Der Bundesrat hat in seiner 848. Sitzung am 10. Oktober 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 3 Nr. 39 EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung auch dann gewährt werden kann, wenn sie nicht allen Beschäftigten, sondern nur einer Beschäftigtengruppe, die zuvor nach objektiven Kriterien einheitlich festgelegt worden ist, gewährt wird.
Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Neuregelung des § 3 Nr. 39 EStG legt die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Überlassung bestimmter Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers fest. Nach Satz 2
Buchstabe b muss die Beteiligung allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen.
Zur Erreichung des Ziels einer Ausweitung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist es jedoch sinnvoll, in begründeten Fällen eine Differenzierung hinsichtlich einzelner Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens zuzulassen. Eine Öffnung der steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung erscheint unter der engen Voraussetzung einer vorherigen Festlegung objektiver Kriterien sachgerecht. Dadurch wäre es weiterhin möglich, eine Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen etwa in Abhängigkeit zur Betriebszugehörigkeit zu gewähren.
Damit würde auch an das Ergebnis der von den Koalitionsparteien eingesetzten gemeinsamen Arbeitsgruppe angeknüpft, die gefordert hat, dass das Angebot zur Beteiligung am Unternehmen grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen muss.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 ( § 52 Abs. 35 EStG)
In Artikel 1 Nr. 3 ist § 52 Abs. 35 wie folgt zu fassen:
- (35) § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden wenn auf Grund einer am 31. Dezember 2008 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung besteht und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht § 3 Nr. 39 anzuwenden hat."
Begründung
Der Gesetzentwurf sieht neben der deutlichen Erhöhung des Freibetrags für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen auch eine zielgenauere Ausgestaltung der Förderung vor. Um laufende Beteiligungsprogramme nicht schlechter zu stellen, ist die Bestandsschutzregelung in § 52 Abs. 35 EStG-E zu modifizieren.
3. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a (§ 13 Abs. 1 5. VermBG)
Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
Begründung
Im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll die für die Arbeitnehmer-Sparzulage maßgebliche Einkommensgrenze auf 20 000 bzw. 40 000 Euro angehoben werden. Dies soll jedoch nur für Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligung) und Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligungen) gelten. Die Einkommensgrenze bei den Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und anderen wohnungswirtschaftlichen Verwendungen bliebe demnach unverändert.
Eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Sie würde zudem zu einer unnötigen Komplizierung führen. Im Übrigen ist eine Förderung wohnungswirtschaftlicher Zwecke angesichts der angespannten Lage im Bausektor, der nach wie vor geringen Eigentumsquote in Deutschland und des auf die Wohnungseigentümer zukommenden Sanierungsbedarfs ebenso dringlich, wie die Förderung von Unternehmensbeteiligungen. Vor dem Hintergrund des erst kürzlich verabschiedeten Eigenheimrentengesetzes sollte eine Schlechterstellung jenes Sektors vermieden werden.
4. Zu Artikel 3 Nr. 5 (§ 90m InvG)
Bei Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen ist eine steuerliche Förderung nur gerechtfertigt wenn die Anlagegrenzen des § 90m InvG-E nachhaltig eingehalten werden. Nur dann kann der im Förderkonzept vorausgesetzte hinreichende Bezug zum arbeitgebenden Unternehmen sichergestellt werden.
Deshalb muss die Verletzung der Anlagegrenzen - nach dem Vorbild der entsprechenden Regelungen im REIT-Gesetz - sachgerecht sanktioniert werden.
Begründung
Der Gesetzentwurf sieht neben der Förderung der direkten Mitarbeiterbeteiligung am arbeitgebenden Unternehmen eine Förderung spezieller Mitarbeiterbeteiligungsfonds vor. Fördervoraussetzung ist auch hier ein hinreichender Bezug zum arbeitgebenden Unternehmen. Dahinter steht die Überlegung, dass betriebliche Beteiligungen insbesondere in Bezug auf Leistungsbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein, Mitarbeiterbindung und -gewinnung, Produktivität des Unternehmens sowie Liquidität und Kapitalstruktur des Arbeitgebers deutliche Vorteile gegenüber der außerbetrieblichen Beteiligung aufweisen.
Dem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Risikomischung soll bei den Mitarbeiterfonds durch besondere Anlagegrenzen Rechnung getragen werden.
Der Gesetzentwurf sieht in § 90m Abs. 2 InvG-E hierzu unter anderem vor, dass nach Ablauf einer zweijährigen Anlaufphase (§ 90n InvG-E) mindestens 75 % der Fondsmittel (unmittelbar oder mittelbar) in nicht börsennotierte Unternehmen investiert werden, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens gewähren.
Der erforderliche hinreichende Bezug zum arbeitgebenden Unternehmen kann dabei aber nur sichergestellt werden, wenn die Nichteinhaltung der Anlagegrenzen sachgerecht sanktioniert wird. Das bloße Anstreben der Wiedereinhaltung der Grenzen, das nach § 90m Abs. 5 InvG-E zudem mit den Interessen der Anleger abgewogen werden soll, wird dem nicht annähernd gerecht. Es bedarf daher einer sachgerechten Sanktionsregelung entsprechend den Regelungen des REIT-Gesetzes. Diese sehen bei Nichteinhaltung von Anlagegrenzen (Straf-)Zahlungen vor. Deren Höhe sollte sich bei Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen am Umfang des abgabenrechtlichen Vorteils der Arbeitnehmer orientieren.
5. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
In Artikel 4 ist die Angabe "1. April 2009" durch die Angabe "1. Januar 2009" zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Regierungsentwurf soll das Gesetz zum 1. April 2009 in Kraft treten. Um die mit einem unterjährigen Inkrafttreten verbundenen Verkomplizierungen zu vermeiden, ist als Inkrafttretenszeitpunkt der 1. Januar 2009 vorzusehen.