Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 (§ 5 InVeKoSV)
In Artikel 1 sind in § 5 die Wörter "in elektronischer Form" durch das Wort "elektronisch" zu ersetzen.
Begründung:
Die Formulierung "in elektronischer Form" wird in § 126a BGB und in § 3a VwVfG verwendet und ist dort auf das Ersetzen der Schriftform durch elektronische Dokumente, die mittels einer qualifizierten Signatur gezeichnet sind,
bezogen. Da mit der Regelung des § 5 jedoch nur vorgesehen ist, dass die Bereitstellung der Muster und Vordrucke elektronisch erfolgt, sollen zur Klarstellung die Wörter "in elektronischer Form" durch das Wort "elektronisch" ersetzt werden.
2. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, Satz 4, Satz 5 InVeKoSV)
In Artikel 1 ist § 6 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 2 ist zu streichen.
- bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
- b) In Satz 4 sind die Wörter "oder fortgeschrittener" zu streichen.
- c) In Satz 5 ist die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 2" zu ersetzen.
Begründung:
Da die Länder die Option einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur bislang nicht anwenden und die Länder an dieser Praxis auch künftig festhalten wollen, ist die Option der Verwendung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur aus dem Rechtstext zu streichen. Durch die Streichung sind im Rechtstext die entsprechenden Verweise anzupassen.
3. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 InVeKoSV)
In Artikel 1 ist § 6 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Ist ein der Landesstelle oder der Bundesanstalt übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt die Landesstelle oder die Bundesanstalt dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Landesstelle oder der Bundesanstalt übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als Schriftstück zu übermitteln."
Begründung:
Mit der Formulierung wird die "Behörde" durch "Landesstelle" und "Bundesanstalt" ersetzt. Die redaktionelle Änderung ist notwendig, da landesrechtlich die Zuständigkeiten nach § 6 Absatz 1 und 2 der InVeKoSV auseinanderfallen können und somit die Legaldefinitionen nach § 2 Absatz 1 und 4 InVeKoSV im Rechtstext herangezogen werden sollen, um eine klare Zuordnung der Zuständigkeiten zu ermöglichen.
4. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 1 InVeKoSV)
In Artikel 1 sind in § 7 Absatz 1 Satz 1 die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 2" zu ersetzen.
Begründung:
Betriebsinhaber, die die Basisprämie beantragen, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einhalten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c). Für diese Einhaltung wird den Betriebsinhabern eine entsprechende Zahlung gewährt.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist diese Zahlung ebenfalls im Sammelantrag zu beantragen. Um dieser Auffassung Rechnung zu tragen, soll entsprechend der § 7 Absatz 1 Satz 1 erweitert werden, indem auch der Buchstabe c des § 1 Absatz 1 Nummer 2 einbezogen wird.
5. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InVeKoSV)
In Artikel 1 ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres,"
Begründung:
Im Sammelantrag sollte nur die Hauptkultur angegeben werden und die Hauptkultur sollte weiterhin Grundlage für die Zahlungen bei der 1. und 2. Säule sein. Da die Kultur zum 1. Juni nicht zwingend die Hauptkultur des Antragsjahres ist (so kann sich z.B. zum 1. Juni noch die Zwischenfrucht aus dem Vorjahr, z.B. Gras, auf einer Fläche befinden, und die Hauptkultur folgt erst zu einem späteren Zeitpunkt), führt die Pflicht zur Angabe der Kultur zum 1. Juni dazu, dass zusätzlich noch die Hauptkultur erfasst werden muss. In der Konsequenz wären dann im InVeKoS mehrere Kulturen für eine Fläche zu verwalten. Die derzeitige Formulierung führt weiterhin zu einer Meldepflicht des Anbaus aller Zwischenfrüchte, soweit diese nach der Hauptkultur bis zum 15. Juli bestellt werden. Das würde insgesamt zu einem deutlichen Mehraufwand für Landwirte und vor allem auch für die Verwaltung führen und sollte daher vermieden werden.
Weiterhin sollte die Hauptkultur auch für folgende Zwecke herangezogen werden:
- - als diejenige Kultur, die gemäß § 7 Absatz 4 im geografischen Beihilfeformular im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 angegeben wird (soweit gemäß § 4 Absatz 3 als landwirtschaftliche Parzelle nicht abweichend die Kulturgruppe festgelegt wurde), - als diejenige Kultur, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für die verspätete Einreichung heranzuziehen ist,
- - als diejenige Kultur, die bei Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wird (welche Kultur zum 1. Juni vorhanden war, ist zu einem späteren Zeitpunkt ggf. nicht mehr feststellbar).
Durch die Umformulierung wird zudem eine strikte 1 : 1-Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben sichergestellt.
6. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InVeKoSV)
In Artikel 1 sind in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Wörter "soweit diese für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen," zu streichen.
Begründung:
Die Europäische Kommission vertritt in ihrem Leitfaden die Auffassung, dass sämtliche förderfähigen Flächen nach Maßgabe des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Antrag anzugeben sind, selbst wenn durch die Flächen keine Zahlungsansprüche aktiviert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschränkung in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu streichen.
7. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 2 Nummer 1 InVeKoSV)
In Artikel 1 ist § 15 Absatz 2 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorliegen,
- a) das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen hat, und
- b) die Angabe nach Absatz 1 zu machen,"
Begründung:
Es ist im Hinblick auf die durchzuführende Prüfung angezeigt, bei der Zahlung für Junglandwirte bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen über die Verordnung hinaus im Antrag die betreffenden Angaben für alle in Betracht kommenden Junglandwirte abzufragen und zusätzlich abzufragen, wann durch diese Personen jeweils die Kontrollübernahme in der juristischen Person oder der Vereinigung natürlicher Personen erfolgt ist.
8. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 InVeKoSV)
In Artikel 1 ist § 16 Absatz 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr,"
Begründung:
Für die Zwecke der nach EU-Recht vorgeschriebenen Risikoanalyse ist es notwendig, dass die Betriebsinhaber im Sammelantrag Angaben zu den im Antragsjahr vorhandenen Nutztieren machen. Diese können zum Zeitpunkt der Antragstellung geschätzt werden.
Stichtagsbezogene Angaben sind diesbezüglich nicht sachgerecht.
9. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV)
In Artikel 1 sind in § 16 Absatz 1 Nummer 3 nach dem Wort "organische" die Wörter "oder organischmineralische" einzufügen.
Begründung:
Für die Zwecke der nach EU-Recht vorgeschriebenen Risikoanalyse ist es notwendig, dass die Betriebsinhaber im Sammelantrag Angaben zu den aufgenommenen Wirtschaftsdüngern und sonstigen organischen Düngern machen müssen.
Gegenüber der bisherigen Fassung erscheint es sachgerecht, auch organischmineralische Düngemittel zu benennen, um so z.B. auch Klärschlamm mit erfassen zu können.
10. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 InVeKoSV)
In Artikel 1 ist § 16 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 6 ist das Komma am Ende durch einen Punkt zu ersetzen.
- b) Nummer 7 ist zu streichen.
Begründung:
Gemäß Verordnungstext sind die Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen im Sammelantrag von allen Ländern zwingend zu erheben. Die in § 16 Absatz 1 Nummer 7 geforderten Angaben hinsichtlich des in Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bezeichneten Betriebsberatungssystems oder Zertifizierungssystems setzen jedoch eine konkrete Beschreibung dieser Systeme voraus. Diese liegt jedoch bislang bundesweit nicht vor. Außerdem werden gegebenenfalls länderspezifisch unterschiedliche Systeme angewandt. Es besteht somit die Gefahr, dass die Landwirte eine Vielzahl von Angaben machen, die für eine Kontrolle der Einhaltung grundlegender Anforderungen nicht verwendet werden können. Um die Erhebung von nicht verwertbaren Daten zu vermeiden, sollte § 16 Absatz 1 Nummer 7 gestrichen werden.
Sofern einzelne Länder auf Grund ihrer spezifischen Bedingungen hier Angaben erheben wollen, können diese auch auf der Grundlage von § 16 Absatz 2 eingefordert werden.
11. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 1a - neu - InVeKoSV)
In Artikel 1 ist in § 30 nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Soll die Aufnahme der Nutzung einer Fläche im Sinne des § 5 Absatz 4 oder 5 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung innerhalb des in § 5 Absatz 5 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgen, hat der Betriebsinhaber dies der Landesstelle spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen."
Begründung:
Diese Regelung knüpft an die bisherige Regelung im § 30 Absatz 1a der bislang geltenden InVeKoSV an. Hintergrund der bislang geltenden Regelung war die sanktionsfreie Wiederaufnahme der Nutzung entsprechender Flächen z.B. im Falle von Futterengpässen in Folge anhaltender Trockenperioden vor Ablauf der Schutzperiode. Entsprechenden Bedarf zeigten Praxisfälle in den vergangenen Jahren. Die betreffenden Flächen stellen keine sogenannten ökologischen Vorrangflächen im Rahmen des "Greening" dar. Insofern gelten hierfür nicht die strengeren Auflagen und es sollte hier eine vorzeitige Nutzung ohne bürokratischen Aufwand möglich sein. Ein Verweis auf die vorgesehenen Regelungen des § 30 Absatz 5 InVeKoSV reicht nicht aus, da auf Grundlage dieser Regelung die Anzeige auch zeitnah nach der Nutzung erfolgen könnte. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle im Verbotszeitraum würde der Landwirt ohne diese ergänzende Regelung jedoch Gefahr laufen, einen Cross-ComplianceVerstoß zu begehen, wenn gerade an dem Tage der Vor-Ort-Kontrolle (oder kurz vor dieser Kontrolle) die Fläche zwecks Nutzung gemäht, gemulcht oder beweidet wurde und dies der Behörde noch nicht mitgeteilt worden war (daher mindestens drei Tage vorher eine Anzeige bei der Behörde). Aus diesem Grund war diese Regelung bereits in die bislang geltende InVeKoSV aufgenommen worden. Sie trägt zur Rechtssicherheit für den Landwirt bei.
12. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 4, Absatz 5 - neu - InVeKoSV)
In Artikel 1 ist § 30 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 4 ist zu streichen.
- b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- c) Folgender Absatz 5 ist anzufügen:
(5) Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden soll, ist der Landesstelle mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben. Satz 1 gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung."
Begründung:
Zu Buchstaben a und b:
Eine Kontrolle des Zwischenfruchtanbaus oder der Gründecke zur Einsaat einer Kulturpflanzenmischung kann ausschließlich vor Ort erfolgen und ist deshalb ausschließlich Teil der Vor-Ort-Kontrolle. Eine zusätzliche Verwaltungskontrolle bietet im Sinne der Kontrollierbarkeit keinen Mehrwert, da die Angaben des Antragstellers nicht gegengeprüft werden können. Dagegen führt die Angabe zu einem erheblichen Mehraufwand sowohl für die Antragsteller, als auch für die Verwaltung.
Zudem erhöht sich das Fehlerrisiko, da dem Antragsteller bei den geforderten weiteren Meldungen Fehler unterlaufen können, die zwar nicht beihilfeschädlich sind, aber dennoch nicht sanktionsfrei bleiben können (beispielsweise wird eine falsche Kultur angegeben, die Vorgaben bleiben davon jedoch unberührt).
Zu Buchstabe c:
Nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist es verboten, umweltsensibles Dauergrünland (siehe auch § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes) umzuwandeln oder zu pflügen. Zur effektiven Durchführung der unionsrechtlich geforderten Kontrollen dieses Verbotes ist den Betriebsinhabern eine Anzeigepflicht aufzuerlegen. Um den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Betriebsinhaber und die Landesstellen gering zu halten, wird durch Satz 2 des maßgeblichen Absatzes eine Ausnahme geregelt. Danach sind leichte Formen der Bodenbearbeitungen, insbesondere zur Grünlandpflege durch das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung nicht anzuzeigen.
13. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - InVeKoSV)
In Artikel 1 ist § 31 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist ist für Kontrollzwecke nicht notwendig. Die Vor-Ort-Kontrollen für als im Umweltinteresse genutzte Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke erfolgen bis spätestens Mitte/Ende Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres, da gemäß § 5 Absatz 6 AgrarZahlVerpflV diese Kulturen bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen sind. Unter Berücksichtigung eventuell erforderlicher Folgekontrollen erscheint eine Aufbewahrungsfrist bis 31. Dezember des Jahres nach der Antragstellung ausreichend.
14. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 28 Absatz 2 DirektZahlDurchfV)
In Artikel 2 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
'3. § 28 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Es ist angezeigt, in § 28 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zur Klarstellung die Regelung einzufügen, dass die Maximalbreite eines Pufferstreifens als ökologische Vorrangfläche ab der Böschungsoberkante des Gewässers zu messen ist. Buchstabe b entspricht der vorliegenden Verordnung.
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 - neu - (§ 32 Absatz 2 - neu - und 3 - neu DirektZahlDurchfV)
Dem Artikel 2 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
'4. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- (2) Werden auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 die stickstoffbindenden Pflanzen Glycine max, Lens spp., Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum oder Vicia faba angebaut, müssen sich diese im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Die Pflanzen befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach
- 1. der Ernte der Früchte oder Körner oder
- 2. dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des Aufwuchses oder
- 3. einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führen.
Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Körner oder Früchte abweichend von Satz 1 vor dem 15. August geerntet werden, soweit der Betriebsinhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren Beginn der Landesstelle angezeigt hat.
- (3) Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Sie befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt." '
Begründung:
Nach dem EU-Recht müssen stickstoffbindende Pflanzen auf einer Fläche, die als ökologische Vorrangfläche mit stickstoffbindenden Pflanzen ausgewiesen wird, während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Europäische Kommission hat klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die relevanten Zeiträume festzulegen haben. Die Regelung dient dazu, diesen Begriff vor dem Hintergrund der hiesigen Anbauverhältnisse klarstellend zu spezifizieren. Im Hinblick auf eine auch verwaltungsmäßig einfach umsetzbare Lösung werden durch einen spät gewählten Beginn und ein früh gewähltes Ende des Zeitraums Mindestzeiträume festgelegt, die die Verhältnisse in allen Anbaugebieten berücksichtigen. Darüber hinaus sollen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen nicht für jede Kultur unterschiedliche Zeiträume festgelegt werden, sondern es wird eine sachgerechte Zusammenfassung zu zwei Gruppen vorgenommen. Für die großkörnigen Leguminosen wird ein kürzerer Zeitraum festgelegt, da hier eine Ernte bereits ab Mitte August in Betracht kommt. In Früherntegebieten ist dieser Zeitpunkt teilweise noch früher erreicht. Daher wird hierfür eine Sonderregelung getroffen. Für die kleinkörnigen Leguminosen, die in der Regel einer Schnittnutzung unterliegen, soll dies auch während des geregelten Zeitraums möglich bleiben. Bei den kleinkörnigen Leguminosen soll auch eine Schnittnutzung zur Samengewinnung vor dem 31. August möglich sein.
B Entschließung
Zur Verordnung allgemein und zu Artikel 1
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass bei den ökologischen Vorrangflächen im Rahmen des Greening die Ufervegetationsstreifen nicht obligatorisch in die Pufferstreifen einbezogen werden müssen.
In Abhängigkeit von der Entscheidung der EU-Kommission bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die nationalen Rechtsgrundlagen, insbesondere die InVeKoSVerordnung, rechtzeitig dahingehend zu ändern, dass Ufervegetationsstreifen spätestens ab 2016 nicht bei der Anrechnung von Pufferstreifen berücksichtigt werden.
Begründung:
Mit § 18 Absatz 1 DirektZahlDurchfG werden in Deutschland sämtliche Flächenarten nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen (Ökologische Vorrangflächen - EFA) angesehen. Dies beinhaltet auch "Pufferstreifen, einschließlich Pufferstreifen mit Dauergrünland, sofern diese von der angrenzenden beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche abgegrenzt sind". Nach Artikel 45 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können Pufferstreifen "auch Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von bis zu zehn Metern umfassen", wenn sie sich entlang von Wasserläufen befinden. Seit den ersten Entwürfen zu dieser Delegierten Verordnung und nach deren Veröffentlichung ist bis heute unklar, was unter Ufervegetationsstreifen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht genau zu verstehen ist, welche Flächen konkret mit den Ufervegetationsstreifen gemeint sind, wie diese Flächen, die weder beihilfefähig noch in den Flächenreferenzsystemen abgebildet sind, identifiziert werden, wie sie vom Landwirt - soweit er verfügungsberechtigt ist - anzugeben und letztlich auf die EFA anzurechnen sind.
Die Ufervegetationsstreifen sind weder auf Grund von EU- noch auf Grund von nationalen Rechtsakten ausdrücklich und obligatorisch in die Pufferstreifen entlang von Wasserläufen einzubeziehen. Für den Fall, dass die EU-Kommission diese Auffassung bestätigt, sollen die nationalen Regelungen schnellstmöglich und rechtzeitig, spätestens für das Antragjahr 2016, so angepasst werden, dass Pufferstreifen ohne Ufervegetationsstreifen bei ökologischen Vorrangflächen angerechnet werden.