Punkt 44 der 890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011
Der Bundesrat möge zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG ergänzend wie folgt Stellung nehmen:
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass verbindliche Regelungen zur Exposition durch Radon an Arbeitsplätzen und in Gebäuden, insbesondere in Gebieten mit geologisch bedingt erhöhten Radonkonzentrationen, nicht zielführend sind und daher vermieden werden sollten. Freiwillige Maßnahmen auf der Grundlage von Information und Aufklärung sind vorzugswürdig und entsprechen dem Prinzip des eigenverantwortlichen Handelns der Bürgerinnen und Bürger.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Seit vielen Jahren werden in verschiedenen Ländern und insbesondere im Freistaat Sachsen Vorsorgemaßnahmen zum Radonschutz in Gebäuden getroffen. Neben vielseitigen Informationsaktivitäten und intensiven Aufklärungskampagnen wurden kontinuierlich Messprogramme durchgeführt. Dabei wird der Stand der Wissenschaft berücksichtigt und die jeweils gültigen Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) bildeten die Grundlage für alle Handlungen. Aus dieser im Vergleich mit vielen anderen Ländern intensiveren Befassung mit der Materie gibt es erhebliche Bedenken gegen die in Artikel 2 Absatz 3, Artikeln 53, 74 und 103 sowie im Anhang XVI formulierten Regelungen zur Exposition durch Radon an Arbeitsplätzen und in Gebäuden.
Auf der Grundlage der Erfahrungen in Sachsen reichen die bisherigen Rechtsgrundlagen aus, den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Freiwillige Maßnahmen auf der Grundlage von Information und Aufklärung entsprechen dem Prinzip, dass die Vorsorge gegen das Radonrisiko - wie auch gegen andere gesundheitliche Risiken - grundsätzlich im Bereich eigenverantwortlichen Entscheidens und Handelns der Bürgerinnen und Bürger liegt. Unterstützt wird dies durch eine Radonberatungsstelle, die der Freistaat Sachsen seit 1992 mit großem Erfolg unterhält.