A. Problem und Ziel
- In der Weinverordnung festgelegte Verwendungskriterien für die Angabe "Classic" bei Qualitätsweinen b. A. werden geändert. Die Anforderungen an abfüllende Betriebe, die die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht selbst erzeugt haben, sollen gelockert und deren Anwendung flexibler gestaltet werden. Eine Vereinbarung über die Lieferung und Abnahme von Classic geeigneten Erzeugnissen muss nicht mehr zwingend durch den abfüllenden Betrieb geschlossen werden. Es kann künftig ein anderer Betrieb beteiligt sein. Die Frist für die Anzeige der Vereinbarung wird vom 1. Juli auf den 1. September eines Jahres verschoben.
- Es sind Verweisungen in der Weinverordnung, der Wein-Überwachungsverordnung und der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts anzupassen, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 13) die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 abgelöst hat.
- Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 918) und die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 23. Juli 2008 (BAnz. S. 2741), die als Eilverordnungen erlassen worden sind, sind zu entfristen.
B. Lösung
- Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Rechtsänderungen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es ist nicht zu ersehen, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
- 2. Vollzugsaufwand
Der Aufwand für die den Ländern obliegende Weinüberwachung wird sich voraussichtlich im bisherigen Rahmen halten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Die Änderung der Vorschriften über die Bezeichnung "Classic" betrifft eine fakultative Angabe und zielt auf eine Anpassung an die Marktbedürfnisse. Daraus sollen keine Belastungen der Wirtschaft resultieren. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen oder Bürger oder die Verwaltung werden weder eingeführt noch abgeschafft. Eine bereits bestehende Informationspflicht, die eine freiwillige Kennzeichnung betrifft (Anzeige des Abschlusses einer Vereinbarung über Classicgeeignete Erzeugnisse), wird hinsichtlich der Anzeigefrist geändert, was den Aufwand weder erhöhen noch verringern wird.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 26. August 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Vom ...
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 8b Abs. 2, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 und des 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1, des § 51 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), dabei § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6 jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1, von denen § 7 Abs. 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und § 51 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 383), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a wird nach dem Wort "Ländern" das Wort "Baden-Württemberg" eingefügt.
- 2. In § 18 Abs. 15 wird die Angabe "Artikel 28 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juni 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG (Nr. ) 194 S. 1)" durch die Angabe "Artikel 32 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 13)" ersetzt.
- 3. § 32c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "1. Juli" durch die Angabe "1. September" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchführung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der Bezeichnung "Classic" geeignet bezeichnet werden, erworben hat von
- 1. einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
- 2. einer Erzeugergemeinschaft, die nach dem Marktstrukturgesetz anerkannt ist und das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitgliedsbetriebe hergestellt hat, oder
- 3. , soweit mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen, von einem sonstigen Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsgeschäft um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 genannten Betrieb handelt."
- 4. Die Anlage 7a wird wie folgt gefasst:
"Anlage 7a (zu § 13 Abs. 2)
Stoffe
Abschnitt 1
1. 1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan
2. 2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D)
3. 2,4-DB
4. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester
5. Abamectin (Summe von Avermectin B 1a, Avermectin B 1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B 1a)
6. Acephat
7. Acetamiprid
8. Acibenzolar-S-methyl
9. Aldicarb, Aldicarbsulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt berechnet als Aldicarb)
10. Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt bezeichnet als Amitraz)
11. Amitrol
12. Aramite
13. Atrazin
14. Azimsulfuron
15. Azinphosethyl
16. Azinphosmethyl
17. Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin)
18. Azoxystrobin
19. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-Chloranilin)
20. Benalaxyl
21. Benfuracarb
22. Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl (insgesamt berechnet als Carbendazim)
23. Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon)
24. Bifenazat
25. Bifenthrin
26. Binapacryl
27 Bitertanol
28. Bromophosethyl
29. Bromoxynil
30. Brompropylat
31. Camphechlor (Toxaphen)
32. Captafol
33. Captan, Folpet (insgesamt)
34. Carbaryl
35. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt berechnet als Carbofuran)
36. Carbosulfan
37. Carfentrazoneethyl
38. Chinomethionat
39. Chlorbensid
40. Chlorbenzilat
41. Chlorfenapyr
42. Chlorfenson
43. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere)
44. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation)
45. Chloroxuron
46. Chlorpropham
47. Chlorpyrifos
48. Chlorpyrifosmethyl
49. Chlorthalonil
50. Chlozolinat
51. Cinidonethyl
52. Clofentezin
53. Cyazofamid
54. Cyclanilid
55. Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)
56. Cyhalofopbutyl
57. Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)
58. Cyromazin
59. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berechnet als Daminozid)
60. DDT (Summe aus p,p"-DDT, o,p"-DDT, p,p"-DDE und p,p"-TDE (DDD), berechnet als DDT)
61. Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als Deiquat)
62. Deltamethrin
63. Demeton-S-methyl, Oxydemetonmethyl, Demeton-S-methylsulfon (insgesamt berechnet als Demeton-S-methyl)
64. Desmedipham
65. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat)
66. Diazinon
67. Dibromethan
68. Dichlorfluanid
69. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop)
70. Dichlorvos
71. Dicofol (insgesamt)
72. Dimethenamidp
73. Dimethoat
74. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als Dinoseb)
75. Dinoterb
76. Dioxathion
77. Diphenylamin
78. Diquat
79. Disulfoton, Disulfotonsulfoxid, Disulfotonsulfon, Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxonsulfoxid, Disulfoton-oxonsulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton)
80. Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram
81. DNOC
82. Dodin
83. Endosulfan (a- und ß-Isomer), Endosulfansulfat (insgesamt berechnet als Endosulfan)
84. Endrin
85. Ethephon
86. Ethion
87. Ethofumesat
88. Ethoxysulfuron
89. Etoxazol
90. Famoxadon
91. Fenamidon
92. Fenarimol
93. Fenbutatinoxid
94. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (insgesamt berechnet als Fenchlorphos)
95. Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos)
96. Fenhexamid
97. Fenitrothion
98. Fenpropimorph
99. Fenthion
100. Fentinacetat, Fentinhydroxid (insgesamt berechnet als Fentin)
101. Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und SS- sowie der RS- und SR-Isomeren)
102. Flazasulfuron
103. Florasulam
104. Flucythrinat (Summe der Isomeren, berechnet als Flucythrinat)
105. Flufenacet
106. Flumioxazin
107. Flupyrsulfuronmethyl
108. Fluroxypyr, einschließlich Ester
109. Flurtamone
110. Foramsulfuron
111. Formothion
112. Fosthiazat
113. Furathiocarb
114. Glyphosat
115. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet als Heptachlor)
116. Hexachlorobenzol
117. Hexaconazol
118. Imazalil
119. Imazamox
120. Imazosulfuron
121. Iodsulfuron-Methyl-Natrium
122. Indoxacarb
123. Ioxynil
124. Iprodion
125. Iprovalicarb
126. Isoproturon
127. Isoxaflutol
128. Kresoximmethyl
129. Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kupfer)
130. Lambda-Cyhalothrin
131. Lindan
132. Linuron
133. Malathion, Malaoxon (insgesamt)
134. Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet als Maleinsäurehydrazid)
135. MCPA, MCPB
136. Mecarbam
137. Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop)
138. Mepanipyrim
139. Mesotrion
140. Mesosulfuronmethyl
141. Metalaxyl
142. Metalaxyl-M
143. Methacrifos
144. Methamidophos
145. Methidathion
146. Metholachlor
147. Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als Methomyl)
148. Methoxychlor
149. Methoxyfenozid
150. 1-Methylcyclopropen
151. Methylbromid
152. Metsulfuronmethyl
153. Mevinphos
154. Milbemectin (Summe aus MA 4 + 8,9Z-MA 4)
155. Molinat
156. Monolinuron
157. Myclobutanil
158. Omethoat
159. Oxadiargyl
160. Oxamyl
161. Oxasulfuron
162. Oxydemetonmethyl
163. Paraquat einschließlich Salze
164. Parathion, Paraoxon (insgesamt)
165. Parathionmethyl, Paraoxonmethyl (insgesamt)
166. Pendimethalin
167. Penconazol
168. Permethrin (Summe der Isomeren)
169. Pethoxamid
170. Phenmediphat
171. Phorat, Phoratsulfoxid, Phoratsulfon, Phorat-oxon, Phorat-oxonsulfoxid, Phorat-oxonsulfon (insgesamt berechnet als Phorat)
172. Phosalon
173. Phosphamidon
174. Picolinafen
175. Picoxystrobin
176. Pirimiphosmethyl
177. Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2, 4, 6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten, berechnet als Prochloraz)
178. Procymidon
179. Profenofos
180. Prohexadion
181. Propham
182. Propiconazol
183. Propoxur
184. Propoxycarbazone
185. Propyzamid
186. Prosulfuron
187. Pymetrozin
188. Pyraclostrobin
189. Pyraflufenethyl
190. Pyrazophos
191. Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin)
192. Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 und der hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat)
193. Pyrimethanil
194. Quinalphos
195. Quinoxyfen
196. Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachloranilin, ausgedrückt als Quintozen)
197. Resmethrin, einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe aller Isomere)
198. Rimsulfuron
199. Spiroxamin
200. Silthiofam
201 Sulfosulfuron
202. Tecnazen
203. TEPP
204. Thiabendazol
205. Thiacloprid
206. Thifensulfuronmethyl
207. Thiram
208. Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid)
209. Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol)
210. Triasulfuron
211. Triazophos
212. Tribenuronmethyl
213. Trichorfon
214. Tridemorph
215. Trifloxystrobin
216. Triforin
217. Trimethylsulfonium-Kation
218. Triticonazol
219. Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt berechnet als Vamidothion)
220. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin)
221. Zoxamide
Abschnitt 2
1. 1,2-Dichlorethan
2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt als Dieldrin
3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlordan)
4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxyd)
5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen das Gamma-Isomer
6. Nitrofen
7. Summe der Quecksilberverbindungen, ausgedrückt als Quecksilber"
Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
§ 30 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 werden
- a) in Nummer 2 die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG (Nr. ) L 194 S. 1)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 13)" und
- b) in Nummer 3 die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 werden
- a) in Satz 1 die Angabe "Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008",
- b) in Satz 2 die Angabe "Artikels 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikels 29 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
- 3. In Absatz 3 werden
- a) in Nummer 1 die Angabe "Artikel 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 29 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008",
- b) in Nummer 2 die Angabe "Artikels 31 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikels 35 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159), geändert durch die Verordnung vom 28. Juli 2003 (BGBl. I S. 1539), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Nr. 7 wird die Angabe "Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung 423/2008" ersetzt.
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 6 bis 8, 10, 11, 12 Unterabs. 1 Satz 4 oder Unterabs. 2 Satz 1, des Artikels 13 Unterabs. 1, des Artikels 14 Unterabs. 1 oder des Artikels 16 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 6 bis 8, 10 bis 12, 13 Unterabs. 1 Satz 4 oder Unterabs. 2 Satz 1, des Artikels 14 Unterabs. 1, des Artikels 15 Unterabs. 1, des Artikels 17, 18 oder 19 oder des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
- b) In Nummer 10 wird die Angabe "Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008".
- c) In Nummer 25 wird die Angabe "Artikel 35 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 39 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird die Angabe "Artikel 25 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe " Artikel 29 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Artikel 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird die Angabe "Artikel 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000" durch die Angabe "Artikel 35 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008" ersetzt.
- 5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Änderung der Zweiten und der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
Es werden aufgehoben:
- 1. Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 918) und
- 2. Artikel 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 23. Juli 2008 (BAnz. S. 2741).
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
In der Weinverordnung festgelegte Verwendungskriterien für die Angabe "Classic" bei Qualitätsweinen b. A. werden geändert. Die Anforderungen an abfüllende Betriebe, die die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht selbst erzeugt haben, sollen gelockert und die Anwendung flexibler gestaltet werden. Eine Vereinbarung über die Lieferung und Abnahme von Classic geeigneten Erzeugnissen muss nicht mehr zwingend durch den abfüllenden Betrieb geschlossen werden. Es kann künftig ein anderer Betrieb beteiligt sein.
Damit wird in gewissen Grenzen ein Handel mit Classicgeeignetem Most und Wein ermöglicht.
Die Frist für die Anzeige der Vereinbarung wird vom 1. Juli auf den 1. September eines Jahres verschoben.
Es sind Verweisungen in der Weinverordnung, der Wein-Überwachungsverordnung und der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts anzupassen, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 13) die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 abgelöst hat.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 918) und die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 23. Juli 2008 (BAnz. S. 2741), die als Eilverordnungen erlassen worden sind, sind zu entfristen.
Es ist nicht zu ersehen, dass durch die Verordnung für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
Der Aufwand für die den Ländern obliegende Weinüberwachung wird sich voraussichtlich im bisherigen Rahmen halten.
Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Die Änderung der Vorschriften über die Bezeichnung "Classic" betrifft eine fakultative Angabe und zielt auf eine Anpassung an die Marktbedürfnisse. Daraus sollen keine Belastungen der Wirtschaft resultieren.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.
Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen oder Bürger oder die Verwaltung werden weder eingeführt noch abgeschafft. Eine bereits bestehende Anzeigepflicht, die eine freiwillige Kennzeichnung betrifft, wird hinsichtlich des Fristendes der Anzeige geändert, was den Aufwand weder erhöhen noch verringern wird.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1: Änderung von § 8
In § 8 Abs. 2 wird die Bestimmung über die Mindestparzellengröße dahin gehend geändert, dass - abweichend vom Regelfall fünf Ar - auch für das Land Baden-Württemberg die Mindestparzellengröße drei Ar beträgt.
Zu Nummer 2: Änderung von § 18
Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2008 umgestellt.
Zu Nummer 3: Änderung von § 32c
Die Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung "Classic" für Qualitätsweine durch Abfüllbetriebe, die die Trauben für die Weine nicht selbst hergestellt haben, werden in zwei Punkten modifiziert.
Die in diesem Fall erforderliche Anzeige über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Abfüller und einem Weinbaubetrieb ist nach bisherigem Recht bis zum 1. Juli vorzulegen.
Mit Buchstabe a wird die Vorlagefrist auf den 1. September verschoben, um beim Abschluss der Vereinbarung zeitnahe Ernte- und Marktprognosen berücksichtigen zu können.
Mit Buchstabe b wird ein neuer Absatz 1a eingefügt, mit dem der Grundsatz der unmittelbaren vertraglichen Bindung zwischen dem Erzeugerbetrieb und dem Abfüller gelockert wird.
Ein Handel mit Classic-Erzeugnissen soll stattfinden können, wenn die Classic-Charakterisierung und Eignung den Erzeugnissen zu eigen ist und der Handel sich nach den in den Nummern 1 bis 3 beschriebenen Kriterien richtet: Classic geeignete Moste und Weine werden von einer nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaft erworben, ohne dass eine Vereinbarung geschlossen und angezeigt sein muss, oder - zweiter Fall -Classic geeignete Moste und Weine werden von Betrieben, die eine Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb geschlossen und fristgerecht angezeigt haben, erworben oder Erwerb über eine mehrgliedrige Erwerbskette, wenn auf der ersten Stufe ein Erwerb entweder von einer nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaft oder ein Erwerb von einem Betrieb, der eine Vereinbarung geschlossen und angezeigt hat, gegeben war. Bei allen Konstellationen muss die Anforderung erfüllt sein, dass die Erzeugnisse in der Weinbuchführung und den Begleitdokumenten als Classicgeeignete Erzeugnisse angegeben werden.
Zu Nummer 4: Neufassung der Anlage 7a
Mit einer Neunummerierung und einer Streichung der Fußnoten soll die Liste der Stoffe in eine bereinigte Fassung gebracht werden. Nach dem Wirksamwerden der Kapitel II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 70 S. 1) zum 1. September 2008 (sechs Monate nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. EU (Nr. ) L 58 S. 1) finden die Vorschriften der Weinverordnung künftig noch Anwendung im Rahmen der Übergangsmaßnahme nach Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
Zu Artikel 2: Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 werden auf die neue Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 13) umgestellt.
Zu Artikel 3: Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts
Die Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 werden auf die neue Verordnung (EG) Nr. 423/2008 umgestellt, verbunden mit der Einbeziehung der Bestimmungen über Lysozym, Dimethyldicarbonat und Verwendung von Eichenholzstücken (Artikel 12, 17 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008) in § 2 Nr. 2 zur Durchsetzung bestimmter Herstellungs- und Verkehrsbedingungen. Ferner wird die Anlage zu § 10 aktualisiert.
Zu Artikel 4: Änderung der Zweiten und der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
Die jeweils im Wege einer Eilverordnung erlassene Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 28. Mai 2008 und Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 23. Juli 2008, mit denen Pflanzrechte zwischen den Ländern umverteilt wurden und Schleswig-Holstein in die Aufteilung des Kontingents einbezogen wurde, werden entfristet.
Zu Artikel 5: Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 enthält eine Bekanntmachungserlaubnis zur Weinverordnung.
Zu Artikel 6: Inkrafttreten
Die Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 628:
Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung. Es wird eine Frist für die Anzeige des Abschlusses einer Vereinbarung über bestimmte Erzeugnisse geändert. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt dass sich diese Friständerung nicht auf die bestehenden Bürokratiekosten der Wirtschaft auswirkt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig
Vorsitzender