A. Problem und Ziel
- Das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809; nachfolgend: Schuldvertragsübereinkommen) und seine zwei Auslegungsprotokolle (BGBl. 1995 II S. 914) gelten bisher nur für diejenigen Staaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 angehört haben. Um die einheitliche Rechtslage innerhalb der Europäischen Union wiederherzustellen, haben die bisherigen Vertragsstaaten und die zehn Beitrittstaaten zur Europäischen Union am 14. April 2005 in Luxemburg das Vierte Beitrittsübereinkommen zum Schuldvertragsübereinkommen und seinen Auslegungsprotokollen geschlossen.
B. Lösung
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Vierten Beitrittsübereinkommens geschaffen werden. Dieses Beitrittsübereinkommen enthält im Wesentlichen rechtstechnische Vorschriften, die die Anknüpfungsnormen des Schuldvertragsübereinkommens nicht berühren.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Die Ausführung des Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. April 2005
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen von 1980
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Viertes Beitrittsübereinkommen zum Schuldvertragsübereinkommen)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. April 2005 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Viertes Beitrittsübereinkommen zum Schuldvertragsübereinkommen) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 14. April 2005
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zu dem Übereinkommen von 1980
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung
des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(Viertes Beitrittsübereinkommen zum Schuldvertragsübereinkommen)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Zustimmung
Dem in Luxemburg am 14. April 2005 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809) sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1995 II S. 914) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 5 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 5 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht unmittelbar mit Kosten belastet.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Die Ausführung des Gesetzes wird sich weder auf Einzelpreise noch auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken.
Die Hohen Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
- - unter Berücksichtigung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere des Artikels 5 Absatz 2;
- - unter Hinweis darauf, dass die neuen Mitgliedstaaten mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, geändert durch das am 10. April 1984 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik, das am 18. Mai 1992 in Funchal unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden beizutreten -
sind wie folgt übereingekommen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungam, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik treten bei:
- a) dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden als "Übereinkommen von 1980" bezeichnet) in der durch folgende Übereinkommen geänderten Fassung:
- - das am 10. April 1984 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden als "Übereinkommen von 1984" bezeichnet);
- - das am 18. Mai 1992 in Funchal unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden als "Übereinkommen von 1992" bezeichnet);
- - das am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden als "Übereinkommen von 1996" bezeichnet);
- b) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Ersten Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden als "Erstes Protokoll von 1988" bezeichnet) in der durch das Übereinkommen von 1992 und das Übereinkommen von 1996 geänderten Fassung;
- c) dem am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Zweiten Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden als "Zweites Protokoll von 1988" bezeichnet),
Titel II
Anpassungen des Ersten Protokolls von 1988
Artikel 2
In Artikel 2 Buchstabe a des Ersten Protokolls von 1988 werden die folgenden Gedankenstriche eingefügt:
Artikel 3
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988, des Übereinkommens von 1992 und des Übereinkommens von 1996 in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988, des Übereinkommens von 1992 und des Übereinkommens von 1996 in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988, des Übereinkommens von 1992 und des Übereinkommens von 1996.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Danach tritt dieses Übereinkommen für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.
Artikel 6
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten
- a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
- b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.
Artikel 7
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Luxemburg am vierzehnten April zweitausendundfünf.
Denkschrift zum Übereinkommen
I. Allgemeines
Das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809; nachfolgend: Schuldvertragsübereinkommen) ist am 1. April 1991 für sieben Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, das Vereinigte Königreich und die Bundesrepublik Deutschland), am 1. September 1991 für die Niederlande und am 1. Januar 1992 für Irland in Kraft getreten (BGBl. 1991 II S. 871; 1992 II S. 550). Nach der ersten Gemeinsamen Erklärung der Unterzeichnerstaaten zum Schuldvertragsübereinkommen (BGBl. 1986 II S. 809, 823) hat jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird, diesem Übereinkommen beizutreten. Mit der jeweiligen Aufnahme Griechenlands, Portugals, Spaniens, Österreichs, Finnlands und Schwedens in die Europäische Union sind deshalb auch diese Staaten dem Schuldvertragsübereinkommen beigetreten, und zwar Griechenland mit dem (Ersten) Beitrittsübereinkommen vom 10. April 1984 (BGBl. 1988 II S. 562), Spanien und Portugal mit dem (Zweiten) Beitrittsübereinkommen vom 18. Mai 1992 (BGBl. 1995 II S. 306) und Österreich, Schweden und Finnland mit dem (Dritten) Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996 (BGBl. 1998 II S. 1421).
Die am 19. Dezember 1988 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolle betreffend die Auslegung des Schuldvertragsübereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung dieses Übereinkommens auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1995 II S. 914) sind für die Vertragsparteien (außer Irland) am 1. August 2004 in Kraft getreten (BGBl. 2005 II S. 147, 148).
In Artikel 5 Abs. 2 der Beitrittsakte (BGBl. 2003 II S. 1408) haben sich die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik zum Beitritt zum Schuldvertragsübereinkommen und zu den Auslegungsprotokollen verpflichtet. Zu diesem Zweck ist das Vierte Beitrittsübereinkommen vom 14. April 2005 zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten geschlossen worden.
Das Schuldvertragsübereinkommen ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 044/2001 vom 22. Dezember 2000 über die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (AB1. EG 2001 Nr. L 12 S. 1). Während die Verordnung für den Bereich der Europäischen Union einheitlich festlegt, welches Gericht international zur Streitentscheidung berufen ist, enthält das Übereinkommen vereinheitlichte internationalprivatrechtliche Vorschriften, nach denen im Einzelfall das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Sachrecht zu bestimmen ist. Die Verordnung ermöglicht dann, die Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union einfach und schnell für vollstreckbar erklären zu lassen.
Das Schuldvertragsübereinkommen erlaubt es in erster Linie den Parteien, das anzuwendende Recht selbst zu bestimmen (Artikel 3). Fehlt es an einer derartigen Rechtswahl, unterliegt ein Schuldvertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Dabei wird in Artikel 4 die Vermutung aufgestellt, dass solche Verbindungen mit dem Staat bestehen, in dem die Partei sich gewöhnlich aufhält, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat. Einschränkungen dieser Grundsätze ergeben sich für Verbraucher- und Arbeitsverträge aus den Artikeln 5 und 6 sowie durch zwingende Vorschriften des Staates des angerufenen Gerichts (Artikel 7 Abs. 2). Das anzuwendende Recht kann auch das Recht eines Drittstaats sein (Artikel 2).
Die Bestimmungen des Schuldvertragsübereinkommens sind schon vor seinem Inkrafttreten in das Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuche übernommen worden (Artikel 27 bis 37 EGBGB). Sie gelten innerstaatlich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (BGBl. I S. 1142) am 1. September 1986.
Die Auslegungsprotokolle zum Schuldvertragsübereinkommen sichern dessen einheitliche Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Bestimmte Gerichte und staatliche Stellen der Mitgliedstaaten können dem Gerichtshof Fragen zur Interpretation von Bestimmungen des Schuldvertragsübereinkommens vorlegen. Eine unterschiedliche nationale Exegese wird so vermieden.
II. Zu den Vertragsbestimmungen des Vierten Beitrittsübereinkommens
Zu Artikel 1
Diese Bestimmung enthält die Beitrittsklause1.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel ergänzt das Erste Auslegungsprotokoll von 1988. Er listet die nationalen Gerichte der neuen Vertragsstaaten auf, die berechtigt sind, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Übereinkommens vorzulegen.
Zu Artikel 3
Diese Vorschrift regelt die Übermittlung der bisherigen verbindlichen Wortlaute des Schuldvertragsübereinkommens, der Beitrittsübereinkommen sowie der beiden Protokolle an die Beitrittsstaaten und erklärt die Wortlaute in den Sprachen der Beitrittsstaaten für ebenfalls verbindlich.
Zu Artikel 4
Diese Bestimmung legt das Erfordernis der Ratifikation fest.
Zu Artikel 5
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens. Es soll schon nach der Ratifikation durch zwei Staaten in Kraft treten.
Zu Artikel 6
Diese Bestimmung enthält Mitteilungspflichten des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union gegenüber den Vertragsstaaten.
Zu Artikel 7
Dieser Schlussartikel enthält Regelungen über die mehrsprachige Fassung des Beitrittsübereinkommens.