Der Bundesrat hat in seiner 941. Sitzung am 29. Januar 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 1 Nummer 4 DüngG), Nummer 6 Buchstabe a (§ 11a Absatz 1 Satz 2 DüngG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a sind in § 1 Nummer 4 die Wörter "Umwelt zu verringern" durch die Wörter "Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden und unvermeidbare Verluste künftig zu begrenzen" zu ersetzen.
- b) In Nummer 6 sind in § 11a Absatz 1 Satz 2 die Wörter "in die Umwelt verringert werden" durch die Wörter "in die Umwelt so weit wie möglich vermieden und unvermeidbare Verluste künftig begrenzt werden" zu ersetzen.
Begründung:
Grundsätzlich sollte zunächst der Fokus auf der Vermeidung möglicher Nährstoffverluste liegen.
Unvermeidbare Verluste wird es stets geben. Die Verringerung bereits unvermeidbarer Verluste ist jedoch nicht möglich.
Tatsächlich muss das nach aktuellem Kenntnisstand Unvermeidbare - gerade hinsichtlich des im Laufe der Zeit erreichten technischen und wissenschaftlichen Fortschrittes - aber nicht identisch sein mit dem in der Zukunft Unvermeidbaren.
Daher ist im Gesetz bereits die Zielsetzung hervorzuheben, auch die unvermeidbaren Nährstoffverluste in der Zukunft zu begrenzen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 3 Absatz 2 Satz 3 DüngG)
Dem Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist folgender Doppelbuchstabe cc anzufügen:
- 'cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern "und des Bodens" die Wörter "sowie der Vermeidung von Gefahren für die Gewässer" eingefügt.'
Begründung:
Die Vermeidung von Gefahren für die Gewässer sollte zur guten fachlichen Praxis gehören und insbesondere bei Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung in besonderer Beachtung durch die landwirtschaftlichen Betriebe liegen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 5 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 10, Absatz 6 Nummer 2 DüngG), Nummer 7 Buchstabe b (§ 12 Absatz 7a - neu - DüngG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist im einleitenden Satz die Angabe " 7 und 8" durch die Angabe "7 bis 8" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zweck des Düngegesetzes ist u.a. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern und ebenso Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens vorzubeugen.
Wie aus der Zweckbestimmung in § 1 Satz 1 des Düngegesetzes ersichtlich, bezieht das Gesetz hier den Boden als solches explizit ein. Dieser Bezugspunkt gerät im Wortlaut des Gesetzes in der Folge aber in den Hintergrund.
Die vorliegende Änderung des Düngegesetzes sieht vor, Anpassungen in Bezug auf das Schutzgut Wasser zu konkretisieren. Dabei wird das gleichermaßen betroffene Schutzgut Boden aber nicht mit einbezogen.
Insbesondere bei den neu vorgesehenen Nummern 3 und 4 des Absatzes 5, bei denen es um das Aufbringen von Stoffen auf stark geneigte landwirtschaftliche Flächen und auf wassergesättigte, überschwemmte, gefrorene oder schneebedeckte Böden geht, ist der Bezug zum Boden deutlich erkennbar. Die Nummern beziehen die gesamte Thematik der Bodenerosion ein. Die Ermächti-
* Zum Datenzugriff durch andere Behörden vgl. auch Ziffer 12.
gungsregelung des Absatzes 5 nur auf das Schutzgut Wasser und die Verhinderung des Nitrateintrages zu richten, ist damit zu kurz gegriffen.
Zu Buchstabe b:
Der Absatz dient der Klarstellung, dass außer der für die Überwachung der Anwendung des Düngerechts zuständigen Behörde auch die Bodenschutzbehörden den Datenzugriff erhalten müssen, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Fachaufgaben erforderlich ist. Nur so können die jeweiligen Fachaufgaben auch effizient und auf einer sicheren und einheitlichen Grundlage düngerechtlicher Daten erledigt werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 5 Nummer 2 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b sind in § 3 Absatz 5 Nummer 2 die Wörter "flächen- oder betriebsbezogene" durch die Wörter "flächen-, betriebs- oder standortbezogene" zu ersetzen.
Begründung:
Es wird klargestellt, dass zukünftig in besonders mit Nitrat belasteten Regionen oder in Regionen, in denen Gewässerbeeinträchtigungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel festgestellt werden, weitergehende Anforderungen an das Maß der guten fachlichen Praxis bei der zulässigen Höhe der Düngung gestellt werden können.
Hierzu soll die Düngeverordnung zukünftig sowohl für Standorte mit Nitratbelastungen gemäß § 13 Absatz 2 DüV als auch für Standorte mit Phosphatbelastungen gemäß § 3 Absatz 7 DüV vorsehen, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle geringere Düngermengen vorschreiben kann.
Durch den Einschub "standortbezogen" wird somit klargestellt, dass die Obergrenzen der Düngung eben nicht nur auf das flächen- und betriebsbezogene Optimum auszurichten sind, sondern auch auf die besonderen Anforderungen des Standortes und gegebenenfalls auf die festgestellte Nährstoffbelastung der Grund- und Oberflächengewässer.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 5 Nummer 7 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b sind in § 3 Absatz 5 Nummer 7 nach dem Wort "Anwender" die Wörter "auch auf automatisiertem Weg" einzufügen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Einfügung dient der Klarstellung, dass die Bereitstellung der Daten zur Aufzeichnung über die Anwendung von Düngemitteln seitens der Anwender auch in digitaler Form auf dem automatisierten Weg von den zuständigen Behörden gefordert werden kann.
Die Klarstellung stellt sicher, dass die Datenanforderung im Sinne der Arbeitseffizienz und der Datengenauigkeit auch auf diesem Weg gefordert werden kann. Andernfalls wäre zu befürchten, dass die Düngemittelanwender die ihnen nach dieser Nummer obliegenden Pflichten zur Vorlage- und Mitteilungspflicht nur auf das analoge schriftliche Verfahren und auf dessen Abwicklungen nur vor Ort am Betriebssitz des jeweiligen Anwenders beschränken.
Bei der zunehmenden Komplexität der unterschiedlichen Düngemitteltypen und ihrer jeweiligen betrieblichen und standortspezifischen Anwendungsvorschriften sowie hinsichtlich der laufenden Veränderungen der Betriebsformen und Betriebssitze der Düngemittelanwender können die fraglichen Daten jedoch nur dann auf effiziente Weise angefordert und sinnvoll geprüft werden, wenn dies zukünftig auch auf dem automatisierten Weg erfolgen darf.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 5 Nummer 9 DüngG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung von § 3 Absatz 5 Nummer 9 des Gesetzentwurfs einzubringen, der es ermöglicht, in der Düngeverordnung künftig auch die Lagerkapazität für Düngemittel zu regeln, bei denen es sich um Gärreste aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, die nach den Begriffsbestimmungen in § 2 Satz 1 Nummer 2 des Düngegesetzes keine Wirtschaftsdünger sind.
Begründung:
Die Verordnungsermächtigung im Gesetzentwurf beschränkt sich auf die Lagerkapazität von Wirtschaftsdüngern. Regelungen zur Lagerkapazität sollten in der Düngeverordnung umfassend möglich sein und auch Gärreste aus Biogasanlagen einschließen. Die Ermächtigung muss deshalb entsprechend erweitert werden, da Gärreste - je nach Ausgangsstoff - nicht immer als Wirtschaftsdünger im Sinne des Düngegesetzes einzustufen sind.
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 3a Absatz 1 Satz 1, 2 - neu - DüngG)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 3a Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach dem Wort "Reaktorsicherheit" die Wörter "und in Abstimmung mit den Ländern" einzufügen.
- b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Im Aktionsprogramm ist insbesondere zu beschreiben, mit welchen auch über die in Anhang III der Richtlinie genannten Maßnahmen hinausgehenden Maßnahmen sowohl die Einhaltung des Nitratgrenzwertes von 50 mg/l im Grundwasser nach Anhang I Buchstabe A Nummer 2 der Richtlinie sowie die Trendumkehr nach § 10 der Grundwasserverordnung gewährleistet wird."
Begründung:
Das Aktionsprogramm ist zwingend mit den Ländern abzustimmen, da das Aktionsprogramm im Wesentlichen durch die Länder umgesetzt wird und zentrales Instrument zur Zielerreichung der Nitratrichtlinie ist. Mindestens zum Aktionsprogramm ist als Zielbestimmung aufzunehmen, dass der Qualitätszielwert von 50 mg Nitrat je Liter im Grundwasser einzuhalten ist.
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 DüngG),
Artikel 2 Absatz 2 (§ 1 Satz 1 Nummer 1, § 6 WDüngV)
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Es wird klargestellt, dass zum Kreis der Pflichtigen nach § 4 auch die Vermittler von Wirtschaftsdüngern zählen. Die Länderermächtigung in § 6 der Wirtschaftsdüngerverordnung ist entsprechend anzupassen.
Mit der Neuregelung wird der Zielrichtung der europarechtlichen Vorgaben Rechnung getragen, dass zumindest die staatlichen Behörden eine Übersicht über die auf diesem Feld tätigen Akteure besitzen.
Vermittler nehmen insbesondere beim Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern eine zentrale Rolle ein, ohne dass das Düngerecht bisher spezielle Anforderungen an sie stellt oder sie als Adressaten der Regelungen Verantwortung übernehmen. In der Praxis bieten sie ein "Rundumsorglos-Paket" für Hersteller, Beförderer und Empfänger von Wirtschaftsdüngern an. Es ist zudem problematisch, dass Vermittler zugleich im Auftrag der gesetzlich verpflichteten Adressaten die diesen originär obliegenden Meldepflichten erfüllen. Hierzu sollte ein Vertretungsverbot oder zumindest eine unmittelbare Mitwirkungspflicht der eigentlichen Gesetzesadressaten normiert werden.
Eine unsachgemäße Verwendung oder Beförderung sowie eine damit verbundene nicht bestimmungsgemäße Ablieferung und Verwendung von Wirtschaftsdüngern kann ebenso wie die unsachgemäße Weitergabe oder die Vermittlung von nicht gesetzeskonformen Leistungen einen immensen ökonomischen und ökologischen Schaden verursachen, der eine präventive, verdachtsunabhängige Kontrolle der Beteiligten, insbesondere der Vermittler, nicht nur rechtfertigt, sondern erfordert. Ohne besondere Pflichtenstellung werden damit Risiken einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung auf die Hersteller und Empfänger von Wirtschaftsdünger überantwortet, auf die sie auf Grund der tatsächlich gegebenen Marktstrukturen selbst nicht oder nur eingeschränkt Einfluss nehmen können. Wer die Schritte entlang der gesamten Verwendungskette maßgeblich organisiert, sie begleitet und verantwortet, muss in den Pflichtenkreis aufgenommen werden.
Es ist zudem grundsätzlich erforderlich, dass Vermittler die erforderliche Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde besitzen. Dies kann durch ein optionales Gütesystem sichergestellt werden. Bei einer Teilnahme an einem solchen Gütesystem sind auch Erleichterungen hinsichtlich der aus § 4 resultierenden Pflichten denkbar.
Zu Buchstabe b:
Es wird klargestellt, dass zum Kreis der Pflichtigen nach § 4 auch die Vermittler von Wirtschaftsdüngern zählen. Die Länderermächtigung in § 6 der Wirtschaftsdüngerverordnung ist entsprechend anzupassen.
Mit der Erweiterung sollte einzelnen Ländern ermöglicht werden, im Falle von landesrechtlichen Erfordernissen eine lückenlose Verbleibskontrolle sicherzustellen.
Alle von der Ermächtigung erfassten Adressaten haben es jeweils auf ihrer Mitwirkungsebene zum Verbleib und ordnungsgemäßen Einsatz von Düngemitteln und sonstigen Stoffen in der Hand, dass die düngerechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Vor dem Hintergrund, dass das Düngerecht, insbesondere die Vorschriften über die Bewirtschaftung, spezielle Pflichten nur für einzelne der genannten Verantwortlichen vorsieht, besteht eine erhebliche Regelungslücke, die angesichts der zumindest regional bestehenden Defizite, auszufüllen ist.
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 11a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 6 sind in § 11a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 die Wörter "Beratungsangebote der zuständigen Behörden" durch die Wörter "die Pflicht zur Inanspruchnahme von Beratung seitens der zuständigen Behörden oder anderer Beratungsträger" und ist das Wort "sind" durch das Wort "ist" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
Es geht nicht darum, Vorgaben für die Beratungsangebote der zuständigen Behörden zu formulieren, sondern eine Pflicht zur Wahrnehmung durch die landwirtschaftlichen Betriebe zu konstituieren.
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a1 - neu - (§ 12 Absatz 3 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 7 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
- 'a1) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Verlangen" die Wörter "mündlich, durch Einsichtgewährung oder durch Übersendung von Unterlagen" eingefügt. '
Begründung:
Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten. Die vorgeschlagene Änderung ist aus Sicht der für die Überwachung des Düngerechts zuständigen Länder zwingend erforderlich.
Die Auskunft ist zwar auch bisher schon nicht an eine konkrete Form gebunden, es sei denn, diese ergibt sich aus der Natur der Sache. Allerdings ist in der Rechtsprechung zu § 12 Absatz 3 des Düngegesetzes zum Teil die sehr enge Auffassung vertreten worden, dass die für die Überwachung der Anwendung des Düngerechts zuständige Behörde nur vor Ort Einsicht in Unterlagen nehmen darf, nicht jedoch die Vorlage von Unterlagen verlangen könne. Diese enge Auslegung der Norm führt in der Praxis zu einem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand, der die düngerechtliche Überwachung im Vollzug auch für die Betriebe unangemessen belastet und erschwert.
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 12 Absatz 7 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 4 - neu - DüngG)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist § 12 Absatz 7 Satz 1 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die vorgeschlagene Einfügung ist erforderlich, um einen Datenaustausch auch von sonstigen Fachbehörden an die für das Düngerecht zuständige Fachbehörde zu ermöglichen.
Nur auf Grund dieser weiter gefassten Form der Datenbereitstellung auch von anderen Fachbehörden an die für die Überwachung der Anwendung des Düngerechts zuständigen Behörde kann sichergestellt werden, dass eine ausreichende Kontrolle und Plausibilitätsprüfung der düngerechtlich relevanten Kontrollwerte, z.B. zum Düngebedarf und zu den Nährstoffvergleichen, erfolgen kann.
Weiterhin kann der betriebliche Ex- und Import der organischen Nährstoffträger nur dann auf Plausibilität geprüft werden, wenn er mit den bei den Bau- und Immissionsschutzbehörden vorliegenden Daten zu den Wirtschaftsdüngerverwertungswegen für Tierhaltungsanlagen abgeglichen werden kann.
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 12 Absatz 7a - neu - DüngG)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist in § 12 nach Absatz 7 folgender Absatz 7a* einzufügen:
- (7a) Die für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörden haben die aus ihrer Überwachungstätigkeit bereits vorhandenen Daten den Wasser-, Bau-, Naturschutz- und Abfallbehörden zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Fachaufgaben auf Ersuchen zu übermitteln."
* Zum Datenzugriff durch andere Behörden vgl. auch Ziffer 3 Buchstabe b.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist im einleitenden Satz die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "7 bis 8" zu ersetzen.
Begründung:
Der Absatz dient der Klarstellung, dass auch andere Behörden außer der für die Überwachung der Anwendung des Düngerechts zuständigen Behörn Datenzugriff erhalten müssen, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Fachaufgaben erforderlich ist.
Nur so können die jeweiligen Fachaufgaben von den anderen Behörden auch effizient und auf einer sicheren und einheitlichen Grundlage düngerechtlicher Daten erledigt werden.
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 12 Absatz 8 Satz 2 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b sind in § 12 Absatz 8 Satz 2 nach den Wörtern "diese Daten mit Daten" die Wörter "auch im automatisierten Verfahren" einzufügen.
Begründung:
Auch der Datenabgleich muss im automatisierten Verfahren erfolgen. Das automatisierte Verfahren ermöglicht eine zügige Plausibilitätskontrolle und beschränkt die Überwachungstätigkeit auf das unbedingt erforderliche Maß. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung; Erkenntnisse müssen zeitnah vorliegen, um erforderliche Maßnahmen kurzfristig einleiten zu können und um den Beteiligten die erforderliche Rechtssicherheit zu geben. Dies wäre mit einer Einzelfallauswertung nicht erreichbar.
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 13 Satz 2 Nummer 3a - neu - DüngG)
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
'a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 ... wie Vorlage
- bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. bei einem Verstoß gegen Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungsoder Aufbewahrungspflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nummer 1 oder 6 bis 8 in Verkehr gebracht wird," '
Begründung:
Bei systematischem Verstoß gegen Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten auf Grund einer Verordnung nach § 4 soll die Möglichkeit bestehen, das Inverkehrbringen von Düngemitteln untersagen zu können.
15. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - (§ 13a - neu - DüngG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 8 folgende Nummer 8a einzufügen:
'8a. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Gütesicherung bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern
- (1) Zur Förderung der ordnungsgemäßen Erzeugung und Bewirtschaftung von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, können Träger einer Gütesicherung und die Gütezeichennehmer für Wirtschaftsdünger eine regelmäßige Gütesicherung einrichten.
- (2) Gütezeichennehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Wirtschaftsdünger oder Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, herstellt, in Verkehr bringt, vermittelt oder befördert und dafür über ein Gütezeichen eines Trägers der Gütesicherung verfügt.
- (3) Das Gütezeichen darf nur erteilt werden, wenn der Gütezeichennehmer
- 1. die für die Sicherung der Güte der Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, erforderlichen Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde ihres Personals erfüllen,
- 2. die Anforderungen an die Gütesicherung (Anforderungen an düngerechtliche Vorgaben und Nachweispflichten, Analyseverfahren, Minderung von Schadstoffen, zur Gewährleistung der seuchen- und hygienischen Unbedenklichkeit) erfüllt,
- 3. sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 im Rahmen einer fortlaufenden Überwachung gegenüber dem Träger des Gütezeichens darzulegen.
- (4) Das Gütezeichen darf nur von Gütezeichennehmern und nur, solange und soweit es ihm vom Träger der Gütesicherung erteilt ist, geführt werden.
- (5) Träger der Gütesicherung ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Herstellern, Vermittlern, Beförderern oder Bewirtschaftern von Wirtschaftsdüngern, Fachverbänden sowie von fachkundigen Einrichtungen, Institutionen oder Personen.
- (6) Der Träger der Gütesicherung bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Erteilung des Gütezeichens erfolgt auf der Grundlage einer Satzung, einer Vereinbarung oder einer sonstigen für den Gütezeichennehmer verbindlichen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die Gütezeichennehmer, die Bewirtschaftung und von diesen erzeugten, behandelten oder in Verkehr gebrachten Wirtschaftsdünger und an deren Überwachung festlegt.
- (7) Der Träger der Gütesicherung darf sich für die Überprüfung der Gütezeichennehmer nur solcher Sachverständiger und Untersuchungsstellen bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.
- (8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, Anforderungen an die Gütesicherung von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, vorzuschreiben. In der Rechtsverordnung können insbesondere
- 1. Anforderungen an die Maßnahmen zur Gütesicherung, einschließlich deren Umfang bestimmt werden,
- 2. Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die Tätigkeit des Gütezeichennehmers bestimmt sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz gefordert werden,
- 3. Anforderungen an den Gütezeichennehmer und die bei ihm beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis, bestimmt werden,
- 4. Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der Gütesicherung, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,
- 5. Mindestanforderungen an die für die Träger der Gütesicherung tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt werden,
- 6. Anforderungen an das Gütezeichen, insbesondere an die Form, und den Inhalt sowie an seine Erteilung, seine Aufhebung, sein Erlöschen und seinen Entzug durch den Träger des Gütezeichens oder durch die zuständige Behörde bestimmt werden,
- 7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und die Aufhebung der Anerkennung des Trägers der Gütesicherung durch die zuständige Behörde geregelt werden,
- 8. für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektronische Führung und die Vorlage von Dokumenten in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeordnet werden.
- (9) Die Landesregierungen können eine Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 8 für die Anforderungen an die Gütesicherung von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, erlassen, soweit das Bundesministerium von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen." '
Begründung:
Die jahrelangen Bemühungen der Wirtschaft, der Verbände und Behörden, ein freiwilliges und allgemein akzeptiertes Qualitätsmanagement beim Umgang mit Wirtschaftsdünger zu schaffen, scheiterten bisher, weil rechtlich verbindliche und einheitliche Rahmenbedingungen fehlen.
Deshalb wird mit dieser Regelung ein bundesweit einheitlicher Rahmen geschaffen, auf dessen Grundlage ein freiwilliges Gütesicherungssystem aufgebaut werden kann. Damit wird einem dringenden Anliegen der Wirtschaft entsprochen.
Die Länder können die hierfür erforderlichen konkretisierenden Regelungen bei Bedarf in einer Rechtsverordnung bestimmen. Das freiwillige Gütesicherungsmanagement kann dann mit den Instrumenten der Eigenüberwachung etabliert werden.
Ein solches, auf dieser Basis eingeführtes freiwilliges Gütesicherungssystem erfüllt im Wesentlichen zwei wichtige Funktionen:
Zum einen wirkt es betriebsintern als Führungsinstrument, zum andern betriebsextern, weil hierdurch eine verbindliche und einheitliche Vertrauensgrundlage für Vertragsverhältnisse geschaffen wird. Damit kann die Erwartung der Beteiligten, dass die zertifizierten Produkte die jeweiligen Anforderungen erfüllen, gesichert werden.
Die Einbindung der beteiligten Kreise und der einheitlich verbindliche Rahmen schafft zudem ein hohes Maß an Akzeptanz - nicht zuletzt auf Grund der gegenseitigen Mitwirkung der unterschiedlichen Interessengruppen.
16. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 14 Absatz 3 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist in § 14 Absatz 3 das Wort "fünfzigtausend" durch das Wort "zweihunderttausend" zu ersetzen.
Begründung:
Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Bedeutung bestimmter Vorschriften bei der Anwendung und dem Inverkehrbringen von Düngemitteln ist die maximale Höhe für Geldbußen deutlich zu erhöhen. Mit der geplanten Erweiterung der düngerechtlichen Anforderungen auf den Umgang mit Nährstoffen unterliegen zunehmend auch flächenlose Betriebe/Biogasanlagen den Anforderungen des Düngerechts, die erhebliche Nährstoffmengen ordnungsgemäß verwerten müssen. Inzwischen liegen Verwertungskosten für Gülle oder Gärreste zwischen 7 und 18 €/m3. Vor diesem Hintergrund muss die maximale Bußgeldhöhe so bemessen sein, dass sie bei einer nicht ordnungsgemäßen Verwertung oder fehlenden Nachweisen dafür bei großen Anlagen und den dadurch möglichen Kosteneinsparungen eine ausreichende abschreckende Wirkung entfalten kann.
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 15 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 DüngG)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 15 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 die Wörter " § 3 Absatz 5 Nummer 2 bis 8 und 10" durch die Wörter " § 3 Absatz 5 Nummer 2 bis 6, 8 und 10" zu ersetzen.
Begründung:
Die Landesregierungen sollten die Möglichkeit haben, die Ermächtigung für eine Landesverordnung auf Grund von § 3 Absatz 5 Nummer 7 (Auszeichnungspflichten und über die Vorlage-, Melde- und Mitteilungspflichten der Anwender) auf andere Behörden zu übertragen (Subdelegation). Die Subdelegation ist für den Verwaltungsvollzug in den Ländern sinnvoll.
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c - neu - (§ 15 Absatz 6 Satz 4 - neu DüngG)
Dem Artikel 1 Nummer 10 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
- 'c) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 5 Nummer 9 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, über die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger erlassen, soweit das Bundesministerium von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht." '
Begründung:
Die Regelung enthält eine Ermächtigungsgrundlage für Landesregelungen. Bis zum Erlass einer erforderlichen bundesweiten Verordnung wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, kurzfristige und regional erforderliche Regelungen bezüglich der Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger zu erlassen.
19. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat hält an dem Ziel einer bundeseinheitlichen Anlagenverordnung (AwSV) fest. Um Kohärenz mit der Neuregelung des Düngerechts sicherzustellen, sollte eine gegenüber dem BR-Beschluss (BR-Drucksache 077/14(B) -) modifizierte AwSV zeitgleich mit der Novelle des Düngegesetzes (2. Durchgang) und der Neufassung der Düngeverordnung im Bundesrat beschlossen werden.