A. Problem und Ziel
- Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU L. 148 S. 1) sieht die Durchführung besonderer Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen vor. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 30. Juni 2008 den Entwurf eines nationalen Stützungsprogramms an die Europäische Kommission zu übermitteln. In den Entwurf des deutschen Stützungsprogramms sind fünf Maßnahmen aufgenommen worden, bei deren Auswahl die strukturellen Gegebenheiten in den deutschen Anbaugebieten und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft berücksichtigt worden sind. Zur Durchführung der im Stützungsprogramm enthaltenen Maßnahmen sind Verordnungsermächtigungen zu schaffen, um nach dem Gemeinschaftsrecht erforderliche Durchführungsbestimmungen erlassen zu können.
B. Lösung
- Das Weingesetz wird geändert, um Bestimmungen über das Stützungsprogramm aufzunehmen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es ist nicht zu ersehen, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden. Durch dieses Gesetz wird eine nationale Kofinanzierung von im Rahmen des Stützungsprogramms durchgeführten Maßnahmen nicht vorgesehen.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Durchführung der EG-Vorschriften über Stützungsprogramme verursacht Verwaltungsaufwand auf Bundes- wie auf Landesebene. Es sind gesetzgeberische und verwaltungsmäßige Maßnahmen zu der neu eingeführten Regelung über ein nationales Stützungsprogramm erforderlich. Die Änderung des Weingesetzes sowie anschließende Regelungen im Verordnungsweg werden (mittelbar) zu einem Mehraufwand der durchführenden Stellen führen. Dieser Aufwand ist durch das EG-Recht bedingt und im Hinblick auf die mit dem Stützungsprogramm verbundene Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln unvermeidbar.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine Verpflichtungen oder finanzielle Belastungen. Die Maßnahmen des Stützungsprogramms sind ihrem Charakter nach Förderungsmaßnahmen. Soweit die Beteiligung an diesen Förderungsmaßnahmen Aufwand für die Wirtschaftsbeteiligten verursacht, ist dieser in Kauf zu nehmen.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen oder Bürger oder die Verwaltung werden weder eingeführt, noch abgeschafft, noch geändert.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. August 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.10.08
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Weingesetz vom 8. Juli 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. Im 1. Abschnitt wird nach § 3a folgender § 3b eingefügt"
§ 3b Stützungsprogramm
- 3. § 8b wird aufgehoben.
- 4. § 55 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:"
§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen
- Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger* verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."
Artikel 2
- Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- * ) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzesänderung
Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU L. 148 S. 1) - im Folgenden:
Gemeinsame Marktorganisation für Wein - sieht die Durchführung besonderer Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen vor. Die Mitgliedstaaten sind nach der gemeinsamen Marktorganisation für Wein verpflichtet gewesen, zum 30. Juni 2008 den Entwurf eines nationalen Stützungsprogramms an die Europäische Kommission zu übermitteln.
In den Entwurf des deutschen Stützungsprogramms sind nach Beteiligung der Länder und Anhörung der Bundesverbände der Weinwirtschaft fünf Maßnahmen aufgenommen worden, bei deren Auswahl die strukturellen Gegebenheiten in den deutschen Anbaugebieten und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft berücksichtigt worden sind. Die Maßnahmenbeschreibungen sind teils auf Bundesebene, teils auf Länderebene erstellt worden.
In der Zuständigkeit des Bundes liegen die zentrale Absatzförderung auf Drittlandsmärkten zugunsten der Erzeugnisse aller Anbaugebiete und die Gewährung einer Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009. Förderungsmaßnahmen, die von den Ländern angeboten werden können, sind die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten für Erzeugnisse der jeweiligen Weinbauregionen, die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen, die Investitionsförderung und Unterstützung von Ernteversicherungen.
§ 3b dient dazu, für Bund und Länder für diese Förderungsmaßnahmen die Rechtsgrundlagen zu schaffen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 Grundgesetz (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung).
III. Finanzielle Auswirkungen
Es ist nicht zu ersehen, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden. Durch dieses Gesetz wird eine nationale Kofinanzierung von im Rahmen des Stützungsprogramms durchgeführten Maßnahmen nicht vorgesehen.
Die Durchführung der EG-Vorschriften über Stützungsprogramme verursacht Verwaltungsaufwand auf Bundes- wie auf Landesebene. Es sind Regelungen und verwaltungsmäßige Maßnahmen zu der neu eingeführten Regelung über nationale Stützungsprogramme erforderlich so dass (mittelbar) ein Mehraufwand für die durchführenden Stellen zu erwarten ist. Dieser Aufwand ist durch das EU-Recht bedingt und untrennbar mit der Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln (nationaler Finanzrahmen) verbunden.
Für die Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine Verpflichtungen oder finanziellen Belastungen.
Die Maßnahmen des Stützungsprogramms sind ihrem Charakter nach Förderungsmaßnahmen.
Soweit die Beteiligung an diesen Förderungsmaßnahmen Aufwand für die Wirtschaftsbeteiligten verursacht, ist dieser in Kauf zu nehmen.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.
IV. Sonstiges
Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen oder Bürger oder die Verwaltung werden weder eingeführt, noch abgeschafft, noch geändert.
Der Gesetzentwurf wurde daraufhin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1: Änderung des Weingesetzes
Zu Nummer 1:
Die Inhaltsübersicht wird angepasst.
Zu Nummer 2:
Einfügung von § 3b (neu) - Stützungsprogramm:
Der neue § 3b Abs. 1 legt fest, dass sich das Stützungsprogramm aus den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Maßnahmen zusammensetzt. Maßnahmen, die dort nicht angeführt werden, können nicht im Rahmen des Stützungsprogramms durchgeführt werden. Das Stützungsprogramm besteht aus einer Kombination von Maßnahmen des Bundes und der Länder (Regionalteile). Diese Struktur ermöglicht eine an der föderalen Verfassung Deutschlands orientierte Gestaltung des Stützungsprogramms und steht im Einklang mit Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, wonach ein nationales Stützungsprogramm regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann. Die Verpflichtungen aus Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 betreffend Vereinbarkeit und Kohärenz gelten unter Berücksichtigung der zwischen Bund und Ländern geteilten Zuständigkeiten.
Der Regelungsgehalt des Absatzes 2 besteht darin, angesichts bestimmter vom Gemeinschaftsrecht eröffneter Gestaltungsspielräume festzulegen, welche Maßnahmen auf Bundesebene, für welchen Zeitraum und mit welchem Finanzvolumen vorgesehen werden sollen und auf dieser Grundlage eine Durchführung nach dem Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) herbeizuführen.
Die Zielsetzung geht dahin, auf Bundesebene die Maßnahmen zu regeln und durchzuführen, bei denen eine bundeseinheitliche Durchführung und eine länderübergreifende Zugangsmöglichkeit (gleichberechtigte Teilhabe der Weinwirtschaft im Bundesgebiet) geboten sind. Die Auswahl der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Maßnahmen erfolgt mit Blick auf deren länderübergreifende Ausrichtung und die derzeitigen Gegebenheiten. Die in Nummer 1 genannte Unterstützung von Absatzförderungsmaßnahmen soll sich auf Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erstrecken, die einen gebietsübergreifenden Ansatz verfolgen und den Erzeugnissen aller, zumindest mehrerer Anbaugebiete zugute kommen sollen. Von der Bundesanstalt sollen nur die Maßnahmen gefördert werden, die inhaltlich auf gebiets- und länderübergreifende Absatzförderung ausgerichtet sind. Das Merkmal "einheitlich" bezieht sich zum einen auf die Durchführungskriterien, zum anderen auf die Zielsetzung, eine einheitliche Förderung des Absatzes von Erzeugnissen aus den deutschen Anbaugebieten.
Die Nummer 2 sieht die Unterstützung der Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat (RTK) für das laufende Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 vor, womit hinsichtlich der nach dem Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeit, die RTK-Beihilfe noch übergangsweise für 4 Jahre zu gewähren (Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008) ein "abgefedertes Auslaufen" erreicht werden soll. Im Hinblick auf das Ziel gleicher Wettbewerbsverhältnisse in der Weinwirtschaft und angesichts der Tatsache, dass die Beihilfe für die RTK-Verwendung in den letzten Jahren im Rahmen der EG-Marktmechanismen von Betrieben in mehreren deutschen Weinanbaugebieten in Anspruch genommen wurde soll diese Unterstützung nicht abrupt entfallen, sondern nach bundeseinheitlichen Kriterien mit einer einjährigen Umstellungszeit für die Betriebe auslaufen.
Satz 3 bestimmt, dass die Regelungen in den Sätzen 1 und 2 ein Bundesgesetz zur Durchführung von EG-Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des MOG ist und damit das MOG auf die in Satz 1 genannten Maßnahmen anwendbar ist. Über die bestehende Verordnungsermächtigung nach § 6 Abs. 1 MOG werden Durchführungsbestimmungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren erlassen werden, wobei auch die Höhe der RTK-Beihilfe unter Berücksichtigung des in diesem Gesetz festgelegten Rahmens bestimmt wird. Die unter Absatz 2 genannten Maßnahmen werden ihrem Charakter nach als besondere Vergünstigungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 MOG eingeordnet, die RTK-Beihilfe als produktbezogene Beihilfe im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und die Maßnahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten als sonstige Vergünstigung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s MOG.
In den Absätzen 3 und 4 sind Verordnungsermächtigungen für die in Regionalteilen des Stützungsprogramms vorgesehenen Maßnahmen der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen, Investitionen, Ernteversicherungen und Absatzförderung auf Drittlandsmärkten mit regionalem Ansatz enthalten. Als Adressat der Verordnungsermächtigung für die Umstrukturierung und Umstellung wird in Absatz 3 das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt, während die Verordnungsermächtigungen für die übrigen Maßnahmen an die Landesregierungen adressiert sind. Diese Unterscheidung wird mit Blick auf das bestehende Recht und die Maßnahmenbereiche getroffen. Die Umstrukturierung ist schon in den vergangenen Jahren durchgeführt worden und insoweit soll die bewährte Regelungsstruktur - mit Vorgabe bundeseinheitlicher Kriterien zur Mindestrebfläche in der Weinverordnung, verbunden mit einer Subdelegation der Verfahrensregelungen an die Landesregierungen - (jedenfalls zunächst) beibehalten werden. Demgegenüber sollen die Durchführungsbestimmungen für Investitionen, Ernteversicherungen und die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten mit regionalem Ansatz auf der Grundlage der EG-Rechtsakte ausschließlich nach regionalen Gesichtspunkten von den Ländern geregelt werden.
Absatz 5 sieht eine Pflicht zur gegenseitigen Unterrichtung über die Anträge zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, die bei der Bundesanstalt und den Landesstellen eingehen, vor. Die genannten Stellen haben ebenso über die jeweils getätigten Vertragsabschlüsse zu unterrichten sowie diese Vertragsabschlüsse wechselseitig bei eigenen Vertragsabschlüssen zu berücksichtigen. Die Unterrichtung bezweckt Transparenz hinsichtlich der insgesamt vorliegenden Anträge. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung einer von einer anderen Stelle getroffenen Entscheidung über einen Vertragsabschluss soll insbesondere dazu dienen, mögliche inhaltliche Überschneidungen bei einzelnen Maßnahmen zur Absatzförderung in die jeweilige Entscheidung einzubeziehen.
Zu Nummer 3
§ 8b wird aufgehoben, nachdem diese Bestimmung in den neuen § 3b Abs. 3 aufgenommen wird.
Zu Nummer 4
Der bisherige § 55, der aus rechtlichen Gründen aufzuheben war (Allgemeine Verwaltungsvorschriften, deren Adressat die Länder sind, können nach Artikel 84 Abs. 2 Grundgesetz nur von der Bundesregierung erlassen werden) wird durch eine Bestimmung ersetzt nach der Rechtsverordnungen des Bundes auch im elektronischen Bundesanzeiger und damit beschleunigt verkündet werden können, um flexibel auf aktuelle Anforderungen reagieren zu können.
Zu Artikel 2: Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten, das unverzüglich erfolgen soll.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 644:
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |