A. Zielsetzung
- Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.
B. Lösung
- Festlegung von aktualisierten Beziehungswerten auf der Grundlage neuester statistischer Materialien.
C. Alternative Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Arbeitseinkommensermittlung wird in den Fällen, in denen kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, erleichtert. Vollzugsaufwand entsteht durch die Verordnung nicht.
E. Sonstige Kosten
- Für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ergeben sich keine Auswirkungen.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Relevanzprüfung
- Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2007 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2007 - AELV 2007)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 31. August 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
- Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land-und Forstwirtschaft für das Jahr 2007 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2007 - AELV 2007)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung Dr. Michael Wettengel
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2007
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2007 - AELV 2007)
Vom ...
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. 1 S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 188 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. 1 S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
- (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2007 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus
- 1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
- 2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 359 S. 1) ergeben.
- (2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens
- 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem
- a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert,
- b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt und
- c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
- (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 84 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
- 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 84 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
- a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
- b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1343-fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1073-fache des Wirtschaftswerts.
- (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
- a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
- b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
- c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
- d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
- (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
§ 2
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschaftswert | Beziehungswert |
in DM | in DM |
bis 25 000 | 0,8581 |
26 000 | 0,8481 |
27 000 | 0,8380 |
28 000 | 0,8279 |
29 000 | 0,8178 |
30 000 | 0,8077 |
31 000 | 0,7978 |
32 000 | 0,7881 |
33 000 | 0,7784 |
34 000 | 0,7689 |
35 000 | 0,7595 |
36 000 | 0,7504 |
37 000 | 0,7414 |
38 000 | 0,7326 |
39 000 | 0,7239 |
40 000 | 0,7155 |
41 000 | 0,7072 |
42 000 | 0,6991 |
43.000 | 0,6912 |
44 000 | 0,6835 |
45 000 | 0,6759 |
46 000 | 0,6685 |
47 000 | 0,6613 |
48 000 | 0,6541 |
49 000 | 0,6472 |
50 000 | 0,6404 |
51 000 | 0,6338 |
52 000 | 0,6273 |
53 000 | 0,6210 |
54 000 | 0,6147 |
55 000 | 0,6086 |
56 000 | 0,6027 |
57 000 | 0,5968 |
58 000 | 0,5912 |
59 000 | 0,5855 |
60 000 | 0,5801 |
61 000 | 0,5747 |
62 000 | 0,5694 |
63 000 | 0,5642 |
64 000 | 0,5591 |
65 000 | 0,5542 |
66 000 | 0,5493 |
67 000 | 0,5446 |
68 000 | 0,5399 |
69 000 | 0,5353 |
70 000 | 0,5308 |
71 000 | 0,5263 |
72 000 | 0,5220 |
73 000 | 0,5177 |
74 000 | 0,5135 |
75 000 | 0,5094 |
76 000 | 0,5054 |
77 000 | 0,5014 |
78 000 | 0,4975 |
79 000 | 0,4937 |
80 000 | 0,4899 |
81 000 | 0,4861 |
82 000 | 0,4825 |
83 000 | 0,4789 |
84 000 | 0,4754 |
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert | Beziehungswert |
in DM | in DM |
bis 25 000 | 0,3603 |
26 000 | 0,3689 |
27 000 | 0,3761 |
28 000 | 0,3820 |
29 000 | 0,3869 |
30 000 | 0,3908 |
31 000 | 0,3940 |
32 000 | 0,3965 |
33 000 | 0,3983 |
34 000 | 0,3997 |
35 000 | 0,4006 |
36 000 | 0,4012 |
37 000 | 0,4014 |
38 000 | 0,4013 |
39 000 | 0,4009 |
40 000 | 0,4003 |
41 000 | 0,3995 |
42 000 | 0,3986 |
43 000 | 0,3975 |
44 000 | 0,3962 |
45 000 | 0,3949 |
46 000 | 0,3934 |
47 000 | 0,3919 |
48 000 | 0,3902 |
49 000 | 0,3885 |
50 000 | 0,3868 |
51 000 | 0,3850 |
52 000 | 0,3832 |
53 000 | 0,3813 |
54 000 | 0,3794 |
55 000 | 0,3774 |
56 000 | 0,3755 |
57 000 | 0,3735 |
58 000 | 0,3716 |
59 000 | 0,3696 |
60 000 | 0,3676 |
61 000 | 0,3656 |
62 000 | 0,3636 |
63 000 | 0,3616 |
64 000 | 0,3596 |
65 000 | 0,3577 |
66 000 | 0,3557 |
67 000 | 0,3538 |
68 000 | 0,3518 |
69 000 | 0,3498 |
70 000 | 0,3479 |
71 000 | 0,3460 |
72 000 | 0,3441 |
73 000 | 0,3422 |
74 000 | 0,3403 |
75 000 | 0,3384 |
76 000 | 0,3366 |
77 000 | 0,3347 |
78 000 | 0,3329 |
79 000 | 0,3311 |
80 000 | 0,3293 |
81 000 | 0,3275 |
82 000 | 0,3257 |
83 000 | 0,3240 |
84 000 | 0,3223 |
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschaftswert | Beziehungswert |
in DM | |
84 000 | 0,4754 |
100 000 | 0,4259 |
150 000 | 0,3252 |
200 000 | 0,2658 |
250 000 | 0,2262 |
300 000 | 0,1978 |
350 000 | 0,1763 |
400 000 | 0,1593 |
450 000 | 0,1456 |
500 000 | 0,1343 |
Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert | Beziehungswert |
in DM | |
84 000 | 0,3223 |
100 000 | 0,2967 |
150 000 | 0,2381 |
200 000 | 0,2000 |
250 000 | 0,1733 |
300 000 | 0,1535 |
350 000 | 0,1381 |
400 000 | 0,1258 |
450 000 | 0,1158 |
500 000 | 0,1073 |
Begründung
I. Allgemeines
- 1. Nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG - (Artikel 1 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994) ist die Gewährung eines Beitragszuschusses vom Gesamteinkommen des Versicherten abhängig. Bei verheirateten Versicherten wird das Gesamteinkommen beider Ehegatten jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet.
Für Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung betreiben, kann ein Einkommensteuerbescheid als Einkommensnachweis nicht herangezogen werden; für sie wird als Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ein "korrigierter" Wirtschaftswert zugrunde gelegt. Hierzu werden Beziehungswerte auf der Grundlage eines fünfjährigen Durchschnitts der Einkommen der dem Agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung zugrunde liegenden Testbetriebe ermittelt.
Das mit Hilfe der Beziehungswerte ermittelte Arbeitseinkommen ("korrigierter" Wirtschaftswert) kann bei Übergang zur Buchführung oder zur Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung durch das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen ersetzt werden.
Nach § 152 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3794) gelten die auf Deutsche Mark lautenden Beträge des Einheitswertes nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort. Da somit der Wirtschaftswert als Bemessungsgröße weiterhin in DM ausgewiesen wird, wird seit dem Jahr 2002 das der Bemessung von Beitragszuschüssen zugrunde zu legende, in Euro auszuweisende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich in der Weise ermittelt, dass der Umrechnungskurs 1,95583 bei der Ermittlung der Beziehungswerte berücksichtigt wird.
- 2. Die Verordnung ist nach § 15 Abs. 2 SGB IV auch bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens von Landwirten in anderen Angelegenheiten der Sozialversicherung anzuwenden, wenn eine Veranlagung nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes nicht oder nicht zeitnah durchgeführt wird.
- 3. Die Verordnung dient nur der Aktualisierung von Rechengrößen in der Alterssicherung der Landwirte. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen daher nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu § 1
- a) In § 1 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Werte dieser Verordnung nur für das Kalenderjahr 2007 maßgebend sind. Ferner wird erläutert, dass die Umrechnung von DM in Euro (Division durch den Faktor 1,95583) bereits im Beziehungswert berücksichtigt ist. Diese Berechnungsweise wurde gewählt, weil sie für die landwirtschaftlichen Alterskassen mit weniger Verwaltungsaufwand (insbesondere im Bereich der EDV) verbunden ist als eine Umrechnung eines fiktiv in DM berechneten Arbeitseinkommens in Euro.
- b) § 1 Abs. 2 Satz 1
Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 84 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Abs. 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.
- c) Den besonderen Bedürfnissen insbesondere kleinerer Vollerwerbsbetriebe trägt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend der gesetzlichen Vorgabe - durch Einführung eines einheitlichen Beziehungswertes bis 25 000 DM Wirtschaftswert - Rechnung.
- d) Die sich aus den Anlagen 1 und 2 ergebenden Beziehungswerte gelten nur für die dort jeweils aufgeführten, durch 1 000 ohne Rest teilbaren Wirtschaftswerte. Durch § 1 Abs. 2 Satz 3 wird festgelegt, wie der Beziehungswert für Wirtschaftswerte, die in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt sind, aber zwischen zwei solchen Wirtschaftswerten liegen, als linearer Zwischenwert ermittelt wird.
Die stufenlose Ermittlung der Beziehungswerte gewährleistet, dass mit steigendem Wirtschaftswert immer auch ein Anstieg des Einkommens ohne Belastungssprung einhergeht.
§ 1 Abs. 2 Satz 4 bestimmt, dass der nach Satz 3 zu ermittelnde Beziehungswert nicht zu runden ist.
- e) § 1 Abs. 3 enthält die Regelungen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens bei Wirtschaftswerten von mehr als 84 000 DM. Da diese Regelungen nur in seltenen Fällen (Betriebe, die von mehreren Unternehmern betrieben werden, Ermittlung von Arbeitseinkommen für den allgemeinen Anwendungsbereich von § 15 Abs. 2 SGB IV) benötigt werden, werden in den Anlagen 3 und 4 Beziehungswerte nur für wenige Wirtschaftswerte angegeben.
- f) Durch § 1 Abs. 3 Satz 2 wird festgelegt, wie das Arbeitseinkommen für Wirtschaftswerte, die in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt sind, aber zwischen zwei solchen Wirtschaftswerten liegen, als linearer Zwischenwert ermittelt wird.
- g) § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4
Der Beziehungswert für Wirtschaftswerte über 500 000 DM bei Betrieben der Gruppe 1 beträgt einheitlich 0,1343 und der Beziehungswert für Wirtschaftswerte über 500 000 DM bei Betrieben der Gruppe 2 beträgt einheitlich 0,1073. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei höheren Wirtschaftswerten der Effekt sinkender Ertragskraft mit steigendem Wirtschaftswert zu vernachlässigen ist.
- h) § 1 Abs. 4
§ 32 Absatz 6 Satz 1 ALG sieht vor, dass Betrieben, deren Unternehmer ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechsteln der Bezugsgröße erzielt hat, ein Zwischenwert zwischen dem Arbeitseinkommen eines Unternehmers mit einem außerbetrieblichen Einkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße (hier genannt Arbeitseinkommen 1) und dem Arbeitseinkommen eines Unternehmers mit einem außerbetrieblichen Einkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße (hier genannt Arbeitseinkommen 2) zuzuordnen ist. Eine solche Vorschrift ist erforderlich, um zu verhindern, dass ein höheres außerlandwirtschaftliches Einkommen in einigen Fällen zu einem höheren Beitragszuschuss führt. Durch § 1 Absatz 4 wird festgelegt, wie der Zwischenwert zu ermitteln ist.
Die stufenlose Ermittlung des Arbeitseinkommens stellt sicher, dass bei gleichen Wirtschaftswerten mit steigendem außerbetrieblichem Einkommen das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft gleichmäßig absinkt.
- i) § 1 Abs. 5 regelt die Abrundung des ermittelten Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft auf volle Euro entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 32 Abs. 2 Satz 2 ALG.
2. Zu § 2
Das In-Kraft-Treten am Tage nach Verkündung ist erforderlich, um die rechtzeitige Bewilligung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2007 sicherstellen zu können.
III. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt.
Länder und Gemeinden werden durch diese Verordnung nicht mit Kosten belastet.
IV. Kosten für die Wirtschaft
Für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ergeben sich keine Auswirkungen.
V. Preiswirkungsklausel
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.