A. Problem und Ziel
- Nach Verhandlungen der beteiligten Regierungen wurde der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken im Rahmen eines Ministertreffens am 26. Februar 2008 in Frankfurt (Oder) unterzeichnet.
- Der Vertrag regelt den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken im Zuge von Schienenwegen des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung. Die betreffenden Brücken führen entweder über die Oder oder über die Lausitzer Neiße.
- Im Rahmen des Vertrages wird der Bau bzw. die Instandhaltung der jeweiligen Grenzbrücke jeweils einem der Vertragspartner zugeordnet.
- Ziel ist es hierbei, klare Zuständigkeiten mit daraus folgenden einfacheren Verfahren zu erreichen.
B. Lösung
- Durch den Gesetzentwurf sollen die nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages geschaffen werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Der Bau der Grenzbrücke über die Oder zwischen Frankfurt (Oder) und Kunersdorf (Kunowice) bei Stromkilometer 580,640 obliegt gemäß Vertrag der Bundesrepublik Deutschland. Der Bau wird von der DB Netz AG als Bauherrin durchgeführt. Die hiermit in Zusammenhang stehenden zuwendungsfähigen Baukosten werden seitens des Bundes im Rahmen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes finanziert.
Die zusätzlichen Kosten entsprechen den eingesparten Kosten durch die Zuordnung des Baus der Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße an den polnischen Vertragspartner.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.
- Der Bau und die Instandhaltung der Eisenbahngrenzbrücken zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen verursacht Kosten bei den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes.
- Die zusätzlichen Kosten entsprechen den eingesparten Kosten durch die Zuordnung des Baus der Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße an den polnischen Vertragspartner.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürger oder für die Verwaltung eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 26. Februar 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von Schienenwegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. August 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 26. Februar 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von Schienenwegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.10.08
Entwurf Gesetz zu dem Vertrag vom 26. Februar 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von Schienenwegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Frankfurt (Oder) am 26. Februar 2008 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von Schienenwegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung, wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 23 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil der Vertrag Regelungen über Steuern enthält, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 23 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Der Vertrag hat Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes, da die Bundesrepublik Deutschland Kosten für Bau und Instandhaltung der ihr gemäß Anlage Aund B des Vertrages zugeordneten Brücken übernimmt. Im Gegenzug übernimmt die Republik Polen Kosten für Bau und Instandhaltung der ihr zugeordneten Grenzbrücken.
Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Kosten werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen mit den für Schienenwegeinvestitionen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und mit Mitteln der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes finanziert.
Der Vertrag hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
Kosten entstehen durch das Gesetz bei den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, jedoch weder bei mittelständischen oder sonstigen Unternehmen noch bei sozialen Sicherungssystemen.
Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von Schienenwegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen im Weiteren "Vertragsparteien" genannt - in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit, in dem Bestreben, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern, mit dem Ziel, die Grundsätze über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von Schienenwegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung zu regeln - sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt 1
Gegenstand des Vertrags
Artikel 1
Umfang des Vertrags
- (1) Dieser Vertrag regelt die Grundsätze über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von Schienenwegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung.
- (2) Integraler Bestandteil dieses Vertrags sind die Anlagen A und B. Die Anlage A regelt, welcher Vertragspartei der Bau von Grenzbrücken obliegt, und die Anlage B regelt, welcher Vertragspartei die Instandhaltung der bestehenden Grenzbrücken obliegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- In diesem Vertrag haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
- 1. Der "Bau von Grenzbrücken" umfasst Planung, Baudurchführung und Finanzierung zur Erneuerung der bestehenden Grenzbrücken und der zugehörigen Anlagen sowie zur Errichtung von neuen Grenzbrücken und der zugehörigen Anlagen.
- 2. Die "Instandhaltung von Grenzbrücken" umfasst die Durchführung und Finanzierung aller Arbeiten zur Wartung, Inspektion und Instandsetzung der Grenzbrücken und der zugehörigen Anlagen. Dazu gehören alle Maßnahmen, die die ordnungsgemäße Nutzung der Grenzbrücken und deren entsprechenden technischen Stand unter Wahrung des sicheren Zustandes gewährleisten, ohne die wesentlichen Abmessungen und die statischen Verhältnisse zu verändern.
- 3. "Den Grenzbrücken zugehörige Anlagen" sind der Oberbau, die Oberleitungsanlagen, Leit- und Sicherungseinrichtungen des Eisenbahnbetriebes, Telekommunikationsanlagen, Böschungen an den Rampen, Uferbefestigungen, Zufahrten, Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen, Schifffahrtszeichen sowie Leitwerke gegen Eisgang und Kollision mit Binnenschiffen im Bereich der Grenzbrücken.
- 4. Grenzbrücken sind in einem "sicheren Zustand", wenn
- a) keine Gefahr für die Standsicherheit beziehungsweise die Tragfähigkeit des Bauwerkes oder eines wesentlichen tragenden Bauteils der Brücke besteht,
- b) keine Gefahr für die Abwicklung des Eisenbahnbetriebs von der Brücke ausgeht und
- c) keine Gefahr für den Verkehr von Dritten oder die Mitarbeiter der Eisenbahninfrastrukturunternehmen von der Brücke ausgeht.
- 5. "Zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen" sind Unternehmen, die in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei mit dem Bau und der Instandhaltung der Grenzbrücken betraut sind und die Eisenbahninfrastruktur betreiben.
Abschnitt 2
Bau von Grenzbrücken
Artikel 3
Erneuerung und Neubau
- Zum Zwecke der Verbesserung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs werden die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen
- a) die in der Anlage A genannten Grenzbrücken im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und im Hoheitsgebiet der Republik Polen erneuern, wenn der technische Zustand der Brücken eine weitere Instandhaltung nicht mehr rechtfertigt,
- b) in begründeten Fällen vorhandene Grenzbrücken erweitern oder deren Tragfähigkeit erhöhen,
- c) in begründeten Fällen neue Grenzbrücken bauen.
Artikel 4
Anwendung technischer Normen und Bauvorschriften
- (1) Eine Grenzbrücke wird nach den geltenden technischen Normen und Bauvorschriften der nach Anlage A zuständigen Vertragspartei geplant, gebaut und abgenommen.
- (2) Beim Bau einer Grenzbrücke sind das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (Übereinkommen AGC) und das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (Übereinkommen AGTC) sowie die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems zu berücksichtigen.
- (3) Einzelne Bauteile der zugehörigen Anlagen der Grenzbrücken können nach den geltenden technischen Normen und Bauvorschriften der anderen Vertragspartei errichtet werden.
- (4) Beim Bau einer Grenzbrücke ist die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und die Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen zu berücksichtigen.
Artikel 5
Abnahme
- (1) Die Abnahme der Grenzbrücken wird von den jeweils zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien in Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der bauausführenden Unternehmen vorgenommen.
- (2) Die Abnahme von Grenzbrücken erfolgt nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, der der Bau der jeweiligen Grenzbrücke obliegt.
Artikel 6
Baukosten
- (1) Die Kosten für den Bau einer Grenzbrücke trägt allein die nach Anlage A zuständige Vertragspartei.
- (2) Die Bestandsunterlagen einer Grenzbrücke einschließlich des Anschlussbereiches der Brücke werden in dem zu deren Planung notwendigen Umfang dem zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der anderen Vertragspartei auf seinen Antrag kostenlos zur Verfügung gestellt, insbesondere die Unterlagen über geodätische Messungen und Bodenuntersuchungen.
Artikel 7
Abstimmung
- (1) Die zuständigen Behörden und Eisenbahninfrastrukturunternehmen der beiden Vertragsparteien arbeiten zwecks Abstimmung der den Bau der Grenzbrücken betreffenden technischen, betrieblichen und rechtlichen Fragen eng zusammen.
- (2) Die zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen beider Vertragsparteien sind verpflichtet, die nach Artikel 19 eingerichtete Gemeinsame Arbeitsgruppe über den Fortgang der Arbeiten zum Bau der Grenzbrücken zu unterrichten.
Abschnitt 3
Instandhaltung von Grenzbrücken
Artikel 8
Gegenstand der Instandhaltung
- (1) Die Instandhaltung bestehender Grenzbrücken einschließlich zugehöriger Anlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 und 3 obliegt der zuständigen Vertragspartei nach Anlage B.
- (2) Eine nach diesem Vertrag neu gebaute Grenzbrücke wird von der Vertragspartei instand gehalten, der der Bau dieser Grenzbrücke obliegt. Die neu gebaute Grenzbrücke ist in die Anlage B aufzunehmen.
- (3) Die zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der beiden Vertragsparteien können schriftliche Absprachen über eine andere Zuordnung der Instandhaltungspflicht der den Grenzbrücken zugehörigen Anlagen treffen.
Artikel 9
Durchführung der Instandhaltung
- (1) Die in Artikel 2 Nummer 2 genannten Arbeiten werden nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei durchgeführt, der die Instandhaltung der jeweiligen Grenzbrücke obliegt.
- (2) Die Instandhaltungsarbeiten auf den Grenzbrücken und an den zugehörigen Anlagen werden so ausgeführt, dass sie den Eisenbahnverkehr auf den Grenzbrücken und deren Zulaufstrecken und den Schiffsverkehr auf den Flüssen so wenig wie möglich behindern. Es werden entsprechende Bedingungen für den Hochwasserabfluss und den Eisabfluss unter den Grenzbrücken während der Instandhaltungsarbeiten gewährleistet.
Artikel 10
Austausch von Unterlagen
- Das zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen der einen Vertragspartei übergibt kostenlos dem zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der anderen Vertragspartei auf seinen Antrag hin einmalig eine Ausfertigung der in seinem Besitz befindlichen Unterlagen über die Grenzbrücken und zugehörigen Anlagen.
Artikel 11
Informationen über geplante Arbeiten
- (1) Die zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der beiden Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über vorgesehene und planmäßige Instandhaltungsarbeiten an den Grenzbrücken und den zugehörigen Anlagen, spätestens sechs Monate vor Beginn der Arbeiten, sofern eine Einschränkung oder eine vorübergehende Einstellung des Eisenbahnverkehrs unvermeidbar ist.
- (2) Sofern die in Absatz 1 genannten Arbeiten den Eisenbahnverkehr nicht einschränken, informieren sich die zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen gegenseitig spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.
Artikel 12
Kosten der Instandhaltung
- Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Instandhaltung von Grenzbrücken und den zugehörigen Anlagen trägt die nach Artikel 8 zuständige Vertragspartei.
Artikel 13
Durchführung von Prüfungen
- (1) Die Vertreter der zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen führen an den von den Vertragsparteien instand zu haltenden Grenzbrücken Prüfungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei durch, der die Instandhaltung der Grenzbrücke obliegt.
- (2) Im Abstand von höchstens sechs Jahren führen die Vertreter der zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der beiden Vertragsparteien an jeder Grenzbrücke und den zugehörigen Anlagen gemeinsame Begehungen mit ausführlichen Informationen über die Ergebnisse der letzten nach innerstaatlichem Recht durchgeführten Prüfungen durch. Das zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen der einen Vertragspartei übergibt die Ergebnisse seiner Prüfungen zwei Wochen vor den vereinbarten gemeinsamen Begehungen der Grenzbrücken dem zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der anderen Vertragspartei.
- (3) Das zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das mit der Instandhaltung der Grenzbrücke betraut ist, veranlasst die gemeinsame Begehung, fertigt ein Protokoll in deutscher und polnischer Sprache an und übergibt dieses unverzüglich dem zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der anderen Vertragspartei.
- (4) Aus besonderen Anlässen, wie unter anderem bei außergewöhnlichem Hochwasser, Eisgang, Schiffsstoß, müssen ebenfalls gemeinsame Begehungen durchgeführt werden. Zur Vorbereitung und zur Durchführung der Begehungen aus besonderen Anlässen ist das zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet das mit der Instandhaltung der jeweiligen Grenzbrücke betraut ist.
Abschnitt 4
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 14
Informationen
- (1) Die jeweils zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Vertragsparteien informieren rechtzeitig die Ständige Deutsch-Polnische Grenzkommission über den Bau der Grenzbrücke sowie über beabsichtigte größere Arbeiten zur Instandhaltung der Grenzbrücke.
- (2) Die jeweils zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Vertragsparteien informieren unverzüglich die jeweils örtlich zuständigen Grenzbehörden über die Vorbereitung und den Beginn des Baus und der Arbeiten zur Instandhaltung der Grenzbrücke.
Artikel 15
Betretungsrecht
- (1) Personen dürfen zum Bau, zur Instandhaltung und für Prüfungen und Begehungen der Grenzbrücken die Staatsgrenze im Bereich der Baustellen oder der Grenzbrücken auch außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen unter Beachtung der jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen der Vertragsparteien überschreiten. Im Übrigen bleiben die geltenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien unberührt.
- (2) Das Erfordernis einer Erlaubnis, eine Beschäftigung beim Bau und der Instandhaltung der Grenzbrücke auszuüben, richtet sich auch für Tätigkeiten, die auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausschließlich nach dem innerstaatlichen Recht derjenigen Vertragspartei, welcher nach Anlagen A und B die Ausführung der Arbeiten einschließlich der damit verbundenen Prüfungen und Begehungen obliegt.
- (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Personen, die aufgrund dieses Vertrags in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gelangt sind und die die Bestimmungen dieses Vertrags verletzt haben oder sich dort rechtswidrig aufhalten, jederzeit formlos zurückzunehmen.
- (4) Einzelfragen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Grenzbrücken werden von den örtlich zuständigen Grenzbehörden und den jeweils örtlich zuständigen Polizeibehörden einvernehmlich geregelt.
Artikel 16
Steuerrechtliche Regelungen
- (1) Unabhängig vom tatsächlichen Verlauf der Staatsgrenze zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien werden der Baustellenbereich für die Grenzbrücke und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke selbst, soweit sie sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Polen erstrecken, für die Anwendung des Mehrwertsteuerrechts der Republik Polen und des Umsatzsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland als Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betrachtet, soweit es sich um Lieferungen von Gegenständen, um den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und um Dienstleistungen handelt, die für den Bau oder die Instandhaltung der Grenzbrücken nach Anlage A oder B bestimmt sind, wenn das mit dem Bau oder der Instandhaltung betraute zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
- (2) Unabhängig vom tatsächlichen Verlauf der Staatsgrenze zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien werden der Baustellenbereich für die Grenzbrücke und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke selbst, soweit sie sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecken, für die Anwendung des Umsatzsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland und des Mehrwertsteuerrechts der Republik Polen als Hoheitsgebiet der Republik Polen betrachtet, soweit es sich um Lieferungen von Gegenständen, um den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und um Dienstleistungen handelt, die für den Bau oder die Instandhaltung der Grenzbrücken nach Anlage A oder B bestimmt sind, wenn das mit dem Bau oder der Instandhaltung betraute zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen seinen Sitz in der Republik Polen hat.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verwendung verbrauchssteuerpflichtiger Energieerzeugnisse und elektrischen Stroms, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.
- (4) Die zum Bau oder zur Instandhaltung von Grenzbrücken erforderlichen Waren unterliegen bei ihrem innergemeinschaftlichen Verbringen aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keinen Verboten und Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht.
- (5) Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden der Vertragsparteien verständigen sich und leisten einander jede notwendige Information und Unterstützung bei der Anwendung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4. Die Vertreter dieser Behörden sind berechtigt, sich auf den Baustellen und auf den Grenzbrücken aufzuhalten und dort die Maßnahmen im Rahmen der Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 zu treffen, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind.
- (6) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 berühren nicht den Vertrag vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze.
- (7) Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen des Abkommens vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in seiner jeweils gültigen Fassung.
Artikel 17
Datenschutz
- Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im Weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Vertrags nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- 1. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 2. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu den in diesem Vertrag bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- 3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zur Annahme hat dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
- 4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
- 5. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung der Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssten. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind nicht mehr erforderlich sind.
- 6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, dass jede Übermittlung und jeder Empfang der Daten aktenkundig gemacht wird.
- 7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 18
Arbeitsrechtliche Regelungen
- Bei der Tätigkeit von beteiligten Personen beim Bau und der Instandhaltung der Grenzbrücken finden die innerstaatlichen arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften entsprechend Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Anwendungen, die auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei gelten, auf dem die Tätigkeiten ausgeführt werden.
Artikel 19
Gemeinsame Arbeitsgruppe
- (1) Es wird eine deutschpolnische Gemeinsame Arbeitsgruppe gebildet der insbesondere die Aufgabe obliegt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags sicherzustellen, Fragen zur Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags zu klären und gegebenenfalls den Vertragsparteien Vorschläge zur Änderung dieses Vertrags zu unterbreiten.
- (2) Die Gemeinsame Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern der für Verkehr zuständigen Ministerien sowie aus Vertretern der zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Vertragsparteien. Die Mitglieder der Gemeinsamen Arbeitsgruppe werden die Vertragsparteien nach Unterzeichnung dieses Vertrags benennen. Die Vorsitzenden der Gemeinsamen Arbeitsgruppe sind Vertreter der für Verkehr zuständigen Ministerien der Vertragsparteien.
- (3) Die Gemeinsame Arbeitsgruppe unterbreitet den Vertragsparteien Vorschläge für die Zuordnung der Grenzbrücken in den Anlagen A und B. Dabei soll so weit wie möglich berücksichtigt werden dass das Verhältnis der von jeder Vertragspartei jeweils zu bauenden und instand zu haltenden Grenzbrücken dem Verhältnis der diesbezüglichen Brückenflächen auf den jeweiligen Hoheitsgebieten entspricht.
- (4) Jeder Vorsitzende der Gemeinsamen Arbeitsgruppe kann durch Ersuchen an den jeweils anderen Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen. Die Sitzung soll spätestens einen Monat nach Eingang des Ersuchens stattfinden.
- (5) Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kann zu ihren Sitzungen Experten einladen.
- (6) Die Gemeinsame Arbeitsgruppe fasst ihre Vorschläge in gegenseitigem Einvernehmen.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
Artikel 20
Meinungsverschiedenheiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen von der zu diesem Zweck nach Artikel 19 eingerichteten Gemeinsamen Arbeitsgruppe in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gelöst werden. Falls keine Einigung zustande kommt, kann der diplomatische Weg genutzt werden.
Artikel 21
Geltungsdauer
- Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer fünfjährigen Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden, jedoch nicht früher als 20 Jahre ab dem Tage seines Inkrafttretens.
Artikel 22
Änderung der Anlagen
- Änderungen und Ergänzungen der Anlagen zu diesem Vertrag nach den Vorschlägen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe nach Artikel 19 werden im Wege eines diplomatischen Notenwechsels durchgeführt.
Artikel 23
Inkrafttreten
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
- (3) Zum Zwecke eines frühestmöglichen Beginns des Baus der Grenzbrücken sowie einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Grenzbrücken kommen die Vertragsparteien überein, dass die Bestimmungen dieses Vertrags vom Tag seiner Unterzeichnung an nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet werden.
- (4) Die Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der deutschen Vertragspartei veranlasst. Die polnische Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Frankfurt (Oder) am 26. Februar 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Heinrich Tiemann
W. Tiefensee
Für die Republik Polen
Grabarczyk
Anlage A zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von Schienenwegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung
Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:
- 1. Der deutschen Vertragspartei obliegt der Bau folgender Grenzbrücken:
Grenzbrücke über die Oder zwischen Frankfurt (Oder) und Kunersdorf (Kunowice) bei Stromkilometer 580,640.
- 2. Der polnischen Vertragspartei obliegt der Bau folgender Grenzbrücken:
Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße zwischen Horka und Kohlfurt (Wêgliniec) bei Stromkilometer 130,470.
Anlage B zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von Schienenwegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung
Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:
- 1. Der deutschen Vertragspartei obliegt die Instandhaltung folgender Grenzbrücken:
- a) Grenzbrücke über die Oder zwischen Neurüdnitz und Alt Rüdnitz (Siekierki) bei Stromkilometer 653,903*),
- b) Grenzbrücke über die Oder zwischen Küstrin-Kietz und Küstrin (Kostrzyn) bei Stromkilometer 615,102,
- c) Grenzbrücke über die Oder zwischen Frankfurt (Oder) und Kunersdorf (Kunowice) bei Stromkilometer 580,640,
- d) Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße zwischen Hagenwerder und Reutnitz (Rêczyn) bei Stromkilometer 169,611,
- e) Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße zwischen Hirschfelde und Rohnau (Trzciniec Zgorzelecki) bei Stromkilometer 186,281.
- 2. Der polnischen Vertragspartei obliegt die Instandhaltung folgender Grenzbrücken:
- a) Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße zwischen Guben und Guben (Gubin) bei Stromkilometer 13,375,
- b) Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße zwischen Guben und Gubinchen (Gubinek) bei Stromkilometer 17,625*),
- c) Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße zwischen Forst und Teuplitz (Tuplice) bei Stromkilometer 51,935,
- d) Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße zwischen Bad Muskau und Lugnitz (£êknica) bei Stromkilometer 80,530*),
- e) Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße zwischen Horka und Kohlfurt (Wêgliniec) bei Stromkilometer 130,470,
- f) Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße zwischen Görlitz und Görlitz (Zgorzelec) bei Stromkilometer 153,885,
- g) Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße zwischen Ostritz (Krzewina Zgorzelecka) und Rohnau (Trzciniec Zgorzelecki) bei Stromkilometer 184,220,
- h) Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße zwischen Ostritz (Krzewina Zgorzelecka) und Rohnau (Trzciniec Zgorzelecki) bei Stromkilometer 184,780.
Denkschrift
I. Allgemeines
Nach Verhandlungen der beteiligten Regierungen wurde der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahngrenzbrücken im Rahmen eines Ministertreffens am 26. Februar 2008 in Frankfurt (Oder) unterzeichnet.
Der Vertrag regelt den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken im Zuge von Schienenwegen des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung. Die betreffenden Brücken führen entweder über die Oder oder über die Neiße.
Im Rahmen des Vertrages wird der Bau bzw. die Instandhaltung der jeweiligen Grenzbrücke jeweils einem der Vertragspartner zugeordnet. Ziel ist es hierbei, klare Zuständigkeiten mit daraus folgenden einfacheren Verfahren zu erreichen.
II. Besonderes
Abschnitt 1 regelt den Gegenstand des Vertrages und definiert wichtige Begriffe.
Artikel 1 regelt den Gegenstand des Vertrages. Mit dem Vertrag sollen die Grundsätze über den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahngrenzbrücken geregelt werden. Die Regelungen betreffen nur Brücken, die in der Bundesrepublik Deutschland zu den Schienenwegen des Bundes und in der Republik Polen zu Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung gehören. Etwaige Brücken von Landeseisenbahnen oder sonstigen nichtbundeseigenen Eisenbahnen sind nicht von diesem Vertrag erfasst.
In den Anlagen A und B des Vertrages werden die von diesem Vertrag betroffenen Bauwerke im Einzelnen aufgeführt und jeweils einem der Vertragspartner in der Zuständigkeit für Instandhaltung bzw. Bau der Brücke zugeordnet.
Artikel 2 definiert wichtige Begriffe für diesen Vertrag.
Definiert werden der "Bau von Grenzbrücken", die "Instandhaltung von Grenzbrücken", die "den Grenzbrücken zugehörigen Anlagen", der "sichere Zustand" sowie die "zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen".
Durch die Definition wird zur Vermeidung von unterschiedlichem Begriffsverständnis für dieses Vertragswerk eine einheitliche Grundlage geschaffen. Abschnitt 2 regelt den Bau von Grenzbrücken.
Neben dem Bau neuer Grenzbrücken erfasst dies auch den Ersatz bestehender Grenzbrücken durch Erneuerung.
Artikel 3 regelt die Zuständigkeiten bei Erneuerung und Bau von Grenzbrücken. Hier wird auf Anlage A verwiesen, die die einzelnen Brückenbauwerke jeweils einem der Vertragspartner zuordnet. Eine Erneuerung von Grenzbrücken ist vorgesehen, wenn der technische Zustand eine weitere Instandhaltung nicht mehr rechtfertigt.
In begründeten Fällen kann einvernehmlich eine Brücke erweitert oder deren Tragfähigkeit erhöht werden oder eine neue Grenzbrücke gebaut werden.
Artikel 4 regelt die Anwendung der technischen Normen und Bauvorschriften, die für die einzelnen Bauwerke maßgebend sind. Hier gilt der Grundsatz, dass für Planung, Bau und Abnahme die Normen und Bauvorschriften des Vertragspartners gelten, welcher nach Anlage A des Vertrages für die Erstellung des jeweiligen Bauwerkes zuständig ist.
Beim Bau einer Grenzbrücke sind das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (Übereinkommen AGC) und das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (Übereinkommen AGTC) zu berücksichtigen.
Ziel des Übereinkommens ist die Schaffung eines gleichartig zusammengesetzten (homogenen) und verzahnten (interoperablen) europäischen Schienennetzes.
Um dieses Ziel zu erreichen, wird im Europäischen Übereinkommen über internationale Eisenbahnlinien (AGC) ein Netz von international bedeutsamen Eisenbahnlinien sowie auf diesen Strecken anzuwendende Infrastrukturparameter definiert. Das AGC wurde im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) der Vereinten Nationen ausgearbeitet. Ziel des AGC ist die Schaffung eines homogenen, interoperablen europäischen Schienennetzes.
Der Inhalt des Übereinkommens besteht aus dem Haupttext des Übereinkommens und zusätzlich der Definition eines Netzes von international bedeutsamen Eisenbahnlinien sowie der Definition von Infrastrukturparametern.
Anhang 2 (AGC-Parameter) legt unter anderem für diese AGC-Strecken folgende Ausbaugeschwindigkeiten (nominal minimum speed) fest: auf bestehenden bzw. auszubauenden Strecken 160 Stundenkilometer (km/h), auf neuen Strecken 300 km/h bei Strecken für reinen Personenverkehr und 250 km/h für Mischverkehr (Güter- und Personenverkehr).
Weiter sind die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems zu berücksichtigen. Diese beiden Richtlinien sind in der Bundesrepublik im Rahmen der Transeuropäischen - Eisenbahn - Interoperabilitätsverordnung (TEIV) in nationales Recht umgesetzt worden. Diese definiert die Zulassung von Komponenten und Genehmigung von Infrastrukturmaßnahmen im Schienenbereich im europäischen Kontext. Speziell wird festgelegt, ab welchem Ausbauumfang eine europäische Zulassung notwendig wird. Nachgelagerte technische Bestimmungen im Sinne europäischer Normen sind die sog. TSI (Technische Spezifikationen Interoperabilität). Diese im nationalen Bereich verbindlichen Normen sollen auch beim Bau von Eisenbahngrenzbrücken im Sinne dieses Vertrages Berücksichtigung finden.
Einzelne Bauteile der zugehörigen Anlagen gemäß Artikel 2 können nach den technischen Vorschriften des jeweils anderen Vertragspartners eingerichtet werden. Durch diese Vorschrift wird den systembedingten Eigenheiten der Bahnen Rechnung getragen. So ist es vielfach notwendig, zum Beispiel Teile der Leit- und Sicherungstechnik oder der Telekommunikation auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates zu installieren, um einen ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb zu gewährleisten.
Die Fortführung dieser üblichen Praxis wird durch die Regelung in Absatz 3 ermöglicht.
Absatz 4 legt ausdrücklich fest, dass die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG (Nr. ) L 175 S. 40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. EG (Nr. ) L 73 S. 5) und durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 156 S. 17), Anwendung findet. Ferner wird ausdrücklich auf die Vereinbarung vom 11. April 2006 (vgl. BGBl. 2007 II S. 595) zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 (BGBl. 2002 II S. 1406; 2006 II S. 224) über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im bilateralen Verhältnis hingewiesen.
Artikel 5 regelt die Bauabnahme der Grenzbrücken.
Diese werden von der Behörde abgenommen, auf deren Hoheitsgebiet sich das jeweilige Teil des Bauwerkes befindet. Bei der Abnahme der Brücke werden somit jeweils deutsche und polnische Behörden tätig, da Grenzbrücken stets beide Hoheitsgebiete berühren. Die Abnahme richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, der der Bau der jeweiligen Grenzbrücke obliegt. Bei der Abnahme sind sowohl Vertreter der zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch der bauausführenden Unternehmen zugegen.
Damit wird eine unmittelbare Erörterung von offenen Fragen zum Bauwerk ermöglicht.
Artikel 6 regelt die Aufteilung der Baukosten für den Bau einer Grenzbrücke. Die Baukosten werden von der Vertragspartei getragen, welche nach Anlage A für den Bau zuständig ist. Damit werden die Baukosten einer Grenzbrücke in vollem Umfang jeweils einer Seite zugeordnet.
Eine Aufteilung von Baukosten einer Grenzbrücke entfällt. Die Verteilung der Finanzierungskosten erfolgt im Rahmen der Zuordnung der Brücken gemäß Anlage A.
Absatz 2 regelt darüber hinaus, dass die Bestandsunterlagen einer Grenzbrücke, d. h. insbesondere Pläne und technische Unterlagen, der jeweils anderen Seite auf Antrag kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Damit soll ermöglicht werden, dass das mit dem Bau einer Brücke beauftragte Eisenbahninfrastrukturunternehmen alle bereits vorliegenden und für Planung und Bau notwendigen Unterlagen erhält.
Artikel 7 regelt das Zusammenwirken der Vertragsparteien.
Ziel ist ein gemeinsames Vorgehen beim Bau von Grenzbrücken. Die Gemeinsame Arbeitsgruppe wird über den Fortgang der Arbeiten von den zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen informiert. Abschnitt 3 regelt die Instandhaltung der Grenzbrücken.
Artikel 8 beschreibt die Grundsätze der Instandhaltung von Grenzbrücken. Welche Vertragspartei für welche Brücke zuständig ist, wird in Anlage B geregelt. Im Falle des Baus einer neuen Grenzbrücke ist die Vertragspartei für die Instandhaltung zuständig, der bereits der Bau obliegt. Hinsichtlich der den Grenzbrücken zugehörigen Anlagen wird den Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Möglichkeit gegeben, schriftliche Absprachen über eine andere Zuordnung von Instandhaltungspflichten zu treffen. Damit wird sichergestellt, dass auch künftig praxisgerechte Verfahren, z.B. bei der Instandhaltung von Signalanlagen, im gegenseitigen Einvernehmen angewendet werden können.
Artikel 9 regelt die Durchführung der Instandhaltung.
Hierbei ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei maßgebend die für die Instandhaltung zuständig ist. Die Instandhaltungsarbeiten sind so durchzuführen, dass der Bahn- und Schiffsverkehr sowie der Hochwasser- und Eisabfluss möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Artikel 10 regelt den Austausch von Unterlagen über die Grenzbrücken und zugehörigen Anlagen. Die Vertragsparteien haben einmalig den Anspruch, eine Ausfertigung der Unterlagen (Baupläne, Baubeschreibungen, sonstige technische Unterlagen) von der anderen Vertragspartei zu erhalten. Mit dem Austausch der Unterlagen wird ermöglicht, dass künftig beide Seiten über alle Grenzbrücken die grundlegenden Informationen erhalten können.
Artikel 11 regelt die Informationspflichten der Vertragsparteien.
Die Vertragsparteien haben sich bei Arbeiten, die zu Einschränkungen des Bahnverkehrs führen, spätestens sechs Monate vorher zu informieren. Wenn der Eisenbahnverkehr durch die Instandhaltungsarbeiten nicht eingeschränkt wird, hat die gegenseitige Information spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Eine Zustimmung der anderen Vertragspartei ist nicht notwendig.
Artikel 12 regelt die Kostenverteilung bei der Instandhaltung der Grenzbrücken. Die nach Artikel 8 zuständige Vertragspartei trägt auch die Kosten der Instandhaltung.
Artikel 13 regelt die Durchführung von Prüfungen der Grenzbrücken. Die Vertreter der zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen führen die Prüfungen an den Brücken durch. Dabei gelten dessen nationale Rechtsvorschriften.
Im Abstand von höchstens sechs Jahren werden gemeinsame Begehungen durchgeführt. Diese Besichtigungen der jeweiligen Grenzbrücke dienen der gemeinsamen Beurteilung des Zustandes der Brücke.
Hierbei stellt das zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen dem jeweils anderen Vertragspartner die Ergebnisse der letzten Prüfung spätestens zwei Wochen vor der Begehung zur Verfügung und erläutert diese während der Begehung ausführlich. Über die Begehung wird ein Protokoll in deutscher und polnischer Sprache angefertigt.
Aus besonderem Anlass (z.B. Schiffsstoß) werden ebenfalls gemeinsame Begehungen durchgeführt. Abschnitt 4 enthält allgemeine Bestimmungen zu dem Vertrag.
Artikel 14 behandelt die Informationspflicht des jeweils zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
Das zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen informiert die Deutsch-Polnische Grenzkommission über den Bau einer Brücke sowie über größere Instandhaltungsmaßnahmen sowie die örtlich zuständigen Grenzbehörden über die Vorbereitung und den Beginn jeglicher Arbeiten an der jeweiligen Grenzbrücke.
Artikel 15 regelt das Betretungsrecht der Grenzbrücken anlässlich Bau, Instandhaltung, Prüfung und Begehung. Personen dürfen zum Bau, zur Instandhaltung, zur Prüfung und zur Begehung der Grenzbrücken die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen überqueren. Ansonsten bleiben die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen als gesetzliche Grundlage unberührt.
Die Regelungen bezüglich einer Arbeitserlaubnis richten sich auch für das jeweils andere Hoheitsgebiet im Bereich der Baustelle nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, welche nach Anlage A und B für den Bau oder die Instandhaltung der Grenzbrücke zuständig ist.
So könnte beispielsweise ein Arbeitnehmer aus einem Nicht-EU-Staat mit deutscher Arbeitserlaubnis zum Bau einer Grenzbrücke im Bereich der Baustelle auch auf polnischem Hoheitsgebiet ohne polnische Arbeitserlaubnis tätig sein.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Personen, die aufgrund des Vertrages in das jeweils andere Hoheitsgebiet gelangt sind und sich dort rechtswidrig aufhalten, jederzeit formlos zurückzunehmen. Fragen der Sicherheit und Ordnung werden mit den jeweils zuständigen Grenz- und Polizeibehörden einvernehmlich geregelt.
Die Regelung des Artikels 15 erlaubt einen einfachen und praxisgerechten Einsatz von Personen im Bereich der Grenzbrücke, ohne dass arbeits- und aufenthaltsrechtliche Belange beeinträchtigt werden. Diese Regelungen gelten für den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken.
Artikel 16 behandelt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Lieferungen und Leistungen beim Bau und der Instandhaltung der Grenzbrücken. Lieferungen und Leistungen im Bereich der Baustelle einer Grenzbrücke bei Instandhaltung oder Bau werden einheitlich nach dem Recht des Landes behandelt, welches für den Bau oder die Instandhaltung der Grenzbrücke zuständig ist. Dies gilt auch auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragspartners im Bereich der Baustelle. Diese Regelung gilt für verbrauchsteuerpflichtige Energieerzeugnisse und elektrischen Strom entsprechend. Die Steuer- und Zollbehörden sind berechtigt, sich auf der Grenzbrückenbaustelle aufzuhalten und unterstützen sich gegenseitig. Die Regelung dient insgesamt der Vereinfachung der Abwicklung der Baumaßnahmen, da bei Bau und Instandhaltung die Besteuerung einheitlich erfolgt ohne dass hinsichtlich der örtlichen Zuordnung der Lieferungen und Leistungen nach den jeweiligen Territorien unterschieden werden muss. Da diese Regelung ein Abweichen von der Richtlinie 2006/112/EG bedeutet, war eine Zustimmung des Rates erforderlich. Diese Zustimmung erfolgte am 22. Januar 2008.
Gemäß Absatz 4 unterliegen die zum Bau oder zur Instandhaltung von Grenzbrücken erforderlichen Waren bei ihrem Verbringen von Deutschland nach Polen bzw. von Polen nach Deutschland keinen Verboten oder Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht. Derartige Beschränkungen sind denkbar z.B. für Sprengstoff, der zur Bauausführung erforderlich sein könnte und nach diesen Regelungen im Gesamtbereich der Grenzbrücke unabhängig vom Territorium verwendet werden könnte.
Gemäß den Absätzen 6 und 7 berühren die Regelungen weder den Vertrag über die Bestimmung der deutschpolnischen Grenze vom 14. November 1990 noch das deutschpolnische Doppelbesteuerungsabkommen vom 14. Mai 2003 in seiner jeweils gültigen Fassung.
Artikel 17 regelt den Datenschutz bei der Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Vertrages unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts.
Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle über die Verwendung der Daten. Die empfangende Stelle behandelt die Daten nach den Bedingungen der übermittelnden Stelle. Die übermittelnde Stelle kontrolliert die Richtigkeit der Daten und wahrt die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Umfang der Daten im Kontext des damit verfolgten Zwecks.
Artikel 18 beinhaltet arbeitsrechtliche Regelungen.
Es finden die innerstaatlichen Regelungen entsprechend Richtlinie 96/71/EG (Entsenderichtlinie) Anwendung, die auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei gelten, auf dem die Tätigkeiten ausgeführt werden.
Artikel 19 definiert die Zuständigkeiten einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe. Es wird eine deutschpolnische Arbeitsgruppe gebildet, welche die Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages kontrolliert. Die Gemeinsame Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern der für Verkehr zuständigen Ministerien sowie aus Vertretern der Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Die Vorsitzenden der Gemeinsamen Arbeitsgruppe sind Vertreter der Ministerien. Diese können Sitzungen einberufen. Die Gemeinsame Arbeitsgruppe unterbreitet Vorschläge für die Zuordnung der Bauwerke in den Anlagen A und B.
Die Arbeitsgruppe fasst Vorschläge in gegenseitigem Einvernehmen. Abschnitt 5 enthält die Schlussbestimmungen des Vertrages.
Artikel 20 beschreibt das Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Diese sollen in der Gemeinsamen Arbeitsgruppe in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden beigelegt werden. Falls keine Einigung zustande kommt, kann der diplomatische Weg genutzt werden.
Artikel 21 regelt die Geltungsdauer des Vertrages.
Dieser wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann frühestens nach 20 Jahren unter Einhaltung einer 5-jährigen Kündigungsfrist zum Jahresende gekündigt werden.
Die lange Mindestvertragslaufzeit soll gewährleisten, dass im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Bau von Grenzbrücken keine Benachteiligung durch frühzeitige Kündigung entsteht.
Artikel 22 regelt die Änderung und Ergänzung der Anlagen zu diesem Vertrag. Diese regeln die Zuständigkeiten der Vertragparteien bei Bau und Instandhaltung der Grenzbrücken und können im Rahmen eines diplomatischen Notenwechsels geändert oder ergänzt werden.
Damit besteht die Möglichkeit, ohne Änderung des Staatsvertrages die Anlagen zu ändern oder zu ergänzen.
Artikel 23 regelt das Inkrafttreten des Vertrages. Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Bestimmungen des Vertrages werden vom Tag seiner Unterzeichnung an nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.
Ziel dieser Regelung ist es, den frühestmöglichen Bau von Grenzbrücken und die schnelle Verbesserung des Erhaltungszustandes von Grenzbrücken zu ermöglichen.
Da der Vertrag auf deutschem Hoheitsgebiet unterzeichnet wurde wird die deutsche Vertragspartei den Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen unverzüglich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren lassen.
Anlage A regelt die Zuständigkeiten beim Bau der Grenzbrücken. Der deutschen Vertragspartei obliegt der Bau der Grenzbrücke über die Oder zwischen Frankfurt (Oder) und Kunersdorf (Kunowice) bei Stromkilometer 580,640. Der polnischen Vertragspartei obliegt der Bau der Grenzbrücke über die Lausitzer Neiße zwischen Horka und Kohlfurt (W´gliniec) bei Stromkilometer 130,470.
Anlage B regelt die Zuständigkeit bei der Instandhaltung der Grenzbrücken. Deutschland und Polen sind in etwa für die gleiche Anzahl von Grenzbrücken zuständig.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 643:
Gesetz zum Vertrag vom 26. Februar 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von Schienen wegen des Bundes, in der Republik Polen im Zuge von Eisenbahnstrecken mit staatlicher Bedeutung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |