Die Anordnungsbehörde kann die beschuldigte Person zu Folgendem verpflichten:
- a) zu Vorverhandlungen zu erscheinen, die die ihr zur Last gelegte(n) Straftat(en) betreffen,
- b) bestimmte Orte im Anordnungsstaat nicht ohne Erlaubnis zu verlassen oder zu betreten oder c) die Kosten für ihre Überstellung zu einer Vorverhandlung oder zur Hauptverhandlung zu erstatten.
- 2. Die Anordnungsbehörde kann die beschuldigte Person mit Zustimmung der Vollstreckungsbehörde darüber hinaus unter anderem zu Folgendem verpflichten:
- a) sich an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort im Vollstreckungsstaat zu begeben,
- b) sich bei der Vollstreckungsbehörde zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort oder an bestimmten Orten zu melden,
- c) ihren Reisepass oder andere Ausweispapiere der Vollstreckungsbehörde auszuhändigen,
- d) unter einer bestimmten Anschrift im Vollstreckungsstaat Wohnung zu nehmen, einschließlich in einem Übergangshaus für Freigänger ("bail hostel") oder einer besonderen Einrichtung für junge Straftäter, und sich dort zu bestimmten Zeiten aufzuhalten,
- e) sich zu bestimmten Zeiten an ihrem Arbeitsplatz im Vollstreckungsstaat aufzuhalten,
- f) bestimmte Orte oder Gebiete im Vollstreckungsstaat nicht ohne Erlaubnis zu verlassen oder zu betreten,
- g) sich bestimmten Aktivitäten einschließlich bestimmter Berufe oder Beschäftigungen zu enthalten,
- h) sich einer bestimmten ärztlichen Behandlung zu unterziehen.
- 3. Alle von der Anordnungsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 erteilten Weisungen und Auflagen werden in der Europäischen Überwachungsanordnung vermerkt.
- 4. Die Vollstreckungsbehörde kann im Einklang mit dem Recht des Vollstreckungsstaats die in der Europäischen Überwachungsanordnung vorgesehenen Weisungen und Auflagen abändern, soweit dies für die Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung zwingend erforderlich ist.
Artikel 7
Form und Inhalt der Europäischen Überwachungsanordnung
- 1. Die Europäische Überwachungsanordnung wird nach dem Formblatt A im Anhang enthaltenen Muster ausgestellt. Die Vollstreckungsbehörde füllt dieses Formblatt aus, bestätigt dessen inhaltliche Richtigkeit und unterzeichnet es. Der Europäischen Überwachungsanordnung wird nach Artikel 5 Absatz 2 ein schriftliches Protokoll über die Belehrung beigefügt.
- 2. Die Europäische Überwachungsanordnung wird vom Anordnungsstaat in die bzw. in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzt.
- 3. Jeder Mitgliedstaat kann in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung sein Einverständnis mit einer Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften erklären.
Kapitel 3
Verfahren
Artikel 8
Übermittlung
- 1. Die Europäische Überwachungsanordnung wird von der Anordnungsbehörde direkt der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einer Form übermittelt, die eine schriftliche Aufzeichnung in einer Weise ermöglicht, dass der Vollstreckungsstaat die Echtheit feststellen kann.
- 2. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht bekannt, zieht die Anordnungsbehörde alle notwendigen Erkundigungen ein, darunter auch bei den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, um von dem Vollstreckungsstaat diese Auskunft zu erlangen.
- 3. Handelt es sich bei der Behörde im Vollstreckungsstaat, bei der eine Europäische Überwachungsanordnung eingeht, nicht um die zuständige Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 4, übermittelt sie die Europäische Überwachungsanordnung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde und unterrichtet die Anordnungsbehörde entsprechend.
Artikel 9
Anerkennung und Vollstreckung
- Sofern dieser Rahmenbeschluss nicht etwas anderes bestimmt, erkennt die Vollstreckungsbehörde eine nach Maßgabe von Artikel 8 übermittelte Europäische Überwachungsanordnung ohne weitere Formalitäten an und ergreift unverzüglich alle für ihre Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 10
Ablehnungsgründe
- 1. Ein Gericht, Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchten Staat lehnt die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Überwachungsanordnung ab, wenn ein Strafverfahren wegen der Straftat, die der Überwachungsanordnung zugrunde liegt, eindeutig gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen würde.
- 2. Ein Gericht, Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchten Staat kann die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Überwachungsanordnung aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe ablehnen:
- a) wenn die beschuldigte Person nach dem Recht des ersuchten Staats aufgrund ihres Alters für die Tat, die der Europäischen Überwachungsanordnung zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann;
- b) wenn es aufgrund einer Immunität oder eines Vorrechts nach dem Recht des ersuchten Staats nicht möglich ist, die Europäische Überwachungsanordnung zu vollstrecken;
- c) wenn die Straftat, die der Europäischen Überwachungsanordnung zugrunde liegt, im ersuchten Staat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig war.
Artikel 11
Vom Anordnungsstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien
Ist die Person, gegen die eine Europäische Überwachungsanordnung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Vollstreckung der Überwachungsanordnung davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach ihrer Verurteilung zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Anordnungsstaat gegen sie verhängt worden ist, in den Vollstreckungsstaat überstellt wird.
Artikel 12
Entscheidung über die Vollstreckung
- 1. Ein Gericht, Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchten Staat entscheidet so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Europäischen Überwachungsanordnung, ob diese Überwachungsanordnung anerkannt und vollstreckt wird oder ob Ablehnungsgründe geltend gemacht werden. Die zuständige Behörde im ersuchten Staat unterrichtet die Anordnungsbehörde über diese Entscheidung in einer Weise, die eine schriftliche Aufzeichnung ermöglich.
- 2. Ist es in Ausnahmefällen nicht möglich, innerhalb der Frist in Absatz 1 über die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung zu entscheiden, so setzt die zuständige Behörde im ersuchten Staat die Anordnungsbehörde unverzüglich von diesem Umstand und den Gründen hierfür in Kenntnis und teilt ihr mit, in wie viel Tagen die Entscheidung ergehen wird.
- 3. Ist die Europäische Überwachungsanordnung unvollständig, kann das Gericht, der Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchten Staat die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Überwachungsanordnung aufschieben, bis die Anordnungsbehörde die Angaben vervollständigt hat.
- 4. Wird die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung nach Absatz 3 aufgeschoben, teilt das Gericht, der Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchten Staat der Anordnungsbehörde dies direkt und unverzüglich in einer Weise, die eine schriftliche Aufzeichnung ermöglicht, unter Angabe der Gründe hierfür mit.
- 5. Sobald die Gründe für den Aufschub nicht mehr bestehen, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die zur Vollstreckung der Europäischen Überwachungsanordnung notwendigen Maßnahmen.
Artikel 13
Überprüfung
- 1. Der beschuldigten Person stehen nach Maßgabe des Rechts des Anordnungsstaats dieselben Rechte in Bezug auf die Überprüfung der Europäischen Überwachungsanordnung zu, die ihr zustehen würden, wenn ihr die mit der Überwachungsanordnung auferlegten Weisungen und Auflagen als im Anordnungsstaat im Ermittlungsverfahren zu vollstreckende Überwachungsmaßnahmen auferlegt worden wären. Die beschuldigte Person muss ihr Recht auf Überprüfung der Europäischen Überwachungsanordnung allerdings innerhalb von spätestens 60 Tagen nach ihrem Erlass oder ihrer letzten Überprüfung bei der Anordnungsbehörde geltend machen.
- 2. Die Vollstreckungsbehörde kann die Anordnungsbehörde innerhalb von 60 Tagen nach dem Erlass oder der letzten Überprüfung der Europäischen Überwachungsanordnung um eine Überprüfung ersuchen.
- 3. Die Anordnungsbehörde überprüft die Europäische Überwachungsanordnung nach Maßgabe des Rechts des Anordnungsstaats auf ein an sie gemäß den Absätzen 1 oder 2 gerichtetes Ersuchen hin so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
- 4. Die Anordnungsbehörde gewährt der beschuldigten Person rechtliches Gehör nach Maßgabe des Rechts des Anordnungsstaats. Diesem Recht kann mittels einer geeigneten Video- oder Telefonverbindung zur Anordnungsbehörde (Anhörung im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz) Genüge getan werden. Die Vollstreckungsbehörde wird von der Anordnungsbehörde zur Überprüfung der Europäischen Überwachungsanordnung gehört.
- 5. Der Vollstreckungsstaat kann nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts einen Vertreter bestimmen, der an der Anhörung der beschuldigten Person teilnimmt.
- 6. Die Anordnungsbehörde kann nach Maßgabe des Rechts des Anordnungsstaats beschließen,
- a) die Europäische Überwachungsanordnung in der Form, in der sie zuerst erlassen wurde, aufrechtzuerhalten;
- b) die Europäische Überwachungsanordnung aufrechtzuerhalten, aber vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 eine oder mehrere mit der Überwachungsanordnung verbundene Weisungen und Auflagen abzuändern;
- c) die Europäische Überwachungsanordnung aufrechtzuerhalten, aber eine oder mehrere mit der Überwachungsanordnung verbundene Weisungen und Auflagen aufzuheben;
- d) die Europäische Überwachungsanordnung zur Gänze aufzuheben.
- 7. Die Anordnungsbehörde unterrichtet die beschuldigte Person und die Vollstreckungsbehörde unverzüglich von ihrer Entscheidung.
- 8. Zum Zwecke der Überprüfung nach diesem Artikel hat die beschuldigte Person das Recht, einen Dolmetscher/Übersetzer und einen Rechtsbeistand hinzuziehen.
Artikel 14
Aufhebung
- 1. Die Anordnungsbehörde kann nach Maßgabe des Rechts des Anordnungsstaats
- a) jederzeit von Amts wegen beschließen, die Europäische Überwachungsanordnung zugunsten der beschuldigten Person aufzuheben;
- b) die Europäische Überwachungsanordnung aufheben, sobald die beschuldigte Person allen damit verbundenen Weisungen und Auflagen nachgekommen ist.
- 2. Die Anordnungsbehörde unterrichtet die beschuldigte Person und die Vollstreckungsbehörde unverzüglich von ihrer Entscheidung.
Kapitel 4
Sonderfälle
Artikel 15
Konkurrierende Überstellungs- oder Auslieferungspflichten des Vollstreckungsstaats
- Eine Europäische Überwachungsanordnung lässt die Pflichten des Vollstreckungsmitgliedstaats unberührt, die ihm obliegen aufgrund
- a) eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates,
- b) eines Auslieferungsersuchens vonseiten eines Drittstaats oder
- c) des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.
- Sie hindert den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht daran, selbst ein Strafverfahren einzuleiten oder weiterzuverfolgen.
Kapitel 5
Verstoss gegen eine europäische Überwachungsanordnung
Artikel 16
Meldepflicht
- 1. Die Vollstreckungsbehörde meldet der Anordnungsbehörde unverzüglich jeden Verstoß gegen eine mit einer Europäischen Überwachungsanordnung verbundene Weisung oder Auflage, von dem sie Kenntnis erhält. Die Meldung erfolgt unter Verwendung des Formblatts B im Anhang. Die Vollstreckungsbehörde bestätigt die inhaltliche Richtigkeit des Formblatts und unterzeichnet es.
- 2. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt der Anordnungsbehörde die Meldung unmittelbar in einer Form, die eine schriftliche Aufzeichnung in einer Weise ermöglicht, dass der Anordnungsstaat die Echtheit feststellen kann. Der Meldung wird eine Kopie des Formblatts A (Europäische Überwachungsanordnung) beigefügt, so wie es von der Anordnungsbehörde nach Artikel 7 ausgestellt worden ist.
Artikel 17
Folgen des Verstoßes
- 1. Bei einem Verstoß gegen die Europäische Überwachungsanordnung kann die Anordnungsbehörde nach Maßgabe des Rechts des Anordnungsstaats beschließen,
- a) die Europäische Überwachungsanordnung aufzuheben;
- b) eine oder mehrere mit der Überwachungsanordnung verbundene Weisungen und Auflagen abzuändern oder aufzuheben;
- c) die Festnahme und Überstellung der beschuldigten Person anzuordnen, wenn der Europäischen Überwachungsanordnung eine Straftat zugrunde liegt, wegen der nach dem Recht des Anordnungsstaats Untersuchungshaft angeordnet werden kann, insbesondere wenn die Festnahme und Überstellung für das Erscheinen zu einer Vorverhandlung oder zur Hauptverhandlung erforderlich ist;
- d) die Festnahme und Überstellung der beschuldigten Person anzuordnen;
- i) wenn der Europäischen Überwachungsanordnung eine Straftat zugrunde liegt, wegen der nach dem Recht des Anordnungsstaats Untersuchungshaft zunächst nicht gerechtfertigt war;
- ii) wenn die Europäische Überwachungsanordnung die Freiheit der beschuldigten Person in einem Freiheitsentzug vergleichbaren Maß einschränkt und iii) wenn die Festnahme und Überstellung für das Erscheinen zu einer Vorverhandlung oder zur Hauptverhandlung erforderlich ist.
- 2. Bevor die Anordnungsbehörde die Festnahme und Überstellung beschließt, muss sie alle relevanten Umstände würdigen, einschließlich der Straferwartung, der Folgen des Verstoßes und insbesondere der Bereitschaft der beschuldigten Person, freiwillig in den Anordnungsstaat zurückzukehren.
- 3. Beschließt die Anordnungsbehörde die Festnahme und Überstellung der beschuldigten Person und befindet sich die Person zum Zeitpunkt der Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat, wird sie von diesem Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 18 festgenommen und überstellt.
- 4. Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 gewährt die Anordnungsbehörde der beschuldigten Person rechtliches Gehör nach Maßgabe des Rechts des Anordnungsstaats. Diesem Recht kann mittels einer geeigneten Video- oder Telefonverbindung zwischen Anordnungs- und Vollstreckungsbehörde (Anhörung im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz) Genüge getan werden. Die Vollstreckungsbehörde wird ebenfalls von der Anordnungsbehörde gehört.
Artikel 18
Voraussetzungen für die Festnahme und Überstellung des Beschuldigten
- 1. Beschließt die Anordnungsbehörde die Festnahme der beschuldigten Person und ihre Überstellung in den Anordnungsstaat, wird der beschuldigten Person von einer Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die beschuldigte Person festgenommen worden ist, rechtliches Gehör gewährt.
- 2. Stimmt die beschuldigte Person ihrer Überstellung zu, überstellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die beschuldigte Person festgenommen worden ist, die Person umgehend an den Anordnungsstaat.
- 3. Stimmt die beschuldigte Person ihrer Überstellung nicht zu, überstellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die beschuldigte Person festgenommen worden ist, die Person umgehend an den Anordnungsstaat. Dieser kann die Festnahme und Überstellung der beschuldigten Person nur dann ablehnen,
- - wenn ein Strafverfahren wegen der Straftat, die der Überwachungsanordnung zugrunde liegt, eindeutig gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen würde;
- - wenn die beschuldigte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen derselben Tatsachen verfolgt wird, die der Europäischen Überwachungsanordnung zugrunde liegen;
- - wenn die Strafverfolgung oder Bestrafung der beschuldigten Person nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist und dieser Mitgliedstaat nach seinem eigenen Strafrecht für die Handlungen zuständig war;
- - wenn die Festnahme- und Überstellungsentscheidung neue Tatsachen betrifft, die von der Europäischen Überwachungsanordnung nicht erfasst sind.
- 4. Auch ein anderer Mitgliedstaat als der Vollstreckungsstaat kann die Festnahme und Überstellung der beschuldigten Person aus einem oder mehreren der in Artikel 10 aufgeführten Gründe ablehnen.
Artikel 19
Mitteilung von Entscheidungen
- Die Anordnungsbehörde teilt der Vollstreckungsbehörde umgehend alle von ihr nach Artikel 17 erlassenen Entscheidungen mit.
Artikel 20
Fristen für die Überstellung
- 1. Die beschuldigte Person wird zu einem von den betreffenden Mitgliedstaaten vereinbarten Termin gemäß Artikel 18 an den Anordnungsstaat überstellt, spätestens aber drei Tage nach der Festnahme.
- 2. Die Überstellung der beschuldigten Person kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Überstellung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der Person darstellt, ausnahmsweise aufgeschoben werden. Die Anordnungsbehörde wird umgehend von diesem Aufschub und den Gründen dafür unterrichtet. Die Überstellung der beschuldigten Person erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind zu einem von den betreffenden Mitgliedstaaten vereinbarten Termin.
Artikel 21
Durchbeförderung
- 1. Jeder Mitgliedstaat bewilligt die Durchbeförderung einer beschuldigten Person, die nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses überstellt wird, durch sein Hoheitsgebiet, sofern ihm folgende Angaben übermittelt worden sind:
- a) die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die eine Europäische Überwachungsanordnung erlassen wurde,
- b) das Vorliegen einer Europäischen Überwachungsanordnung,
- c) die Art und die rechtliche Einstufung der Straftat,
- d) die Tatumstände einschließlich der Tatzeit und des Tatorts.
- 2. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine zuständige Behörde für die Entgegennahme der Durchbeförderungsersuchen und der erforderlichen Unterlagen sowie des sonstigen amtlichen Schriftverkehrs im Zusammenhang mit Durchbeförderungsersuchen. Die Mitgliedstaaten teilen die bezeichneten Behörden dem Rat mit.
- 3. Das Durchbeförderungsersuchen und die Angaben nach Absatz 1 können der nach Absatz 2 bezeichneten Behörde in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchbeförderungsmitgliedstaat teilt seine Entscheidung auf dem gleichen Wege mit.
- 4. Dieser Rahmenbeschluss findet keine Anwendung auf die Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne planmäßige Zwischenlandung. Kommt es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung, übermittelt der Anordnungsstaat der nach Absatz 2 bezeichneten Behörde die Angaben nach Absatz 1.
Artikel 22
Anrechnung des Freiheitsentzugs
- Der Anordnungsstaat rechnet die Dauer des Freiheitsentzugs infolge der Festnahme und Überstellung der beschuldigten Person nach den Artikeln 17 und 18 auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, der im Anordnungsstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung zu verbüßen ist.
- Hierzu sind der Anordnungsbehörde zum Zeitpunkt der Übergabe der beschuldigten Person von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Person festgenommen worden ist, nach Maßgabe dieses Kapitels alle Angaben zur Dauer ihrer Haft zu übermitteln.
Kapitel 6
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 23
Kontrolle der Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses
- 1. Ein Mitgliedstaat, der bei der Vollstreckung Europäischer Überwachungsanordnungen wiederholt Probleme aufseiten eines anderen Mitgliedstaats festgestellt hat, unterrichtet den Rat hiervon, um eine Bewertung der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
- 2. Der Rat überprüft insbesondere die praktische Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses in den Mitgliedstaaten.
Artikel 24
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
- 1. Soweit bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Ausweitung der Ziele dieses Rahmenbeschlusses gestatten und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Überstellungsverfahren beitragen, können die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses
- a) bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen weiterhin anwenden,
- b) bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen schließen.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen das Verhältnis zu Mitgliedstaaten, die ihnen nicht beigetreten sind, keinesfalls beeinträchtigen.
- 3. Die Mitgliedstaaten unterrichten innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses den Rat und die Kommission von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Übereinkünften und Vereinbarungen, die sie weiterhin anzuwenden wünschen.
- Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission von neuen Übereinkünften und Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten nach deren Unterzeichnung.
Artikel 25
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis ... nachzukommen.
Bis zu diesem Termin teilen die Mitgliedstaaten dem Rat und der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften mit, die sie zur Umsetzung der sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht erlassen haben, und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und des Rahmenbeschlusses bei.
Artikel 26
Bericht
- Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis ..., inwieweit die Mitgliedstaaten die zur Einhaltung dieses Rahmenbeschlusses notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, und unterbreitet gegebenenfalls Legislativvorschläge.
Artikel 27
Inkrafttreten
- Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg/Brüssel am ...
Im Namen des Rates
Der Präsident N.N.
Anhang
Teil D
Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren
Die Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren, denen die in Teil A genannte Person unterworfen ist, bestehen aus folgenden Weisungen und Auflagen:
Die in Teil A genannte Person ist verpflichtet,
sich für die Entgegennahme der Ladung zur Hauptverhandlung zur Verfügung zu halten und vor Gericht zu erscheinen, wenn sie vorgeladen wird,
die Justiz nicht zu behindern und keine weiteren Straftaten zu begehen, und (bitte entsprechend ankreuzen und ausfüllen):
zu Vorverhandlungen zu erscheinen, die die ihr zur Last gelegte(n) Straftat(en) betreffen
den/die folgenden Ort(e) im Anordnungsstaat an den genannten Tagen und zu den genannten Zeiten nicht ohne Erlaubnis zu betreten:
den/die folgenden Ort(e) im Anordnungsstaat an den genannten Tagen und zu den genannten Zeiten nicht ohne Erlaubnis zu verlassen:
die Kosten für ihre zwangsweise Vorführung vor Gericht zu erstatten
sich an dem genannten Tag und zu der genannten Zeit an die nachstehende Anschrift im Vollstreckungsmitgliedstaat zu begeben:
sich bei der Vollstreckungsbehörde an den genannten Tagen und zu den genannten Zeiten an folgendem Ort oder an folgenden Orten zu melden:
ihren Reisepass oder andere Ausweispapiere der Vollstreckungsbehörde auszuhändigen
sich an den genannten Tagen und zu den genannten Zeiten unter folgender Anschrift aufzuhalten:
sich an den genannten Tagen und zu den genannten Zeiten an dem(n) folgenden Arbeitsplatz/Arbeitsplätzen aufzuhalten:
den/die folgenden Ort(e) im Vollstreckungsstaat an den genannten Tagen und zu den genannten Zeiten nicht ohne Erlaubnis zu betreten:
den/die folgenden Ort(e) im Vollstreckungsstaat an den genannten Tagen und zu den genannten Zeiten nicht ohne Erlaubnis zu verlassen:
sich folgenden Aktivitäten (einschließlich bestimmter Berufe oder Beschäftigungen) zu enthalten:
sich der folgenden ärztlichen Behandlung zu unterziehen:
Sonstiges
Teil E
Belehrung
Die in Teil A genannte Person wurde gemäß Artikel 5 über die Europäische Überwachungsanordnung belehrt. Ein schriftliches Protokoll dieser Belehrung ist diesem Dokument beigefügt.
1 ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.
2 KOM (2005) 184 endg., S. 27.
3 ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1 (S. 18, Buchstabe g).
4 KOM (2004) 328 endg.
5 KOM (2004) 562 endg.
6 SEC(2004) 1046.
7 Einsehbar unter: http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/news_consulting_public_en.htm .
8 In Artikel 10 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3) ist die Vernehmung per Videokonferenz bereits vorgesehen.
9 ABl. C ... E vom ..., S. ....
10 Stellungnahme vom XXX (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
11 ABl. C 190 vom 18.7.2002, S. 1.