Der federführende Rechtsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf ab.
Begründung
Aus einer Gesamtreform wird sachwidrig ein Teilbereich herausgegriffen. Die Absenkung des Mindeststammkapitals erfolgt willkürlich auf 10 000 Euro. Damit wird die bevorstehende, umfassende GmbH-Novelle präjudiziert. Andere Lösungen zur Erleichterung und Förderung der Existenzgründung werden von vornherein verhindert.
Die in der Entwurfsbegründung angegebenen Erwägungen tragen nicht: Die behauptete Signalwirkung für die Wettbewerbsfähigkeit der bereits existierenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht erkennbar. Ein echter Wettbewerb der Gesellschaftsrechte würde zunächst einen Paradigmenwechsel von der überkommenen Sitz- zur Gründungstheorie voraussetzen.
Der Gesetzentwurf erleichtert auch die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht. Die Werthaltigkeitsprüfung von Bar- und Sacheinlagen ändert sich nicht. Prüfungsumfang und Prüfungsaufwand bleiben identisch. Der eigentlich bestehende Reformbedarf des Rechts der GmbH wird in keiner Weise berücksichtigt: Bei der Gesellschaftsgründung sind in erster Linie die Probleme bei der Vornahme von Rechtsgeschäften vor Eintragung, bei verdeckten Sacheinlagen sowie bei der zeitaufwändigen Beschaffung von Genehmigungen als Eintragungsvoraussetzung zu nennen, bei bestehenden Gesellschaften das äußerst unpraktikable Eigenkapitalersatzrecht.
Die isolierte Änderung der Stammkapitalziffer würde den Schutz der Gläubiger der GmbH nach unten nivellieren. Die Zahl unterkapitalisierter Gesellschaften und die Anwendung des unerwünschten Eigenkapitalersatzrechts würden deutlich zunehmen. Ferner ist eine Zunahme der Insolvenzverfahren und der damit verbundenen gesamtwirtschaftlichen Folgen zu erwarten. Hiervon wären auf der Gläubigerseite der Mittelstand und die dort tätigen Arbeitnehmer maßgeblich betroffen. Ein weiterer Imageverlust der Rechtsform der GmbH anstatt deren Förderung wäre die Folge. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur ein geringer Teil der beratenen Existenzgründer, der deutlich unter 5 % liegt, in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft startet.
Das bewährte Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollte nicht voreilig an einer Stelle aufgebrochen und eine künftige Reform nicht mit Vorfestlegungen belastet werden.