A. Problem und Ziel
- Erhöhung der Verkehrssicherheit durch verbesserte Allgemein- und Spezialprävention; stärkere Differenzierung bei der Ahndung der Verkehrsverstöße in Abhängigkeit von deren Vorwerfbarkeit.
B. Lösung
- Anhebung der Bußgeldregelsätze für Hauptunfallursachen und bestimmte Verstöße, die im Allgemeinen wirtschaftliche Vorteile begründen oder die vorsätzlich begangen werden.
C. Alternativen
D. Ausgaben und Einnahmen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Ausgaben aus den Haushalten des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind aus Anlass dieser Verordnung nicht zu erwarten.
- 2. Haushaltseinnahmen mit Zweckbindung:
Für die Haushalte der Länder und Gemeinden entstehen voraussichtlich Mehreinnahmen durch erhöhte Bußgelder bei bestimmten Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten. Die Verkehrsminister und -senatoren der Länder haben sich dafür ausgesprochen, diese Mehreinnahmen für Zwecke der Verkehrssicherheitsarbeit einzusetzen.
- 3. Vollzugsaufwand:
Es entsteht vernachlässigbarer Vollzugsaufwand zur Umstellung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges und der darauf basierenden EDV-Verfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt und in den Ländern.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft, für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine neuen Informationspflichten für Bürger oder Unternehmen eingeführt.
G. Sonstige Auswirkungen
- Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. August 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
Begründung
I. Allgemeines
1. Wesentlicher Inhalt
Mit der Verordnung wird der im Zusammenhang mit der Anhebung der Bußgeldobergrenze bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten erteilte Auftrag des Gesetzgebers zu einer differenzierten Anhebung der Bußgeldsätze bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten umgesetzt. Unter Zugrundelegung des vorrangigen Ziels der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch verbesserte Allgemein- und Spezialprävention wird wie folgt differenziert vorgegangen:
- a) Der Schwerpunkt der Erhöhung der Bußgeldsätze liegt bei den Hauptunfallursachen.
Es sind dies das Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit, Vorfahrtsverletzungen einschließlich der Missachtung von Haltanordnungen durch Lichtzeichenanlagen, Verstöße beim Abbiegen, die falsche Straßenbenutzung, Abstandsverstöße, das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss sowie Zuwiderhandlungen, die sich als konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Vorfeld des konkreten Unfalls) darstellen. Bei der Festlegung der neuen Bußgeldhöhe wurde insbesondere berücksichtigt, ob der Bußgeldregelsatz für die betreffende Zuwiderhandlung seit Erlass der BKatV im Jahr 1989 oder dessen Einstellung in den Katalog bereits angehoben worden ist oder nicht. Ist bereits eine Verschärfung erfolgt, fällt die Erhöhung geringer, ist sie noch nicht erfolgt, fällt sie höher aus.
- b) Einbezogen werden außerdem bestimmte Zuwiderhandlungen, die im Allgemeinen mit finanziellen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen für den Betroffenen verbunden sind. Damit wird der in § 17 Abs. 3 OWiG genannte Zumessungsgesichtspunkt der wirtschaftlichen Verhältnisse stärker berücksichtigt und dem Umstand Rechnung getragen, dass Betroffene erfahrungsgemäß dann einen geringeren Sorgfaltsmaßstab an die Beachtung von Regeln anlegen, wenn die zu erwartende Geldbuße deutlich hinter den Vorteilen eines sorglosen Verhaltens zurück bleibt. In diesem Sinn erfolgte eine Anhebung der Geldbußen für das Fahren mit verkehrsunsicheren Kraftfahrzeugen, Überladungen und Verstöße gegen das Sonntagsfahrverbot. Bei der Erhöhung wurde ebenfalls berücksichtigt, ob der Bußgeldregelsatz für den betreffenden Tatbestand in der Vergangenheit bereits angehoben worden ist.
- c) Einen dritten Schwerpunkt bilden vorsätzlich begangene Verkehrsverstöße. Dabei wird zunächst berücksichtigt, dass es eine Reihe von Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt bei denen wegen ihrer Eigenart eine fahrlässige Begehungsweise kaum denkbar wäre. Diese Zuwiderhandlungen konnten bisher nicht in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden, weil dieser von fahrlässiger Begehung ausgegangen ist ( § 1 Abs. 2 BKatV). Die aus Gleichbehandlungsgründen dennoch gebotene bundeseinheitliche Verfahrensweise war deshalb nur auf einem Umweg zu erreichen: Eine gemeinsame Orientierung der für die Ahndung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen obersten Landesbehörden erfolgte im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Hieran ist die Rechtsprechung allerdings nicht gebunden. Im Bußgeldkatalog werden deshalb nunmehr Bußgeldregelsätze und Regelfahrverbote auch für häufig vorkommende Zuwiderhandlungen bestimmt die im Allgemeinen vorsätzlich begangen werden.
An die Auswahl der Ordnungswidrigkeiten, die als Vorsatztaten in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden, ist ein strenger Maßstab angelegt worden. Für alle Zuwiderhandlungen, bei denen eine fahrlässige Begehung nicht völlig außerhalb der Lebenserfahrung liegt, sind die Bußgeldregelsätze weiterhin unter der Voraussetzung von Fahrlässigkeit festgelegt (Abschnitt I des Bußgeldkataloges).
Nur für diejenigen Zuwiderhandlungen, bei denen eine fahrlässige Begehung nach allgemeiner Lebenserfahrung ausscheidet, sind Bußgeldregelsätze unter der Voraussetzung vorsätzlicher Begehungsweise bestimmt (Abschnitt II des Bußgeldkataloges). Es sind dies das Umfahren einer geschlossenen Bahnschranke, die Benutzung von Radarwarngeräten und ähnlicher Einrichtungen, die rechtswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons während der Fahrt, die Teilnahme und Durchführung von Kraftfahrzeugrennen, Nichtaushändigen von Führerscheinen, Bescheinigungen und Fahrzeugpapieren sowie der Verstoß gegen die Pflicht zur Feststellung der Achslasten und des Gesamtgewichts und gegen die Vorschriften über das Um- und Entladen bei Überlastung. Bei der Bestimmung der Regelsätze wurde ebenfalls differenziert vorgegangen: Bei den reinen Formalverstößen (Aushändigungspflichten u. ä.) wurden die bisherigen Verwarnungsgeldregelsätze beibehalten, die bisher auch für die Unterstellung von Fahrlässigkeit gegolten haben. Deutlich erhöht wurden die Geldbußen für die Teilnahme an illegalen Kfz-Rennen oder deren Veranstaltung. Darüber hinaus wird für diejenigen Zuwiderhandlungen, für die die Bußgeldregelsätze weiterhin die fahrlässige Begehungsweise unterstellen, ein genereller Erhöhungssatz (das 1,5fache des Bußgeldregelsatzes für Fahrlässigkeit) für den Fall festgelegt, dass der Betroffene abweichend hiervon vorsätzlich gehandelt hat. Damit soll die Verfahrensweise der Behörden und der Gerichte vereinheitlicht werden.
- d) Auf die Festlegung allgemeiner Höchstgrenzen in der BKatV wird verzichtet. Die bisherigen Höchstgrenzen konnten - auch bei einer Erhöhung - deshalb nicht übernommen werden, weil nunmehr auch für vorsätzliche Zuwiderhandlungen Bußgeldregelsätze aufgeführt werden. Es bleibt aber dabei, dass die Bußgeldobergrenzen des Straßenverkehrsgesetzes nicht überschritten werden dürfen.
Dafür bedarf es aber keiner besonderen Regelung.
- e) Hinsichtlich der Regelfahrverbote übernimmt die Verordnung die bisherigen Regelungen und ergänzt diese um zwei Tatbestände, die bislang als Vorsatztaten nur im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog enthalten waren (Umfahren geschlossener Bahnschranken, Teilnahme an illegalen Kfz-Rennen).
2. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
Kosten für Bund, Länder und Gemeinden entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Es entstehen keine Kosten für die Wirtschaft. Vernachlässigbarer Vollzugsaufwand entsteht für die Anpassung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Einvernehmen mit den Ländern, der für die Bußgeldverfahren in den Ländern bestehenden EDV-Programme sowie der Speicherungsbedingungen beim KBA. Für die Haushalte der Länder und Gemeinden entstehen voraussichtlich bestimmte Mehreinnahmen durch die erhöhten Bußgelder.
Die Verkehrsminister und -senatoren der Länder haben sich mit Beschluss der Verkehrsministerkonferenz dafür ausgesprochen, die Einnahmen für Zwecke der Verbesserung der Verkehrssicherheit einzusetzen.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( § 1 Abs. 2 BKatV)
In dem neu gefassten Absatz 2 wird hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Bußgeldregelsätze des Bußgeldkataloges bestimmt sind, zwischen zwei Alternativen unterschieden. Es ist dies einerseits die fahrlässige Begehungsweise, von der Abschnitt I des Bußgeldkataloges ausgeht, und andererseits die vorsätzliche Begehungsweise, von der Abschnitt II des Bußgeldkataloges ausgeht weil dort die Ordnungswidrigkeiten enthalten sind, die erfahrungsgemäß nur vorsätzlich begangen werden. Bei beiden Varianten werden wie bisher gewöhnliche Tatumstände unterstellt.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 3 BKatV)
Zu § 3 Abs. 4 Satz 1
In der Regelung werden Tatbestandsalternativen zu den bisher enthaltenen Grundtatbeständen ergänzt, die bislang nicht als gesonderte Tatbestandsnummern im Bußgeldkatalog enthalten gewesen sind. Außerdem wird der Höchstsatz an die neue Bußgeldobergrenze angepasst.
Zu § 3 Abs. 4a
Die neue Regelung enthält den generellen Erhöhungssatz für den Fall, dass ein unter der Voraussetzung fahrlässiger Begehungsweise in Abschnitt I des Bußgeldkataloges aufgenommener Tatbestand vorsätzlich verwirklicht wird. Dann erhöht sich der Regelsatz um die Hälfte. Die Vorschrift gilt nur für Tatbestände, die mit einem Bußgeld bewehrt sind. Auf Tatbestände, die mit einem Verwarnungsgeld bewehrt sind, wurde sie nicht erstreckt, weil dies zu einer ungewollten Erweiterung der Eintragungen im VZR führen würde. Wie bisher können aber auch die Verwarnungsgeldregelsätze nach Abschnitt I des Bußgeldkataloges bei vorsätzlicher Tatbegehung angemessen erhöht werden. Das folgt aus § 1 Abs. 2 BKatV, wonach alle Regelsätze einschließlich der Verwarnungsgeldregelsätze fährlässige Begehungsweise unterstellen.
Zu § 3 Abs. 5
Mit der Änderung wird auf die Angabe zum Höchstsatz verzichtet.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 4)
Mit der Änderung werden die bislang nur im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog enthaltenen Regelfahrverbote für das Umfahren einer geschlossenen Bahnschranke und für die Teilnahme an illegalen Kfz-Rennen in die Liste der Regelfahrverbote der Bußgeldkatalog-Verordnung aufgenommen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Anlage zu § 1 Abs. 1)
Mit den Änderungen der Anlage zur BKatV werden die Anhebungen der Bußgeldregelsätze für die einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten vorgenommen.
5. Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die Inkraftsetzungsvorschriften.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 600:
Entwurf der Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |