Der Bundesrat hat in seiner 826. Sitzung am 13. Oktober 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a (§ 87 Abs. 2 AufenthaltsG)
In Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a § 87 Abs. 2 sind die Wörter "; das Jugendamt ist zur Mitteilung nach der Nummer 4 nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird" zu streichen.
Begründung
Das Jugendamt darf von der aufenthaltsrechtlichen Mitteilungspflicht nach § 87 Abs. 2 AufenthG-E bei Anhaltspunkten für das Vorliegen eines behördlichen Anfechtungsrechts nicht ausgenommen sein. Denn andernfalls wäre kraft Gesetzes unterstellt, dass aus dem Hilfe- und Unterstützungsauftrag des Jugendamtes auch ein Interesse am Fortbestand einer Scheinvaterschaft abgeleitet werden könnte. Dies anzunehmen ist aber - auch im Hinblick auf die Rechtstatsachen - falsch. Diese besagen, dass die (die Vaterschaft) Anerkennenden oft aus dem Drogen- und Nichtsesshaftenmilieu stammen, zu keinem Zeitpunkt beabsichtigen, eine soziale Vater-Kind-Beziehung einzugehen und Unterhalt zu leisten. Umgekehrt können sie aber aus der rechtlich begründeten Vaterschaft später Unterhaltsansprüche bei den Kindern geltend machen. Es kann nicht im Interesse des Kindeswohls liegen, eine auf diese Weise begründete Vaterschaft aufrechtzuerhalten.
Darüber hinaus ist die beabsichtigte Regelung auch mit der Intention des Gesetzentwurfs unvereinbar. Denn sie führt in der Konsequenz zu einer Aufhebung der Übermittlungsverpflichtung des Jugendamtes, das eine Gefährdung seiner eigenen Aufgaben befürchten dürfte. Außerdem dürften gerade die Informationen der Jugendämter für die Aufdeckung von Scheinvaterschaften hilfreich sein.
2. Zu Artikel 2 Abs. 3 Nr. 1a -neu- ( § 93c ZPO)
In Artikel 2 Abs. 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- "1a. § 93c wird wie folgt geändert:
Begründung:
Der Gesetzentwurf enthält keine Neuregelung dazu, wer im Falle eines erfolgreichen Anfechtungsverfahrens nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB-E die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Ohne Neuregelung gilt auch in diesen Fällen § 93c ZPO, wonach die Kosten einer erfolgreichen Anfechtungsklage gegeneinander aufgehoben werden. Diese Kostenregelung ist für den Fall der erfolgreichen Anfechtungsklage der anfechtungsberechtigten Stelle auf Grund einer wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennung nicht sachgerecht.
§ 93c ZPO soll der Kostengerechtigkeit dienen. Hintergrund dieser Regelung ist dass es sich bei der Anfechtung der Vaterschaft um ein im öffentlichen Interesse wie im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten geschaffenes und kostspieliges Verfahren handelt, was die Privilegierung des jeweiligen Prozessverlierers rechtfertigt. In der Kommentarliteratur wird hierzu weiter ausgeführt, dass die Ergebnisse des durchweg notwendigen Gutachtens keineswegs immer im Voraus auch nur halbwegs sicher zu übersehen seien und die Kostengerechtigkeit jedenfalls dann, wenn die weit reichenden Folgen der Anfechtung der Vaterschaft eintreten, eine gewisse Milderung der Kostenlast des Unterliegenden erfordere (vgl. Baumbach-Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Auflage 2006, § 93c Rnr. 2).
Diese Erwägungen gelten für den Fall der Anfechtung wegen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung nicht. Es besteht kein Grund, denjenigen, der die Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich erklärt, um sich, dem Kind oder der Mutter ausländerrechtliche Vorteile zu verschaffen, kostenrechtlich zu privilegieren.
Der Anerkennende weiß in diesen Fällen genau, dass er nicht Vater des Kindes ist und die Anerkennung nur zur Erlangung persönlicher Vorteile im ausländerrechtlichen Bereich erfolgt. Durch dieses missbräuchliche Verhalten provoziert er die Anfechtungsklage durch die Behörde. Es ist deshalb sachgerecht in diesen Fällen allein denjenigen, der die Anerkennung missbräuchlich erklärt hat, für die Kosten aufkommen zu lassen.
Da sich die Klage gegen das Kind und den Vater richten muss, allein der Vater aber durch die missbräuchliche Anerkennung das Verfahren veranlasst hat und nur ihm deshalb die Kosten auferlegt werden sollten, genügt die allgemeine Regelung des § 91 ZPO zur Kostentragung nicht. Durch die vorgesehene Änderung des § 93c ZPO wird deshalb die alleinige Kostentragungspflicht des beklagten Vaters im Sinne von § 1592 Nr. 2 BGB, der die Vaterschaft missbräuchlich anerkannt hat, vorgesehen.
Eine derartige Regelung setzt das richtige Signal, nämlich dass die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung zu erheblichen Kosten bei dem Anerkennenden führen kann. Dies gilt auch, wenn in vielen Fällen der Anerkennende keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Begleichung der Kosten haben dürfte.
Zumindest kann eine Beitreibung der Kosten versucht werden.