Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 839/10 (PDF) = AE-Nr. 101078
Brüssel, den 24.10.2012
COM (2012) 617 final
2012/0295 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
{SWD(2012) 350 final}
{SWD(2012) 351 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Armut und materielle Deprivation in der Union
Im Rahmen der Strategie Europa 2020 hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, die Anzahl der in Armut lebenden oder von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken. Im Zuge der Wirtschaftskrise haben sich Armut und soziale Ausgrenzung jedoch verschärft und geben Anlass zur Sorge, was die sozialen Folgen für den einzelnen Menschen und die Gesellschaft als Ganzes betrifft.
Im Jahr 2010 war fast ein Viertel der Europäerinnen und Europäer (116 Millionen) armutsgefährdet oder von sozialer Ausgrenzung bedroht. Das waren rund zwei Millionen mehr als im Jahr davor und die ersten Zahlen für 2011 bestätigen diesen Trend.
Während die Not der am Rand der Gesellschaft lebenden Menschen zunimmt, haben sich in vielen Fällen die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten verringert, diese Personen zu unterstützen. Mehr denn je ist der soziale Zusammenhalt durch finanzielle Zwänge gefährdet. In vielen Mitgliedstaaten herrscht das Gefühl vor, die auf EU-Ebene beschlossene Politik sei in gewisser Weise für diese Entwicklungen verantwortlich.
Die zunehmende Armut wirkt sich negativ auf die Lebensbedingungen der europäischen Bürgerinnen und Bürger aus, von denen rund 40 Millionen unter gravierender materieller Armut (Deprivation) leiden. Während diese Zahl zwischen 2005 und 2008 deutlich zurückging, begann sie zwischen 2009 und 2010 wieder zu steigen: in nur einem Jahr nahm die Zahl der von gravierender materieller Armut betroffenen Personen um 342 000 zu.
Materielle Armut ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass die Menschen keinen Zugang zu Nahrungsmitteln in ausreichender Menge und Qualität haben. Der Anteil der Unionsbevölkerung, die sich nicht jeden zweiten Tag eine Mahlzeit mit Fleisch, Geflügel oder Fisch (oder der vegetarischen Entsprechung) leisten kann - laut Definition der Weltgesundheitsorganisation ein Grundbedürfnis - lag 2010 bei 8,7 %, das sind mehr als 43 Millionen Menschen und die ersten für 2011 verfügbaren Zahlen deuten auf eine weitere Verschlechterung hin.
Eine besonders gravierende Form der materiellen Armut, die weit über den Nahrungsmangel hinausgeht, ist die Obdachlosigkeit. Obdachlosigkeit lässt sich schwer in Zahlen fassen, aber Schätzungen gehen davon aus, dass 2009/2010 in Europa 4,1 Millionen Menschen keinen festen Wohnsitz hatten. Der jüngste Anstieg in der Obdachlosigkeit ist auf die sozialen Auswirkungen des geringen und ungleichmäßig verteilten Wachstums und steigende Arbeitslosigkeit zurückzuführen. Noch mehr Anlass zur Sorge gibt allerdings ein sich abzeichnendes neues Profil obdachloser Personen, das gekennzeichnet ist von Familien mit Kindern, jungen Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund.
In der Union sind 25,4 Millionen Kinder armutsgefährdet oder von sozialer Ausgrenzung bedroht. Insgesamt haben Kinder ein größeres Risiko, in die Armut abzugleiten oder sozial ausgegrenzt zu werden als die übrige Bevölkerung (27 % gegenüber 23 %). Sie sind deshalb von materieller Armut bedroht, die über den Aspekt der (schlechten) Ernährung hinausgeht. So müssen zum Beispiel 5,7 Millionen Kinder ohne neue (nicht gebrauchte) Kleidung auskommen und 4,7 Millionen besitzen keine zwei Paar gut passender Schuhe (einschließlich eines Paares wetterfester Schuhe). Kinder, die unter diesen Formen der materiellen Armut leiden, haben weniger Chancen als ihre bessergestellten Gleichaltrigen, schulisch erfolgreich zu sein, sich guter Gesundheit zu erfreuen und als Erwachsene ihr Potenzial auszuschöpfen.
1.2. Die Antwort der Union auf Armut und materielle Armut
Das wichtigste EU-Instrument zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, zur Bekämpfung von Armut und zur Förderung der sozialen Inklusion ist und bleibt der Europäische Sozialfonds (ESF). Bei diesem Strukturinstrument wird direkt in Menschen und ihre Kompetenzen investiert mit dem Ziel, ihre Arbeitsmarktchancen zu erhöhen. Einige der sozial schwächsten Bürgerinnen und Bürger, die unter extremen Formen der Armut leiden, sind jedoch zu weit vom Arbeitsmarkt entfernt, als dass sie von den ESF-Maßnahmen für soziale Inklusion profitieren könnten.
Das EU-Programm zur Verteilung von Nahrungsmitteln an die bedürftigsten Menschen (Nahrungsmittelhilfeprogramm) bietet seit mehr als zwei Jahrzehnten Nahrungsmittelhilfe für diese Personen. Das Programm wurde 1987 eingerichtet, um landwirtschaftliche Überschüsse sinnvoll zu nutzen, die sonst vielleicht vernichtet worden wären, indem sie Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, die sie verwenden wollten. Im Laufe der Jahre wurde das Programm zu einer wichtigen Angebotsquelle für Organisationen, die direkt mit den am stärksten benachteiligten Menschen der Gesellschaft arbeiten und sie mit Nahrungsmitteln versorgen. Als Folge zahlreicher Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik und dem erwarteten Abbau der Interventionsbestände, deren Umfang sich für den Zeitraum 2011-2020 nur schwer vorhersagen lässt, fällt die ursprüngliche Grundlage des Nahrungsmittelhilfeprogramms weg, weshalb es Ende 2013 eingestellt wird.
Materielle Armut verursacht jedoch nach wie vor gravierende Probleme und es besteht weiterhin Bedarf an EU-Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen der Gesellschaft. In ihrem Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen hat die Kommission dies berücksichtigt und ein Budget von 2,5 Mrd. EUR für ein neues Instrument eingeplant, mit dem extreme Formen von Armut und Ausgrenzung bekämpft werden sollen.
Vor diesem Hintergrund wird mit der vorliegenden Verordnung ein neues Instrument für den Zeitraum 2014-2020 eingerichtet, das die bestehenden Kohäsionsinstrumente und besonders den Europäischen Sozialfonds dadurch ergänzt, dass es sich mit den schlimmsten und sozial folgenschwersten Formen von Armut, Nahrungsmangel, aber auch Obdachlosigkeit und materieller Armut bei Kindern befasst und gleichzeitig flankierende Maßnahmen unterstützt, die auf die soziale Wiedereingliederung der am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union abzielen.
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Standpunkt der interessierten Kreise
Gespräche im Rat und im Europäischen Parlament sowie mit der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden über die derzeitigen Formen von Hilfe für die am stärksten von Armut betroffenen Personen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms ergaben nützliche Einblicke und Ideen für die Zukunft. Darüber hinaus ist die Kommission offen für die Standpunkte von Stakeholdern und hat Dachorganisationen auf EU-Ebene konsultiert, die sowohl Anbieter von Nahrungsmittelhilfe als auch die Endempfängerinnen und -empfänger vertreten.
Die ins Auge gefasste starke Kürzung der 2012 über das Nahrungsmittelhilfeprogramm zur Verfügung gestellten Unterstützung stieß bei zivilgesellschaftlichen Organisationen auf heftige Kritik, wobei Vertreterinnen und Vertreter regionaler und lokaler Behörden die Bedeutung dieser Unterstützung betonten und sich in einer Zeit zunehmenden Bedarfs für die Fortführung des Programms aussprachen.
Große Wohltätigkeits- und zivilgesellschaftliche Organisationen, die Lebensmittelbanken vertreten, sowie Organisationen, die mit Kindern und obdachlosen Personen arbeiten, haben wiederholt auf die Notwendigkeit der Unterstützung durch die öffentliche Hand und vor allem der EU hingewiesen.
Es fanden zwei Treffen mit Dachverbänden von Organisationen statt, die nicht nur die Empfängereinrichtungen, sondern auch die tatsächlichen Endempfängerinnen und -empfänger vertreten. Im Großen und Ganzen begrüßten die Organisationen die mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs des Instruments über Nahrungsmittelhilfe hinaus und die Idee eines Ansatzes, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht.
Die Meinungen der Mitgliedstaaten zu einem derartigen Instrument gehen auseinander: Sieben haben sich gegen eine Weiterführung des Nahrungsmittelhilfeprogramms über 2013 hinaus ausgesprochen. Andere haben das Programm nachdrücklich befürwortet. Im Dezember 2011 veröffentlichten dreizehn Mitgliedstaaten eine Stellungnahme, in der sie die Fortsetzung des Nahrungsmittelhilfeprogramms über 2013 hinaus forderten.
Im Interesse eines stärkeren sozialen Zusammenhalts in Europa hat sich das Europäische Parlament wiederholt und nachdrücklich für die Fortsetzung des Nahrungsmittelhilfeprogramms ausgesprochen.
Im Dezember 2011 schickten elf Dachorganisationen EU-Kommissar Andor und dem Generaldirektor für Beschäftigung, Soziales und Inklusion ein Schreiben, in dem sie Fortschritte bei der Ausarbeitung einer EU-Strategie gegen Obdachlosigkeit einmahnten. Und auch das Europäische Parlament forderte eine solche Strategie - zunächst in einer schriftlichen Erklärung (2010), danach in einer Entschließung (2011).
Der am 29. Juni 2012 vom Europäischen Rat verabschiedete Pakt für Wachstum und Beschäftigung enthält u.a. folgende Forderung:
"Bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen legen die Mitgliedstaaten besonderes Augenmerk auf folgende Aspekte: [...] Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Bewältigung sozialer Folgen der Krise in wirksamer Weise, [...] Ausarbeitung und Durchführung wirksamer Strategien zur Bekämpfung der Armut und Unterstützung der schwächsten Bevölkerungsgruppen."
2.2. Folgenabschätzung
Hauptthema der Folgenabschätzung war der Geltungsbereich des neuen Instruments. Die Optionen lauteten: 0) Keine Finanzierung; 1) ein Nachfolgeinstrument für das derzeitige Nahrungsmittelhilfeprogramm, das auf die Ausgabe von Nahrungsmitteln begrenzt ist; 2) ein Instrument, das die Verteilung von Nahrungsmittelhilfe mit der Förderung flankierender Maßnahmen ergänzt, die auf soziale Inklusion der Endempfängerinnen und -empfänger von Nahrungsmittelhilfe abzielen; und 3) ein umfassendes Instrument, das materielle Hilfe in Form von Nahrungsmitteln, Waren und sonstigen Gütern für Obdachlose und für von materieller Armut betroffene Kinder fördert und mit flankierenden Maßnahmen kombiniert wird, die auf die soziale Wiedereingliederung der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen.
Die praktische Wirkung der Option 0 hängt davon ab, wie die zur Verfügung gestellten Mittel umverteilt werden. In Zeiten zunehmender Armut würde diese Option jedoch sicher als Untergrabung der Solidarität in Europa verstanden werden. Im Vergleich zu Option 1 bewirken Option 2 und noch stärker Option 3 eine Reduktion der verteilten Nahrungsmittelhilfe, da verschiedene Ressourcen anderen Maßnahmenarten zugewiesen werden. Die flankierenden Maßnahmen sollten jedoch auch für größere Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sorgen. Den Vorzug erhält Option 3, weil sich damit die geförderten Interventionen am besten auf die lokalen Bedürfnisse abstimmen lassen.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Das Tätigwerden der EU ist gerechtfertigt auf der Basis von Artikel 174 (AEUV), in dem festgelegt ist, dass die Union als Ganzes "eine harmonische Entwicklung" fördert, indem sie "weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts" entwickelt und verfolgt, und von Artikel 175 (AEUV), in dem die Rolle der EU-Strukturfonds bei der Erreichung dieses Zieles und die Bestimmungen zu spezifischen Maßnahmen außerhalb der Strukturfonds niedergelegt sind.
Maßnahmen auf EU-Ebene sind notwendig angesichts des Ausmaßes der Armut und sozialen Ausgrenzung in der Union und der inakzeptablen Unterschiede, die die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten prägen, zusätzlich verschärft durch die Wirtschafts- und Finanzkrise, in deren Gefolge der soziale Zusammenhalt gelitten hat und sich die Chancen verringert haben, das Europa-2020-Ziel im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung zu erreichen.
Die finanzielle Unterstützung seitens der EU wirkt als Katalysator für Maßnahmen auf nationaler Ebene und trägt dazu bei, die Bemühungen zu koordinieren sowie Instrumente zur Förderung sozialer Inklusion auszuarbeiten und umzusetzen. So kann die Union mit gutem Beispiel vorangehen.
4. Auswirkungen auf das Budget
Im von der Kommission vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen ist für den Zeitraum 2014-2020 für die Kohäsionspolitik ein Betrag von 2,5 Mrd. EUR vorgesehen.
Gemäß Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. (CPR) gilt die Unterstützung eines Mitgliedstaates aus dem Fonds als Bestandteil des dem Europäischen Sozialfonds zugewiesenen Teils der Strukturfonds.
Vorgeschlagene Mittelausstattung 2014-2020 | Mrd. EUR |
Kohäsionspolitik (Strukturfonds) | 339 |
davon Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen | 2.5 |
- *. Alle Zahlen in konstanten Preisen 2011.
5. Inhalt der Verordnung
5.1. Ziele und Geltungsbereich
Mit dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ("der Fonds") wird das allgemeine Ziel verfolgt, den sozialen Zusammenhalt in der Union dadurch zu stärken, dass er zur Erreichung des Europa-2020-Zieles beiträgt, die Anzahl in Armut lebender, armutsgefährdeter oder von Ausgrenzung bedrohter Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern.
Als Einzelziel ergibt sich daraus die Förderung nationaler Programme, die die am stärksten von Armut betroffenen Personen mit nichtfinanzieller Hilfe unterstützen, und zwar über Partnerorganisationen.
Der Einsatzbereich des Fonds erstreckt sich auf Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Kinderarmut. Jeder Mitgliedstaat kann wählen, ob er eine oder mehrere dieser Formen von Armut bekämpfen möchte. Er kann auch flankierende Maßnahmen als Ergänzung zur materiellen Unterstützung fördern, um den am stärksten von Armut betroffenen Personen bei der sozialen Wiedereingliederung zu helfen.
5.2. Förderfähiger Personenkreis und Zielgruppen
Materielle Unterstützung erhalten können die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union. Für die Festlegung der Kriterien, wer zur Gruppe der am stärksten von Armut betroffenen Personen zählt, die unterstützt werden sollen, sind die Mitgliedstaaten oder die Partnerorganisationen zuständig, da sie die Unterstützung am gezieltesten vergeben und dabei lokale Bedürfnisse berücksichtigen können.
Dadurch, dass die Art der zu verteilenden Hilfsgüter definiert wird, nämlich Nahrungsmittel oder grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch für obdachlose Personen oder Kinder, enthält die Verordnung auch einen Mechanismus, der indirekt für die Treffsicherheit der Maßnahmen sorgt.
5.3. Partnerorganisationen
Die Partnerorganisationen sind jene Organisationen, die Nahrungsmittel oder sonstige Güter direkt oder indirekt an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben. Damit der Fonds tatsächlich zu einer nachhaltigen Reduktion der Armut und zur Verbesserung des sozialen Zusammenhalts beiträgt, müssen die Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt abgeben, selbst Aktivitäten durchführen, die die Bereitstellung materieller Unterstützung ergänzen und auf die soziale Integration der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen. Derartige flankierende Maßnahmen können ebenfalls aus dem Fonds unterstützt werden.
Die nationalen Behörden können entweder die Nahrungsmittel oder Waren kaufen und den Partnerorganisationen überlassen oder den Partnerorganisationen die Mittel zum Erwerb der Nahrungsmittel und sonstigen Güter zur Verfügung stellen. Wenn eine Partnerorganisation die Nahrungsmittel oder sonstige Güter kauft, kann sie diese entweder selbst verteilen oder die Verteilung anderen Partnerorganisationen übertragen.
5.4. Durchführungsbestimmungen
Der Fonds wird nach dem Muster der Kohäsionspolitik umgesetzt, d.h. geteilte Verwaltung auf der Basis eines 7-jährigen operationellen Programms pro Mitgliedstaat für den Zeitraum 2014-2020.
Bezüglich der Durchführung folgt die Verordnung dem Ansatz der Strukturfonds; dadurch können die Mitgliedstaaten, wenn sie das möchten, die Strukturen, benannten Behörden und Verfahren nutzen, die sie für den Europäischen Sozialfonds eingerichtet haben, und so den Verwaltungsaufwand minimieren, der durch den Übergang vom derzeitigen Nahrungsmittelhilfeprogramm auf den neuen Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen entsteht. Die Bestimmungen, die die Aspekte Planung, Monitoring, Evaluierung sowie Information und Kommunikation betreffen, sind jedoch knapper und einfacher gefasst, d.h. den Zielen und Zielgruppen des Fonds angepasst.
Mit den Förderfähigkeitsregeln wird auch der Eigenart des Fonds und den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren Rechnung getragen, die in die Durchführung eingebunden sind. Die Verordnung sorgt vor allem für vereinfachte Kostenmethoden für die meisten Ausgabenkategorien und bietet Wahlmöglichkeiten für die übrigen Kategorien.
Das Finanzverwaltungs- und -kontrollsystem folgt ebenfalls der Logik der Strukturfonds. Darüber hinaus wurden einige Bestimmungen angepasst und vereinfacht, um den aus dem Fonds unterstützten Arten von Vorhaben voll und ganz gerecht zu werden, vor allem im Hinblick auf den Vorschuss, den Inhalt der Zahlungsanträge an die Kommission sowie eine angemessene Kontrolle.
Die Partnerorganisationen sind nur begrenzt in der Lage, die erforderlichen Mittel vorzustrecken. Und auch für die Mitgliedstaaten könnte es schwierig sein, die zur Vorfinanzierung der Vorhaben notwendigen Ressourcen zu mobilisieren. Zudem ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten, die unter dem größten Sparzwang stehen, die Zahl der am stärksten von Armut betroffenen Menschen am höchsten ist. Da diese Situation das Erreichen des Fondzieles gefährden könnte, wird die Höhe des Vorschusses mit 11 % der Gesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat festgesetzt. Damit können bis zu 90 % der Kosten der Hilfskampagne des ersten Jahres gedeckt werden, wobei die Kosten für technische Unterstützung, Transport, Verwaltung und flankierende Maßnahmen nicht mitgerechnet werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern.
- (2) Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. [ ... CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. [ ... ESF] profitieren könnten.
- (3) Artikel 174 AEUV besagt, dass die Union weiterhin ihre Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und verfolgt, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern.
- (4) Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ("der Fonds") ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert werden, um Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Armut von Kindern zu bekämpfen.
- (5) Gemäß Artikel 317 des Vertrags und im Rahmen der geteilten Verwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union wahrnimmt, sowie die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit geklärt werden. Diese Bedingungen sollten der Kommission die Gewissheit bieten können, dass die Mitgliedstaaten den Fonds rechtmäßig und ordnungsgemäß sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung Nr. [...] des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Haushaltsordnung")3 verwenden.
- (6) Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit der Waren und Güter, die an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgegeben werden.
- (7) Um einen entsprechenden Finanzrahmen aufzustellen, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten und anhand einer objektiven und transparenten Methode, die das unterschiedliche Ausmaß an Armut und materieller Armut sichtbar macht, eine jährliche Aufschlüsselung der Gesamtressourcen je Mitgliedstaat vornehmen.
- (8) Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung des jeweiligen operationellen Programms gewährleisten.
- (9) Um die Wirksamkeit des Fonds vor allem im Hinblick auf die nationalen Rahmenbedingungen zu optimieren, sollte ein Verfahren zur potenziellen Verbesserung des operationellen Programms festgelegt werden.
- (10) Der Austausch von Erfahrungen und Best Practice bietet einen klaren Mehrwert; die Kommission sollte deren Verbreitung erleichtern.
- (11) Für das Monitoring der Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme sollten die Mitgliedstaaten jährliche und abschließende Durchführungsberichte erstellen und der Kommission übermitteln, damit wichtige und aktuelle Informationen zur Verfügung stehen. Aus denselben Gründen sollten sich die Kommission und jeder Mitgliedstaat jedes Jahr zu einer bilateralen Überprüfung treffen, sofern sie nichts anderes vereinbaren.
- (12) Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Exante- und Expost-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten durch Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen, die vom operationellen Programm profitiert haben, und - falls nötig - durch Evaluierungen während der Programmlaufzeit ergänzt werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden.
- (13) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über die erreichten Ziele des Fonds möglichst breit gestreut erfolgt, und um bei den Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten für Information und Kommunikation detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, vor allem was die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie der Empfängereinrichtungen betrifft.
- (14) Es gelten die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 4).
- (15) Für die operationellen Programme muss eine Obergrenze der Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen; dabei sollte die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, berücksichtigt werden.
- (16) Für den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche und faire Regeln bezüglich des Zeitraums der Förderfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des Fonds Rechnung tragen, vor allem durch geeignete Förderkriterien für die Vorhaben und durch die Formen der Unterstützung sowie die Erstattungsbestimmungen und -voraussetzungen.
- (17) Im [Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO")5 ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet werden und nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut betroffenen Personen festgelegt werden.
- (18) Es ist notwendig, die Art der Maßnahmen festzulegen, die auf Initiative der Kommission und der Mitgliedstaaten als technische Unterstützung durchgeführt und aus dem Fonds gefördert werden können.
- (19) Gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Kontrolle ihres operationellen Programms bei den Mitgliedstaaten liegen (im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme).
- (20) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und funktionieren, damit die rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung des Fonds gesichert ist. Daher sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ihres operationellen Programms sowie die Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen EU-Recht spezifiziert werden.
- (21) Für ihr operationelles Programm sollten die Mitgliedstaaten eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Auditbehörde benennen. Damit die Mitgliedstaaten ihre Kontrollsysteme flexibel gestalten können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen zu benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde übernehmen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen dieser Stellen eindeutig festlegen.
- (22) Die Verwaltungsbehörde trägt die Hauptverantwortung für den wirksamen und effizienten Einsatz des Fonds; sie übernimmt daher zahlreiche Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Monitoring des operationellen Programms, dem Finanzmanagement und der Finanzkontrolle sowie der Projektauswahl. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden.
- (23) Die Bescheinigungsbehörde sollte die Zahlungsanträge erstellen und sie der Kommission vorlegen. Ferner sollte sie den Jahresabschluss erstellen und bescheinigen, dass er vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben nationalen und Unionsregelungen entsprechen. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden.
- (24) Die Auditbehörde sollte gewährleisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) und die Jahresabschlüsse geprüft werden. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden.
- (25) Unbeschadet der Finanzkontrollbefugnisse der Kommission sollte die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet sein und es sollten Kriterien festgelegt werden, mit denen die Kommission - im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen Systeme - das Zuverlässigkeitsniveau festlegen kann, das sie von den nationalen Auditstellen erwartet.
- (26) Es sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen sowie ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu verlangen. Die Kommission sollte auch gezielte Audits zu Fragen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchführen dürfen, damit sie Rückschlüsse darauf ziehen kann, wie erfolgreich der Fonds arbeitet.
- (27) Die Mittelbindungen aus dem EU-Haushalt sollten jährlich erfolgen. Eine wirksame Programmverwaltung setzt gemeinsame Regeln für Zwischenzahlungsanträge, die Zahlung des Jahres- und des Restsaldos voraus.
- (28) Damit die Kommission angemessen abgesichert ist, sollten bei Zwischenzahlungsanträgen 90 % der im Zahlungsantrag enthaltenen förderfähigen Ausgaben erstattet werden.
- (29) Ein Vorschuss zu Beginn des operationellen Programms sollte dafür sorgen, dass der Mitgliedstaat ab der Genehmigung des operationellen Programms über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Empfängereinrichtungen bei der Umsetzung der Vorhaben zu unterstützen. Der Vorschuss sollte ausschließlich diesem Zweck dienen und die Empfängereinrichtungen sollten ausreichende Mittel erhalten, um ein ausgewähltes Vorhaben zu starten.
- (30) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden, die der bzw. dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt, oder wenn für die Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden.
- (31) Es sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die es der Kommission erlauben, Zahlungen auszusetzen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten und um die Mittel für eine wirksame Umsetzung des Programms bereitzustellen.
- (32) Um zu gewährleisten, dass aus dem Unionshaushalt finanzierte Ausgaben in einem Haushaltsjahr gemäß den geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein geeigneter Bezugsrahmen für die jährliche Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss geschaffen werden. Gemäß diesem Bezugsrahmen sollten die benannten Stellen der Kommission für das operationelle Programm eine Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit bescheinigtem Jahresabschluss, eine jährliche Zusammenfassung der abschließenden Auditberichte und durchgeführten Kontrollen sowie den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht einer unabhängigen Auditstelle vorlegen.
- (33) Das Verfahren für die im Rahmen des Fonds geltende Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss ist im Detail festzulegen, damit diese Modalitäten auf einer klaren Grundlage beruhen und Rechtssicherheit bieten. Es ist wichtig, für die Mitgliedstaaten eine begrenzte Möglichkeit einzuplanen, in ihrem Jahresabschluss eine Rückstellung für einen Betrag vorzusehen, der noch Gegenstand eines Verfahrens bei der Auditbehörde ist.
- (34) Zum Schutz des Unionshaushalts und um den Mitgliedstaaten Rechtssicherheit zu bieten, sollten spezifische Modalitäten und Verfahren für Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission festgelegt und die Umstände definiert werden, unter denen Verstöße gegen geltendes nationales oder Unionsrecht mit Finanzkorrekturen geahndet werden können.
- (35) Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einem Audit unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen. Die Anzahl der Audits sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollten Audits jederzeit durchgeführt werden können, wenn stichhaltige Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder im Rahmen einer Audit-Stichprobe. Damit der Auditaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Audittätigkeit in Bezug auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Auditbehörde zuverlässig ist. Darüber hinaus sollten beim Auditumfang das Ziel und die Merkmale der Zielgruppen des Fonds umfassend berücksichtigt werden.
- (36) Aus Gründen der Haushaltsdisziplin sollten die Modalitäten für die Aufhebung von Mittelbindungen im Rahmen eines operationellen Programms festgelegt werden, und zwar vor allem für den Fall, dass ein Teilbetrag von der Aufhebung ausgenommen werden soll, insbesondere wenn es zu Verzögerungen bei der Umsetzung aufgrund von Umständen kommt, die die betreffende Partei nicht verschuldet hat, die anormal oder unvorhersehbar und deren Folgen trotz aller Sorgfalt unabwendbar sind.
- (37) Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu folgenden Punkten zu erlassen: Verantwortung der Mitgliedstaaten für das Verfahren zur Berichterstattung bei Unregelmäßigkeiten und zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; Modalitäten für den Austausch von Informationen zu den Vorhaben; Modalitäten für einen angemessenen Auditpfad; Bedingungen für nationale Audits; Benennungskriterien für Verwaltungsund Bescheinigungsbehörden; Festlegung der gängigen Datenträger; Kriterien zur Festsetzung der Höhe einer vorzunehmenden Finanzkorrektur. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Laufe der Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, einschließlich auf Expertenebene, durchführt.
- (38) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Form übermittelt werden.
- (39) Die Kommission sollte befugt sein, mittels Durchführungsrechtsakten Beschlüsse zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat, zur Festlegung der jährlichen Mittelzuweisungen an jeden Mitgliedstaat, für die Genehmigung operationeller Programme, zur Aussetzung von Zahlungen, zu Finanzkorrekturen und im Falle der Aufhebung von Mittelbindungen Beschlüsse zur Änderung von Beschlüssen zur Genehmigung von Programmen zu verabschieden.
- (40) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Durchführungsbefugnisse für die Festlegung folgender Muster gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren6, ausgeübt werden: Muster für den jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht und die Liste der gemeinsamen Indikatoren; Muster für die strukturierte Umfrage unter Endempfängerinnen und -empfängern, das elektronische System für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission; das Muster für die jährliche Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene; die Muster für die Auditstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht sowie die Methodik für die Stichprobenauswahl, die Bestimmungen zur Erhebung von Daten im Rahmen von Audits; und das Muster für Zahlungsanträge.
- (41) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, darunter die Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes, die Rechte älterer Menschen, die Gleichstellung von Männern und Frauen und das Diskriminierungsverbot. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.
- (42) Da das Ziel dieser Verordnung - Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Union und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung - auf Ebene der Union besser erreicht werden kann als auf Ebene der Mitgliedstaaten, kann die Union Maßnahmen verabschieden, und zwar gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung des Zieles erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
- 1. Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ("der Fonds") für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit des Fonds gewährleistet werden soll.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) "am stärksten von Armut betroffene Personen" - natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen Behörden genehmigt;
- (2) "Partnerorganisationen" - öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden;
- (3) "nationale Programme" - alle Programme, die zumindest teilweise dieselben Ziele verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen umgesetzt werden;
- (4) "Vorhaben" - Projekte, Verträge oder Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden oder in deren Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der Ziele des betreffenden operationellen Programms beitragen;
- (5) "abgeschlossenes Vorhaben" - ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem die Empfängereinrichtungen alle damit verbundenen Zahlungen geleistet haben und die Förderung aus dem entsprechenden operationellen Programm an die Empfängereinrichtungen gezahlt wurde;
- (6) "Empfängereinrichtungen" - öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind;
- (7) "Endempfängerinnen und Endempfänger" - die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen profitieren;
- (8) "öffentliche Unterstützung" - jede finanzielle Unterstützung für ein Vorhaben, die aus dem Budget nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, aus dem Unionsbudget für den Fonds, aus dem Budget öffentlichrechtlicher Einrichtungen oder dem Budget von Behördenverbänden oder Verbänden öffentlichrechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stammt;
- (9) "zwischengeschaltete Stellen" - öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen;
- (10) "Geschäftsjahr" - der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist; das letzte Geschäftsjahr geht vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023;
- (11) "Haushaltsjahr" - der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember.
Artikel 3
Ziele
Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden.
Artikel 4
Umfang der Unterstützung
- 2. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch durch obdachlose Personen oder Kinder an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen.
- 3. Über den Fonds können flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern ergänzen und zur sozialen Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen beitragen.
- 4. Der Fonds fördert Voneinander-Lernen, Vernetzung und die Verbreitung von Good Practice im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen.
Artikel 5
Grundsätze
- (1) Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionsbudgets wird im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfolgt.
- (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit der Politik und den Prioritäten der Europäischen Union kohärent ist und die anderen Instrumente der Union ergänzt.
- (3) Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen.
- (4) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind für die Durchführung der operationellen Programme und die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats und unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.
- (5) In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - bezogen auf die Höhe der zugewiesenen Mittel - zu berücksichtigen.
- (6) Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds und mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union.
- (7) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel26 der Haushaltsordnung an.
- (8) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung.
- (9) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern.
- (10) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Durchführung des Fonds gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen geeignete Schritte, um jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds zu verhindern.
- (11) Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben entsprechen geltendem nationalen und Unionsrecht. Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern verwendet werden, die den EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen.
- (12) Die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die sonstigen Güter auf der Basis objektiver Kriterien aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel, und falls zutreffend für sonstige Güter, müssen auch klimatische und Umweltaspekte berücksichtigen, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln zu vermeiden.
Titel II
Ressourcen und Planung
Artikel 6
Gesamtmittel
- 1. Die dem Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel betragen laut der in Anhang II aufgeführten jährlichen Aufschlüsselung 2 500 000 000 EUR in Preisen von 2011.
- 2. Für die Planung und die anschließende Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Union wird die Höhe der Ressourcen mit jährlich 2 % indexiert.
- 3. Unbeschadet Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. (CPR) nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat unter Berücksichtigung folgender von Eurostat festgesetzten Indikatoren festgelegt wird:
- (a) Anzahl der Personen, die unter extremer materieller Armut leiden;
- (b) Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben.
- 4. Auf Initiative der Kommission werden 0,35% der Gesamtmittel für technische Unterstützung zugewiesen.
Artikel 7
Operationelles Programm
- 5. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst:
- (a) eine Festlegung, welche Form(en) materieller Armut im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en), samt Begründung dieser Auswahl; weiters eine Beschreibung jeder ausgewählten Form materieller Armut, der wichtigsten Merkmale und Ziele der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern sowie der angebotenen flankierenden Maßnahmen, unter Beachtung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14 durchgeführten Exante-Evaluierung;
- (b) eine Beschreibung des/der entsprechenden nationalen Programms/Programme für jede Form materieller Armut, die bekämpft werden soll;
- (c) eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;
- (d) die Auswahlkriterien für Vorhaben und eine Beschreibung des Auswahlmechanismus; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;
- (e) die Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;
- (f) eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet;
- (g) eine Beschreibung der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms, in der die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), die Audit-Behörde und die Stelle angeführt sind, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll, sowie eine Beschreibung des Monitoring-Verfahrens;
- (h) eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung der zuständigen regionalen, lokalen Behörden und sonstigen staatlichen Stellen sowie von Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und von Gremien, die bei der Ausarbeitung des operationellen Programms für die Förderung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zuständig sind;
- (i) eine Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung gemäß Artikel 25 Absatz 2, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Umsetzung des operationellen Programms;
- (j) ein Finanzierungsplan mit zwei Tabellen:
- (i) eine Tabelle, in der gemäß Artikel 18 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist;
- (ii) eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum für jede Form der bekämpften materiellen Armut sowie die entsprechenden flankierenden Maßnahmen die Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm angeführt ist.
Die unter Buchstabe e erwähnten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt verteilen, führen auch selbst Aktivitäten durch, die die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht.
- 6. Die operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten oder einer beliebigen von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie mit Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und Gremien, die für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zuständig sind, erstellt.
- 7. Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß dem Muster in Anhang I aus.
Artikel 8
Genehmigung des operationellen Programms
- 8. Die Kommission bewertet die Übereinstimmung des operationellen Programms mit dieser Verordnung sowie den Beitrag des Programms zu den Zielen des Fonds und berücksichtigt dabei die Exante-Evaluierung gemäß Artikel 14.
- 9. Die Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des operationellen Programms Anmerkungen machen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene operationelle Programm.
- 10. Sofern die Anmerkungen der Kommission gemäß Absatz 2 ausreichend berücksichtigt wurden, genehmigt die Kommission das operationelle Programm mittels eines Durchführungsrechtsakts spätestens sechs Monate nach der offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat und frühestens am 1. Jänner 2014.
Artikel 9
Änderungen des operationellen Programms
- 11. Der Mitgliedstaat kann eine Änderung des operationellen Programms beantragen. Dem Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der Änderung beizufügen.
- 12. Die Kommission bewertet die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen und berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann Anmerkungen machen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen Zusatzinformationen dazu zur Verfügung.
- 13. Die Kommission genehmigt - mittels Durchführungsrechtsakten - die Änderung eines operationellen Programmes spätestens fünf Monate nach der formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Anmerkungen der Kommission ausreichend berücksichtigt wurden.
Artikel 10
Plattform
Die Kommission richtet auf Unionsebene eine Plattform für den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ein.
Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds.
Titel III
Monitoring und Evaluierung, Information und Kommunikation
Artikel 11
Durchführungsberichte und Indikatoren
- 14. Von 2015 bis 2022 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zum operationellen Programm für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
- 15. Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster, einschließlich der Liste gemeinsamer Inputund Outputindikatoren.
- 16. Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Informationen (Muster laut Absatz 2) einschließlich der gemeinsamen Indikatoren enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als zugelassen.
- 17. Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.
Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen.
- 18. Bis 30. September 2023 legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden Durchführungsbericht zum operationellen Programm vor.
Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden Durchführungsberichts gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster.
Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.
Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen.
- 19. Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht, einschließlich der Liste der gemeinsamen Indikatoren, und für den abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren in Artikel 60 Absatz 2 erlassen.
- 20. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
- 21. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht eine Zusammenfassung.
Artikel 12
Bilaterales Treffen zur Überprüfung
- 22. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trifft zwischen 2014 und 2022 jeder Mitgliedstaat einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der jährliche Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der Kommission (Artikel 11 Absatz 7) berücksichtigt werden.
- 23. Bei diesem bilateralen Treffen führt die Kommission den Vorsitz.
- 24. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach diesem Treffen in geeigneter Form Rechnung getragen wird.
Artikel 13
Allgemeine Vorschriften zur Evaluierung
- 25. Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den gemeinsamen Indikatoren (Artikel 11).
- 26. Die Evaluierungen erfolgen durch Expertinnen und Experten, die von den für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht.
Artikel 14
Exante-Evaluierung
- 27. Die Mitgliedstaaten führen eine Exante-Evaluierung des operationellen Programms durch.
- 28. Die Exante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt, die für die Ausarbeitung des operationellen Programmes zuständig ist. Sie wird der Kommission gemeinsam mit dem operationellen Programm und einer Zusammenfassung vorgelegt.
- 29. In der Exante-Evaluierung werden folgende Aspekte bewertet:
- (c) welcher Beitrag zum Unionsziel - die Zahl der armutsgefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken - im Hinblick auf die ausgewählte Form der zu bekämpfenden materiellen Armut und unter Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen von Armut sowie sozialer Ausgrenzung und materieller Armut geleistet wurde;
- (d) ob die interne Kohärenz des vorgeschlagenen operationellen Programms auch im Verhältnis zu anderen relevanten Finanzierungsinstrumenten gewährleistet ist;
- (e) ob die Mittelzuweisung mit den Zielen des operationellen Programms übereinstimmt;
- (f) wie die erwarteten Outputs zu den Ergebnissen beitragen;
- (g) ob sich die Verfahren für das Monitoring des operationellen Programms und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten eignen.
Artikel 15
Evaluierung im Programmplanungszeitraum
- 30. Die Verwaltungsbehörde kann im Programmplanungszeitraum Evaluierungen der Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms durchführen.
- 31. In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängerinnen und -empfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt das Muster mittels eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren in Artikel 60 Absatz 2 erlassen.
- 32. Die Kommission kann auf eigene Initiative eine Evaluierung operationeller Programme durchführen.
Artikel 16
Expost-Evaluierung
Die Kommission führt - mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten - auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Expost-Evaluierung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sowie zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Expost-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.
Artikel 17
Information und Kommunikation
- 33. Die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind an die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die Medien und die breite Öffentlichkeit gerichtet. In ihnen wird klar auf die Rolle der EU und den Beitrag aus dem Fonds verwiesen.
- 34. Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss mindestens folgende Informationen umfassen: Name und Anschrift der Empfängereinrichtung, Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der bekämpften materiellen Armut.
Diese Vorhabensliste wird mindestens alle zwölf Monate aktualisiert.
- 35. Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben - darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union - an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem die Nahrungsmittel und sonstigen Güter bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist.
Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union.
- 36. Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds anbringen.
- 37. Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Die Verwaltungsbehörde stellt Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen.
- 38. Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG ein.
Titel IV
Finanzielle Unterstützung aus dem Fonds
Artikel 18
Kofinanzierung
- 39. Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms darf maximal 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen.
- 40. Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt.
- 41. Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für technische Unterstützung können zu 100% finanziert werden.
Artikel 19
Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Budgetproblemen
- 42. Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- (a) Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/20107 des Rates Makrofinanzhilfen von der Union.
- (b) Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro nicht eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/20028 des Rates mittelfristige Finanzhilfen.
- (c) Dem Mitgliedstaat werden gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Finanzhilfen gewährt.
2. Unbeschadet von Absatz 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt.
Artikel 20
Förderzeitraum
- 43. Eine Ausgabe kommt dann für eine Förderung aus dem operationellen Programm in Frage, wenn sie einer Empfängereinrichtung zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2022 entstanden ist und von ihr in diesem Zeitraum bezahlt wurde.
- 44. Unabhängig davon, ob die Empfängereinrichtung alle mit einem Vorhaben verbundenen Zahlungen getätigt hat, sind Vorhaben nicht förderfähig, die bereits physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt sind, bevor die Empfängereinrichtung den Antrag auf Unterstützung im Rahmen des operationellen Programms bei der Verwaltungsbehörde gestellt hat.
- 45. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Regelungen über die Förderfähigkeit technischer Unterstützung auf Initiative der Kommission (Artikel 25).
- 46. Wird ein operationelles Programm geändert, so sind Ausgaben, die infolge der Programmänderung förderfähig werden, erst ab dem Datum förderfähig, an dem der Änderungsantrag bei der Kommission eingereicht wird.
Artikel 21
Förderfähige Vorhaben
- 47. Über das operationelle Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt.
- 48. Vorhaben können nur dann aus dem operationellen Programm unterstützt werden, wenn sie in einem fairen und transparenten Verfahren auf der Grundlage von im operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden.
- 49. Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für obdachlose Personen oder für Kinder können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden.
Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen stammen und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer Transaktion solcher Interventionsbestände erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu verwenden und dürfen nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur Kofinanzierung des Programms (Artikel 18) beitragen müssen.
Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] erlassenen Verfahren an, laut denen die Erzeugnisse aus Interventionsbeständen für Zwecke dieser Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um für die möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu sorgen.
- 50. Diese materielle Unterstützung wird unentgeltlich an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt.
- 51. Ein aus dem Fonds gefördertes Vorhaben darf keine Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union erhalten.
Artikel 22
Formen der Unterstützung
Die Mitgliedstaaten nutzen den Fonds, um Unterstützung in Form von Finanzhilfen, Aufträgen oder einer Kombination davon anzubieten.
Artikel 23
Finanzhilfearten
- 52. Folgende Arten von Finanzhilfen sind möglich:
- (d) Erstattung förderfähiger, tatsächlich entstandener und bezahlter Kosten;
- (e) Erstattung auf der Basis von Einheitskosten;
- (f) Pauschalbeträge, die 100 000 EUR öffentliche Förderung nicht überschreiten;
- (g) Pauschalsätze - ermittelt anhand eines Prozentsatzes, der auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien angewendet wird.
- 53. Die in Absatz 1 angeführten Optionen können nur kombiniert werden, wenn sie für unterschiedliche Kostenkategorien gelten oder in aufeinanderfolgenden Phasen eines Vorhabens zum Einsatz kommen.
- 54. Als Grundlage für die Ermittlung der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d angeführten Beträge dienen
- (a) eine faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode, die sich auf einen der folgenden Punkte stützt:
- (i) statistische Daten oder andere objektive Informationen oder
- (ii) die überprüften bisherigen Daten einzelner Empfängereinrichtungen oder die Anwendung ihrer üblichen Kostenrechnungspraxis;
- (b) Methoden und entsprechende Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die für zur Gänze vom betreffenden Mitgliedstaat finanzierte Finanzhilfeprogramme für ähnliche Vorhaben und Empfängereinrichtungen gelten;
- (c) im Rahmen dieser Verordnung festgelegte Sätze;
- (d) Einzelfälle unter Verweis auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Budgetentwurf, wenn die öffentliche Förderung 100 000 EUR nicht übersteigt.
- 55. Für die Zwecke der Anwendung von Titel VI gelten die gemäß den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Finanzhilfearten berechneten Beträge als förderfähige Ausgaben, die der Empfängereinrichtung entstanden sind und von ihr bezahlt wurden.
- 56. In dem Dokument, in dem die Förderbedingungen für jedes Vorhaben festgelegt sind, werden auch die Berechnungsmethode für die Vorhabenskosten und die Zahlungsbedingungen für die Finanzhilfe festgelegt.
Artikel 24
Förderfähigkeit von Ausgaben
- 57. Folgende Ausgaben können aus dem operationellen Programm gefördert werden:
- (a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Konsumgütern für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern;
- (b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt;
- (c) die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten;
- (d) Kosten für Aktivitäten zur Förderung der sozialen Inklusion, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die materielle Unterstützung direkt an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten;
- (e) gemäß Artikel 25 entstandene Kosten.
- 58. Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden:
- (f) Schuldenzinsen;
- (g) Kosten für Gebrauchtgüter;
- (h) Mehrwertsteuer.
Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie nach den nationalen Umsatzsteuerbestimmungen nicht rückerstattet und von einer Empfängereinrichtung gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates9 von der Steuer befreit ist.
Artikel 25
Technische Unterstützung
- 59. Auf Initiative oder im Namen der Kommission können bis zu maximal 0,35 % der jährlichen Fondsmittel für zur Durchführung dieser Verordnung notwendige Vorbereitungs-, Monitoring-, administrative und technische Unterstützungs-, Audit-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen sowie für Aktivitäten in Verbindung mit der Plattform (Artikel 10) eingesetzt werden.
- 60. Auf Initiative der Mitgliedstaaten und bis zu einer Obergrenze von 4 % der jährlichen Fondsmittel können zur Durchführung dieser Verordnung notwendige Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Monitoring-, administrative und technische Unterstützungs-, Audit-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen aus dem operationellen Programm finanziert werden. Aus dem Fonds können auch Maßnahmen zur technischen Unterstützung und zum Kapazitätenaufbau von Partnerorganisationen finanziert werden.
Titel V
Verwaltung und Kontrolle
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten
- (a) eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle befassten Stelle und die Zuweisung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle;
- (b) die Einhaltung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen und innerhalb dieser Stellen;
- (c) Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der erklärten Ausgaben;
- (d) computergestützte Systeme für die Buchführung, die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Monitoring und Berichterstattung;
- (e) Systeme für Berichterstattung und Monitoring, wenn die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;
- (f) Modalitäten für ein Funktionsaudit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
- (g) Systeme und Verfahren, die einen angemessenen Auditpfad gewährleisten;
- (h) die Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zusammen mit etwaigen Zinsen.
Artikel 27
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
- 61. Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Auditverpflichtungen nach und nehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in der Haushaltsordnung und dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten wahr. Gemäß dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme verantwortlich.
- 62. Sie treffen Präventivmaßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken diese auf, korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit etwaigen Verzugszinsen für verspätete Zahlungen wieder ein. Sie unterrichten die Kommission über diese Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand entsprechender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.
Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaates nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union.
Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 mit detaillierten Bestimmungen zu den in diesem Absatz genannten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu erlassen.
- 63. Die Mitgliedstaaten erarbeiten und verwenden ein Verfahren zur unabhängigen Prüfung und Beantwortung von Beschwerden, die die Auswahl oder Durchführung von aus dem Fonds kofinanzierten Vorhaben betreffen. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission auf Ersuchen Bericht über die Ergebnisse solcher Prüfungen.
- 64. Jeder offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt über ein elektronisches Datenaustauschsystem, das gemäß den von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegten Vorschriften und Bedingungen eingerichtet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 60 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 28
Benennung und Organisation von Verwaltungs- und Kontrollstellen
- 65. Der Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Verwaltungsbehörde.
- 66. Unbeschadet von Absatz 3 benennt der Mitgliedstaat eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde.
- 67. Der Mitgliedstaat kann eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt.
- 68. Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Auditbehörde.
- 69. Sofern der Grundsatz der Aufgabentrennung gewahrt ist, können die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend) und die Auditbehörde Teil derselben Behörde oder öffentlichen Stelle sein.
- 70. Der Mitgliedstaat kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser Behörde übernehmen. Die entsprechenden Vereinbarungen zwischen der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten.
- 71. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann die Verwaltung eines Teiles des operationellen Programms einer zwischengeschalteten Stelle übertragen, und zwar mittels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der zwischengeschalteten Stelle und dem Mitgliedstaat bzw. der Verwaltungsbehörde. Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis im betreffenden Bereich sowie über die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkompetenz verfügt.
- 72. Der Mitgliedstaat legt schriftlich Regeln für seine Beziehungen zur Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Auditbehörde sowie für deren Beziehungen untereinander und zur Kommission fest.
Artikel 29
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
Artikel 30
Aufgaben der Bescheinigungsbehörde
Die Bescheinigungsbehörde ist insbesondere dafür zuständig,
- 83. Zahlungsanträge zu erstellen, der Kommission vorzulegen und zu bescheinigen, dass diese das Ergebnis zuverlässiger Buchführungssysteme sind, auf überprüfbaren Belegen beruhen und von der Verwaltungsbehörde geprüft wurden;
- 84. den Jahresabschluss (Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) zu erstellen;
- 85. zu bescheinigen, dass der Jahresabschluss vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben nationalen und Unionsbestimmungen entsprechen und für Vorhaben getätigt wurden, die anhand der für das operationelle Programm geltenden Förderkriterien ausgewählt wurden und die den nationalen und Unionsbestimmungen entsprechen;
- 86. sicherzustellen, dass es für jedes Vorhaben ein System gibt, das die Buchhaltungsdaten elektronisch aufzeichnet und speichert und alle für die Erstellung von Zahlungsanträgen oder Jahresabschlüssen notwendigen Daten unterstützt, einschließlich Daten zu wiedereinzuziehenden Beträgen, wiedereingezogenen Beträgen und Beträgen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem operationellen Programm einbehalten werden;
- 87. sicherzustellen, dass sie von der Verwaltungsbehörde ausreichende Informationen zu den Verfahren und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Ausgaben erhalten hat, um Zahlungsanträge erstellen und einreichen zu können;
- 88. bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Auditbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Audits zu berücksichtigen;
- 89. über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die an die Empfängereinrichtungen ausgezahlte entsprechende öffentliche Förderung in elektronischer Form Buch zu führen;
- 90. über wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des operationellen Programms von der nächsten Ausgabenerklärung abgezogen und fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück.
Artikel 31
Aufgaben der Auditbehörde
- 91. Die Auditbehörde sorgt dafür, dass anhand einer geeigneten Stichprobe von Vorhaben Audits zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen sowie zu den Jahresabschlüssen durchgeführt werden.
Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zur Festlegung der für diese Audits geltenden Bedingungen zu erlassen.
- 92. Wenn nicht die Auditbehörde, sondern eine andere Stelle die Audits durchführt, gewährleistet die Auditbehörde die notwendige funktionelle Unabhängigkeit dieser Stelle.
- 93. Die Auditbehörde sorgt dafür, dass bei der Audittätigkeit international anerkannte Auditstandards berücksichtigt werden.
- 94. Die Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits aus. Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Auf Anfrage legt die Auditbehörde der Kommission die Auditstrategie vor.
- 95. Die Auditbehörde erstellt
- (c) einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung und
- (d) einen jährlichen Kontrollbericht mit den Ergebnissen der im Laufe des vorherigen Geschäftsjahres durchgeführten Audits.
Der Bericht gemäß Buchstabe b enthält alle im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel sowie alle ergriffenen oder vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen.
- 96. Die Kommission genehmigt mittels Durchführungsrechtsakten Muster für die Auditstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht sowie für die Methodik des Stichprobenverfahrens (Absatz 4). Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 60 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
- 97. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 60 Absatz 3 genannten Prüfverfahren Durchführungsbestimmungen zur Verwendung von Daten, die Kommissionsbedienstete oder von der Kommission bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter im Zuge der Audits erhoben haben.
Artikel 32
Verfahren zur Benennung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden
- 98. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das Datum und die Form der Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend) innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung des operationellen Programms mit.
- 99. Die in Absatz 1 genannte Benennung beruht auf dem Bericht und dem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Auditstelle, die das Verwaltungs- und Kontrollsystem - einschließlich der Rolle zwischengeschalteter Stellen - und dessen Übereinstimmung mit den Artikeln 26, 27, 29 und 30 hinsichtlich der Übereinstimmung mit Kriterien für die interne Umgebung, für Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie für das Monitoring bewertet, die die Kommission per delegiertem Rechtsakt gemäß Artikel 59 festgelegt hat.
- 100. Die unabhängige Stelle arbeitet nach international anerkannten Auditstandards.
- 101. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zu benennen, die bereits für ein vom ESF kofinanziertes operationelles Programm gemäß Verordnung (EU) Nr. [CPR] benannt wurde.
Die Kommission kann den Bericht und den Bestätigungsvermerk der unabhängigen Auditstelle sowie die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 angeführten Mitteilung anfordern.
Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Unterlagen Anmerkungen machen.
- 102. Der Mitgliedstaat beaufsichtigt die benannte Stelle und zieht ihre Benennung mittels formellem Beschluss zurück, wenn sie mindestens eines der in Absatz 2 angeführten Kriterien nicht mehr erfüllt, es sei denn, die Stelle ergreift innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgelegten und der Schwere des Problems angemessenen Probezeit die notwendigen Abhilfemaßnahmen. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich über die Festsetzung einer Probezeit für eine benannte Stelle und über jeden Aufhebungsbeschluss.
Artikel 33
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission
- 103. Die Kommission vergewissert sich anhand der zur Verfügung stehenden Informationen (Benennung der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde, jährliche Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, jährliche Kontrollberichte, jährlicher Bestätigungsvermerk, jährlicher Durchführungsbericht und von den nationalen und Unionsstellen durchgeführte Audits), dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Umsetzung des operationellen Programms wirksam funktionieren.
- 104. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Audits können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter der Kommission nach angemessener Vorankündigung Vor-Ort-Audits oder -Kontrollen durchführen. Solche Audits oder Kontrollen können sich vor allem auf die Überprüfung des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Rahmen eines operationellen Programms oder eines Teils davon, auf Vorhaben und auf eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder des operationellen Programms erstrecken. Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter des Mitgliedstaats können an solchen Audits teilnehmen.
Ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Audits ermächtigte Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter der Kommission haben Zugang zu allen Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten, auf welchem Speichermedium auch immer, die sich auf aus dem Fonds geförderte Vorhaben oder die Verwaltungsund Kontrollsysteme beziehen. Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission Kopien dieser Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten zur Verfügung.
Die in diesem Absatz angeführten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die dafür eigens nach nationalen Rechtsvorschriften ernannt werden. Bedienstete und bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter der Kommission nehmen unter anderem nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.
- 105. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren seiner Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten.
- 106. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, eine bei der Kommission eingereichte Beschwerde zu untersuchen, die die Auswahl oder die Durchführung von aus dem Fonds kofinanzierten Vorhaben oder das Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme betrifft.
Artikel 34
Zusammenarbeit mit der Auditbehörde
- 107. Die Kommission arbeitet mit den Auditbehörden zusammen, um deren Auditpläne und -methoden zu koordinieren, und tauscht die Ergebnisse der durchgeführten Audits der Verwaltungs- und Kontrollsysteme unverzüglich aus.
- 108. Die Kommission und die Auditbehörde treffen regelmäßig, mindestens jedoch - sofern nicht anders vereinbart - einmal jährlich zusammen, um den jährlichen Kontrollbericht, den Bestätigungsvermerk und die Auditstrategie zu überprüfen und sich über Fragen zur Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
Titel VI
Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss, Finanzkorrekturen, Aufhebung von Mittelbindungen
Kapitel 1
Finanzmanagement
Artikel 35
Mittelbindungen
Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung.
Die Mittelbindung für die erste Tranche erfolgt nach Genehmigung des operationellen Programms durch die Kommission.
Die Kommission nimmt die Mittelbindungen für nachfolgende Tranchen jeweils vor dem 1. Mai eines Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Unterabsatz 2 genannten Beschlusses, sofern nicht Artikel 13 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.
Artikel 36
Zahlungen der Kommission
- 109. Die Kommission leistet die Zahlungen des Beitrags aus dem Fonds für jedes operationelle Programm gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Mittelbindung des betreffenden Fonds zugeordnet.
- 110. Die Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlung, Jahresabschlusszahlung oder als Restzahlung geleistet werden.
Artikel 37
Zwischenzahlungen, Jahresabschlusszahlung und Restzahlung durch die Kommission
- 111. Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des im Beschluss zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen öffentlichen Ausgaben ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Der Jahresabschluss wird gemäß Artikel 47 Absatz 2 festgestellt.
- 112. Unbeschadet Artikel19 darf der in Form von Zwischenzahlungen und der Restzahlung geleistete Beitrag der Union jedoch nicht höher sein als der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Förderhöchstbetrag aus dem Fonds.
- 113. Der kumulierte Gesamtbetrag der Vorschuss- und Zwischenzahlungen sowie der Jahresabschlusszahlung seitens der Kommission darf 95 % des Fondsbeitrags zum operationellen Programm nicht übersteigen.
- 114. Wird die Obergrenze von 95 % erreicht, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.
Artikel 38
An die Kommission gerichtete Zahlungsanträge
- 115. Die der Kommission zu übermittelnden Zahlungsanträge enthalten alle für die Kommission zur Erstellung von Rechnungsabschlüssen gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Haushaltsordnung benötigten Angaben.
- 116. Zahlungsanträge für das gesamte operationelle Programm und für technische Unterstützung laut Artikel 25 Absatz 2 umfassen:
- (a) den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Empfängereinrichtungen bei der Durchführung der Vorhaben entstanden sind und von ihnen bezahlt wurden, und zwar so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;
- (b) den Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen sind, und zwar so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;
- (c) den entsprechenden förderfähigen öffentlichen Beitrag, der der Empfängereinrichtungen ausgezahlt wurde, und zwar so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde.
- 117. Die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Ausgaben werden durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Bei den in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Finanzhilfearten entsprechen die in einem Zahlungsantrag enthaltenen Beträge den Beträgen, die die Verwaltungsbehörde den Empfängereinrichtungen auszahlt.
- 118. Die Kommission legt das Muster für die Zahlungsanträge in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 39
Zahlungen an die Empfängereinrichtungen
- 119. Werden Finanzhilfen an Partnerorganisationen gezahlt, gewährleistet die Verwaltungsbehörde einen zur Durchführung von Vorhaben ausreichenden Mittelfluss an die Empfängereinrichtungen.
- 120. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass die Empfängereinrichtungen den Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung so rasch wie möglich, zur Gänze und auf jeden Fall vor der Einstellung der entsprechenden Ausgaben in den Zahlungsantrag erhalten. Der den Empfängereinrichtungen zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später eingehobene besondere Abgaben oder Ähnliches gemindert.
Artikel 40
Verwendung des Euro
- 121. Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten operationellen Programmen, in den Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen, den Jahresabschlüssen und die in den jährlichen und den abschließenden Durchführungsberichten genannten Ausgaben sind in Euro anzugeben.
- 122. Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission für den Monat, in dem die Ausgaben bei der Verwaltungsbehörde verbucht wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.
- 123. Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, wird das in Absatz 1 beschriebene Umrechungsverfahren weiterhin auf alle Ausgaben angewendet, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro bei der Verwaltungsbehörde verbucht wurden.
Artikel 41
Zahlung und Verbuchung des Vorschusses
- 124. Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms leistet die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 11 % des Gesamtbeitrags des Fonds zum betreffenden operationellen Programm.
- 125. Der Vorschuss wird ausschließlich für Zahlungen an Empfängereinrichtungen im Rahmen der Programmdurchführung verwendet. Er wird der zuständigen Stelle unverzüglich für diesen Zweck zur Verfügung gestellt.
- 126. Der als Vorschuss gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission erstattet, wenn innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission den ersten Vorschussbetrag gezahlt hat, kein Zahlungsantrag für das betreffende operationelle Programm gestellt wurde. Diese Rückzahlung hat keinen Einfluss auf den Beitrag der Gemeinschaft zum betreffenden operationellen Programm.
- 127. Spätestens beim Abschluss des operationellen Programms wird der als Vorschuss gezahlte Betrag von der Kommission in vollem Umfang verbucht.
Artikel 42
Einreichfristen für die Beantragung von Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung
- 128. Die Bescheinigungsbehörde legt regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die bei ihr als im Geschäftsjahr (bis zum 30. Juni) an die Empfängereinrichtungen ausgezahlte öffentliche Unterstützung verbucht sind.
- 129. Die Bescheinigungsbehörde stellt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung bis zum 31. Juli des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres, auf jeden Fall aber vor dem ersten Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr.
- 130. Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst gestellt werden, nachdem der Kommission die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 1 mitgeteilt wurde.
- 131. Für ein operationelles Programm, für das der Kommission der jährliche Durchführungsbericht gemäß Artikel 11 nicht übermittelt wurde, werden keine Zwischenzahlungen vorgenommen.
- 132. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.
Artikel 43
Unterbrechung der Zahlungsfrist
- 133. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung unter folgenden Bedingungen für maximal neun Monate aussetzen:
- (d) Aufgrund von Informationen einer nationalen oder einer Auditstelle der Union gibt es stichhaltige Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.
- (e) Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte muss zusätzliche Überprüfungen aufgrund von ihr bzw. ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen durchführen, da der Verdacht besteht, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen.
- (f) Eine der in Artikel 45 Absatz 1 geforderten Unterlagen wurde nicht eingereicht.
- 134. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben begrenzen, bei denen gemäß Absatz 1 der Verdacht auf Unregelmäßigkeit besteht. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde unverzüglich über den Grund der Unterbrechung und bittet sie um Bereinigung der Situation. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden.
Artikel 44
Aussetzung von Zahlungen
- 135. Die Kommission kann die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn
- (a) das Verwaltungs- oder Kontrollsystem für das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden;
- (b) die Ausgaben in einer Ausgabenerklärung mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde;
- (c) der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu setzen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 43 geführt hat;
- (d) das Monitoringsystem oder die Angaben zu Indikatoren einen gravierenden Mangel bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit aufweisen.
- 136. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern.
- 137. Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Kapitel 2
Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss
Artikel 45
Vorlage von Informationen
- 138. Im Zeitraum 2015-2022 (inklusive) legen die benannten Stellen für jedes Jahr bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgt, der Kommission folgende Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 56 der Haushaltsordnung vor:
- (e) die bescheinigten Jahresabschlüsse der relevanten gemäß Artikel 32 benannten Stellen im Sinne des Artikels 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung;
- (f) die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene im Sinne des Artikels 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung;
- (g) eine jährliche Zusammenfassung der endgültigen Auditberichte und der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der festgestellten Fehler und Mängel, sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen;
- (h) einen Bestätigungsvermerk der benannten unabhängigen Auditstelle (Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung) zusammen mit einem Kontrollbericht über die Ergebnisse der Audits für das von dem Vermerk betroffene Geschäftsjahr.
- 139. Auf Ersuchen der Kommission stellt der Mitgliedstaat der Kommission weitere Informationen zur Verfügung. Übermittelt ein Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, kann diese ihren Beschluss über den Rechnungsabschluss auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen fassen.
Artikel 46
Inhalt der Buchführung
- 140. Die bescheinigte Buchführung jedes operationellen Programms deckt das gesamte Geschäftsjahr ab und enthält folgende Ausgaben für das gesamte operationelle Programm und für technische Unterstützung laut Artikel 25 Absatz 2:
- (a) den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die die Bescheinigungsbehörde als den Empfängereinrichtungen im Rahmen der Durchführung von Vorhaben entstanden und von ihnen bezahlt verbucht hat, den Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben entstandenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben sowie den entsprechenden förderfähigen öffentlichen Beitrag, der an die Empfängereinrichtungen ausgezahlt wurde;
- (b) die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge und die nicht wiedereinziehbaren Beträge;
- (c) einen Abgleich der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen.
- 141. Bis zu 5 % der in den Zahlungsanträgen geltend gemachten Gesamtausgaben für ein Geschäftsjahr dürfen von der Bescheinigungsbehörde als Ausgaben ausgewiesen werden, für die die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit durch die Auditbehörde noch nicht abgeschlossen ist. Der betreffende Betrag ist nicht in den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehen. Die endgültige Aufnahme bzw. der Ausschluss dieser Beträge erfolgt im Jahresabschluss des folgenden Jahres.
Artikel 47
Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss
- 142. Die Kommission entscheidet bis zum 30. April des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres über den Rechnungsabschluss der relevanten gemäß Artikel 28 benannten Stellen des operationellen Programms. Der Beschluss über den Rechnungsabschluss bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Buchführung und ergeht vorbehaltlich jeglicher späterer Finanzkorrekturen.
- 143. Bei der Berechnung des Betrages, der dem Fonds für ein Geschäftsjahr in Rechnung gestellt wird, berücksichtigt die Kommission
- (d) die bei der Durchführung von Vorhaben entstandenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben, verbucht gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a, auf die der Kofinanzierungssatz laut Artikel 18 angewendet wird;
- (e) den Gesamtbetrag der von der Kommission im Geschäftsjahr getätigten Zahlungen, der die von der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 19 gezahlten Zwischenzahlungen umfasst.
- 144. Der Saldo, der sich aus dem Jahresrechnungsabschluss zugunsten der Kommission ergibt, wird mittels einer Einziehungsanordnung der Kommission vom Mitgliedstaat wiedereingezogen. Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Mitgliedstaates, so wird dieser auf die nächste Zwischenzahlung, die die Kommission nach der Rechnungsprüfung und dem Rechnungsabschluss vornimmt, aufgeschlagen.
- 145. Kann die Kommission aus Gründen, für die ein Mitgliedstaat verantwortlich ist, den Rechnungsabschluss nicht bis zum 30. April des auf das vorherige Geschäftsjahr folgenden Jahres vornehmen, teilt sie dem Mitgliedstaat mit, welche Maßnahmen von der Verwaltungsbehörde oder der Auditbehörde getroffen werden müssen bzw. welche zusätzlichen Untersuchungen die Kommission gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 vorschlägt.
- 146. Die Jahresabschlusszahlung der Kommission beruht auf den verbuchten Ausgaben, ohne Rückstellungen für bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben, die Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens mit der Auditbehörde sind.
Artikel 48
Verfügbarkeit von Unterlagen
Artikel 49
Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung
- 153. Bis zum 30. September 2023 reichen die Mitgliedstaaten folgende Unterlagen ein:
- (a) einen Antrag auf Restzahlung,
- (b) einen abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm und
- (c) die in Artikel 45 Absatz 1 genannten Unterlagen für das letzte Geschäftsjahr (1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023).
- 154. Die Restzahlung wird spätestens drei Monate nach Rechnungsabschluss des letzten Geschäftsjahres oder einen Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts vorgenommen, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.
Kapitel 3
Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen
Artikel 50
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten
- 155. Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit dehnt der Mitgliedstaat seine Untersuchungen auf alle potenziell betroffenen Vorhaben aus.
- 156. Der Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder des operationellen Programms festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben oder zum operationellen Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust, der dem Fonds entstanden ist, und nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzkorrekturen werden von der Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.
- 157. Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag aus dem Fonds darf - vorbehaltlich Absatz 4 - vom Mitgliedstaat im Rahmen des betroffenen operationellen Programm anderweitig verwendet werden.
- 158. Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für ein Vorhaben, das Gegenstand der Korrektur war, noch - im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit - für ein Vorhaben wiederverwendet werden, bei dem die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.
- 159. Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß diesem Artikel vorzunehmen, bleibt von einer Finanzkorrektur durch die Kommission unberührt.
Artikel 51
Finanzkorrekturen durch die Kommission
- 160. Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen mittels Durchführungsrechtsakt vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht und den Betrag vom Mitgliedstaat wiedereinzieht, um zu vermeiden, dass die Union Ausgaben finanziert, die die anzuwendenden nationalen oder Unionsvorschriften verletzen, auch im Hinblick auf Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, die von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt wurden.
- 161. Ein Verstoß gegen anzuwendendes nationales oder Unionsrecht führt nur dann zu einer Finanzkorrektur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- (d) Der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Vorhabens für eine Unterstützung aus dem Fonds durch die Verwaltungsbehörde oder hätte Auswirkungen darauf haben können.
- (e) Der Verstoß hat Auswirkungen auf den Betrag der zur Erstattung aus dem Unionshaushalt geltend gemachten Ausgaben oder hätte Auswirkungen darauf haben können.
Artikel 52
Kriterien für Finanzkorrekturen durch die Kommission
- 162. Die Kommission kann Finanzkorrekturen vornehmen, wenn sie nach der erforderlichen Prüfung zu dem Schluss kommt, dass
- (a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der ein Risiko für den bereits für das operationelle Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt;
- (b) ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 50 nicht nachgekommen ist;
- (c) die in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben unrechtmäßig sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden.
Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrekturen auf Basis der festgestellten Unregelmäßigkeit fest und berücksichtigt dabei, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist eine genaue Quantifizierung der unrechtmäßigen Ausgaben zulasten des Fonds nicht möglich, wendet die Kommission einen Pauschalsatz oder eine extrapolierte Finanzkorrektur an.
- 163. Bei der Festlegung eines Korrekturbetrags gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeit sowie Umfang und finanzielle Auswirkungen der Mängel, die in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das operationelle Programm festgestellt wurden.
- 164. Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf Berichte kommissionsexterner Auditorinnen und Auditoren, zieht sie ihre eigenen Schlussfolgerungen zu den finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 27 Absatz 2 vorgelegten Benachrichtigungen und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.
- 165. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zu erlassen, um die Kriterien für die Festlegung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur festzulegen.
Artikel 53
Verfahren für Finanzkorrekturen durch die Kommission
- 166. Bevor die Kommission eine Finanzkorrektur beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie dem Mitgliedstaat ihre vorläufigen Schlussfolgerungen aus der Prüfung mitteilt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
- 167. Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer ist als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Teil der betreffenden Unterlagen oder eine Stichprobe daraus begrenzen. Außer in entsprechend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.
- 168. Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt.
- 169. Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass der Kommission alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf deren Grundlage sie die Schlussfolgerungen bezüglich der vorzunehmenden Finanzkorrektur trifft.
- 170. Für die Anwendung von Finanzkorrekturen erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen in den Fällen, in denen sich der Mitgliedstaat in der Anhörung zu deren Vorlage bereit erklärt hat. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt werden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der Kommission versandten Einladungsschreibens für die Anhörung.
- 171. Werden Unregelmäßigkeiten, die den der Kommission übermittelten Jahresabschluss betreffen, von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt, wird die sich daraus ergebende Finanzkorrektur durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung aus dem Fonds für das operationelle Programm vorgenommen.
Artikel 54
Rückzahlungen aus dem Unionsbudget - Wiedereinziehungen
- 172. Jede Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel77 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.
- 173. Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach dem Satz berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.
Artikel 55
Angemessene Kontrolle operationeller Programme
- 174. Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben 100 000 EUR nicht übersteigen, werden vor der Prüfung aller von Artikel47 erfassten Ausgaben maximal einem Audit unterzogen, das entweder von der Auditbehörde oder der Kommission durchgeführt wird. Andere Vorhaben werden von der Auditbehörde und der Kommission vor der Prüfung aller von Artikel 47 erfassten Ausgaben maximal einem Audit pro Geschäftsjahr unterzogen. Absätze 5 und 6 bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.
- 175. Das Audit kann jede Phase der Vorhabensdurchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der tatsächlichen Endempfängerinnen und Endempfänger, außer eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug.
- 176. In Bezug auf operationelle Programme, bei denen dem jüngsten Bestätigungsvermerk zufolge kein Hinweis auf erhebliche Mängel vorliegt, kann die Kommission sich mit der Auditbehörde bei ihrer nächsten Sitzung gemäß Artikel 34 Absatz 2 darauf einigen, den Umfang der erforderlichen Audittätigkeit zu reduzieren, sodass er dem ermittelten Risiko entspricht. In diesen Fällen führt die Kommission keine eigenen Vor-Ort-Audits durch, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, die bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben für ein Geschäftsjahr betreffen, für das der Rechnungsabschluss bereits genehmigt wurde.
- 177. Wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass sie sich für das operationelle Programm auf den Vermerk der Auditbehörde verlassen kann, kann sie sich mit der Auditbehörde darauf einigen, ihre eigenen Vor-Ort-Audits auf das Audit der Tätigkeit der Auditbehörde zu beschränken, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel bei der Arbeit der Auditbehörde für ein Geschäftsjahr vor, für das der Rechnungsabschluss bereits genehmigt wurde.
- 178. Die Auditbehörde und die Kommission können jederzeit Audits zu Vorhaben durchführen, wenn eine Risikobewertung ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug ergibt, wenn Hinweise auf gravierende Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm vorliegen sowie - gemäß Artikel 47 innerhalb von drei Jahren nach Abschluss sämtlicher Ausgaben für ein Vorhaben - im Rahmen einer Auditstichprobe.
- 179. Die Kommission kann jederzeit Audits zu Vorhaben durchführen, um die Tätigkeit einer Auditbehörde durch die Wiederholung ihrer Audittätigkeit zu bewerten.
Kapitel 4
Aufhebung der Mittelbindung
Artikel 56
Regelungen zur Aufhebung der Mittelbindung
Artikel 57
Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung
- 184. Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind Beträge, die von der zuständigen Stelle bei der Kommission aus folgenden Gründen nicht geltend gemacht werden konnten:
- (d) die Vorhaben wurden aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt; oder
- (e) höhere Gewalt, die Auswirkungen auf die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms hat. Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen des Programms nach.
- (f) Die obengenannte Ausnahme kann ein Mal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt bis zu einem Jahr dauert, oder mehrere Male entsprechend der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.
- 185. Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 bis zum 31. Jänner.
Artikel 58
Verfahren für die Aufhebung von Mittelbindungen
- 186. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde rechtzeitig, wenn eine Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 56 droht.
- 187. Auf der Grundlage der ihr am 31. Jänner vorliegenden Informationen unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der gemäß ihren Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.
- 188. Innerhalb von zwei Monaten kann der Mitgliedstaat sich mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen vorlegen.
- 189. Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. Juni einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem die Beträge, um die die Unterstützung für das operationelle Programm in dem betreffenden Haushaltsjahr gekürzt wurde, hervorgehen. Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus dem Fonds für das betreffende Haushaltsjahr kürzt.
- 190. Bis spätestens 30. September ändert die Kommission mittels Durchführungsrechtsakt den Beschluss zur Genehmigung des operationellen Programms.
Titel VII
Befugnisübertragungen, Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 59
Ausübung der Befugnisübertragung
- 191. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
- 192. Die in dieser Verordnung festgelegten Befugnisübertragungen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen unbefristeten Zeitraum.
- 193. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 194. Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das gegen den delegierten Rechtsakt Einwände erhebt, begründet seine Einwände.
Artikel 60
Ausschussverfahren
- 195. Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.
- 196. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 197. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Muss die Stellungnahme des Ausschusses gemäß den Absätzen 2 und 3 im schriftlichen Verfahren eingeholt werden, gilt das Verfahren als ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme entscheidet oder wenn dies von ( ... ) [Zahl der Mitglieder] (der ... Mehrheit) [Mehrheit zu präzisieren: einfache Mehrheit, Zwei-Drittel-Mehrheit usw.] der Ausschussmitglieder verlangt wird.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 61
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Muster für das operationelle Programm
Kapitel Abschnitt | Beschreibung / Anmerkungen | Umfang (Zeichen) |
Unterabschnitt | | |
1 Kennzeichnung | Dieser Abschnitt dient nur der Kennzeichnung des betreffenden Programms und muss folgende Angaben umfassen: Mitgliedstaat Bezeichnung des operationellen Programms CCI-Nr. | 200 |
Programmbeschreibung | | |
2.1 Situation | Festlegung der Form(en) materieller Armut, die bekämpft werden soll(en), und Begründung; | 4000 |
Angabe der Form(en) materieller Armut, die für das operationelle Programm (OP) ausgewählt wurde(n); | 200 |
2.x. Bekämpfte materielle Armut X | Für jede Form der materiellen Armut, die bekämpft werden soll, ist ein Abschnitt (und die entsprechenden Unterabschnitte) auszufüllen. | |
2.x.1 Beschreibung | Beschreibung der wichtigsten Merkmale und Ziele der materiellen Unterstützung, die angeboten werden soll, und der entsprechenden flankierenden Maßnahmen | 4000 |
2.x.2. Nationale Programme | Beschreibung der nationalen Programme, die unterstützt werden sollen | 2000 |
2.4 Sonstiges | sonstige als notwendig eingestufte Informationen | 4000 |
3 Durchführung | | |
3.1. Feststellen der am stärksten von Armut betroffenen Personen | Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Armut; | 2000 |
3.2 Auswahl der Vorhaben | Auswahlkriterien für Vorhaben und Beschreibung der Auswahlmechanismen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Armut; | 2000 |
3.3. Auswahl von Partnerorganisationen | Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Armut; | 2000 |
Kapitel Abschnitt Unterabschnitt | Beschreibung / Anmerkungen | Umfang (Zeichen) |
3.4. Komplementarität mit dem ESF | Beschreibung des Mechanismus zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem ESF | 4000 |
3.4. Institutionelle Struktur | Beschreibung der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms, in der die Verwaltungs- behörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), die Auditbehörde und die Stelle angeführt sind, an die die Kommission Zahlungen tätigen wird | 4000 |
3.5. Monitoring und Evaluierung | In diesem Unterabschnitt ist zu beschreiben, wie das Monitoring der Programmdurchführung erfolgen soll. Zu erläutern ist vor allem, wie Indikatoren zur Verfolgung der Programmdurchführung eingesetzt werden sollen. Die Indikatoren müssen finanzielle Indikatoren umfassen, die sich auf zugewiesene Ausgaben beziehen, und Outputindikatoren, die sich auf die unterstützten Vorhaben beziehen. | 4000 |
3.6. Technische Unterstützung | Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung gemäß Artikel 25 Absatz 2, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des operationellen Programms | 4000 |
4. Finanzierungsplan | Dieser Abschnitt muss Folgendes beinhalten: eine Tabelle, in der für jedes Jahr der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehene Betrag der Mittelausstattung gemäß Artikel 18 angegeben ist; | Text: 1000 Daten im CSV- oder XLS- Format |
| eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum die Gesamthöhe der Mittelausstattung der Unterstützung aus dem operationellen Programm angeführt ist, und zwar nach Form der bekämpften materiellen Armut sowie den entsprechenden flankierenden Maßnahmen gegliedert;
| |
Format für Finanzdaten (Abschnitt 4):
4.1.1. Finanzierungsplan des operationellen Programms mit der jährlichen Verpflichtung des Fonds und der entsprechenden nationalen Kofinanzierung (in EUR)
| Insgesamt | 2014 | 2015 | .... | 2020 |
Fonds (a) | | | | | |
Nationale Kofinanzierung | | | | | |
| | | | | |
Förderfähige öffentliche Ausgaben = (a) + (b)
| | | | | |
Kofinanzierungssatz* = (a) / (c) | | |
- *. Dieser Satz kann auf die nächste ganze Zahl in der Tabelle gerundet werden. Der exakte Satz für die Erstattung der Ausgaben ist der Verhältniswert(d).
4.1.2. Finanzierungsplan mit der Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm, nach Form der bekämpften materiellen Armut sowie den entsprechenden flankierenden Maßnahmen gegliedert (in EUR)
Interventions- bereich | Förderfähige öffentliche Ausgaben | | | | |
Insgesamt | | | | | |
Technische Unterstützung | | | | | |
Nahrungsmangel | | | | | |
davon flankierende Maßnahmen | | | | | |
Obdachlosigkeit | | | | | |
davon flankierende Maßnahmen | | | | | |
materielle Armut von Kindern | | | | | |
davon flankierende Maßnahmen | | | | | |
Anhang II
Jährliche Mittelaufteilung für Verpflichtungen für den Zeitraum 2014-2002
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. ABl. L vom, S. .
- 2. ABl. L vom, S. .
- 3 ABl. L vom, S. .
- 4. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 5 ABl. L vom, S. .
- 6. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 7 ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.
- 8. ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
- 9 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.