Der Bundesrat möge gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes beschließen:
- I. Die Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesrates vom 31. Mai 2002 (BGBl. I S. 1908), wird wie aus der Anlage ersichtlich geändert.
- II. Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Anlage
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
- 1. § 45b Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2. § 45h wird wie folgt geändert:
- 3. Nach § 45h wird folgender § 45i eingefügt:
§ 45i Umfrageverfahren
- (1) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer EU-Vorlage für entbehrlich, kann die Beschlussfassung im Wege der Umfrage herbeigeführt werden. Über die Umfrage ist ein Bericht zu fertigen.
- (2) Wird die Sitzung der Europakammer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, leitet der Vorsitzende ein Umfrageverfahren ein.
- (3) Außer im Fall des Absatzes 2 kann jedes Land der Beschlussfassung im Umfrageverfahren widersprechen."
- 4. Der bisherige § 45i wird § 45l.
Begründung:
Der Entwurf der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates dient der Anpassung der Geschäftsordnung an den durch Gesetz vom 28. August 2006 BGBl. I S. 2034) geänderten Artikel 52 Abs. 3 a des Grundgesetzes, mit dem der Europakammer ermöglicht wird, künftig auch im schriftlichen Umfrageverfahren Beschlüsse zu fassen.
Zu § 45b
Mit der Aufhebung von Absatz 1 Satz 2 wird eine deklaratorische Verweisung beseitigt.
Zu § 45h
Mit der Aufhebung von Absatz 1 Satz 1 wird eine deklaratorische Verweisung beseitigt. Mit der Aufhebung von Absatz 1 Satz 2 wird eine überflüssige und durch die Änderung des Artikels 52 Abs. 3 a GG teilweise überholte Bezugnahme auf das Grundgesetz beseitigt. Der bisherige Absatz 1 Satz 3 und die Überschrift werden redaktionell angepasst.
Zu § 45i(neu)
Mit der Bestimmung in Absatz 1 wird im Hinblick auf Artikel 52 Abs. 3 a GG das mit der Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007) beseitigte Umfrageverfahren in der Europakammer wieder eingeführt. Die Regelung entspricht § 45i Abs. 1 der Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 857).
Die Bestimmung in Absatz 2 trägt dem aus der Praxis der Vergangenheit folgenden Bedürfnis Rechnung, im Interesse der Effektivität des Europakammerverfahrens die Folgen der Beschlussunfähigkeit zu regeln.
Die Bestimmung in Absatz 3 greift den bereits in § 45i Abs. 2 der Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 857) enthaltenen Grundsatz auf, wonach der Beschlussfassung im Umfrageverfahren widersprochen werden kann.
Zu § 45l(neu)
Der Standort des bisherigen § 45i wird aus rechtssystematischen Gründen verlegt.