Siehe Drucksache 613/11(B)
Europäische Kommission
Brüssel, den 22.10.2012
C(2012) 7331 final
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
vielen Dank für die Stellungnahme des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische Territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (KOM (2011) 611 endg.}. Bitte verzeihen Sie die verspätete Antwort.
Die Kommission begrüßt insbesondere die in der Gesamtbewertung enthaltene Anerkennung der Bedeutung der europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) für die europäische Kohäsionspolitik und die Unterstützung für ihre Fortführung als eigenständiges Ziel der Kohäsionspolitik für die grundsätzliche Ausrichtung der ETZ auf die Strategie "Europa 2020" und für den Vorschlag einer eigenen Verordnung. Die ETZ kann einen bedeutenden Beitrag zur Strategie "Europa 2020" leisten. Dies schlägt sich nicht zuletzt in dem erhöhten Mittelansatz nieder, den die Kommission für den zukünftigen Programmplanungszeitraum 2014-2020 vorschlägt. Die Kommission teilt die Ansicht des Bundesrates, dass die Bedeutung der ETZ und ihre Rolle in der künftigen Kohäsionspolitik durch das Legislativpaket gestärkt sowie die Umsetzung erleichtert werden soll.
Dabei sollte aber klargestellt werden, dass sich der Kommissionsvorschlag nicht rein auf Investitionen in physische Infrastrukturen für Kooperationsprogramme beschränkt, wenngleich Infrastrukturinvestitionen im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs beispielsweise auch weiterhin im Rahmen der ETZ-Programme gefördert werden können.
Die Kommission stimmt dem Bundesrat zu, dass eine stärkere Koordinierung der jeweiligen EU-Strategien mit regionalem Bezug notwendig ist und die Territoriale Agenda 2020 in diesem Zusammenhang ein wichtiges Referenzdokument darstellt. Die vom Bundesrat befürwortete verbesserte Abstimmung unter den strukturfondsgeförderten Programmen einschließlich der ETZ-Programme ist auch für die Kommission wichtig, um die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal und nachhaltig zu nutzen. Die Kommission weist darauf hin, dass die systematische Aufnahme von Kooperationsaktivitäten in der Partnerschaftsvereinbarung ein wichtiges Element zur Erreichung dieses Ziels darstellt.
Herrn Horst Seehofer
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3 - 4
D-10117 Berlin
Der Bundesrat bedauert, dass die Besonderheiten der ETZ nicht hinreichend berücksichtigt wurden und das Vereinfachungspotential nicht voll ausgeschöpft wurde. Die Kommission weist darauf hin, dass der Verordnungsvorschlag eine Reihe von spezifischen Regelungen enthält, beispielsweise zur Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Umsetzung von ETZ-Programmen, zum Gebrauch des Euro und zur Frist für die Aufhebung von Mittelbindungen (n+3). Wichtige, auch im Rahmen der ETZ anwendbare Elemente zur Vereinfachung sind bereits in der allgemeinen Verordnung enthalten (z.B. " E-Kohäsioe, verstärkte Nutzung vereinfachter Kostenmodelle). Die ETZ-Verordnung enthält darüber hinaus zusätzliche Ansätze zur Vereinfachung, wie z.B. die Zusammenlegung von Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden sowie die Pauschale für Personalkosten. Die Kommission möchte in diesem Zusammenhang klarstellen, dass die Übertragung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde auf einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) nicht verpflichtend ist, sondern eine Option darstellt.
Die Kommission begrüßt die Unterstützung für die vorgeschlagene Beibehaltung der drei Ausrichtungen, die sich auch aus Sicht der Kommission bewährt haben. Hinsichtlich des Zuschnitts der Programmräume sollte etwaiger Anpassungsbedarf im Dialog zwischen Kommission, Mitgliedstaaten und Regionen ausgelotet werden.
ETZ-Programme können einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Strategie "Europa 2020" leisten, weshalb auch die daraus abgeleiteten thematischen Ziele auf ETZ-Programme angewendet werden sollten. Aus vergangenen Programmplanungszeiträumen und den Diskussionen mit Mitgliedstaaten sollte die Lehre gezogen werden, dass ETZ-Programme zielgerichteter sein sollten, um die Ergebnisorientierung und ihre nachhaltige Wirkung zu verbessern. Gerade im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Mittelausstattung der ETZ-Programme ist es noch bedeutsamer, den Mitteleinsatz auf wenige Prioritäten zu beschränken, um nachhaltig positive Effekte zu erzielen.
Deshalb sieht der Kommissionsvorschlag vor, dass im Rahmen der Programme für grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit aus der Liste der thematischen Ziele die vier wichtigsten Ziele ausgewählt werden sollten. Die Programmpartner können dann wiederum aus den entsprechenden Investitionsprioritäten diejenigen aussuchen, die für ihren spezifischen Kontext am besten geeignet sind. Die ETZ-Verordnung enthält zusätzliche spezifische Investitionsprioritäten, die dem speziellen Charakter der ETZ Rechnung tragen und auch die vom Bundesrat angemahnte Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen fördern. Das vorgeschlagene System stellt damit die notwendige Fokussierung auf die Ziele der Strategie "Europa 2020" sicher und lässt gleichzeitig Raum für die Anpassung an die spezifische Situation der einzelnen grenzüberschreitenden und transnationalen Programmbereiche.
Der Bundesrat spricht sich gegen die Aufnahme der ETZ in die Partnerschaftsvereinbarung aus. In der aktuellen Förderperiode war die Berücksichtigung der ETZ im Rahmen der Nationalen Strategischen Rahmenpläne den Mitgliedstaaten freigestellt, was zu einer uneinheitlichen Praxis führte. Der Verordnungsvorschlag der Kommission sieht vor, dass Kooperationsaktivitäten aller Fonds einschließlich des Beitrags von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete in der Partnerschaftsvereinbarung festgehalten werden. Die systematische Aufnahme in die Partnerschaftsvereinbarung stellt ein wesentliches Element dar, um eine verbesserte Abstimmung mit anderen strukturfondsgeförderten Programmen zu erreichen, die auch der Bundesrat ausdrücklich als wichtig anerkennt, um die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal und nachhaltig zu nutzen.
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat erweiterte Berichtspflichten ablehnt. Die Vereinfachung der Programmdurchführung ist auch ein zentrales Anliegen der Kommission. Im Hinblick auf die Berichterstattung sieht der Verordnungsvorschlag vor, dass der erste Jahresbericht erst im Jahr 2016 vorzulegen ist und dass sich die folgenden Jahresberichte im Wesentlichen auf die Übermittlung von Informationen zur Durchführung beschränken. Erst die Jahresberichte 2017 und 2019 müssten eine strategische Analyse des Programmfortschritts und umfangreichere Informationen und Bewertungen enthalten.
Bezüglich der Indikatoren weist die Kommission darauf hin, dass die im Anhang der Verordnung aufgeführten Indikatoren in erster Linie dazu dienen, ein europaweites Bild über den Mitteleinsatz zu geben, und deshalb auf EU-Ebene aggregiert werden müssen. Sie sollten durch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren ergänzt werden, die ETZ-spezifische Ergebnisse angemessen darstellen.
Die Kommission nimmt die detaillierten Anmerkungen zu den Bereichen Förderfähigkeit und Verwaltung, Kontrolle und Akkreditierung sowie Finanzverwaltung zur Kenntnis.
Die Kommission kann folgende Aspekte klarstellen:
- - Die Pauschalisierung von Personalkosten ist optional; die Möglichkeit der Bezugnahme auf real angefallene Personalkosten bleibt unberührt. - Einige Anmerkungen zu Verwaltungs- und Kontrollsystemen hängen mit der Überarbeitung der EU-Haushaltsordnung zusammen und müssen in diesem Kontext geklärt werden.
- - Die Regelungen zur Ausgabenkontrolle zielen darauf ab, einheitlichere Prüfstandards durch Kontrollen der Verwaltungsbehörden im gesamten Programmgebiet gemäß Artikel 114 Absatz 4 Buchstabe a der allgemeinen Verordnung sicherzustellen. Wo dies nicht möglich ist, sollte auf Kontrollinstanzen zurückgegriffen werden, die vergleichbare Kontrolltätigkeiten für andere Programme durchführen, um Synergieeffekte zu erzielen.
- - Im Hinblick auf die Programmstrukturen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zusammenlegung von Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde die Programmdurchführung vereinfachen wird, was gerade hinsichtlich der häufig geforderten Proportionalität von Bedeutung ist.
- - Die Durchführung der Programme durch gemeinsame Strukturen stellt einen erheblichen Mehrwert der ETZ-Programme dar und wird durch den Kommissionsvorschlag gestärkt. Eine etwaige Delegation von Aufgaben darf diesen gemeinsamen Ansatz nicht untergraben.
In der Hoffnung, dass diese Klarstellungen zu der Stellungnahme des Bundesrates sachdienlich waren, freue ich mich auf die Fortsetzung unseres Dialogs zur Gestaltung der zukünftigen Kohäsionspolitik.
Mit freundlichen Grüßen