Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 29. November 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/6137 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts - Drucksachen 19/4670, 19/5413 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 21.12.18
Erster Durchgang: Drucksache. 432/18 (PDF)
1. In Artikel 2 Nummer 1 werden in Absatz 5 die Wörter "Artikel 17 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 17 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Dem § 17a wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen." "
- b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. § 47 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Registrierungsdaten" ein Komma und werden die Wörter "Elementbezeichnungen und Leittextangaben" eingefügt."
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. § 54 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt." "
- b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) In der Zeile 4450 Tag der Eheschließung wird die Angabe "4450" durch die Angabe "4440" ersetzt."
- c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
4. In Artikel 9 Nummer 3 wird § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wie folgt gefasst:
"b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Ehegatten, Tag der Eheschließung oder im Falle einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,".