Der Deutsche Bundestag hat in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/11019 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes - Drucksachen 17/10042, 17/10124 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.11.12
Erster Durchgang: Drucksache. 248/12 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In den Buchstaben a und d werden jeweils die Wörter "und Prädikatswein" durch die Wörter "Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt.
- b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird das Wort "Prädikatswein" durch die Wörter "Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A." ersetzt.
- c) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
"e) In der § 19 betreffenden Zeile wird die Angabe "b. A." durch die Wörter "Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A." ersetzt."
- d) In Buchstabe f wird nach dem Wort "EU-Recht" ein Abführungszeichen eingefügt.
- e) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
"h) Nach der § 24 betreffenden Zeile wird folgende § 24a betreffende Zeile eingefügt:
" § 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein"."
2. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 24 wird nach dem Wort "erfüllt," das Abführungszeichen gestrichen.
- b) Nummer 25 wird wie folgt geändert:
- aa) Vor der Angabe "25." wird das Anführungszeichen gestrichen.
- bb) Nach dem Wort "erfüllt," " wird ein Punkt angefügt.
3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:".
- b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Qualitätsweine" die Wörter "Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A." eingefügt."
4. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. In § 5 wird in der Bezeichnung und im Wortlaut jeweils nach dem Wort "Qualitätswein" die Angabe "b. A." durch die Wörter "Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt."
5. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil, in Absatz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1 und 2
- aa) wird jeweils nach dem Wort "Qualitätswein" ein Komma eingefügt und
- bb) wird die Angabe "b. A." durch die Wörter "Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A." ersetzt.
- b) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort "Qualitätsweine" die Angabe "b. A." durch die Wörter "Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A." ersetzt."
6. Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern "teilweise gegorene Traubenmost" werden ein Komma und das Wort ", Jungwein" eingefügt.
- bb) Die Wörter "übersteigende Menge (Übermenge)" werden durch das Wort "Übermenge" ersetzt.
- b) In Satz 3 aa) wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und bb) werden nach den Wörtern "der teilweise gegorene Traubenmost" die Wörter "oder der Jungwein" eingefügt."
7. In Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird nach dem Wort "Traubenmostmengen" ein Abführungszeichen eingefügt.
8. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
"12. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "vorhandenen oder potenziellen" gestrichen.
- b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Qualitätsweine" die Wörter "oder Prädikatsweine" eingefügt."
9. In Nummer 14 Buchstabe b wird das Wort "Prädikatswein" durch die Wörter "Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A." ersetzt.
10. Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
"15. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In der Bezeichnung wird die Angabe "b. A." durch die Wörter "Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. das Herstellen eines Qualitätsweines, eines Prädikatsweines, eines Qualitätslikörweines b.A., eines Qualitätsperlweines b.A. oder eines Sektes b.A. außerhalb eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebietes zulässig ist,".
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "eines Qualitätsweines b. A." durch die Wörter "eines Qualitätsweines oder eines Prädikatsweines" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "von Qualitätswein b.A." durch die Wörter "von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A." ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "für Qualitätswein b.A. und Prädikatswein" durch die Wörter "für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt.
- bbb) In Buchstabe a wird das Wort "bestimmte" durch die Wörter "der in § 3 Absatz 1 genannten" ersetzt.
- ccc) In Buchstabe b aaaa) wird jeweils das Wort "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." und bbbb) werden die Wörter "die bestimmten Anbaugebiete" durch die Wörter "die Anbaugebiete" ersetzt.
- ddd) In Buchstabe c wird das Wort "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt.
- d) In Absatz 4 wird das Wort "Qualitätswein b.A." durch die Wörter "Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt."
11. In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe "b. A." durch die Wörter "Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A." ersetzt.
12. Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "und Prädikatswein" durch die Wörter "oder Prädikatswein" ersetzt.
- b) In Buchstabe b werden die Wörter "und Prädikatswein" durch die Wörter "Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A." ersetzt.
13. Nummer 18 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen,
- 2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweins außerhalb des Landweingebietes zulässig ist." "
14. In Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "bezeichneten Namen kleinerer geografischer Einheiten" "bezeichneten Namen geografischer durch die Wörter Einheiten" ersetzt.
15. Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
"22. Dem § 24 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:
- (6) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwendung einer oder mehrerer der in § 23 Absatz 1 genannten Bezeichnungen an strengere Regelungen zu knüpfen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich
- 1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,
- 2. des zulässigen Hektarertrages,
- 3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder
- 4. des Restzuckergehalts.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. Die Regelungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, können für einzelne in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon unter Berücksichtigung der für das jeweilige kleinere geografische Gebiet typischen (regionaltypischen) Besonderheiten unterschiedlich festgelegt werden.
- (7) Soweit durch Rechtsverordnung des Bundes zugelassen ist, dass die Angaben "Steillage", "Steillagenwein", "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein" verwendet werden dürfen, können die Landesregierungen, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen und regionaltypische Besonderheiten dies rechtfertigen, durch Rechtsverordnung strengere Regelungen treffen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich
- 1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,
- 2. des zulässigen Hektarertrages,
- 3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder
- 4. des Restzuckergehalts.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können sie darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Regelungen im Hinblick auf den in § 6 Absatz 2 Nummer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen werden." "
16. Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:
"23. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
" § 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden." "
17. Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24 und vor der Angabe " § 44 Absatz 6" wird ein Komma eingefügt.
18. Die bisherige Nummer 24 wird Nummer 25 und die Wörter "und Prädikatswein" werden durch die Wörter "oder eines Prädikatsweines" ersetzt.
19. Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 26 eingefügt:
"26. § 39 wird wie folgt geändert:
20. Die bisherigen Nummern 25, 26 und 27 werden die Nummern 27, 28 und 29.
21. Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 30 und wird wie folgt gefasst:
"30. § 56 Absatz 14 wird durch die folgenden Absätze 14 und 15 ersetzt:
- (14) Soweit nach den Bestimmungen der Weinverordnung und der Weinüberwachungsverordnung Mengen von Jungwein in Weinmengen umzurechnen sind, entsprechen bis zu einer erstmaligen Regelung auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 und des § 33 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes 100 Liter Jungwein 100 Litern Wein.
- (15) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 ist § 39 in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden." "