A. Problem und Ziel
Die Unternehmen, denen eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) erteilt wird, sind gemäß § 12 Abs. 2 KrWaffKontrG verpflichtet, ein Kriegswaffenbuch zu führen. Die Kriegswaffenbestände sind nach § 12 Abs. 5 i.V.m. § 10 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. DVO) regelmäßig zu melden. Die Buchführung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, der zuständigen Überwachungsbehörde, kontrolliert. Bisher übertragen die Unternehmen den Kriegswaffenbestand in Papierform. Die Daten werden im Anschluss von der Überwachungsbehörde aufbereitet und in die Register eingepflegt. Ziel ist, dieses aufwändige Verfahren durch die Digitalisierung zu optimieren und zu modernisieren.
B. Lösung
Mit der Einführung des elektronischen Kriegswaffenbuchs (eKWB) wird die elektronische Übertragung des Kriegswaffenbestandes über eine elektronische Schnittstelle oder ein Meldeportal ermöglicht. Die Umstellung auf das eKWB wird technisch derzeit vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorbereitet. Zudem wird in dem Zusammenhang der Einführung des eKWB beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch die Modernisierung des Genehmigungsverfahrens angestrebt. Insbesondere ist die Umstellung auf ein elektronisches Antragssystem geplant.
Die Einführung des eKWB entspricht dem Wunsch der Unternehmen, das Überwachungsverfahren zu digitalisieren. Das eKWB wird den Unternehmen die Buchführung vereinfachen und insbesondere Fehlerpotentiale reduzieren. Für die Verwaltung wird sich der Aufwand bei der Erfassung und Einpflege der Meldedaten verringern. Zudem ermöglicht das eKWB der Überwachungsbehörde gezielte und schnelle Auswertungen der Kriegswaffenbestände bei gleichzeitiger Reduzierung der Fehlerquote im Vergleich zur händischen Auswertung. Außerdem vereinfacht es die Möglichkeit, den Lebenszyklus einer Waffe abzubilden, solange sie sich im Zuständigkeitsbereich des KrWaffKontrG befindet. Insgesamt wird sich durch die Einführung der elektronischen Datenübermittlung das Überwachungsverfahren vereinfachen und beschleunigen. Dadurch verringert sich der Bürokratieaufwand für die zur Führung des Kriegswaffenbuchs Verpflichteten und für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zuständige Überwachungsbehörde.
Durch diese Artikelverordnung werden die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des eKWB geschaffen. Die Verordnung ändert die 2. DVO, die das Genehmigungs- und Überwachungsverfahren regelt und deren Vorgaben sich bislang ausschließlich auf papiergestützte Verfahren beziehen.
C. Alternativen
Es sind keine Alternativen ersichtlich, die das mit dem Verordnungsentwurf angestrebte Ziel der Digitalisierung des Überwachungs- und Genehmigungsverfahrens wirkungsvoller und mit weniger Aufwand erreichen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein messbarer zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft wird sich durch die Digitalisierung der Vorgänge vielmehr reduzieren.
Es entstehen einmalige Umstellungskosten für die Umstellung auf die Führung des elektronischen Kriegswaffenbuchs und die elektronische Meldung der Kriegswaffenbestände. Die Kosten werden auf 5.535.000 EUR geschätzt. Die Einführung der Möglichkeit der elektronischen Antragstellung verursacht derzeit keine Umstellungskosten bei der Wirtschaft.
Von dem Regelungsvorhaben sind auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen. Anhaltspunkte für eine besondere Belastung liegen jedoch nicht vor. Den Unternehmen steht es weiterhin frei, das Kriegswaffenbuch in Papierform zu führen. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass die Unternehmen auf eigenen Wunsch auf die elektronische Buchführung umstellen oder ihr Kriegswaffenbuch bereits elektronisch führen. Zudem gehen mit der elektronischen Buchführung mangels konkreter Anforderungen an die Art und Weise der Umsetzung nicht notwendigerweise zusätzliche Kosten einher. Bei der Meldung haben die Unternehmen die Wahl, ob sie ihre Kriegswaffenbestände über die elektronische Schnittstelle oder über das Meldeportal übertragen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Seitens der Verwaltung entstehen dem Bund nach aktuellen Einschätzungen Umstellungskosten von etwa 1.080.000 EUR für die Entwicklung der technischen Umsetzung des eKWB beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bezüglich der Umstellung auf ein elektronisches Antragsverfahren belaufen sich die Sachkosten für die Programmierung des Antragsportals nach derzeitigem Stand auf etwa 50.000 EUR. Zusätzliche Personalmittel sind voraussichtlich nicht erforderlich. Der Mehrbedarf an Sach- und gegebenenfalls Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch diesen Verordnungsentwurf nicht.
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Dezember 2019 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom ...
Es verordnen
- - auf Grund des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 7 Nummer 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) die Bundesregierung sowie
- - auf Grund des § 14 Absatz 8 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderungen
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 1. Juni 1961 (BGBl. S. 649), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Kriegswaffenbestand zu den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Meldestichtagen, jede Bestandsveränderung und jede Beförderung ohne Bestandsveränderung in das Kriegswaffenbuch einzutragen. Die Eintragungen sind unverzüglich nach einem meldepflichtigen Ereignis vorzunehmen und müssen in nachvollziehbarer Weise erfolgen. Jede Berichtigung eines Eintrags muss als solche erkennbar sein und den ursprünglichen Eintrag unverändert lassen. Das Kriegswaffenbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden."
- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "besonderes Blatt" die Wörter "oder im Fall des elektronisch geführten Kriegswaffenbuches ein gesonderter Datensatz" eingefügt.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
(3) Bei der Eintragung einer Bestandsveränderung oder einer Beförderung ohne Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:
- 1. Laufende Nummer und Tag der Eintragung
- 2. Stückzahl
- 3. Waffennummer
- 4. Nummer der Genehmigungsurkunde einschließlich Angabe der Genehmigungsbehörde
- 5. Gründe für Zugang oder Abgang der Kriegswaffe
- 6. Name und Anschrift des Herstellers
- 7. Name und Anschrift desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen oder erworben hat
- 8. Beförderungsmittel
- 9. Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der Beförderung
- 10. Name und Anschrift des Beförderers oder der Beförderer."
- e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Gewicht" und der Punkt am Ende gestrichen.
- bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Meldestichtag."
- f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die anzugebenden Gründe des Zugangs und des Abgangs von Kriegswaffen nach Absatz 3 Nummer 5 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen."
- g) Absatz 7 wird aufgehoben.
- h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "Schußwaffen" wird durch das Wort "Kriegswaffen" ersetzt.
- bb) Das Wort "Kriegswaffenkontrollgesetzes" wird durch die Wörter "Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen" ersetzt.
- cc) Nach den Wörtern "zum Kriegswaffenbuch zu nehmen" werden die Wörter "oder in diesem zu speichern" eingefügt.
- i) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach dem Wort "Kriegswaffenbestände" wird das Wort "(Bestandseinträge)" eingefügt.
- bbb) Die Angabe "(BAFA)" wird gestrichen.
- ccc) Die Angabe " § 9 Abs. 4 und 5" wird durch die Angabe " § 9 Absatz 3 und 4" ersetzt.
- ddd) Nach den Wörtern "binnen zwei Wochen nach den Meldestichtagen" wird das Wort "elektronisch" eingefügt.
- bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt auch für den Fall, dass seit dem letzten Meldestichtag keine Bestandsveränderung eingetreten ist."
- cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Der Bestandseintrag ist auch dann anzugeben, wenn der Bestand im Meldezeitraum auf Null gesunken ist (Nullmeldung). Bleibt der Bestand im hierauf folgenden Meldezeitraum ohne Bestandsveränderung bei Null, so bedarf es keiner erneuten Nullmeldung. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für Beförderungen ohne Bestandsveränderungen."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe "Abs. 9" wird durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
- d) Folgende Absätze werden angefügt:
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 sind beginnend mit dem Meldezeitraum ab 1. April 2020 elektronisch zu übermitteln. Hierbei ist auch der Anfangsbestand zu melden (Übertragungsinformation). Dabei kann einmalig gewählt werden, inwiefern die Nummerierung der Bestandseinträge des Kriegswaffenbuchs fortgeführt oder anlässlich des neuen Meldeverfahrens neu begonnen wird. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, wie die Übertragungsinformationen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen.
(4) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich elektronisch zu melden, wenn eine bereits gemeldete Eintragung im Kriegswaffenbuch berichtigt oder eine versäumte Eintragung oder Meldung nachgeholt wurde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, wie die Meldung im Falle einer anzeigepflichtigen Korrektur des Kriegswaffenbuchs auszugestalten ist. Die Verlustmeldung nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist elektronisch vorzunehmen.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag die Übermittlung der meldepflichtigen Daten in Papierform genehmigen, wenn die elektronische Übertragung für den Antragsteller eine besondere, nicht zumutbare Belastung darstellen würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem ersten meldepflichtigen Ereignis unter Angabe von Gründen zu stellen.
(6) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung zu vermerken und mit einer Unterschrift zu versehen. Das Dokument ist elektronisch dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen der in Absatz 1 genannten Zeiträume zu übermitteln."
4. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ebenfalls aufzubewahren sind Unterlagen, die als Beleg für die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder Auflagen zu der Genehmigung dienen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung dient vorrangig der Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einführung des elektronischen Kriegswaffenbuchs (eKWB). Ferner wird die rechtliche Grundlage für die Beantragung von Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) auf dem elektronischen Weg geschaffen. Ziel ist die Optimierung und Modernisierung des Genehmigungsverfahrens und der Überwachung von Kriegswaffen in Deutschland.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Einführung des eKWB ist eine Anpassung der §§ 9 bis 11 der 2. DVO, in denen die Kriegswaffenbuchführung und Meldung der Bestände an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geregelt sind, notwendig. Die geplante Umstellung auf ein elektronisches Antragssystem wird durch die Änderung des § 6 Abs. 1 der 2. DVO ermöglicht.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Verordnungsgebungskompetenz folgt aus § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7 und § 14 Abs. 8 KrWaffKontrG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Ein Widerspruch zu dem Recht der Europäischen Union oder völkerrechtlichen Verträgen ist nicht erkennbar.
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die elektronische Kriegswaffenbuchführung und Antragstellung vereinfacht langfristig den administrativen Aufwand sowohl bei der Verwaltung als auch bei den Unternehmen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und dient den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung, insbesondere SDG 16 - Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen. Mit der besseren Überwachung von Kriegswaffen durch das eKWB in Deutschland werden vor allem die Ziele SDG 16.1 (persönliche Sicherheit weiter erhöhen) und SDG 16.4 (Praktische Maßnahmen zur Bekämpfung der Proliferation, insbesondere von Kleinwaffen) verfolgt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und die Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, da die Vorgaben der Verordnung allein den Informationsaustausch zwischen Wirtschaft und Verwaltung betreffen.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.2.1 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaf
Die Erweiterung der Aufbewahrungspflicht nach § 11 Abs. 2 generiert keinen messbaren Erfüllungsaufwand.
Im Übrigen erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nicht, da durch die Vorgaben an die Wirtschaft nur bereits bestehende papierbasierte auf digitale Vorgänge umgestellt werden. Zudem hat die Praxis gezeigt, dass bereits ein großer Teil der zur Kriegswaffenbuchführung verpflichteten Unternehmen elektronische Kriegswaffenbücher führt.
Der jährliche Erfüllungsaufwand wird sich bei den Unternehmen vielmehr verringern. Derzeit entstehen der Wirtschaft laut der Datenbank WebSKM durch Personalaufwand jährlich insgesamt Kosten in Höhe von 1.424.000 EUR für die Kriegswaffenbuchführung und für die halbjährlichen Meldungen der Kriegswaffenbestände und Bestandsveränderungen. Der jährliche Gesamtzeitaufwand für Buchführung und Meldungen beträgt dabei pro Unternehmen 9.612 Minuten. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Zeitaufwand durch die digitalen Abläufe auf Dauer erheblich reduzieren und zu einer Kostenminderung bei den Unternehmen führen wird. Schätzungen zufolge vermindert sich der jährliche Gesamtzeitaufwand um mindestens 10 %. Das würde einer Ersparnis von mindestens 142.400 EUR entsprechen. Die jährlichen Sachkosten in Höhe von 1.104 EUR, die der Wirtschaft infolge der papierbasierten Übertragung der Bestände entstehen, werden zudem zukünftig entfallen. Ebenfalls wird sich der jährliche Antragsaufwand für die Unternehmen durch das geplante webbasierte Antragsportal voraussichtlich reduzieren.
4.2.2 Einmaliger Erfüllungsaufwand
Laut der Datenbank WebSKM besteht jährlich in 276 Fällen die Pflicht zur Kriegswaffenbuchführung. Diese Fallzahl wurde als Anzahl der von der Umstellung betroffenen Unternehmen zugrunde gelegt. Zudem wurde davon ausgegangen, dass die Personal- und Sachkosten für die technische Umstellung auf das eKWB insgesamt für die Vorgabe der elektronischen Buchführung als auch die elektronischen Meldungen anfallen, weil beide Vorgaben bezüglich Technik und Vorgang eng verknüpft sind.
Für die Umstellung des Verfahrens auf die elektronische Kriegswaffenbuchführung und für die elektronische Meldung der Kriegswaffenbestände wird ein Zeitaufwand von 99 Minuten veranschlagt. Bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Lohnsatzes von 32,20 EUR pro Stunde beträgt der Personalaufwand 15.000 EUR. Der Sachaufwand wird auf durchschnittlich 20.000 EUR geschätzt und beträgt damit insgesamt 5.520.000 EUR. Daraus ergibt sich ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 5.535.000 EUR.
Für die Einführung der Möglichkeit der elektronischen Antragstellung entsteht derzeit kein weiterer einmaliger Erfüllungsaufwand bei den Unternehmen. Die Nutzung des geplanten Online-Antragsportals erfordert keine zusätzlichen Sach- oder Personalmittel.
Von dem Regelungsvorhaben sind auch kleine und mittlere Unternehmen betroffen. Anhaltspunkte für eine besondere Belastung liegen jedoch nicht vor. Den Unternehmen steht es weiterhin frei, das Kriegswaffenbuch in Papierform zu führen. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass die Unternehmen auf eigenen Wunsch auf die elektronische Buchführung umstellen oder ihr Kriegswaffenbuch bereits elektronisch führen. Es bestehen zudem keine rechtlichen Anforderungen an die Art und Weise der elektronischen Buchführung. Bei der Meldung haben die Unternehmen die Wahl, ob sie ihre Kriegswaffenbestände über die elektronische Schnittstelle oder über das Meldeportal übertragen.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für die technische Umsetzung des eKWB ein Sachaufwand in Höhe von ca. 1.080.000 EUR veranschlagt. Die exakten Kosten sind noch nicht bezifferbar, da die technische Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist. Bezüglich der Umstellung auf ein elektronisches Antragsverfahren belaufen sich die Sachkosten für die Programmierung des Antragsportals nach derzeitigem Stand auf etwa 50.000 EUR. Zusätzliche Personalmittel sind voraussichtlich nicht erforderlich. Der Mehrbedarf an Sach- und gegebenenfalls Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch diesen Verordnungsentwurf nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt. VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da sich die Verordnung auf die Digitalisierung von Vorgängen von unbefristet geltenden Pflichten nach dem KrWaffKontrG bezieht. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beobachten laufend die Wirkungen der Vorgaben im Genehmigungs- und Überwachungsverfahren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Zu Nummer 1
Das Erfordernis der Schriftform bei der Antragstellung wird auf Textform umgestellt. Derzeit wird im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Online-Antragsportal erarbeitet, über das in Zukunft Anträge gestellt werden können. Mit der Änderung des Formerfordernisses wird die rechtliche Grundlage auf die Benutzung des Online-Portals angepasst. Ferner wird mit der Textform ausdrücklich die Antragstellung per E-Mail zugelassen. Der Satz 2 wird mit dieser Neufassung obsolet.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
In Satz 1 wird die inzwischen obsolet gewordene Vorgabe der Eintragung des Anfangsbestandes gestrichen und klarstellend die Beförderung ohne Bestandsveränderung (wie z.B. Durchführung von Probefahrten) in Satz 1 aufgenommen, die schon zuvor von der Buchführungspflicht nach § 12 Absatz 2 KrWaffKontrG erfasst war. Mit der Aufnahme soll sichergestellt werden, dass das Kriegswaffenbuch den Lebenszyklus einer Waffe komplett abdeckt und jeder Aufenthaltsort nachvollziehbar ist.
Ferner wird in Satz 2 die zeitliche Komponente konkretisiert und zum anderen das Kriterium der Nachvollziehbarkeit des Eintrages klarstellend hinzugefügt. Der neugefasste Satz 3 aktualisiert die Vorgaben des bisherigen Satz 3 sprachlich, sodass sie für die digitale und analoge Buchführung passen. Satz 4 stellt klar, dass künftig die elektronische Buchführung neben der papierbasierten Buchführung besteht. Bisher war das Kriegswaffenbuch nur in Papierform zu führen und das elektronische mit Hilfe eines Datenverarbeitungsprogrammes geführte Kriegswaffenbuch diente lediglich der Unterstützung.
Zu Buchstabe b
Die elektronische Buchführung erfordert eine sprachliche Anpassung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Streichung in Nummer 2 Buchstabe a.
Zu Buchstabe d
Neben der Folgeänderung aufgrund der Einfügung in Nummer 2 Buchstabe a wird die bisher in Absatz 3 Nummer 2 geforderte Gewichtsangabe gestrichen, da sie sich als entbehrlich erwiesen hat. Die zusätzlich geforderte Angabe der Genehmigungsbehörde soll das Überwachungsverfahren erleichtern. Die Streichung der Auflistung der Gründe in Nr. 5 steht im Zusammenhang mit der Änderung in Buchstabe f. Zudem wird in Ziff. 10 der Plural aufgenommen, da in der Praxis häufig mehrere Beförderer an einem Beförderungsvorgang beteiligt sind.
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Wie in Buchstabe d wird die Gewichtsangabe gestrichen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zur einfacheren Nachvollziehbarkeit bei der Überwachung ist künftig der jeweilige Meldestichtag bei den Eintragungen an den Meldestichtagen zu vermerken.
Zu Buchstabe f
Der bisherige Absatz bezog sich allein auf die analoge Buchführung und wird daher gestrichen. Der neue Absatz enthält die Ermächtigungsgrundlage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Bezug auf die Gründe des Zu- und Abgangs von Kriegswaffen (siehe Buchstabe d) eine Allgemeinverfügung zu erlassen, um diese Gründe künftig flexibel anpassen zu können.
Zu Buchstabe g
Die im bisherigen Absatz 7 enthaltenen Vorgaben werden durch die Einführung des elektronischen Kriegswaffenbuchs obsolet und daher gestrichen.
Zu Buchstabe h
Zu Doppelbuchstabe aa
Die sprachliche Eingrenzung auf "Schußwaffen" in der bisherigen Fassung ist unbegründet und wird angepasst.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung, um auch die digitale Buchführung abzudecken.
Zu Buchstabe i
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des bisherigen § 9 Abs. 7 (siehe Buchstabe g).
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Meldepflicht des Anfangsbestandes im Sinne des bisherigen § 10 Abs. 1 ist obsolet geworden und wird daher gestrichen.
Zu Buchstabe b
Unter Buchstabe b wird das Meldeverfahren über die Kriegswaffenbestände und deren Änderungen digitalisiert. Künftig werden die Meldedaten grundsätzlich in elektronischer Form vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle empfangen. Die halbjährlichen Meldungen können über eine vom Bundesamt erstellte Schnittstelle oder das Meldeportal auf der Internetseite übermittelt werden.
Zu Doppelbuchstabe aa
In Satz 1 wird das Wort "Bestandseinträge" als zusammenfassende Bezeichnung der zu meldenden Bestände aufgenommen. Die Abkürzung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird aus Gründen der Rechtsförmlichkeit gestrichen. Die Gesetzesverweise sind Folgeänderungen aufgrund der Aufhebung des bisherigen § 9 Abs. 3. Zudem wird klargestellt, dass die Meldung elektronisch erfolgt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es wird geregelt, dass auch dann eine Meldung vorzunehmen ist, wenn der Bestand sich seit dem letzten Meldestichtag nicht verändert hat.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es wird klargestellt, dass eine Meldung auch dann zu erfolgen hat, wenn der Bestand im Meldezeitraum auf Null gesunken ist. Bleibt der Bestand bei Null, ist dann aber bei dem darauffolgenden Meldestichtag keine weitere sogenannte Nullmeldung erforderlich. Die Meldepflicht gilt auch für die in § 9 Abs. 1 eingefügten Beförderungen ohne Bestandsveränderung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des bisherigen § 9 Abs. 7, wodurch der bisherige § 9 Abs. 9 zu § 9 Abs. 7 wird (siehe Buchstabe i).
Zu Buchstabe d
Es werden vier Absätze angefügt, die die elektronischen Meldungen der Kriegswaffenbestände weiter ausgestalten:
Absatz 3 macht Vorgaben zu den Meldungen im ersten Meldezeitraum. Dazu gehört die Klarstellung, dass die elektronische Übermittlung mit dem Meldezeitraum ab dem 1. April 2020 zu erfolgen hat. Es wird geregelt, dass auch der Anfangsbestand, die sog. Übertragungsinformation, zu melden ist und einmalig die Art der Nummerierung der Bestände gewählt werden kann. Es wird eine Ermächtigungsgrundlage für eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geschaffen, damit das für die technische Seite zuständige Bundesamt flexibel die Anforderungen an die Übertragungsinformation gestalten kann.
Absatz 4 trifft Regelungen zu Korrektureintragungen und versäumten Meldungen. Es wird dem Bundesamt ermöglicht, mit einer Allgemeinverfügung festzulegen, wie Korrekturmeldungen im Einzelnen auszugestalten sind. Ferner wird festgelegt, dass auch die Verlustmeldung nach § 12 Abs. 6 Nr. 3 KrWaffKontrG elektronisch zu erfolgen hat.
Absatz 5 eröffnet dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Möglichkeit, ausnahmsweise Meldungen in Papierform auf Antrag zu genehmigen. Voraussetzung ist, dass die elektronische Meldung für den Meldepflichtigen eine besondere, nicht zumutbare Belastung darstellen würde. Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach dem ersten meldepflichtigen Ereignis beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Genehmigung gemäß Absatz 5 Satz 1 entsprechend den vorgetragenen Umständen (z.B. generelle Ausnahme oder eine bis zu der Änderung der vorgetragenen Umstände zeitlich beschränkte Ausnahme).
Absatz 6 legt fest, dass die Meldung zu überprüfen, das Prüfergebnis zu vermerken, der Vermerk zu unterzeichnen und innerhalb der nach Absatz 1 relevanten Zeitspanne zu übermitteln ist.
Zu Nummer 4
Um die Überwachung der Kriegswaffenbestände zu vereinfachen, wird festgelegt, dass auch die Unterlagen aufzubewahren sind, die die Erfüllung von Nebenbestimmungen und Auflagen zu der Genehmigung belegen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4952, BMWi: Entwurf einer Dritter Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | - 145.000 Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 5,5 Mio. Euro |
Kosten im Einzelfall: | rund 20.000 Euro pro Unternehmen |
Verwaltung (Bund) | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 1,1 Mio. Euro |
"One in one out"-Regel | Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von 145.000 Euro dar. |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben kommt das Ressort dem Wunsch der Unternehmen nach, das Überwachungsverfahren für Kriegswaffen zu digitalisieren. Unternehmen, denen eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erteilt wird, sind verpflichtet, ein Kriegswaffenbuch zu führen und die Kriegswaffenbestände dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle regelmäßig zu melden. Aktuell werden diese Informationen in Papierform übermittelt. Das Vorhaben schafft die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des elektronischen Kriegswaffenbuchs (eKWB). Mit dem eKWB wird die Übertragung des Kriegswaffenbestandes über eine elektronische Schnittstelle oder ein Meldeportal ermöglicht.
II.1. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Für die 276 Unternehmen, die aktuell verpflichtet sind, ein Kriegswaffenbuch zu führen, erwartet das Ressort eine laufende Entlastung von insgesamt rund 145.000 Euro. Der aktuelle Personalaufwand für die Kriegswaffenbuchführung und die halbjährlichen Meldungen der Kriegswaffenbestände und Bestandsveränderungen wird auf insgesamt rund 1,4 Mio. Euro pro Jahr geschätzt. Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass sich dieser Zeitaufwand durch die Umstellung auf digitale Abläufe dauerhaft um mindestens 10 Prozent reduzieren wird. Zusätzlich entfallen die jährlichen Sachkosten für die papierbasierte Übertragung der Kriegswaffenbestände in Höhe von insgesamt rund 1.100 Euro.
Andererseits entsteht aus dem Regelungsvorhaben einmaliger Erfüllungsaufwand, den das Ressort unter der Annahme ermittelt hat, dass für die Umstellung des Verfahrens auf die elektronische Kriegswaffenbuchführung und für die elektronische Meldung der Kriegswaffenbestände ein Sachaufwand von 20.000 Euro pro Unternehmen zu erwarten ist. Hinzu kommt Zeitaufwand von 99 Stunden (Lohnsatz 32,20 Euro/Stunde) pro Unternehmen. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt damit insgesamt rund 5,5 Mio. Euro.
Verwaltung (Bund)
Bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entsteht für die technische Umsetzung des eKWB und Programmierung des Antragsportals einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 1,1 Mio. Euro.
II.3. "One in one out"-Regel
Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von rund 145.000 Euro dar.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin