984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den vorgelegten Verordnungsvorschlag, mit dem den Verzögerungen bei der Verabschiedung der Basisrechtsakte zur GAP und des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 Rechnung getragen wird. Dies ist ein wichtiger Schritt, Förderlücken - insbesondere bei der ELER-Förderung - zu vermeiden, einen Übergang in die neue Förderperiode zu ermöglichen und gleichzeitig Kontinuität bei der Programmumsetzung trotz Wechsels des Rechtsrahmens zu gewährleisten.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit, nach der auch 2021 Rechtsverpflichtungen auf der Grundlage der bestehenden ELER-Programme, jedoch bereits mit den Finanzmitteln des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021 bis 2027, eingegangen werden können.
- 3. Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass der Vorschlag für einen Übergangszeitraum von nur einem Jahr Deutschland als föderal ausgestalteten Mitgliedstaat vor große Probleme stellt. Wegen der verfassungsrechtlich bedingten Abstimmungserfordernisse zwischen Bund und Ländern sowie der notwendigen Gesetzgebungsverfahren wird es Deutschland nicht möglich sein, den neu zu konzipierenden GAP-Strategieplan bereits 2022 umzusetzen.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei der EU dafür einzusetzen, dass auch das Jahr 2022 in die Regelungen zur Finanzierung und Gestaltung des Übergangs zwischen den Förderperioden einbezogen wird.
- 5. Der Bundesrat befürchtet, dass die vorgesehene Mittelbereitstellung für das Übergangsjahr 2021 für die Zielerreichung des aktuellen Förderrahmens der zweiten Säule nicht ausreichen wird.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für eine ausreichende Finanzierung des Übergangszeitraums einzusetzen.
- 7. Der Bundesrat weist außerdem darauf hin, dass die vorgesehene Erklärungsfrist bis zum 1. August 2020 für Mittelumschichtungen zwischen den Säulen der GAP zu kurz gefasst ist. Er sieht die Gefahr, dass wegen der erst für das 2. Halbjahr 2020 anvisierten Einigung über den MFR 2021 bis 2027 und der Dauer des in Deutschland für die Mittelumschichtung erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens von der Umschichtungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht werden kann.
- 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei der EU für eine ausreichende Verlängerung der Erklärungsfrist einzusetzen.
- 9. Zur auskömmlichen Finanzierung der ELER-Programme hält es der Bundesrat für erforderlich, zusätzlich Mittel des Kalenderjahres 2021 aus dem EGFL in den ELER (Haushaltsjahr 2022) umzuschichten, wie es der Verordnungsvorschlag vorsieht. Er bittet die Bundesregierung, die möglichen und notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um entsprechende Regelungen der Übergangsverordnung nutzen zu können, sobald diese in Kraft getreten ist.
- 10. Der Bundesrat sieht es als unbedingt notwendig an, dass sowohl die Verhandlungen über die Übergangsverordnung als auch die Verhandlungen über die Rechtsakte zur Neugestaltung der GAP nach 2020 zügig abgeschlossen werden, um entsprechende Planungssicherheit bei der Umsetzung der beiden Säulen der GAP zu gewährleisten.
Begründung zu Ziffern 1 bis 10 (nur gegenüber dem Plenum):
Aufgrund der Verzögerungen in den Verhandlungen auf EU-Ebene wird die Notwendigkeit eines längeren Übergangszeitraums von zwei Jahren gesehen.
Erst nach Abschluss der Basisverordnungen sowie der Durchführungsrechtsakte und Delegierten Verordnungen können die Rechtsgrundlagen zur Umsetzung in den Mitgliedstaaten verlässlich angepasst werden.
Aufgrund der notwendigen nationalen Gesetzgebungsverfahren im Bereich der ersten Säule und der Neu-Programmierung eines GAP-Strategieplans mit aufwendigen Abstimmungsprozessen zwischen den beiden Säulen der GAP sowie für den Aufbau des Verwaltungssystems halten die Länder einen Übergangszeitraum von zwei Jahren für notwendig.
Der Betrag, der Deutschland nach dem Verordnungsvorschlag im Übergangsjahr zukommen würde, liegt deutlich unter einer bisherigen Jahrestranche. Angesichts der globalen Herausforderungen für die Landwirtschaft und die Entwicklung der ländlichen Räume wird eine derartige Kürzung der Mittel für die zweite Säule mit Sorge gesehen.
11. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den Beratungen auf EU-Ebene auf folgende Änderung hinzuwirken:
In Artikel 7 Absatz 2 sollte anerkannten Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mit einem Operationellen Programm gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
, das von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum genehmigt wurde, der über den 31. Dezember 2021 hinausgeht, als dritte Option auch die Möglichkeit eröffnet werden, auf Antrag das laufende Operationelle Programm unter den bisher geltenden Bedingungen bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit weiterführen zu können.
Begründung zu Ziffer 11 (nur gegenüber dem Plenum):
Viele Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse werden am 15. September 2021 ein Operationelles Programm haben, das über den 31. Dezember 2021 hinausgeht, und damit von der geplanten Übergangsregelung betroffen sein. Problematisch hieran ist, dass die Verordnung über die GAP-Strategiepläne nach jetzigem Kenntnisstand in Artikel 44 Absatz 7 zwei wesentliche Verschärfungen enthält:
- - So sollen in den Operationellen Programmen zukünftig 20 Prozent der Ausgaben für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen sein. Bereits die derzeit geltende Regelung, wonach 10 Prozent der Ausgaben für Umweltmaßnahmen getätigt werden müssen, bereitet bei der Umsetzung in der Praxis große Schwierigkeiten. Im Obst- und Gemüsebau sind - auch in Folge der bisherigen Förderung - bereits hohe Umweltstandards bei den Erzeugerorganisationen und ihren Mitgliedsbetrieben erreicht.
- - Zusätzlich sind verpflichtend 5 Prozent der Ausgaben für Forschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden sowie innovative Verfahren zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung einzusetzen.
Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass Änderungen des Operationellen Programms, um den Anforderungen der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zu entsprechen (Option a), für die Restlaufzeit kaum zum Einsatz kommen können. Die Erzeugerorganisationen werden folglich gezwungen sein, ihr Operationelles Programm zu ersetzen. Mit dem Genehmigungsverfahren verbunden ist ein erheblicher und unnötiger Verwaltungsmehraufwand. Daher war es in der Vergangenheit üblich, Erzeugerorganisationen bei Rechtsänderungen (vergleiche Artikel 80 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891
) die Möglichkeit zu eröffnen, das laufende Operationelle Programm unter den vorher geltenden Bedingungen bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit weiterführen zu können.