848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008
A.
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 1. FlGDV)
In Artikel 1 ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort "Lieferanten" das Wort "oder" durch das Wort "sowie" zu ersetzen.
Begründung
Das Kennzeichen des Herkunftsbetriebes der geschlachteten Tiere ist zwingend erforderlich. Nur so wird es Lieferanten, die nicht Erzeuger der Tiere sind, möglich, ihren Zulieferern Auskunft über Gewichte und Qualität der Tiere zu geben.
2. Zu Artikel 2 (§ 8 Satz 2 2. FlGDV)
In Artikel 2 sind in § 8 Satz 2 die Wörter "drei Personen" durch die Wörter "mindestens zwei Personen" zu ersetzen.
Begründung
Die notwendige Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission soll von drei auf zwei reduziert werden können. Damit kann der Aufwand für Prüfungen, insbesondere in Relation zur Anzahl der Prüfungskandidaten oder bei einer Bildung einer Kommission für nur ein einziges Land, begrenzt werden.
3. Zu Artikel 2 (§ 8 Satz 4 2. FlGDV)
In Artikel 2 ist in § 8 Satz 4 das Wort "praktische" zu streichen.
Begründung
Die Möglichkeit zur Bestellung von Mitgliedern einer Prüfungskommission soll auf Sachgebiets- oder Arbeitsgruppen-Leiter ausgeweitet werden, auch wenn diese nicht unmittelbar in der praktischen Überwachung tätig waren oder sind.
4. Zu Artikel 3 (§ 1, § 5 - neu - RindHKlV)
- a) In Artikel 3 ist § 1 wie folgt zu ändern:
- b) Nach § 4 ist folgender § 5 einzufügen:"
§ 5 Übergangsregelung
- (1) Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 kann eine Einstufung in Untergruppen nach § 1 unterbleiben. Soweit in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der Einstufung in Untergruppen kein Gebrauch gemacht wird, dürfen keine im betreffenden Schlachtbetrieb erzeugten Schlachtkörper in Untergruppen eingestuft werden.
- (2) Wird bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 von der Einstufung in Untergruppen nach § 1 Gebrauch gemacht, so ist dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Wechsel zurück zu einem System ohne Untergruppen nicht zulässig."
Begründung
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eröffnet gemäß Anhang V Buchstabe A Nr. III bei der Rinderklassifizierung die Möglichkeit zur Unterteilung der bisherigen jeweils 5-stufigen Fleischigkeits- und Fettklasse in jeweils drei Untergruppen ("15er-System").
Die vorliegende Verordnung setzt diese Möglichkeit in nationales Recht um und sieht in Artikel 3 § 1 eine parallele Anwendung des alten 5er- und des neuen 15er-Systems vor. Gleichzeitig soll der Wechsel von einem System in das andere - unter zeitnaher Information der zuständigen Behörde - ermöglicht werden.
Eine parallele Anwendung beider Systeme ist grundsätzlich geeignet, erhebliche Irritationen bei allen Marktbeteiligten an benachbarten Schlachthöfen, bei den amtlich bestellten Sachverständigen und bei in- und ausländischen Kunden auszulösen. Auch wird in anderen Mitgliedstaaten jeweils nur das alte 5er- oder das neue 15er-System angewendet. Auch dient eine parallele Anwendung beider Systeme nicht den Zielen des neuen Fleischgesetzes wie der Verbesserung der Markttransparenz und des Abbaus bürokratischer Hemmnisse.
Daher soll die Zeitspanne der parallelen Anwendung beider Systeme auf zwei Jahre begrenzt und ein Zurückwechseln zum alten 5er-System verhindert werden. Damit wird auch dem Trend zur Einführung der apparativen Rinderklassifizierungen Rechnung getragen, das nur im 15er-System arbeiten kann. Schließlich wird nach der zweijährigen Übergangszeit sichergestellt, dass das neue 15er-System einheitlich in Deutschland angewandt wird.
5. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 2 Abs. 5 Satz 4 und 5 - neu - SchwHKlV)
In Artikel 4 Nr. 3 sind dem § 2 Abs. 5 folgende Sätze anzufügen:
- "Je Schlachtkörper darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des Satzes 1 zur Anwendung kommen. Das festgestellte Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung des Schlachtkörpers seine Gültigkeit."
Begründung
Es ist möglich, dass auf Grund der technischen Gegebenheiten für ein und denselben Schweineschlachtkörper zwei vom Klassifizierer festgestellte Klassifizierungsergebnisse vorliegen. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll vermieden werden, dass der Schlachtbetrieb für den Einkauf der Schlachtkörper ein anderes Ergebnis zu Grunde legt als für den Verkauf.
B.
- 6. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, baldmöglichst in einer dafür geeigneten Rechtsvorschrift zu bestimmen, dass Geräte oder Gerätebereiche, die Schlachtkörperteilstücke messen und berechnen, der Eichpflicht unterworfen werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bei der Schlachtkörpervermarktung werden in zunehmendem Maße die Gewichte oder Anteile von bestimmten Schlachtkörperteilstücken zugrunde gelegt. Die Messungen erfolgen mit besonderen Messeinrichtungen, die keine Waagen im herkömmlichen Sinne sind. Es handelt sich bei den Messeinrichtungen um technische Einheiten, mit denen auch der Muskelfleischanteil für die Handelsklasseneinstufungen ermittelt wird, aber nur dieser Bereich unterliegt der Eichpflicht. Die Mess- und Berechnungsbereiche für die Teilstücke sind im Interesse einer Vertrauenssicherheit ebenfalls der Eichpflicht zu unterwerfen.