961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017
Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zur Eingangsformel sechstes Tiret
In der Eingangsformel sind im sechsten Tiret die Wörter "vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587)" durch ein Komma und die Wörter "der durch Artikel 13 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage.
2. Zu § 2 Absatz 1 Satz 4, § 10 Absatz 3
In § 2 Absatz 1 Satz 4 und in § 10 Absatz 3 ist jeweils die Angabe "2018" durch die Angabe "2019" zu ersetzen.
Begründung:
Die in der Verordnung enthaltenen verfahrensrechtlichen und technischen Vorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten stellen die Rechtsanwaltschaft neben der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs seit dem 1. Januar 2016 vor weitere, nicht unerhebliche Herausforderungen. Insbesondere erfordert die Verpflichtung zur Einreichung von Dokumenten ausschließlich in durchsuchbarer Form die Beschaffung geeigneter und leistungsfähiger Scangeräte sowie entsprechender Software, um in vielen Fällen von Mandanten eingereichte Papierdokumente in die elektronische, durchsuchbare Form übertragen zu können. Die in § 2 Absatz 1 Satz 4 ERVV in der derzeitigen Fassung vorgesehene Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2018 ist zur organisatorischen Umsetzung im Bereich der Anwaltschaft zu knapp bemessen. In Absprache mit der Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2019 angezeigt - dies auch, um die bestmögliche Akzeptanz des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu sichern. Eine übermäßige Beeinträchtigung der justiziellen Geschäftsabläufe während des Übergangszeitraums steht nicht zu erwarten.
3. Zu § 5 Absatz 2 Satz 2 -neu-
Dem § 5 Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Die technischen Anforderungen können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Anforderungen abgelöst sein müssen."
Begründung:
Festgelegte technische Anforderungen sollten mit einem Ablaufdatum zu ihrer Gültigkeit versehen werden. Damit wird Klarheit geschaffen, ab wann alle betroffenen Anwender Änderungen umgesetzt haben müssen. Die Bundesregierung kann damit - ohne bestehende technische Anforderungen schon außer Kraft zu setzen - neue Festlegungen ankündigen. Mit der "Kann-Vorschrift" wird der Bundesregierung Ermessen eingeräumt, ob und wann sie Ablaufdaten bekannt gibt. Soweit erforderliche Änderungen absehbar werden, kann die Bundesregierung davon Gebrauch machen und so rechtzeitig allen Betroffenen Änderungen ankündigen.
Die Mindestgültigkeitsdauer beschreibt dagegen eine Frist, in der garantiert keine Änderungen festgelegt werden.
4. Zu § 7 Absatz 1 Satz 1, -neu-
§ 7 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Regelung, wie die in § 7 ERVV vorgesehene Bestimmung der öffentlichrechtlichen Stelle oder der öffentlichrechtlichen Stellen vonstattengehen soll, ist unbefriedigend.
Die gewählte Formulierung "von den obersten Behörden des Bundes oder der Länder bestimmten" findet sich dabei im gesamten Bundesrecht nicht. Oberste Landesbehörden beispielsweise in Baden-Württemberg sind nach § 7 VwG BW 2008 die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien und der Rechnungshof. Diese Institutionen müssten somit jetzt und in Zukunft zusammenwirken, um die Bestimmung einer zuständigen öffentlichrechtlichen Stelle vorzunehmen. In anderen Ländern dürfte es sich im Hinblick auf die Rechnungshöfe sowie die Landesbeauftragten für den Datenschutz ähnlich verhalten. Um zu vermeiden, dass eine Vielzahl von öffentlichrechtlichen Stellen bestimmt wird, und um Synergieeffekte zu nutzen, soll die Landesregierung die Bestimmung der Stelle oder gegebenenfalls der Stellen vornehmen.
Die Landesregierungen können dabei auch bestimmen, dass die obersten Behörden des Landes die Bestimmung für ihren Bereich vornehmen. Für den Bund bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Mit § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu - ERVV soll klargestellt werden, dass die obersten Behörden des Bundes und alle Landesregierungen oder mehrere Landesregierungen auch eine öffentlichrechtliche Stelle gemeinsam für ihren Bereich bestimmen können. Die Trägerschaft der öffentlichrechtlichen Stelle bleibt davon unberührt.