A. Problem und Ziel
- Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/34/EG der Kommission vom 21. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABl. EU (Nr. ) L 83 S. 14) in deutsches Recht umgesetzt.
- Weiterhin wird mit der Verordnung eine auf Grund der durch Erlass des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) geänderten Rechtslage erforderlich gewordene Aktualisierung und Anpassung der Diätverordnung vorgenommen, insbesondere hinsichtlich der Straf- und Bußgeldvorschriften und der Übernahme der Regelungen des durch Erlass des o.g. Gesetzes aufgehobenen Säuglingsnahrungswerbegesetzes in die Diätverordnung.
- Darüber hinaus wird die Diätverordnung an das neue EU-Lebensmittelhygienerecht angepasst. Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel ist eine Streichung der in der Diätverordnung festgelegten nationalen Höchstwerte für "Coli- und coliforme Bakterien" in Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder, die unter Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen hergestellt sind, erforderlich.
B. Lösung
- Änderung der Diätverordnung
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Den Ländern und Gemeinden kann die Verordnung durch die notwendigen Mehruntersuchungen Mehrkosten verursachen. Von den Ländern wurden keine konkreten Mehrkosten beziffert.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie auf das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 30. August 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
Vom 2006 *)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des § 12 Abs. 2 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 Nr. l, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, des § 14 Abs. 3, des § 34 Satz 1 Nr. l, 3 und 4, des § 35 Nr. l, 2 Buchstabe a und Nr. 3, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
- *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
- 1. Richtlinie 2006/34/EG der Kommission vom 21. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG (ABI. EU NR. L 83 S. 14),
- 2. Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, Artikel 8 und 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABI. EG (Nr. ) L 175 S. 35).
Artikel 1
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die Verbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."
- 4. § 4a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft`" durch das Wort "Union" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Worte "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Worte "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 5. In § 7a Satz 1 wird die Angabe " § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 6. In § Il a Abs. 3 wird das Wort "Gemeinschaft" jeweils durch die Worte "Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
- 7. In § 14 Abs. 2 Nr. 4 werden a) Buchstabe b aufgehoben und b) der bisherige Buchstabe c neuer Buchstabe b.
- 8. Nach § 14d werden folgende §§ 14e und 14f eingefügt:
§ 14e Einschränkungen der Werbung
- (1) Es ist verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die
- 1. nicht die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Erzeugnisse vermittelt;
- 2. darauf gerichtet ist, vom Stillen abzuhalten;
- 3. die Begriffe "humanisiert", "maternisiert" oder gleichsinnige Begriffe verwendet;
- 4. den Begriff "adaptiert" verwendet, wenn das Erzeugnis die in Anlage 15 für diesen Begriff festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
- (2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die
- 1. andere die Zusammensetzung betreffende Werbeaussagen als die in Anlage 15 aufgeführten Aussagen verwendet; ausgenommen sind zutreffende und wissenschaftlich hinreichend gesicherte Sachinformationen;
- 2. die in Anlage 15 genannten Werbeaussagen verwendet, wenn das Erzeugnis die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;
- 3. in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint;
- 4. andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist;
- 5. Kinderbilder oder andere Bilder, ausgenommen Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Illustration der Zubereitung, enthält oder durch einen bestimmten Wortlaut den Gebrauch des Erzeugnisses idealisiert;
- 6. nicht einen deutlich sichtbaren und als "wichtig" bezeichneten Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens enthält mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden;
- 7. die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt.
§ 14f Materialien und Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken
- (1) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über:
- 1. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;
- 2. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;
- 3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;
- 4. die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;
- 5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten Säuglingsanfangsnahrung.
- (2) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 1 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangsnahrung geeigneter Lebensmittel, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt.
- (3) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 1 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.
- (4) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht."
- 9. § 15 wird aufgehoben.
- 10. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."
- 11. In § 19 Abs. 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
(1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung angegeben sind:"
- 12. In § 22b Abs. 2 Nr. 1 und 2, sowie Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort "Endverbraucher" durch das Wort "Verbraucher" ersetzt.
- 13. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "angebracht werden; die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird; im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend," gestrichen.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."
- 14. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e) In Absatz 5 wird die Angabe "§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- f) In Absatz 6 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
- 1. entgegen § 14e Werbung betreibt,
- 2. entgegen § 14f Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt,
- 3. entgegen
- a) § 19 Abs. l,
- b) § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,
- c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1,
- d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4 oder e) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2, ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
- 4. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
- h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder § 14a Abs. 3 ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
- 15. § 29 wird aufgehoben.
- 16. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Kategorie 1 "Vitamine" werden in Spalte 1
- aa) das Wort "Folsäure`" durch das Wort "Folate" ersetzt und
- bb) nach der Angabe "Folate" die Angabe "- Calcium-L-methylfolat" eingefügt.
- b) Die Kategorie 2 "Mineralstoffe" wird wie folgt geändert:
- aa) In der Spalte 1 werden
- aaa) nach der Angabe "Magnesiumacetat" die Angabe "- Magnesium-L-aspartat" und
- bbb) nach der Angabe "- Eisengluconat" die Angabe "- Eisenbisglycinat" eingefügt.
- bb) In der Spalte 2 wird neben der Angabe "- Magnesium-L-aspartat" die Angabe "nur für bilanzierte Diäten" eingefügt.
- 17. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
- a) In der Klammer zum Bezug der Anlage werden nach der Angabe " Nr. 2" die Angaben " , § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2" eingefügt.
- b) Es werden in Spalte 2 zur Nummer 1 nach der Angabe "(2,5 g/100 kcal)" und zur Nummer 2 nach der Angabe "(39 0mg/100 kcal)" jeweils die Worte "bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis" eingefügt.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2006
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Diätverordnung wird die Richtlinie 2006/34/EG der Kommission vom 21. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABl. EU (Nr. ) L 83 S. 14) in deutsches Recht umgesetzt.
Weiterhin wird mit der Verordnung eine auf Grund der durch Erlass des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom l. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) geänderten Rechtslage erforderlich gewordene Aktualisierung und Anpassung der Diätverordnung vorgenommen, insbesondere hinsichtlich der Straf- und Bußgeldvorschriften und der Übernahme der Regelungen des durch Erlass des o.g. Gesetzes aufgehobenen Säuglingsnahrungswerbegesetzes in die Diätverordnung.
Darüber hinaus wird die durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel notwendige Streichung der in der Diätverordnung festgelegten nationalen Höchstwerte für "Coli- und coliforme Bakterien" in Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder, die unter Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen hergestellt sind, vorgenommen.
Kosten, Preiswirkung
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Den Ländern und Gemeinden kann die Verordnung ggf. Mehrkosten verursachen. Die Länder wurden daher im Rahmen der Anhörung gebeten, mitzuteilen, ob bei der Durchführung der Verordnung Mehrkosten entstehen. Von den Ländern konnten keine konkreten Mehrkosten beziffert werden.
Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten. Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 Buchstabe a, 8 und 14 Buchstabe g, 17
Mit Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom l. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), das am 7. September 2005 in Kraft getreten ist, wurde das Säuglingsnahrungswerbegesetz aufgehoben. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2653) erklärt jedoch das Säuglingsnahrungswerbegesetz für weiter anwendbar, solange noch nicht aufgrund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches neue Regelungen getroffen worden sind.
Aus Gründen der Rechtsklarheit empfiehlt es sich, die entsprechende Regelungen zu treffen. Die Vorschriften wurden inhaltlich unverändert aus dem Säuglingsnahrungswerbegesetz übernommen.
Zu Nummer 1 Buchstabe b, 2, 3, 5, 9, 10, 12, 13 Buchstabe b, 14 Buchstabe a bis h
Anpassung der Verordnung an die Vorschriften des neuen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Auch der bislang verwendete Begriff des Verbrauchers oder Endverbrauchers, muss, da § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch nicht übernommen wurde , sondern dort durch eine neue Systematik ersetzt worden ist (§ 3 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches), jeweils an die geänderte Rechtslage angepasst werden.
§ 15 wird aufgehoben, da eine § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes entsprechende Regelung nicht in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch übernommen wurde.
Angepasst werden auch die Straf- und Bußgeldvorschriften der Verordnung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
Zu Nummer 4, 6, 15
Sie enthalten Aktualisierungen.
Zu Nummer 7
Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABI. EU (Nr. ) L 338 S. l) regelt unmittelbar geltend mikrobiologische Kriterien für verschiedene Lebensmittelkategorien. Die Regelungen verfolgen dabei einen Risiko basierten Ansatz und stützen sich auf den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Die Anpassung an das gemeinschaftsrechtlich geregelte mikrobiologische Kriterium für Enterobacteriaceae (siehe Anhang I Kapitel 2 Nr. 2.2.9 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2005) macht die Streichung des in § 14 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b der Diät-Verordnung festgelegten Kriteriums für E. coli und coliforme Bakterien erforderlich.
Zu Nummer 11
Anpassung erfolgt aus rechtsförmlichen Gründen.
Zu Nummer 13 Buchstabe a
Sie enthält redaktionelle Berichtigungen.
Zu Nummer 16
Mit der Richtlinie 2006/34/EG der Kommission vom 21. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (ABI. EU (Nr. ) L 83 S. 14) werden drei neue Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln zugelassen. Anlage 2 ist daher entsprechend zu ändern.
Zu Artikel 2
Regelt das Inkrafttreten der Verordnung.