Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 11. September 2003 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 26. August 2003 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl.
Drucksache 581/02 = AE-Nr. 021180
Begründung
1. Hintergrund
Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) haben immer größeren Einfluss auf das wirtschaftliche und soziale Geschehen. Politische Entscheidungsträger haben für eine rasche Integration der neuen Technologien in den Alltag von Wirtschaft und Gesellschaft gesorgt. So ist Bedarf an statistischen Daten zu einer Vielzahl von Themen im Bereich der Informationsgesellschaft entstanden. Die Strukturindikatoren, die im jährlichen Frühjahrsbericht an den Europäischen Rat zugrunde gelegt werden, umfassen Indikatoren zum Bereich der Informationsgesellschaft, die eine Harmonisierung der Statistiken auf europäischer Ebene voraussetzen.
Im Juni 2002 stimmten die europäischen Staats- und Regierungschefs dem Aktionsplan eEurope 2005 zu, der eine Reihe bis Ende 2005 zu realisierender Ziele vorgibt, die zur Verwirklichung des vom Rat von Lissabon für 2010 festgelegten Gesamtziels, Europa innerhalb des kommenden Jahrzehnts "zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen", beitragen. In dem Aktionsplan ist unter anderem ein auf Indikatoren gestützter Leistungsvergleich (Benchmarking) vorgesehen.
Gleichzeitig heißt es: "Zur Verbesserung der Qualität [im Vergleich zu eEurope 2002] sollten die amtlichen Statistiken der nationalen statistischen Ämter und von Eurostat stärker für die Messung der Indikatoren von eEurope 2005 genutzt werden. Damit die Datenerfassung in den Mitgliedstaaten regelmäßig und auf vergleichbare Weise erfolgt, wird eine Rechtsgrundlage für Statistiken über die Informationsgesellschaft benötigt."1. Die Entschließung des Rates 5197/2003 über die Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 unterstreicht die Notwendigkeit einer Steigerung der Qualität: "Um die Qualität zu verbessern, sollte stärker auf die von den nationalen statistischen Ämtern und von Eurostat durchgeführten Erhebungen [...] zurückgegriffen werden. Bei der Durchführung der Erhebungen sollten alle praktischen Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die erhobenen Daten den Qualitätserfordernissen entsprechen und von Land zu Land vergleichbar sind." Da der Europäische Rat von Lissabon 2010 als Zieljahr festgelegt hat, wird diese Notwendigkeit auch über 2005 hinaus gegeben sein. Die Generaldirektionen der Kommission erwarten vom Europäischen Statistischen System (ESS) die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Statistiken für diesen Bereich.
Im September 2002 nach der Veröffentlichung des Aktionsplans eEurope 2005 legte Eurostat dem Ausschuss für das Statistische Programm einen Aktionsplan für die Statistik zur Informationsgesellschaft für die Jahre 2002/2003 vor, der auch eine stärkere Beteilung des ESS an der Bereitstellung von Kernstatistiken vorsah. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten war sich darin einig, "dass eine ein Maximum an Flexibilität gewährleistende und sich auf eine begrenzte Zahl von Indikatoren erstreckende Rahmenverordnung erforderlich ist"2.
Im November 2002 wurde der Entwurf eines Rechtsaktes zunächst einer strategischen Taskforce für die Informationsgesellschaft vorgelegt. Daran schlossen sich eine Reihe von Beratungen mit den Mitgliedstaaten an, die zu mehreren Überarbeitungen des Entwurfs und schließlich zur abgestimmten Fassung des vorliegenden Entwurfs geführt haben.
2. Inhalt der Verordnung
Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt erhalten die nationalen statistischen Ämter einen rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung der Statistiken, die für die Strukturindikatoren und den eEurope-Benchmarking-Prozess benötigt werden, wobei dieser Rahmen ausreichend flexibel ist, um auch neuem Bedarf gerecht zu werden. Bei dem Rechtsakt handelt es sich um eine Rahmenverordnung, die nur vorgibt, welche Statistiken zu liefern sind, und es den Mitgliedstaaten überlässt, wie sie diese Statistiken erstellen. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde begrenzt, um keine dauerhafte Belastung für die amtliche Statistik zu schaffen.
Die Verordnung umfasst zwei Anhänge, in denen jeweils ein Modul definiert ist. Die Durchführung dieser Module wird zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Verordnung der Kommission geregelt. Für jedes Modul ist eine Liste von Themen festgelegt, die in Durchführungsmaßnahmen aufgenommen werden können. Die Listen wurden nach eingehenden Beratungen mit den Mitgliedstaaten erstellt, die sowohl den Inhalt der Listen als auch das Verfahren befürworten, dem zufolge in der vorliegenden Verordnung nur allgemein gefasste Themenlisten vorgegeben werden und die Festlegung spezifischer Merkmale zu diesen Themen (zu liefernde statistische Variablen) zu einem späteren Zeitpunkt in Durchführungsmaßnahmen erfolgt.
Der Verordnungsentwurf wurde dem Ausschuss für das Statistische Programm bei seiner Sitzung am 15. Mai 2003 vorgelegt. Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich für diese Verordnung ausgesprochen.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zur Informationsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag 4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Bei der Tagung des Europäischen Rates im März 2000 in Lissabon hat sich Europa das Ziel gesetzt, innerhalb des kommenden Jahrzehnts zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.
- (2) Im Aktionsplan eEurope 2002, der im Juni 2000 vom Europäischen Rat in Feira verabschiedet wurde, wird ein Zielsetzungs- und Benchmarking-Prozess vorgegeben, der Europa so rasch wie möglich ans Netz führen soll.
- (3) Bei seiner Tagung im Juni 2002 in Sevilla hat der Europäische Rat die Zielsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 verabschiedet, in dem eine Rechtsgrundlage für die regelmäßige Bereitstellung vergleichbarer Daten in den Mitgliedstaaten und die stärkere Nutzung amtlicher Statistiken zur Informationsgesellschaft gefordert wird.
- (4) Die Strukturindikatoren, die im jährlichen Frühjahrsbericht an den Europäischen Rat zugrunde gelegt werden, setzen Indikatoren voraus, die auf kohärenter statistischer Information zur Informationsgesellschaft basieren.
- (5) Der eEurope-Leistungsvergleich (Benchmarking) als Teil der Umsetzung des Aktionsplans eEurope erfordert Indikatoren, die auf kohärenter statistischer Information zur Informationsgesellschaft basieren.
- (6) Die Dienststellen der Kommission benötigen harmonisierte jährliche Statistiken über den Einsatz von IKT in Unternehmen.
- (7) Die Dienststellen der Kommission benötigen harmonisierte jährliche Statistiken über die Nutzung von IKT durch Haushalte und Einzelpersonen.
- (8) Wegen des raschen Wandels im Bereich der Informationsgesellschaft muss es möglich sein die erstellten Statistiken an neue Entwicklungen anzupassen. Dies kann durch die Einführung von Modulen mit begrenzter Geltungsdauer und dadurch erreicht werden, dass über Durchführungsmaßnahmen die Möglichkeit der Änderung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und der Belastung der Befragten gegeben wird.
- (9) Maßgeblich für die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über Gemeinschaftsstatistiken5.
- (10) Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, d. h. die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft, kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lässt sich wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 EG-Vertrag besser auf Gemeinschaftsebene erreichen. Diese Verordnung beschränkt sich auf die zur Erreichung dieses Ziels notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das hierzu erforderliche Maß hinaus.
- (11) Da es sich bei den für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse6 handelt, sollten sie nach dem in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden.
- (12) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates7 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) wurde gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- Zweck dieser Verordnung ist es, einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft zu schaffen.
Artikel 2
Definitionen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) Für "Gemeinschaftsstatistiken" gilt die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/978.
- (b) Für "Erstellung von Statistiken" gilt die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97.
- (c) "Bezugszeitraum" ist der Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen.
- (d) "Bezugsjahr" ist ein Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr.
- (e) "Erhebungszeitraum" ist ein in den Durchführungsmaßnahmen festgelegter Zeitraum, innerhalb dessen die Datenerhebung erfolgt.
Artikel 3
Erfassungsbereich
- 1. Die zu erstellenden Statistiken umfassen die für den eEurope-Benchmarking-Prozess sowie die Strukturindikatoren erforderlichen Informationen und andere Daten, die als einheitliche Grundlage für die Analyse der Informationsgesellschaft benötigt werden.
- 2. Die Statistiken sind in Module gegliedert. Jedes Modul ist in einem Anhang zu dieser Verordnung definiert.
Artikel 4
Module
- Gegenstand der Module dieser Verordnung sind folgende Bereiche:
- - Unternehmen und die Informationsgesellschaft, wie in Anhang 1 definiert;
- - Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft, wie in Anhang 2 definiert.
Artikel 5
Methodenhandbuch
- In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt die Kommission (Eurostat) ein Methodenhandbuch, das Hinweise zu den gemäß dieser Verordnung erstellten Gemeinschaftsstatistiken enthält und im Bedarfsfall an neue Durchführungsmaßnahmen angepasst wird.
Artikel 6
Datenübermittlung
- 1. Die Übermittlung der in dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen auf vertraulichen Daten basierenden aggregierten Daten und Metadaten durch die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) erfolgt unter Wahrung der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zur Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen. Diese Gemeinschaftsbestimmungen gelten auch für die Behandlung der Ergebnisse, sofern sie vertrauliche Daten enthalten.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form entsprechend einem zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Austauschstandard.
Artikel 7
Qualitätskriterien und Berichte
- 1. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.
- 2. In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten arbeitet die Kommission (Eurostat) empfohlene gemeinsame Standards zur Sicherung der Qualität (gemäß einheitlichen Eurostat-Qualitätskriterien) der gelieferten Daten aus. Diese Standards werden im Methodenhandbuch veröffentlicht.
- 3. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die zur Sicherung der Qualität der übermittelten Daten erforderlich sind.
- 4. Innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Endergebnisse legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen auf die empfohlenen gemeinsamen Qualitätsstandards gestützten Bericht zur Qualität der übermittelten Daten vor. Der Zeitraum wird bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen festgelegt. In dem Bericht sind die Fälle anzuführen, in denen von den in Absatz 2 genannten methodischen Empfehlungen abgewichen wurde.
Artikel 8
Durchführungsmaßnahmen
- 1. Die Durchführungsmaßnahmen für die Module dieser Verordnung betreffen die Beschreibung, Anpassung und Änderung von Themen und Variablen, die Bezugszeiträume und die Aufschlüsselung der Variablen, die Periodizität und den Zeitplan für die Bereitstellung der Daten sowie die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse.
- 2. Die Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der durch wirtschaftlichen und technischen Wandel bedingten Anpassungs- und Aktualisierungsmaßnahmen, werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 beschriebenen Verfahren unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und der Belastung der Befragten festgelegt.
- 3. Die Durchführungsmaßnahmen werden spätestens 9 Monate vor der Erhebung der Daten festgelegt.
Artikel 9
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz hat.
- 2. Wird auf diesen Absatz verwiesen, kommt das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegte Regelungsverfahren im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 dieses Beschlusses zur Anwendung.
- 3. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.
Artikel 10
Finanzierung
- 1. Zumindest für das erste Jahr, in dem Gemeinschaftsstatistiken, wie sie in den Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung vorgesehen sind, von den Mitgliedstaaten erstellt werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag zur Deckung der durch die Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Statistiken entstehenden Kosten.
- 2. Die Finanzbeiträge werden in Form von Finanzhilfen gewährt. Die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen sowie für Auszahlung und Kontrolle entsprechen Artikel 108 bis 120 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates bzw. Artikel 160 bis 184 der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission.
- 3. Sofern die Haushaltsmittel dies zulassen, beabsichtigt die Kommission, den Mitgliedstaaten auch in den Folgejahren finanzielle Unterstützung (Finanzhilfen) zur Deckung der durch die Bereitstellung dieser Statistiken entstehenden Kosten zu gewähren.
- 4. Die Höhe dieses Finanzbeitrags wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren der Europäischen Gemeinschaften festgelegt. Der Beitrag der Gemeinschaft darf 90 % der durch die Bereitstellung dieser Statistiken entstehenden Gesamtkosten nicht überschreiten. Die Haushaltsbehörde bestimmt den Umfang der verfügbaren Mittel.
Artikel 11
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang 1
Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft
(a) Zweck
Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über die Verfügbarkeit, die Bereitschaft zum Einsatz und die Nutzung von IKT sowie über die erkennbaren Auswirkungen ihres Einsatzes in Unternehmen.
(b) Erfassungsbereich
In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte D bis K sowie der Abteilung 92 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE REV. 1.1) erfasst. Wenn vorherige Pilotstudien erfolgreich verlaufen, wird auch Abschnitt J erfasst.
Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt.
(c) Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung
Jährliche Bereitstellung von Statistiken für maximal fünf Bezugsjahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Daten für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und festgelegt.
(d) Erfasste Themen
Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:
- - IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen
- - Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen durch Unternehmen
- - IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Bedarf an IKT-Kenntnissen
- - Hemmnisse für die Nutzung von IKT, Internet und anderen elektronischen Netzen, von E-Commerce- und E-Business-Prozessen
- - IKT-Ausgaben und -Investitionen
- - IKT-Sicherheit
- - festgestellte Auswirkungen des IKT-Einsatzes auf Unternehmen
(e) Aufschlüsselung
Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:
- - nach Größenklassen
- - nach NACE-Positionen
- - nach Regionen
Anhang 2
Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft
(a) Zweck
Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über die Verfügbarkeit, die Bereitschaft zum Einsatz und die Nutzung von IKT sowie über die festgestellten Auswirkungen ihrer Nutzung in Haushalten und bei Einzelpersonen.
(b) Erfassungsbereich
In diesem Modul werden Statistiken zu privaten Haushalten und Einzelpersonen erstellt.
(c) Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung
Jährliche Bereitstellung von Statistiken für maximal fünf Bezugsjahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Daten für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und festgelegt.
(d) Erfasste Themen
Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:
- - Zugang zu IKT-Systemen und Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte
- - Nutzung des Internet für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte
- - IKT-Sicherheit
- - IKT-Kompetenz
- - Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet
- - festgestellte Auswirkungen der IKT-Nutzung
(e) Aufschlüsselung
Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:
A. Für Statistiken zu Haushalten:
B. Für Statistiken zu Einzelpersonen:
- - nach Altersgruppen
- - nach Geschlecht
- - nach Bildungsniveau
- - nach Stellung im Erwerbsleben
- - nach Regionen
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 "eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle" [ beim Europäischen Rat von Sevilla vorgelegter Aktionsplan, Juni 2002].
- 2 Protokoll der 46. Sitzung des ASP, Palermo, 18. September 2002 (CPS 2002/46/6).
- 3 ABl. C ..., ..., S. ...
- 4 ABl. C ..., ..., S. ...
- 5 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 61.
- 6 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 7 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
- 8 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Jede an dieser Definition in Verordnung (EG) Nr. 322/97 vorgenommene Änderung gilt auch hier.