985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020
A
1. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zur Eingangsformel, Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 103 Absatz 4 Satz 2 - neu -)
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Regelung in § 103 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 81 Satz 1 und 3 des Strahlenschutzgesetzes. Aufgrund der Änderung von § 103 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung muss auch die entsprechende Ermächtigungsgrundlage in der Eingangsformel aufgeführt werden.
Zu Buchstabe b:
Im Einzelfall kann es zweckmäßig sein, dass die Kontrolle der Eigenüberwachung - wie z.T. schon bisher - von der zuständigen Landesbehörde durchgeführt wird.
§ 103 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung ist daher um eine entsprechende Ausnahmeregelung zu ergänzen. Da die Kontrolle der Eigenüberwachung aus Gründen der bundeseinheitlichen Qualitätssicherung der Kontrollmessungen grundsätzlich dem Bundesamt für Strahlenschutz als Amtsaufgabe zugewiesen ist, ist Voraussetzung für die Durchführung der Kontrollmessungen durch die zuständige Behörde das Erteilen des Einvernehmens durch das Bundesamt für Strahlenschutz. Dieses kann überhaupt erst erteilt werden, wenn die Qualität der Kontrollmessungen sichergestellt ist. Dadurch wird auch in diesen Ausnahmefällen eine bundeseinheitliche Qualität der Kontrollmessungen gewährleistet. Die zuständige Landesbehörde kann auch eine andere öffentliche Stelle mit der Durchführung der Kontrollmessungen beauftragen. Nach der allgemeinen Regelung in § 103 Absatz 4 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung haben auch diese Stellen an den Ringversuchen des Bundesamtes für Strahlenschutz teilzunehmen. Dies sorgt für die Sicherstellung der bundeseinheitlichen Qualität der Kontrollmessungen. Für die Teilnahme an diesen Ringversuchen werden sodann durch das Bundesamt für Strahlenschutz ebenfalls Gebühren und Auslagen erhoben.
B
2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.