A. Problem und Ziel
Das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik
Chile soll das Kooperationsabkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Chile, das am 21. Juni 1996 in Brüssel unterzeichnet
wurde, ersetzen.
Mit dem Assoziationsabkommen sollen die wirtschaftlichen
und politischen Beziehungen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und Chile intensiviert und die
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung Chiles
unterstützt werden. Chile ist nach Mexiko das zweite
Land Lateinamerikas, mit dem die Europäische
Gemeinschaft ein Assoziationsabkommen vereinbart hat. Mit
der "Erklärung von Rom" von 1990 hat die
Europäische Gemeinschaft ihren Dialog mit dem
ständigen politischen Konsultations- und
Koordinierungsinstrument der mittel- und
südamerikanischen Staaten institutionalisiert. Das
Abkommen soll einen Beitrag zur Sicherung des Friedens, der
Sicherheit und der wirtschaftlichen Stabilität in der
Region leisten.
Die wichtigsten Instrumente der Zusammenarbeit sind der
politische Dialog, Bestimmungen über engere regionale
Zusammenarbeit, Liberalisierungsmaßnahmen im Bereich
des Handels, ein umfassender Zollabbau, Möglichkeiten
für die Einräumung einer Niederlassungsfreiheit
für Unternehmen und einer stärkeren
Liberalisierung des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs, Vereinbarungen über den
Zahlungsverkehr, die Zusammenarbeit im wirtschaftlichen und
finanziellen sowie wissenschaftlichen und technischen
Bereich, Zusammenarbeit im sozialen und kulturellen
Bereich.
B. Lösung
Das Assoziationsabkommen enthält folgende wesentliche
Elemente:
-
Eine vertragliche Institutionalisierung eines
regelmäßigen und umfassenden politischen
Dialogs auf hoher Ebene, einschließlich der
Einrichtung eines Assoziationsrates und eines
Assoziationsausschusses.
-
Das gemeinsame Bekenntnis zur Wahrung der Grundsätze
der Demokratie und der Menschenrechte. Ein Verstoß
gegen diese Grundsätze berechtigt zu
Gegenmaßnahmen, in besonders schwerwiegenden
Fällen sogar zur einseitigen sofortigen
Kündigung des Abkommens (sog.
Suspendierungsklausel).
-
Das umfassendste Wirtschafts- und Handelskapitel eines
Assoziationsabkommens, das die Europäische
Gemeinschaft bis heute unterzeichnet hat. Weitgehende
Liberalisierungsmaßnahmen im Bereich des Handels
sind vorgesehen, u. a. ein umfassender Abbau von
Zöllen.
-
Für gewerbliche Erzeugnisse werden die Zölle
bis zum 1. Januar 2010 vollständig abgebaut sein,
wobei der weit überwiegende Teil - 99,8 % der
Importe aus Chile und 91,7 % der chilenischen Importe aus
der EU - seit dem 1. Februar 2003 bereits abgebaut
wurden.
-
Für bestimmte, in einem Protokoll festgelegte
agrarische Grundprodukte werden die Zölle bei der
Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft voll bzw.
innerhalb von Zollkontingenten aufgehoben bzw. gesenkt.
Chile hat sich dazu verpflichtet, die Abgaben für
die gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Ausfuhren
nach Chile ebenfalls voll bzw. innerhalb von
Zollkontingenten aufzuheben bzw. zu senken. Die
Gemeinschaft und Chile werden schrittweise ihren Handel
mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen liberalisieren, die für
beide Vertragsparteien von Interesse sind.
-
Regelungen für die Niederlassung von Gesellschaften
und die Erbringung von grenzüberschreitenden
Dienstleistungen.
-
Leistungsbilanzzahlungen im Rahmen der Verpflichtungen
des Abkommens sind in konvertibler Währung
abzuwickeln. Für Kapitaltransaktionen im
Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften
ist freier Kapitalverkehr vorgesehen.
-
Ein Verfahren zur Anwendung des Wettbewerbs- und
Beihilferechts der Europäischen Gemeinschaft.
-
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit hat insbesondere zum
Ziel, ausgewogenere wirtschaftliche Beziehungen zwischen
Chile und der Europäischen Gemeinschaft zu
fördern und Chile in seiner langfristigen
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu
unterstützen. Dieser Zielsetzung dient auch die
Kooperation im Bereich der Bekämpfung der
Geldwäsche, des Drogenmissbrauchs und des
Terrorismus, ferner bei der regionalen Integration.
-
Bei der Zusammenarbeit im sozialen Bereich sollen die
Vertragsparteien einen regelmäßigen Dialog
darüber führen, wie weitere Fortschritte bei
der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der
Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration
der Staatsangehörigen beider Vertragsparteien
erzielt werden können, die einen Wohnsitz im Gebiet
der jeweils anderen Vertragspartei haben.
-
Die Zusammenarbeit im kulturellen Bereich dient zur
Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des
gegenseitigen Verständnisses.
-
Die finanzielle Zusammenarbeit, die erst nach
Inkrafttreten des Abkommens im Einzelnen festgelegt wird,
erstreckt sich insbesondere auf die Förderung der
wirtschaftlichen Entwicklung durch Reformen zur
Wirtschaftsmodernisierung und Verbesserung der
wirtschaftlichen Infrastruktur.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
-
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
-
Die finanzielle Hilfe der Gemeinschaft für die
Republik Chile ist mit dem im März 2001
unterzeichneten "Memorandum of Understanding" auf 34,4
Mio. Euro für die Periode 2000 - 2006 festgelegt
worden. Über die Höhe der für Chile
vorgesehenen Beträge beschließt die EU nach
der jeweils gültigen Finanzverordnung.
Die Bundesrepublik Deutschland ist an den Kosten in
Höhe ihres Finanzierungsanteils an dem jeweiligen
EU-Haushalt beteiligt.
-
Vollzugsaufwand
Der Vollzug der Finanzhilfe obliegt der Europäischen
Union; Verwaltungskosten könnten jedoch durch die
Leistung von Amtshilfe im Zollbereich entstehen.
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft: Keine
Merkliche Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind
daher nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. November
2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Chile andererseits
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den
13. August 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates Herrn
Ministerpräsidenten Dieter Althaus
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung
beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom
18. November 2002 zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile
andererseits mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 18. November 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits Vom ... 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 18. November 2002 von der
Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen zur
Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Chile andererseits wird
zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte werden
nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
-
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
-
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 198 Abs.
1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Assoziationsabkommen der Europäischen
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Chile andererseits findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1
des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, auf
Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1
des Grundgesetzes erforderlich, da durch das Vertragsgesetz
in Verbindung mit dem Abkommen das Verwaltungsverfahren von
Landesbehörden geregelt wird.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht den Erfordernissen
des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach
Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für
die Bundesrepublik Deutschland nach seinem Artikel 198 Abs.
1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das Abkommen führt in den nächsten Jahren zu
folgenden Belastungen:
-
Für die regelmäßigen Tagungen der
gemeinsamen Organe (das sind insbesondere der
Assoziationsrat, der Assoziationsausschuss, Treffen
zwischen dem Europäischen Parlament und dem
chilenischen Parlament) fallen Verwaltungskosten an. Das
sind insbesondere Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten
sowie Post- und Fernmeldegebühren und Kosten
für das Dolmetschen in Sitzungen sowie für die
Übersetzung und Vervielfältigung der Dokumente.
Diese Kosten werden vornehmlich entweder von der EU oder
von der Republik Chile übernommen. Die
Mitgliedstaaten werden lediglich während ihres
jeweiligen EU-Ratsvorsitzes zur Mitwirkung verpflichtet.
-
Eine Schätzung dieser Ausgaben ist zu Beginn der
Laufzeit des neuen Abkommens nicht möglich.
-
Durch das vorliegende Abkommen sind beide
Vertragsparteien verpflichtet, die wirtschaftliche
Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die für beide
Seiten von Interesse sind, zu verstärken. Der Handel
mit gewerblichen Erzeugnissen wird bis zum 1. Januar 2010
vollständig liberalisiert sein. Für den
gesamten Agrarhandel haben die EU und die Republik Chile
weitgehende Liberalisierungsmaßnahmen vereinbart.
-
Das im März 2001 unterzeichnete "Memorandum of
Understanding" gilt für die Periode 2000 - 2006 und
sieht ein Budget von insgesamt 34,4 Mio. Euro für
die finanzielle, technische und wirtschaftliche
Zusammenarbeit vor.
-
Wenn Chile sich den technischen Vorschriften der EU,
insbesondere den europäischen Normen für die
Qualität gewerblicher Waren und
Nahrungsmittelerzeugnisse sowie den entsprechenden
Zertifizierungsverfahren angleicht, ferner Verträge
über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der
Konformitätsprüfung geschlossen und Strukturen
für die Normung und Festlegung von
Qualitätsnormen aufgebaut werden, entstehen für
die Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für
kleinere und mittlere Unternehmen, Kosteneinsparungen im
Handelsverkehr mit Chile.
-
Das Assoziationsabkommen zwischen der EU und Chile ist
das umfangreichste, das die EU jemals mit einem
Drittstaat geschlossen hat, und für die Beziehungen
zwischen der EU und Lateinamerika insgesamt ein wichtiger
Schritt. Die EU hat erstmals Bestimmungen über den
Zugang ausländischer Investoren in ein bilaterales
Abkommen aufgenommen. Für Chile ist die EU der erste
Handelspartner und das Abkommen der Hauptausgangspunkt
internationaler Zusammenarbeit, das der Förderung
des politischen Dialogs und darüber hinaus der
Stärkung der europäischlateinamerikanischen
Politik- und Sicherheitspartnerschaft dienen soll.
Abkommen
zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits
und der Republik Chile andererseits
Das Königreich Belgien,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische
Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
Irland,
die Italienische Republik,
das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich
der Niederlande, die Republik Österreich,
die Portugiesische Republik, die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über
die Europäische Union, im Folgenden "Mitgliedstaaten"
genannt, und
die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden
"Gemeinschaft" genannt,
einerseits und
die Republik Chile, im Folgenden "Chile" genannt,
andererseits,
in Anbetracht der traditionellen Bindungen zwischen den
Vertragsparteien und vor allem unter Hinweis auf
- das gemeinsame kulturelle Erbe und die engen
historischen, politischen und wirtschaftlichen
Beziehungen, die sie verbinden;
- ihr uneingeschränktes Engagement für die
Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die
Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen
niedergelegt sind;
- ihr Eintreten für die Grundsätze der
Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen
Staatsführung;
- die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen
Fortschritt ihrer Völker unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen
Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu
fördem;
- die Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des
Rahmens der Beziehungen zwischen der Europäischen
Union und den an der regionalen Integration in
Lateinamerika beteiligten Staaten, um einen Beitrag zu
einer strategischen Partnerschaft zwischen den beiden
Regionen zu leisten, wie sie in der am 28. Juni 1999 beim
Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs
Lateinamerikas, der Karibik und der Europäischen
Union in Rio de Janeiro angenommenen Erklärung
vorgesehen ist;
- die Bedeutung der Intensivierung des
regelmäßigen politischen Dialogs über
bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem
Interesse, der bereits mit der dem
Kooperationsrahmenabkommen zwischen den Vertragsparteien
vom 21. Juni 1996 (im Folgenden
"Kooperationsrahmenabkommen" genannt) beigefügten
Gemeinsamen Erklärung eingerichtet wurde;
- die Bedeutung, die die Vertragsparteien Folgendem
beimessen:
- der Koordinierung ihrer Standpunkte und gemeinsamen
Initiativen in den zuständigen internationalen
Gremien;
- den Grundsätzen und Wertvorstellungen, die in der
Abschlusserklärung der Weltgipfelkonferenz für
die Sozialentwicklung vom März 1995 in Kopenhagen
niedergelegt sind;
- den Grundsätzen und Regeln des Welthandels und
insbesondere des Übereinkommens zur Errichtung der
Welthandelsorganisation (im Folgenden "WTO" genannt), die
transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden
müssen;
- der Bekämpfung aller Formen von Terrorismus und dem
Engagement für effiziente internationale
Übereinkünfte zur Gewährleistung seiner
Besiegung;
- die Zweckmäßigkeit eines kulturellen Dialogs,
um zu einer besseren Verständigung zwischen den
Vertragsparteien zu gelangen und um die bestehenden
traditionellen, kulturellen und natürlichen
Bindungen zwischen den Bürgern der beiden
Vertragsparteien zu fördem;
- die Bedeutung des Kooperationsabkommens zwischen der
Gemeinschaft und Chile vom 20. Dezember 1990 und des
Kooperationsrahmenabkommens für die
Unterstützung und Förderung dieser Prozesse und
Grundsätze;
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:
Teil I
Allgemeine und
institutionelle Bestimmungen
Titel I
Art und Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 1
Grundsätze
(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die
Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen
niedergelegt sind, sowie die Wahrung des
Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der
Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher
Bestandteil dieses Abkommens.
-
Die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung und die ausgewogene Verteilung
der aus der Assoziation erwachsenden Vorteile sind die
leitenden Grundsätze für die Durchführung
dieses Abkommens.
-
Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten
für den Grundsatz der verantwortlichen
Staatsführung.
Artikel 2
Ziele und Geltungsbereich
Mit diesem Abkommen wird auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit, des beiderseitigen Interesses und der
Vertiefung der Beziehungen in allen Anwendungsbereichen
eine politische und wirtschaftliche Assoziation zwischen
den Vertragsparteien gegründet.
Die Assoziierung ist ein Prozess, der mithilfe der mit
diesem Abkommen eingesetzten Organe zum Ausbau der
Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien führt.
Dieses Abkommen gilt insbesondere für die Bereiche
Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft,
Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit. Es kann
im Einvernehmen der Vertragsparteien auf weitere Bereiche
ausgedehnt werden.
Im Einklang mit den genannten Zielen ist in diesem Abkommen
Folgendes vorgesehen:
-
Verbesserung des politischen Dialogs über bilaterale
und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse,
der bei Zusammenkünften auf verschiedenen Ebenen
geführt wird;
-
Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen
Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft,
Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit sowie in
weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse;
-
Verbesserung der Beteiligung der anderen Vertragspartei
an Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen
Maßnahmen, soweit dies nach den internen Verfahren
der Vertragsparteien für den Zugang zu den
betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig
ist, im Einklang mit Teil III;
-
Ausweitung und Diversifizierung der bilateralen
Handelsbeziehungen der Vertragsparteien im Einklang mit
den WTO-Regeln und den besonderen Zielen und Bestimmungen
von Teil IV.
Titel II
Institutioneller Rahmen
Artikel 3
Assoziationsrat
-
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die
Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der
Assoziationsrat tritt auf Ministerebene in
regelmäßigen Abständen mindestens alle
zwei Jahre und im Einvernehmen der Vertragsparteien zu
außerordentlichen Tagungen zusammen, sooft die
Umstände dies erfordern.
-
Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die
sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen
bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen
von beiderseitigem Interesse.
-
Der Assoziationsrat prüft auch Vorschläge und
Empfehlungen der Vertragsparteien für die
Verbesserung dieses Abkommens.
Artikel 4
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
-
Der Assoziationsrat setzt sich aus dem Präsidenten
des Rates der Europäischen Union, der vom
Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt
wird, dem folgenden Vorsitz, weiteren Mitgliedern des
Rates der Europäischen Union oder ihren Vertretem
und Mitgliedern der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften einerseits und dem Minister für
auswärtige Angelegenheiten Chiles andererseits
zusammen.
-
Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
-
Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich
nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten
lassen.
-
Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe
seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem
Mitglied des Rates der Europäischen Union und vom
Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles
geführt.
Artikel 5
Beschlussfassungsbefugnisse
-
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der
Assoziationsrat befugt, in den in diesem Abkommen
vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen.
-
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien
verbindlich; diese treffen die Maßnahmen, die
für ihre Umsetzung nach den internen
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich
sind.
-
Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen
aussprechen.
-
Der Assoziationsrat nimmt seine Beschlüsse und
Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der
Vertragsparteien an.
Artikel 6
Assoziationsausschuss
-
Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner
Aufgaben von einem Assoziationsausschuss
unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder
des Rates der Europäischen Union und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften einerseits und
Vertretem der Regierung Chiles andererseits
zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe
Beamte handelt.
-
Der Assoziationsausschuss ist für die allgemeine
Durchführung dieses Abkommens zuständig.
-
Der Assoziationsrat legt die Geschäftsordnung des
Assoziationsausschusses fest.
-
Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem
Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen,
für die ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat
übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. In
diesem Fall fasst der Assoziationsausschuss seine
Beschlüsse nach Artikel 5.
-
Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel einmal
jährlich zu einem Termin und mit einer Tagesordnung,
die die Vertragsparteien vorher vereinbaren, abwechselnd
in Brüssel und in Chile zu einer
Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses
Abkommens zusammen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei
können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen
einberufen werden. Der Vorsitz im Assoziationsausschuss
wird abwechselnd von einem Vertreter einer der
Vertragsparteien geführt.
Artikel 7
Sonderausschüsse
-
Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner
Aufgaben von den mit diesem Abkommen eingesetzten
Sonderausschüssen unterstützt.
-
Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse einsetzen.
-
Der Assoziationsrat nimmt eine Geschäftsordnung an,
in der, soweit nicht bereits in diesem Abkommen
vorgesehen, Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise
dieser Ausschüsse festgelegt werden.
Artikel 8
Politischer Dialog
Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in
dem in Teil II vorgesehenen Rahmen geführt.
Artikel 9
Parlamentarischer Assoziationsausschuss
-
Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss
eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des
Europäischen Parlaments und des chilenischen
Nationalkongresses (Congreso Nacional de Chile) zu einem
Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in
regelmäßigen Abständen, die er selbst
festlegt.
-
Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich aus
Mitgliedem des Europäischen Parlaments einerseits
und Mitgliedem des chilenischen Nationalkongresses
andererseits zusammen.
-
Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung.
-
Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss
wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung
abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen
Parlaments und von einem Vertreter des chilenischen
Nationalkongresses geführt.
-
Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den
Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über
die Durchführung dieses Abkommens ersuchen; der
Assoziationsrat übermittelt dem Ausschuss die
erbetenen Informationen.
-
Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über
die Beschlüsse und Empfehlungen des
Assoziationsrates unterrichtet.
-
Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem
Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
Artikel 10
Gemischter Beratender Ausschuss
-
Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss mit der
Aufgabe eingesetzt, den Assoziationsrat bei der
Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den
verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen
Organisationen der Zivilgesellschaft in der
Europäischen Union und in Chile zu
unterstützen. Der Dialog und die Zusammenarbeit
erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen und sozialen
Aspekte der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und
Chile, die sich bei der Durchführung dieses
Abkommens ergeben. Der Ausschuss kann zu den sich in
diesen Bereichen ergebenden Fragen Stellung nehmen.
-
Der Gemischte Beratende Ausschuss setzt sich zu gleichen
Teilen aus Mitgliedem des Wirtschafts- und
Sozialausschusses der Europäischen Union einerseits
und Mitgliedern des entsprechenden Organs der Republik
Chile, das sich mit Wirtschafts- und Sozialfragen
befasst, andererseits zusammen.
-
Der Gemischte Beratende Ausschuss wird tätig, wenn
er vom Assoziationsrat gehört wird, oder zur
Förderung des Dialogs zwischen den Vertretern der
verschiedenen Wirtschaftsund Sozialpartner von sich aus.
-
Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Artikel 11
Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien fördern auch
regelmäßige Zusammenkünfte von Vertretern
der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und
Chiles, einschließlich der Akademiker, der
Wirtschafts- und Sozialpartner und der nichtstaatlichen
Organisationen, um sie über die Durchführung
dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre
Anregungen für Verbesserungen entgegenzunehmen.
Teil II
Politischer Dialog
Artikel 12
Ziele
-
Die Vertragsparteien kommen überein, ihren
regelmäßigen Dialog über bilaterale und
internationale Fragen von beiderseitigem Interesse zu
verstärken. Sie streben eine Intensivierung und
Vertiefung dieses politischen Dialogs an, um die mit
diesem Abkommen gegründete Assoziation zu festigen.
-
Hauptziel des politischen Dialogs zwischen den
Vertragsparteien ist die Förderung, Verbreitung,
Weiterentwicklung und gemeinsame Verteidigung
demokratischer Wertvorstellungen wie der Achtung der
Menschenrechte, der Freiheit des Einzelnen und des
Rechtsstaatsprinzips als Fundament einer demokratischen
Gesellschaft.
-
Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien
Gespräche und einen Informationsaustausch über
gemeinsame Initiativen zu Fragen von beiderseitigem
Interesse und sonstigen internationalen Fragen, um ihre
gemeinsamen Ziele zu verwirklichen, insbesondere
Sicherheit, Stabilität, Demokratie und regionale
Entwicklung.
Artikel 13
Verfahren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren
politischen Dialog in folgender Form zu führen:
-
regelmäßige Zusammenkünfte der Staats-
und Regierungschefs;
-
regelmäßige Zusammenkünfte der
Außenminister;
-
Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von
beiderseitigem Interesse zu erörtern, sofern die
Vertragsparteien der Auffassung sind, dass solche
Zusammenkünfte zu engeren Beziehungen führen;
-
jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der
beiden Vertragsparteien.
(2) Die Vertragsparteien beschließen Verfahren
für die genannten Zusammenkünfte.
-
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten
regelmäßigen Zusammenkünfte der
Außenminister finden entweder in dem mit Artikel 3
eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei
anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.
-
Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch
die diplomatischen Kanäle.
Artikel 14
Zusammenarbeit im
Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik
Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und
unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen
internationalen Gremien, so weit dies möglich ist, und
arbeiten im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik
zusammen.
Artikel 15
Zusammenarbeit bei
der Terrorismusbekämpfung
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der
Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den
einschlägigen internationalen Übereinkünften
und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften
zusammenzuarbeiten. Sie arbeiten insbesondere zusammen
- bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der
anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten
Nationen und internationalen Übereinkünften;
-
durch einen Informationsaustausch über
terroristische Gruppen und die sie unterstützenden
Netze im Einklang mit dem internationalen und internen
Recht;
-
durch einen Meinungsaustausch über Mittel und
Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter
anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und
durch einen Erfahrungsaustausch über
Terrorismusprävention.
Teil III
Zusammenarbeit
Artikel 16
Allgemeine Ziele
(1) Die Vertragsparteien nehmen eine enge Zusammenarbeit
auf, mit der unter anderem angestrebt wird,
- die institutionellen Kapazitäten auszubauen, um die
Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der
Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu
unterstützen;
- die soziale Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen
Entwicklung einhergehen muss, und den Schutz der Umwelt
zu fördern. Die Vertragsparteien räumen der
Achtung der sozialen Grundrechte besondere Priorität
ein;
-
Synergieeffekte bei der Produktion zu begünstigen,
neue Möglichkeiten für Handel und Investitionen
zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit und die
Innovation zu fördern;
-
unter Berücksichtigung der Assoziationsbeziehungen
zwischen den Vertragsparteien das Niveau der
Maßnahmen der Zusammenarbeit anzuheben und die
Zusammenarbeit zu vertiefen.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die
Bedeutung der wirtschaftlichen, finanziellen und
technischen Zusammenarbeit als Mittel zur Verwirklichung
der sich aus diesem Abkommen ergebenden Ziele und
Grundsätze.
Titel I
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Artikel 17
Industrielle Zusammenarbeit
Mit der industriellen Zusammenarbeit werden
industriepolitische Maßnahmen zur Verstärkung
und Vereinigung der Anstrengungen der Vertragsparteien
unterstützt und gefördert und ein dynamisches,
integriertes und dezentrales Konzept für das
Management der industriellen Zusammenarbeit entwickelt, um
günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, die den
beiderseitigen Interessen dienen.
Angestrebt wird vor allem,
-
Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der
Vertragsparteien zu fördem, um Sektoren von
beiderseitigem Interesse zu ermitteln, insbesondere in
den Bereichen industrielle Zusammenarbeit,
Technologietransfer, Handel und Investitionen;
- den Dialog und den Erfahrungsaustausch zwischen Netzen
europäischer und chilenischer Wirtschaftsbeteiligter
zu intensivieren und zu fördern;
-
Projekte der industriellen Zusammenarbeit zu fördem,
einschließlich Projekten im Zusammenhang mit der
Privatisierung und Öffnung der chilenischen
Wirtschaft; diese könnten die Entwicklung von
Infrastrukturformen umfassen, die durch europäische
Investitionen in Form industrieller Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen gefördert werden;
- die Innovation, die Diversifizierung, die Modernisierung,
die Entwicklung und die Produktqualität in den
Unternehmen zu fördern.
Artikel 18
Zusammenarbeit in den
Bereichen Normen, technische Vorschriften
und Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Die Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische
Vorschriften und Konformitätsbewertung ist ein
wichtiges Ziel im Hinblick auf die Beseitigung bestehender
und die Verhinderung neuer technischer Handelshemmnisse und
auf die Gewährleistung des zufrieden stellenden
Funktionierens der in Teil IV Titel II vorgesehenen
Liberalisierung des Handels.
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen
Anstrengungen in folgenden Bereichen gefördert werden:
-
Zusammenarbeit in Regelungsfragen;
-
Kompatibilität der technischen Vorschriften auf der
Grundlage der internationalen und europäischen
Normen;
-
technische Hilfe beim Aufbau eines Netzes von
Konformitätsbewertungsstellen ohne Diskriminierung.
(3) In der Praxis besteht die Zusammenarbeit in Folgendem:
- a) Förderung von Maßnahmen, mit denen das
Gefälle zwischen den Vertragsparteien in den
Bereichen Konformitätsbewertung und Normung
ausgeglichen werden soll;
- b) gegenseitige organisatorische Unterstützung der
Vertragsparteien, um den Aufbau regionaler Netze und
Stellen zu fördem, und stärkere Koordinierung
der Politik zur Förderung eines gemeinsamen Konzepts
für die Anwendung internationaler und regionaler
Normen und ähnlicher technischer Vorschriften und
Konformitätsbewertungsverfahren;
- c) Förderung von Maßnahmen, mit denen die
Annäherung und die Kompatibilität der Systeme
der Vertragsparteien in den vorstehend genannten
Bereichen verstärkt werden sollen,
einschließlich der Transparenz, der am besten
geeigneten Regelungsmethoden und der Förderung von
Qualitätsnormen für Produkte und
Geschäftspraktiken.
Artikel 19
Zusammenarbeit im
Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen
Die Vertragsparteien fördern günstige
Rahmenbedingungen für die Entwicklung kleiner und
mittlerer Unternehmen (KMU).
Die Zusammenarbeit besteht unter anderem in folgenden
Maßnahmen:
-
technische Hilfe;
-
Konferenzen, Seminare, Erkundung industrieller und
technischer Möglichkeiten, Teilnahme an runden
Tischen und an allgemeinen und Fachmessen;
-
Förderung von Kontakten zwischen den
Wirtschaftsbeteiligten, Förderung gemeinsamer
Investitionen und Gründung von Joint Ventures und
Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizontalen
Programme;
-
Erleichterung des Zugangs zu
Finanzierungsmöglichkeiten, Bereitstellung von
Informationen und Förderung der Innovation.
Artikel 20
Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich
Im Einklang mit dem Allgemeinen Übereinkommen der WTO
über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen und
intensivieren die Vertragsparteien ihre gegenseitige
Zusammenarbeit, um der wachsenden Bedeutung der
Dienstleistungen für Entwicklung und Wachstum ihrer
Wirtschaft Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit zur
Förderung der Entwicklung und Diversifizierung der
Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit im
Dienstleistungssektor Chiles wird intensiviert. Die
Vertragsparteien bestimmen die Sektoren, auf die sich die
Zusammenarbeit konzentrieren soll, und befassen sich
vorrangig auch mit den für diesen Zweck zur
Verfügung stehenden Mitteln. Die Maßnahmen
richten sich vor allem an KMU und sollen diesen den Zugang
zu Kapital und Markttechnologie erleichtern. In diesem
Zusammenhang wird der Förderung des Handels zwischen
den Vertragsparteien und Drittländern besondere
Aufmerksamkeit gewidmet.
Artikel 21
Investitionsförderung
Die Zusammenarbeit soll den Vertragsparteien dabei helfen,
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und
stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu
fördern.
Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
- a) die Einrichtung von Verfahren für die
Bereitstellung von Informationen zur Ermittlung und
Bekanntmachung von Investitionsvorschriften und
Investitionsmöglichkeiten;
- b) die Schaffung günstiger rechtlicher
Rahmenbedingungen für Investitionen der
Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss
bilateraler Investitionsförderungs- und
Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und
Chile;
- c) die Einbeziehung technischer Hilfe bei
Ausbildungsmaßnahmen der für diesen Bereich
zuständigen staatlichen Stellen der
Vertragsparteien;
- d) die Entwicklung einheitlicher, vereinfachter
Verwaltungsverfahren.
Artikel 22
Zusammenarbeit im Energiebereich
Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen die
Wirtschaftsbeziehungen in Schlüsselsektoren wie
Wasserkraft, Erdgas und Erdöl, erneuerbare Energie,
energiesparende Technologie und Elektrifizierung des
ländlichen Raums gefestigt werden.
Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem
- ein Informationsaustausch in jeder geeigneten Form,
einschließlich der Einrichtung von Datenbanken, zu
denen die zuständigen Stellen beider
Vertragsparteien Zugang haben, Ausbildung und
Konferenzen;
- der Transfer von Technologie;
- die Erstellung diagnostischer Studien und vergleichender
Analysen und die Durchführung von Programmen durch
die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien;
- die Beteiligung öffentlicher und privater
Wirtschaftsbeteiligter aus beiden Regionen an Projekten
im Bereich der technologischen Entwicklung und der
gemeinsamen Infrastruktur, einschließlich Netzen
mit anderen Ländern der Region;
-
gegebenenfalls der Abschluss spezifischer Abkommen in
Schlüsselbereichen von beiderseitigem Interesse;
- die Unterstützung der für Energiefragen und
für die Formulierung der Energiepolitik
zuständigen chilenischen Stellen.
Artikel 23
Verkehr
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die
Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrssysteme in
Chile, die Verbesserung des Personen- und
Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum
Nah-, Luft-, See- und Straßenverkehrsmarkt durch
Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und
administrativer Hinsicht und durch Förderung von
Betriebsnormen.
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem
-
einen Informationsaustausch über die Politik der
Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr
und den Verbund und die Interoperabilität der
multimodalen Verkehrsnetze, und andere Fragen von
beiderseitigem Interesse;
-
Ausbildungsprogramme auf wirtschaftlichem, rechtlichem
und technischem Gebiet für Wirtschaftsbeteiligte und
hohe Beamte;
-
Kooperationsprojekte für den Transfer
europäischer Technologie für das globale
Satellitennavigationssystem und den öffentlichen
Nahverkehr.
Artikel 24
Zusammenarbeit in
den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum
sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz
(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich sollen
landwirtschaftspolitische Maßnahmen unterstützt
und gefördert werden, um die Bemühungen der
Vertragsparteien um eine nachhaltige Landwirtschaft und
eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und des
ländlichen Raums zu fördem und zu festigen.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der
Kapazitäten, die Infrastruktur und den
Technologietransfer und befasst sich unter anderem mit
folgenden Fragen:
-
spezifische Projekte zur Unterstützung von
Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und
Pflanzenschutz, Umwelt und Lebensmittelqualität
unter Beachtung der für beide Vertragsparteien
geltenden Rechtsvorschriften und im Einklang mit den
Regeln der WTO und der anderen zuständigen
internationalen Organisationen;
-
Diversifizierung und Umstrukturierung des Agrarsektors;
-
Informationsaustausch, unter anderem über die
Entwicklung der Agrarpolitik der Vertragsparteien;
-
technische Hilfe bei der Erhöhung der
Produktivität und Austausch alternativer
Anbautechnologien;
-
wissenschaftliche und technologische Versuche;
-
Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität
landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur
Unterstützung der Absatzförderung;
-
technische Hilfe bei der Stärkung der
Kontrollsysteme für den Gesundheits- und
Pflanzenschutz mit dem Ziel, die Förderung von
Abkommen über Gleichwertigkeit und gegenseitige
Anerkennung so weit wie möglich zu
unterstützen.
Artikel 25
Fischerei
-
Angesichts der Bedeutung der Fischereipolitik für
ihre Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien
zu einer engeren wirtschaftlichen und technischen
Zusammenarbeit, die gegebenenfalls zum Abschluss von
Abkommen und/oder Übereinkünften über die
Hochseefischerei führen kann.
-
Femer weisen die Vertragsparteien auf die Bedeutung hin,
die sie der Erfüllung der beiderseitigen
Verpflichtungen beimessen, die in der von ihnen am 25.
Januar 2001 unterzeichneten Vereinbarung festgelegt sind.
Artikel 26
Zusammenarbeit im Zollbereich
Die Vertragsparteien fördem und erleichtern die
Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um für
die Verwirklichung der Ziele des Artikels 79 zu sorgen und
insbesondere, um die Vereinfachung der Zollverfahren zu
gewährleisten und dadurch den rechtmäßigen
Handel zu vereinfachen, gleichzeitig jedoch ihre
Kontrollmöglichkeiten zu behalten.
Unbeschadet der mit diesem Abkommen eingerichteten
Zusammenarbeit wird die gegenseitige Amtshilfe der
Verwaltungsbehörden im Zollbereich nach Maßgabe
des Protokolls vom 13. Juni 2001 über die gegenseitige
Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen
geleistet.
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem
-
technische Hilfe, gegebenenfalls einschließlich der
Veranstaltung von Seminaren und des Austausches von
Praktikanten;
- die Entwicklung und den Austausch der am besten
geeigneten Methoden;
- die Verbesserung und Vereinfachung von Zollfragen im
Zusammenhang mit dem Marktzugang sowie mit den
Ursprungsregeln und den entsprechenden Zollverfahren.
Artikel 27
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Wichtigstes Ziel ist die Angleichung der Methoden, damit
die Vertragsparteien die Statistiken der anderen
Vertragspartei über den Waren- und
Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen
nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und
für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf
- die Anerkennung der statistischen Methoden, um zu
zwischen den Vertragsparteien vergleichbaren Indikatoren
zu gelangen;
- den wissenschaftlichen und technologischen Austausch mit
den statistischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und mit Eurostat;
- die Forschung im Bereich der Statistik mit dem Ziel,
gemeinsame Methoden für die Sammlung, die Analyse
und die Interpretation von Daten zu entwickeln;
- die Veranstaltung von Seminaren und Workshops;
-
Ausbildungsprogramme im Bereich der Statistik, in die
andere Länder der Region einbezogen werden.
Artikel 28
Zusammenarbeit im Umweltschutz
Ziel der Zusammenarbeit ist es, im Interesse einer
nachhaltigen Entwicklung die Erhaltung und Verbesserung der
Umwelt, die Verhütung der Verunreinigung und
Degradation natürlicher Ressourcen und Ökosysteme
und deren rationelle Nutzung zu fördern.
In diesem Zusammenhang sind von besonderer Bedeutung:
- die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt;
- die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die
Umwelt;
-
Umweltprobleme und Raumordnung;
-
Projekte zur Stärkung der für den Umweltschutz
zuständigen Stellen und der Umweltschutzpolitik
Chiles;
- der Austausch von Informationen, Technologie und
Erfahrung unter anderem in den Bereichen
Umweltschutznormen und -modelle, Bildung und Ausbildung;
-
Bildung und Ausbildung im Umweltbereich zur
stärkeren Einbeziehung der Bürger;
-
technische Hilfe und gemeinsame regionale
Forschungsprogramme.
Artikel 29
Verbraucherschutz
Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt,
die Verbraucherschutzprogramme der Vertragsparteien
kompatibel zu machen; sie erstreckt sich nach
Möglichkeit auf folgende Bereiche:
-
Erhöhung der Kompatibilität des
Verbraucherschutzrechts, um die Entstehung von
Handelshemmnissen zu verhindern;
-
Einrichtung und Ausbau von Systemen für die
gegenseitige Unterrichtung über gefährliche
Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);
-
Informations- und Sachverständigenaustausch und
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
Verbraucherorganisationen der beiden Vertragsparteien;
-
Organisation von Ausbildungsprojekten und technische
Hilfe.
Artikel 30
Datenschutz
-
Die Vertragsparteien kommen überein, beim Schutz
personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das
Schutzniveau zu erhöhen und die Entstehung von
Handelshemmnissen zu verhindern, die eine
Übermittlung personenbezogener Daten erfordern.
-
Die Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
kann technische Hilfe in Form eines Informations- und
Sachverständigenaustausches und die Einrichtung
gemeinsamer Programme und Projekte umfassen.
Artikel 31
Gesamtwirtschaftlicher Dialog
(1) Die Vertragsparteien fördem einen
Informationsaustausch über ihre
Gesamtwirtschaftspolitik und ihre gesamtwirtschaftlichen
Trends sowie einen Erfahrungsaustausch über die
Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen der
regionalen Integration.
(2) Vor diesem Hintergrund bemühen sich die
Vertragsparteien um einen eingehenderen Dialog auf
Regierungsebene über gesamtwirtschaftliche Themen, in
dessen Rahmen Ideen und Meinungen unter anderem zu
folgenden Fragen ausgetauscht werden:
-
gesamtwirtschaftliche Stabilisierung;
-
Konsolidierung der öffentlichen Finanzen;
-
Steuerpolitik;
-
Währungspolitik;
-
Finanzpolitik und Regulierung;
-
finanzielle Integration und Öffnung der
Kapitalbilanz;
-
Wechselkurspolitik;
-
internationales Finanzgefüge und Reform des
internationalen Währungssystems;
-
Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik.
(3) Diese Zusammenarbeit wird unter anderem in folgender
Form durchgeführt:
-
Zusammenkünfte der für die
Gesamtwirtschaftspolitik zuständigen Stellen;
-
Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen;
-
Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten, soweit
Bedarf besteht;
-
Erstellung von Studien zu Fragen von beiderseitigem
Interesse.
Artikel 32
Rechte an geistigem Eigentum
Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten in Fragen zusammenzuarbeiten, die im
Zusammenhang stehen mit der Praxis, der Förderung, der
Verbreitung, der Vereinfachung, der Verwaltung, der
Harmonisierung, dem Schutz und der wirksamen Anwendung der
Rechte an geistigem Eigentum, der Verhinderung des
Missbrauchs dieser Rechte, der Bekämpfung von
Nachahmung und Nachbildung sowie der Einrichtung und
Stärkung nationaler Organisationen für die
Überwachung und den Schutz dieser Rechte.
Die technische Zusammenarbeit kann sich auf eine oder
mehrere der folgenden Maßnahmen konzentrieren:
-
Beratung bei der Gesetzgebung: Stellungnahme zu
Gesetzentwürfen im Zusammenhang mit den allgemeinen
Bestimmungen und Grundsätzen der in Artikel 170
aufgeführten internationalen Übereinkommen, dem
Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten, Marken,
geografischen Angaben, traditionellen Begriffen und
ergänzenden Qualitätsangaben, gewerblichen
Mustern und Modellen, Patenten, Layout-Designs
(Topografien) integrierter Schaltkreise, dem Schutz
vertraulicher Informationen, der Bekämpfung
wettbewerbsfeindlicher Verhaltensweisen bei vertraglichen
Lizenzen, der Durchsetzung und sonstigen Fragen, die den
Schutz der Rechte an geistigem Eigentum betreffen;
-
Beratung bei der Organisierung der administrativen
Infrastruktur wie Patentämtern und
Verwertungsgesellschaften;
-
Ausbildung in Verwaltung und Managementtechniken im
Bereich der Rechte an geistigem Eigentum;
-
zielgerichtete Schulung von Richtern sowie Zoll- und
Polizeibeamten, um den Gesetzesvollzug wirksamer zu
machen;
-
Sensibilisierung der Privatwirtschaft und der
Zivilgesellschaft.
Artikel 33
Öffentliches Beschaffungswesen
Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem
Bereich wird angestrebt, technische Hilfe bei Fragen zu
leisten, die mit dem öffentlichen Beschaffungswesen,
insbesondere auf kommunaler Ebene, zusammenhängen.
Artikel 34
Zusammenarbeit im Tourismus
Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit bei
der Entwicklung des Tourismus.
Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf
-
Projekte zur Entwicklung und Konsolidierung touristischer
Produkte und Dienstleistungen, die von beiderseitigem
Interesse oder für andere Märkte von
beiderseitigem Interesse attraktiv sind;
-
Konsolidierung der Ferntouristenströme;
-
Ausbau der Kanäle für die
Tourismusförderung;
-
Bildung und Ausbildung im Tourismusbereich;
-
technische Hilfe und Pilotprojekte zur Entwicklung des
Tourismus für bestimmte Interessengruppen;
-
Informationsaustausch über Tourismusförderung,
integrierte Planung von Tourismuszielen und Qualität
der Dienstleistungen;
-
Einsatz von Förderungsinstrumenten zur Entwicklung
des Tourismus auf örtlicher Ebene.
Artikel 35
Zusammenarbeit im Bergbaubereich
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit
im Bergbaubereich zu fördem, vor allem durch Abkommen
zur
-
Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs
über die Anwendung sauberer Technologien im Bergbau;
-
Förderung gemeinsamer Anstrengungen zur Entwicklung
wissenschaftlicher und technologischer Initiativen im
Bergbaubereich.
Titel II
Wissenschaft, Technologie und Informationsgesellschaft
Artikel 36
Zusammenarbeit in
Wissenschaft und Technologie
(1) In Wissenschaft und Technologie arbeiten die
Vertragsparteien im beiderseitigen Interesse und im
Einklang mit ihrer Politik in diesem Bereich, insbesondere
den Vorschriften für die Nutzung des sich aus der
Forschung ergebenden geistigen Eigentums, mit folgenden
Zielen zusammen:
-
politischer Dialog und Austausch wissenschaftlicher und
technologischer Informationen und Erfahrung auf
regionaler Ebene, insbesondere hinsichtlich Politik und
Programmen;
-
Förderung dauerhafter Verbindungen zwischen den
wissenschaftlichen Gemeinschaften der beiden
Vertragsparteien;
-
Intensivierung der Maßnahmen zur Förderung der
Innovation sowie der Verbindungen und des
Technologietransfers zwischen europäischen und
chilenischen Partnern.
(2) Die besondere Aufmerksamkeit gilt der Qualifizierung
des Personals als der eigentlichen langfristigen Grundlage
wissenschaftlicher und technologischer Spitzenleistungen
und dem Aufbau ständiger Verbindungen zwischen
Wissenschaftlern und Technologen sowohl auf nationaler als
auch auf regionaler Ebene.
(3) Zu fördern sind folgende Formen der
Zusammenarbeit:
-
gemeinsame Projekte im Bereich der angewandten Forschung
auf Gebieten von gemeinsamem Interesse, gegebenenfalls
mit aktiver Beteiligung von Unternehmen;
-
Austausch von Forschern zur Förderung der
Projektvorbereitung, der Ausbildung auf hohem Niveau und
der Forschung;
-
gemeinsame Wissenschaftlertagungen zur Förderung des
Informationsaustauschs und der Interaktion und zur
Ermittlung von Bereichen für gemeinsame
Forschungsarbeiten;
-
Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit
wissenschaftlichen und technologischen Prognosen, die zur
langfristigen Entwicklung beider Vertragsparteien
beitragen;
-
Ausbau der Verbindungen zwischen dem öffentlichen
und dem privaten Sektor.
(4) Femer wird die Evaluierung der gemeinsamen Arbeiten und
die Verbreitung der Ergebnisse gefördert.
(5) Hochschulen, Forschungszentren und der produktive
Sektor einschließlich der KMU beider Seiten werden in
geeigneter Form an dieser Zusammenarbeit beteiligt.
(6) Zur Erzielung von für beide Seiten vorteilhaften
wissenschaftlichen Spitzenleistungen fördern die
Vertragsparteien die Teilnahme ihrer Einrichtungen an ihren
jeweiligen Wissenschafts- und Technologieprogrammen im
Einklang mit ihren jeweiligen Bestimmungen über die
Beteiligung juristischer Personen aus Drittländern.
Artikel 37
Informationsgesellschaft,
Informationstechnologie und Telekommunikation
(1) Informationstechnologie und Kommunikation sind
Schlüsselsektoren einer modernen Gesellschaft und von
entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und
soziale Entwicklung sowie für den reibungslosen
Übergang zur Informationsgesellschaft.
(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird
insbesondere angestrebt, Folgendes zu fördern:
-
Dialog über die verschiedenen Aspekte der
Informationsgesellschaft, einschließlich der
Förderung und Überwachung des Aufbaus der
Informationsgesellschaft;
-
Zusammenarbeit bei den politischen und
Regulierungsaspekten im Bereich der Telekommunikation;
-
Informationsaustausch über Normung,
Konformitätsbewertung und Typengenehmigung;
-
Verbreitung neuer Informations- und
Kommunikationstechnologien;
-
gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich der
Informations- und Kommunikationstechnologien und
Pilotprojekte für Anwendungen für die
Informationsgesellschaft;
-
Austausch und Ausbildung von Spezialisten, insbesondere
von Berufsanfängern;
-
Austausch und Verbreitung von Erfahrungen mit staatlichen
Maßnahmen, bei denen in den Beziehungen zur
Gesellschaft Informationstechnologien angewandt werden.
Titel III
Kultur, Bildung
und audiovisuelle Medien
Artikel 38
Bildung und Ausbildung
-
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen
die Vertragsparteien in erheblichem Maße
Vorschulerziehung, Primar-, Sekundar- und
Hochschulbildung, Berufsausbildung und lebensbegleitendes
Lernen. Innerhalb dieser Bereiche wird dem Zugang
empfindlicher sozialer Gruppen wie Behinderten,
ethnischen Minderheiten oder extrem Armen zu Bildung
besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
-
Die besondere Aufmerksamkeit gilt dezentralen Programmen,
die den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen
Facheinrichtungen der beiden Vertragsparteien
fördern und die gemeinsame Nutzung und den Austausch
von Erfahrung und technischen Ressourcen sowie die
Mobilität der Studenten begünstigen.
Artikel 39
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
Die Vertragsparteien kommen überein, die
Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern, vor allem
durch Ausbildungsprogramme im audiovisuellen und im
Kommunikationsmittelsektor, einschließlich
Maßnahmen in den Bereichen Koproduktion, Ausbildung,
Entwicklung und Vertrieb.
Artikel 40
Informationsaustausch und kulturelle Zusammenarbeit
-
Angesichts der sehr engen kulturellen Bindungen der
Vertragsparteien sollte die Zusammenarbeit in diesem
Bereich, einschließlich der Informations- und
Medienkontakte, intensiviert werden.
-
Ziel dieses Artikels ist es, unter Berücksichtigung
der mit den Mitgliedstaaten vereinbarten bilateralen
Programme den Informationsaustausch und die kulturelle
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu
fördern.
-
Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung
gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen
wie Presse, Film und Fernsehen und der Unterstützung
von Programmen für den Jugendaustausch zu widmen.
-
Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem folgende
Bereiche umfassen:
-
Programme für die gegenseitige Information;
-
Übersetzung literarischer Werke;
-
Erhaltung und Restaurierung des nationalen Kulturerbes;
-
Ausbildung;
-
kulturelle Veranstaltungen;
-
Förderung der einheimischen Kultur;
-
Kulturmanagement- und -produktion;
-
sonstige Bereiche.
Titel IV
Öffentliche Verwaltung und
interinstitutionelle Zusammenarbeit
Artikel 41
Öffentliche Verwaltung
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich hat die
Modernisierung und Dezentralisierung der öffentlichen
Verwaltung zum Ziel und umfasst die Effizienz der
Verwaltungsorganisation, den rechtlichen und
institutionellen Rahmen sowie die Nutzbarmachung der am
besten geeigneten Methoden beider Vertragsparteien.
(2) Diese Zusammenarbeit kann Programme in folgenden
Bereichen umfassen:
-
Modernisierung des Staates und der öffentlichen
Verwaltung;
-
Dezentralisierung und Stärkung der regionalen und
örtlichen Selbstverwaltung;
-
Stärkung der Bürgergesellschaft und ihrer
Einbeziehung in den Prozess der Festlegung der
öffentlichen Politik;
-
Schaffung von Arbeitsplätzen und Einrichtung von
Berufsausbildungsprogrammen;
-
Management und Verwaltung von Sozialdiensten;
-
Projekte in den Bereichen Entwicklung, Wohnungsbau im
ländlichen Raum und Raumordnung;
-
Gesundheitserziehung und allgemeine Grundbildung;
-
Unterstützung von Initiativen der
Bürgergesellschaft und der Basisorganisationen;
-
sonstige Programme und Projekte, die durch Schaffung von
Geschäfts- und Beschäftigungsmöglichkeiten
zur Bekämpfung der Armut beitragen;
-
Förderung der Kultur und ihrer unterschiedlichen
Ausdrucksformen und Stärkung der kulturellen
Identität.
(3) Die Mittel der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind
Folgende:
a) technische Hilfe für die für Festlegung und
Umsetzung der Politik zuständigen chilenischen
Stellen, unter anderem Zusammenkünfte zwischen
Bediensteten der Organe der Gemeinschaft und ihren
chilenischen Pendants;
-
regelmäßiger Informationsaustausch in jeder
geeigneten Form, unter anderem über Computemetze;
bei Datenaustausch ist der Schutz personenbezogener
Daten zu gewährleisten;
-
Transfer von Knowhow;
-
Vorstudien und Durchführung gemeinsamer Projekte mit
vergleichbarer finanzieller Beteiligung der
Vertragsparteien;
e) Ausbildung und logistische Unterstützung.
Artikel 42
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
(1) Zweck der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen
den Vertragsparteien ist die Förderung einer engeren
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organen.
(2) Zu diesem Zweck wird mit Teil III des Abkommens
angestrebt, regelmäßige Zusammenkünfte
dieser Organe zu fördem; die Zusammenarbeit vollzieht
sich auf einer möglichst breiten Grundlage und umfasst
-
Maßnahmen zur Förderung des
regelmäßigen Informationsaustauschs und der
gemeinsamen Entwicklung computergestützter
Kommunikationsnetze;
-
Beratung und Ausbildung;
-
Transfer von Knowhow.
(3) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen
Einvernehmen weitere Bereiche in ihre Zusammenarbeit
einbeziehen.
Titel V
Zusammenarbeit im Sozialbereich
Artikel 43
Sozialer Dialog
Die Vertragsparteien erkennen an,
- dass hinsichtlich der Lebensbedingungen und der
Integration in die Gesellschaft die Beteiligung der
Sozialpartner zu fördern ist;
- dass der Notwendigkeit, bei der Behandlung von
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit
legalem Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei
Diskriminierung zu vermeiden, besonders Rechnung zu
tragen ist.
Artikel 44
Zusammenarbeit im Sozialbereich
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen
Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung
einhergehen muss. Sie räumen der Schaffung von
Arbeitsplätzen und der Achtung der sozialen
Grundrechte Priorität ein und fördern zu diesem
Zweck die einschlägigen Übereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie
Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen und
Diskriminierungsverbot, Abschaffung von Zwangsarbeit und
Kinderarbeit sowie Gleichbehandlung von Männern und
Frauen.
Die Zusammenarbeit kann alle Bereiche betreffen, die
für die Vertragsparteien von Interesse sind.
Die Maßnahmen können mit denen der
Mitgliedstaaten und der in dem betreffenden Bereich
tätigen internationalen Organisationen koordiniert
werden.
Die Vertragsparteien räumen Maßnahmen mit
folgenden Zielen Vorrang ein:
-
Förderung der menschlichen Entwicklung, der
Eindämmung der Armut und der Bekämpfung der
sozialen Ausgrenzung durch Entwicklung innovativer und
reproduzierbarer Projekte, an denen benachteiligte und
ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen beteiligt sind.
Familien mit niedrigem Einkommen sowie Behinderten wird
besondere Aufmerksamkeit gewidmet;
-
Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung und Förderung besonderer
Jugendprogramme;
-
Entwicklung und Modernisierung der Beziehungen zwischen
den Sozialpartnern, der Arbeitsbedingungen, der
Wohlfahrtspflege und der Arbeitsplatzsicherung;
-
Verbesserung der Formulierung und des Managements der
Sozialpolitik, einschließlich der
Wohnungsbaupolitik, und Erleichterung des Zugangs
für die Begünstigten;
-
Entwicklung eines auf solidarischen Grundsätzen
beruhenden effizienten und ausgewogenen
Gesundheitswesens;
-
Förderung der Berufsausbildung und der Entwicklung
der Humanressourcen;
-
Förderung von Projekten und Programmen, die die
Möglichkeit bieten, Arbeitsplätze in
Kleinstunternehmen sowie in kleinen und mittleren
Unternehmen zu schaffen;
-
Förderung von Raumordnungsprogrammen mit besonderer
Aufmerksamkeit für sozial und ökologisch
besonders gefährdete Gebiete;
-
Förderung von Maßnahmen, die zum sozialen
Dialog und zur Herstellung eines Konsenses beitragen;
-
Förderung der Achtung der Menschenrechte, der
Demokratie und der Beteiligung der Bürger.
Artikel 45
Zusammenarbeit bei
geschlechterspezifischen Fragen
-
Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur
Stärkung der Politik und der Programme bei, mit
denen die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau
in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen,
gesellschaftlichen und kulturellen Lebens verbessert,
gewährleistet und erweitert wird. Die
Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur
Erleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen
bei, die sie zur uneingeschränkten Ausübung
ihrer Grundrechte benötigen.
-
Insbesondere muss ein geeigneter Rahmen geschaffen
werden, um zu gewährleisten, dass
geschlechterspezifische Aspekte und Fragen auf allen
Ebenen und in allen Bereichen der Zusammenarbeit
berücksichtigt werden können,
einschließlich Politik, Strategien und
Entwicklungsmaßnahmen auf gesamtwirtschaftlichem
Gebiet um positive Maßnahmen zugunsten von Frauen
zu fördern.
Titel VI
Sonstige Bereiche der Zusammenarbeit
Artikel 46
Zusammenarbeit in
Fragen der illegalen Einwanderung
(1) Die Gemeinschaft und Chile kommen überein, bei der
Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung
zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
-
erklärt sich Chile bereit, seine
Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses
Mitgliedstaates ohne Weiteres rückzuübernehmen;
-
erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre
Staatsangehörigen im Sinne der Definition für
Gemeinschaftszwecke, die sich illegal im Hoheitsgebiet
Chiles aufhalten, auf Ersuchen Chiles ohne Weiteres
rückzuübernehmen.
-
Die Mitgliedstaaten und Chile versehen ihre
Staatsangehörigen mit für diese Zwecke
geeigneten Ausweispapieren.
-
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen
ein Abkommen zwischen Chile und der Gemeinschaft
über die besonderen Verpflichtungen Chiles und der
Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der
Rückübemahme zu schließen, das auch die
Verpflichtung zur Rückübernahme
Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser
enthält.
-
Bis zum Abschluss des in Absatz 3 genannten Abkommens mit
der Gemeinschaft erklärt sich Chile bereit, auf
Ersuchen eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit
einzelnen Mitgliedstaaten über die besonderen
Verpflichtungen Chiles und des betreffenden
Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der
Rückübemahme zu schließen, das auch die
Verpflichtung zur Rückübemahme
Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser
enthält.
-
Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren
gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und
Kontrolle der illegalen Einwanderung unternommen werden
können.
Artikel 47
Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung von Drogen
und organisiertem Verbrechen
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten, ihre Anstrengungen zur
Verhinderung und Verringerung der illegalen
Drogenherstellung, des illegalen Drogenhandels und des
illegalen Drogenkonsums sowie des Waschens von
Erlösen aus dem Drogenhandel zu koordinieren und zu
verstärken und das damit zusammenhängende
organisierte Verbrechen im Rahmen der in diesem Bereich
tätigen internationalen Organisationen und Gremien
zu bekämpfen.
-
Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der
Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:
-
Projekte für die Behandlung und Rehabilitation
Drogenabhängiger und ihre Wiedereingliederung in
Familie, Gesellschaft und Arbeitswelt;
-
gemeinsame Ausbildungsprogramme im Bereich der
Prävention des Konsums von Suchtstoffen und
psychotropen Substanzen und des Handels damit sowie der
damit zusammenhängenden Verbrechen;
-
gemeinsame Studien- und Forschungsprogramme unter
Verwendung der Methoden und Indikatoren der
Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und
Drogensucht, der Interamerikanischen Beobachtungsstelle
für Drogen der Organisation Amerikanischer Staaten
und anderer internationaler und nationaler Organisationen;
-
Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Verringerung des
Angebots an Drogen und psychotropen Substanzen als Teil
der einschlägigen internationalen
Übereinkünfte, die von den Vertragsparteien
dieses Abkommens unterzeichnet und ratifiziert worden
sind;
-
Informationsaustausch über Politik, Programme,
Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die die
Herstellung von Drogen und psychotropen Substanzen, den
Handel damit und ihren Konsum betreffen.
-
Austausch zweckdienlicher Informationen und Annahme
geeigneter Normen zur Bekämpfung der
Geldwäsche, die den Normen der Europäischen
Union und der in diesem Bereich tätigen
internationalen Gremien wie der Financia Action Task Force
on Money Laundering vergleichbar sind;
g) Maßnahmen zur Verhinderung der Abzweigung von
Grundstoffen und sonstigen für die illegale
Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen
unbedingt erforderlichen chemischen Stoffen, die den
Maßnahmen der Gemeinschaft und der zuständigen
internationalen Organisationen gleichwertig sind, im
Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Chile übe Grundstoffe
und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen
Substanzen verwendet werden, vom 24. November 1998.
Titel VII
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 48
Beteiligung der
Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erkennen die komplementäre Rolle
de Zivilgesellschaft (soziale Gesprächspartner und
nichtstaatliche Organisationen) und ihren möglichen
Beitrag zum Kooperationsprozess an. Zu diesem Zweck
können die Akteure der Zivilgesellschaft
vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Vertragsparteien
-
über Kooperationspolitik und -strategien
einschließlich de Prioritäten dieser
Strategien, vor allem in den sie unmittelbar betreffenden
Bereichen, unterrichtet und an den entspre chenden
Konsultationen beteiligt werden;
-
Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulässig
ist;
- an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -programme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt
werden
Artikel 49
Regionale Zusammenarbeit und regionale Integration
(1) Beide Vertragsparteien müssen alle vorhandenen
Instrumente der Zusammenarbeit einsetzen, um die
Entwicklung eine aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und dem Mercado
Comün de Sur (Mercosur) als Ganzem zu fördern.
(2) Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil de
Hilfe der Gemeinschaft bei der Förderung der
regionalen Integration der Länder im Süden
Lateinamerikas.
(3) Vorrang wird Maßnahmen mit dem Ziel
eingeräumt,
-
Handel und Investitionen in der Region zu fördern;
- die regionale Zusammenarbeit im Umweltschutz auszubauen;
- den Ausbau der für die wirtschaftliche Entwicklung
der Regi on erforderlichen Kommunikationsinfrastruktur zu
fördem;
- die regionale Zusammenarbeit in Fischereifragen auszubauen.
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien in Fragen der
Regionalentwicklung und der Raumordnung enger zusammen.
(5) Zu diesem Zweck können sie
- mit regionalen und örtlichen Behörden
gemeinsame Maß nahmen im Bereich der
wirtschaftlichen Entwicklung durch führen;
-
Verfahren für den Austausch von Informationen und
Know how einrichten.
Artikel 50
Dreiseitige und biregionale Zusammenarbeit
-
Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen
Zusammenarbeit für die Förderung ausgewogener
und nachhaltiger Entwicklungsprozesse an und kommen
überein, Programmen für dreiseitige
Zusammenarbeit und Programmen mit Drittländern in
Bereichen von beiderseitigem Interesse Impulse zu geben.
-
Diese Zusammenarbeit kann unter Beachtung der
Prioritäten der Mitgliedstaaten und der anderen
Länder in Lateinamerika und im karibischen Raum auch
auf die biregionale Zusammenarbeit angewandt werden.
Artikel 51
Künftige Entwicklungen
Kein Bereich, der im Rahmen der Zuständigkeiten der
Vertragsparteien für eine Zusammenarbeit in Frage
kommt, wird von vornherein ausgeschlossen; die
Vertragsparteien können im Assoziationsausschuss
gemeinsam konkrete Möglichkeiten für eine
Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.
Artikel 52
Zusammenarbeit im
Rahmen der Assoziationsbeziehungen
-
Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur
Verwirklichung der allgemeinen Ziele von Teil III bei und
ermitteln und entwickeln zu diesem Zweck innovative
Kooperationsprogramme, die einen zusätzlichen Nutzen
für ihre neuen Beziehungen als assoziierte Partner
bieten können.
-
Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den
Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen
Maßnahmen der anderen Vertragspartei als
assoziierter Partner wird gefördert, soweit dies
nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
über den Zugang zu den betreffenden Programmen und
Maßnahmen zulässig ist.
-
Der Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen
aussprechen.
Artikel 53
Mittel
-
Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen
festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen,
verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten und durch ihre eigenen Kanäle
angemessene Mittel bereitzustellen, einschließlich
Finanzmitteln.
-
Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen,
um im Einklang mit ihren Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse
ihrer zuständigen Behörden die Tätigkeit
der Europäischen Investitionsbank in Chile nach
deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu
fördern und zu erleichtern.
Artikel 54
Besondere Aufgaben des Assoziationsausschusses in Fragen der Zusammenarbeit
(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit Teil III
übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus
für Fragen der Zusammenarbeit zuständigen
Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen
es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss
vor allem die Aufgabe,
- den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner
Aufgaben hinsichtlich Fragen der Zusammenarbeit zu
unterstützen;
- die Umsetzung des zwischen den Vertragsparteien
vereinbarten Rahmens für die Zusammenarbeit zu
überwachen;
-
Empfehlungen auszusprechen für die strategische
Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die dazu dient, die
langfristigen Ziele, die strategischen Prioritäten
und die einzelnen Aktionsbereiche festzulegen, für
die mehrjährigen Richtprogramme, in denen die
sektorbezogenen Prioritäten, die spezifischen Ziele,
die erwarteten Ergebnisse und die Richtbeträge
angegeben werden, und für die jährlichen
Aktionsprogramme;
- dem Assoziationsrat in regelmäßigen
Abständen über die Behandlung und
Verwirklichung der Fragen und Ziele von Teil III Bericht
zu erstatten.
Teil IV
Handel und Handelsfragen
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 55
Ziele
Die Ziele dieses Teils sind die Folgenden:
-
Schrittweise beiderseitige Liberalisierung des
Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXlV des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden
"GATT 1994" genannt);
-
Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem durch die
vereinbarten Bestimmungen über Zoll und Zollfragen,
Normen, technische Vorschriften und
Konformitätsbewertungsverfahren,
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche
Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen
und aromatisierten Getränken;
-
Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit Artikel V
des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel
mit Dienstleistungen (im Folgenden "GATS" genannt);
-
Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden
Rahmenbedingungen für Investitionen, insbesondere
der Bedingungen für die Niederlassung, auf der
Grundlage des Diskriminierungsverbots;
-
Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des
Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der
internationalen Finanzinstitutionen übernommenen
Verpflichtungen und unter angemessener
Berücksichtigung der Stabilität der
Währungen der Vertragsparteien;
-
wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen
Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
-
angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem
Eigentum nach den strengsten internationalen Normen;
-
Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die
Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich;
-
Einrichtung eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus.
Artikel 56
Zollunionen und Freihandelszonen
-
Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder
Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder
sonstigen Regelungen zwischen einer Vertragspartei und
Drittländern nicht entgegen, soweit diese keine
Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte
und Pflichten bewirken.
-
Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im
Assoziationsausschuss Konsultationen zwischen den
Vertragsparteien statt über Übereinkommen zur
Errichtung oder Anpassung von Zollunionen oder
Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle
sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer
jeweiligen Handelspolitik gegenüber
Drittländern. Konsultationen finden insbesondere im
Falle des Beitritts statt, um zu gewährleisten, dass
den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien
Rechnung getragen werden kann.
Titel II
Freier Warenverkehr
Artikel 57
Ziel
Während einer Übergangszeit, die mit dem
Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die
Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens und im
Einklang mit Artikel XXlV des GATT 1994 schrittweise
beiderseitig den Warenverkehr.
Kapitel I
Beseitigung der Zölle
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 58
Geltungsbereich
-
Die Bestimmungen dieses Kapitels über die
Beseitigung der Einfuhrzölle gelten für
Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die
in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.
Für die Zwecke dieses Kapitels sind "Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" Waren, die die
Ursprungsregeln des Anhangs III erfüllen.
-
Die Bestimmungen dieses Kapitels über die
Beseitigung der Ausfuhrzölle gelten für alle
Waren, die aus der einen Vertragspartei in die andere
Vertragspartei ausgeführt werden.
Artikel 59
Zölle
Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit
der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden,
einschließlich Ergänzungsabgaben und
Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer
solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
a) interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im
Einklang mit Artikel 77 erhoben werden;
-
Antidumping- und Ausgleichszölle, die im Einklang
mit Artikel 78 erhoben werden;
-
Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit
Artikel 63 erhoben werden.
Artikel 60
Beseitigung der Zölle
-
Die Einfuhrzölle der Vertragsparteien werden nach
Maßgabe der Artikel 64 bis 72 beseitigt.
-
Die Ausfuhrzölle der Vertragsparteien werden bei
Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
-
Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die
in den Artikeln 64 bis 72 vorgesehenen schrittweisen
Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der im Zeitplan
der betreffenden Vertragspartei für die Beseitigung
der Zölle in Anhang I bzw. II aufgeführt ist.
-
Senkt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses
Abkommens, aber vor Ende der Übergangszeit den
angewandten Meistbegünstigungszollsatz, so gilt der
Zeitplan dieser Vertragspartei für die Beseitigung
der Zölle für den gesenkten Zollsatz.
-
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, ihre
Zölle früher als in den Artikeln 64 bis 72
vorgesehen zu senken oder die Zugangsbedingungen nach
diesen Artikeln auf andere Weise zu verbessern, sofern
ihre allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des
betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Beschließt der Assoziationsrat, die Beseitigung
eines Zolls zu beschleunigen oder die Zugangsbedingungen
auf andere Weise zu verbessern, so tritt dieser Beschluss
für die betreffende Ware an die Stelle der
Bedingungen der Artikel 64 bis 72.
Artikel 61
Stillhalteregelung
-
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel
zwischen den Vertragsparteien weder neue Zölle
eingeführt noch die bereits geltenden Zölle
erhöht.
-
Abweichend von Absatz 1 kann Chile sein mit Artikel 12
des Gesetzes 18.525 eingeführtes Preisspannensystem
oder das Nachfolgesystem für die unter das genannte
Gesetz fallenden Waren aufrechterhalten, sofern es im
Einklang mit den Rechten und Pflichten Chiles aus dem
WTO-Übereinkommen so angewandt wird, dass für
die Einfuhren eines Drittlandes keine günstigere
Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für die
Länder, mit denen Chile ein nach Artikel XXlV des
GATT 1994 notifiziertes Abkommen geschlossen hat oder
schließt.
Artikel 62
Einreihung der Waren
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den
Vertragsparteien gilt die im Einklang mit dem
Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der
Waren (im Folgenden "HS" genannt) festgelegte
Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien.
Artikel 63
Gebühren und sonstige Abgaben
Die in Artikel 59 genannten Gebühren und sonstigen
Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der
erbrachten Leistungen beschränken und dürfen
weder ein indirekter Schutz für inländische Waren
noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Ausfuhren sein. Sie
beruhen auf spezifischen Sätzen, die dem
tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen
entsprechen.
Abschnitt 2
Beseitigung der Zölle
Unterabschnitt 2.1
Gewerbliche Erzeugnisse
Artikel 64
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die
Waren der HS-Kapitel 25 bis 97, die keine
landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 70 sind.
Artikel 65
Einfuhrzölle auf gewerbliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Chile
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I
(Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der
Zölle) unter den Kategorien "Jahr 0" und "Jahr 3"
aufgeführten gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in
Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass
diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens bzw. am 1.
Januar 2006 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie
|
Inkrafttreten
|
1.1.04
|
1.1.05
|
1.1.06
|
Jahr 0
|
100
|
|
|
|
Jahr 3
|
25
|
50
|
75
|
100
|
Artikel 66
Einfuhrzölle auf gewerbliche
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II (Zeitplan
Chiles für die Beseitigung der Zölle) unter den
Kategorien "Jahr 0", "Jahr 5" und "Jahr 7"
aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der
Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so
dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens,
am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2010 vollständig
beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
|
Kategorie
|
Inkrafttreten
|
1.1.04
|
1.1.05
|
1.1.06
|
1.1.07
|
1.1.08
|
1.1.09
|
1.1.10
|
Jahr 0 | 100 | | | | | | | | |
Jahr 5 | 16,7 | 33,3 | 50 | 66,7 | 83,3 | 100 |
Jahr 7 | 12,5 | 25 | 37,5 | 50 | 62,5 | 75 | 87,5 | 100 |
Unterabschnitt 2.2
Fisch und Fischereierzeugniss
e
Artikel 67
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für
Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der
HS-Positionen 1604 und 1605, der HS-Unterpositionen 051191
und 230120 und der HS-Unterposition ex 02201).
Artikel 68
Einfuhrzölle auf Fisch und
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile
Artikel 69
Einfuhrzölle auf Fisch und
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
-
Die Einfuhrzölle Chiles auf den in Anhang II unter
der Kategorie "Jahr 0" aufgeführten Fisch und die
dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung
in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses
Abkommens beseitigt.
-
Für die Einfuhren des in Anhang II unter der
Kategorie "TQ" aufgeführten Fischs und der dort
aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in
der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten
dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten
Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese
Kontingente werden nach dem so genannten
Windhund-Verfahren verwaltet.
Unterabschnitt 2.3
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
und
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Artikel 70
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die
in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die
Landwirtschaft aufgeführten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 71
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse
und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit
Ursprung in Chile
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in
Anhang I unter den Kategorien "Jahr 0", "Jahr 4", "Jahr 7"
und "Jahr 10" aufgeführten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach
folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei
Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1.
Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig
beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie
|
Inkrafttreten
|
1.
|
1.04 1.
|
1.05 11.
|
1.06 11. 1.
|
07 1.
|
1.08 11.
|
1.09 1. 1.
|
10 1 1. 1. 11 1. 1. 12 1 1. 1.
13 1
|
Jahr 0
|
100
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Jahr 4
|
20
|
40
|
|
60
|
|
80
|
|
100
|
|
|
|
|
|
Jahr 7
|
12,5
|
25
|
|
37,5
|
50
|
|
62,5
|
|
75
|
|
87,5
|
|
100
|
|
|
Jahr 10
|
9
|
18
|
|
27
|
36
|
|
45
|
|
54
|
|
63
|
|
72
|
|
81 190 100
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-
Für die in Anhang I unter der Kategorie "EP"
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der
Kapitel 7 und 8 sowie der Positionen 2009 und 2204 30 der
Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Chile, für
die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein
spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der
Wertzoll beseitigt.
-
Für die in Anhang I unter der Kategorie "SP"
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit
Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif
ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen
ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.
-
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet die
Gemeinschaft die Einfuhr der in Anhang I unter der
Kategorie "R" aufgeführten landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile zu einem
Zollsatz von 50 v. H. des Ausgangssatzes.
-
Für die Einfuhren der in Anhang I unter der
Kategorie "TQ" aufgeführten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile in die
Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im
Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen
Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden
nach dem so genannten Windhund-Verfahren oder auf der
Grundlage eines Systems von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
verwaltet, falls ein solches in der Gemeinschaft
angewandt wird.
-
Für die Einfuhren der in Anhang I unter der
Kategorie "PN" aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung
in Chile in die Gemeinschaft gelten keine
Zollzugeständnisse, da die Bezeichnungen für
diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft geschützt
sind.
Artikel 72
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse
und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit
Ursprung in der Gemeinschaft
Artikel 73
Notstandsklausel für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse
(1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in der einen
Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter
solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen
Vertragspartei eingeführt, dass wegen der besonderen
Empfindlichkeit der Agrarmärkte ein erheblicher
Schaden oder eine ernste Störung auf den Märkten
der anderen Vertragspartei für gleichartige oder
unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse verursacht wird oder
droht, so kann diese Vertragpartei ungeachtet des Artikels
92 dieses Abkommens und des Artikels 5 des
WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unter
den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels
geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,
so kann die einführende Vertragspartei
- die in diesem Titel vorgesehene weitere Senkung des Zolls
auf das betreffende Erzeugnis aussetzen oder
- den Zoll auf das Erzeugnis bis zur Höhe des
niedrigeren der beiden folgenden Sätze anheben:
-
Meistbegünstigungszollsatz;
-
Ausgangssatz im Sinne des Artikels 60 Absatz 3.
(3) Vor Anwendung der Maßnahme nach Absatz 2 befasst
die betreffende Vertragspartei im Hinblick auf eine
gründliche Prüfung der Lage den
Assoziationsausschuss mit der Frage, um eine für beide
Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf
Ersuchen der anderen Vertragspartei halten die
Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss
ab. Wird innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen um
Konsultationen keine Lösung gefunden, so können
Schutzmaßnahmen angewandt werden.
(4) Erfordern besondere Umstände ein sofortiges
Eingreifen, so kann die einführende Vertragspartei die
in Absatz 2 vorgesehene Maßnahme als vorläufige
Maßnahme für höchstens 120 Tage treffen,
ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt
sind. Die Maßnahme darf nicht über das zur
Begrenzung oder Beseitigung des Schadens oder der
Störung Notwendige hinausgehen. Die einführende
Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere
Vertragspartei.
(5) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen
dürfen nicht über das zur Behebung der
aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Die
Vertragspartei, die die betreffende Maßnahme trifft,
erhält das Gesamtniveau der für den Agrarsektor
gewährten Präferenzen aufrecht. Um dies zu
ermöglichen, können die Vertragsparteien einen
Ausgleich für die negativen Auswirkungen der
Maßnahme auf ihren Handel vereinbaren; dies gilt auch
für den Zeitraum, in dem eine vorläufige
Maßnahme nach Absatz 4 angewandt wird.
Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien Konsultationen
ab, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu
finden. Ist innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt
worden, so kann die betroffene ausführende
Vertragspartei die Anwendung annähernd gleichwertiger
Zugeständnisse nach diesem Titel aussetzen, nachdem
sie dies dem Assoziationsrat notifiziert hat.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
-
"erheblicher Schaden" ist eine im Ganzen
beträchtliche Verschlechterung der Lage der im
Gebiet einer Vertragspartei tätigen Hersteller
gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender
Erzeugnisse insgesamt.
-
Ein erheblicher Schaden "droht", wenn aufgrund von
Tatsachen, und nicht nur von Behauptungen,
Mutmaßungen oder einer entfernten Möglichkeit,
eindeutig feststeht, dass sein Eintritt unmittelbar
bevorsteht.
Artikel 74
Evolutivklausel
Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens
prüfen die Vertragsparteien die Lage und
berücksichtigen dabei die Struktur ihres Handels mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen, deren besondere Empfindlichkeit
und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten. Die
Vertragsparteien prüfen im Assoziationsausschuss
für alle Erzeugnisse, welche weiteren
Zugeständnisse sie einander auf der Grundlage der
Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen
Gegenseitigkeit einräumen können, um die
Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen und landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen zu verbessern.
Kapitel ll
Nichttarifliche Maßnahmen
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 75
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den
Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 76
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
Alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen
im Handel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich
nicht um Zölle oder Steuern handelt, werden bei
Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon
beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder
Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen
eingeführt worden sind. Neue Maßnahmen dieser
Art werden nicht eingeführt.
Artikel 77
Inländerbehandlung bei
internen Steuern und interner Regulierung2)
(1) Auf Waren, die aus dem Gebiet der anderen
Vertragspartei eingeführt werden, dürfen weder
unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige
interne Abgaben erhoben werden, die höher sind als die
unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige
inländische Waren erhobenen Abgaben. Ferner machen die
Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen
internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die
Inlandsproduktion zu schützen.3)
2) Inteme Steuern und sonstige interne Abgaben
sowie Gesetze und sonstige Vorschriften der in Absatz 2
genannten Art, die für eine eingeführte Ware und
für die gleichartige inländische Ware gelten und
im Falle der eingeführten Ware zum Zeitpunkt oder am
Ort ihrer Einfuhr erhoben bzw. angewandt werden, sind als
interne Steuern und sonstige interne Abgaben bzw. als Gesetze
und sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art
anzusehen und unterliegen daher den Bestimmungen dieses
Artikels.
3) Eine Steuer, die die Voraussetzungen des
Satzes 1 erfüllt, gilt nur dann als mit Satz 2
unvereinbar, wenn eine besteuerte Ware mit einer
unmittelbar konkurrierenden oder substituierbaren Ware im
Wettbewerb steht, die nicht in gleicher Weise besteuert
wird.
-
Für Waren, die aus dem Gebiet der anderen
Vertragspartei eingeführt werden, wird eine
Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Gesetze,
sonstigen Vorschriften und Anforderungen über
Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und
Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger
günstig ist als die Behandlung, die für
gleichartige inländische Waren gewährt wird.
Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher
inländischer Beförderungstarife nicht entgegen,
die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb
des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem
Ursprung der Ware.
-
Inländische Mengenvorschriften für die
Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in
bestimmten Mengen oder Anteilen, in denen unmittelbar
oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge
oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften
fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen
muss, werden von den Vertragsparteien nicht
eingeführt bzw. aufrechterhalten. Ferner machen die
Vertragsparteien von inländischen Mengenvorschriften
nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die
Inlandsproduktion zu schützen.4)
-
Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen
ausschließlich an inländische Hersteller nicht
entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an
inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im
Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern und
Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die
durch staatlichen Kauf inländischer Waren
gewährt werden.
-
Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige
Vorschriften, Verfahren und Praxis im Bereich des
öffentlichen Beschaffungswesens; auf dieses finden
ausschließlich die Bestimmungen von Titel IV dieses
Teils Anwendung.
Abschnitt 2
Antidumping - und Ausgleichsmaßnahmen
Artikel 78
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen
Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen
fest, so kann sie im Einklang mit dem
WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels
VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über
Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete
Maßnahmen treffen.
4) Vorschriften, die mit Satz 1 vereinbar sind,
gelten nicht als mit Satz 2 unvereinbar, wenn alle unter
die Vorschriften fallenden Waren im Inland in erheblichen
Mengen hergestellt werden. Zur Begründung der
Vereinbarkeit von Vorschriften mit Satz 2 kann nicht
geltend gemacht werden, dass die für die unter die
Vorschriften fallenden Waren festgesetzte Mengen und
Anteile ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
eingeführten und inländischen Waren darstellen.
Abschnitt 3
Zoll und Zollfragen
Artikel 79
Zoll und damit
zusammenhängende Handelsfragen
(1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu
gewährleisten, soweit sie Zoll- und Handelsfragen
betreffen, und um unbeschadet der Notwendigkeit effizienter
Kontrollen den Handel zu erleichtern, verpflichten sich die
Vertragsparteien,
-
zusammenzuarbeiten und einen Informationsaustausch
über Zollrecht und Zollverfahren durchzuführen;
- die von den Vertragsparteien auf bilateraler oder
multilateraler Ebene vereinbarten Zollvorschriften und
-verfahren anzuwenden;
- die Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die
Überlassung und Abfertigung von Waren zu
vereinfachen, nach Möglichkeit einschließlich
einer Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Verfahren,
nach denen die Einfuhr- und Ausfuhrdaten einer einzigen
Stelle übermittelt werden können, und die
Tätigkeit des Zolls und der anderen Kontrollstellen
zu koordinieren, damit die amtlichen Kontrollen bei der
Einfuhr und bei der Ausfuhr soweit wie möglich von
einer einzigen Stelle vorgenommen werden können;
- in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die
Ursprungsregeln und die damit zusammenhängenden
Zollverfahren betreffen;
- in allen Zollwertfragen nach dem Übereinkommen zur
Durchführung des Artikels Vll des GATT 1994
zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem Ziel, zu
gemeinsamen Ansichten über die Anwendung der
Bewertungskriterien, die Verwendung von Richt- oder
Referenzwerten, organisatorische Aspekte und
Arbeitsmethoden zu gelangen.
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur
Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der
Amtshandlungen der Zollbehörden
-
gewährleisten die Vertragsparteien durch Anwendung
der in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen
Maßnahmen, die den Grundsätzen der
einschlägigen internationalen
Übereinkünfte und Instrumente in diesem Bereich
Rechnung tragen, dass die strengsten
Integritätsnormen gewahrt werden;
-
unternehmen die Vertragsparteien nach Möglichkeit
weitere Schritte zur Verringerung, Vereinfachung und
Normung der Angaben in den vom Zoll verlangten
Unterlagen, einschließlich der Verwendung eines
Einheitszolleingangspapiers und eines
Einheitszollausgangspapiers oder entsprechender
Datennachrichten, die auf internationalen Normen beruhen
und sich so weit wie möglich auf
verkehrsübliche Informationen stützen;
-
arbeiten die Vertragsparteien so weit wie möglich
bei Rechtssetzungsinitiativen und organisatorischen
Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und
Zollverfahren und nach Möglichkeit auch im Hinblick
auf die Verbesserung der Leistungen für die
Wirtschaft zusammen;
-
arbeiten die Vertragsparteien soweit erforderlich im
Bereich der technischen Hilfe zusammen,
einschließlich der Veranstaltung von Seminaren und
des Austauschs von Beamten;
-
arbeiten die Vertragsparteien bei der Informatisierung
der Zollverfahren und so weit wie möglich auch im
Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Normen zusammen;
-
wenden die Vertragsparteien die internationalen
Vorschriften und Normen im Zollbereich an, so weit wie
möglich einschließlich der wesentlichen
Elemente des Internationalen Übereinkommens von Kioto
zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in
seiner geänderten Fassung;
-
legen die Vertragsparteien so weit wie möglich
gemeinsame Standpunkte in den internationalen
Organisationen im Zollbereich fest, z.B. in der WTO, in
der Weltzollorganisation (WZO), in der Organisation der
Vereinten Nationen (UNO) und in der Konferenz der
Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung
(UNCTAD);
-
stellen die Vertragsparteien nach Artikel X des GATT 1994
effiziente und schnelle Rechtsbehelfsverfahren zur
Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und
Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, die die
Einfuhr oder die Ausfuhr von Waren betreffen, zur
Verfügung;
-
arbeiten die Vertragsparteien so weit wie möglich im
Hinblick auf die Erleichterung der Umladung und der
Durchfuhr durch ihr jeweiliges Gebiet zusammen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich über die folgenden
Grundlagen ihrer Handels- und Zollvorschriften und
-verfahren einig:
-
Rechtsvorschriften, die eine unnötige Belastung der
Wirtschaftsbeteiligten vermeiden, die
Betrugsbekämpfung nicht behindern und weitere
Erleichterungen für Beteiligte vorsehen, die bei der
Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes Niveau
erreichen;
-
Schutz des rechtmäßigen Handels durch
wirksamen Vollzug der Rechtsvorschriften;
-
Anwendung von modernen Zolltechniken,
einschließlich der Risikoanalyse, vereinfachten
Verfahren für Eingang und Überlassung von
Waren, nachträglichen Prüfungen und
Wirtschaftsprüfungsmethoden bei gleichzeitiger
Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsdaten nach
Maßgabe der für jede Vertragspartei geltenden
Vorschriften. Die Vertragsparteien treffen die zur
Gewährleistung der Effizienz der
Risikoanalysemethoden erforderlichen Maßnahmen;
-
Verfahren, die transparent und effizient sind und
gegebenenfalls vereinfacht werden, um die Kosten zu
verringern und die Berechenbarkeit für die
Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen;
-
Entwicklung informationstechnologiegestützter
Verfahren zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den
Zollverwaltungen und zwischen dem Zoll und anderen
Stellen sowohl für die Ausfuhr als auch für die
Einfuhr. In diesen Verfahren kann auch die Zahlung von
Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben durch
elektronische Überweisung vorgesehen sein;
-
Vorschriften und Verfahren, in denen verbindliche
Zolltarifauskünfte über Einreihung und
Ursprungsregeln vorgesehen sind. Eine solche Auskunft
kann jederzeit geändert oder widerrufen werden,
jedoch nur nach Unterrichtung des betroffenen Beteiligten
und ohne Rückwirkung, es sei denn, dass die Auskunft
auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger
Angaben erteilt wurde;
-
Bestimmungen, die die Einfuhr von Waren
grundsätzlich erleichtern, indem Zollverfahren und
-vorgänge vereinfacht oder vor der Ankunft der Waren
angewandt werden;
-
Einfuhrbestimmungen, die keine Vorversandkontrollen im
Sinne des WTO-Übereinkommens über
Vorversandkontrollen vorschreiben;
-
Vorschriften, die gewährleisten, dass die wegen
geringfügiger Verstöße gegen das
Zollrecht oder Verfahrensbestimmungen verhängten
Sanktionen verhältnismäßig sind und dass
ihre Anwendung nicht zu ungerechtfertigten
Verzögerungen bei der Zollabfertigung im Sinne des
Artikels Vlll des GATT 1994 führt.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein,
a) dass die Wirtschaftsbeteiligten zu den wesentlichen
Fragen der Rechtssetzungsvorschläge und der
allgemeinen Verfahren im Zollbereich rechtzeitig zu
konsultieren sind. Zu diesem Zweck werden von den
Vertragsparteien geeignete Konsultationsmechanismen
zwischen den Verwaltungen und den Beteiligten eingerichtet;
- neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im
Zollbereich und ihre Änderungen spätestens bei
Inkrafttreten dieser Vorschriften und Verfahren zu
veröffentlichen, so weit wie möglich in
elektronischer Form, und bekannt zu machen. Ferner machen
sie der Öffentlichkeit allgemeine Informationen
zugänglich, die für die Wirtschaftsbeteiligten
von Interesse sind, z.B. die Öffnungszeiten der
Zollstellen, unter anderem in Häfen und an
Grenzübergangsstellen, und der Kontaktstellen, bei
denen Auskünfte eingeholt werden können;
- die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den
Zollverwaltungen durch Verwendung objektiver und
öffentlich zugänglicher Vereinbarungen zu
fördem, die sich auf die von der WZO bekannt
gemachten Vereinbarungen stützen;
- zu gewährleisten, dass ihre Vorschriften und
Verfahren im Zollbereich und damit zusammenhängenden
Bereichen stets den Bedürfnissen der Wirtschaft und
den am besten geeigneten Methoden entsprechen.
(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 leisten die
Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe
im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls über
die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum
Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001.
Artikel 80
Zollwert
Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten
Regeln über den Zollwert unterliegen dem
WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels
Vll des GATT 1994, mit Ausnahme der Vorbehalte und Optionen
des Artikels 20 und der Absätze 2, 3 und 4 des Anhangs
III des genannten Übereinkommens.
Artikel 81
Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss
für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln
ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien
zusammensetzt. Der Ausschuss tritt zu einem Termin und mit
einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien
im Voraus vereinbart werden. Der Vorsitz im Ausschuss wird
abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Der
Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
- die Durchführung und Anwendung der Artikel 79 und 80
und des Anhangs III sowie sonstige Zollfragen im
Zusammenhang mit dem Marktzugang zu überwachen;
- ein Forum für Konsultationen und für die
Erörterung aller Fragen zu bieten, die den Zoll
betreffen, einschließlich insbesondere der
Ursprungsregeln und der damit zusammenhängenden
Zollverfahren, der allgemeinen Zollverfahren, des
Zollwerts, der Tarifregelungen, der Zollnomenklatur, der
Zusammenarbeit im Zollbereich und der gegenseitigen
Amtshilfe im Zollbereich;
- die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und
Durchsetzung von Ursprungsregeln und damit
zusammenhängender Zollverfahren, bei den
allgemeinen Zollverfahren und bei der gegenseitigen
Amtshilfe im Zollbereich zu intensivieren;
- nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige Fragen zu
behandeln.
(3) Zur Erfüllung der in diesem Artikel genannten
Aufgaben können die Vertragsparteien vereinbaren,
Adhoc-Sitzungen abzuhalten.
Artikel 82
Durchsetzung der Präferenzregelung
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass
die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung
und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen
Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist,
und bekräftigen erneut ihre Verpflichtung,
Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang
mit dem Ursprung der Waren, einschließlich der
zolltariflichen Einreihung und des Zollwertes, zu
bekämpfen.
(2) In diesem Zusammenhang kann eine Vertragspartei die
Anwendung der in diesem Titel vorgesehenen
Präferenzregelung für Waren vorübergehend
aussetzen, bei denen sie nach diesem Artikel eine
systematische Verweigerung der Amtshilfe oder Betrug
aufseiten der anderen Vertragspartei festgestellt hat.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt "eine
systematische Verweigerung der Amtshilfe" vor,
- wenn die Amtshilfe nicht gewährt wird, wenn z.B. die
Bezeichnungen und Anschriften der für die
Ausstellung und die Prüfung von Ursprungsnachweisen
zuständigen Zoll- oder Regierungsbehörden nicht
angegeben, die Musterabdrücke der bei der
Ausstellung der Ursprungsnachweise verwendeten Stempel
nicht übermittelt oder diese Informationen nicht
aktualisiert werden;
- wenn Maßnahmen zur Überprüfung der
Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der
Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des
Anhangs III und zur Feststellung und Verhütung von
Verstößen gegen die Ursprungsregeln
systematisch nicht oder nur unzulänglich
durchgeführt werden;
- wenn die nachträgliche Prüfung der
Ursprungsnachweise auf Ersuchen der anderen
Vertragspartei und die fristgerechte Mitteilung des
Ergebnisses systematisch abgelehnt oder ohne Grund
verzögert wird;
- wenn Amtshilfe bei der Überprüfung von
Verhaltensweisen, bei denen das Vorliegen eines
Ursprungsbetrugs vermutet wird, im Einzelfall oder
systematisch nicht gewährt wird. Für diesen
Zweck kann eine Vertragspartei das Vorliegen von Betrug
unter anderem dann vermuten, wenn die Einfuhren von Waren
nach diesem Abkommen das übliche Produktionsniveau
und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei
bei weitem übersteigen.
(4) Die Vertragspartei, die eine systematische Verweigerung
der Amtshilfe festgestellt hat oder das Vorliegen von
Betrug vermutet, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor
der in diesem Artikel vorgesehenen vorübergehenden
Aussetzung alle für eine gründliche Prüfung
der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu
ermöglichen. Gleichzeitig veröffentlicht sie in
ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer,
in der die Waren angegeben werden, bei denen eine
systematische Verweigerung der Amtshilfe festgestellt
worden ist oder das Vorliegen von Betrug vermutet wird.
Für die Rechtsfolgen dieser Veröffentlichung ist
das interne Recht der Vertragsparteien maßgebend.
(5) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Notifizierung
der in Absatz 4 genannten Informationen halten die
Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss
ab. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen
nach Beginn dieser Konsultationen keine Einigung über
eine Lösung zur Vermeidung der vorübergehenden
Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung, so
kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der
Präferenzregelung für die betreffenden Waren
vorübergehend aussetzen.
Die vorübergehende Aussetzung darf nicht über das
zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden
Vertragspartei Notwendige hinausgehen.
(6) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel
wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem
Assoziationsausschuss notifiziert. Sie gilt für
höchstens sechs Monate und kann verlängert
werden. Sie ist insbesondere im Hinblick auf ihre
möglichst baldige Aufhebung Gegenstand
regelmäßiger Konsultationen im
Assoziationsausschuss.
A b s c h n i t t 4
Normen, technische Vorschriften
und Konformitätsbewertungsverfahren
Artikel 83
Ziel
Ziel dieses Abschnitts ist es, den Warenverkehr durch
Beseitigung bzw. Verhinderung unnötiger
Handelshemmnisse zu erleichtern und auszubauen und dabei den
legitimen Zielen der Vertragsparteien und dem
Diskriminierungsverbot im Sinne des WTO-Übereinkommens
über technische Handelshemmnisse Rechnung zu tragen.
Artikel 84
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den
Warenverkehr im Bereich der Normen, technischen
Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im
Sinne des Übereinkommens über technische
Handelshemmnisse. Sie gelten nicht für die unter
Abschnitt 5 dieses Kapitels fallenden Maßnahmen.
Technische Spezifikationen, die von staatlichen Stellen
für die Zwecke der öffentlichen Beschaffung
ausgearbeitet werden, unterliegen nicht den Bestimmungen
dieses Abschnitts, sondern werden in Titel IV dieses Teils
behandelt.
Artikel 84
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die
Begriffsbestimmungen des Anhangs I des Übereinkommens
über technische Handelshemmnisse. Der Beschluss des
WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse
über die Grundsätze für die Ausarbeitung
internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im
Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 jenes
Übereinkommens findet in diesem Zusammenhang ebenfalls
Anwendung.
Artikel 86
Grundlegende Rechte und Pflichten
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und
Pflichten aus dem Übereinkommen über technische
Handelshemmnisse und ihr Eintreten für dessen
umfassende Durchführung. In diesem Zusammenhang und im
Einklang mit dem Ziel dieses Abschnitts werden die in
diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen der
Zusammenarbeit im Hinblick auf die Intensivierung und
Verstärkung der Umsetzung dieser Rechte und Pflichten
durchgeführt.
Artikel 87
Spezifische Maßnahmen
im Rahmen dieses Abkommens
Zur Verwirklichung des Ziels dieses Abschnitts treffen die
Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
-
Die Vertragsparteien intensivieren ihre bilaterale
Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften
und Konformitätsbewertungsverfahren, um den Zugang
zu ihren jeweiligen Märkten durch Verbesserung des
Wissens auf beiden Seiten, der Verständigung und der
Kompatibilität ihrer Systeme zu erleichtern.
-
Mit ihrer bilateralen Zusammenarbeit streben die
Vertragsparteien an, die Mechanismen zu ermitteln, die
allein oder in Kombinationen mit anderen für
bestimmte Fragen oder Sektoren am besten geeignet sind.
Diese Mechanismen umfassen Aspekte der Zusammenarbeit in
Regelungsfragen, unter anderem Annäherung und/oder
Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften und der
Normen, Angleichung an die internationalen Normen,
Vertrauen auf die Konformitätserklärung des
Lieferanten und Verwendung der Akkreditierung für
die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen
sowie Abkommen über gegenseitige Anerkennung.
-
Auf der Grundlage der bei ihrer bilateralen
Zusammenarbeit erzielten Fortschritte kommen die
Vertragsparteien überein, welche besonderen
Vereinbarungen zu treffen sind, um die ermittelten
Mechanismen einzurichten.
-
Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien darauf hin,
a) gemeinsame Ansichten zu den am besten geeigneten
Regelungsmethoden zu entwickeln, darunter
-
Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung
von technischen Vorschriften, Normen und
Konformitätsbewertungsverfahren;
-
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
einer Regelung und der damit zusammenhängenden
Konformitätsbewertungsverfahren,
einschließlich der Verwendung der
Konformitätserklärung des Lieferanten;
-
Verwendung internationaler Normen als Grundlage für
technische Vorschriften, es sei denn, die betreffenden
internationalen Normen sind ein ineffizientes oder
ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen
Ziele;
-
Vollzug der technischen Vorschriften und Marktaufsicht;
- die erforderliche technische Infrastruktur in den
Bereichen Messwesen, Normung, Prüfung,
Zertifizierung und Akkreditierung, um die Anwendung der
technischen Vorschriften zu unterstützen;
-
Mechanismen und Methoden für die
Überprüfung der technischen Vorschriften und
Konformitätsbewertungsverfahren;
b) die Zusammenarbeit in Regelungsfragen beispielsweise
durch den Austausch von Informationen, Erfahrung und Daten
sowie durch Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik zu
verstärken, um die Qualität und das Niveau ihrer
technischen Vorschriften zu verbessern und die
Regelungsressourcen effizient einzusetzen;
c) zu einer Kompatibilität und/oder Gleichwertigkeit
ihrer technischen Vorschriften, Normen und
Konformitätsbewertungsverfahren zu gelangen;
d) die bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren
öffentlichen und/oder privaten Organisationen, die
für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung
und Akkreditierung zuständig sind, zu
unterstützen und zu fördem;
e) die volle Beteiligung an den internationalen
Normenorganisationen zu unterstützen und zu
fördern und die Rolle der internationalen Normen als
Grundlage für technische Vorschriften zu stärken;
f) ihre bilaterale Zusammenarbeit in den internationalen
Organisationen und Gremien auszubauen, die sich mit den
unter diesen Abschnitt fallenden Fragen befassen.
Artikel 88
Ausschuss für Normen,
technische Vorschriften und Konformitätsbewertung
-
Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss für
technische Vorschriften, Normen und
Konformitätsbewertung ein, um das Ziel dieses
Abschnitts zu verwirklichen. Der Ausschuss setzt sich aus
Vertretern der Vertragsparteien zusammen; der Vorsitz
wird von je einem Vertreter der Vertragsparteien
gemeinsam geführt. Der Ausschuss tritt mindestens
einmal jährlich zusammen, sofern von den
Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Der
Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.
-
Der Ausschuss kann alle mit der wirksamen Anwendung
dieses Abschnitts zusammenhängenden Fragen
behandeln. Er hat vor allem die Aufgabe,
- die Durchführung und Anwendung dieses Abschnitts zu
überwachen und zu überprüfen. Zu diesem
Zweck arbeitet der Ausschuss ein Arbeitsprogramm für
die Verwirklichung der Ziele dieses Abschnitts aus,
insbesondere der Ziele des Artikels 87;
- ein Forum für Beratungen und für einen
Informationsaustausch über alle mit diesem
Abschnitt zusammenhängenden Fragen zu bieten,
insbesondere hinsichtlich der Systeme der
Vertragsparteien für technische Vorschriften, Normen
und Konformitätsbewertungsverfahren sowie der
Entwicklungen in den in diesem Bereich tätigen
internationalen Organisationen;
- ein Forum für Konsultationen und für die rasche
Lösung von Fragen zu bieten, die sich als
unnötige Handelshemmnisse zwischen den
Vertragsparteien im Geltungsbereich und im Sinne dieses
Abschnitts auswirken oder auswirken könnten;
- die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen
und/oder privaten Organisationen der Vertragsparteien,
die für Messwesen, Normung, Prüfung,
Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, zu
fördem, zu unterstützen und in sonstiger Weise
zu erleichtern;
-
Möglichkeiten für die Erleichterung des Zugangs
zu den Märkten der Vertragsparteien und für die
Verbesserung der Anwendung dieses Abschnitts zu
ermitteln.
Abschnitt 5
Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Artikel 89
Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Abschnitt 6
Wein und Spirituosen
Artikel 90
Wein und Spirituosen
Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen
über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten
Getränken sind als Anhang V bzw. VI beigefügt.
Kapitel III
Ausnahmen
Artikel 91
Allgemeine Ausnahmeklausel
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so
angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder
ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den
Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben
sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des
Handels zwischen den Vertragsparteien führen, ist
dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er eine
Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen und
durchzusetzen,
- die erforderlich sind, um die öffentliche
Sittlichkeit zu schützen;
- die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit
von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
- die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen
oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die
nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen und unter
anderem die Bekämpfung des Schmuggels, den Schutz
der Rechte an geistigem Eigentum und die Verhinderung
irreführender Geschäftspraktiken betreffen;
- die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber
betreffen;
- die den Schutz des nationalen Kulturguts von
künstlerischem, geschichtlichem oder
archäologischem Wert betreffen;
- die die Erhaltung der nicht regenerativen
natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese
Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen
für die Produktion oder den Verbrauch im Inland in
Kraft gesetzt werden;
g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren
betreffen.
Artikel 92
Schutzklausel
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist,
finden zwischen den Vertragsparteien Artikel XlX des GATT
1994 und das WTO-Übereinkommen über
Schutzmaßnahmen Anwendung. Die Absätze 2, 3, 4,
5, 7, 8 und 9 finden nur Anwendung, wenn eine
Vertragspartei als Ausführer der betreffenden Ware ein
wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 10 hat.
-
Die Vertragsparteien notifizieren dem
Assoziationsausschuss unverzüglich, spätestens
jedoch sieben Tage danach, schriftlich alle
sachdienlichen Informationen über die Einleitung
einer Untersuchung im Hinblick auf die Anwendung von
Schutzmaßnahmen und über die endgültigen
Untersuchungsergebnisse.
-
Die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten
insbesondere eine Erläuterung des internen
Verfahrens, nach dem die Untersuchung durchgeführt
wird, und den Zeitplan für die Anhörungen und
sonstigen Gelegenheiten, bei denen die interessierten
Parteien ihren Standpunkt zu der Frage darlegen
können. Ferner notifizieren die Vertragsparteien dem
Assoziationsausschuss im Voraus schriftlich alle
sachdienlichen Informationen über den Beschluss zur
Anwendung vorläufiger Schutzmaßnahmen. Die
Notifikation muss mindestens sieben Tage vor Anwendung
der Maßnahmen eingehen.
-
Nach der Notifizierung der endgültigen
Untersuchungsergebnisse unterbreitet die Vertragspartei,
die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XlX
des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über
Schutzmaßnahmen anzuwenden, die Frage vor Anwendung
dieser Maßnahmen im Hinblick auf eine
gründliche Prüfung der Lage dem
Assoziationsausschuss, um eine für beide Seiten
annehmbare Lösung zu ermöglichen. Um eine
solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien
auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei vorher
Konsultationen im Assoziationsausschuss ab.
-
Ungeachtet des Absatzes 4 ist eine Vertragspartei nicht
daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XlX des
GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über
Schutzmaßnahmen anzuwenden.
-
Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem
Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen
den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses
Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen
dürfen nicht über das zur Behebung des
erheblichen Schadens Notwendige hinausgehen und
müssen die in diesem Titel vorgesehenen
Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.
-
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und
Pflichten aus Artikel 8 Absätze 1 und 2 des
WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.
-
Das Recht auf Aussetzung nach Artikel 8 Absatz 2 des
WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen
wird zwischen den Vertragsparteien in den ersten 18
Anwendungsmonaten einer Schutzmaßnahme nicht
ausgeübt, sofern diese wegen eines Anstiegs der
Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im
Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über
Schutzmaßnahmen steht.
-
Schutzmaßnahmen werden auf Ersuchen
unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert
und sind insbesondere im Hinblick auf ihre
Liberalisierung oder Aufhebung einmal jährlich
Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsausschuss.
-
Für die Zwecke dieses Artikels hat eine
Vertragspartei ein wesentliches Interesse, wenn sie im
vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten
Volumen oder am Wert zu den fünf größten
Lieferanten der eingeführten Ware gehört hat.
-
Führt eine Vertragspartei für die Einfuhren von
Waren, die die Voraussetzungen für die Anwendung
einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel
hervorrufen könnten, ein Überwachungsverfahren
ein, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.
Artikel 93
Knappheitsklausel
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses
Titels zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer
kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen
für die ausführende Vertragspartei wesentlichen
Waren oder
- zu einer Verknappung inländischen Materials, das
für die inländische verarbeitende Industrie
lebenswichtig ist, während der Inlandspreis dieses
Materials im Rahmen eines staatlichen
Stabilitätsplans unter dem Weltmarktpreis gehalten
wird,
und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei
erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der
ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten
zu verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den
Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels
geeignete Maßnahmen treffen.
-
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen
der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der
Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese
Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden,
dass sie zu einer willkürlichen oder
ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche
Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten
Beschränkung des Handels führen, und sind
aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung
nicht länger rechtfertigen. Darüber hinaus
dürfen die nach Absatz 1 Buchstabe b getroffenen
Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der
Ausfuhren oder zu einem erhöhten Schutz der
betroffenen inländischen verarbeitenden Industrie
führen und nicht von den Bestimmungen dieses
Abkommens über das Diskriminierungsverbot abweichen.
-
Die Vertragspartei, die beabsichtigt, die in Absatz 1
vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, stellt dem
Assoziationsausschuss vor Einführung dieser
Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so
bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur
Verfügung, um eine für die Vertragsparteien
annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die
Vertragsparteien können im Assoziationsausschuss die
für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen
Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen
nach der Befassung des Assoziationsausschusses keine
Einigung erzielt worden, so kann die ausführende
Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf
die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
-
Schließen besondere und kritische Umstände,
die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige
Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die
Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu
treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen
Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere
Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
-
Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen
werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss
notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf
die Aufstellung eines Zeitplans für ihre
möglichst baldige Aufhebung Gegenstand
regelmäßiger Konsultationen.
Titel III
Dienstleistungsverkehr und Niederlassung
Artikel 94
Ziele
-
Die Vertragsparteien liberalisieren den
Dienstleistungsverkehr auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit nach Maßgabe dieses Titels und im
Einklang mit Artikel V des GATS.
-
Ziel des Kapitels III ist die Verbesserung der zwischen
den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für
Investitionen, insbesondere der Bedingungen für die
Niederlassung, auf der Grundlage des
Diskriminierungsverbots.
Kapitel I
Dienstleistungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 95
Geltungsbereich
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist
"Dienstleistungsverkehr" die Erbringung einer
Dienstleistung durch folgende Arten der Erbringung:
- aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der
anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 1);
- im Gebiet der einen Vertragspartei an einen
Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei (Art der
Erbringung 2);
-
durch einen Dienstleistungserbringer der einen
Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung
im Gebiet der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung
3);
-
durch einen Dienstleistungserbringer der einen
Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher
Personen dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen
Vertragspartei (Art der Erbringung 4).
(2) Dieses Kapitel gilt für den Dienstleistungsverkehr
in allen Dienstleistungssektoren mit Ausnahme von
-
Finanzdienstleistungen; für diese gilt Kapitel Il;
-
audiovisuellen Dienstleistungen;
-
Seekabotage im Inlandsverkehr;
-
Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich
inländischer und internationaler Luftverkehrsdienste
im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr, und
Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der
Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
-
Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei
denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;
-
Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
-
Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS).
(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es
Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen
Beschaffungswesens; für dieses gilt Titel IV dieses
Teils.
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für
die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen.
Die Vertragsparteien prüfen die Frage der Disziplinen
für Subventionen im Dienstleistungsverkehr im Rahmen
der in Artikel 100 vorgesehenen Überprüfung
dieses Kapitels im Hinblick auf die Einbeziehung der nach
Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen.
(5) Für den internationalen Seeverkehr und für
Telekommunikationsdienstleistungen gilt dieser Abschnitt
vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte 2 bzw. 3.
Artikel 96
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
a) "Maßnahme" ist jede Maßnahme einer
Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines
Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines
Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder
in sonstiger Form
getroffen wird b) "von einer Vertragspartei
eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahme" ist
eine
- von einer zentralen, regionalen oder örtlichen
Regierung oder Behörde oder
- von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der
ihr von einer zentralen, regionalen oder örtlichen
Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse
getroffene Maßnahme.
c) "Dienstleistungserbringer" ist eine juristische oder
natürliche Person, die eine Dienstleistung erbringen
will oder erbringt.
d) "gewerbliche Niederlassung" ist jede Art der
geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung durch
unter anderem
-
Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer
juristischen Person oder
-
Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder
Repräsentanz
im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung
einer Dienstleistung.
e) "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht
ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig
errichtete rechtsfähige Organisationseinheit
unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und
ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet,
einschließlich Kapitalgesellschaften,
treuhänderisch tätiger Einrichtungen,
Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen
und Verbänden.
f) "juristische Person einer Vertragspartei" ist eine
juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft
oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder
anderweitig errichtet ist.
Hat die juristische Person nur ihren
satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz
im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht
als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei
denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw.
Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.
g) "natürliche Person" ist eine Person, die nach den
betreffenden internen Rechtsvorschriften die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles
besitzt.
Artikel 97
Marktzugang
-
Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 95
definierten Arten der Erbringung gewähren die
Vertragsparteien für die Dienstleistungen und
Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
Behandlung, die nach den in ihrer Liste nach Artikel 99
vereinbarten und festgelegten Bestimmungen,
Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
-
In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen
übernommen wurden, werden die Maßnahmen, die
eine Vertragspartei weder regional noch für ihr
gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen
darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt
ist, wie folgt definiert:
-
Beschränkungen der Anzahl der
Dienstleistungserbringer durch zahlenmäßige
Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit
ausschließlichen Rechten oder eine vorgeschriebene
wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
-
Beschränkungen des Gesamtwerts der
Dienstleistungsgeschäfte oder des
Betriebsvermögens durch zahlenmäßige
Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche
Bedarfsprüfung;
Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen
oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch
Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten
in Form von Quoten oder eine vorgeschriebene
wirtschaftliche Bedarfsprüfung;5)
-
Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher
Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor
beschäftigt werden dürfen oder die ein
Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die
zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung
erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit
stehen, durch zahlenmäßige Quoten oder eine
vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
-
Maßnahmen, die für Unternehmen oder Joint
Ventures, durch die ein Dienstleistungserbringer eine
Dienstleistung erbringen darf, bestimmte
Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken;
-
Beschränkungen der Beteiligung ausländischen
Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen
Höchstgrenze für die ausländische
Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder
zusammengefasster ausländischer Investitionen.
Artikel 98
Inländerbehandlung
-
In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren
gewähren die Vertragsparteien unter den darin
festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für die
Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen
Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die
die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen
Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer
gewähren.6)
-
Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1
dadurch erfüllen, dass sie für die
Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen
Vertragspartei eine Behandlung gewährt,
die mit der Behandlung, die sie für ihre eigenen
gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer
gewährt, entweder formal identisch oder formal
unterschiedlich ist.
-
Eine formal identische oder formal unterschiedliche
Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie
die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen
oder Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei
gegenüber gleichen Dienstleistungen oder
Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei
verändert.
Artikel 99
Liste der besonderen Verpflichtungen
(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 97 und
98 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den
Listen in Anhang Vll festgelegt. Jede Liste enthält
für die Sektoren, für die diese Verpflichtungen
übernommen werden, folgende Angaben:
-
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen
für den Marktzugang;
-
Bedingungen und Voraussetzungen für die
Inländerbehandlung;
-
Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten
zusätzlichen Verpflichtungen;
-
Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen
einer Vertragspartei die Vorleistungen für die
Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
-
Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen
Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, als
müssten die Vertragsparteien Ausgleich für
natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich
daraus ergeben dass die betreffenden Dienstleistungen
oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die
Durchführung dieser Verpflichtungen und den Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verpflichtungen.
-
Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 97 als auch mit
Artikel 98 unvereinbar sind, werden in die für
Artikel 97 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall
gilt die Eintragung als Bedingung oder Voraussetzung auch
in Bezug auf Artikel 98.
-
übemimmt eine Vertragspartei besondere
Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die den
Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel
97 oder 98 in die Liste einzutragen sind, so werden diese
Verpflichtungen als zusätzliche Verpflichtungen in
die Liste eingetragen.
Artikel 100
Überprüfung
-
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens
überprüfen die Vertragsparteien dieses Kapitel,
um auf einer für beide Seiten vorteilhaften
Grundlage unter Gewährleistung eines insgesamt
ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechten und
Pflichten die Liberalisierung weiter zu vertiefen und die
noch bestehenden Beschränkungen zu verringern oder
aufzuheben.
-
Nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen
Überprüfung prüft der
Assoziationsausschuss alle drei Jahre das Funktionieren
dieses Kapitels und unterbreitet dem Assoziationsrat
geeignete Vorschläge.
Artikel 101
Freizügigkeit
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens
überprüfen die Vertragsparteien die Vorschriften
und Bedingungen für die Freizügigkeit (Art der
Erbringung 4), um zu einer weiteren Liberalisierung zu
gelangen. Bei dieser Überprüfung kann auch die
Änderung der Bestimmung des Begriffs "natürliche
Person" in Artikel 96 Buchstabe g behandelt werden.
Artikel 102
Interne Rechtsvorschriften
(1) Um zu gewährleisten, dass Maßnahmen, die die
Zulassungs- und Zertifizierungserfordernisse und -verfahren
für Dienstleistungserbringer der anderen
Vertragspartei betreffen, keine unnötigen Hemmnisse
für den Dienstleistungsverkehr darstellen,
bemühen sich die Vertragsparteien, in den Sektoren, in
denen sie in ihrer Liste besondere Verpflichtungen
übernommen haben, zu gewährleisten, dass diese
Maßnahmen
- auf objektiven und transparenten Kriterien wie
Fachkenntnis und Befähigung zur Erbringung der
Dienstleistung beruhen;
- den Dienstleistungsverkehr nicht mehr beschränken,
als für die Gewährleistung der Verwirklichung
eines legitimen politischen Zieles erforderlich ist;
-
nicht eine verschleierte Beschränkung der Erbringung
einer Dienstleistung darstellen.
(2) Die Disziplinen des Absatzes 1 können nach dem
Verfahren des Artikels 100 überprüft werden, um
den nach Artikel VI des GATS vereinbarten Disziplinen
Rechnung zu tragen und sie in dieses Abkommen
einzubeziehen.
(3) Erkennt eine Vertragspartei einseitig oder in einer
Übereinkunft die Ausbildung, die Berufserfahrung, die
Zulassungen oder die Zertifizierungen an, die im Gebiet
eines Drittlands erworben wurden, so gibt sie der anderen
Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit,
nachzuweisen, dass die Ausbildung, die Berufserfahrung, die
Zulassungen oder die Zertifizierungen, die im Gebiet der
anderen Vertragspartei erworben wurden, ebenfalls
anzuerkennen sind, oder eine Übereinkunft mit
vergleichbarer Wirkung zu schließen.
(4) Die Vertragsparteien halten in regelmäßigen
Abständen Konsultationen ab, um festzustellen, ob die
noch bestehenden Anforderungen an die
Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz für die
Zulassung oder Zertifizierung der Dienstleistungserbringer
der anderen Vertragspartei aufgehoben werden können.
Artikel 103
Gegenseitige Anerkennung
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre
zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen
Frist nach Stellung eines Antrags auf Zulassung oder
Zertifizierung durch einen Dienstleistungserbringer der
anderen Vertragspartei,
-
sofern der Antrag vollständig ist, über den
Antrag entscheiden und dem Antragsteller diese
Entscheidung mitteilen bzw.,
-
sofern der Antrag unvollständig ist, dem
Antragsteller unverzüglich mitteilen, dass der
Antrag unvollständig ist und welche
zusätzlichen Informationen nach dem internen Recht
der Vertragspartei erforderlich sind.
(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen
Stellen in ihrem Gebiet auf, Empfehlungen über die
gegenseitige Anerkennung auszusprechen, damit die
Dienstleistungserbringer ganz oder teilweise die Kriterien
erfüllen können, die von den Vertragsparteien
für die Genehmigung, Zulassung, Akkreditierung,
Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von
Dienstleistungserbringern und insbesondere von
freiberuflichen Dienstleistungen angewandt werden.
(3) Der Assoziationsausschuss beschließt innerhalb
einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung des
Umfangs, in dem die betreffenden Rechtsvorschriften
einander entsprechen, ob eine Empfehlung nach Absatz 2 mit
diesem Kapitel vereinbar ist. Ist dies der Fall, so wird
die Empfehlung in ein von den zuständigen
Behörden auszuhandelndes Abkommen über die
gegenseitige Anerkennung der Anforderungen,
Befähigungsnachweise, Zulassungen und anderer
Vorschriften umgesetzt.
(4) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen
Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere
mit Artikel Vll des GATS im Einklang stehen.
(5) Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, fordern
die Vertragsparteien ihre zuständigen Stellen auf,
Verfahren für die vorübergehende Zulassung von
Erbringern freiberuflicher Dienstleistungen der anderen
Vertragspartei zu entwickeln.
(6) Der Assoziationsausschuss überprüft die
Anwendung dieses Artikels in regelmäßigen
Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre.
Artikel 104
Elektronischer Geschäftsverkehr7)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anwendung
elektronischer Mittel in vielen Sektoren neue
Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und kommen
überein, die Entwicklung ihres elektronischen
Geschäftsverkehrs zu fördern, insbesondere durch
Zusammenarbeit beim Marktzugang und bei den durch den
elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen
Regelungsfragen.
Artikel 105
Transparenz
Die Vertragsparteien beantworten unverzüglich die
Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete
Informationen über ihre allgemein anwendbaren
Maßnahmen oder internationalen
Übereinkünfte, die dieses Kapitel betreffen. Die
in Artikel 190 genannte Kontaktstelle stellt den
Dienstleistungserbringern der
7) Die Einbeziehung dieser Bestimmung in dieses Kapitel
berührt nicht den Standpunkt Chiles zu der Frage, ob
der elektronische Geschäftsverkehr als Erbringung von
Dienstleistungen anzusehen ist.
anderen Vertragspartei auf Anfrage konkrete Informationen
zu allen diesen Fragen zur Verfügung. Bei den
Kontaktstellen braucht es sich nicht um Verwahrer für
Gesetze und sonstige Vorschriften zu handeln.
Abschnitt 2
Internationaler Seeverkehr
Artikel 106
Geltungsbereich
-
Ungeachtet des Artikels 95 Absatz 5 gelten die
Bestimmungen dieses Abschnitts für Reedereien, die
außerhalb der Gemeinschaft bzw. Chiles
niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates bzw. Chiles kontrolliert werden, sofern
ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Chile nach
den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind
und unter der Flagge eines Mitgliedstaats bzw. Chiles
fahren.
-
Dieser Artikel gilt für internationale
Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich
Haus-Haus-Verkehren und intermodaler Verkehrsdienste, bei
denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt
wird.
Artikel 107
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
-
"intermodaler Verkehrsdienst" ist das Recht, die
internationale Beförderung von Fracht von Haus zu
Haus zu organisieren und zu diesem Zweck Verträge
direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer
Verkehrsträger zu schließen;
-
"Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen"
sind die Erbringer von Dienstleistungen im Zusammenhang
mit internationaler Seefracht, Frachtumschlag, Lagerung,
Zollabfertigung, Containerbahnhöfen und -lagern,
Agenturen und Spedition.
Artikel 108
Marktzugang und Inländerbehandlung
(1) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten
Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
-
wenden die Vertragsparteien den Grundsatz des
ungehinderten Zugangs zum Internationalen Seeverkehrsmarkt
und -verkehr auf kommerzieller und diskriminierungsfreier
Basis auch weiterhin wirksam an;
-
gewähren die Vertragsparteien den unter der Flagge
der anderen Vertragspartei fahrenden oder von
Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei
betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu
den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die
Inanspruchnahme der dort angebotenen
Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen
Gebühren und sonstigen Abgaben, die
Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen
sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als
die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
-
nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale
Abkommen mit Drittländern keine
Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der
Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien der
betreffenden Vertragspartei sonst keinen
tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem
betreffenden Drittland hätten;
-
untersagen die Vertragsparteien
Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen
Abkommen über den Verkehr mit trockenen und
flüssigen Massengütern;
c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses
Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle
administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf,
die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich
der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr
bewirken könnten.
(3) Die Vertragsparteien gestatten den Erbringern
internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen
Vertragspartei im Einklang mit den in ihrer Liste
festgelegten Bedingungen, in ihrem Gebiet eine gewerbliche
Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung
und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die
nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die
ihren eigenen Dienstleistungserbringern oder den
Dienstleistungserbringern einem Drittland gewährt
werden, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
Abschnitt 3
Telekommunikationsdienstleistungen
Artikel 109
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
-
"Telekommunikationsdienstleistung" ist die
Übertragung von Ton, Bild und Daten, auch
kombiniert, in Form von elektromagnetischen Signalen,
nicht jedoch Rundfunk8). Die Verpflichtungen
in diesem Sektor gelten daher nicht für die
Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von
Inhalten besteht, für deren Übermittlung
Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Die
Bereitstellung dieser mithilfe einer
Telekommunikationsdienstleistung übermittelten
Inhalte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die
die Vertragsparteien in anderen einschlägigen
Sektoren übernommen haben.
-
"Regulierungsbehörde" ist eine Stelle, der
Regulierungsaufgaben im Zusammenhang mit den in diesem
Abschnitt genannten Fragen übertragen worden sind.
-
"wesentliche Telekommunikationseinrichtungen" sind
Einrichtungen eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes und -dienstes,
- die ausschließlich oder überwiegend von einem
einzigen Lieferanten oder von einer beschränkten
Zahl von Lieferanten bereitgestellt werden und
- die bei der Erbringung einer Dienstleistung
wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt
werden können.
Artikel 110
Regulierungsbehörde
-
Die Regulierungsbehörden für
Telekommunikationsdienstleistungen sind von den Anbietern
der Basis-Telekommunikationsdienste unabhängig und
diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.
-
Die Entscheidungen und die Verfahren der
Regulierungsbehörden sind allen Marktteilnehmern
gegenüber unparteiisch.
-
Die von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde
betroffenen Anbieter können gegen diese Entscheidung
einen Rechtsbehelf einlegen.
8) "Rundfunk" ist die nicht unterbrochene
Übertragungskette, die für die öffentliche
Verbreitung von Femseh- und Hörfunkprogrammsignalen
erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die
Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.
Artikel 111
Erbringung von Dienstleistungen
-
Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die
Voraussetzungen und Bedingungen für die Lizenz und
die Frist, die in der Regel für eine Entscheidung
über den Antrag auf Erteilung der Lizenz
benötigt wird, der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht.
-
Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die
Gründe für die Ablehnung der Lizenz dem
Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt.
Artikel 112
Wichtige Anbieter
(1) Ein wichtiger Anbieter ist ein Anbieter, der in der
Lage ist, auf dem relevanten Markt für
Basis-Telekommunikationsdienste die Teilnahmebedingungen
hinsichtlich Preis und Angebot erheblich zu beeinflussen,
und zwar aufgrund
-
seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder
-
seiner Stellung auf dem Markt.
(2) Mit geeigneten Maßnahmen wird verhindert, dass
Anbieter, die allein oder gemeinsam ein wichtiger Anbieter
sind, wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen aufnehmen oder
fortsetzen.
(3) Zu den vorstehend genannten wettbewerbsfeindlichen
Verhaltensweisen gehört insbesondere,
- sich an einer wettbewerbsfeindlichen Quersubventionierung
zu beteiligen;
- von Konkurrenten erhaltene Informationen mit
wettbewerbsfeindlichen Ergebnissen zu verwenden;
-
anderen Diensteanbietern technische Informationen
über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich
relevante Informationen, die diese für die
Erbringung einer Dienstleistung benötigen, nicht
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Artikel 113
Zusammenschaltung
-
Dieser Abschnitt gilt für die Herstellung einer
Verbindung zu Anbietern, die öffentliche
Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten, damit die
Nutzer des einen Anbieters mit den Nutzern eines anderen
Anbieters kommunizieren können und Zugang zu den von
diesem angebotenen Diensten erhalten.
-
Die Zusammenschaltung mit einem wichtigen Anbieter wird
an jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem dies
technisch machbar ist. Die Zusammenschaltung erfolgt
-
unter diskriminierungsfreien Voraussetzungen und
Bedingungen (einschließlich der technischen Normen
und Spezifikationen), zu diskriminierungsfreien Tarifen
und in einer Qualität, die nicht weniger
günstig ist als die Qualität, die der wichtige
Anbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste
oder für gleichartige Dienste nichtverbundener
Diensteanbieter oder seinen Tochtergesellschaften oder
sonstigen verbundenen Unternehmen bietet;
-
rechtzeitig, unter Voraussetzungen und Bedingungen
(einschließlich der technischen Normen und
Spezifikationen) und zu kostenorientierten Tarifen, die
transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt
und weit genug aufgegliedert sind, damit der Anbieter
nicht für Netzkomponenten oder Einrichtungen zahlen
muss, die er für den angebotenen Dienst nicht
benötigt;
- auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die
der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an
zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten
für die erforderlichen zusätzlichen
Einrichtungen Rechnung tragen.
(4) Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem
wichtigen Anbieter werden der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht.
(5) Die wichtigen Anbieter machen ihre
Zusammenschaltungsvereinbarungen den Diensteanbietern der
Vertragsparteien zugänglich, um das
Diskriminierungsverbot zu gewährleisten, und/oder
veröffentlichen im Voraus
Standardzusammenschaltungsangebote, sofern diese nicht
bereits der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Artikel 114
Knappe Ressourcen
Verfahren für die Zuteilung und Nutzung knapper
Ressourcen, einschließlich der Frequenzen und
Verkehrszahlen und -rechte, werden objektiv, rechtzeitig,
transparent und ohne Diskriminierung durchgeführt.
Artikel 115
Universaldienst
-
Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung
festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht.
-
Die Vorschriften über den Universaldienst sind
transparent, objektiv und diskriminierungsfrei. Ferner
sind sie wettbewerbsneutral und nicht belastender als
notwendig.
Kapitel ll
Finanzdienstleistungen
Artikel 116
Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für die von den
Vertragsparteien eingeführten oder aufrechterhaltenen
Maßnahmen, die den Finanzdienstleistungsverkehr
betreffen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels ist
"Finanzdienstleistungsverkehr" die Erbringung einer
Finanzdienstleistung durch folgende Arten der Erbringung:
- aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der
anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 1);
- im Gebiet der einen Vertragspartei an einen
Finanzdienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei
(Art der Erbringung 2);
-
durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen
Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung
im Gebiet der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung
3);
-
durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen
Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher
Personen dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen
Vertragspartei (Art der Erbringung 4).
(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es
Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen
Beschaffungswesens; für dieses gilt Titel IV dieses
Teils.
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für
die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen.
Die Vertragsparteien prüfen die Frage der Disziplinen
für Subventionen im Finanzdienstleistungsverkehr im
Hinblick auf die Einbeziehung der nach Artikel XV des GATS
vereinbarten Disziplinen in dieses Abkommen.
(5) Dieses Kapitel gilt nicht für
-
Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer
Währungsbehörde oder einer sonstigen
öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder
Währungspolitik;
-
Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der
sozialen Sicherheit oder einer staatlichen
Alterssicherung;
-
sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche
Stelle für staatliche Rechnung oder mit staatlicher
Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanzmittel
ausübt.
(6) Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der in Absatz
5 Ziffer ii oder iii genannten Tätigkeiten von ihren
Finanzdienstleistungserbringern im Wettbewerb mit einer
öffentlichen Stelle oder einem
Finanzdienstleistungserbringer ausgeübt wird, so gilt
dieses Kapitel für die Zwecke des Absatzes 5 auch
für diese Tätigkeiten.
Artikel 117
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
1. "Maßnahme" ist jede Maßnahme einer
Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines
Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines
Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder
in sonstiger Form getroffen wird.
2. "von einer Vertragspartei eingeführte oder
aufrechterhaltene Maßnahme" ist eine
- von einer zentralen, regionalen oder örtlichen
Regierung oder Behörde oder
- von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der
ihr von einer zentralen, regionalen oder örtlichen
Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse
getroffene Maßnahme.
3. "Finanzdienstleistungserbringer" ist eine juristische
oder natürliche Person, die eine Finanzdienstleistung
erbringen will oder erbringt; jedoch umfasst der Begriff
"Finanzdienstleistungserbringer" keine öffentlichen
Stellen.
4. "öffentliche Stelle" ist
- eine Regierung, eine Zentralbank oder eine
Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine
im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr
beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der
Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von
Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist,
nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der
Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen
Bedingungen befasst ist, oder
- eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die
normalerweise von einer Zentralbank oder
Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange
sie solche Aufgaben ausübt.
5. "gewerbliche Niederlassung" ist jede Art
geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch
unter anderem
-
Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer
juristischen Person oder
-
Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder
Repräsentanz
im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung
einer Finanzdienstleistung.
6. "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht
ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig
errichtete rechtsfähige Organisationseinheit
unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und
ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet,
einschließlich Kapitalgesellschaften,
treuhänderisch tätiger Einrichtungen,
Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen
und Verbänden.
7. "juristische Person einer Vertragspartei" ist eine
juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft
oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder
anderweitig errichtet ist. Hat die juristische Person nur
ihren satzungsmäßigen Sitz oder
Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.
Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der
Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im
Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang
Geschäfte.
8. "natürliche Person" ist eine Person, die nach den
betreffenden internen Rechtsvorschriften die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles
besitzt.
9. "Finanzdienstleistung" ist jede Dienstleistung
finanzieller Art, die von einem
Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei
angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören
folgende Tätigkeiten:
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene
Dienstleistungen
i) Direktversicherung (einschließlich
Mitversicherung)
-
Lebensversicherung
-
Sachversicherung
II) Rückversicherung und Folgerückversicherung
III) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von
Versicherungsmaklern und Versicherungsagenturen
Iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie
Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und
Schadensregulierung
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen
Versicherungsdienstleistungen)
v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen
rückzahlbaren Einlagen von Kunden
vI) Ausreichung von Krediten jeder Art,
einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit,
Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
vII) Finanzleasing
vIII) sämtliche Zahlungs- und
Überweisungsdienstleistungen einschließlich
Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel
Ix) Bürgschaften und Verpflichtungen
x) Geschäfte für eigene und für
Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in
sonstiger Form mit Folgendem:
-
Geldmarkttitel, einschließlich Schecks, Wechsel,
Einlagenzertifikate
-
Devisen
-
derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen
-
Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps,
Kurssicherungsvereinbarungen
-
begebbare Wertpapiere
-
sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen
einschließlich ungeprägtes Gold
xI) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art
einschließlich Übernahme und Platzierung von
Emissionen als (öffentlicher oder privater)
Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im
Zusammenhang mit derartigen Emissionen
xII) Geldmaklergeschäfte
xIII) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und
Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem
Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung,
Auftrags- und Treuhandverwaltung
xIv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im
Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich
Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen
begebbaren Instrumenten
-
Bereitstellung und Übermittlung von
Finanzinformationen und Software für die
Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger
einschlägiger Software durch die Erbringer anderer
Finanzdienstleistungen
-
Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige
Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche
unter den Ziffern v bis xv aufgeführte
Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und
Bonitätsprüfung, Anlage- und
Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung
über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und
-strategien
10. Eine "neue Finanzdienstleistung" ist eine
Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich
Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue
Erzeugnisse oder auf die Art und Weise, in der ein
Erzeugnis geliefert wird, die von keinem Erbringer von
Finanzdienstleistungen im Gebiet der einen Vertragspartei
erbracht wird, die jedoch im Gebiet der anderen
Vertragspartei erbracht wird.
Artikel 118
Marktzugang
-
Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 116
definierten Arten der Erbringung gewähren die
Vertragsparteien für die Finanzdienstleistungen und
Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als
die Behandlung, die nach den in ihrer Liste nach Artikel
120 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen,
Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
-
In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen
übernommen wurden, werden die Maßnahmen, die
eine Vertragspartei weder regional noch für ihr
gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen
darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt
ist, wie folgt definiert:
-
Beschränkungen der Anzahl der
Finanzdienstleistungserbringer durch
zahlenmäßige Quoten, Monopole oder
Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen
Rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche
Bedarfsprüfung;
-
Beschränkungen des Gesamtwerts der
Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des
Betriebsvermögens durch zahlenmäßige
Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche
Bedarfsprüfung;
-
Beschränkungen der Gesamtzahl der
Finanzdienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter
Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter
zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten
oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche
Bedarfsprüfung;9)
-
Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher
Personen, die in einem bestimmten
Finanzdienstleistungssektor beschäftigt werden
dürfen oder die ein Finanzdienstleistungserbringer
beschäftigen darf und die zur Erbringung einer
bestimmten Finanzdienstleistung erforderlich sind und in
direktem Zusammenhang damit stehen, durch
zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene
wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
-
Maßnahmen, die für Unternehmen oder Joint
Ventures, durch die ein Finanzdienstleistungserbringer
der anderen Vertragspartei eine Finanzdienstleistung
erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder
diese einschränken;
-
Beschränkungen der Beteiligung ausländischen
Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen
Höchstgrenze für die ausländische
Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder
zusammengefasster ausländischer Investitionen.
9) Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für
Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen
für die Erbringung von Finanzdienstleistungen
beschränken.
Artikel 119
Inländerbehandlung
-
In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren
gewähren die Vertragsparteien unter den darin
festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für die
Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer
der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller
Maßnahmen, die die Erbringung von
Finanzdienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die
nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die
sie für ihre eigenen gleichen
Finanzdienstleistungen und
Finanzdienstleistungserbringer
gewähren.10)
-
Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1
dadurch erfüllen, dass sie für die
Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer
der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt,
die mit der Behandlung, die sie für ihre eigenen
gleichen Finanzdienstleistungen oder
Finanzdienstleistungserbringer gewährt, entweder
formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
-
Eine formal identische oder formal unterschiedliche
Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie
die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der
Finanzdienstleistungen oder
Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei
gegenüber gleichen Finanzdienstleistungen oder
Finanzdienstleistungserbringern der anderen
Vertragspartei verändert.
Artikel 120
Liste der besonderen Verpflichtungen
(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 118 und
119 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den
Listen in Anhang Vlll festgelegt. Jede Liste enthält
für die Sektoren, für die diese Verpflichtungen
übernommen werden, folgende Angaben:
-
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen
für den Marktzugang;
-
Bedingungen und Voraussetzungen für die
Inländerbehandlung;
-
Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten
zusätzlichen Verpflichtungen;
-
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die
Durchführung dieser Verpflichtungen und den
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verpflichtungen.
(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 118 als auch
mit Artikel 119 unvereinbar sind, werden in die für
Artikel 118 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall
gilt die Eintragung als Bedingung oder Voraussetzung auch
in Bezug auf Artikel 119.
(3) übernimmt eine Vertragspartei besondere
Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die den
Finanzdienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach
Artikel 118 oder 119 in die Liste einzutragen sind, so
werden diese Verpflichtungen als zusätzliche
Verpflichtungen in die Liste eingetragen.
Artikel 121
Neue Finanzdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien gestatten den in ihrem Gebiet
niedergelassenen Finanzdienstleistungserbringern der
anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet neue
Finanzdienstleistungen im Rahmen der in ihrer Liste
aufgeführten Teilsektoren und Dienstleistungen
vorbehaltlich der in dieser Liste festgelegten
Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und
Voraussetzungen anzubieten, sofern die Einführung
dieser neuen Finanzdienstleistungen nicht den Erlass neuer
oder die Änderung bestehender Rechtsvorschriften
erfordern.
10) Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen
Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, als müssten
die Vertragsparteien Ausgleich für natürliche
Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben, dass
die betreffenden Finanzdienstleistungen oder
Finanzdienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
(2) Die Vertragsparteien können bestimmen, in welcher
Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und
eine Genehmigung für die Erbringung der
Finanzdienstleistung verlangen. Wird eine Genehmigung
verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer
angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur
aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.
Artikel 122
Datenverarbeitung
im Finanzdienstleistungssektor
-
Die Vertragsparteien gestatten den
Finanzdienstleistungserbringern der anderen
Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder
sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung
in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen,
sofern diese Datenverarbeitung für den
gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden
Finanzdienstleistungserbringers erforderlich ist.
-
Bestehen die in Absatz 1 genannten Informationen aus
personenbezogenen Daten oder enthalten sie
personenbezogene Daten, so erfolgt ihre Übertragung
aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der
anderen Vertragspartei im Einklang mit den internen
Rechtsvorschriften über den Schutz des Einzelnen bei
der Übertragung und Verarbeitung personenbezogener
Daten der Vertragspartei, aus deren Gebiet die
Informationen übertragen werden.
Artikel 123
Wirksame und transparente
Regulierung im Finanzdienstleistungssektor
(1) Die Vertragsparteien unterrichten, soweit dies
praktisch durchführbar ist, alle interessierten
Personen im Voraus über die allgemein anwendbaren
Maßnahmen, die sie zu treffen beabsichtigen, um
diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme
Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekannt gemacht
- in einer amtlichen Veröffentlichung oder
- in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.
(2) Die zuständigen Finanzbehörden der
Vertragsparteien machen den interessierten Personen die
geltenden Bestimmungen für die Stellung von
Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung von
Finanzdienstleistungen zugänglich.
(3) Die zuständige Finanzbehörde erteilt dem
Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der
Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die Behörde
zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie
ihm dies unverzüglich mit.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten
Kräften, in ihrem Gebiet international vereinbarte
Standards für die Regulierung und die Aufsicht im
Finanzdienstleistungssektor und für die
Bekämpfung der Geldwäsche umzusetzen und
anzuwenden. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien
zusammen und tauschen in dem in Artikel 127 genannten
Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen
Informationen und Erfahrungen aus.
Artikel 124
Vertrauliche Informationen Dieses Kapitel
-
verpflichtet eine Vertragspartei nicht, vertrauliche
Informationen preiszugeben, deren Weitergabe die
Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in
sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse
zuwiderlaufen oder die legitimen Geschäftsinteressen
einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen
schädigen würde;
- ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine
Vertragspartei, Informationen über die
Finanzgeschäfte und Bücher einzelner Kunden
eines Finanzdienstleistungserbringers offen zu legen oder
vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen
preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher
Stellen befinden.
Artikel 125
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als hindere es
eine Vertragspartei daran, geeignete Maßnahmen unter
anderem aus folgenden aufsichtsrechtlichen Gründen
einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
-
Schutz von Investoren, Einlegern, Finanzmarktteilnehmern,
Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber
ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische
Pflichten hat;
-
Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität
und finanziellen Verantwortung der
Finanzdienstleistungserbringer; und
-
Gewährleistung der Integrität und
Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
(2) Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen
dieses Kapitels im Einklang, so dürfen sie nicht als
Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der
Vertragspartei nach diesem Kapitel genutzt werden.
Artikel 126
Anerkennung
-
Eine Vertragspartei kann bei der Festlegung, wie ihre
Finanzdienstleistungen betreffenden Maßnahmen
anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Maßnahmen der
anderen Vertragspartei anerkennen. Diese Anerkennung kann
im Wege der Harmonisierung und auf andere Weise erreicht
werden und kann auf einer Übereinkunft oder
Vereinbarung beruhen oder einseitig gewährt werden.
-
Eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer bestehenden
oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung
der in Absatz 1 genannten Art mit einer dritten Partei
ist, gibt der anderen Vertragspartei in geeigneter Form
Gelegenheit, ihren Beitritt zu dieser Übereinkunft
bzw. Vereinbarung oder eine vergleichbare
Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln,
die eine gleichwertige Regelung, eine gleichwertige
Überwachung und Umsetzung dieser Regelung und
gegebenenfalls gleichwertige Verfahren für den
Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien der
Übereinkunft bzw. Vereinbarung vorsieht.
Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung
einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei in
geeigneter Form Gelegenheit nachzuweisen, dass die
Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Artikel 127
Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss
für Finanzdienstleistungen ein. Der Sonderausschuss
setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
Hauptvertreter jeder Vertragspartei ist ein Beamter der in
Anhang IX aufgeführten für Finanzdienstleistungen
zuständigen Behörde der betreffenden
Vertragspartei.
(2) Der Sonderausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
- die Durchführung dieses Kapitels zu überwachen;
-
Fragen zu Finanzdienstleistungen zu prüfen, die ihm
von einer Vertragspartei vorgelegt werden.
(3) Der Sonderausschuss tritt auf Ersuchen einer
Vertragspartei zu einem Termin und mit einer Tagesordnung
zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart
werden. Der Vorsitz wird abwechselnd geführt. Der
Sonderausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss
über die Ergebnisse seiner Sitzungen Bericht.
(4) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens
prüft der Sonderausschuss für
Finanzdienstleistungen Maßnahmen zur Erleichterung
und Ausweitung des Finanzdienstleistungsverkehrs und zur
Leistung eines weiteren Beitrags zur Verwirklichung der
Ziele dieses Abkommens und erstattet dem
Assoziationsausschuss Bericht.
Artikel 128
Konsultationen
-
Die eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um
Konsultationen zu allen Fragen ersuchen, die sich aus
diesem Kapitel ergeben. Die andere Vertragspartei
prüft das Ersuchen wohlwollend. Die Vertragsparteien
erstatten dem Sonderausschuss für
Finanzdienstleistungen über die Ergebnisse ihrer
Konsultationen Bericht.
-
An den Konsultationen nach diesem Artikel nehmen auch
Beamte der in Anhang IX aufgeführten Behörden
teil.
-
Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte
er die an den Konsultationen teilnehmenden
Finanzbehörden, Informationen offen zu legen oder
Maßnahmen zu treffen, die einzelne Fragen der
Regulierung, Aufsicht, Verwaltung oder Durchsetzung
beeinträchtigen würden.
-
Benötigt die Finanzbehörde einer Vertragspartei
für aufsichtsrechtliche Zwecke Informationen
über einen Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet
der anderen Vertragspartei, so kann diese
Finanzbehörde sich mit ihrem Informationsersuchen an
die zuständige Finanzbehörde im Gebiet der
anderen Vertragspartei wenden. Die Übermittlung
dieser Informationen kann von den Bestimmungen,
Bedingungen und Beschränkungen der
einschlägigen Rechtsvorschriften der anderen
Vertragspartei oder von einer vorherigen
Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen den
betreffenden Finanzbehörden abhängig gemacht
werden.
Artikel 129
Besondere Bestimmungen über die Streitbeilegung
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist,
werden Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel
nach den Bestimmungen von Titel Vlll beigelegt.
(2) Für die Zwecke des Artikels 184 gelten
Konsultationen nach Artikel 128 als Konsultationen nach
Artikel 183, sofern die Vertragsparteien nichts anderes
vereinbaren. Zu Beginn der Konsultationen stellen die
Vertragsparteien Informationen zur Verfügung, damit
geprüft werden kann, wie die Maßnahme einer
Vertragspartei oder die sonstige Frage das Funktionieren
und die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels
beeinträchtigen könnte; sie behandeln die in den
Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich.
Ist die Frage innerhalb von 45 Tagen nach Abhaltung der
Konsultationen nach Artikel 128 oder innerhalb von 90 Tagen
nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen nach Artikel
128 Absatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher
liegt, nicht gelöst worden, so kann die
Beschwerdeführerin schriftlich um Einsetzung eines
Schiedspanels ersuchen. Die Vertragsparteien erstatten dem
Assoziationsausschuss über die Ergebnisse ihrer
Konsultationen direkt Bericht.
(3) Für die Zwecke des Artikels 185
- wird der Vorsitz im Schiedspanel von einem
Finanzsachverständigen geführt;
-
stellt der Assoziationsausschuss spätestens sechs
Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit
mindestens fünf Personen auf, die nicht die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen
und willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu
dienen und als Vorsitzende von Schiedspanels für
Finanzdienstleistungen angegeben zu werden. Der
Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste
jederzeit fünf Personen enthält. Diese Personen
verfügen über Fachwissen oder Erfahrung im
Finanzdienstleistungsrecht oder in der
Finanzdienstleistungspraxis, wozu die Regulierung von
Finanzinstitutionen gehören kann, sind
unabhängig und handeln in persönlicher
Eigenschaft; sie dürfen keiner Vertragspartei oder
Organisation nahe stehen und keine Weisungen einer
Vertragspartei oder Organisation entgegennehmen, und sie
müssen den Verhaltenskodex in Anhang XVI beachten.
Die Liste kann alle drei Jahre geändert werden;
c) wird der Vorsitzende des Schiedspanels innerhalb von
drei Tagen nach dem Ersuchen um Einsetzung des
Schiedspanels vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses
unter den Personen auf der unter Buchstabe b genannten
Liste durch das Los bestimmt. Die beiden anderen
Schiedsrichter des Panels werden vom Vorsitzenden des
Assoziationsausschusses unter den Personen auf der in
Artikel 185 Absatz 2 genannten Liste durch das Los
bestimmt, der eine unter den dem Assoziationsausschuss von
der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen und
der andere unter den dem Assoziationsausschuss von der
Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen.
Kapitel III
Niederlassung
Artikel 130
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Niederlassung in allen
Sektoren mit Ausnahme sämtlicher
Dienstleistungssektoren, einschließlich des
Finanzdienstleistungssektors.
Artikel 131
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
-
"juristische Person" ist eine nach geltendem Recht
ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig
errichtete rechtsfähige Organisationseinheit
unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient
und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum
befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften,
treuhänderisch tätiger Einrichtungen,
Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen
und Verbänden.
-
"juristische Person einer Vertragspartei" ist eine
juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft
oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet
oder anderweitig errichtet ist.
-
Hat die juristische Person nur ihren
satzungsmäßigen Sitz oder
Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.
Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der
Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt
im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem
Umfang Geschäfte.
-
"natürliche Person" ist eine Person, die nach den
betreffenden internen Rechtsvorschriften die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw.
Chiles besitzt.
-
"Niederlassung" ist
- die Errichtung, der Erwerb oder die Fortführung
einer juristischen Person oder
- die Errichtung oder die Fortführung einer
Zweigstelle oder Repräsentanz
im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit.
Im Falle natürlicher Personen umfasst dies nicht die
Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem
Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum
Arbeitsmarkt einer Vertragspartei.
Artikel 132
Inländerbehandlung
In den in Anhang X aufgeführten Sektoren gewähren
die Vertragsparteien unter den darin festgelegten
Bedingungen und Voraussetzungen den juristischen und
natürlichen Personen der anderen Vertragspartei
hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren
eigenen juristischen und natürlichen Personen
gewähren.
Artikel 133
Reglementierungsrecht
Vorbehaltlich des Artikels 132 kann jede Vertragspartei die
Niederlassung juristischer und natürlicher Personen
reglementieren.
Artikel 134
Schlussbestimmungen
-
Hinsichtlich dieses Kapitels bekräftigen die
Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus den
bilateralen und multilateralen Übereinkünften,
deren Vertragsparteien sie sind.
-
Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der
Investitionsbedingungen bekräftigen die
Vertragsparteien ihre Zusage, die rechtlichen
Rahmenbedingungen und das Umfeld für Investitionen
sowie die Investitionsströme zwischen ihren Gebieten
spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Abkommens im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus
internationalen Investitionsabkommen zu
überprüfen.
Kapitel IV Ausnahmen Artikel 135 Ausnahmen
(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht
so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen
oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den
Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben
sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des
Dienstleistungsverkehrs, des Finanzdienstleistungsverkehrs
oder der Niederlassung führen, ist dieser Titel nicht
so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran,
Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
- die erforderlich sind, um die öffentliche
Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche
Ordnung und die öffentliche Sicherheit
aufrechtzuerhalten;
- die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit
von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
- die die Erhaltung der nicht regenerativen
natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese
Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen
für die Erbringung oder die Nutzung von
Dienstleistungen im Inland oder für inländische
Investitionen angewandt werden;
- die für den Schutz des nationalen Kulturguts von
künstlerischem, geschichtlichem oder
archäologischem Wert erforderlich sind;
- die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen
oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die
nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Titels
stehen und unter anderem betreffen:
- die Verhinderung irreführender und
betrügerischer Geschäftspraktiken oder die
Behandlung der Folgen der Nichterfüllung von
Dienstleistungsverträgen;
- den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen
bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener
Daten und den Schutz der Vertraulichkeit
persönlicher Aufzeichnungen und Konten;
III) die Sicherheit.
-
Die Bestimmungen diese Titels gelten weder für die
Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch
für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei,
die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung
hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
-
Die Bestimmungen dieses Titels hindern die
Vertragsparteien nicht daran, ihre Gesetze, sonstigen
Vorschriften und Anforderungen hinsichtlich Einreise und
Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und
Niederlassung natürlicher Personen11)
anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer
Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Titels
erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder
verringern.
Titel IV
Öffentliches Beschaffungswesen
Artikel 136
Ziel
Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels
gewährleisten die Vertragsparteien die wirksame
beiderseitige Öffnung ihrer öffentlichen
Beschaffungsmärkte.
Artikel 137
Ziel und Geltungsbereich
-
Dieser Titel gilt vorbehaltlich der von den
Vertragsparteien in den Anhängen Xl, Xll und Xlll
festgelegten Bedingungen für die Gesetze, sonstigen
Vorschriften und Verfahren sowie die Praxis für die
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen
einschließlich Bauleistungen durch die
Beschaffungsstellen der Vertragsparteien.
-
Dieser Titel gilt nicht für
a) Aufträge, die vergeben werden nach
-
einer internationalen Übereinkunft zur gemeinsamen
Durchführung oder Nutzung eines Projekts durch die
Vertragsparteien;
-
einer internationalen Übereinkunft über die
Stationierung von Truppen;
- dem besonderen Verfahren einer internationalen
Organisation;
b) nichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von
staatlicher Hilfe und Beschaffung im Rahmen von Hilfs- oder
Kooperationsprogrammen;
c) Verträge über
-
Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen
Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten
daran;
-
Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von
Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie
Sendezeit;
-
Schieds- und Schlichtungsleistungen;
-
Beschäftigung;
11) Eine Vertragspartei kann insbesondere
vorschreiben, dass natürliche Personen die
erforderliche akademische Qualifikation und/oder
Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in
dem die Dienstleistung oder Finanzdienstleistung erbracht
oder die Niederlassung errichtet werden soll, für den betreffenden
Wirtschaftszweig
festgelegt sind. Forschungs- und Entwicklungsleistungen,
ausgenommen solche, deren Vorteile ausschließlich der
Beschaffungsstelle zur Verwendung bei der Ausübung
ihrer eigenen Tätigkeit zugute kommen, sofern die
Leistungen vollständig durch die Beschaffungsstelle
vergütet werden;
d) Finanzdienstleistungen.
-
Öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels
138 Buchstabe i fallen nach Maßgabe der
Anhänge Xl, Xll und Xlll ebenfalls unter diesen
Titel.
-
Die Vertragsparteien dürfen die
Beschaffungsaufträge nicht so ausarbeiten,
konzipieren oder in sonstiger Weise strukturieren, dass
die Verpflichtungen aus diesem Titel umgangen werden.
Artikel 138
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
a) "öffentliche Beschaffung" ist jede Art der
Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen
aus Waren und Dienstleistungen einschließlich
Bauleistungen durch öffentliche Stellen der
Vertragsparteien für staatliche Zwecke, nicht aber im
Hinblick auf die gewerbliche Weiterveräußerung
oder im Hinblick auf die Verwendung bei der Herstellung von
Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für die
gewerbliche Veräußerung, sofern nichts anderes
bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die
Beschaffung durch Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf,
mit oder ohne Kaufoption.
b) "Beschaffungsstellen" sind öffentliche Stellen der
Vertragsparteien wie zentrale, subzentrale und
örtliche staatliche Stellen, Gemeinden,
öffentliche Unternehmen und alle sonstigen Stellen,
die nach Maßgabe der Anhänge Xl, Xll und Xlll
eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses
Titels vornehmen.
c) "öffentliches Unternehmen" ist ein Unternehmen, auf
das öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums oder
ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder
aufgrund der für das Unternehmen geltenden
Rechtsvorschriften direkt oder indirekt einen
beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein
beherrschender Einfluss öffentlicher Stellen wird
vermutet, wenn diese direkt oder indirekt
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens
besitzen,
-
über die Mehrheit der mit den Anteilen des
Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen
können.
d) "Anbieter der Vertragsparteien" ist eine natürliche
oder juristische Person oder eine öffentliche Stelle
oder eine Gruppe von natürlichen oder juristischen
Personen einer Vertragspartei und/oder öffentlichen
Stellen einer Vertragspartei, die Waren liefern,
Dienstleistungen erbringen oder Bauarbeiten ausführen
kann. Der Begriff umfasst Lieferer, Leistungserbringer und
Unternehmer gleichermaßen.
e) "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht
ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig
errichtete rechtsfähige Organisationseinheit
unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und
ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet,
einschließlich Kapitalgesellschaften,
treuhänderisch tätiger Einrichtungen,
Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen
und Verbänden.
-
"juristische Person einer Vertragspartei" ist eine
juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft
oder ihre Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder
anderweitig errichtet ist.
-
Hat die juristische Person nur ihren
satzungsmäßigen Sitz oder
Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.
Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person de
Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt
im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem
Umfang Geschäfte.
-
"natürliche Person" ist eine Person, die nach den
betreffen den internen Rechtsvorschriften die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles
besitzt.
-
"Bieter" ist ein Anbieter, der ein Angebot eingereicht
hat.
-
"öffentliche Baukonzession" ist ein Vertrag, der
sich von einem Vertrag über die öffentliche
Beschaffung von Bauleistungen nur insoweit
unterscheidet, als die Vergütung für die
auszuführenden Bauarbeiten ausschließlich in
dem Rech zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht
zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
-
"Kompensationen" sind von der Beschaffungsstelle vor dem
Beschaffungsverfahren oder in dessen Verlauf vorgeschriebene oder angestrebte Bedingungen, die durch Bestimmungen über den Inlandsanteil, die Lizenzerteilung
für Technologie, Investitionen,
Kompensationsgeschäfte oder ähnliche Auflagen
die inländische Entwicklung fördern oder die
Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei
verbessern.
-
"schriftlich" ist ein lesbarer, reproduzierbarer und
speicherbarer Ausdruck von Informationen in
Wörtern, Zahlen ode anderen Symbolen, auch in
elektronischer Form.
-
"technische Spezifikationen" sind Spezifikationen, in
denen die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder
Dienstleistungen festgelegt sind, z.B. Qualität,
Leistung, Sicherhei und Abmessungen, Symbole,
Terminologie, Verpackung Kennzeichnung und Etikettierung
oder die Verfahren und Methoden für ihre Herstellung
und Anforderungen an die von den Beschaffungsstellen
vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren.
-
"Privatisierung" ist ein Verfahren, in dem die staatliche
Kontrolle über ein Unternehmen tatsächlich
beseitigt und die Kontrolle der Privatwirtschaft
übertragen wird.
-
"Liberalisierung" ist ein Verfahren, als dessen Ergebnis
ein Unternehmen keine ausschließlichen oder
besonderen Rechte mehr genießt und sich
ausschließlich mit der Liefe rung von Waren oder
der Erbringung von Dienstleistungen auf Märkten
befasst, auf denen wirksamer Wettbewerb herrscht.
Artikel 139
Inländerbehandlung
und Diskriminierungsverbot
-
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die unter
diesen Titel fallende Beschaffung durch ihre
Beschaffungsstellen transparent, fair und ohne
Diskriminierung erfolgt und dass dabei die Anbieter
beider Vertragsparteien gleich behandelt werden und der
Grundsatz des offenen und wirksamen Wettbewerbs beach tet
wird.
-
Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Ver
fahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel
fallen den öffentlichen Beschaffungswesens
gewähren die Vertragsparteien für die Waren,
Dienstleistungen und Anbieter der ande ren Vertragspartei
eine Behandlung, die nicht weniger günstig is als
die Behandlung, die sie für inländische Waren,
Dienstleistungen und Anbieter gewähren.
-
Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Ver
fahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel
fallen den öffentlichen Beschaffungswesens
gewährleisten die Vertragsparteien,
- dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland
niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades
seiner Zugehörigkeit zu einer Person der anderen
Vertragspartei oder deren Eigentums an ihm
ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland
niedergelassenen Anbieter;
- dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland
niedergelassenen Anbieter nicht deshalb diskriminieren,
weil die von diesem Bieter für eine bestimmte
Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren
oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.
(4) Dieser Artikel gilt weder für Maßnahmen im
Zusammenhang mit Zöllen oder sonstigen Abgaben, die
bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden,
für Erhebungsverfahren für diese Zölle und
Abgaben und andere Einfuhrvorschriften,
einschließlich Beschränkungen und
Förmlichkeiten, noch für den
Dienstleistungsverkehr betreffende Maßnahmen,
ausgenommen Maßnahmen, die ausdrücklich für
das unter diesen Titel fallende öffentliche
Beschaffungswesen gelten.
Artikel 140
Verbot von Kompensationen und nationalen Präferenzen
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre
Beschaffungsstellen bei der Prüfung der Qualifikation
und der Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen,
der Wertung der Angebote und der Vergabe der Aufträge
weder Kompensationen berücksichtigen, anstreben oder
vorschreiben noch Bedingungen hinsichtlich nationaler
Präferenzen wie Spannen, die Preispräferenzen
ermöglichen.
Artikel 141
Bewertungsregeln
(1) Bei der Prüfung, ob ein Auftrag unter die
Disziplinen dieses Titels fällt, dürfen die
Beschaffungsstellen vorbehaltlich der Bedingungen der
Anhänge XI und Xll Anlagen 1 bis 3 weder einen Auftrag
teilen noch eine andere Methode der Auftragsbewertung in
der Absicht anwenden, die Anwendung der Bestimmungen dieses
Titels zu umgehen.
(2) Bei der Berechnung des Wertes eines Auftrags
berücksichtigen die Beschaffungsstellen alle Formen
der Vergütung wie Prämien, Gebühren,
Provisionen und Zinsen sowie den im Vertrag vorgesehenen
höchstzulässigen Gesamtbetrag
einschließlich der Optionsklauseln.
(3) Kann der genaue Wert wegen der Art des Auftrags nicht
im Voraus berechnet werden, so schätzen die
Beschaffungsstellen diesen Wert auf der Grundlage
objektiver Kriterien.
Artikel 142
Transparenz
-
Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze,
sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und
allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie
Verfahrensvorschriften, einschließlich
Standardvertragsbestimmungen, die das unter diesen Titel
fallende öffentliche Beschaffungswesen betreffen,
unverzüglich in den entsprechenden in Anhang Xlll
Anlage 2 aufgeführten Veröffentlichungen,
einschließlich der von amtlicher Seite angegebenen
elektronischen Medien.
-
In gleicher Weise veröffentlichen die
Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung
dieser Maßnahmen.
Artikel 143
Ausschreibungsverfahren
(1) Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen
Aufträge in offenen oder beschränkten
Ausschreibungsverfahren nach den für sie geltenden
internen Verfahren, im Einklang mit diesem Titel und ohne
Diskriminierung.
(2) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
-
"offene Ausschreibungsverfahren" sind Verfahren, in denen
jeder interessierte Anbieter ein Angebot abgeben kann.
-
"beschränkte Ausschreibungsverfahren" sind
Verfahren, in denen nach Artikel 144 und den anderen
einschlägigen Bestimmungen dieses Titels nur die
Anbieter, die die von den Beschaffungsstellen an ihre
Qualifikation gestellten Anforderungen erfüllen, zur
Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.
(3) Jedoch können die Beschaffungsstellen in den
Sonderfällen des Artikels 145 unter den dort
festgelegten Voraussetzungen ein in Artikel 145 Absatz 1
genanntes anderes Verfahren als die offenen oder
beschränkten Ausschreibungsverfahren anwenden; in
diesen Fällen können die Beschaffungsstellen
beschließen, keine Bekanntmachung der Ausschreibung
zu veröffentlichen, Angebote bei den Anbietern ihrer
Wahl einholen und die Vertragsbedingungen mit einem oder
mehreren von ihnen aushandeln.
(4) Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote
vertraulich. Insbesondere erteilen sie keine Auskunft in
der Absicht, bestimmten Teilnehmern zu helfen, ihr Angebot
auf das Niveau der übrigen Teilnehmer anzuheben.
Artikel 144
Beschränkte Ausschreibungsverfahren
-
In beschränkten Ausschreibungsverfahren können
die Beschaffungsstellen die Zahl der qualifizierten
Anbieter, die sie zur Abgabe eines Angebots auffordern,
in einer mit dem effizienten Funktionieren des
Beschaffungsverfahrens vereinbaren Weise
beschränken, sofern sie so viele inländische
Anbieter und Anbieter der anderen Vertragspartei wie
möglich auswählen und die Auswahl fair und ohne
Diskriminierung anhand der in der Bekanntmachung der
Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen
angegebenen Kriterien treffen.
-
Beschaffungsstellen, die ständige Listen
qualifizierter Anbieter führen, können die
Anbieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert
werden, unter den Bedingungen des Artikels 146 Absatz 7
unter den auf der Liste stehenden Anbietem
auswählen. Bei der Auswahl müssen alle auf der
Liste stehenden Anbieter die gleichen Chancen haben.
Artikel 145
Andere Verfahren
(1) Vorausgesetzt, dass von dem Ausschreibungsverfahren
nicht Gebrauch gemacht wird, um einen möglichst
uneingeschränkten Wettbewerb zu verhindern oder um
inländische Anbieter zu schützen, können die
Beschaffungsstellen unter folgenden Umständen und
Bedingungen Aufträge auf andere Weise als in einem
offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren
vergeben:
- wenn auf eine Ausschreibung keine geeigneten Angebote
oder Teilnahmeanträge eingegangen sind, sofern die
Bedingungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht
wesentlich geändert werden;
- wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen
Gründen oder aus Gründen, die mit dem Schutz
ausschließlicher Rechte zusammenhängen, nur
von einem bestimmten Anbieter ausgeführt werden kann
und keine zumutbaren Altemativen oder
Ersatzmöglichkeiten bestehen;
- wenn die Waren oder Dienstleistungen wegen
äußerster Dringlichkeit aufgrund von für
die Beschaffungsstelle nicht vorhersehbaren Ereignissen
in einem offenen oder beschränkten
Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft
werden könnten;
- wenn es sich um Ergänzungslieferungen oder
-dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters
handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters die
Beschaffungsstelle zur Beschaffung von
Ausrüstungsgegenständen oder Dienstleistungen
zwingen würde, die mit den bereits vorhandenen
Ausrüstungsgegenständen, Softwareprogrammen
oder Dienstleistungen nicht kompatibel sind;
- wenn eine Beschaffungsstelle Muster oder neue Waren oder
Dienstleistungen beschafft, die in ihrem Auftrag in einem
bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder
Neuentwicklungsauftrag für diesen Auftrag entwickelt
werden;
- wenn Ergänzungsleistungen, die zwar im
ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, aber
den Zielen der ursprünglichen
Ausschreibungsunterlagen entsprechen, aufgrund
unvorhergesehener Umstände für die
Fertigstellung der darin beschriebenen Leistungen
erforderlich geworden sind. Der Gesamtwert der für
die Ergänzungsleistungen vergebenen Aufträge
darf jedoch höchstens 50 v. H. des Wertes des
Hauptauftrags betragen;
- wenn neue Dienstleistungen in der Wiederholung
gleichartiger Dienstleistungen bestehen und die
Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der
Ausschreibung des früheren Auftrags
ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen
hat, neue Dienstleistungen in einem anderen Verfahren als
in einem offenen oder beschränkten
Ausschreibungsverfahren zu vergeben;
- wenn der Auftrag an den Preisträger eines
Wettbewerbs vergeben wird, sofern der Wettbewerb in einer
mit den Grundsätzen dieses Titels vereinbaren Weise
organisiert worden ist; bei mehreren Preisträgern
sind alle Preisträger zur Teilnahme an den
Verhandlungen aufzufordern;
- wenn notierte Waren auf einem Warenmarkt oder zu
außerordentlich günstigen Bedingungen
erworben werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von
Sonderverkäufen, nicht jedoch im Rahmen
üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen.
(2) Für den Fall, dass die Beschaffungsstellen
aufgrund der in Absatz 1 genannten Umstände ein
anderes Verfahren als ein offenes oder beschränktes
Ausschreibungsverfahren anwenden müssen,
gewährleisten die Vertragsparteien, dass die
Beschaffungsstellen Aufzeichnungen führen oder
schriftliche Berichte erstellen, in denen die Vergabe des
Auftrags nach Absatz 1 im Einzelnen begründet wird.
Artikel 146
Qualifizierung der Anbieter
-
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Ausschreibung sind auf die Voraussetzungen zu
beschränken, die unerlässlich sind, um zu
gewährleisten, dass der potenzielle Anbieter in der
Lage ist, die Anforderungen der Ausschreibung zu
erfüllen, und die für die Ausführung des
betreffenden Auftrags erforderliche fachliche Eignung
besitzt.
-
Bei der Qualifizierung der Anbieter unterlassen die
Beschaffungsstellen jede Diskriminierung zwischen
inländischen Anbietern und Anbietem der anderen
Vertragspartei.
-
Die Vertragsparteien schreiben nicht als Voraussetzung
für die Teilnahme an einer Ausschreibung vor, dass
der Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere
Aufträge einer Beschaffungsstelle der betreffenden
Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter
bereits über Berufserfahrung im Gebiet der
betreffenden Vertragspartei verfügt.
-
Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter als
qualifiziert an, die die Voraussetzungen für die
Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung
erfüllen. Die Beschaffungsstellen stützen ihre
Entscheidung über die Qualifizierung
ausschließlich auf die Teilnahmevoraussetzungen,
die in der Bekanntmachung oder in den
Ausschreibungsunterlagen angegeben waren.
-
Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen
aufstellen, gewährleisten, dass die Anbieter die
Qualifizierung jederzeit beantragen können.
-
Den Anbietern, die ihre Anerkennung als qualifizierter
Anbieter beantragt haben, wird die entsprechende
Entscheidung von den betreffenden Beschaffungsstellen
mitgeteilt.
-
Anbieter, die beantragen, an einer Ausschreibung
teilzunehmen, aber nicht auf der ständigen Liste
qualifizierter Anbieter stehen, müssen die
Möglichkeit haben, an der Ausschreibung teilzunehmen
und zu diesem Zweck gleichwertige Bescheinigungen und
sonstige Nachweise vorzulegen, wie sie von den auf der
Liste stehenden Anbietern verlangt wurden.
-
Verwendet eine Beschaffungsstelle, die im
Versorgungssektor tätig ist, eine Bekanntmachung des
Bestehens einer ständigen Liste nach Artikel 147
Absatz 7 als Bekanntmachung der Ausschreibung, so werden
Anbieter, die beantragen, an der Ausschreibung
teilzunehmen, aber nicht auf der ständigen Liste
qualifizierter Anbieter stehen, ebenfalls bei der
Ausschreibung berücksichtigt, sofern die Zeit
ausreicht, um das Qualifizierungsverfahren
abzuschließen; in diesem Fall leitet die
Beschaffungsstelle das Qualifizierungsverfahren
unverzüglich ein; von dem Verfahren und der für
seine Durchführung benötigten Zeit darf nicht
Gebrauch gemacht werden, um die Aufnahme von Anbietern
der anderen Vertragspartei in die Liste der Anbieter zu
verhindern.
Artikel 147
Veröffentlichung von Bekanntmachungen, Allgemeine
Bestimmungen
-
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre
Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung
von Informationen über die Ausschreibungen sorgen,
die sich aus den einschlägigen öffentlichen
Beschaffungsverfahren ergeben, und den Anbietern der
anderen Vertragspartei alle Informationen zur
Verfügung stellen, die diese für die Teilnahme
an den Ausschreibungen benötigen.
-
Für die unter diesen Titel fallenden Aufträge
veröffentlichen die Beschaffungsstellen abgesehen
von den Fällen des Artikels 143 Absatz 3 und des
Artikels 145 vorher eine Bekanntmachung, in der die
interessierten Anbieter aufgefordert werden, ein Angebot
abzugeben bzw. einen Antrag auf Teilnahme an der
Ausschreibung zu stellen.
-
Die Bekanntmachung der Ausschreibung muss mindestens
folgende Angaben enthalten:
-
Bezeichnung, Anschrift, Telefaxnummer und elektronische
Anschrift der Beschaffungsstelle sowie die Anschrift,
unter der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden
können, falls diese von der erstgenannten Anschrift
abweicht;
-
gewähltes Ausschreibungsverfahren und Art des
Auftrags;
-
Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung und
wesentliche Anforderungen, die zu erfüllen sind;
-
Voraussetzungen, die der Anbieter erfüllen muss, um
an der Ausschreibung teilnehmen zu können;
-
Frist für die Einreichung des Angebots und
gegebenenfalls sonstige Fristen;
-
wichtigste Kriterien, anhand deren der Auftrag vergeben
wird;
- nach Möglichkeit Zahlungsbedingungen und sonstige
Bedingungen.
Bekanntmachung der Ausschreibung
Artikel 148
Ausschreibungsunterlagen
(1) Die den Anbietem übermittelten
Ausschreibungsunterlagen enthalten alle Informationen, die
diese benötigen, um ein den Anforderungen
entsprechendes Angebot abgeben zu können. Bieten die
Beschaffungsstellen nicht auf elektronischem Wege einen
kostenlosen direkten Zugang zu allen
Ausschreibungsunterlagen und sonstigen Unterlagen, so
übermitteln sie den Anbietern der Vertragsparteien die
Ausschreibungsunterlagen auf Anfrage unverzüglich.
-
Die Beschaffungsstellen beantworten zumutbare Bitten um
sachdienliche Informationen zu der Ausschreibung
unverzüglich, sofern der betreffende Anbieter durch
diese Informationen nicht einen Vorteil gegenüber
seinen Konkurrenten erhält.
Artikel 149
Technische Spezifikationen
(1) Die technischen Spezifikationen werden in den
Bekanntmachungen, in den Ausschreibungsunterlagen oder in
zusätzlichen Unterlagen mitgeteilt.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre
Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen
ausarbeiten, genehmigen oder anwenden, die die Entstehung
unnötiger Handelshemmnisse zwischen den
Vertragsparteien bezwecken oder bewirken.
(3) Die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen
technischen Spezifikationen
-
enthalten leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen,
nicht aber formbezogene oder beschreibende Merkmale;
-
beruhen auf internationalen Normen oder, sofern
internationale Normen nicht bestehen, auf internen
technischen Vorschriften12), anerkannten
internen Normen13) oder Bauvorschriften.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die
Beschaffungsstelle objektiv nachweisen kann, dass die
Verwendung von technischen Spezifikationen nach Absatz 3
ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur
Verwirklichung ihrer legitimen Ziele wäre.
(5) In jedem Fall prüfen die Beschaffungsstellen
Angebote, die zwar nicht den technischen Spezifikationen
entsprechen, jedoch deren wesentliche Anforderungen
erfüllen und für den vorgesehenen Zweck geeignet
sind. Die Verweisung auf technische Spezifikationen in den
Ausschreibungsunterlagen muss einen Zusatz wie "oder
gleichwertige Waren" enthalten.
(6) Eine bestimmte Marke oder handelsübliche
Bezeichnung, ein Patent, ein Muster, ein Modell oder ein
Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter
darf nicht Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung
sein, es sei denn, dass die Anforderungen der Ausschreibung
anders nicht hinreichend genau und verständlich
beschrieben werden können und die
Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie "oder
gleichwertige Waren" enthalten.
(7) Der Bieter trägt die Beweislast dafür, dass
sein Angebot den wesentlichen Anforderungen entspricht.
-
Für die Zwecke dieses Titels ist "technische
Vorschrift" ein Dokument, in dem die Merkmale einer Ware
oder Dienstleistung oder die damit zusammenhängenden
Verfahren und Herstellungsmethoden einschließlich
der geltenden Verwaltungsvorschriften festgelegt sind,
deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann
auch oder ausschließlich die Anforderungen an
Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder
Etikettierung enthalten, die für die Ware, die
Dienstleistung, das Verfahren oder die
Herstellungsmethode gelten.
-
Für die Zwecke dieses Titels ist "Norm" ein von
einer anerkannten Stelle verabschiedetes Dokument, das
für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch
Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder
Dienstleistungen oder damit zusammenhängende
Verfahren und Herstellungsmethoden enthält, deren
Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann
auch oder ausschließlich die Anforderungen an
Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder
Etikettierung enthalten, die für die Ware, die
Dienstleistung, das Verfahren oder die
Herstellungsmethode gelten.
Artikel 150
Fristen
-
Die von den Beschaffungsstellen festgesetzten Fristen
für die Einreichung der Angebote und
Teilnahmeanträge müssen so bemessen sein, dass
die Anbieter der anderen Vertragspartei wie die
inländischen Anbieter ihre Angebote bzw.
Teilnahmeanträge oder Anträge auf
Qualifizierung ausarbeiten und einreichen können.
Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen
die Beschaffungsstellen im Einklang mit ihren eigenen
angemessenen Bedürfnissen Faktoren wie die
Komplexität des Auftrags und die übliche Zeit
für die Übermittlung der Angebote aus dem
Ausland wie aus dem Inland.
-
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre
Beschaffungsstellen Verzögerungen bei der
Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen,
wenn sie den Tag festsetzen, an dem die Angebote, die
Teilnahmeanträge bzw. die Anträge auf Aufnahme
in die Liste qualifizierter Anbieter spätestens
eingehen müssen.
-
Die Mindestfristen für die Einreichung der Angebote
sind in Anhang Xlll Anlage 3 angegeben.
Artikel 151
Verhandlungen
(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre
Beschaffungsstellen Verhandlungen führen
- im Rahmen von Ausschreibungen, bei denen sie diese
Absicht in der Bekanntmachung der Ausschreibung angegeben
haben oder
- wenn sich bei der Wertung herausstellt, dass kein Angebot
nach den in den Bekanntmachungen oder
Ausschreibungsunterlagen angegebenen Wertungskriterien
eindeutig das günstigste ist.
(2) Die Verhandlungen dienen in erster Linie dazu, die
Stärken und Schwächen der Angebote zu ermitteln.
(3) Die Beschaffungsstellen unterlassen während der
Verhandlungen jede Diskriminierung zwischen den Bietern. Sie
gewährleisten insbesondere,
- dass Grundlage der Nichtberücksichtigung von
Teilnehmern die in den Bekanntmachungen und
Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien sind;
- dass jede Änderung der Kriterien und der technischen
Anforderungen allen verbleibenden Verhandlungsteilnehmern
schriftlich übermittelt werden;
- dass alle verbleibenden Teilnehmer auf der Grundlage der
geänderten Anforderungen und/oder bei Abschluss der
Verhandlungen Gelegenheit haben, innerhalb einer
gemeinsamen Frist neue oder geänderte Angebote
einzureichen.
Artikel 152
Einreichung, Eingang
und Eröffnung der Angebote
-
Die Angebote und die Anträge auf Teilnahme an einem
Verfahren sind schriftlich einzureichen.
-
Für den Eingang und die Eröffnung der Angebote
der Bieter durch die Beschaffungsstellen gelten Verfahren
und Bedingungen, die die Beachtung des Grundsatzes der
Transparenz und des Diskriminierungsverbots
gewährleisten.
Artikel 153
Vergabe der Aufträge
(1) Um für die Vergabe in Betracht zu kommen, muss ein
Angebot zum Zeitpunkt seiner Eröffnung den
wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen oder
Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter
eingereicht worden sein, der die Teilnahmevoraussetzungen
erfüllt.
(2) Die Beschaffungsstellen vergeben den Auftrag an den
Bieter, dessen Angebot entweder das niedrigste Angebot ist
oder das Angebot, das anhand der vorher in den
Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen
objektiven Wertungskriterien als das günstigste
Angebot ermittelt wird.
Artikel 154
Unterrichtung
über die Auftragsvergabe
-
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre
Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung
der Ergebnisse der öffentlichen
Beschaffungsverfahren sorgen.
-
Die Beschaffungsstellen unterrichten die Bieter
unverzüglich über die Entscheidung über
die Auftragsvergabe sowie über die Merkmale und
relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Auf
Anfrage teilen die Beschaffungsstellen den Bietern, die
nicht berücksichtigt wurden, die Gründe
für die Ablehnung ihres Angebots mit.
-
Die Beschaffungsstellen können bestimmte
Informationen über die Auftragsvergabe
zurückhalten, deren Weitergabe die Durchsetzung von
Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem
öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen
Geschäftsinteressen von Anbietem schädigen oder
den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen
würde.
Artikel 155
Widerspruchsverfahren
-
Beschwerden von Anbietern mit der Behauptung, dass die
Bestimmungen dieses Titels in einem Beschaffungsverfahren
verletzt worden sind, werden von den Beschaffungsstellen
unparteiisch und rasch geprüft.
-
Die Vertragsparteien richten diskriminierungsfreie,
rasche, transparente und wirksame Verfahren ein, nach
denen die Anbieter mit der Behauptung Widerspruch
einlegen können, dass die Bestimmungen dieses Titels
im Rahmen einer Beschaffung verletzt worden sind, an der
sie ein Interesse haben oder hatten.
-
Die Widersprüche werden von einer unparteiischen und
unabhängigen Widerspruchsbehörde geprüft.
Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um
ein Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen
Überprüfung oder muss über ähnliche
Verfahrensgarantien verfügen wie ein Gericht.
-
In den Widerspruchsverfahren ist vorgesehen,
- dass rasch vorläufige Maßnahmen getroffen
werden, um die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels
zu beheben und geschäftliche Chancen zu erhalten.
Diese Maßnahmen können zu einer Aussetzung des
Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann
jedoch vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob
solche Maßnahmen angewandt werden,
überwiegende negative Auswirkungen auf die
betroffenen Interessen einschließlich des
öffentlichen Interesses berücksichtigt werden
können;
- dass die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels
gegebenenfalls behoben oder anderenfalls für den
erlittenen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird,
der auf die Kosten des Angebots und des Widerspruchs
beschränkt werden kann.
Artikel 156
Informationstechnologie
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich so weit wie
möglich, elektronische Kommunikationsmittel
einzusetzen, um unter Beachtung des Grundsatzes der
Transparenz und des Diskriminierungsverbotes eine
effiziente Verbreitung von Informationen über
öffentliche Beschaffungen zu ermöglichen,
insbesondere über die Ausschreibungen der
Beschaffungsstellen.
-
Zur Erleichterung des Zugangs zu den öffentlichen
Beschaffungsmärkten bemühen sich die
Vertragsparteien, ein für ihre Beschaffungsstellen
zwingend vorgeschriebenes elektronisches
Informationssystem einzurichten.
-
Die Vertragsparteien fördern den Einsatz
elektronischer Mittel für die Übermittlung der
Angebote.
Artikel 157
Zusammenarbeit und Hilfe
Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Entwicklung
von Ausbildungsprogrammen im technischen Bereich
zusammenzuarbeiten und einander Hilfe zu leisten, um ein
besseres Verständnis der Verfahren und Statistiken im
öffentlichen Beschaffungswesen und einen leichteren
Zugang zu den Märkten der anderen Vertragspartei zu
erreichen.
Artikel 158
Statistische Berichte
Gewährleistet eine Vertragspartei die Einhaltung des
Artikels 147 Absatz 11 nicht auf einem annehmbaren Niveau,
so erstellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei
jährliche Statistiken über ihre unter diesen
Titel fallenden Beschaffungen und übermittelt sie der
anderen Vertragspartei. Diese Berichte enthalten die in
Anhang Xlll Anlage 4 festgelegten Informationen.
Artikel 159
Änderung des Geltungsbereichs
(1) Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden
Geltungsbereich dieses Titels ändern, sofern sie der
anderen Vertragspartei
- die Änderung notifiziert;
- als Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum
dieser Notifikation eine angemessene Anpassung des diese
betreffenden Geltungsbereichs gewährt, damit der
Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor
der Änderung gehalten wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b wird der anderen
Vertragspartei kein Ausgleich gewährt, sofern die von
der Vertragspartei vorgenommene Änderung des sie
betreffenden Geltungsbereichs dieses Titels Folgendes
betrifft:
- rein formale Berichtigungen und geringfügige
Änderungen der Anhänge XI und Xll oder
-
Beschaffungsstellen, bei denen die staatliche Kontrolle
oder der staatliche Einfluss als Ergebnis einer
Privatisierung oder Liberalisierung tatsächlich
beseitigt worden ist.
(3) Der Assoziationsausschuss ändert gegebenenfalls
den betreffenden Anhang durch Beschluss, um der von der
betreffenden Vertragspartei notifizierten Änderung
Rechnung zu tragen.
Artikel 160
Weitere Verhandlungen
Bietet eine Vertragspartei künftig einer dritten
Partei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren
Beschaffungsmärkten, die über die in diesem Titel
getroffenen Vereinbarungen hinausgehen, so erklärt sie
sich bereit, in Verhandlungen mit der anderen
Vertragspartei mit dem Ziel einzutreten, diese Vorteile
durch Beschluss des Assoziationsausschusses auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit auf die andere Vertragspartei
auszudehnen.
Artikel 161
Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so
angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder
ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den
Vertragsparteien oder zu einer verschleierten
Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien
führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als
hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen
einzuführen oder aufrechtzuerhalten,
- die erforderlich sind, um die öffentliche
Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit zu schützen;
- die erforderlich sind, um das Leben, die Gesundheit oder
die Sicherheit von Menschen zu schützen;
- die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit
von Pflanzen oder Tieren zu schützen;
- die erforderlich sind, um das geistige Eigentum zu
schützen;
- die Waren oder Dienstleistungen betreffen, die von
Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder
Strafgefangenen hergestellt bzw. erbracht werden.
Artikel 162
Überprüfung und Durchführung
Der Assoziationsausschuss überprüft die
Durchführung dieses Titels alle zwei Jahre, sofern von
den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird; er
prüft die sich daraus ergebenden Fragen und trifft in
Ausübung seiner Befugnisse geeignete Maßnahmen.
Er hat vor allem die Aufgabe,
- den Austausch zwischen den Vertragsparteien über die
Entwicklung und Einrichtung von
Informationstechnologiesystemen im öffentlichen
Beschaffungswesen zu koordinieren;
-
geeignete Empfehlungen für die Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien auszusprechen;
- in den in diesem Titel vorgesehenen Fällen
Beschlüsse zu fassen.
Titel V
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 163
Ziel und Geltungsbereich
-
Die Vertragsparteien streben an, die laufenden Zahlungen
und den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien im
Einklang mit den im Rahmen der internationalen
Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und
unter Berücksichtigung der Stabilität der
Währungen der Vertragsparteien zu liberalisieren.
-
Dieser Titel gilt für alle laufenden Zahlungen und
den gesamten Kapitalverkehr zwischen den
Vertragsparteien.
Artikel 164
Leistungsbilanz
Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen
und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei
konvertierbarer Währung nach dem Übereinkommen
über den Internationalen Währungsfonds.
Artikel 165
Kapitalbilanz
Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen genehmigen die
Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien
Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten
Direktinvestitionen und nach den Bestimmungen von Titel III
dieses Teils getätigten Investitionen sowie die
Liquidation oder Rückführung dieses Kapitals und
daraus resultierender Gewinne.
Artikel 166
Ausnahmen und Schutzmaßnahmen
-
In Ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der
Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste
Schwierigkeiten für die Durchführung der
Währungs- oder Wechselkurspolitik einer
Vertragspartei verursacht oder zu verursachen droht, kann
die betreffende Vertragspartei für höchstens
ein Jahr die unbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen
hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen. Die Anwendung
der Schutzmaßnahmen kann durch förmliche
Wiedereinführung verlängert werden.
-
Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft,
unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei
und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan
für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
Artikel 167
Schlussbestimmungen
-
Hinsichtlich dieses Titels bekräftigen die
Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus den
bilateralen und multilateralen Übereinkünften,
deren Vertragsparteien sie sind.
-
Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur
Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den
Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu
erleichtern.
Titel VI
Rechte an geistigem Eigentum
Artikel 168
Ziel
Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten
einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an
geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen
Normen; dazu gehören auch die in internationalen
Übereinkünften vorgesehenen wirksamen Mittel zur
Durchsetzung dieser Rechte.
Artikel 169
Geltungsbereich
Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen die "Rechte
an geistigem Eigentum" das Urheberrecht
einschließlich des Urheberrechts an
Computerprogrammen und Datenbanken und die verwandten
Schutzrechte, die Rechte an Patenten, gewerblichen Mustern
und Modellen, geografischen Angaben einschließlich
der Ursprungsbezeichnungen, Marken und Layout-Designs
(Topografien) integrierter Schaltkreise sowie den Schutz
vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967).
Artikel 170
Schutz der Rechte an geistigem Eigentum Zur Verwirklichung
der Ziele des Artikels 168
a) gewährleisten die Vertragsparteien auch weiterhin
eine angemessene und wirksame Erfüllung der
Verpflichtungen, die sich aus folgenden
Übereinkünften ergeben:
i) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der
Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des
Übereinkommens zur Errichtung der
Welthandelsorganisation (TRIPs), Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967),
-
Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken
der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),
-
Römisches Abkommen über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von
Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), und
-
Internationales Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen von 1978 (UPOV 1978) oder
Internationales Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen von 1991 (UPOV 1991);
b) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2007
folgenden multilateralen Übereinkünften bei und
gewährleisten eine angemessene und wirksame
Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden
Verpflichtungen:
-
Abkommen von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für
die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977,
geändert 1979),
-
Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für
geistiges Eigentum (Genf 1996),
-
Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum
über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),
-
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970,
geändert 1979 und 1984), und
-
Straßburger Abkommen über die internationale
Patentklassifikation von 1971 (Straßburg 1971,
geändert 1979);
c) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2009
folgenden multilateralen Übereinkünften bei und
gewährleisten eine angemessene und wirksame
Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden
Verpflichtungen:
-
Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte
Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1996),
-
Abkommen von Locamo zur Errichtung einer Internationalen
Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
(Union von Locamo 1968, geändert 1979),
-
Budapester Vertrag über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für
die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert
1980), und
-
Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994);
d) unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um
so bald wie möglich folgende multilaterale
Übereinkünfte zu ratifizieren und eine
angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen
ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten:
-
Protokoll zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken (1989),
-
Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967,
geändert 1979), und
-
Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen
Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien
1973, geändert 1985).
Artikel 171
Überprüfung
Die Vertragsparteien geben ihrem Eintreten für die
Erfüllung der Verpflichtungen Ausdruck, die sich aus
den genannten multilateralen Übereinkünften
ergeben; der Assoziationsrat kann beschließen,
weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem
Bereich in Artikel 170 einzubeziehen.
Titel VII
Wettbewerb
Artikel 172
Ziele
-
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr
Wettbewerbsrecht in einer mit diesem Teil vereinbaren
Weise anzuwenden, um zu verhindern, dass die aus der
Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
erwachsenden Vorteile durch wettbewerbsfeindliche
Verhaltensweisen verringert oder zunichte gemacht werden.
Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien eine
Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren
Wettbewerbsbehörden nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Titels.
-
Im Hinblick auf die Verhinderung von
Wettbewerbsverzerrungen und
Wettbewerbsbeschränkungen, die geeignet sind, den
Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den
Vertragsparteien zu beeinträchtigen, gilt die
besondere Aufmerksamkeit der Vertragsparteien
wettbewerbsfeindlichen Vereinbarungen, aufeinander
abgestimmten Verhaltensweisen und der
missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden
Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen.
-
Die Vertragsparteien kommen überein, die Anwendung
ihres Wettbewerbsrechts zu koordinieren und in diesem
Bereich zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst
Notifizierungen, Konsultationen, den Austausch
nichtvertraulicher Informationen und technische Hilfe.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist,
Wettbewerbsgrundsätze einzubeziehen, mit denen sich
beide Vertragsparteien in multilateralen Gremien,
einschließlich der WTO, einverstanden erklären
würden.
Artikel 173
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
1. "Wettbewerbsrecht" umfasst
- im Falle der Gemeinschaft die Artikel 81, 82 und 86 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und die
dazu erlassenen Durchführungsvorschriften und
Änderungen;
- im Falle Chiles das Decreto Ley 211 von 1973 und die Ley
19.610 von 1999 und die dazu erlassenen
Durchführungsvorschriften und Änderungen;
- die Änderungen, die an den genannten Vorschriften
nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
2. "Wettbewerbsbehörde" ist
- im Falle der Gemeinschaft die "Kommission der
Europäischen Gemeinschaften";
- im Falle Chiles die "Fiscalia Nacional Econömica"
und die "Comisiön Resolutiva".
3. "Vollzugsmaßnahme" ist jede Anwendung des
Wettbewerbsrechts in einer Untersuchung oder einem
Verfahren der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei,
die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen
kann.
Artikel 174
Notifizierungen
(1) Die Wettbewerbsbehörden notifizieren der
Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei
Vollzugsmaßnahmen, die
-
wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich
beeinträchtigen könnten;
-
Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche
unmittelbare Auswirkungen im Gebiet der anderen
Vertragspartei haben könnten;
c) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die
hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei
begangen werden.
-
Die Notifizierung erfolgt in einer frühen Phase des
Verfahrens, sofern dies nicht im Widerspruch zum
Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien steht und laufende
Untersuchungen nicht beeinträchtigt. Die
Stellungnahme der anderen Wettbewerbsbehörde kann
bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
-
Die in Absatz 1 vorgesehenen Notifikationen müssen
so ausführlich sein, dass eine Bewertung unter
Berücksichtigung der Interessen der anderen
Vertragspartei möglich ist.
-
Die Vertragsparteien sagen zu, sich nach besten
Kräften zu bemühen, unter Berücksichtigung
der ihnen zu Gebote stehenden Verwaltungsmittel zu
gewährleisten, dass die Notifizierungen unter den
genannten Bedingungen erfolgen.
Artikel 175
Koordinierung der Vollzugsmaßnahmen
Die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei kann
der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ihre
Bereitschaft notifizieren, die einen bestimmten Fall
betreffenden Vollzugsmaßnahmen zu koordinieren. Diese
Koordinierung hindert die Vertragsparteien nicht daran,
autonome Entscheidungen zu treffen.
Artikel 176
Konsultationen im Falle der Beeinträchtigung wichtiger Interessen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei
-
Bei der Durchführung ihrer Vollzugsmaßnahmen
berücksichtigen die Vertragsparteien im Einklang mit
ihren Rechtsvorschriften gegebenenfalls wichtige
Interessen der anderen Vertragspartei. Ist die
Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei der
Auffassung, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren der
Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei
wichtige Interessen ihrer Vertragspartei
beeinträchtigen könnte, so kann sie der anderen
Wettbewerbsbehörde ihre Auffassung zu der Frage
mitteilen oder sie um Konsultationen ersuchen.
Unbeschadet der Fortsetzung der Maßnahmen nach
ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer letztlich
uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit sollte die
ersuchte Wettbewerbsbehörde die Auffassung der
ersuchenden Wettbewerbsbehörde eingehend und
wohlwollend prüfen.
-
Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die der
Auffassung ist, dass die Interessen ihrer Vertragspartei
durch wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen gleich
welchen Ursprungs eines Unternehmens oder mehrerer
Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei
erheblich beeinträchtigt sind, kann die
Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei um
Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen lassen die
letztlich uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der
betreffenden Wettbewerbsbehörde unberührt. Die
ersuchte Wettbewerbsbehörde kann unbeschadet ihrer
uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit nach ihrem
Wettbewerbsrecht die für zweckdienlich erachteten
und mit ihrem internen Recht vereinbaren
Abhilfemaßnahmen treffen.
Artikel 177
Informationsaustausch und Vertraulichkeit
(1) Die Wettbewerbsbehörden können
nichtvertrauliche Informationen austauschen, um die
wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern.
-
Zur Erhöhung der Transparenz verpflichten sich die
Vertragsparteien, unbeschadet der für sie geltenden
Vertraulichkeitsvorschriften und -normen Informationen
über die Sanktionen und Abhilfemaßnahmen in
den Fällen auszutauschen, die nach Auffassung der
betreffenden Wettbewerbsbehörde wichtige Interessen
der anderen Vertragspartei erheblich
beeinträchtigen, und auf Ersuchen der
Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die
Gründe für diese Maßnahmen anzugeben.
-
Die Vertragsparteien übermitteln der anderen
Vertragspartei Informationen über staatliche
Beihilfen auf Jahresbasis, einschließlich des
Gesamtbetrags der Beihilfen und nach Möglichkeit
aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Die
Vertragsparteien können um Informationen über
Einzelfälle ersuchen, die den Handel zwischen den
Vertragsparteien beeinträchtigen. Die ersuchte
Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften,
nichtvertrauliche Informationen zu übermitteln.
-
Der Informationsaustausch unterliegt den für die
Vertragsparteien geltenden Vertraulichkeitsnormen.
Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe
ausdrücklich verboten ist, oder die im Falle ihrer
Weitergabe die Interessen der Vertragsparteien
beeinträchtigen könnten, werden nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Informationsquelle
übermittelt.
-
Die Wettbewerbsbehörden wahren die Vertraulichkeit
der Informationen, die ihr von der anderen
Wettbewerbsbehörde als vertraulich übermittelt
werden, und gibt Ersuchen Dritter um Weitergabe dieser
Informationen nur statt, wenn die
Wettbewerbsbehörde, die die Informationen
übermittelt hat, zustimmt.
-
Insbesondere können vertrauliche Informationen,
sofern das Recht einer Vertragspartei dies vorsieht,
unter dem Vorbehalt der Wahrung der Vertraulichkeit den
Gerichten dieser Vertragspartei übermittelt werden.
Artikel 178
Technische Hilfe
Die Vertragsparteien können einander technische Hilfe
leisten, um die Erfahrung der anderen Vertragspartei zu
nutzen und die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer
Wettbewerbspolitik zu verbessern.
Artikel 179
Öffentliche Unternehmen
und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, einschließlich Monopolen
-
Dieser Titel hindert die Vertragsparteien nicht daran,
nach ihrem Recht öffentliche oder private Monopole
zu bestimmen oder aufrechtzuerhalten.
-
Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und
Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche
Rechte gewährt worden sind, sorgt der
Assoziationsausschuss dafür, dass nach Inkrafttreten
dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder
aufrechterhalten werden, die den Waren- oder den
Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien
verzerren und den Interessen der Vertragsparteien
zuwiderlaufen, und dass diese Unternehmen den
Wettbewerbsregeln unterliegen, soweit die Anwendung
dieser Regeln die Erfüllung der ihnen
übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich
noch tatsächlich behindert.
Artikel 180
Streitbeilegung
Die Vertragsparteien dürfen für Fragen, die sich
aus diesem Titel ergeben, nicht die in diesem Abkommen
vorgesehene Streitbeilegung in Anspruch nehmen.
Titel VIII
Streitbeilegung
Kapitel I
Ziel und Geltungsbereich
Artikel 181
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den
Vertragsparteien über die Anwendung dieses Teils nach
Treu und Glauben zu vermeiden und beizulegen und zu einer
beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen
zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen
könnten.
Artikel 182
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Fragen,
die sich aus der Auslegung und Anwendung dieses Teils
ergeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist.
Kapitel ll
Streitvermeidung
Artikel 183
Konsultationen
-
Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine
einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Teils und
unternehmen im Rahmen von Zusammenarbeit und
Konsultationen alle Anstrengungen, um Streitigkeiten zu
vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten
zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu
gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen
könnten.
-
Jede Vertragspartei kann wegen einer bestehenden oder
vorgeschlagenen Maßnahme, einer Frage im
Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses
Teils oder einer sonstigen Frage, die nach ihrer
Auffassung sein Funktionieren beeinträchtigen
könnte, um Konsultationen im Assoziationsausschuss
ersuchen. Für die Zwecke dieses Titels ist auch eine
Verhaltensweise eine "Maßnahme". Die Vertragspartei
benennt in ihrem Ersuchen die Maßnahme oder die
sonstige Frage, gegen die sich die Beschwerde richtet,
gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen
Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das
Ersuchen der anderen Vertragspartei.
-
Der Assoziationsausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen
nach dem Ersuchen zusammen. Zu Beginn der Konsultationen
stellen die Vertragsparteien Informationen zur
Verfügung, damit geprüft werden kann, wie die
Maßnahme oder die sonstige Frage das Funktionieren
und die Anwendung dieses Teils beeinträchtigen
könnte; die in den Konsultationen ausgetauschten
Informationen werden vertraulich behandelt. Der
Assoziationsausschuss bemüht sich, die Streitigkeit
unverzüglich durch Beschluss beizulegen. In diesem
Beschluss werden die von der betreffenden Vertragspartei
zu treffenden Durchführungsmaßnahmen und die
Frist für die Einführung dieser Maßnahmen
festgelegt.
Kapitel III
Streitbeilegungsverfahren
Artikel 184
Einleitung des Verfahrens
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets, zu einer
beide Seiten zufrieden stellenden Beilegung der
Streitigkeit zu gelangen.
-
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine
bestehende Maßnahme der anderen Vertragspartei eine
Verpflichtung aus den in Artikel 182 genannten
Bestimmungen verletzt, und ist die Frage innerhalb von 15
Tagen nach Zusammentreten des Assoziationsausschusses
nach Artikel 183 Absatz 3 oder innerhalb von 45 Tagen
nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen im
Assoziationsausschuss, je nachdem, welcher Zeitpunkt
früher liegt, nicht gelöst worden, so kann sie
schriftlich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
-
Die Beschwerdeführerin benennt in ihrem Ersuchen die
bestehende Maßnahme, die nach ihrer Auffassung
gegen diesen Teil verstößt, gibt die nach
ihrer Auffassung einschlägigen Bestimmungen dieses
Abkommens an und notifiziert das Ersuchen der anderen
Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss.
Artikel 185
Bestellung der Schiedsrichter
-
Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern
zusammen.
-
Der Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs
Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit
mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage
sind, als Schiedsrichter zu dienen, und von denen ein
Drittel nicht die Staatsangehörigkeit einer
Vertragspartei besitzen dürfen und als Vorsitzende
von Schiedspanels angegeben werden. Der
Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste
jederzeit 15 Personen enthält. Diese Personen
verfügen über Fachwissen und Erfahrung in
Recht, internationalem Handel oder sonstigen mit diesem
Teil zusammenhängenden Fragen oder hinsichtlich der
Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen
Handelsübereinkünften ergeben, sind
unabhängig und handeln in persönlicher
Eigenschaft; sie dürfen keiner Vertragspartei oder
Organisation nahe stehen und keine Weisungen einer
Vertragspartei oder Organisation entgegennehmen und
müssen den Verhaltenskodex in Anhang XVI beachten.
Die Liste kann alle drei Jahre geändert werden.
-
Die drei Schiedsrichter werden innerhalb von drei Tagen
nach dem Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vom
Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den
Personen auf der in Absatz 2 genannten Liste durch das
Los bestimmt, der erste unter den dem
Assoziationsausschuss von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagenen Personen, der zweite unter den dem
Assoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin
vorgeschlagenen Personen und der Vorsitzende unter den
nach Absatz 2 für diesen Zweck angegebenen Personen.
-
Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an
dem die drei Schiedsrichter durch das Los bestimmt
werden.
-
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein
Schiedsrichter die Voraussetzungen des Verhaltenskodex
nicht erfüllt, so nehmen die Vertragsparteien
Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter,
sofern sie dies vereinbaren, durch einen nach Absatz 6
bestimmten anderen Schiedsrichter.
-
Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem
Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird
er ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von drei
Tagen nach dem für seine Auswahl angewandten
Verfahren bestimmt. In diesem Fall sind die für das
Schiedspanelverfahren geltenden Fristen für den
Zeitraum zwischen dem Tag der Teilnahmeverhinderung, der
Amtsniederlegung oder der Ersetzung des Schiedsrichters
und dem Tag der Bestimmung seines Nachfolgers gehemmt.
Artikel 186
Informationen und fachliche Beratung
Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von
sich aus die Personen oder Stellen, die es für
geeignet erachtet, um Informationen oder fachliche Beratung
ersuchen. Die auf diese Weise erlangten Informationen
werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme
übermittelt.
Artikel 187
Entscheidung des Schiedspanels
-
Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung mit
seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen in der Regel
spätestens drei Monate nach dem Tag der Einsetzung
des Schiedspanels den Vertragsparteien und dem
Assoziationsausschuss. Auf keinen Fall übermittelt
es sie später als fünf Monate nach diesem Tag.
Das Schiedspanel stützt seine Entscheidung auf die
Schriftsätze und Mitteilungen der Vertragsparteien
und auf die nach Artikel 186 erhaltenen Informationen.
Die Entscheidung ist endgültig und wird der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
-
In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt,
die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen
dieses Abkommens und die wichtigsten Gründe für
die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt.
-
Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Abkommens
nach den Auslegungsregeln des
Völkergewohnheitsrechts aus und trägt dabei der
Tatsache Rechnung, dass die Vertragsparteien dieses
Abkommen nach Treu und Glauben erfüllen und eine
Umgehung ihrer Verpflichtungen vermeiden müssen.
-
Behauptet eine Vertragspartei, dass eine Maßnahme
der anderen Vertragspartei mit den Bestimmungen dieses
Teils unvereinbar ist, so trägt sie dafür die
Beweislast. Behauptet eine Vertragspartei, dass eine
Maßnahme unter eine Ausnahmeregelung dieses Teils
fällt, so trägt sie die Beweislast dafür,
dass diese Ausnahmeregelung Anwendung findet.
-
In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um
leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das
Schiedspanel alle Anstrengungen, um den Vertragsparteien
seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag
der Einsetzung des Schiedspanels zu übermitteln. Auf
keinen Fall übermittelt es sie später als vier
Monate nach diesem Tag. Das Schiedspanel kann vorab
entscheiden, ob ein Fall dringend ist.
-
Alle Beschlüsse des Schiedspanels,
einschließlich der Annahme der Entscheidung und der
Vorabentscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.
-
Bis zur Übermittlung der Entscheidung an die
Vertragsparteien und den Assoziationsausschuss kann die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Zustimmung
der Beschwerdegegnerin jederzeit zurücknehmen. Ihr
Recht, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue
Beschwerde in derselben Frage einzulegen, bleibt von
einer solchen Rücknahme unberührt.
-
Das Schiedspanel kann seine Arbeit auf Ersuchen der
Beschwerdeführerin mit Zustimmung der
Beschwerdegegnerin jederzeit für einen Zeitraum von
höchstens 12 Monaten aussetzen. Im Falle einer
solchen Aussetzung verlängern sich die Fristen der
Absätze 1 und 5 um den Zeitraum, in dem die Arbeit
ausgesetzt war. Ist die Arbeit des Panels für mehr
als 12 Monate ausgesetzt gewesen, so erlischt die
Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts
der Beschwerdeführerin, zu einem späteren
Zeitpunkt um Einsetzung eines neuen Schiedspanels in
derselben Frage zu ersuchen.
Artikel 188
Durchführung der Entscheidung
-
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
-
Die Vertragsparteien bemühen sich, eine Einigung
über die im Einzelfall für die
Durchführung der Entscheidung erforderlichen
Maßnahmen zu erzielen.
-
Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung den
Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss
übermittelt worden ist, notifiziert die
Beschwerdegegnerin der anderen Vertragspartei
a) die im Einzelfall für die Durchführung der
Entscheidung erforderlichen Maßnahmen,
- eine angemessene Frist für die Einführung
dieser Maßnahmen und
-
einen konkreten Vorschlag für einen
vorübergehenden Ausgleich für die Zeit bis zur
vollständigen Einführung der im Einzelfall
für die Durchführung der Entscheidung
erforderlichen Maßnahmen.
-
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien über den Inhalt dieser Notifikation
ersucht die Beschwerdeführerin das
ursprüngliche Schiedspanel zu entscheiden, ob die
vorgeschlagenen Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a
mit diesem Teil vereinbar sind, ob die Frist angemessen
ist und ob der Vorschlag für den Ausgleich
offensichtlich unverhältnismäßig ist. Die
Entscheidung ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem
Ersuchen.
-
Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen
Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss vor Ablauf
der von den Vertragsparteien vereinbarten oder nach
Absatz 4 bestimmten Frist, welche
Durchführungsmaßnahmen sie zur Beendigung der
Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Teil
getroffen hat. Nach dieser Notifikation kann die andere
Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel
ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser
Maßnahmen mit diesem Teil zu entscheiden, sofern
diese nicht den Maßnahmen ähnlich sind, deren
Vereinbarkeit mit diesem Teil das Schiedspanel nach
Absatz 4 festgestellt hat. Die Entscheidung des
Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem
Ersuchen.
-
Notifiziert die betreffende Vertragspartei die
Durchführungsmaßnahmen nicht vor Ablauf der
angemessenen Frist oder stellt das Schiedspanel fest,
dass die von der betreffenden Vertragspartei
notifizierten Durchführungsmaßnahmen mit ihren
Verpflichtungen aus diesem Teil unvereinbar sind, und ist
eine Einigung über einen Ausgleich nicht erzielt
worden, so ist die Beschwerdeführerin berechtigt,
die Anwendung von nach diesem Teil eingeräumten
Vorteilen in einem Wert auszusetzen, der dem Wert der
Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil
verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder
verringert werden.
-
Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile bemüht sich
die Beschwerdeführerin, zunächst Vorteile aus
dem Titel bzw. den Titeln dieses Teils auszusetzen, die
durch die nach den Feststellungen des Schiedspanels gegen
diesen Teil verstoßende Maßnahme
beeinträchtigt werden. Ist die
Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die
Aussetzung von Vorteilen aus diesem Titel bzw. diesen
Titeln praktisch nicht durchführbar oder nicht
wirksam ist, so kann sie Vorteile aus anderen Titeln
aussetzen, sofern sie eine entsprechende schriftliche
Begründung vorlegt. Bei der Wahl der auszusetzenden
Vorteile ist den Vorteilen der Vorrang zu geben, die das
Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern.
-
Die Beschwerdeführerin notifiziert der anderen
Vertragspartei und dem Assoziationsrat die Vorteile, die
sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von fünf
Tagen nach dieser Notifizierung kann die andere
Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel
ersuchen zu entscheiden, ob der Wert der Vorteile, die
die Beschwerdeführerin auszusetzen beabsichtigt, dem
Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen
Teil verstoßende Maßnahme zunichte gemacht
oder verringert werden, und ob die vorgeschlagene
Aussetzung mit Absatz 7 im Einklang steht. Die
Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45
Tagen nach diesem Ersuchen. Die Vorteile werden nicht
ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat.
-
Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und
wird von der Beschwerdeführerin nur so lange
aufrechterhalten, bis die gegen diesen Teil
verstoßende Maßnahme aufgehoben oder
geändert worden ist, um sie mit diesem Teil in
Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine
Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt
haben.
-
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das
ursprüngliche Schiedspanel, ob nach Aussetzung der
Vorteile getroffene Durchführungsmaßnahmen mit
diesem Teil vereinbar
sind und ob die Aussetzung der Vorteile auf der Grundlage
dieser Entscheidung aufzuheben oder zu ändern ist. Die
Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45
Tagen nach diesem Ersuchen.
(11) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen sind
endgültig und bindend. Sie werden dem
Assoziationsausschuss übermittelt und der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 189
Allgemeine Bestimmungen
-
Die in diesem Titel genannten Fristen können im
gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien
geändert werden.
-
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
gelten für das Verfahren vor dem Schiedspanel die
Musterverfahrensregeln in Anhang XV. Der
Assoziationsausschuss kann die Musterverfahrensregeln und
den Verhaltenskodex in Anhang XVI durch Beschluss
ändern, sofern er dies für notwendig erachtet.
-
Die Anhörungen des Schiedspanels finden unter
Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die
Vertragsparteien nichts anderes beschließen.
(4)
-
Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer
Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen vorgehen, so
nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des
WTO-Übereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der
Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden.
-
Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer
Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, so nimmt sie die
einschlägigen Regeln und Verfahren dieses Titels in
Anspruch.
-
Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer
Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, die im
Wesentlichen einer Verpflichtung aus dem
WTO-Übereinkommen entspricht, so nimmt sie die
einschlägigen Regeln und Verfahren des
WTO-Übereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der
Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden, sofern
die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
-
Wenn ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet ist, wird
ausschließlich das gewählte Forum in Anspruch
genommen, sofern sich dieses nicht für
unzuständig erklärt hat. Fragen, die die
Zuständigkeit der nach diesem Titel eingesetzten
Schiedspanels betreffen, sind innerhalb von 10 Tagen nach
dem Tag der Einsetzung des Panels aufzuwerfen und werden
innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des
Panels durch Vorabentscheidung des Panels geklärt.
Titel IX
Transparenz
Artikel 190
Kontaktstellen und Informationsaustausch
(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien
über die unter diesen Teil fallenden Handelsfragen zu
erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine
Kontaktstelle. Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die
Kontaktstelle der anderen Vertragspartei die für die
betreffende Frage zuständigen Stellen oder Beamten an
und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit
der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
-
Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermitteln
die Vertragsparteien Informationen und beantworten Fragen
der anderen Vertragspartei zu bestehenden oder
vorgeschlagenen Maßnahmen, die das Funktionieren
dieses Teils erheblich beeinträchtigen könnten,
soweit dies nach ihren internen Rechtsvorschriften und
Grundsätzen möglich ist.
-
Die in diesem Artikel genannten Informationen gelten als
übermittelt, wenn sie durch
ordnungsgemäße Notifikation an die WTO oder
auf der amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos
zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei
zur Verfügung gestellt worden sind.
Artikel 191
Zusammenarbeit bei
der Erhöhung der Transparenz
Die Vertragsparteien kommen überein, in bilateralen
und multilateralen Gremien bei der Suche nach
Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, die Transparenz in
Handelsfragen zu erhöhen.
Artikel 192
Veröffentlichung
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Gesetze,
sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren
Verwaltungsentscheidungen, die unter diesen Teil fallende
Handelsfragen betreffen, unverzüglich
veröffentlicht oder der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden.
Titel X
Besondere Aufgaben
der mit diesem Abkommen
eingesetzten Organe in Handelsfragen
Artikel 193
Besondere Aufgaben
(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit diesem Teil
übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus
für Handelsfragen zuständigen Vertretern der
Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der
Regel um hohe Beamte handelt.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss
vor allem die Aufgabe,
- die Durchführung und ordnungsgemäße
Anwendung der
-
Bestimmungen dieses Teils und sonstiger
Übereinkünfte der
Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zu
überwachen, die Handelsfragen betreffen;
- die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Teils zu
überwachen und die mit ihrer Anwendung erzielten
Ergebnisse zu evaluieren;
-
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Teils nach Artikel 183 beizulegen;
- den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner
Aufgaben zu unterstützen, die Handelsfragen
betreffen;
- die Arbeit der nach diesem Teil eingesetzten
Sonderausschüsse zu überwachen;
- die sonstigen ihm nach diesem Teil oder vom
Assoziationsrat übertragenen Aufgaben zu
erfüllen, die Handelsfragen betreffen; und
- dem Assoziationsrat jährlich Bericht zu erstatten.
(3) In Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 kann
der Assoziationsausschuss
-
Sonderausschüsse- oder -gremien einsetzen, die sich
mit in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen
befassen, und ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und
ihre Geschäftsordnung festlegen;
- nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit
zusammentreten;
- alle Handelsfragen prüfen und in Erfüllung
seiner Aufgaben geeignete Maßnahmen treffen; und
- im Zusammenhang mit Handelsfragen nach Artikel 6
Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen.
(4) Nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 4 setzen die
Vertragsparteien die Beschlüsse, die in Anwendung des
Artikels 60 Absatz 5, des Artikels 74 und des Artikels 38
des Anhangs III gefasst werden, nach Maßgabe des
Anhangs XVll um.
Titel XI
Ausnahmen im Handelsbereich
Artikel 194
Klausel über die nationale Sicherheit
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen,
a) als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu
übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung
ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen
würde;
b) als hindere es eine Vertragspartei daran, zum Schutz
ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig
erachtete Maßnahmen zu treffen
- in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder
die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden;
- in Bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und
Kriegsmaterial und den Handel mit sonstigen Waren und
Materialien oder in Bezug auf die Erbringung von
Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der
Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;
- in Bezug auf die öffentliche Beschaffung, die
für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der
nationalen Verteidigung unentbehrlich ist;
- im Falle eines Krieges oder eines sonstigen Notstands in
den internationalen Beziehungen;
c) als hindere es eine Vertragspartei daran,
Maßnahmen in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im
Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
(2) Der Assoziationsausschuss wird so ausführlich wie
möglich über die nach Absatz 1 Buchstaben b und c
getroffenen Maßnahmen und ihre Aufhebung
unterrichtet.
Artikel 195
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten
Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen
Schwierigkeiten kann eine Vertragspartei
Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
sowie der Zahlungen und des Kapitalverkehrs
einschließlich der Direktinvestitionen einführen
oder aufrechterhalten.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung
der in Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden.
(3) Die nach diesem Artikel eingeführten oder
aufrechterhaltenen Beschränkungen sind
diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer und
dürfen nicht über das zur Behebung der
Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen
Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Sie müssen
gegebenenfalls die Voraussetzungen der
WTO-Übereinkommen erfüllen und mit dem
Übereinkommen über den Internationalen
Währungsfonds im Einklang stehen.
-
Die Vertragspartei, die Beschränkungen
aufrechterhält oder Beschränkungen oder
Änderungen zu diesen Beschränkungen
eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich
der anderen Vertragspartei und legt ihr so bald wie
möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
-
Die Vertragspartei, die Beschränkungen anwendet,
leitet unverzüglich Konsultationen im
Assoziationsausschuss ein. Im Rahmen dieser
Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsituation der
betreffenden Vertragspartei und die nach diesem Artikel
eingeführten oder aufrechterhaltenen
Beschränkungen beurteilt und dabei unter anderem
folgende Faktoren berücksichtigt:
-
Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten
und der externen finanziellen Schwierigkeiten;
-
Außenwirtschafts- und Handelssituation der
Vertragspartei, die die Konsultationen einleitet;
-
andere zur Verfügung stehende
Abhilfemaßnahmen.
In den Konsultationen wird geprüft, ob die
Beschränkungen mit den Absätzen 3 und 4 vereinbar
sind. Alle statistischen und sonstigen Feststellungen des
Internationalen Währungsfonds in Bezug auf Devisen,
Währungsreserven und Zahlungsbilanz werden
berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf die
Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen
Finanzsituation der Vertragspartei, die die Konsultationen
einleitet, durch den Internationalen Währungsfonds
gestützt.
Artikel 196
Steuern
-
Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen
Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten sie
die Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer
Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich
zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres
Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert
ist, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
-
Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen
Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie
die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach
den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger
steuerrechtlicher Regelungen oder des internen
Steuerrechts, durch die Steuerumgehung und
Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
-
Dieser Teil lässt die Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften
unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen
diesem Abkommen und den genannten
Übereinkünften ist die betreffende
Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen
im Widerspruch zu ihr steht.
Teil V
Schlussbestimmungen
Artikel 197
Bestimmung des
Begriffs "Vertragsparteien"
Für die Zwecke dieses Abkommens sind
"Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder ihre
Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
ergebenden Zuständigkeiten einerseits und die
Republik Chile andererseits.
Artikel 198
Inkrafttreten
-
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien
einander den Abschluss der hierfür erforderlichen
Verfahren notifiziert haben.
-
Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des
Rates der Europäischen Union zu übersenden, der
Verwahrer dieses Abkommens ist.
-
Ungeachtet des Absatzes 1 kommen die Gemeinschaft und
Chile überein, die Artikel 3 bis 11, Artikel 18, die
Artikel 24 bis 27, die Artikel 48 bis 54, Artikel 55
Buchstaben a, b, f, h und i, die Artikel 56 bis 93, die
Artikel 136 bis 162 und die Artikel 172 bis 206 ab dem
ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt,
an dem die Gemeinschaft und Chile einander den Abschluss
der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert
haben.
-
Wird in einer Bestimmung dieses Abkommens, die bereits
vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien
angewandt wird, auf das "Inkrafttreten dieses Abkommens"
Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem
die betreffende Bestimmung gemäß der
Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 3
angewandt wird.
-
Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens
nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen. Dies gilt
nicht für das Protokoll über die gegenseitige
Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen
vom 13. Juni 2001, das in Kraft bleibt und Bestandteil
dieses Abkommens wird.
Artikel 199
Laufzeit
-
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
-
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch
schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei
kündigen.
-
Die Kündigung wird sechs Monate nach der
Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.
Artikel 200
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder
besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich
sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem
Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die
andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem
Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete
Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser
Maßnahmen unterbreitet sie dem Assoziationsrat
innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche
Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine
für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu
ermöglichen.
Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen
der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses
Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen
werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss
notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen
Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im
Assoziationsausschuss.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im
Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete
Maßnahmen treffen im Falle
-
einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
nicht zulässigen Kündigung des Abkommens;
-
eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen
die in Artikel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen
Bestandteile des Abkommens.
Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die
Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden
Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich
geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien
annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die
andere eine Verpflichtung aus Teil IV nicht erfüllt
hat, so muss sie abweichend von Absatz 2 das in Titel Vlll
von Teil IV festgelegte Streitbeilegungsverfahren in
Anspruch nehmen und einhalten.
Artikel 201
Künftige Entwicklungen
-
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im
gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen
Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner
Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss
von Abkommen über einzelne Bereiche oder
Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften
zu erweitern und zu ergänzen.
-
Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens
kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der
bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung
Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit in
allen Bereichen unterbreiten.
Artikel 202
Datenschutz
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der
Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten ein
hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das mit den
strengsten internationalen Normen vereinbar ist.
Artikel 203
Nationale Sicherheit
Artikel 194 gilt für das gesamte Abkommen.
Artikel 204
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe dieses
Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der
Republik Chile andererseits.
Artikel 205
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,
deutscher, englischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer,
portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache
abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Artikel 206
Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben
Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben sind
Bestandteil dieses Abkommens.
Schlussakte
Die Vertreter
des Königreichs Belgien,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik, Irlands,
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs
der Niederlande, der Republik Österreich,
der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über
die Europäische Union, im Folgenden "Mitgliedstaaten"
genannt, und
die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden
"Gemeinschaft" genannt,
einerseits und
die Republik Chile, im Folgenden "Chile" genannt,
andererseits,
die in Brüssel am 18. November 2002 zur Unterzeichnung
des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile
andererseits zusammengetreten sind, haben bei der
Unterzeichnung dieses Abkommens die
- nachstehend aufgeführten Anhänge und die
folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen
Erklärungen angenommen:
- Anhang I Zeitplan der Gemeinschaft für die
Beseitigung der Zölle
(Artikel 60, 65, 68 und 71)- Anhang II Zeitplan Chiles
für die Beseitigung der Zölle (Artikel 60, 66, 69
und 72)
- Anhang III Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen
(Artikel 58)
- Anhang IV Abkommen über gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit
Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen
Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den
Tierschutz
(Artikel 89)
- Anhang V Abkommen über den Handel mit Wein (Artikel 90)
- Anhang VI Abkommen über den Handel mit Spirituosen
und aromatisierten Getränken (Artikel 90)
- Anhang Vll Liste der besonderen Verpflichtungen im
Bereich der Dienstleistungen (Artikel 99)
- Anhang Vlll Liste der besonderen Verpflichtungen im
Bereich der Finanzdienstleistungen (Artikel 120)
- Anhang IX Für Finanzdienstleistungen zuständige
Behörden
(Artikel 127)
- Anhang X Listen der besonderen Verpflichtungen im Bereich
der Niederlassung (Artikel 132)
- Anhang XI Öffentliches Beschaffungswesen:
Geltungsbereich für die Gemeinschaft (Artikel 137)
- Anhang Xll Öffentliches Beschaffungswesen:
Geltungsbereich für Chile (Artikel 137)
- Anhang Xlll Öffentliches Beschaffungswesen:
Durchführungsvorschriften zu Teil IV Titel IV
- Anhang XlV Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr (Artikel
164 und 165)
- Anhang XV Musterverfahrensregeln für Schiedspanels
(Artikel 189)
- Anhang XVI Verhaltenskodex für die Mitglieder von
Schiedspanels (Artikel 185 und 189)
- Anhang XVll Umsetzung bestimmter Beschlüsse nach
Teil IV (Artikel 193 Absatz 4)
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46
Die Anwendung der in Artikel 46 vereinbarten
Grundsätze wird im Einzelnen in den in Artikel 46
Absätze 3 und 4 genannten Abkommen geregelt.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Anhangs III
Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der in
Artikel 1 Buchstabe m definierten Behörden an, die
für die Erfüllung der in Anhang III Titel V und
VI genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bescheinigung
und Überprüfung des Ursprungs benannt sind.
Die Vertragsparteien kommen daher für den Fall, dass
es sich als notwendig erweist, eine andere
Regierungsbehörde zu benennen, überein, so bald
wie möglich förmliche Konsultationen aufzunehmen,
um zu gewährleisten, dass die Nachfolgebehörde
alle in Anhang III festgelegten Pflichten effizient
erfüllen kann.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Anhangs III
Die Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen
des Anhangs III, insbesondere Artikel 4, die Rechte und
Pflichten der beiden Vertragsparteien aus dem
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS)
unberührt lassen.
Als Unterzeichner des UNCLOS erinnern die Vertragsparteien
ausdrücklich daran, dass sie die Hoheitsrechte des
Küstenstaates für die Zwecke der Erforschung und
Nutzung sowie der Erhaltung und Verwaltung der
natürlichen Ressourcen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone sowie seine Hoheitsgewalt und seine
sonstigen Rechte an dieser Zone nach Artikel 56 und anderen
einschlägigen Bestimmungen des UNCLOS anerkannt haben.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Anhangs III
Die Vertragsparteien kommen überein, das in Artikel 38
des Anhangs III festgelegte Verfahren für den Fall in
Anspruch zu nehmen, dass es sich als notwendig erweist, die
Liste der Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel
6 Absatz 1 des Anhangs III, die als nicht ausreichend
gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, zu
überprüfen.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 16 und 20 des
Anhangs III
Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, ob
es zweckmäßig ist, andere Mittel zur
Bescheinigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse
einzuführen, und ob es zweckmäßig ist,
Ursprungsnachweise elektronisch zu übermitteln.
Hinsichtlich der eigenhändigen Unterzeichnung kommen
die Vertragsparteien überein zu prüfen, ob es
zweckmäßig ist, andere Formen der Unterschrift
als die eigenhändige Unterschrift einzuführen.
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum
Andorra
-
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten
Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden
von Chile als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im
Sinne von Teil IV Titel II dieses Abkommens anerkannt.
-
Anhang III gilt sinngemäß für die
Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten
Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San
Marino
-
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino
werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der
Gemeinschaft im Sinne von Teil IV Titel II dieses
Abkommens anerkannt.
-
Anhang III gilt sinngemäß für die
Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten
Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung zur ökologischen Praxis
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die gute
ökologische Praxis gemäß Artikel 19 des
Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein)
sämtliche nach den Rechtsvorschriften der
Vertragsparteien zugelassenen Verfahren, Behandlungen und
Techniken für die Herstellung von Wein umfasst, mit
denen die Qualität des Weines verbessert werden soll,
ohne dass dieser seine wesentlichen Eigenschaften verliert,
und durch die die Authentizität des Erzeugnisses
erhalten und die wichtigsten Eigenschaften der
Traubenernte, die ihm seine typischen Merkmale verleiht,
gewahrt bleiben.
Gemeinsame Erklärung
zu den Anforderungen an die in Anhang V Anlage V
aufgeführten ökologischen Verfahren und
Behandlungen bei Inkrafttreten dieses Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
in Anhang V Anlage V (Abkommen über den Handel mit
Wein) bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgeführten
ökologischen Verfahren und Behandlungen unbeschadet
des Artikels 26 des Anhangs V den Anforderungen des
Artikels 19 des Anhangs V entsprechen.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie
mit den Bestimmungen des Titels I des Anhangs V (Abkommen
über den Handel mit Wein) ihre Verpflichtungen aus
Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens
hinsichtlich der in den Anlagen I und II genannten
einzelnen Begriffe erfüllt haben.
Gemeinsame Erklärung
zu den Ersatznamen für "Champagne" oder "Champana"
Die Vertragsparteien kommen überein, keine
Einwände gegen die Verwendung folgender Namen als
Ersatz für "Champagne" oder "Champana" zu erheben:
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs V
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass Chile die
Wörter "geografische Angabe" in Artikel 8 Absatz 5
Buchstabe c des Anhangs V (Abkommen über den Handel
mit Wein) auf Ersuchen der Gemeinschaft akzeptiert hat. Die
Vertragsparteien erkennen an, dass dies die Verpflichtungen
Chiles aus dem WTO-Übereinkommen in der Auslegung der
vom WTO-Streitbeilegungsgremium und vom
WTO-Berufungsgremium eingesetzten Panels unberührt
lässt.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 10 und 11 des
Anhangs V
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass in den
Artikeln 10 und 11 des Anhangs V (Abkommen über den
Handel mit Wein) auf das am 10. Juni 2002 erstellte
chilenische Handelsmarkenregister Bezug genommen wird.
Für den Fall, dass eine Handelsmarke infolge eines
Fehlers nicht in das am 10. Juni 2002 erstellte Register
eingetragen wurde und diese Handelsmarke ferner mit einem
in Anhang V Anlage III aufgeführten traditionellen
Begriff übereinstimmt, ihm ähnlich ist oder einen
solchen enthält, kommen die Vertragsparteien
überein, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten,
dass diese Handelsmarke nicht zur Bezeichnung oder
Aufmachung von Weinkategorien verwendet wird, für die
diese traditionellen Begriffe in der genannten Anlage
aufgeführt sind.
Gemeinsame Erklärung zu bestimmten Handelsmarken
Die in Anhang V Anlage VI aufgeführte chilenische
Handelsmarke "Toro" wird für Wein aufgehoben.
Die in Anhang V Anlage Vll aufgeführte chilenische
Handelsmarke wird für die Weinarten aufgehoben,
für die sie in Anhang V Anlage III Liste B
aufgeführt ist.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens der
WTO
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie
mit den Bestimmungen des Anhangs VI Titel I ihre
Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des
TRIPs-Übereinkommens der WTO hinsichtlich der in
Anlage I genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.
Gemeinsame Erklärung zu Pisco
Die Gemeinschaft erkennt die Ursprungsbezeichnung "Pisco"
für die ausschließliche Verwendung für
Erzeugnisse mit Ursprung in Chile an. Dies lässt die
Rechte unberührt, die die Gemeinschaft neben Chile
ausschließlich Peru zuerkennen kann.
Gemeinsame Erklärung zur finanziellen Verantwortung
Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses
Abkommens bei der Festlegung von Bestimmungen zur
Klärung der Frage der finanziellen Verantwortung
für Einfuhrabgaben zusammenzuarbeiten, die infolge
eines Fehlers der Verwaltung nicht erhoben bzw. erstattet
oder erlassen werden.
Gemeinsame Erklärung zu Leitlinien für Investoren
Die Vertragsparteien erinnern ihre multinationalen
Unternehmen an ihre Empfehlung, die Leitlinien der OECD
für multinationale Unternehmen überall zu
beachten, wo sie tätig sind.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 189 Absatz 3
Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Zulassung der
Öffentlichkeit zum Panelverfahren zuzustimmen, wenn
dieser Grundsatz in der WTO angewandt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 196
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass
Artikel 196 die in Artikel XlV des GATS und seinen
Fußnoten genannte steuerliche Ausnahmeregelung
umfasst.
- die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten
Erklärungen zur Kenntnis genommen: Erklärungen
der Gemeinschaft Erklärung zu Artikel 13 über den
politischen Dialog
An den regelmäßigen Zusammenkünften der
Staats- und Regierungschefs sollten auch der Präsident
der Kommission und der Hohe Vertreter der Europäischen
Union teilnehmen.
Erklärung
Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den
Geltungsbereich des Dritten Teils, Titel IV des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland
als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der
Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte
Königreich bzw. Irland Chile notifiziert, dass es im
Einklang mit dem Protokoll über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des
Vertrages über die Europäische Union und des
Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen
Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem
diesen Verträgen beigefügten Protokoll über
die Position Dänemarks auch für Dänemark.
Erklärung zur Türkei
Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im
Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei
bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf
Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise
auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft
anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden
Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten
vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft
fordert Chile daher auf, so bald wie möglich in
Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.
Erklärung der Gemeinschaft
zur Verwendung der Namen der in Chile zugelassenen
Rebsorten
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Anhang IV der
Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu ändern und die
Namen der unter Nummer 7 "Chile" aufgeführten
Rebsorten durch folgende Namen zu ersetzen, die derzeit in
Chile zugelassen sind:
Namen der in Chile zugelassenen Rebsorten
Name | Synonym |
Weiße Rebsorten | |
Chardonnay | Pinot Chardonnay |
Chenin blanc | Chenin |
Gewurztraminer | Blanca Italia |
Marsanne | Pedro Ximenez |
Moscatel de Alejandria | Pinot blanco, Burgunder Weisser |
Moscatel rosada | Blanc Fumä, Fumä |
Pedro Jimänez | Sauvignon rose |
Pinot blanc | |
Pinot gris | |
Riesling | |
Roussanne | |
Sauvignon blanc | |
Sauvignon gris | |
Sauvignon vert | |
Semillön | |
Torontel | |
Viognier | |
Rote Rebsorten | |
Cabernet franc | Cabernet franco |
Cabernet sauvignon | Cabernet |
Carignan | Carignane, Carinena |
Carmenäre | Grande Vidure |
Cot | Cot rouge, Malbec, Malbek, Malbeck |
Merlot | Monastrell, Mataro |
Mourvedre | Mission, Criolla |
Nebbiolo | Durif |
Pais | Pinot negro |
Petit verdot | Nielluccio |
Petite Syrah | Sirah, Shiraz |
Pinot noir | |
Portugais bleu | |
Sangiovese | |
Syrah | |
Tempranillo | |
Verdot | |
Zinfandel | |
Erklärung
zur Anerkennung von Wein mit chilenischer
Ursprungsbezeichnung
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Wein aus Chile
mit der Ursprungsbezeichnung "VCPRD" anzuerkennen.
Erklärungen Chiles
Erklärung zu üblichen Begriffen
Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der
in Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) Anlage
I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist,
um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um
übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des
TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der
allgemeinen Sprache der übliche Name für
bestimmte Weine in Chile sind.
Erklärung zu Gattungsnamen
Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre
Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung
der nach Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein)
geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang V zu
überprüfen.
Erklärung zum Gesetzesvollzug
Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen
Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der
zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele alle
Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die
Bestimmungen des Anhangs V (Abkommen über den Handel
mit Wein) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.
Erklärung zu üblichen Begriffen
Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der
in Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen
und aromatisierten Getränken) Anlage I
aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist,
um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um
übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des
TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der
allgemeinen Sprache der übliche Name für
bestimmte Spirituosen und aromatisierte Getränke in
Chile sind.
Erklärung zu Gattungsnamen
Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre
Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung
der nach Anhang VI (Abkommen über den Handel mit
Spirituosen und aromatisierten Getränken)
geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang VI zu
überprüfen.
Erklärung zum Gesetzesvollzug
Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen
Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der
zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele alle
Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die
Bestimmungen des Anhangs VI (Abkommen über den Handel
mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Titel I
in vollem Umfang eingehalten werden.
Erklärung zu Fisch
Chile erklärt, dass es die Bestimmungen des Protokolls
über Fischereiunternehmen ab dem Tag anwenden wird, an
dem die Gemeinschaft mit der Anwendung des in Teil IV Titel
II genannten Zeitplans für die Beseitigung der
Zölle für Fisch und Fischereierzeugnisse
beginnt.
I. Allgemeines
Am 18. November 2002 hat die Europäische Gemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten und die Republik Chile in
Brüssel ein Assoziationsabkommen unterzeichnet.
Da das Abkommen neben Materien in Gemeinschaftskompetenz
auch Materien regelt, für die die Mitgliedstaaten
zuständig sind (sog. gemischte Abkommen), bedarf es
der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten.
Chile ist nach Mexiko das zweite Land Lateinamerikas mit
dem die Europäische Gemeinschaft ein
Assoziationsabkommen vereinbart hat. Mit der
"Erklärung von Rom" von 1990 hat die Europäische
Gemeinschaft ihren Dialog mit dem ständigen
politischen Konsultations- und Koordinierungsinstrument der
mittel- und südamerikanischen Staaten
institutionalisiert. Seither besteht ein kontinuierlicher
Austausch in den Bereichen der vertrauens- und
sicherheitsbildenden Maßnahmen, im Handel, der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der Wissenschaft und
Technologie, bei Investitionen, Verschuldung, der
regionalen Integration, Umwelt, Drogenbekämpfung und
Bekämpfung des Terrorismus.
Das Assoziationsabkommen mit Chile bedeutet eine
Intensivierung des regelmäßigen politischen
Dialogs über bilaterale und internationale Fragen, der
bereits mit der dem Kooperationsrahmenabkommen zwischen den
Vertragsparteien vom 21. Juni 1996 beigefügten
Gemeinsamen Erklärung eingerichtet wurde.
Gegenüber diesem enthält das Assoziationsabkommen
im Wesentlichen folgende neue Elemente:
-
Verstärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf
allen Gebieten, die für beide Seiten von Interesse
sind, um ausgewogenere wirtschaftliche Beziehungen
zwischen Chile und der Europäischen Gemeinschaft zu
fördern,
-
Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet und im kulturellen
Bereich, insbesondere zur weiteren gesellschaftlichen
Integration der Staatsangehörigen beider
Vertragsparteien sowie zur Intensivierung des
gegenseitigen Kulturverständnisses,
- eine finanzielle Zusammenarbeit, die Chile in seinen
Bemühungen unterstützt, seine Wirtschaft zu
reformieren sowie die Wirtschaftsinfrastruktur zu
verbessern,
-
Förderung regionaler Zusammenarbeit, um die
friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und
politische Stabilität zu festigen,
-
Einsetzung eines Assoziationsrats, der die
Durchführung des Abkommens überwacht und eines
Assoziationsausschusses zur Umsetzung des Abkommens.
Hierbei wird als Grundsatz der Beziehungen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und Chile die
Gegenseitigkeit, die Partnerschaft, die beiderseitige
Entwicklung nach demokratischen Grundsätzen und die
Achtung der Menschenrechte festgeschrieben.
Das Assoziationsabkommen mit Chile wird einen Beitrag zu
Frieden und Stabilität in der Region leisten und die
Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Chile
verstärken. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert,
dass die Unterzeichnung des Assoziationsabkommens mit
Mexiko zu einem erheblichen Anstieg des bilateralen
Handels zwischen der EU und Mexiko sowie zu einer
zunehmenden politischen Konzertierung zwischen der EU und
Mexiko in internationalen Gremien geführt hat. Ein
ähnlicher Effekt ist von dem zwischen der EU und Chile
unterzeichneten Abkommen zu erwarten. Darüber hinaus
fördert das Assoziationsabkommen mit Chile insgesamt
die Entwicklung einer neuen Dynamik in den Beziehungen
zwischen der EU und Lateinamerika.
II. Besonderes
Teil I
Allgemeine und institutionelle Bestimmungen
(Artikel 1 bis 11)
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die
Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen
niedergelegt sind, sowie die Wahrung des
Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der
Außenpolitik der Vertragsparteien und werden zu
wesentlichen Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese
Grundsätze berechtigt in Verbindung mit Artikel 200
Abs. 2 des Abkommens zur einseitigen fristlosen
Kündigung.
Ziele der Assoziation sind:
-
politischer Dialog zur Entwicklung enger politischer
Beziehungen,
-
Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer
Beziehungen,
-
Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen
Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft,
Technologie, Soziales, Kultur sowie in weiteren Bereichen
von beiderseitigem Interesse,
-
Ausweitung und Diversifizierung der bilateralen
Handelsbeziehungen,
-
Verbesserung der Beteiligung der anderen Vertragspartei
an Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen
Maßnahmen.
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die
Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der
Assoziationsrat tritt auf Ministerebene in
regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei
Jahre zusammen. Der Assoziationsrat prüft alle
wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und
alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder
internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
Der Assoziationsrat setzt sich aus dem Präsidenten des
EU-Rates, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter
unterstützt wird, dem folgenden Vorsitz, weiteren
Mitgliedern des EU-Rates oder ihren Vertretern und
Mitgliedern der EU-Kommission einerseits und dem Minister
für Auswärtige Angelegenheiten Chiles
andererseits zusammen. Der Vorsitz im Assoziationsrat wird
nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd
von einem Mitglied des EU-Rates und vom Minister für
Auswärtige Angelegenheiten Chiles geführt.
Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner
Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt,
der sich aus Vertretern der Mitglieder des EU-Rates und der
EU-Kommission einerseits und Vertretern der Regierung
Chiles andererseits zusammensetzt. Der
Assoziationsausschuss ist für die allgemeine
Durchführung dieses Abkommens zuständig. Der
Assoziationsausschuss tritt in der Regel einmal
jährlich zu einem Termin, abwechselnd in Brüssel
und in Chile, zu einer Gesamtüberprüfung der
Durchführung dieses Abkommens zusammen. Der Vorsitz im
Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter
einer der Vertragsparteien geführt. Der
Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben
von den mit diesem Abkommen eingesetzten
Sonderausschüssen unterstützt.
Außerdem wird ein Parlamentarischer
Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen
Mitglieder des Europäischen Parlaments und des
chilenischen Nationalkongresses (Congreso Nacional de
Chile) zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in
regelmäßigen Abständen, die er selbst
festlegt. Der Vorsitz im Parlamentarischen
Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner
Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des
Europäischen Parlaments und von einem Vertreter des
chilenischen Nationalkongresses geführt. Der
Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem
Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen.
Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss mit der Aufgabe
eingesetzt, den Assoziationsrat bei der Förderung von
Dialog und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen
wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der
Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in
Chile zu unterstützen. Der Dialog und die
Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen
und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der
Gemeinschaft und Chile, die sich bei der Durchführung
dieses Abkommens ergeben. Der Ausschuss kann zu den sich in
diesen Bereichen ergebenden Fragen Stellung nehmen.
Die Vertragsparteien fördern auch
regelmäßige Zusammenkünfte von Vertretern
der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und
Chiles, einschließlich der Wirtschafts- und
Sozialpartner und der nichtstaatlichen Organisationen, um
sie über die Durchführung dieses Abkommens auf
dem Laufenden zu halten und ihre Anregungen für
Verbesserungen entgegenzunehmen.
Teil II
Politischer Dialog
(Artikel 12 bis 15)
Dieser Teil des Abkommens enthält Vorschriften
über den politischen Dialog, der zur Entwicklung einer
dauerhaften solidarischen Partnerschaft, zur Verbesserung
des gegenseitigen Verständnisses sowie zu Wohlstand,
Stabilität und Sicherheit beitragen soll.
Hauptziel des politischen Dialogs zwischen den
Vertragsparteien ist die Förderung, Verbreitung,
Weiterentwicklung und Verteidigung gemeinsamer
Wertvorstellungen wie der Achtung der Menschenrechte, der
Freiheit des Einzelnen und des Rechtsstaatsprinzips als
Fundament einer demokratischen Gesellschaft. Darüber
hinaus beinhaltet der politische Dialog vor allem die
Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik
sowie bei der Terrorismusbekämpfung.
Der politische Dialog soll in folgender Weise
durchgeführt werden:
-
regelmäßige Zusammenkünfte der Staats-
und Regierungschefs,
- auf Ministerebene,
- auf Ebene hoher Beamter,
-
durch Nutzung aller diplomatischen Kanäle,
-
durch alle anderen geeigneten Mittel.
Teil III
Zusammenarbeit
(Artikel 16 bis 54)
lm dritten Teil des Abkommens sind Bestimmungen zur
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im
wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und
institutionellen Bereich geregelt. Allgemeine Ziele der
Zusammenarbeit sind
-
Anhebung des Niveaus der vorgesehenen Maßnahmen,
-
Ausbau der institutionellen Kapazitäten, um die
Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der
Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu
unterstützen,
-
Stärkung der sozialen Entwicklung und Förderung
des Umweltschutzes,
-
Begünstigung von Synergieeffekten bei der
Produktion.
Titel I
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Artikel 17 bis 35)
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit umfasst die
Zusammenarbeit im industriellen Bereich, in den Bereichen
Normen, technische Vorschriften und
Konformitätsbewertung, im Dienstleistungsbereich, im
Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen, bei der
Investitionsförderung, im Bereich des Verkehrs, in der
Landwirtschaft und dem ländlichen Raum sowie
Gesundheits- und Pflanzenschutz, Fischerei, Umweltschutz,
Verbraucherschutz und Datenschutz, die Zusammenarbeit im
Zollbereich sowie im Bereich der Statistik. Weitere Felder
der Zusammenarbeit umfassen die Einhaltung der Rechte an
geistigem Eigentum, das öffentliche Beschaffungswesen,
den Tourismus und den Bergbaubereich.
Titel II
Wissenschaft,
Technologie und Informationsgesellschaft
(Artikel 36 und 37)
Titel II betrifft die Zusammenarbeit in den Bereichen
Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und
Telekommunikation. Dies beinhaltet die Förderung des
Dialogs über die verschiedenen Aspekte der
Informationsgesellschaft, einschließlich der
Förderung und Überwachung des Aufbaus der
Informationsgesellschaft, die Zusammenarbeit bei den
politischen und Regulierungsaspekten im Bereich der
Telekommunikation, dem Informationsaustausch über
Normung, Konformitätsbewertung und Typengenehmigung,
der Verbreitung neuer Informations- und
Kommunikationstechnologien einschließlich
gemeinsamer Forschungsprojekte hierzu und Pilotprojekte
für Anwendungen für die Informationsgesellschaft,
dem Austausch und der Ausbildung von Spezialisten und
Berufsanfängern sowie den Austausch und die
Verbreitung von Erfahrungen mit staatlichen
Maßnahmen, bei denen in den Beziehungen zu den
Bürgern Informationstechnologien angewandt werden.
Titel III
Kultur, Bildung und audiovisuelle Medien
(Artikel 38 bis 40)
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Bildung und
audiovisuelle Medien umfasst die Unterstützung der
Vertragsparteien in den Bereichen Bildung und Ausbildung,
Ausbildungsprogramme im audiovisuellen und im
Kommunikationsmittelsektor, wobei innerhalb dieser Bereiche
dem Zugang empfindlicher sozialer Gruppen wie Behinderten,
ethnischen Minderheiten oder extrem Armen zu Bildung
besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Weiterhin findet
eine enge Zusammenarbeit in den Bereichen
Informationsaustausch und Kultur und bei der Förderung
der kulturellen Bindungen der Vertragsparteien und der
Intensivierung der Informations- und Medienkontakte statt.
Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung
gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen wie
Presse, Film und Fernsehen und der Unterstützung von
Programmen für den Jugendaustausch gewidmet.
Titel IV
Öffentliche Verwaltung
und interinstitutionelle Zusammenarbeit
(Artikel 41 und 42)
Die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen
Verwaltung hat primär die Effizienzsteigerung der
Verwaltungsorganisationen zum Ziel, die vor allem durch
eine Modernisierung und Dezentralisierung der Strukturen
der öffentlichen Verwaltung erreicht werden soll.
Einen Beitrag zu dieser Entwicklung soll die Stärkung
der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien leisten. Bei Zusammenkünften der
zuständigen Organe sollten der regelmäßige
Informationsaustausch, die gemeinsame Entwicklung
computergestützter Kommunikationsnetze und der
Transfer von Knowhow gefördert werden.
Titel V
Zusammenarbeit im Sozialbereich
(Artikel 43 bis 45)
Für die Zusammenarbeit im sozialen Bereich wird die
Relevanz der sozialen Entwicklung für die Entwicklung
der Wirtschaft betont. Der Schaffung von
Arbeitsplätzen und der Achtung der sozialen
Grundrechte wird Priorität
eingeräumt und einschlägige Übereinkommen
der Internationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie
Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen,
Diskriminierungsverbot, Abschaffung von Zwangsarbeit und
Kinderarbeit sollen gefördert werden. Besondere
Bedeutung wird der Eindämmung der Armut, der
Förderung der Gleichbehandlung von Mann und Frau und
der Förderung der Rolle der Frau in der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beigemessen.
Darüber hinaus umfasst die Zusammenarbeit im sozialen
Bereich auch die Entwicklung eines effizienten
Gesundheitswesens.
Titel VI
Sonstige Bereiche der Zusammenarbeit
(Artikel 46 und 47)
Die sonstigen Bereiche der Zusammenarbeit umfassen die
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhütung
illegaler Einwanderung, wobei die Verpflichtung zum
Abschluss eines Rückübernahmeabkommens
Bestandteil dieser Vereinbarungen ist. Außerdem ist
die Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Verringerung
der illegalen Drogenherstellung, des illegalen
Drogenhandels und des illegalen Drogenkonsums vorgesehen
sowie das damit zusammenhängende organisierte
Verbrechen im Rahmen der in diesem Bereich tätigen
internationalen Organisationen und Gremien zu
bekämpfen.
Titel VII
Allgemeine Bestimmungen
(Artikel 48 bis 54)
Die allgemeinen Bestimmungen regeln die Beteiligung der
Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit, die regionale
Zusammenarbeit und regionale Integration der
Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit mit Drittstaaten und
die Bereitstellung finanzieller und anderer Mittel im
Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten. Außerdem
werden die besonderen Aufgaben des Assoziationsausschusses
hervorgehoben, der den Assoziationsrat bei der
Erfüllung seiner Aufgaben hinsichtlich Fragen der
Zusammenarbeit unterstützt, die Umsetzung des zwischen
den Vertragsparteien vereinbarten Rahmens für die
Zusammenarbeit überwacht und Empfehlungen für die
strategische Zusammenarbeit der Vertragsparteien
ausspricht, die dazu dienen, die langfristigen Ziele, die
strategischen Prioritäten und die einzelnen
Aktionsbereiche festzulegen.
Teil IV
Handel und Handelsfragen
(Artikel 55 bis 196)
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
(Artikel 55 und 56)
Die allgemeinen Bestimmungen im Bereich der Handelsfragen
sehen eine schrittweise beiderseitige Liberalisierung des
Warenverkehrs, eine Erleichterung des Warenverkehrs, eine
Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs, die
Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen,
die Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des
Kapitalverkehrs, die wirksame beiderseitige Öffnung
der öffentlichen Beschaffungsmärkte der
Vertragsparteien, den angemessenen und wirksamen Schutz der
Rechte an geistigem Eigentum, die Einrichtung eines
wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im
Wettbewerbsbereich und die Einrichtung eines wirksamen
Streitbeilegungsmechanismus vor. Das Abkommen steht der
Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen,
Freihandelszonen zwischen einer Vertragspartei und
Drittländern nicht entgegen, soweit diese keine
Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte
und Pflichten bewirken.
Titel II
Freier Warenverkehr
(Artikel 57 bis 93)
Während einer Übergangszeit, die mit dem
Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die
Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens und
im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 schrittweise
beiderseitig den Warenverkehr.
Kapitel I
Beseitigung der Zölle
(Artikel 58 bis 74)
Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung
der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit
Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere
Vertragspartei ausgeführt werden. Es werden
Zeitpläne für die Beseitigung der
Einfuhrzölle für gewerbliche und
landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Fisch- und
Fischereierzeugnisse aus Chile und der Gemeinschaft
festgelegt sowie zulässige Gebühren und sonstige
Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr einer
Ware definiert. Der Abschnitt beinhaltet außerdem
eine Notstandsklausel für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse sowie eine Evolutivklausel.
Die Ausfuhrzölle der Vertragsparteien werden bei
Inkratfttreten des Abkommens beseitigt.
Kapitel II
Nichttarifliche Maßnahmen
(Artikel 75 bis 90)
Die nichttariflichen Maßnahmen im Bereich des Freien
Warenverkehrs umfassen die Beseitigung aller Einfuhr- und
Ausfuhrverbote und -beschränkungen im Handel zwischen
den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht um Zölle
oder Steuern handelt. Außerdem sind ein Verbot der
mengenmäßigen Beschränkung, die
Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner
Regulierung, Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen und
die Bestimmung von Zollwerten vorgesehen,
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche
Maßnahmen und Vorschriften zum Handel mit Weinen und
Spirituosen geregelt.
Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur
Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der
Amtshandlungen der Zollbehörden wird ein
Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich
und Ursprungsregeln eingerichtet. Weiterhin wird ein
Ausschuss für Normen, technische Vorschriften und
Konformitätsbewertungsverfahren eingesetzt. Er
überwacht die Umsetzung der Vorhaben und koordiniert
die Kommunikation zwischen den mit dem Prozess befassten
Parteien.
Kapitel III
Ausnahmen (Artikel 91 bis 93)
Die Ausnahmen im Bereich des Freien Warenverkehrs greifen
dann, wenn die öffentliche Sittlichkeit oder das Leben
oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen
geschützt werden muss, um die Einhaltung von Gesetzen
oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, wenn die
Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber oder der
Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert betroffen
sind oder die Erhaltung der nicht regenerativen
natürlichen Ressourcen gefährdet ist.
Außerdem erhalten die Vertragsparteien Schutz durch
die Knappheitsklausel.
Titel III
Dienstleistungsverkehr und Niederlassung
(Artikel 94 bis 135)
Kapitel I
Dienstleistungen
(Artikel 95 bis 115)
Dieses Kapitel gilt für den Dienstleistungsverkehr in
allen Dienstleistungssektoren mit Ausnahme von
Finanzdienstleistungen, audiovisuellen Dienstleistungen,
Seekabotage im Inlandsverkehr,
Luftverkehrsdienstleistungen, Luftfahrzeugreparatur- und
-Wartungsdienstleistungen, Verkauf und Vermarktung von
Luftverkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen von
Computerreservierungssystemen (CRS).
Der Abschnitt regelt die Gewährung der
Inländerbehandlung für die andere Vertragspartei
bei Dienstleistungen, eine Behandlung, die nicht weniger
günstig ist als die Behandlung, die für eigene
gleiche Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer
gewährt wird.
Drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens
überprüfen die Vertragsparteien dieses Kapitel,
um auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage
unter Gewährleistung eines insgesamt ausgewogenen
Verhältnisses zwischen Rechten und Pflichten die
Liberalisierung weiter zu vertiefen und die noch
bestehenden Beschränkungen zu verringern oder
aufzuheben.
Anerkennt eine Vertragspartei einseitig die Ausbildung, die
Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen
der anderen Vertragspartei, die im Gebiet eines Drittlands
erworben wurden, so gibt sie der anderen Vertragspartei in
geeigneter Form Gelegenheit nachzuweisen, dass die
Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die
Zertifizierungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei
erworben wurden, ebenfalls anzuerkennen sind, oder eine
Übereinkunft mit vergleichbarer Wirkung zu
schließen.
Kapitel II
Finanzdienstleistungen
(Artikel 116 bis 129)
Das Kapitel regelt den Marktzugang und die besonderen
Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Datenverarbeitung im Finanzdienstleistungssektor, eine
wirksame und transparente Regulierung im
Finanzdienstleistungssektor und den Umgang mit
vertraulichen Informationen.
Die Einrichtung eines Sonderausschusses für
Finanzdienstleistungen ist vorgesehen. Drei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der
Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen
Maßnahmen zur Erleichterung und Ausweitung
des Finanzdienstleistungsverkehrs und zur Leistung eines
weiteren Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieses
Abkommens und erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.
Kapitel III
Niederlassung
(Artikel 130 bis 134)
Dieses Kapitel gilt für die Niederlassung in allen
Sektoren mit Ausnahme sämtlicher
Dienstleistungssektoren, einschließlich des
Finanzdienstleistungssektors. "Niederlassung" ist die
Errichtung, der Erwerb oder die Fortführung einer
juristischen Person oder die Errichtung oder die
Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz
im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit. Vorbehaltlich des Artikels 132
kann jede Vertragspartei die Niederlassung juristischer und
natürlicher Personen reglementieren.
Kapitel IV
Ausnahmen (Artikel 135)
Die Ausnahmen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs und
der Niederlassung greifen dann, wenn die öffentliche
Sittlichkeit oder das Leben oder die Gesundheit von
Menschen, Tieren oder Pflanzen geschützt werden muss,
um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften
zu gewährleisten, wenn die Einfuhr oder die Ausfuhr
von Gold oder Silber oder der Schutz des nationalen
Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder
archäologischem Wert betroffen sind oder die Erhaltung
der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen
gefährdet ist.
Titel IV
Öffentliches Beschaffungswesen
(Artikel 136 bis 162)
Die Vertragsparteien sehen die beiderseitige Öffnung
ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte vor.
"Öffentliche Beschaffung" ist jede Art der Beschaffung
von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren
und Dienstleistungen, einschließlich Bauleistungen
durch öffentliche Stellen, der Vertragsparteien
für staatliche Zwecke, nicht aber im Hinblick auf die
gewerbliche Weiterveräußerung oder im Hinblick auf die
Verwendung bei der Herstellung von Waren oder der
Erbringung von Dienstleistungen für die gewerbliche
Veräußerung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der Begriff umfasst unter anderem die Beschaffung durch
Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne
Kaufoption.
Die Vertragsparteien gewährleisten die
Inländerbehandlung und das Diskriminierungsverbot,
sowie das Verbot von Kompensationen und nationalen
Präferenzen. Die Veröffentlichung aller Gesetze,
sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und
allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie
Verfahrensvorschriften, einschließlich
Standardvertragsbestimmungen, die das unter diesen Titel
fallende öffentliche Beschaffungswesen betreffen,
sollen die Transparenz bei der Vergabe von Aufträgen
sicherstellen. Somit ist ein Zugang zu den Regelungen
über Einreichung, Eingang und Eröffnung der
Angebote, ihre Fristen, Verhandlungsmöglichkeiten,
Ausnahmen und deren Überprüfungen gegeben.
Titel V
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
(Artikel 163 bis 167)
Die Vertragsparteien sehen die Liberalisierung ihres
Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen vor.
Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den
Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach
dem Übereinkommen über den Internationalen
Währungsfonds werden angestrebt. Können Zahlungen
und der Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien
ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der
Währungs- oder Wechselkurspolitik einer Vertragspartei
verursachen, sind Ausnahmeregelungen und
Schutzmaßnahmen vorgesehen.
Titel VI
Rechte an geistigem Eigentum
(Artikel 168 bis 171)
Dieser Titel regelt die Gewährleistung der Rechte an
geistigem Eigentum. Sie umfassen das Urheberrecht
einschließlich des Urheberrechts an
Computerprogrammen und Datenbanken und die verwandten
Schutzrechte, die Rechte an Patenten, gewerblichen Mustern
und Modellen, geografischen Angaben einschließlich
der Ursprungsbezeichnungen, Marken und Layout Designs
(Topografien) integrierter Schaltkreise sowie den Schutz
vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb. Die Vertragsparteien sehen bis zum 1. Januar
2009 den Beitritt zu entsprechenden multilateralen
Übereinkünften vor und gewährleisten eine
angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen
ergebenden Verpflichtungen.
Titel VII
Wettbewerb
(Artikel 172 bis 180)
Um zu verhindern, dass die aus der Liberalisierung des
Waren- und Dienstleistungsverkehrs erwachsenden Vorteile
durch wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen verringert
oder zunichte gemacht werden, vereinbaren die
Vertragsparteien eine Zusammenarbeit und Koordinierung
zwischen ihren Wettbewerbsbehörden. Diese
Zusammenarbeit umfasst Notifizierungen, Konsultationen, den
Austausch nichtvertraulicher Informationen und technische
Hilfe. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig
ist, Wettbewerbsgrundsätze einzubeziehen, mit denen
sich beide Vertragsparteien in multilateralen Gremien,
einschließlich der WTO, einverstanden erklären.
Gegenseitige technische Hilfe ist vorgesehen, um die
Erfahrung der anderen Vertragspartei zu nutzen und die
Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer
Wettbewerbspolitik zu verbessern.
Titel VIII
Streitbeilegung
(Artikel 181 bis 189)
Es wird angestrebt, im Rahmen von Zusammenarbeit und
Konsultationen alle Anstrengungen zu unternehmen, um
Streitigkeiten zu vermeiden und beizulegen und zu einer
beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen
zu gelangen. Jede Vertragspartei kann wegen einer
bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahme, einer
Frage im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung oder
einer sonstigen Frage, um Konsultationen im
Assoziationsausschuss ersuchen. lm Fall einer Unstimmigkeit
benennt die Vertragspartei in ihrem Ersuchen die
Maßnahme oder die sonstige Frage, gegen die sich die
Beschwerde richtet, gibt die nach ihrer Auffassung
einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und
notifiziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei. In
einem solchen Fall ist die Einsetzung eines Schiedsgremiums
vorgesehen, dessen Entscheidungen durchzuführen sind.
Titel IX
Transparenz
(Artikel 190 bis 192)
Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien
über Handelsfragen zu erleichtern, ist die Benennung
einer Kontaktstelle durch jede Vertragspartei vorgesehen.
Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle
der anderen Vertragspartei die für die betreffende
Frage zuständigen Stellen oder Beamten an und leistet
die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der
ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermitteln
die Vertragsparteien Informationen und beantworten Fragen
der anderen Vertragspartei zu bestehenden oder
vorgeschlagenen Maßnahmen, die die Umsetzung
erheblich beeinträchtigen könnten, soweit dies
nach ihren internen Rechtsvorschriften und Grundsätzen
möglich ist. In bilateralen und multilateralen Gremien
soll bei der Suche nach Möglichkeiten
zusammengearbeitet werden, um die Transparenz in
Handelsfragen zu erhöhen.
Titel X
Besondere Aufgaben der mit diesem
Abkommen eingesetzten Organe in Handelsfragen
(Artikel 193)
Es ist vorgesehen, dass jede Vertragspartei unter
Berücksichtigung der bei der Durchführung
gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der
Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten kann. Wenn
der Assoziationsausschuss die ihm mit diesem Teil
übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus
für Handelsfragen zuständigen Vertretern der
Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der
Regel um hohe Beamte handelt.
Der Assoziationsausschuss hat vor allem die Aufgabe, die
Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung
von Bestimmungen im Rahmen dieses Abkommens zu
überwachen, die Handelsfragen betreffen, den
Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen, die Arbeit der nach diesem Teil
eingesetzten Sonderausschüsse zu überwachen und
dem Assoziationsrat jährlich Bericht zu erstatten. Der
Assoziationsausschuss kann Sonderausschüsse- oder -gremien einsetzen.
Titel XI
Ausnahmen im Handelsbereich
(Artikel 194 bis 196)
Dieser Teil des Abkommens regelt die Ausnahmefälle im
Handelsbereich. Diese umfassen Belange bezüglich der
nationalen Sicherheit, Bilanzzahlungsschwierigkeiten und
Steuerregelungen.
Teil V
Schlussbestimmungen
(Artikel 197 bis 206)
lm letzten Teil des Abkommens ist festgelegt, dass dieses
am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat
folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss
der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert
haben. Es ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens nach
Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen. Dies gilt nicht
für das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe
im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni
2001, das in Kraft bleibt und Bestandteil dieses Abkommens
wird. Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen,
und die Vertragsparteien können es im gegenseitigen
Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der
Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen
Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne
Bereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren
Rechtsvorschriften zu erweitern und zu ergänzen. Jede
Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche
Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.